IV.2022.48
Revision; keine Verschlechterung ausgewiesen
17. November 2022Deutsch23 min
(IV-Akte 28) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab und verfügte,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
November 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.48
Verfügung vom 16. März 2022
Revision; keine Verschlechterung
ausgewiesen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1968 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit Juni 1987 als Köchin
im C____ in Pratteln (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 25. September
2011, Akte 14 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am
30. August 2010 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin
verschiedene ärztliche Berichte ein. Mit Mitteilung vom 19. April 2012
(IV-Akte 28) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab und verfügte,
das Leistungsbegehren werde abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin forderte sie
daraufhin mit Schreiben vom 17. Mai 2012 auf, ihren Anspruch auf
Rentenleistungen zu prüfen (IV-Akte 29).
b)
Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin ein
internistisches Gutachten mit psychiatrischem Untergutachten der Medizinischen
Poliklinik (MUP) des D____spitals [...] vom 21. Januar 2014
(IV-Akte 55). Im Wesentlichen gestützt darauf kam sie mit Vorbescheid vom
21. Mai 2014 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
eine Invalidenrente habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch
ihre Rechtsvertreterin, Einwand (vgl. Schreiben vom 17. Juni 2014 und vom
7. Juli 2014, IV-Akten 64 und 68). Die Beschwerdegegnerin holte in der
Folge ein ergänzendes Gutachten von Dr. med. E____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2015 ein
(IV-Akte 87). Infolge ihrer weiteren Abklärungen teilte sie der
Beschwerdeführerin sodann mit Vorbescheid vom 9. Juni 2016 mit, dass sie
ihr rückwirkend ab dem 1. Dezember 2011 eine halbe Invalidenrente
ausrichte (IV-Akte 94). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 bestätigte
sie ihren Vorbescheid (IV-Akte 100).
c)
Im April 2020 leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein,
in welchem die Beschwerdeführerin angab, ihr Gesundheitszustand habe sich seit
ca. fünf Jahren verschlimmert (vgl. Revisionsfragebogen vom 20. Mai 2020,
IV-Akte 105). Nach der Einholung verschiedener Arztberichte informierte
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom
21. Oktober 2021 (IV-Akte 131), dass sie weiterhin einen Anspruch auf
eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % habe.
Vertreten durch ihre Rechtsanwältin bat die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 25. November 2021, um den Rückzug der erwähnten Mitteilung und um
Durchführung einer psychiatrischen und gastroenterologischen
Verlaufsbegutachtung (IV-Akte 136). Am 9. Dezember 2021 erliess die
Beschwerdegegnerin daraufhin einen Vorbescheid, mit dem sie die bisherige halbe
Invalidenrente bestätigte (IV-Akte 139). Trotz der von der
Beschwerdeführerin erhobenen Einwände (vgl. Schreiben ihrer Rechtsvertreterin
vom 24. Januar 2022, IV-Akte 145), hielt die Beschwerdegegnerin in
ihrer Verfügung vom 16. März 2022 an ihrem Vorbescheid fest
(IV-Akte 155).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2022 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung vom
16.
März 2022, zugestellt am 18. März 2022, sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
dem 1. April 2020 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von 70 % auszurichten.
2.
Eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Durchführung weiterer
medizinischer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
entscheide.
3.
Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als
unentgeltlichem Beistand zu gewähren.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai
2022.
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 15. August 2022 und Duplik vom 29. August 2022
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 16. August 2022 gewährt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. November 2022 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass aus versicherungsmedizinischer
Sicht keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin festgestellt werden könne, die sich auf die Rente
auswirke. Demzufolge habe sie weiterhin einen Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin stellt in medizinischer Hinsicht
hauptsächlich auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
ab.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die Berichte von PD Dr. med. F____, Spezialarzt FMH für Innere Medizin,
spez. Magen- und Darmkrankheiten und Dr. med. G____, Fachärztin FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, sei davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand
verschlechtert habe. Jedenfalls ab April 2020 könne nur noch von einer
Dispositiv
Arbeitsfähigkeit von 30 % ausgegangen werden. Demnach sei ihr basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 70 % ab dem 1. April 2020 eine ganze
Invalidenrente auszurichten. Eventualiter seien weitere medizinische
Abklärungen durchzuführen.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente anstelle einer halben Invalidenrente hat. Insbesondere ist
strittig, ob die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin genügend abgeklärt hat.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der
Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung
standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213
E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen sowie
Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1.
mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und
der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3. Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich
der Invaliditätsgrad einer versicherten Person verändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9 E. 2 S. 10 f., BGE 134 V 131
E. 3 S. 132 und BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit
Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11
E. 2.3, BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb,
BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014
vom 12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung
einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017
vom 7. Juni 2017 E. 3.1 ff.).
4.
4.1.
Referenzzeitpunkt im Sinne von E. 3.3. stellt vorliegend die
Verfügung vom 26. Oktober 2016 (IV-Akte 100) dar. Diese Verfügung
basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten der MUP des D____spitals [...] vom
21. Januar 2014 (IV-Akte 55), der ergänzenden Stellungnahme von Dr.
med. E____ vom 9. November 2014 (IV-Akte 74, S. 2 f.) und
dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____ vom 8. September
2015 (IV-Akte 87). Im Gutachten der MUP des D____spitals [...] vom 21. Januar
2014 mit dem psychiatrischen Untergutachten (IV-Akte 55) wurden folgende
Diagnosen gestellt (IV-Akte 55, S. 6):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Leichte
depressive Episode (ICD-10 F 32.0)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Metabolisches
Syndrom
2.
V.a.
Adipositas-Hypoventilationssyndrom/obstruktive Schlafapnoe
3.
Gonarthrose bds.
im Rahmen Adipositas
4.
V.a. hypertensive
Kardiopathie
5.
St. n.
Hyterektomie und Adnexektomie rechts 23.01.2013 bei Dysplasie und polyzystischem
Ovar rechts
6.
Glaukom bds. ED
2008
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Köchin führten
die Gutachter aus, in dieser ergebe sich psychiatrisch bedingt eine
Einschränkung von höchstens 20 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund der im Sinne der IV invaliditätsfremden somatischen Beschwerden und
Befunde betrage im unbehandelten Zustand in Bezug auf den angestammten Beruf
als Köchin ca. 50 %. Der Schweregrad der psychiatrisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit und der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei nicht
additiv zu sehen und betrage somit maximal 50 % für den angestammten Beruf
als Köchin, wenn die invaliditätsfremden Faktoren miteinbezogen würden. Bei
Reversibilität der somatischen Beschwerden unter adäquater Therapie liege eine
invaliditätsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % im
angestammten Beruf als Köchin vor. In zeitlicher Hinsicht gingen die Gutachter
davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit seit ca. Mitte 2011 bestehe
(IV-Akte 55, S. 8 f.).
Auch hinsichtlich einer Verweistätigkeit attestierten die
Gutachter der Beschwerdeführerin eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht
von 20 %. Aus somatischer Sicht erklärten sie, ergäbe sich aufgrund des
«V.a. ein OSAS» bzw. Adipositas-Hyperventilationssyndrom zusammen mit dem
bekannten Metabolischen Syndrom mit Diabetes mellitus und stammbetonter
Adipositas eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit für leichte
bis mittelschwere Verweistätigkeiten von ca. 50 %, für schwere
Verweistätigkeiten eine Einschränkung von 100 %. Dazu führten sie aus,
diese Einschränkungen beruhten auf invaliditätsfremden Faktoren im Sinne der IV
und seien bei adäquater Behandlung reversibel. Allerdings bleibe eine
qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten aufgrund
des Diabetes mellitus auch unter adäquater Behandlung bestehen. Konkret sollten
Arbeiten mit hohem Risiko für eine Fremd- und Eigengefährdung (Arbeiten auf
Gerüsten, Führen von Fahrzeugen für die Personenförderung etc.) vermieden
werden (IV-Akte 55, S. 9).
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. November 2014
äusserte sich der psychiatrische Gutachter Dr. med. E____ auf Rückfragen
im Zusammenhang mit der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Adipositas.
Eine Änderung der Diagnosen oder der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm er
nicht vor (IV-Akte 74, S. 2 f.).
In seinem Gutachten vom 8. September 2015 (IV-Akte 87)
diagnostizierte Dr. med. E____ wiederum eine leichte depressive Episode
(ICD-10 32.0) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit nannte er schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F25;
vgl. IV-Akte 87, S. 8). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erklärte er, bei seit
dem 1. November 2013 unverändertem Zustandsbild bestehe weiterhin eine
Einschränkung von höchstens 20 % (IV-Akte 87, S. 11 f.).
4.2.
Aus den im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten medizinischen
Unterlagen ergibt sich Folgendes:
4.2.1 Dr. med. H____, FMH Innere Medizin, spez.
Endokrinologie-Diabetologie, hielt in seinem Bericht vom 13. August 2020 fest,
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär, es gebe keine Änderung
der Diagnosen oder der Befunde. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas (BMI 45 kg /m2) und einen
Roux en-Y gastric bypass im Juni 2016. Hinsichtlich der psychiatrischen
Diagnosen verwies er auf Dr. med. G____. Seit 19. Juni 2009 bestehe
eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (IV-Akte 110, S. 3).
4.2.2 Demgegenüber erklärte Dr. med. F____ im Bericht vom 29.
November 2020, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem
letzten Bericht verschlechtert. Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nannte er die Folgenden: Stuhlinkontinenz (seit 2016),
therapieresistente chronische Diarrhoe (seit Jahren), depressive Entwicklung
(seit 2014), St. n. Magenbypass mit Roux-Y (seit 2016), Diabetes mellitus (seit
über 20 Jahren), Hypertonie (seit über 20 Jahren). Er erklärte, im Vergleich
zur Voruntersuchung hätten die Bauchschmerzen, die Durchfälle und die
Stuhlinkontinenz zugenommen. Der Beschwerdeführerin sei keine andere Tätigkeit
zumutbar. Es bestehe klar eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Problematik
bei der Beschwerdeführerin liege darin, dass sie aufgrund der massiven
Durchfälle, welche sich medikamentös bisher nicht hätten beherrschen lassen,
ständig aufs WC rennen müsse. Damit müsse sie den Arbeitsplatz unvermittelt
verlassen. Andernfalls komme es zu einer Stuhlinkontinenz. Durch die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin in einem Familienbetrieb arbeite, könne dies
teilweise aufgefangen werden. Die Beschwerdeführerin arbeite derzeit noch 50 %,
eine Reduktion auf 30 % sei seines Erachtens angemessen. Sie arbeite derzeit
maximal viereinhalb Stunden am Tag, realistisch wären seiner Auffassung nach
drei Stunden. Es gebe keine medizinischen oder sonstigen Massnahmen, womit die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin derzeit gesteigert werden könnte
(IV-Akte 115).
4.2.3 Die Psychiaterin Dr. med. G____ führte in ihrem Bericht
vom 21. April 2021 (IV-Akte 125) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 29.
März 2010 bis zum 18. Juni 2019 in ihrer Behandlung gestanden. Aktuell
habe sie sich wieder gemeldet und habe am 10. Mai 2012 (korrigiert: 2021)
wieder einen Termin. Diagnosen nannte sie die Folgenden:
-
Mittelgradige
depressive Störung (ICD-10 F32)
-
Diabetes mellitus
Typ II
-
Adipositas WHO
Grad III
-
St. n.
lap. Prox. Roux-Y-Magenbypass
-
Metabole
Osteopathie
-
Dyslipidämie
-
Art. Hypertonie
-
Hepatopathie
-
Degenerative
Gelenksveränderung
Im Weiteren erklärte sie, wie sie bereits in ihrem Bericht vom
1. Februar 2012 geschildert habe, habe die Ursache der Depression der
Beschwerdeführerin in Konflikten im familiären Bereich gelegen. Die
Beschwerdeführerin habe als Köchin im Restaurant ihres Bruders gearbeitet. Dort
sei es immer wieder zu Konflikten v.a. mit der Frau ihres Bruders gekommen. Die
Beschwerdeführerin könne sich von ihrer Persönlichkeitsstruktur her schlecht
wehren. Dazu sei gekommen, dass sie von ihrem Bruder finanziell abhängig
gewesen sei. Vor ca. fünf Jahren sei ihre Mutter ernsthaft erkrankt. Die
Beschwerdeführerin habe sich um ihre kranke Mutter kümmern müssen, was sie
zusätzlich erschöpft habe. Sie sei zuletzt am 18. Juni 2019 in ihrer
Sprechstunde gewesen.
In einem weiteren Bericht vom 1. September 2021 führte sie
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: mittelgradige
bis schwere depressive Störung (ICD-10 F32) seit 29. März 2010
(Behandlungsbeginn), Diabetes mellitus Typ II und Adipositas WHO Grad III. Im
Weiteren verwies sie auf die Diagnosen gemäss Bericht vom 21. April 2021 (s.o.;
vgl. IV-Akte 129, S. 1).
Die Psychiaterin erklärte, die Beschwerdeführerin sei seit ca.
Herbst 2020 bis aktuell als Köchin zu 80 % arbeitsunfähig. Aufgrund der
Depression sei sie reduziert belastbar, vermindert leistungsfähig, habe eine
verminderte Konzentration und sei rasch ermüdbar. Aus körperlichen Gründen
bestünden ebenfalls eine reduzierte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, die
Arbeit müsse wegen Stuhl- und Blaseninkontinenz in kurzen Abständen
unterbrochen werden. Angesichts der körperlichen und psychischen
Einschränkungen bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 20 % (maximal 2
Stunden am Tag), dies jedoch nur im brüderlichen Betrieb, in der freien
Wirtschaft wäre die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig (IV-Akte 129,
S. 2). Bei der Tätigkeit im Familienbetrieb bestehe aufgrund der Toilettengänge
eine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Akte 129, S. 3).
Mit einem Schreiben vom 22. Februar 2022 (IV-Akte 151) teilte
Dr. med. G____ der Beschwerdegegnerin auf deren Nachfrage vom
28. Januar 2022 (IV-Akte 148; und Anraten des RAD mit Bericht vom 25.
Januar 2022, IV-Akte 147) die Behandlungsdaten ab 10. Mai 2021 mit.
4.3.
Nach Einholung der ersten beiden Berichte von Dr. med. H____
und Dr. med. F____ ging die RAD-Ärztin pract. med. I____, davon aus,
dass aus somatischer Sicht von einem unveränderten Gesundheitszustand seit
Oktober 2016 ausgegangen werden könne. Sie riet jedoch dazu, weitere Akten einzuholen
(Bericht vom 1. Februar 2021, IV-Akte 118, S. 3 f.).
Unter Verweis auf die Stellungnahme des RAD vom 1. Februar 2021
erklärte Dr. med. J____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, in seinem RAD-Bericht vom 7. Oktober 2021, auch
aus psychischer Sicht könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustands aus
dem Arztbericht von Dr. med. G____ objektiviert werden. Auch die Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin seit dem 18. Juni 2018 nicht mehr in
psychiatrischer Behandlung gestanden habe, spreche gegen eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes. Dr. med. G____ habe ja schon in ihrer
Beurteilung von 2012 praktisch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem
ersten Arbeitsmarkt attestiert, da sie nur im geschützten Rahmen von einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % ausgegangen sei. Somit könne der
RAD weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes erkennen und gehe im Längsverlauf von einem im
Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus (IV-Akte 130).
In seinem etwas später verfassten RAD-Bericht vom 26. November
2021 (IV-Akte 138) hielt Dr. med. J____ an den Stellungnahmen des RAD
vom 1. Februar 2021 und vom 7. Oktober 2021 fest. In psychiatrischer Hinsicht
wies er ergänzend darauf hin, dass Dr. med. G____ in ihrem Arztbericht vom
1. September 2021 selber angegeben habe, dass ihre Diagnose seit dem 29. März
2010 bestehe. Diese sei aber mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____
entsprechend gewürdigt und betreffend zumutbarer Arbeitsfähigkeit
berücksichtigt worden. Somit könne der RAD auch aus psychiatrischer Sicht keine
wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen.
Nach Erhalt der Behandlungsdaten von Dr. med. G____ mit
Schreiben vom 22. Februar 2022 (IV-Akte 151), verwies Dr. med. J____
im RAD-Bericht vom 9. März 2022 (IV-Akte 153) erneut auf die
vorhergehenden Berichte des RAD. Zudem erklärte er, aufgrund der eingeholten
Unterlagen lasse sich bei einer durchschnittlichen Therapiefrequenz von einmal
pro Monat, keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des psychischen
Zustandes erkennen. Es liege keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung
des Gesundheitszustandes vor.
4.4.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass entgegen
den Ausführungen des RAD von einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
auszugehen sei. Sie macht insbesondere geltend, in psychiatrischer Hinsicht sei
die Therapiefrequenz kein verlässliches Indiz für die Schwere der
gesundheitlichen Beeinträchtigung. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin
nicht in erster Linie postuliert, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand
verschlechtert habe, sondern es sei der somatische Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin, der sich seit der Rentenzusprache relevant verschlechtert
habe. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G____ habe in ihrem Bericht
vom 1. September 2021 ausgeführt, dass die psychische Situation
unverändert belastet sei, wobei sie aufgrund der schweren Erkrankung und des
Todes der Mutter eine Verschlechterung postuliert habe. Sie habe aber auch
ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht noch weitere
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bestünden. Sie habe dazu auf starke
Durchfälle und die damit verbundene Notwendigkeit, die Toilette rasch
aufzusuchen, verwiesen. Im Weiteren erachte Dr. med. F____ die
Beschwerdeführerin bei einer Anwesenheit im Betrieb von 50 % lediglich noch als
zu 30 % arbeitsfähig, weil sie ihren Arbeitsplatz aufgrund der
anfallsartig auftretenden Durchfälle immer wieder fluchtartig verlassen müsse. Diese
Durchfälle bestünden zwar schon seit Jahren, hätten sich aber gemäss Dr.
med. F____ verschlimmert. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin immer
wieder bei Dr. med. F____ in Behandlung gewesen, aufgrund der
Therapieresistenz der Durchfälle hätten jedoch keine regelmässigen
Konsultationen stattgefunden. Sodann sei zu beachten, dass die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin bloss jene Arztzeugnisse eingereicht
habe, aufgrund derer sie ihre tägliche Präsenzzeit von 4.5 Stunden nicht habe
erfüllen können, da sie für die im Rahmen ihrer normalen Präsenzzeit bestehende
Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit keine Arztzeugnisse erhalten habe –
zumal sie ihrem Bruder keine solchen habe vorweisen müssen. Daraus könne somit
nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin während ihrer 50%igen
Präsenzzeit nicht eingeschränkt sei.
4.5.
Was zunächst den somatischen Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin angeht, fällt auf, dass ihr Hausarzt Dr. med. H____ den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär beurteilte (vgl.
Bericht vom 13. August 2020, IV-Akte 110 sowie E. 4.2.1). Was
die Beurteilungen von Dr. med. F____ betrifft, so trifft es zu, dass
dieser in seinem Bericht vom 29. November 2020 eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin statuierte und dabei auf eine
Zunahme von Bauchschmerzen, Durchfällen und Stuhlinkontinenz hinwies (vgl.
IV-Akte 115 sowie E. 4.2.2). Allerdings verweist die
Beschwerdegegnerin zu Recht darauf, dass Dr. med. F____ bereits in seinem
Bericht vom 3. Mai 2015 (IV-Akte 85) festgehalten habe, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Durchfälle jederzeit die Toilette aufsuchen
können müsse (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 16.). Als Diagnosen hatte der
behandelnde Arzt im genannten Bericht einen Colon irritabile vom Diarrhoe-Typ,
eine partielle Stuhl- und Urininkontinenz sowie Diabetes mellitus genannt. Er
hatte darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin an chronischen,
paroxysmalen, krampfartigen Durchfällen, welche bis zur Inkontinenz führen
könnten leide, wobei es bis zu zehn wässerigen Entleerungen pro Tag komme. Dazu
hatte er erklärt, durch die anfallsartig auftretenden Durchfälle müsse die
Beschwerdeführerin sofort aufs WC gehen können, sonst komme es zu Inkontinenz.
Damit sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin sei bisher
im Familienbetrieb tätig gewesen, wodurch die Problematik auch zum Teil habe
aufgefangen werden können. Durch eine zunehmende Konfliktsituation am
Arbeitsplatz sei die Arbeitsfähigkeit dort auch nicht mehr gegeben.
Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass Dr. med. F____ bereits vor
Erlass der Verfügung vom 26. Oktober 2016 (IV-Akte 100) von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging und auch die Diagnosen im Vergleich des
erwähnten Berichts von 2015 mit dem Bericht vom 29. November 2020
(IV-Akte 115, vgl. E. 4.2.2) im Wesentlichen gleichgeblieben sind,
ist daraus keine Veränderung des Gesundheitszustands ersichtlich. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Dr. med. F____ auch im neueren Bericht festhielt,
dass die Diagnosen seit 2014, bzw. 2016 bzw. seit über 20 Jahren (und damit im
Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Oktober 2016 bekannt gewesen sein dürften;
vgl. dazu E. 4.1.) bestünden. Aufgrund dessen, dass Dr. med. F____
schon im Jahr 2015 von bis zu zehn wässrigen Durchfällen pro Tag berichtet und
daraus eine volle Arbeitsunfähigkeit abgeleitet hatte, vermag das Vorbringen
der Beschwerdeführerin, die Durchfälle seien schlimmer geworden, was von Dr.
med. F____ bestätigt worden sei, nicht zur Annahme einer Verschlechterung des
Gesundheitszustands zu führen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in
somatischer Hinsicht verneinte.
4.6.
Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands bringt die
Beschwerdeführerin selbst vor, sie habe nicht in erster Linie eine
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands geltend gemacht (vgl.
E. 4.4.). Diese Aussage lässt sich nicht ganz in Einklang bringen mit der
Angabe der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G____, die
Beschwerdeführerin sei höchstens – und dies auch nur im brüderlichen Betrieb –
zu 20 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.2.3).
Zu den Berichten von Dr. med. G____ ist sodann anzumerken,
dass die Psychiaterin bereits in ihrem Bericht vom 1. Februar 2012 bei den
Diagnosen leichte bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32),
metabolisches Syndrom und Diabetes mellitus Typ II, angegeben hatte, die
Beschwerdeführerin wäre vorerst im geschützten Rahmen zu 50 % bis
60 % arbeitsfähig (IV-Akte 23, S. 2 ff.). Sie ging somit bereits
damals von einer hohen Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.
Im Zeitraum bis zur Verfügung vom 26. Oktober 2016 (IV-Akte 100)
findet sich kein weiterer Bericht von ihr in den Akten. Der psychiatrische
Gutachter Dr. med. E____ diagnostizierte in diesem Zeitraum eine leichte
depressive Episode – wich damit also nur wenig von der Diagnosestellung von Dr.
med. G____ ab – und schloss auf eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl.
E. 4.1.).
Aus dem Bericht der Psychiaterin Dr. med. G____ geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung bei ihr seit September 2019
ausgesetzt hatte und erst im Mai 2021 – also nach dem Berichtsdatum – der
nächste Termin geplant war (IV-Akte 125). Aus diesem Bericht lässt sich
somit keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
ableiten. Zum einen lässt das Aussetzen der Therapie eher eine Verbesserung
vermuten und die geplante Wiederaufnahme allein lässt den Schluss noch nicht
zu, dass tatsächlich eine (wesentliche) Verschlechterung eingetreten ist. Zum
anderen basierte der Bericht nicht auf einer aktuellen Behandlung bzw.
Untersuchung. Anders ist letzteres beim Bericht von Dr. med. G____ vom 1. September
2021 (IV-Akte 129). Allerdings gab die Psychiaterin darin an, die von ihr
diagnostizierte mittelgradige bis schwere depressive Störung bestehe seit dem
29. März 2010. Dabei differenzierte sie nicht, ob es zwischenzeitlich
Veränderungen gegeben habe oder ob sich der Beginn der Erkrankung allein auf
die depressive Störung, nicht aber auf den Schweregrad bezieht (IV-Akte 129,
S. 1). Bei den konkreten Einschränkungen bei einer Erwerbstätigkeit
verwies sie auf eine reduzierte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit,
verminderte Konzentration und rasche Ermüdbarkeit – nebst häufigen
Toilettenbesuchen (IV-Akte 129, S. 2). Dies entspricht ihrer Angabe
im Bericht vom 1. Februar 2012 (weniger belastbar, psychische und körperlich
verminderte Leistungsfähigkeit, rasche Ermüdbarkeit, verminderte
Konzentrationsfähigkeit; IV-Akte 23, S. 3). Eine Veränderung des
Gesundheitszustands, insbesondere eine Verschlechterung lässt sich aus dem
Vergleich ihrer früheren und ihrer heutigen Angaben folglich nicht ableiten. Im
Übrigen spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in
einem 50 %-Pensum arbeitet gegen die Angabe der Psychiaterin, sie könne
lediglich noch zu höchstens 20 % arbeiten. Das Argument der
Beschwerdeführerin, sie habe dem Bruder kaum Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
einreichen müssen, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen, zumal die
Beschwerdeführerin dieses in erster Linie in Zusammenhang mit ihren
Darmproblemen stellt, welche somatischer Natur sind.
4.7.
Zusammenfassend ergibt sich aus den neueren medizinischen Berichten
kein Hinweis auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands (vgl.
dazu E. 3.3.). Die Berichte weichen zwar teilweise von den der Verfügung
vom 26. Oktober 2016 zugrundeliegenden Einschätzungen und Befunden ab,
vergleicht man jedoch die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte bzw. der
behandelnden Ärztin lässt sich aus diesen nicht auf eine wesentliche
Veränderung schliessen. Insbesondere kann damit auch nicht von einer
Verschlechterung desselben ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin hat den
bisherigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente mit
der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2022 (IV-Akte 155) zu Recht
bestätigt und eine Rentenerhöhung abgelehnt.
5.
5.1.
Im Sinne der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis
ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die ordentlichen Kosten gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes
Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer
(Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von Fr. 3000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: