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Entscheid

IV.2022.48

Revision; keine Verschlechterung ausgewiesen

17. November 2022Deutsch23 min

(IV-Akte 28) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab und verfügte,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

November 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.48

Verfügung vom 16. März 2022

Revision; keine Verschlechterung

ausgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1968 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit Juni 1987 als Köchin

im C____ in Pratteln (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 25. September

2011, Akte 14 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am

30. August 2010 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin

verschiedene ärztliche Berichte ein. Mit Mitteilung vom 19. April 2012

(IV-Akte 28) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab und verfügte,

das Leistungsbegehren werde abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin forderte sie

daraufhin mit Schreiben vom 17. Mai 2012 auf, ihren Anspruch auf

Rentenleistungen zu prüfen (IV-Akte 29).

b)

Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin ein

internistisches Gutachten mit psychiatrischem Untergutachten der Medizinischen

Poliklinik (MUP) des D____spitals [...] vom 21. Januar 2014

(IV-Akte 55). Im Wesentlichen gestützt darauf kam sie mit Vorbescheid vom

21. Mai 2014 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf

eine Invalidenrente habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch

ihre Rechtsvertreterin, Einwand (vgl. Schreiben vom 17. Juni 2014 und vom

7. Juli 2014, IV-Akten 64 und 68). Die Beschwerdegegnerin holte in der

Folge ein ergänzendes Gutachten von Dr. med. E____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2015 ein

(IV-Akte 87). Infolge ihrer weiteren Abklärungen teilte sie der

Beschwerdeführerin sodann mit Vorbescheid vom 9. Juni 2016 mit, dass sie

ihr rückwirkend ab dem 1. Dezember 2011 eine halbe Invalidenrente

ausrichte (IV-Akte 94). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 bestätigte

sie ihren Vorbescheid (IV-Akte 100).

c)

Im April 2020 leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein,

in welchem die Beschwerdeführerin angab, ihr Gesundheitszustand habe sich seit

ca. fünf Jahren verschlimmert (vgl. Revisionsfragebogen vom 20. Mai 2020,

IV-Akte 105). Nach der Einholung verschiedener Arztberichte informierte

die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom

21. Oktober 2021 (IV-Akte 131), dass sie weiterhin einen Anspruch auf

eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % habe.

Vertreten durch ihre Rechtsanwältin bat die Beschwerdeführerin mit Schreiben

vom 25. November 2021, um den Rückzug der erwähnten Mitteilung und um

Durchführung einer psychiatrischen und gastroenterologischen

Verlaufsbegutachtung (IV-Akte 136). Am 9. Dezember 2021 erliess die

Beschwerdegegnerin daraufhin einen Vorbescheid, mit dem sie die bisherige halbe

Invalidenrente bestätigte (IV-Akte 139). Trotz der von der

Beschwerdeführerin erhobenen Einwände (vgl. Schreiben ihrer Rechtsvertreterin

vom 24. Januar 2022, IV-Akte 145), hielt die Beschwerdegegnerin in

ihrer Verfügung vom 16. März 2022 an ihrem Vorbescheid fest

(IV-Akte 155).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 2. Mai 2022 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung vom

16.

März 2022, zugestellt am 18. März 2022, sei aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab

dem 1. April 2020 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von 70 % auszurichten.

2.

Eventualiter sei

die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Durchführung weiterer

medizinischer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

entscheide.

3.

Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als

unentgeltlichem Beistand zu gewähren.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai

2022.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 15. August 2022 und Duplik vom 29. August 2022

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 16. August 2022 gewährt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. November 2022 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)

in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass aus versicherungsmedizinischer

Sicht keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands

der Beschwerdeführerin festgestellt werden könne, die sich auf die Rente

auswirke. Demzufolge habe sie weiterhin einen Anspruch auf eine halbe

Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin stellt in medizinischer Hinsicht

hauptsächlich auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

ab.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

die Berichte von PD Dr. med. F____, Spezialarzt FMH für Innere Medizin,

spez. Magen- und Darmkrankheiten und Dr. med. G____, Fachärztin FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, sei davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand

verschlechtert habe. Jedenfalls ab April 2020 könne nur noch von einer

Dispositiv

Arbeitsfähigkeit von 30 % ausgegangen werden. Demnach sei ihr basierend

auf einem Invaliditätsgrad von 70 % ab dem 1. April 2020 eine ganze

Invalidenrente auszurichten. Eventualiter seien weitere medizinische

Abklärungen durchzuführen.

2.3.

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente anstelle einer halben Invalidenrente hat. Insbesondere ist

strittig, ob die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin genügend abgeklärt hat.

3.

3.1.

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der

Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung

standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit

rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213

E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen sowie

Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1.

mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und

der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu

mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %

und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist

(Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3. Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von

Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich

der Invaliditätsgrad einer versicherten Person verändert. Anlass zur

Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des

Gesundheitszustands (BGE 141 V 9 E. 2 S. 10 f., BGE 134 V 131

E. 3 S. 132 und BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit

Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11

E. 2.3, BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb,

BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014

vom 12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung

einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf

einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017

vom 7. Juni 2017 E. 3.1 ff.).

4.

4.1.

Referenzzeitpunkt im Sinne von E. 3.3. stellt vorliegend die

Verfügung vom 26. Oktober 2016 (IV-Akte 100) dar. Diese Verfügung

basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten der MUP des D____spitals [...] vom

21. Januar 2014 (IV-Akte 55), der ergänzenden Stellungnahme von Dr.

med. E____ vom 9. November 2014 (IV-Akte 74, S. 2 f.) und

dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____ vom 8. September

2015 (IV-Akte 87). Im Gutachten der MUP des D____spitals [...] vom 21. Januar

2014 mit dem psychiatrischen Untergutachten (IV-Akte 55) wurden folgende

Diagnosen gestellt (IV-Akte 55, S. 6):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Leichte

depressive Episode (ICD-10 F 32.0)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Metabolisches

Syndrom

2.

V.a.

Adipositas-Hypoventilationssyndrom/obstruktive Schlafapnoe

3.

Gonarthrose bds.

im Rahmen Adipositas

4.

V.a. hypertensive

Kardiopathie

5.

St. n.

Hyterektomie und Adnexektomie rechts 23.01.2013 bei Dysplasie und polyzystischem

Ovar rechts

6.

Glaukom bds. ED

2008

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Köchin führten

die Gutachter aus, in dieser ergebe sich psychiatrisch bedingt eine

Einschränkung von höchstens 20 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

aufgrund der im Sinne der IV invaliditätsfremden somatischen Beschwerden und

Befunde betrage im unbehandelten Zustand in Bezug auf den angestammten Beruf

als Köchin ca. 50 %. Der Schweregrad der psychiatrisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit und der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei nicht

additiv zu sehen und betrage somit maximal 50 % für den angestammten Beruf

als Köchin, wenn die invaliditätsfremden Faktoren miteinbezogen würden. Bei

Reversibilität der somatischen Beschwerden unter adäquater Therapie liege eine

invaliditätsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % im

angestammten Beruf als Köchin vor. In zeitlicher Hinsicht gingen die Gutachter

davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit seit ca. Mitte 2011 bestehe

(IV-Akte 55, S. 8 f.).

Auch hinsichtlich einer Verweistätigkeit attestierten die

Gutachter der Beschwerdeführerin eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht

von 20 %. Aus somatischer Sicht erklärten sie, ergäbe sich aufgrund des

«V.a. ein OSAS» bzw. Adipositas-Hyperventilationssyndrom zusammen mit dem

bekannten Metabolischen Syndrom mit Diabetes mellitus und stammbetonter

Adipositas eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit für leichte

bis mittelschwere Verweistätigkeiten von ca. 50 %, für schwere

Verweistätigkeiten eine Einschränkung von 100 %. Dazu führten sie aus,

diese Einschränkungen beruhten auf invaliditätsfremden Faktoren im Sinne der IV

und seien bei adäquater Behandlung reversibel. Allerdings bleibe eine

qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten aufgrund

des Diabetes mellitus auch unter adäquater Behandlung bestehen. Konkret sollten

Arbeiten mit hohem Risiko für eine Fremd- und Eigengefährdung (Arbeiten auf

Gerüsten, Führen von Fahrzeugen für die Personenförderung etc.) vermieden

werden (IV-Akte 55, S. 9).

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. November 2014

äusserte sich der psychiatrische Gutachter Dr. med. E____ auf Rückfragen

im Zusammenhang mit der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Adipositas.

Eine Änderung der Diagnosen oder der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm er

nicht vor (IV-Akte 74, S. 2 f.).

In seinem Gutachten vom 8. September 2015 (IV-Akte 87)

diagnostizierte Dr. med. E____ wiederum eine leichte depressive Episode

(ICD-10 32.0) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit nannte er schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F25;

vgl. IV-Akte 87, S. 8). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erklärte er, bei seit

dem 1. November 2013 unverändertem Zustandsbild bestehe weiterhin eine

Einschränkung von höchstens 20 % (IV-Akte 87, S. 11 f.).

4.2.

Aus den im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten medizinischen

Unterlagen ergibt sich Folgendes:

4.2.1 Dr. med. H____, FMH Innere Medizin, spez.

Endokrinologie-Diabetologie, hielt in seinem Bericht vom 13. August 2020 fest,

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär, es gebe keine Änderung

der Diagnosen oder der Befunde. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas (BMI 45 kg /m2) und einen

Roux en-Y gastric bypass im Juni 2016. Hinsichtlich der psychiatrischen

Diagnosen verwies er auf Dr. med. G____. Seit 19. Juni 2009 bestehe

eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (IV-Akte 110, S. 3).

4.2.2 Demgegenüber erklärte Dr. med. F____ im Bericht vom 29.

November 2020, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem

letzten Bericht verschlechtert. Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nannte er die Folgenden: Stuhlinkontinenz (seit 2016),

therapieresistente chronische Diarrhoe (seit Jahren), depressive Entwicklung

(seit 2014), St. n. Magenbypass mit Roux-Y (seit 2016), Diabetes mellitus (seit

über 20 Jahren), Hypertonie (seit über 20 Jahren). Er erklärte, im Vergleich

zur Voruntersuchung hätten die Bauchschmerzen, die Durchfälle und die

Stuhlinkontinenz zugenommen. Der Beschwerdeführerin sei keine andere Tätigkeit

zumutbar. Es bestehe klar eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Problematik

bei der Beschwerdeführerin liege darin, dass sie aufgrund der massiven

Durchfälle, welche sich medikamentös bisher nicht hätten beherrschen lassen,

ständig aufs WC rennen müsse. Damit müsse sie den Arbeitsplatz unvermittelt

verlassen. Andernfalls komme es zu einer Stuhlinkontinenz. Durch die Tatsache,

dass die Beschwerdeführerin in einem Familienbetrieb arbeite, könne dies

teilweise aufgefangen werden. Die Beschwerdeführerin arbeite derzeit noch 50 %,

eine Reduktion auf 30 % sei seines Erachtens angemessen. Sie arbeite derzeit

maximal viereinhalb Stunden am Tag, realistisch wären seiner Auffassung nach

drei Stunden. Es gebe keine medizinischen oder sonstigen Massnahmen, womit die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin derzeit gesteigert werden könnte

(IV-Akte 115).

4.2.3 Die Psychiaterin Dr. med. G____ führte in ihrem Bericht

vom 21. April 2021 (IV-Akte 125) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 29.

März 2010 bis zum 18. Juni 2019 in ihrer Behandlung gestanden. Aktuell

habe sie sich wieder gemeldet und habe am 10. Mai 2012 (korrigiert: 2021)

wieder einen Termin. Diagnosen nannte sie die Folgenden:

-

Mittelgradige

depressive Störung (ICD-10 F32)

-

Diabetes mellitus

Typ II

-

Adipositas WHO

Grad III

-

St. n.

lap. Prox. Roux-Y-Magenbypass

-

Metabole

Osteopathie

-

Dyslipidämie

-

Art. Hypertonie

-

Hepatopathie

-

Degenerative

Gelenksveränderung

Im Weiteren erklärte sie, wie sie bereits in ihrem Bericht vom

1. Februar 2012 geschildert habe, habe die Ursache der Depression der

Beschwerdeführerin in Konflikten im familiären Bereich gelegen. Die

Beschwerdeführerin habe als Köchin im Restaurant ihres Bruders gearbeitet. Dort

sei es immer wieder zu Konflikten v.a. mit der Frau ihres Bruders gekommen. Die

Beschwerdeführerin könne sich von ihrer Persönlichkeitsstruktur her schlecht

wehren. Dazu sei gekommen, dass sie von ihrem Bruder finanziell abhängig

gewesen sei. Vor ca. fünf Jahren sei ihre Mutter ernsthaft erkrankt. Die

Beschwerdeführerin habe sich um ihre kranke Mutter kümmern müssen, was sie

zusätzlich erschöpft habe. Sie sei zuletzt am 18. Juni 2019 in ihrer

Sprechstunde gewesen.

In einem weiteren Bericht vom 1. September 2021 führte sie

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: mittelgradige

bis schwere depressive Störung (ICD-10 F32) seit 29. März 2010

(Behandlungsbeginn), Diabetes mellitus Typ II und Adipositas WHO Grad III. Im

Weiteren verwies sie auf die Diagnosen gemäss Bericht vom 21. April 2021 (s.o.;

vgl. IV-Akte 129, S. 1).

Die Psychiaterin erklärte, die Beschwerdeführerin sei seit ca.

Herbst 2020 bis aktuell als Köchin zu 80 % arbeitsunfähig. Aufgrund der

Depression sei sie reduziert belastbar, vermindert leistungsfähig, habe eine

verminderte Konzentration und sei rasch ermüdbar. Aus körperlichen Gründen

bestünden ebenfalls eine reduzierte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, die

Arbeit müsse wegen Stuhl- und Blaseninkontinenz in kurzen Abständen

unterbrochen werden. Angesichts der körperlichen und psychischen

Einschränkungen bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 20 % (maximal 2

Stunden am Tag), dies jedoch nur im brüderlichen Betrieb, in der freien

Wirtschaft wäre die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig (IV-Akte 129,

S. 2). Bei der Tätigkeit im Familienbetrieb bestehe aufgrund der Toilettengänge

eine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Akte 129, S. 3).

Mit einem Schreiben vom 22. Februar 2022 (IV-Akte 151) teilte

Dr. med. G____ der Beschwerdegegnerin auf deren Nachfrage vom

28. Januar 2022 (IV-Akte 148; und Anraten des RAD mit Bericht vom 25.

Januar 2022, IV-Akte 147) die Behandlungsdaten ab 10. Mai 2021 mit.

4.3.

Nach Einholung der ersten beiden Berichte von Dr. med. H____

und Dr. med. F____ ging die RAD-Ärztin pract. med. I____, davon aus,

dass aus somatischer Sicht von einem unveränderten Gesundheitszustand seit

Oktober 2016 ausgegangen werden könne. Sie riet jedoch dazu, weitere Akten einzuholen

(Bericht vom 1. Februar 2021, IV-Akte 118, S. 3 f.).

Unter Verweis auf die Stellungnahme des RAD vom 1. Februar 2021

erklärte Dr. med. J____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM, in seinem RAD-Bericht vom 7. Oktober 2021, auch

aus psychischer Sicht könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustands aus

dem Arztbericht von Dr. med. G____ objektiviert werden. Auch die Tatsache, dass

die Beschwerdeführerin seit dem 18. Juni 2018 nicht mehr in

psychiatrischer Behandlung gestanden habe, spreche gegen eine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes. Dr. med. G____ habe ja schon in ihrer

Beurteilung von 2012 praktisch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem

ersten Arbeitsmarkt attestiert, da sie nur im geschützten Rahmen von einer

Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % ausgegangen sei. Somit könne der

RAD weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes erkennen und gehe im Längsverlauf von einem im

Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus (IV-Akte 130).

In seinem etwas später verfassten RAD-Bericht vom 26. November

2021 (IV-Akte 138) hielt Dr. med. J____ an den Stellungnahmen des RAD

vom 1. Februar 2021 und vom 7. Oktober 2021 fest. In psychiatrischer Hinsicht

wies er ergänzend darauf hin, dass Dr. med. G____ in ihrem Arztbericht vom

1. September 2021 selber angegeben habe, dass ihre Diagnose seit dem 29. März

2010 bestehe. Diese sei aber mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____

entsprechend gewürdigt und betreffend zumutbarer Arbeitsfähigkeit

berücksichtigt worden. Somit könne der RAD auch aus psychiatrischer Sicht keine

wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen.

Nach Erhalt der Behandlungsdaten von Dr. med. G____ mit

Schreiben vom 22. Februar 2022 (IV-Akte 151), verwies Dr. med. J____

im RAD-Bericht vom 9. März 2022 (IV-Akte 153) erneut auf die

vorhergehenden Berichte des RAD. Zudem erklärte er, aufgrund der eingeholten

Unterlagen lasse sich bei einer durchschnittlichen Therapiefrequenz von einmal

pro Monat, keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des psychischen

Zustandes erkennen. Es liege keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung

des Gesundheitszustandes vor.

4.4.

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass entgegen

den Ausführungen des RAD von einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes

auszugehen sei. Sie macht insbesondere geltend, in psychiatrischer Hinsicht sei

die Therapiefrequenz kein verlässliches Indiz für die Schwere der

gesundheitlichen Beeinträchtigung. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin

nicht in erster Linie postuliert, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand

verschlechtert habe, sondern es sei der somatische Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin, der sich seit der Rentenzusprache relevant verschlechtert

habe. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G____ habe in ihrem Bericht

vom 1. September 2021 ausgeführt, dass die psychische Situation

unverändert belastet sei, wobei sie aufgrund der schweren Erkrankung und des

Todes der Mutter eine Verschlechterung postuliert habe. Sie habe aber auch

ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht noch weitere

Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bestünden. Sie habe dazu auf starke

Durchfälle und die damit verbundene Notwendigkeit, die Toilette rasch

aufzusuchen, verwiesen. Im Weiteren erachte Dr. med. F____ die

Beschwerdeführerin bei einer Anwesenheit im Betrieb von 50 % lediglich noch als

zu 30 % arbeitsfähig, weil sie ihren Arbeitsplatz aufgrund der

anfallsartig auftretenden Durchfälle immer wieder fluchtartig verlassen müsse. Diese

Durchfälle bestünden zwar schon seit Jahren, hätten sich aber gemäss Dr.

med. F____ verschlimmert. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin immer

wieder bei Dr. med. F____ in Behandlung gewesen, aufgrund der

Therapieresistenz der Durchfälle hätten jedoch keine regelmässigen

Konsultationen stattgefunden. Sodann sei zu beachten, dass die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin bloss jene Arztzeugnisse eingereicht

habe, aufgrund derer sie ihre tägliche Präsenzzeit von 4.5 Stunden nicht habe

erfüllen können, da sie für die im Rahmen ihrer normalen Präsenzzeit bestehende

Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit keine Arztzeugnisse erhalten habe –

zumal sie ihrem Bruder keine solchen habe vorweisen müssen. Daraus könne somit

nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin während ihrer 50%igen

Präsenzzeit nicht eingeschränkt sei.

4.5.

Was zunächst den somatischen Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin angeht, fällt auf, dass ihr Hausarzt Dr. med. H____ den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär beurteilte (vgl.

Bericht vom 13. August 2020, IV-Akte 110 sowie E. 4.2.1). Was

die Beurteilungen von Dr. med. F____ betrifft, so trifft es zu, dass

dieser in seinem Bericht vom 29. November 2020 eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin statuierte und dabei auf eine

Zunahme von Bauchschmerzen, Durchfällen und Stuhlinkontinenz hinwies (vgl.

IV-Akte 115 sowie E. 4.2.2). Allerdings verweist die

Beschwerdegegnerin zu Recht darauf, dass Dr. med. F____ bereits in seinem

Bericht vom 3. Mai 2015 (IV-Akte 85) festgehalten habe, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Durchfälle jederzeit die Toilette aufsuchen

können müsse (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 16.). Als Diagnosen hatte der

behandelnde Arzt im genannten Bericht einen Colon irritabile vom Diarrhoe-Typ,

eine partielle Stuhl- und Urininkontinenz sowie Diabetes mellitus genannt. Er

hatte darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin an chronischen,

paroxysmalen, krampfartigen Durchfällen, welche bis zur Inkontinenz führen

könnten leide, wobei es bis zu zehn wässerigen Entleerungen pro Tag komme. Dazu

hatte er erklärt, durch die anfallsartig auftretenden Durchfälle müsse die

Beschwerdeführerin sofort aufs WC gehen können, sonst komme es zu Inkontinenz.

Damit sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin sei bisher

im Familienbetrieb tätig gewesen, wodurch die Problematik auch zum Teil habe

aufgefangen werden können. Durch eine zunehmende Konfliktsituation am

Arbeitsplatz sei die Arbeitsfähigkeit dort auch nicht mehr gegeben.

Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass Dr. med. F____ bereits vor

Erlass der Verfügung vom 26. Oktober 2016 (IV-Akte 100) von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging und auch die Diagnosen im Vergleich des

erwähnten Berichts von 2015 mit dem Bericht vom 29. November 2020

(IV-Akte 115, vgl. E. 4.2.2) im Wesentlichen gleichgeblieben sind,

ist daraus keine Veränderung des Gesundheitszustands ersichtlich. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass Dr. med. F____ auch im neueren Bericht festhielt,

dass die Diagnosen seit 2014, bzw. 2016 bzw. seit über 20 Jahren (und damit im

Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Oktober 2016 bekannt gewesen sein dürften;

vgl. dazu E. 4.1.) bestünden. Aufgrund dessen, dass Dr. med. F____

schon im Jahr 2015 von bis zu zehn wässrigen Durchfällen pro Tag berichtet und

daraus eine volle Arbeitsunfähigkeit abgeleitet hatte, vermag das Vorbringen

der Beschwerdeführerin, die Durchfälle seien schlimmer geworden, was von Dr.

med. F____ bestätigt worden sei, nicht zur Annahme einer Verschlechterung des

Gesundheitszustands zu führen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in

somatischer Hinsicht verneinte.

4.6.

Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands bringt die

Beschwerdeführerin selbst vor, sie habe nicht in erster Linie eine

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands geltend gemacht (vgl.

E. 4.4.). Diese Aussage lässt sich nicht ganz in Einklang bringen mit der

Angabe der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G____, die

Beschwerdeführerin sei höchstens – und dies auch nur im brüderlichen Betrieb –

zu 20 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.2.3).

Zu den Berichten von Dr. med. G____ ist sodann anzumerken,

dass die Psychiaterin bereits in ihrem Bericht vom 1. Februar 2012 bei den

Diagnosen leichte bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32),

metabolisches Syndrom und Diabetes mellitus Typ II, angegeben hatte, die

Beschwerdeführerin wäre vorerst im geschützten Rahmen zu 50 % bis

60 % arbeitsfähig (IV-Akte 23, S. 2 ff.). Sie ging somit bereits

damals von einer hohen Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.

Im Zeitraum bis zur Verfügung vom 26. Oktober 2016 (IV-Akte 100)

findet sich kein weiterer Bericht von ihr in den Akten. Der psychiatrische

Gutachter Dr. med. E____ diagnostizierte in diesem Zeitraum eine leichte

depressive Episode – wich damit also nur wenig von der Diagnosestellung von Dr.

med. G____ ab – und schloss auf eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl.

E. 4.1.).

Aus dem Bericht der Psychiaterin Dr. med. G____ geht

hervor, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung bei ihr seit September 2019

ausgesetzt hatte und erst im Mai 2021 – also nach dem Berichtsdatum – der

nächste Termin geplant war (IV-Akte 125). Aus diesem Bericht lässt sich

somit keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin

ableiten. Zum einen lässt das Aussetzen der Therapie eher eine Verbesserung

vermuten und die geplante Wiederaufnahme allein lässt den Schluss noch nicht

zu, dass tatsächlich eine (wesentliche) Verschlechterung eingetreten ist. Zum

anderen basierte der Bericht nicht auf einer aktuellen Behandlung bzw.

Untersuchung. Anders ist letzteres beim Bericht von Dr. med. G____ vom 1. September

2021 (IV-Akte 129). Allerdings gab die Psychiaterin darin an, die von ihr

diagnostizierte mittelgradige bis schwere depressive Störung bestehe seit dem

29. März 2010. Dabei differenzierte sie nicht, ob es zwischenzeitlich

Veränderungen gegeben habe oder ob sich der Beginn der Erkrankung allein auf

die depressive Störung, nicht aber auf den Schweregrad bezieht (IV-Akte 129,

S. 1). Bei den konkreten Einschränkungen bei einer Erwerbstätigkeit

verwies sie auf eine reduzierte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit,

verminderte Konzentration und rasche Ermüdbarkeit – nebst häufigen

Toilettenbesuchen (IV-Akte 129, S. 2). Dies entspricht ihrer Angabe

im Bericht vom 1. Februar 2012 (weniger belastbar, psychische und körperlich

verminderte Leistungsfähigkeit, rasche Ermüdbarkeit, verminderte

Konzentrationsfähigkeit; IV-Akte 23, S. 3). Eine Veränderung des

Gesundheitszustands, insbesondere eine Verschlechterung lässt sich aus dem

Vergleich ihrer früheren und ihrer heutigen Angaben folglich nicht ableiten. Im

Übrigen spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in

einem 50 %-Pensum arbeitet gegen die Angabe der Psychiaterin, sie könne

lediglich noch zu höchstens 20 % arbeiten. Das Argument der

Beschwerdeführerin, sie habe dem Bruder kaum Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

einreichen müssen, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen, zumal die

Beschwerdeführerin dieses in erster Linie in Zusammenhang mit ihren

Darmproblemen stellt, welche somatischer Natur sind.

4.7.

Zusammenfassend ergibt sich aus den neueren medizinischen Berichten

kein Hinweis auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands (vgl.

dazu E. 3.3.). Die Berichte weichen zwar teilweise von den der Verfügung

vom 26. Oktober 2016 zugrundeliegenden Einschätzungen und Befunden ab,

vergleicht man jedoch die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte bzw. der

behandelnden Ärztin lässt sich aus diesen nicht auf eine wesentliche

Veränderung schliessen. Insbesondere kann damit auch nicht von einer

Verschlechterung desselben ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin hat den

bisherigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente mit

der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2022 (IV-Akte 155) zu Recht

bestätigt und eine Rentenerhöhung abgelehnt.

5.

5.1.

Im Sinne der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis

ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Die ordentlichen Kosten gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes

Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer

(Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall

ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____

ein Honorar von Fr. 3000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: