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Entscheid

IV.2022.47

IVG

26. Juli 2022Deutsch34 min

eine Lehre als Dentalassistentin, die sie im August 2001 abschloss (vgl. u.a. IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

Juli 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.

von Aarburg, lic. iur. A. Meier

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.47

Verfügung vom 30. März 2022

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1981, wurde mit

einer Fehlstellung der Beine geboren (vgl. IV-Akte 2, S. 5). Sie absolvierte

eine Lehre als Dentalassistentin, die sie im August 2001 abschloss (vgl. u.a. IV-Akte

4, S. 3). Anschliessend arbeitete sie (mit Unterbrüchen) eine Zeit lang auf

diesem Beruf (vgl. den IK-Auszug [IV-Akte 5]; siehe auch die

Arbeitszeugnisse [IV-Akte 21, S. 8 und S. 10 ff.]). Die Beschwerdeführerin

absolvierte auch mehrere Kurse im Bereich Kosmetik, welche sie mit einem Diplom

abschloss (vgl. IV-Akte 21, S. 16 f.). Im April 2013 arbeitete die

Beschwerdeführerin letztmals als Dentalassistentin (vgl. IV-Akte 21, S. 8;

siehe auch IV-Akte 21, S. 2). Von April 2014 bis Juni 2014 absolvierte sie

einen Pflegekurs (vgl. IV-Akte 21, S. 14). Ab September 2014 arbeitete sie als

Pflegehelferin im Pflegewohnheim C____ in Basel (vgl. IV-Akte 9, S. 2).

b) Am 15. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin am

rechten Knie operiert (laterale Trochlea-Verlängerungsplastik, MPFL-Plastik;

vgl. IV-Akte 14, S. 10). Bereits in den Jahren zuvor waren diverse

Eingriffe am Bewegungsapparat erfolgt. Namentlich hatte sich die

Beschwerdeführerin am 17. Februar 2009 einem operativen Eingriff an der rechten

Hüfte unterzogen (Vornahme einer chirurgischen Hüftluxation; vgl. u.a.

IV-Akte 22, S. 13 f. und IV-Akte 22, S. 22 f.). Im 2013/2014 war eine

Hüftarthroskopie links vorgenommen worden (vgl. u.a. implizit IV-Akte 14, S. 8

bzw. IV-Akte 22, S. 5 und IV-Akte 196, S. 43). Abgesehen von den

orthopädischen Eingriffen hatte sich die Beschwerdeführerin seit dem 12.

Lebensjahr auch immer wieder über kurze oder längere Zeit hinweg in ambulanter

und stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Namentlich hatte ab März

2008 (wegen einer Grundtraurigkeit und Zwangsgedanken) eine ambulante Therapie

in der Klinik D____ stattgefunden (vgl. IV-Akte 24, S. 3). In der Zeit vom 6.

November 2008 bis zum 15. Januar 2009 war die Beschwerdeführerin wegen

zunehmender Zwangsgedanken und einer depressiven Symptomatik im Rahmen einer

Lebenskrise stationär in der psychiatrischen Klinik D____ hospitalisiert

gewesen (vgl. IV-Akte 24, S. 2 ff.). Im September 2009 hatten im

Zusammenhang mit einer "suizidalen Einengung im Rahmen eines

Partnerschaftskonfliktes" zwei kurze stationäre Aufenthalte in den E____ Kliniken

[...] stattgefunden, mit anschliessender ambulanter Weiterbehandlung in der

psychiatrischen Klinik D____ (vgl. IV-Akte 165, S. 15 ff.). Vom 27. August 2010

bis zum 15. September 2010 war die Beschwerdeführerin schliesslich zwecks

Drogenentzuges (Kokain, Cannabis, Alkohol) in der psychiatrischen Klinik D____

hospitalisiert gewesen (vgl. IV-Akte 24, S. 6 ff.).

c) Nach der Knieoperation vom April 2015 wurde der

Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl.

IV-Akte 7, S. 2), woraufhin der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag per

30. Juni 2015 auflöste (vgl. IV-Akte 9, S. 2). Es erfolgte am 13. Juli

2015 die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(vgl. IV-Akte 2).

d) Am 21. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin wiederum

an der linken Hüfte operiert (Vornahme einer chirurgischen Hüftluxation mit

Kapselmobilisation; vgl. IV-Akte 14, S. 8). Ab dem 4. September 2015 begab sie

sich (insb. wegen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung) in Therapie zu Dr. F____; zuvor hatte jahrelang

keine Therapie mehr stattgefunden (vgl. IV-Akte 25, S. 2 ff.). Ende

Mai 2016 war die Beschwerdeführerin in den E____ Kliniken hospitalisiert,

nachdem sie sich nicht mehr in der Lage gesehen hatte, den Alltag zu bewältigen

(vgl. IV-Akte 165, S. 10 ff.). Am 13. September 2016 stürzte die

Beschwerdeführerin mit dem Roller (IV-Akte 71.35) und zog sich dabei eine

dislozierte Clavikulafraktur links zu, welche zunächst konservativ therapiert

wurde (vgl. u.a. IV-Akte 71.11 und IV-Akt 71.8, S. 1). Ab dem 24. Oktober

2016 wurde sie (wegen einer depressiven Störung und einer emotional-instabilen

Persönlichkeitsstörung Typ Borderline) ambulant in der Klinik D____ behandelt

(vgl. IV-Akte 108, S. 2). Am 7. Februar 2017 erfolgte schliesslich eine

operative Sanierung der Clavikulafraktur (vgl. IV-Akte 93, S. 3). Ab dem 29.

Mai 2017 liess sich die Beschwerdeführerin von Dr. G____ psychiatrisch therapieren

(vgl. IV-Akte 153, S. 2). Am 19. Oktober 2017 wurde sie an der HWS

operiert (Diskektomie HWK3/4 und Implantation einer Diskusprothese HWK3/4; vgl.

u.a. IV-Akte 121, S. 1). Es folgten mehrere operative Eingriffe an der LWS

(Eingriffe vom 5. Dezember 2017, 20. Dezember 2017, 31. Januar 2018 und 8. März

2018; vgl. IV-Akte 131, S. 4, S. 5 und S. 3). Die Beschwerdeführerin klagte

über persistierende Beschwerden (vgl. u.a. IV-Akte 139, S. 23). Ab

dem 19. März 2018 bis zum 13. April 2018 war sie stationär im H____spital [...],

Klinik für Schmerztherapie, hospitalisiert (vgl. IV-Akte 139, S. 7 ff.) und ab

dem 15. Juni 2018 bis zum 19. Juli 2018 weilte sie zu Rehabilitationszwecken in

der I____klinik [...] (vgl. IV-Akte 146, S. 2 ff.). Anschliessend fanden

ambulante Konsultationen im H____spital [...], Klinik für Schmerztherapie,

statt (vgl. u.a. IV-Akte 163, S. 9 ff. und IV-Akte 173, S. 5 ff.).

e) Im November 2018 war die Beschwerdeführerin erneut

während ein paar Tagen in den E____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 165,

S. 8 ff.). Ab April 2019 erfolgte dann eine psychotherapeutische Behandlung

durch Dr. phil. J____ (vgl. IV-Akte 169, S. 1). In der Zeit vom 7.

November 2019 bis zum 23. Januar 2020 war die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen

Klinik K____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 187). Im Februar 2020 erfolgte eine Weiterbehandlung

in der Tagesklinik der E____ Kliniken (vgl. IV-Akte 196, S. 33 resp. IV-Akte

187, S. 6).

f) Auf Anraten des RAD (vgl. IV-Akte 174) veranlasste

die IV-Stelle eine polydisziplinäre (internistische, psychiatrische und orthopädische)

Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten der L____ GmbH vom 30. November

2020; IV-Akte 196). Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2021 teilte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr ab November 2017 bis

Oktober 2020 eine ganze Rente zuzusprechen und ab November 2020 einen

Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 199). Dazu äusserte sich die

Beschwerdeführerin am 6. Februar 2021. Sie bemängelte sowohl das orthopädische

als auch das psychiatrische Teilgutachten der L____ GmbH (vgl. IV-Akte 203).

Nach Einsicht in augenärztliche Abklärungsberichte empfahl der RAD die Vornahme

einer Rückfrage (vgl. IV-Akte 209 resp. IV-Akte 212 und IV-Akte 215). Unter

Berücksichtigung der polysomnografischen Abklärung vom April 2021 (vgl. IV-Akte

214) erging schliesslich auch die Empfehlung zur Tätigung einer Rückfrage bei

der Abteilung Pneumologie und Schlafmedizin des H____spitals [...] (vgl.

IV-Akte 217 resp. IV-Akte 223). Anschliessend nahm am 8. Februar 2022 Dr. M____,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, c/o RAD, Stellung (vgl. IV-Akte

227). Dr. N____, Facharzt für Orthopädie, c/o RAD, äusserte sich ebenfalls am

8. Februar 2022 (vgl. IV-Akte 228). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 30. März

2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 236).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 27. April

2022.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzliche Rente

auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Subeventualiter

sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes

an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 17. Juni

2022.

an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie einen Bericht der E____

Kliniken vom 14. Juni 2022, einen Bericht des H____spitals [...] vom 24. Mai

2022.

über eine am 4. und 19. Mai 2022 erfolgte neuropsychologische Testung

sowie einen Bericht von Dr. O____ vom 16. Juni 2022 beigelegt.

d) Dazu nimmt die Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2022

Stellung. Sie beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

e) Die Beschwerdeführerin äussert sich ihrerseits

nochmals am 3. Juli 2022 und hält an ihrer Ansicht fest.

III.

Am 26. Juli 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem

beweiskräftigen Gutachten der L____ GmbH vom 30. November 2020 sei davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit April 2015 in der angestammten

Tätigkeit als Pflegehelferin 100 % arbeitsunfähig sei. In einer

leidensangepassten Tätigkeit habe ab April 2015 bis Januar 2016 sowie ab

Oktober 2017 bis Juli 2020 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

In der Zeit von Februar 2016 bis September 2017 und ab August 2020 sei von

einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Folglich habe die Beschwerdeführerin

ab November 2017 bis Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab

November 2020 sei hingegen ein Rentenanspruch zu verneinen (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort; siehe auch die angefochtene Verfügung).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das

Gutachten der L____ GmbH vom 30. November 2020 erfülle die Beweisanforderung

nicht. Dies gelte insbesondere für die psychiatrische Beurteilung (vgl. S. 5

ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik). Aber auch die orthopädische

Beurteilung lasse zu wünschen übrig. Gleiches gelte auch für die

Konsensbeurteilung. Im Übrigen seien auch die beiden Vergleichseinkommen

unzutreffend ermittelt worden (vgl. insb. S. 7 f. der Beschwerde).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht mit Verfügung

vom 30. März 2022 ab November 2017 bis Oktober 2020 eine ganze Rente

zugesprochen und ab November 2020 einen Rentenanspruch verneint hat.

2.4

Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, es müssten (zunächst) berufliche

Massnahmen durchgeführt werden (vgl. S. 8 der Beschwerde), kann nicht

Dispositiv

eingegangen werden; denn darüber wurde nicht verfügt (vgl. in diesem Sinne u.a.

die Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2019 vom 5. November 2019 E. 2.2. und 8C_643/2015

vom 18. Dezember 2015 E. 2.). Wie im Übrigen von der Beschwerdegegnerin zu

Recht bemerkt wird, wurden berufliche Massnahmen erstmals in der Beschwerde

thematisiert. Auch hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme zum

Vorbescheid (Schreiben vom 6. Februar 2021; IV-Akte 203) eine unbefristete

ganze Invalidenrente beantragt, da es ihr trotz entsprechender Motivation nicht

möglich sei, im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein (vgl. S. 3 der Stellungnahme).

Ebenfalls korrekt ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die beruflichen

Massnahmen mit Verfügung vom 13. Juli 2018 (IV-Akte 142) auf Wunsch der

Beschwerdeführerin beendet wurden (vgl. den Protokolleintrag vom 18. Mai 2018).

3.

3.1.

3.1.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;

BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem

Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447

E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei

der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,

die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand

einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich

jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 30.

März 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem

Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung

allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu

u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.

2.2.2).

3.2. 3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte

Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar

2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,

die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von

mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von

mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen

an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50

bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

3.3.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der

bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit

Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.

4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von

behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.

4.3.1. Dr. P____ hielt im orthopädischen Gutachten vom 9. September

2020 (IV-Akte 196, S. 42 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest (vgl. S. 48 f. des Gutachtens der L____ GmbH): (1.)

chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8); (2.)

chronische Hüftbeschwerden links (ICD-10 M79.65/Z98.8). In der Liste der

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) Status

nach Kniearthroskopie, lateraler Trochlea-Verlängerungsplastik und MPFL-Plastik

rechts am 15. April 2015 bei Patella-Instabilität (ICD-10 Z98.8); (2.) Status

nach dislozierter Klavikulafraktur der adominanten linken Seite am 13.

September 2016 (ICD-10 T92.1/Z98.8); (3.) chronisches intermittierendes

zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2/Z98.8); (4.) Status nach

chirurgischer Hüftluxation rechts am 17. Februar 2009 (ICD-10 Z98.8).

4.3.2. Erläuternd führte Dr. P____

aus, das Gangbild auf der Treppe und ebenem Terrain sei mitsamt den geprüften

Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die

Beweglichkeit lumbal deutlich vermindert und thorakal sowie zervikal mit

Ausnahme der endgradig verminderten Rechtsrotation des Kopfes weitgehend frei.

Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine weitgehend freie

Beweglichkeit, mit Ausnahme der konsequent als sehr schmerzhaft präsentierten

linken Hüfte bei hier positivem Impingement-Test. Die deutliche Beschwielung

der Hände rühre vom Trainieren mit den Hanteln her. Die gesamte ausführliche

Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation

problemlos durchgeführt werden. Auf neurologischer Ebene hätten sich keine

klaren Hinweise für eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines

grösseren peripheren Nervs gezeigt. Auf radiologischer Ebene seien an der HWS

postoperativ bis auf eine vorbestehende mögliche Affektion der Nervenwurzel C4

regelrechte Verhältnisse festgehalten worden. Auch im mehrfach operierten

lumbalen Bereich fehlten klare Hinweise für eine die beklagten Beschwerden

erklärende Veränderung. Am rechten Knie sei nach Einbringen einer Schraube eine

Entzündungsreaktion gefunden, das Material aber anamnestisch in der

Zwischenzeit entfernt worden. Sowohl subjektiv als auch objektiv fehlten nun

relevante Veränderungen. In Anbetracht des klinisch – mit Ausnahme der Hinweise

für ein linksseitiges Hüftimpingement – weitgehend blanden Befundes werde auf

die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet (vgl. S. 50 des

Gutachtens der L____ GmbH). Zusammenfassend könne somit festgestellt werden,

dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen und

infiltrativen Befunde nicht vollständig begründen lassen. Nach wiederholtem

Eingriff an der lumbalen Wirbelsäule sei eine gewisse Minderbelastbarkeit

begründbar, wobei auch eine Fehlhaltung im Sinne einer vermehrten Beckenkippung

mit Verkürzung des Iliopsoas eine Rolle spielen dürfte; doch sei das Ausmass

der beklagten Beschwerden nur schwer nachvollziehbar. Die deutliche Protraktion

des Kopfes sei bezüglich der an Nacken und Schultern beklagten Beschwerden als

ungünstig anzusehen. Trotz des erfolgten Hüfteingriffes persistiere offenbar

ein linksseitiges Impingement (vgl. S. 50 f. des Gutachtens der L____ GmbH).

4.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. P____ fest,

für körperlich mittelschwere und schwere sowie überwiegend stehende und gehende

Verrichtungen (wie namentlich im Rahmen der Tätigkeit als Pflegehilfe) bestehe

eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die retrospektive Einschätzung

anhand von anamnestischen Angaben und gestützt auf die vorliegenden Akten sei

schwierig. Es könne jedoch spätestens seit der am 15. April 2015 erfolgten

rechtsseitigen Knieoperation von einer bleibenden vollständigen

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Das Knieleiden per se begründe keine

längerdauernde Arbeitsunfähigkeit; eine solche sei jedoch seit dem am 21. Juli

2015 bei linksseitigem Hüftimpingement durchgeführtem Eingriff gegeben. Des

Weiteren stellte Dr. P____ klar, für körperlich sehr leichte, immer wieder auch

sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von

90 % bei ganztägigem Pensum, mit um 10 % reduzierter Leistung aufgrund

eines vermehrten Pausenbedarfes. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten

über fünf Kilogramm sowie die Einnahme gebückter und kauernder Positionen

sollten dabei vermieden werden (vgl. S. 52 des Gutachtens der L____ GmbH). Was

den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer derart angepassten Tätigkeit angehe, so

sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem am 15. April 2015

erfolgten rechtsseitigen Knieeingriff bis spätestens sechs Monate nach der am

21. Juli 2015 durchgeführten linksseitigen Hüftoperation auszugehen.

Anschliessend könne eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Nach dem

am 17. Oktober 2017 erfolgten zervikalen Eingriff habe wiederum eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Spätestens sechs Monate nach der am

29. März 2019 durchgeführten Entfernung des lumbalen Osteosynthesematerials sei

eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit der Explorandin gegeben (vgl. S. 53

des Gutachtens der L____ GmbH).

4.4.

Auf dieses orthopädische Teilgutachten von Dr. P____ kann abgestellt

werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen

(vgl. Erwägung 4.2.1. hiervor). Insbesondere hat sich der Gutachter mit den

relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit schlüssig anhand der erhobenen Befunde und der gestellten

Diagnosen begründet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es wäre in

Anbetracht des radiologischen Befundes an der HWS der Beizug eines Neurologen

oder Neurochirurgen zu erwarten gewesen (vgl. die Beschwerde), kann ihr nicht

gefolgt werden. Namentlich hat Dr. P____ – Bezug nehmend auf den am 20. September

2019 erhobenen MRI-Befund (vgl. S. 48 des Gutachtens der L____ GmbH) –

festgehalten, dass radiologisch grundsätzlich regelrechte Befunde festgestellt

wurden (vgl. S. 50 des Gutachtens der L____ GmbH). Des Weiteren hat Dr. P____

die wesentlichen neurologischen Testungen durchgeführt, wobei sich in Bezug auf

die HWS kein relevanter Befund ergab (vgl. S. 46 des Gutachtens der L____

GmbH). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

wurde denn auch korrekterweise festgehalten, der klinische Befund sei bis auf

eine geringe Bewegungseinschränkung regelrecht (vgl. S. 49 des Gutachtens der L____

GmbH). Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auch auf die stimmigen

Ausführungen von Dr. Q____, Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative

Medizin, c/o RAD, vom 8. Februar 2022 (IV-Akte 228) verwiesen werden.

4.5.

4.5.1. Dr. R____ hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 9.

September 2020 (IV-Akte 196, S. 32 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit fest: emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom

Borderline-Typus (ICD-10 F60.31). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei

die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10

F33.00 (vgl. S. 36 f. des Gutachtens der L____ GmbH).

4.5.2. Erläuternd legte Dr. R____ dar, der affektive Rapport

sei gut herstellbar gewesen. Die Stimmung sei depressiv gewesen, bei durchaus

erhaltenen Interessen. Die Explorandin habe Schlafstörungen in der Nacht und

unter Arbeitsbelastung eine erhöhte Ermüdbarkeit am Tag angegeben. Sie habe

einen normalen Appetit angegeben. Der Selbstwert sei wechselnd gewesen. Sie

habe sich gut verbalisieren und ihre Meinung kundtun können. Es seien aber doch

Selbstzweifel mit dann raschem Stimmungsumschwung und verstärkten depressiven

Verstimmungen feststellbar gewesen. Sie habe auch Ängste angegeben, vor allem

Versagensängste und anamnestisch Verlustängste. Sie habe emotional instabil

gewirkt. Anamnestisch habe sie auch Zwänge angegeben. Sie sei bewusstseinsklar

und allseits orientiert gewesen. Die Anamnese hab gut erhoben werden können. Die

Explorandin habe insbesondere auch Lebensdaten gut angeben können. Die

Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht gestört gewesen. Das

Denken sei formal geordnet gewesen. Inhaltlich hätten keine Hinweise auf

Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen bestanden.

Anamnestisch habe die Explorandin auch aggressive Gestimmtheit mit Wut

angegeben. Hinweise auf tätliche Aggressivität hätten keine bestanden (vgl. S.

36 des Gutachtens der L____ GmbH).

4.5.3. In Bezug auf die Begründung der Diagnosen führte Dr. R____

schliesslich aus, bei der Explorandin bestehe eine bekannte

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, gekennzeichnet durch emotionale

Instabilität, auch mit plötzlicher Wut, verbaler Aggressivität, wechselnden

Partnerbeziehungen und Instabilität in der Selbstidentität mit Selbstzweifeln,

auch in Bezug auf ihre eigenen Fähigkeiten. Die Störung sei nicht deutlich

schwer ausgeprägt. Es fehle ein typisches Selbstverletzen (wie Schnittwunden,

aber auch ein gegenwärtiger deutlicher Substanzgebrauch). Die urintoxische

Untersuchung sei negativ gewesen. Das alkoholspezifische CDT sei nicht

pathologisch erhöht gewesen. Es sei aber auch zu suizidalen Handlungen mit

Intoxikationen und stationären Behandlungen gekommen. Gegenwärtig habe die

Explorandin einen Substanzgebrauch im Rahmen der Persönlichkeitsstörung unter

Kontrolle. Irreversible Sekundärschäden seien nicht erwiesen. Es seien im

Querschnittsbefund auch die diagnostischen Kriterien einer leichten depressiven

Episode erfüllt, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter

Freude, erhöhter Ermüdbarkeit und vermindertem Selbstwert mit

Insuffizienzgedanken. Die Persönlichkeitsstörung habe sich zur Zeit der

Trennung der Eltern manifestiert, als die Explorandin 12-jährig gewesen sei.

Die Störung sei auch auf dem Hintergrund einer schwierigen Familiensituation zu

sehen. Es sei zu psychiatrischen Hospitalisationen gekommen. Diagnostisch könne

von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Die

Explorandin leide vor allem auch unter ausgeweiteten Beschwerden am

Bewegungsapparat, weswegen sie sich im Pflegeberuf nicht mehr arbeitsfähig

fühle. Dazu müsse vor allem aus somatischer Sicht Stellung genommen werden. Im

Rahmen der psychiatrischen Problematik sei eine psychische Überlagerung mit

subjektiv verstärkten Schmerzen möglich (vgl. S. 37 des Gutachtens der L____

GmbH).

4.5.4. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. R____

klar, die Explorandin könne acht Stunden täglich in ihrer angestammten

Tätigkeit anwesend sein. Wegen der aufgrund der vorliegenden psychischen

Störung verminderten Konfliktfähigkeit mit raschem Rückzug bestehe dabei eine

20%ige Leistungseinschränkung. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit betrage daher 80 % (vgl. S. 38 f. des Gutachtens der L____ GmbH).

4.6.

4.6.1. Auch auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. R____ kann

abgestellt werden. Der Gutachter hat seine Begutachtung lege artis vorgenommen.

Die Schätzung der Arbeitsfähigkeit erging unter Berücksichtigung der Aussagen

der Beschwerdeführerin, der erhobenen Befunde und lässt sich überdies auch mit

den medizinischen Vorakten vereinbaren.

4.6.2. Namentlich hat Dr. R____ – die Akten und die Aussagen der

Beschwerdeführerin (vgl. S. 33 des Gutachtens der L____ GmbH) würdigend –

schlüssig erklärt, weshalb die im Vordergrund stehende Persönlichkeitsstörung

vom Borderline-Typ nicht schwer ausgeprägt ist. Insbesondere hat er in diesem

Zusammenhang klargestellt, es lägen keine typischen Selbstverletzungen vor und

auch ein deutlicher multipler Substanzgebrauch würde fehlen (vgl. S. 37 des

Gutachtens der L____ GmbH). Dies erscheint stimmig.

4.6.3. Auch die Tatsache, dass die behandelnden Ärzte teilweise

eine rezidivierende depressive Episode mittleren Grades (F33.1) oder gar

schweren Grades (F33.2) diagnostizierten (vgl. den Bericht von Dr. F____

vom 18. Februar 2016 [IV-Akte 25, S. 2 ff.], den Bericht der

psychiatrischen Klinik D____ vom 4. Mai 2017 [IV-Akte 108], den Bericht von Dr.

G____ vom 15. November 2018 [IV-Akte 153], den Bericht von Dr. phil. J____ vom

22. August 2019 [IV-Akte 169] sowie den Bericht der Klinik K____ vom 14.

Februar 2020 [IV-Akte 187]), vermag die Richtigkeit der Einschätzung von Dr. R____

nicht infrage zu stellen. Denn Dr. R____ hat das Vorliegen einer leichten depressiven

Episode schlüssig begründet. Für das Vorliegen einer leichten depressiven

Episode sprechen im Speziellen die im Gutachten festgehaltenen Ausführungen der

Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf (vgl. S. 35 des Gutachtens). Im Übrigen

lässt sich die von Dr. R____ gestellte Diagnose auch mit der

Verhaltensbeobachtung vereinbaren (vgl. S. 36 des Gutachtens der L____ GmbH). Soweit

die Beschwerdeführerin geltend macht, die Schlafstörungen seien nicht

berücksichtigt worden (vgl. die Beschwerde), ist zu bemerken, dass Dr. R____

seine Beurteilung in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin angegebenen nächtlichen

Schlafstörung (vgl. S. 36 des Gutachtens der L____ GmbH) erstattete, wobei die

Beschwerdeführerin ihm gegenüber angegeben hatte, "es gehe" mit der

Tagesmüdigkeit (vgl. S. 33 des Gutachtens der L____ GmbH). Auch das wiederholte

Weinen der Beschwerdeführerin beim Sprechen über ihre schwierige Situation

wurde bei der gutachterlichen Einschätzung berücksichtigt (vgl. S. 36 des

Gutachtens der L____ GmbH).

4.6.4. Im Übrigen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die

ärztliche Beurteilung – von der Natur der Sache her unausweichlich –

Ermessenszüge aufweist (BGE 148 V 49, 53 E. 6.2.1; BGE 137 V 210, 253 E.

3.4.2.3). So kann namentlich auch die psychiatrische Exploration von der Natur

der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden

Psychiater bzw. der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen

gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische

Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte

lege artis vorgegangen ist (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2021

vom 5. Juli 2022 E. 5.1. und 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1).

Auch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des

therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten medizinischen Experten andererseits nicht zu, ein

Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine

abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein

subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.1.). Davon kann jedoch

vorliegend nicht ausgegangen werden.

4.6.5. Dr. R____ äusserte sich zwar zu gewissen in den Akten

erwähnten Diagnosen nicht explizit. Dies gilt insbesondere für die in mehreren

Berichten angeführte Schmerzstörung (vgl. den Austrittsbericht des H____spitals

[...], Klinik für Schmerztherapie, vom 24. April 2018 [IV-Akte 139, S. 7 ff.],

den Austrittsbericht der I____klinik [...] vom12. September 2018 [IV-Akte 150,

S. 2 ff.], den Bericht von Dr. phil. J____ vom 22. August 2019 [IV-Akte 169]

und den Bericht der Klinik K____ vom 14. Februar 2020 [IV-Akte 187]). Dies

vermag die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens aber nicht zu schmälern.

Denn es gilt zu beachten, dass für die Bestimmung des Rentenanspruchs

grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie

ausschlaggebend ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der

Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (BGE 148 V 49, 54 E. 6.2.2; BGE 143 V 409, 413 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2021 vom 14. Juli

2022 E. 6.3.). Die von Dr. R____ in Bezug auf die Schmerzsituation gemachten

Ausführungen (vgl. S. 37 des Gutachtens der L____ GmbH) mögen daher zwar

als knapp gehalten erscheinen; angesichts der vom Gutachter präzise wiedergegebenen

Ressourcenlage der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 38 des Gutachtens der L____

GmbH; siehe auch S. 26 und S. 29 des Gutachtens), käme aber einer allenfalls zu

diagnostizierenden Schmerzstörung keine relevante (zusätzliche) Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Ergänzend kann hier auch auf

die stimmigen Ausführungen von Dr. M____, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, c/o RAD, vom 8. Februar 2022 (IV-Akte 227) verwiesen werden.

Dr. R____ hat die von ihm angenommene (geringfügige) Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit insgesamt plausibel begründet. Zu betonen ist an dieser Stelle

nochmals, dass der Gutachter nachvollziehbar und in Diskussion der Befunde,

Funktionseinbussen und Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und

Plausibilitätsprüfung aus versicherungsmedizinischer Sicht begründet hat, dass

die Beschwerdeführerin zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. zu

diesen Voraussetzungen u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2021 vom 26.

Mai 2021 E. 4.1.3.).

4.7.

Schliesslich kann auch der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl.

S. 7 ff. des Gutachtens der L____ GmbH) gefolgt werden. Diese basiert auf den lege

artis erstellten Teilgutachten (vgl. dazu die obigen Ausführungen) und lässt

sich mit den im Rahmen der orthopädischen und psychiatrischen Begutachtung erhobenen

Befunden und Diagnosen vereinbaren. Zwar hat der psychiatrische Gutachter die

von ihm angenommene 20%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit nicht mit dem

erhöhten Pausenbedarf, sondern mit einem raschen Rückzug begründet (vgl. S. 39

des Gutachtens der L____ GmbH). Der Zweck polydisziplinärer Gutachten besteht aber

darin, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die

sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein

Gesamtergebnis zu bringen (BGE 143 V 124, 128 E. 2.2.4.; Urteil des

Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E. 5.1.). Vorliegend wurde eine

gesamthafte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % aufgrund

von vermehrten Pausen aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht festgehalten

und klargestellt, dass die in den Teilgutachten angenommene Minderung der

Arbeitsfähigkeit nicht zu kumulieren sind (vgl. S. 11 f. des Gutachtens der L____

GmbH). Dies erscheint sachgerecht, so dass darauf abgestellt werden kann.

4.8.

In der Gesamtbeurteilung wird von folgendem Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen: Seit April 2015 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf

Dauer in den angestammten Tätigkeiten (Dentalassistentin und Pflegehilfe). In Bezug

auf eine leidensangepasste Arbeit wird der Verlauf wie folgt beschrieben:

100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von April 2015 bis Januar 2016; 20%ige

Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2016 bis September 2017; 100%ige

Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2017 bis Juli 2020; 20%ige Arbeitsunfähigkeit

ab August 2020 (vgl. S. 11 des Gutachtens der GA eins GmbH). Dem kann ebenfalls

gefolgt werden.

4.9. Eine

nach der Begutachtung bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses

(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1) eingetretene

relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin

erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich. Dies gilt zunächst für die

orthopädische Situation. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sich die am 14.

Juli 2021 erfolgte Hüft-TEP-Implantation rechts (vgl. IV-Akte 230, S. 33)

– nach einer vorübergehenden Phase der Verschlechterung – positiv auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben dürfte. Eine

diesbezügliche Verschlechterung wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht

geltend gemacht. Auch in psychiatrischer Hinsicht kann nicht von

einer bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetretenen Verschlechterung

der Situation ausgegangen werden. Nach dem Verfügungserlass erstellte Arztberichte

sind nur dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf

die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation

erlauben (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2019 vom 5. November

2019 E. 2.). Dies trifft auf die replicando eingereichten Berichte

der E____ Kliniken vom 14. Juni 2022 und des H____spitals [...], Zentrum für

Rehabilitation und Altersmedizin, vom 24. Mai 2022 nicht zu. Ob sich aus dem

ebenfalls mit der Replik eingereichten Bericht von Dr. O____ vom 16. Juni 2022,

wonach seit dem 21. Februar 2022 eine Therapie stattfinde, auf eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen lässt, kann offengelassen

werden. Denn auch eine allfällige im Februar 2022 eingetretene Verschlechterung

wäre – in Anlehnung an Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17.

Januar 1961 (IVV; SR 831.201) – im Verfügungszeitpunkt nicht

zu berücksichtigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7.

April 2022 E. 6.1.5.).

4.10.

Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin gemäss den

relevanten medizinischen Erhebungen seit April 2015 100 % arbeitsunfähig in

ihren beiden angestammten Tätigkeiten (Dentalassistentin und Pflegehilfe) ist. In

Bezug auf eine leidensangepasste Arbeit ist von folgendem Verlauf auszugehen:

100%ige Arbeitsunfähigkeit von April 2015 bis Januar 2016; 20%ige

Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2016 bis September 2017; 100%ige

Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2017 bis Juli 2020; ab August 2020 20%ige

Arbeitsunfähigkeit. Zu prüfen ist damit im Folgenden, wie es sich mit der

erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.

5.1.

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2.

Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen eines ersten

Einkommensvergleiches per April 2016 (Ablauf des Wartejahres) ein hypothetisches

Valideneinkommen von Fr. 56’806.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 43’665.--

gegenüber, was einen rentenausschliessenden IV-Grad von 23 % ergab (vgl.

IV-Akte 236, S. 5).

5.3.

5.3.1. Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden

ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich

verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu

erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person

vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322,

325 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat das dem Einkommensvergleich

zugrunde gelegte Valideneinkommen unter Berücksichtigung des von der

Beschwerdeführerin als Pflegehilfe erzielten Lohnes bestimmt (vgl. IV-Akte 236,

S. 5 resp. IV-Akte 9, S. 3). Die Beschwerdeführerin moniert, es

müsse korrekterweise auf den Lohn abgestellt werden, den sie heute als

Dentalassistentin erzielen würde; denn sie habe diesen Beruf aus

gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen (vgl. die Beschwerde).

5.3.3. Über den Grund für den Berufswechsel

finden sich in den Akten widersprüchliche Angaben. Dr. F____ hielt im Bericht

vom 18. Februar 2016 fest, die Patientin sei aufgrund der Zwangsstörung und der

Befürchtung eines Wiederauftretens der Symptomatik nicht in der Lage, in ihrem

erlernten Beruf als Dentalassistentin zu arbeiten. Aus diesem Grunde sei

bereits vor Jahren eine Umschulung zur Pflegehilfe erfolgt (vgl. IV-Akte 25, S.

3). Im psychiatrischen Gutachten von Dr. R____ wurde einerseits als Aussage der

Beschwerdeführerin festgehalten, sie habe genug gehabt vom Beruf als

Zahnarztgehilfin und eine Umschulung mit einem SRK-Kurs und einem Praktikum

gemacht (vgl. IV-Akte 196, S. 34). Andererseits wurde ausgeführt, sie habe

während der Lehre als Dentalassistentin – bei Konfrontation mit Blut – einen

Zusammenbruch erlitten (vgl. IV-Akte 196, S. 35). Diese Aussage deutet eher

darauf hin, dass die Aufgabe des Berufes wegen der Zwangsstörung erfolgt ist.

Wie es sich damit genau verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu

werden.

5.3.4. Selbst wenn auf das Einkommen der

Beschwerdeführerin als Dentalassistentin abgestellt würde, hätte dies keinen

Einfluss auf das Ergebnis. Wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort

zutreffend ausgeführt wird, erzielte die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug

als Zahnarztgehilfin im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 55‘250.-- (vgl. IV-Akte

5, S. 3), woraus sich – gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin – unter

Berücksichtigung der bis zum Jahr 2016 eingetretenen Nominallohnentwicklung ein

hypothetisches Einkommen von Fr. 58‘703.-- ergibt.

5.4.

5.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist –

wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss

die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2; Urteil

des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.). Die

Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1

(Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht näher

interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1

des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit Urteil

8C_256/2021 vom 9. März 2022 (zur Publikation vorgesehen) entschieden hat, besteht

im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der

Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens

anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE

darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021

vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3. und E. 3.2.2.4.).

5.4.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter

Berücksichtigung gestützt auf die LSE 2016 ein Invalideneinkommen von Fr.

43'665.-- (vgl. IV-Akte 236, S. 5). Diese Vorgehensweise wird von der

Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht beanstandet. Allerdings wendet sie ein,

es sei eine Reduktion des Tabellenlohnes um mindestens 10 % (gemäss BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa-cc) vorzunehmen (vgl. S. 8 der

Beschwerde). Auch wenn dem gefolgt und somit von einem Invalideneinkommen von

Fr. 39'299.-- ausgegangen würde, hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis.

Denn aufgrund des Vergleiches eines Valideneinkommens von Fr. 58‘703.--

mit einem Invalideneinkommen von Fr. 39'299.-- resultierte immer

noch ein rentenausschliessender IV-Grad von 33 %.

5.5.

Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ab April 2016 (Ablauf

des Wartejahres) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.

5.6.

Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2017 ist der

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente ab November 2017 (vgl.

dazu S. 6 der angefochtenen Verfügung) ohne Weiteres als gegeben zu erachten.

5.7.

Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

ab August 2020 ist schliesslich ab November 2020 (nach Ablauf der

Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV) ein Rentenanspruch zu

verneinen. Es kann hier auf die zum Einkommensvergleich 2016 gemachten

Überlegungen verwiesen werden.

5.8.

Aus all dem ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. März 2022 zu Recht ab November 2017

bis Oktober 2020 eine ganze Rente zugesprochen und ab November 2020 einen

Rentenanspruch verneint hat.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: