Lexipedia

Entscheid

IV.2022.45

Beschwerde wird gutgeheissen. Medizinische Aktenlage ungenügend abgeklärt.

22. September 2022Deutsch20 min

Empfehlung der Ärzte der D____spitals [...]) verbessert werden könne. Auf die Invalidenrente

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

September 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.

T. Fasnacht , S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.45

Verfügung vom 22. März 2022

Beschwerde wird gutgeheissen. Medizinische

Aktenlage ungenügend abgeklärt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1968 geborene Beschwerdeführer

ohne Berufsausbildung reiste im Jahr 2005 in die Schweiz ein und war in der

Folge bei diversen Arbeitgebern in der Baubranche, vorwiegend als Gipser, tätig

(vgl. IK-Auszug per 4. März 2020). Zuletzt arbeitete er vom 3. Juni 2019 bis

zum 5. September 2019 bei der Firma C____ in einem 100% Pensum (vgl. Fragebogen

für Arbeitgebende vom 22. Juni 2020, IV-Akte 29).

b)

Mit Anmeldung vom 3. Februar

2020 meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge

den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab, holte namentlich Bericht der

behandelnden Ärztinnen und Ärzte (IV-Akte 16, S. 2; 26, S. 2; 28, S. 2; 32; 39;

43) und Stellungnahmen des RAD (IV-Akten 15; 35; 45) ein.

c)

Mit Schreiben vom 22. März 2021

(IV-Akte 47) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Zusprache

einer Invalidenrente mit separater Verfügung in Aussicht. Ferner teilte sie dem

Beschwerdeführer mit, dass sein Gesundheitszustand aus ärztlicher Sicht durch

entsprechende Massnahmen (physiotherapeutische Behandlung entsprechend der

Empfehlung der Ärzte der D____spitals [...]) verbessert werden könne. Auf die Invalidenrente

bestehe grundsätzlich nur Anspruch, sofern die Massnahme zur Schadensminderung

durchgeführt würde. Das Ergebnis werde anlässlich einer Rentenrevision im

Oktober 2021 überprüft.

d)

In der Folge sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wie angekündigt mit Verfügung vom 18.

Juni 2021 (IV-Akte 56) ab dem 1. September 2020 eine ganze Rente (IV-Grad 100%)

und ab dem 1. Mai 2021 eine halbe Rente (IV-Grad 54%) zu. Aus orthopädischer

Sicht sei zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Ab Januar 2021 sei

eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit wieder halbtags zumutbar.

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

e)

Im Oktober 2021 leitete die

Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 4.

Oktober 2021, IV-Akte 59). In diesem Zusammenhang holte sie beim D____spital [...],

Spinale Chirurgie den Bericht vom 25. Juli 2021 ein (IV-Akte 66, S. 3 f.) und

legte diesen dem RAD zur Stellungnahme vor (IV-Akten 71). Vor diesem

Hintergrund stellte die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 72, 78, 82) mit Verfügung vom 22. März 2022 die

Invalidenrente ein, da sie von einer wesentlichen Verbesserung der

gesundheitlichen Situation ausging.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 29. April 2022 beantragt der Beschwerdeführer, es sei

die Verfügung vom 22. März 2022 aufzuheben und es sei die bisher gewährte

IV-Rente weiter auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten

einzuholen, subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o-/e-Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 22.

September 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG,

der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, gestützt auf den

Bericht des D____spitals [...] vom 25. Juli 2021 (IV-Akte 66, S. 3) und der

Stellungnahme des RAD vom 9. März 2021 (IV-Akte 82) sei im fraglichen

Zeitintervall von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Eine

externe Begutachtung sei nicht angezeigt. Insgesamt sei von einer 70%igen

Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten,

wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen.

2.2

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Meinung, eine Verbesserung

des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, weshalb die bisherigen

Rentenleistungen weiterhin auszurichten seien. Sollte gestützt auf den Bericht

vom 25. Juli 2021 wider Erwarten auf eine revisionsrechtlich relevante Änderung

des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geschlossen werden, so sei zur

rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes ein Gerichtsgutachten einzuholen,

eventualiter die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit der letzten rechtskräftigen

Verfügung vom eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers eintrat. Zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist,

dass der Beschwerdeführer seiner Schadensminderungsauflage (Durchführung

physiotherapeutischer Behandlung) nachgekommen ist (vgl. hierzu IV-Akten 52 und

55). Es erübrigen sich daher diesbezügliche Weiterungen.

3.

3.1

Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzesüber den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die

Invalidenrente bemisst sich nach dem Grad der Invalidität: Bei einem IV-Grad

von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem

IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem

IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei

einem IV-Grad von 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert.

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103, 105 E. 2.1 mit

weiteren Hinweisen; 144 I 21, 24 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; 141 V 585, 588

E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; 141 V 9, 12 f. E. 5.2 mit weiteren Hinweisen;

134.

V 131, 132 E. 3 mit weiteren Hinweisen; 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit

weiteren Hinweisen). Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist

demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Sachverhalts. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des

Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es

nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit

weiteren Hinweisen).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person

eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung

in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; 134 V 131,

132.

f. E. 3; 133 V 108, 114 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen), vorliegend die

Verfügung vom 18. Juni 2021 (IV-Akte 56).

4.

4.1

Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im

Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und

Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist

(vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden die

ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt

ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen

und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt

zumutbarer Weise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der

Invaliditätsschätzung, in: René

Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der

Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

4.2

Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den

Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.

Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung

an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies

bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel,

unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden

hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a,

122.

V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).

4.3

4.3.1

Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen

die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare

Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem

medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).

Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten

durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49

Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44

ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen

Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung

(vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom

16.

September 2014 E. 4.2.1).

4.3.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem

externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den

praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1)

genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts

zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf

versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte

gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In

solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch:

Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren

Hinweisen).

5.

5.1

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen,

ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem

18.

Juni 2021 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des

Sachverhaltes ergeben hat.

5.2

5.2.1

Die Verfügung vom 18. Juni 2021 basierte in medizinischer

Hinsicht auf den Berichten der behandelnden Ärzte und Ärztinnen und den

Beurteilungen durch den RAD.

5.2.2

Der behandelnde Hausarzt, Dr.

med. E____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, stellte mit Bericht vom 19.

März 2020 (IV-Akte 16) eine rechtskonvexe Skoliose der LWS mit konsekutiver Foraminalstenose

im Apex L2/3 links und eine L2-Radikulopathie links bei segmentaler

Degeneration L2/3, Beginn September 2019 fest. Aufgrund der bestehenden

Beschwerden (Schmerzen und Bewegungseinschränkungen) sei seit dem 18. September

2019.

(vorerst bis zum 1. April 2020) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen. Ausstehend sei die Entscheidung bezüglich

einer wirbelsäulenchirurgischen Operation.

5.2.2

Mit Bericht vom 22. Juni 2020 des D____spitals

[...], Spinale Chirurgie (IV-Akte 26, S. 2.) diagnostizierte Dr. med. F____,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und

Unfallchirurgie, FMH, dem Beschwerdeführer eine rechtskonvexe Skoliose,

kurzbogig mit Apex L2/3 und konsekutiver Foraminalstenose mit linksbetonter

Osteochondrose und Arthrose L2/3 links mit therapieresistenten konsekutivem

Flankenschmerz linksbetont, negativer L2-Wurzelinfiltration links 12 (2019,

positiver Facettengelenksinfiltration L1 bis L3 links 02/2020 und lumbosakraler

Übergangsstörung mit Hemisakralisation L5 rechts. Im Rahmen der Beurteilung

führte Dr. med. F____ aus, der Beschwerdeführer habe sich für einen operativen

Eingriff entschieden. Die zwischenzeitlich durch ein Röntgenbild der gesamten

Wirbelsäule und ein MRI der LWS (IV-Akte 42, S. 10) aktualisierte Bildgebung

habe eine Befundprogredienz der segmentalen Degeneration bei L2/3 linksbetont

gezeigt. Die lokal in die Flanke ausstrahlenden Schmerzen links, welche auch

infiltrativ verifiziert wurden, würden sich somit sehr gut erklären. Zur

indirekten Dekompression und Korrektur der Fehlstellung würde eine

XLIF-Versorgung empfohlen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei allerdings

Tatsache, dass auch bei einer gelungenen Operation für schwere Tätigkeiten

keine vollschichtige Einsetzbarkeit bestehe. Daraufhin erfolgte am 13.

Juli 2020 die XILF-Operation im Sinne einer kurzstreckigen

Korrekutrspondylolyse L2/3 von links mit ELSA expandable Cage, augmentiert mit

Putty Grafton und aurologem Knochen vom Beckenkamm links entnommen (vgl.

Operationsbericht vom 13. Juli 2020. IV-Akte 39, S. 10), welche

komplikationslos verlief. Am 20. Juli 2020 konnte der Beschwerdeführer nach

Hause entlassen werden. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe bis drei Monate

seit Austritt (vgl. Austrittsbericht D____spital [...] vom 20. Juli 2020,

IV-Akte 32).

5.2.3

Mit Bericht vom 25. Januar 2021 (IV-Akte 42, S. 28)

diagnostizierte PD Dr. med. F____ dem Beschwerdeführer einen Status nach XILF

L2/3 von links bei rechtskonvexer Skoliose kurzbogig mit Apex L2/3 und

konsekutiver Foraminalstenose bei therapieresistentem Flankenschmerz

linksbetont; eine bekannte lumbosakrale Übergangsstörung mit Hemisakralisation

L5 rechts; eine anhaltende muskuloskelettale Dysbalance und Schmerzen im

Bereich der Flanke links postoperativ und den Verdacht auf Herpes Zoster. Die

Situation sei nicht wirklich befriedigend. Aufgrund der anhaltenden Schmerzen

sei der Beschwerdeführer auf eine fortlaufende Analgesie angewiesen. Es könnte

ein Schmerzvermeidungsverhalten mit zunehmender Dekonditionierung vorliegen. Dr.

med. F____ rezeptierte den Beschwerdeführer mit der Vorgabe einer aktiven

Therapie und der Instruktion für ein Eigenübungsprogramm eine Physiotherapie.

Hinsichtlich der Arbeitsplatzsituation hielt Dr. med. F____ an ihrer

Einschätzung fest, dass in der angestammten Tätigkeit als Gipser keine

Arbeitsfähigkeit mehr bestehe und auch durch eine erneute Operation nicht mehr

hergestellt werden könne.

5.2.4

Mit

Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 9. März 2021 (IV-Akte 43) führte Dr. med. F____ der Spinalen Chirurgie hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, dass für wechselbelastende

Tätigkeiten zumindest in Teilzeit eine bis zu 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.

Das heisse Vermeiden von spezifischen Wirbelsäulenbelastungen und Vermeiden von

längeren einseitigen Belastungen, wie Sitzen oder Stehen. Eine leichte

Tätigkeit sei beginnend mit 50%, also vier Stunden am Tag, im Prinzip ab sofort

zumutbar. Möglicherweise könne diese Tätigkeit auf 70% gesteigert werden. Für

mittelschwere Tätigkeiten sei eine 30%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, also

maximal zwei Stunden am Tag mit entsprechenden Pausen.

5.2.5

Mit Beurteilung vom 18. März 2021 (IV-Akte 45) hielt der RAD die

Arbeitsunfähigkeitseinschätzung von PD Dr. med. F____ vom 9. März 2021 für

nachvollziehbar. Da sich die Arbeitsfähigkeit unter konsequenter Physiotherapie

allerdings noch verbessern lasse, empfahl der RAD eine Rentenrevision in einem

halben Jahr.

5.3

5.3.1

Die Verfügung vom 22. März 2022 basierte im Wesentlichen auf

dem Bericht von PD Dr. med. F____ der Spinalen Chirurgie des D____spitals [...]

vom 25. Juli 2021 (IV-Akte 66, S. 3 f.) und Beurteilungen des RAD.

5.3.2

PD Dr. med. F____ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht

vom 25. Juli 2021 einen Status nach XILF L2/3 von links bei rechtskonvexer

Skoliose kurzbogig mit Apex L2/3 und konsekutiver Foraminalstenose bei

therapieresistentem Flankenschmerz linksbetont; bekannte lumbosakrale

Übergangsstörung mit Hemisakralisation L5 rechts; anhaltende muskuloskelettale

Dysbalance und Schmerzen im Bereich der Flanke links postoperativ; DD mgl.

Postzosterneuralgie Flanke links. Das Röntgen der LWS in zwei Ebenen vom 21.

Juli 2021 zeige im Vergleich zu den Voraufnahmen eine stabile Situation. Rein

radiologisch gesehen bestehe ein regelrechter und erfreulicher postoperativer

Verlauf mit einer klaren Verbesserung der skoliotischen Fehlhaltung und einer

im kurzzeitigen Verlauf über ein Jahr stabilen Situation. Klinisch bestünden

leider anhaltende Beschwerden, welche invalidisierend seien und die

Lebensqualität beeinträchtigen würden. Der Leidensdruck sei glaubhaft. Im

Prinzip sei die Wirbelsäule vom Röntgenbild her normal für leichte bis

gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten belastbar. Längere überwiegend statische

Belastungen wie sitzen seien sicherlich nicht günstig. Limitierend sei auch die

chronische Schmerzstörung mit offensichtlich zunehmender Dekonditionierung und

Schmerzverarbeitung. Im Prinzip könne dem Beschwerdeführer eine leichte

körperliche Belastbarkeit zugemutet werden. Die Behandlung werde seitens PD Dr.

med. F____ abgeschlossen. Verlaufskontrollen seien nicht vorgesehen.

5.3.3

Mit Beurteilung vom 15. Dezember 2021 (IV-Akte 71) hG____,

Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, Zertifizierter Gutachter, SIM, fest, der

Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit gebessert. Es liege nun die im

Bericht vom 9. März 2021 angegebene mögliche 70%ige Arbeitsfähigkeit für eine

adaptierte Tätigkeit wie sie von der «Spinalen Chirurgie» angegeben worden sei

ab sofort vor. Mit Beurteilung vom 9. März 2022 (IV-Akte 82) führte Dr. med. G____

weiter aus, die mit Bericht vom 25. Juli 2021 erwähnte chronische

Schmerzstörung sei behandelbar und müsse aus Sicht des RAD nicht mehr

berücksichtigt werden. Der RAD sei insgesamt weiterhin der Meinung, dass eine

Arbeitsfähigkeit von 70% in einer adaptierten Tätigkeit zugemutet werden

könne.

5.4

5.4.1. In diagnostischer Hinsicht ergibt sich im Beurteilungszeitraum aus der massgeblichen medizinischen Aktenlage keine Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers aus somatischer

Sicht. Auch bildgebend

zeigte sich im Vergleich

zum Röntgen der LWS in zwei Ebenen vom 21. Juli 2021

eine stabile und somit

vergleichbare Situation (vgl.

1V-Akten 42, S: 28 und 66, S. 3). Dies schliesst indes eine revisionsrechtlich relevante

Veränderung nicht von vorneherein aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_810/2016 vom 31. Januar

2017.

E. 3.3). Die vorliegenden Berichte,

namentlich der Bericht von PD

Dr. med. F____ vom 25. Juli 2021 und jener des RAD vom 15. Dezember 2021, sprechen sich allerdings nicht (hinreichend) darüber aus, weshalb im Vergleich zur

früheren Beurteilung eine effektive Veränderung eingetreten sein soll. Dr. med. G____ hält lediglich fest, der

Gesundheitszustand habe sich

zwischenzeitlich gebessert und die im Bericht vom 9. März 2021

angegebene 70%ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit liege nun vor. Aus der mit

Bericht vom 25. Juli 2021 von der

Behandlerin beschriebenen klaren

Verbesserung der Fehlhaltung kann

jedenfalls - entgegen der Ansicht des RAD - unmittelbar keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im

Vergleichsintervall abgeleitet werden, da nicht dargetan wird inwieweit sich die Haltungskorrektur funktional auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

auswirkt. Insgesamt ist der medizinischen Aktenlage nicht zu entnehmen, inwieweit sich die funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen

Befunde im Unterschied zur Verfügung vom

18.

Juni 2021 verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2015 vom 29. September 2016 E. 3.2). Den ärztlichen Einschätzungen kann

daher insgesamt für die Belange der Rentenrevision kein genügender

Beweiswert zukommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2, bestätigt in 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 4), wobei die zu beurteilenden Berichte bereits in

grundsätzlicher Weise den

höchstrichterlichen Anforderungen an medizinische Expertisen nicht genügen (vgl. E. 4.2. hiervor). Es sind weitere Abklärungen in Form

eines orthopädischen Gutachtens vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2019 vom 20. August

2019.

E. 6.2).

5.4.2

In psychiatrischer Hinsicht

ist im Vergleichszeitpunkt sowohl aus Sicht der Behandlerin PD Dr. med. F____ als auch des RAD-Arzt Dr. med. G____ von einer chronischen

Schmerzstörung auszugehen. Hinsichtlich der daraus resultierenden Einschränkungen divergieren

die Einschätzungen allerdings. Während PD Dr. med. F____ von einer Limitierung

ausgeht (IV-Akte 66, S.

3) schätzt der RAD-Arzt die Schmerzstörung als behandelbar und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein (IV-Akte 82). Die

diametrale Bewertung von PD

Dr. med. F____ weckt zumindest geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit der

nicht weiter begründeten und

somit nicht nachvollziehbaren Beurteilung

des Allgemeinmediziners G____ (vgl. E. 4.3.2. hiervor). Zur Klärung der entscheidwesentlichen Frage nach einer überwiegend wahrscheinlichen und dauerhaften Veränderung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers drängt sich daher

- neben einer orthopädischen - auch eine psychiatrische Begutachtung auf (vgl. BGE 146 V 240, 248 E. 8.1).

Betreffend des nach Verfügungserlasses datierten Berichts von PD Dr. med. F____ vom 23. Mai 2022 (IV-Akte 89) mit welchem sie den Verdacht auf eine zunehmende Schmerzstörung

mit tendenziell auch suizidalen

Absichten, einer psychischen Erkrankung mit möglicher schwerer

depressiver Komponente und den Verdacht auf eine Anpassungsstörung äussert und eine

interdisziplinäre Begutachtung anregt, ist mit der

Beschwerdegegnerin einig zu gehen,

dass er grundsätzlich nicht

mehr berücksichtigt werden kann (BGE 131 V 353, 354 E. 2; BGE 134 V 277, 283

E. 3.4). Da aufgrund des vorgenannten

Berichts eine wesentliche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers glaubhaft erscheint (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV) und somit im Rahmen einer Neuanmeldung

Anlass zu einer Neuprüfung des Leistungsanspruchs

des Beschwerdeführers

führen würde, erscheint in

vorliegendem Fall die

psychiatrische Begutachtung auch aus verfahrensökonomischer Sicht sinnvoll.

5.5

Zusammenfassend

Ist daher festzuhalten, dass sich die vorliegende medizinische Aktenlage

nicht hinreichend

darüber ausspricht, inwiefern im

Vergleich zur früheren Beurteilung

gemäss Verfügung vom 18.

Juni 2021 eine effektive Veränderung

des Gesundheitszustandes eingetreten

ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 4). Es sind daher zur Beantwortung der entscheidrelevanten Fragen ergänzende Abklärungen

in Form einer bidisziplinären Begutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie vorzunehmen.

6.

6.1

Gemäss obigen Erwägungen

ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2022 ist aufzuheben

und die Sache zur bidisziplinären Begutachtung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin

erneut über den Rentenanspruchdes Beschwerdeführers zu entscheiden.

6.2

6.2

Bei diesem

Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF

800.00

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit durchschnittlichem

Schwierigkeitsgrad und

doppeltem Schriftenwechsel bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung

von Fr. 3750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend hat nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden.

Die Parteientschädigung

ist daher praxisgemäss

auf CHE 2’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 192.50 (7.7%) zu reduzieren.

6.4

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 22. März 2022 wird aufgehoben und es wird die Sache zur erneuten

Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2’500.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich CHF 192.50 (7.7%) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: