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Entscheid

IV.2022.46

Sistierung der Invalidenrente während des Straf- und Massnahmenvollzugs, wenn der konkrete Straf- und Massnahmenvollzug Erwerbstätigkeit nicht zulässt.

9. Mai 2023Deutsch14 min

Invaliditätsgrad von 100% – ab 1. April 2003 eine ganze Rente zu (IV-Akte 12). Am

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw B.

Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

verbeiständet durch B____,

Amt für Beistandschaften, Rheinsprung 16/18,

Postfach 1532, 4001 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.46

Verfügung vom 28. März 2022

Sistierung der Invalidenrente

während des Straf- und Massnahmenvollzugs, wenn der konkrete Straf- und

Massnahmenvollzug Erwerbstätigkeit nicht zulässt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1977 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 18. April 2004

unter dem Hinweis auf eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis zum Bezug

von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte

22.16). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. September 2004 – ausgehend von einem

Invaliditätsgrad von 100% – ab 1. April 2003 eine ganze Rente zu (IV-Akte 12). Am

15. September 2017 teilte das Amt für Justizvollzug, Straf- und

Massnahmenvollzug, der IV-Stelle mit, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit im

Untersuchungsgefängnis C____ befinde, wobei ein Aufnahmegesuch für den Vollzug

der stationären Massnahme in geschlossenen Massnahmekliniken gestellt worden

sei (IV-Akte 103). Hintergrund bildete das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 3. August 2017 (IV-Akte 99 S. 1 ff.) Daraufhin sistierte die IV-Stelle die

Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. März 2017 (vgl.

Verfügung vom 21. September 2017, IV-Akte 104). Am 15. Januar 2021 ersuchten die

D____ und der Beschwerdeführer die IV-Stelle, die Sistierung zu beenden und die

Invalidenrente zu aktivieren, da ihm im Rahmen der Lockerung der Ausgangsstufe

9 des Ausgangspakets die Arbeitserprobung in externen geschützten Werkstätten

genehmigt worden sei (IV-Akte 118). Nach Rückfrage bei ihrem Rechtsdienst

(IV-Akte 120) teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 15. Februar 2021 mit, die

Invalidenrente könne erst wieder ausgerichtet werden, wenn der Beschwerdeführer

einer geschützten Tätigkeit ausserhalb der D____ nachgehe (IV-Akte 121). Mit

Schreiben vom 10. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Beendigung

der Sistierung der Invalidenrente ab Februar 2022. Zur Begründung wurde

angeführt, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 ins Wohnheim E____ übertreten

werde, wo er sowohl wohnen werde als auch einer geschützten Tagesstruktur

nachgehen könne (IV-Akte 122). Nach Einholung einer Erkundigung beim Amt für

Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (IV-Akte 127), hielt die IV-Stelle

mit Verfügung vom 28. März 2022 fest, es bestehe kein Anspruch auf

Wiederausrichtung der Rente (IV-Akte 129).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 28. April 2022 wird beantragt, die Verfügung

vom 28. März 2022 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, dem

Beschwerdeführer die ab 1. März 2017 sistierte Invalidenrente ab 1. Februar

2022.

wieder auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ausrichtung einer angemessenen

Parteientschädigung ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2022 schliesst die IV-Stelle

auf Abweisung der Beschwerde.

In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 21.

Juni 2022 wird mit Eingabe vom 28. Juni 2022 eine verbesserte Beschwerde mit

Unterschrift des Beistands des Beschwerdeführers eingereicht. Zudem wird das

Gesuch um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung zurückgezogen und

an den übrigen Rechtsbegehren festgehalten. Die verbesserte Beschwerde wird der

IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung

vom 30. Juni 2022).

Die IV-Stelle hat auf eine Vernehmlassung im Rahmen des zweiten

Schriftenwechsels verzichtet.

Mit Eingabe vom 17. August 2022 teilt die IV-Stelle mit, dass

sie aufgrund der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären

Vollzug der Massnahme ab Juli 2022 die Invalidenrente wieder ausrichte. Im

Weitern halte sie an der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 bewilligt die

Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung für die

Verfahrenskosten.

IV.

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung

verlangt hatte, findet am 5. Oktober 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer

des Gerichtes statt, anlässlich derer das Verfahren zwecks Einholung einer

Amtlichen Erkundigung ausgestellt wird (vgl.

instruktionsrichterliche Verfügung vom 19. Oktober 2022).

V.

Nachdem die Parteien die Gelegenheit erhalten haben, sich zum

Entwurf der Amtlichen Erkundigung zu äussern (vgl. Eingabe der IV-Stelle vom

28.

Oktober 2022, Gerichtsakte 03), wurde am 28. November 2022 die Amtliche

Erkundigung beim Justiz-und Sicherheitsdepartement, Straf- und

Massnahmenvollzug, eingeholt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 nahm MLaw F____

vom Justiz-und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug, zu den

Fragen des Gerichts Stellung (Gerichtsakte AE 07). Die Parteien liessen sich

dazu am 23. Februar 2023 und am 2. März 2023 vernehmen (Gerichtsakten A 9 und

A10). Die Vernehmlassungen wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt

(vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 13. März 2023).

VI.

Am 9. Mai 2023 findet die zweite Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben

worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sei bei der Frage, ob eine Rentensistierung aufgehoben werden

könne, einzig entscheidend, ob die Straf- oder Massnahmevollzugsform

grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit der betroffenen Person erlauben würde. Dies

sei vorliegend der Fall. Bei der Unterbringung im Wohnheim der Stiftung E____

handle es sich um eine offene Vollzugsform. Eine externe Beschäftigung sei

nicht nur möglich, sondern explizit erwünscht und die Heimbewohner würden bei

der Suche nach einer solchen Beschäftigung sogar ausdrücklich unterstützt. Die

Voraussetzungen für die Rentensistierung seien deshalb zumindest seit der

Unterbringung des Beschwerdeführers im Wohnheim E____ nicht mehr erfüllt,

weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen sei,

dem Beschwerdeführer die Invalidenrente ab dem betreffenden Monat wieder zu

überweisen (Beschwerde vom 28. April 2022).

2.2

Die IV-Stelle stellt sich auf den Standpunkt, dass eine

Erwerbstätigkeit erst im Rahmen eines verfügungsweise durch die Vollzugsbehörde

konkret bewilligten Arbeitsexternats möglich sei. Die Bewilligung eines

Aufenthalts in einer offenen Anstalt sei somit nicht gleichzusetzen mit einer

Erlaubnis der Vollzugsbehörde, einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der offenen

Anstalt nachgehen zu dürfen. So erfolge ein Arbeitsexternat in der Regel nach

einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder einer

offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (Art. 77a des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).

Eine entsprechende Verfügung der Vollzugsbehörde für den Vollzug der

stationären Massnahme im Sinne eines Arbeitsexternats gemäss Art. 90 Abs. 2bis

StGB liege der IV-Stelle nicht vor. Sobald der Beschwerdeführer eine geschützte

externe Arbeitsstelle antreten könne und diese im Rahmen der schrittweisen

Vollzugsöffnungen bewilligt sei, werde auch die Invalidenrente wieder

ausgerichtet, denn der geschützte Arbeitsplatz habe Erwerbsersatzcharakter.

Anders sei dies, wenn der Beschwerdeführer wie aktuell ausschliesslich einer

internen Beschäftigung im Wohnheim E____ nachgehen dürfe. Eine gesunde Person

könne diesfalls kein Erwerbseinkommen erzielen, welches über ein blosses

Pekulium hinausgehe, weshalb die Rente sistiert bleibe (Beschwerdeantwort vom

17.

Juni 2022).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf

Wiederausrichtung der Invalidenrente für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis 30.

Juni 2022 hat.

3.

3.1

Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder

Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von

Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt

werden (Art. 21 Abs. 5 Satz 1 ATSG).

3.2

Ratio legis von Art. 21 Abs. 5 ATSG ist die

Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, die durch

einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine

verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe an einer Erwerbstätigkeit

verhindert ist. Bietet die Vollzugsart der verurteilten versicherten

Person die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für

die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet sich eine Sistierung. Massgebend

ist, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den

Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 138 V 140 E. 2.2, BGE 137 V 154 E. 3.3, BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1). Die Kann-Vorschrift erlaubt es, den

besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn eine gesunde Person trotz Straf-

oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte wie in der

Halbgefangenschaft im Sinne von Art. 77b StGB oder Halbfreiheit, bzw., nach

heutiger Terminologie, Arbeitsexternat im Sinne von Art. 77a StGB (vgl. BGE 141 V 466, 469 E. 4.3. mit Hinweisen). Ist die Vollzugsform nicht derart

ausgestaltet, dass eine gesunde Person ein Erwerbseinkommen erzielen könnte,

erfolgt in Nachachtung des Gleichheitsgebots die Rentensistierung (BGE 141 V 466 E.

4.3; 138 V 140 E.

5.3.6). Anders herum formuliert ist die Invalidenrente nicht zu sistieren bzw.

eine zuvor angeordnete Sistierung der Rente aufzuheben, wenn der konkrete

Straf- oder Massnahmenvollzug eine Erwerbstätigkeit zuliesse (Urteil des

Bundesgerichts vom 7. Februar 2023 [8C_457/2022, 8C_492/2022], E. 6.2.1. mit

Hinweis auf BGE 137 V 154 E.

6).

4.

4.1

Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2023 nimmt MLaw F____ vom Amt für

Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, zu den Fragen des Gerichts

Stellung. MLaw F____ hält fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 14.

Februar 2022 bis zur bedingten Entlassung per 31. Juli 2022 im Rahmen des

offenen stationären Massnahmenvollzugs im Wohnheim der E____ befand. Im Rahmen einer

Versetzung in die Vollzugsstufe des Arbeitsexternats gemäss Art. 77a StGB sei

der Gefangene verpflichtet, einer Arbeit resp. Beschäftigung ausserhalb der

Vollzugsinstitution nachzugehen und seine Ruhe- und Freizeit in der

Vollzugseinrichtung zu verbringen. Insbesondere habe der Gefangene als

Voraussetzung der Bewilligung dieser Vollzugsstufe einen Arbeitsvertrag

vorzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei per 14. Februar 2022 lediglich die

Versetzung in eine offene Massnahmenvollzugsinstitution bewilligt worden. Das

Vorliegen eines Arbeitsvertrags sei somit keine Voraussetzung für die

Bewilligung. Der Beschwerdeführer gehe im Wohnheim E____ einer internen

Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen einer Versetzung nach

Art. 90 Abs. 4bis i.V. m. Art. 75a Abs. 2 StGB keiner

Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 77a StGB (Arbeitsexternat) nachgehen dürfen.

Sofern eine Versetzung in die Vollzugsstufe des Arbeitsexternats gemäss Art.

77a StGB bewilligt worden wäre, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen,

ab Versetzungsdatum einer entsprechenden Arbeit resp. Beschäftigung

nachzugehen. Sofern die Voraussetzungen von Art. 77a StGB vorgelegen hätten und

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit im Sinne von

Art. 77a StGB zugelassen hätte, hätte im Rahmen des Massnahmenvollzugs ein

Arbeitsexternat ab Zeitpunkt des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen

bewilligt werden können. Der Beschwerdeführer wäre somit verpflichtet gewesen,

ab Versetzungsdatum einer entsprechenden Arbeit resp. Beschäftigung

nachzugehen. Die Entwicklungen des Beschwerdeführers im Rahmen des

Massnahmenvollzuges hätten nicht grundsätzlich gegen eine Versetzung in die

Vollzugsstufe des Arbeitsexternats gesprochen. So sei auch bei der Versetzung

in eine offene Massnahmenvollzugsinstitution vom Nichtvorhandensein einer

Flucht- resp. Rückfallgefahr auszugehen. Anlässlich einer Versetzung in ein

Arbeitsexternat werde in der Regel eine Vollbeschäftigung verlangt.

Ausnahmsweise könne der Beschäftigungsgrad bei eingeschränkter

Leistungsfähigkeit der eingewiesenen Person oder auf Wunsch des externen

Arbeitgebers bis auf 50 Prozent reduziert werden, wenn die Vollzugseinrichtung

für die arbeitsfreie Zeit eine ausreichende Tagesstruktur und Betreuung

gewährleiste. Ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung eine

entsprechende Leistungsfähigkeit erbringen könne, scheine doch eher fraglich.

Würde die Vollzugsbehörde beim Beschwerdeführer rückwirkend vom Vorliegen der

Voraussetzungen von Art. 77a StGB ausgehen, müsste rückwirkend eine neue

Verfügung erlassen werden. Folglich würde sich der Beschwerdeführer

gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt der Versetzung in die Vollzugsstufe des

Arbeitsexternats an den Vollzugskosten beteiligen müssen (Gerichtsakte AE 07).

4.2

Mit Blick auf diese Ausführungen sowie die bundesgerichtliche

Rechtsprechung hat die IV-Stelle zu Recht die Sistierung der Invalidenrente für

den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 30. Juni 2022 nicht aufgehoben. Aus der

Vernehmlassung geht hervor, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine Versetzung

in eine offene Massnahmenvollzugsinstitution bewilligt worden ist, bei welcher

er einer internen Beschäftigung nachgehen konnte. Im Rahmen der Versetzung nach

Art. 90 Abs. 4bis i. V. m. Art. 75a Abs. 2 StGB (vgl. Verfügung vom

11.

Februar 2022 des Amts für Justizvollzugs, Straf- und Massnahmenvollzug,

Beschwerdebeilage [BB] 3) durfte der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit

im Sinne eines Arbeitsexternats gemäss Art. 77a StGB nachgehen (vgl.

Gerichtsakte AE 07). Damit ist die Vollzugsart für eine Erwerbstätigkeit wie

Arbeitsexternat oder Halbgefangenschaft nicht gegeben. In diesem Zusammenhang

ist zu wiederholen, dass der Anspruch auf Geldleistungen mit

Erwerbsersatzcharakter der invaliden Person erst dann wiederauflebt, wenn in

der gleichen Strafvollzugsform eine valide Person ein Erwerbseinkommen

generieren könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2023 [8C_457/2022,

8C_492/2022], E. 6.2.3.). Dies ist vorliegend zu verneinen. Wie die IV-Stelle

zutreffend darlegt, soll in der konkreten Situation des Strafvollzugs eine

Gleichbehandlung der invaliden mit der gesunden inhaftierten Person, welche

durch einen Freiheitsentzug nicht in der Lage ist, ein Erwerbseinkommen zu

erzielen, erreicht werden (BGE 141 V 466 E. 4.3 mit Hinweisen). Vorliegend ist

unbestritten, dass der Beschwerdegegner zwar seine Strafe im offenen Vollzug

verbüsst. Dies bedeutet indes, dass der Staat für seinen Unterhalt im

Strafvollzug aufgekommen ist und die IV-Stelle zu Recht die Rente für die Dauer

des Strafvollzugs einstellte, da der Beschwerdeführer daraus keinen

wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einer nicht invaliden Person, die in dieser

Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ziehen soll (BGE 141 V 466 E. 4.2

S. 468 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend verhält es sich gleich wie im

Entscheid des Bundesgerichts vom 29. November 2016. Dort hält das Bundesgericht

fest, dass wenn dem Ansatz des Beschwerdeführers gefolgt und bei einem

Versicherten, der 100 % arbeitsunfähig ist, angenommen werden würde, im

Gesundheitsfall könnte er seine Strafe in Halbgefangenschaft bzw.

Arbeitsexternat verbüssen, weshalb die Rente nicht zu sistieren wäre, eine

Ungleichbehandlung gegenüber gesunden Personen vorliegen würde. Einerseits käme

der Staat für seinen Unterhalt im offenen Strafvollzug auf, andererseits würde

weiterhin die Invalidenrente ausbezahlt (Urteil des Bundesgerichts vom 29.

November 2016 [9C_523/2016], E. 2.2). Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers ist eine unterschiedliche Behandlung von invaliden

Inhaftierten nicht auszumachen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einzig

zu fragen, ob eine gesunde inhaftierte Person in der konkreten Situation des

Strafvollzugs in der Lage wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Somit ist

keine Unterscheidung zwischen Invaliden, die ihre Resterwerbsfähigkeit

verwerten und solchen, die keine Resterwerbsfähigkeit besitzen oder diese nicht

ausschöpfen, vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2023

[8C_457/2022, 8C_492/2022], E. 6.2.4).

Abschliessend ist zu bemerken, dass fraglich ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt

die Voraussetzungen für ein Arbeitsexternat erfüllen würde. Denn in der

Stellungnahme vom 19. Januar 2023 zur Amtlichen Erkundigung wird einleitend auf

die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der

Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die externe Beschäftigung aus

dem Normalvollzug von eingewiesenen Personen, den Vollzug des Arbeitsexternats

und des Wohn- und Arbeitsexternats und die elektronische Überwachung anstelle

des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats (EM-Backdoor)

verwiesen [nachfolgend: Richtlinie]. Nach Art. 77a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 4

lit. b der Richtlinie kann die eingewiesene Person zum Arbeitsexternat

zugelassen werden, wenn sie sich in der Regel wenigstens 6 Monate im offenen

Vollzug bewährt und insbesondere mehrere Urlaube korrekt absolviert hat. Aus

den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Voraussetzung vorliegend

erfüllt wäre.

4.3

Gesamthaft betrachtet hat die

IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 28. März 2022 einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Wiederausrichtung der Invalidenrente für die Zeit vom 1.

Februar 2022 bis 30. Juni 2022 verneint.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus

einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005.

über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: