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Entscheid

IV.2022.49

Beweiswert Gutachten, Verlaufsgutachten ab Zeitpunkt des Gutachtens notwendig

17. August 2022Deutsch27 min

bei der C____ als Hauswirtschaftsmitarbeiterin tätig (IV-Akte 1, 15 und 24 S. 2).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

August 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____,

Advokat und Notar, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst,

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.49

Verfügung vom 19. April 2022

Beweiswert Gutachten,

Verlaufsgutachten ab Zeitpunkt des Gutachtens notwendig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Beschwerdeführerin war von September 2010 bis Ende April 2020

bei der C____ als Hauswirtschaftsmitarbeiterin tätig (IV-Akte 1, 15 und 24 S. 2).

Sie meldete sich am 4. Oktober 2019 zum Bezug von Leistungen bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt (im Folgenden

IV-Stelle), an und gab an, unter einer eingeschränkten Lungenfunktion und

Schmerzen am ganzen Körper zu leiden (IV-Akte 1). Die IV-Stelle führte

medizinische und erwerbliche Abklärungen durch. Am 6. Dezember 2019 fand ein

Erstgespräch Frühintervention statt (IV-Akte 21). Mit Schreiben vom 31. Januar

2020 (IV-Akte 25) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass die

Frühintervention abgeschlossen sei und der Rentenanspruch geprüft werde (siehe

auch Abschlussbericht Frühintervention vom 30. Januar 2020, IV-Akte 24).

Vom 2. Juli 2020 bis 19. August 2020 erfolgte eine stationäre

Behandlung in der D____ aufgrund psychischer Beschwerden (IV-Akte 51 S. 2). In

der Folge veranlasste die IV-Stelle auf Empfehlung des RAD (Stellungnahme vom

27. Oktober 2020, IV-Akte 60) ein polydisziplinäres Gutachten.

Im polydisziplinären Gutachten der E____ vom 1. April 2021

(IV-Akte 81) diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein

generalisiertes Weichteilsyndrom (fibromyalgieform, DD Somatisierungsstörung), ein

Asthma bronchiale (Erstdiagnose Oktober 2017), ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit u.a. einen Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1). Leichte, alternative Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin

ab März 2021 in einem Pensum von 65 % zumutbar. Dabei sollte sie Arbeiten

mit wiederholtem Bücken und Aufrichten sowie mit repetitivem Anheben und Tragen

von Gewichten über 7 kg und Tätigkeiten, die unter hohem Zeitdruck

verrichtet werden müssen, vermeiden.

Im Zuge des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 16. April

2021, IV-Akte 87) nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor. Im

Nachgang zum stationären Aufenthalt in der D____ vom 19. Juli 2021 bis zum 17.

November 2021 (IV-Akte 108) und der Vorlage neuer Arztberichte holte die IV‑Stelle

eine weitere Stellungnahme des RAD ein (Beurteilung vom 8. März 2022, Dr. med. F____,

Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, IV-Akte 121). Sodann sprach sie der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. April 2022 (IV-Akte 126) wie im

Vorbescheid angekündigt ab dem 1. September 2020 eine Viertelsrente bei einem

Invaliditätsgrad von 44 % zu und verneinte einen Rentenanspruch ab dem 1.

Juni 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 27 %.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 6. Mai 2022 beantragt die

Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 19. April 2022 und die

Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. April 2020. Des Weiteren

beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung, unter o/e-Kostenfolge.

Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2022

die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 17. Juni 2022 hält die

Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.

III.

Die Instruktionsrichterin bewilligt der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 13. Juni 2022 die unentgeltliche Prozessführung und die

unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat.

IV.

Am 17. August 2022 findet die Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs.

1.

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und

der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1

Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre schwere Depression habe sich

bis heute nicht gebessert, weswegen sie arbeitsunfähig sei. Nach der

Begutachtung durch das E____ vom 1. April 2021 sei eine schwerwiegende

gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten und sie sei vom 19. Juli 2021 bis

zum 7. November 2021 (IV-Akte 108) aufgrund einer schweren depressiven Episode

ohne psychotische Symptome und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren hospitalisiert gewesen. Zusätzlich sei in der G____ im

Bericht vom 22. Juni 2021 (IV-Akte 118) festgestellt worden, dass bei der

Beschwerdeführerin eine nicht quantifizierbare kognitive Störung mit deutlich

reduzierter kognitiver Belastbarkeit am ehesten multifaktoriell bei Dg 2-5

und eine rezidivierende depressive Störung (aktuell schwere depressive Episode

nach ICD-10) bestehe. Schliesslich verweist sie auf den Bericht des

behandelnden Psychiaters Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, vom 2. Mai 2022 (Beschwerdebeilage 3).

2.2

Die IV-Stelle wendet ein, das polydisziplinäre Gutachten des E____ sei

korrekt und erfülle sämtliche bundesgerichtlichen Anforderungen an den

Beweiswert. Die im Bericht der D____ vom 12. November 2021 zusätzlich gestellte

Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome mit

Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung vermöge den Beweiswert des

Gutachtens nicht zu entkräften. Im Gutachten würden vor allem die bei der

Beschwerdeführerin bestehenden multifaktoriellen Defizite in ihrer Gesamtheit

als ursächlich für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit genannt und im

Klinikbericht sei nicht aufgezeigt worden, inwiefern diese Diagnose geeignet sei,

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich zu reduzieren. Nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne sodann, dass die

psychische Dekompensation der Beschwerdeführerin im Juli 2021 in erster Linie

im Zusammenhang mit dem für sie nachteiligen Vorbescheid vom 16. April 2021

(IV-Akte 87) gestanden habe.

2.3

Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zur Ermittlung des

Invaliditätsgrades auf das Gutachten des E____ vom 1. April 2021 abstellen

durfte und ob sie den medizinischen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat.

3.

3.1

Im polydisziplinären Gutachten des E____ vom 1. April 2021 (IV-Akte

81) diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein generalisiertes

Weichteilschmerzsyndrom (fibromyalgieform, DD Somatisierungsstörung) und ein

Asthma bronchiale (Erstdiagnose Oktober 2017). Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit sei unter anderem eine Adipositas Grad I, eine

Hypercholesterinämie, ein Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung,

rezidivierende Kopfschmerzen, ein kleinschrittiger Gang, eine okuläre

Hypertonie und eine beginnende Femoropatellararthorse/Gonarthrose beidseits

(IV-Akte 81 S. 9 f.) Die Gutachter attestierten in der angestammten

Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

%, in einer Verweistätigkeit bezifferten sie die Arbeitsfähigkeit mit

65.

%.

In pneumologischer Hinsicht bestehe ein Asthma bronchiale, das

mit Status nach dreimaliger Thermoplastie und einer Inhalationstherapie mit

GINA-Stufe 4 ab März 2020 kontrolliert eingestellt worden sei. Zwischen Februar

2019.

und März 2020 habe eine starke Aktivität des Asthmas bronchiale bestanden,

weswegen von einer damals höheren Erschöpfbarkeit bei erhöhtem Bedarf des

Bronchodilatators auszugehen sei, was wiederum die Arbeitsfähigkeit verringert

habe. In diesem Zeitpunkt sei von einer Einschränkung von 50 % auszugehen,

daher betrage zwischen dem 6. Juni 2019 und dem 31. März 2020 die

Arbeitsfähigkeit rund sechs Stunden pro Tag bei zusätzlich eingeschränkter Leistung

von rund 30 %, sodass eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

von 50 % resultiere. Ab dem 1. April 2020 sei von einer Arbeitsfähigkeit

von 75 % auszugehen.

Seitens des Bewegungsapparates, also in rheumatologischer

Hinsicht, habe sich ein generalisiertes und chronifiziertes

Weichteilschmerzsyndrom entwickelt, das sich bisher als therapieresistent

gegenüber diversen ambulant und stationär geführten Therapiemassnahmen erweise.

Für die bisher praktizierte Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin dürfte

eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 4.5 Stunden pro Tag sicher noch vorliegen,

ohne zusätzliche rheumatologisch begründbare Leistungsminderung, für eine dem

Leiden angepasste Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden pro

Tag mit einer rheumatologisch begründbaren Leistungsminderung von 20 %.

Diese Einschätzung habe Gültigkeit ab dem 30. April 2020.

Psychiatrisch sei eine Einschränkung der emotionalen

Belastbarkeit aufgrund der zurückliegenden posttraumatischen Belastungsstörung

und einer in diesem Kontext mittlerweile eingetretenen somatoformen

Schmerzstörung gegeben, weshalb in der letzten Tätigkeit als Hauswirtschafterin

mit einer Vielzahl anstrengender Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr

bestehe. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei dagegen unter

Berücksichtigung des Belastungsprofils eine Arbeitsfähigkeit von 80 %

gegeben. Aus dem allgemein-internistischen Bereich resultierten keine

Einschränkungen. Wegen der Gangstörung sei durch die behandelnden Ärzte bereits

eine neurologische Abklärung angemeldet worden. Da eine neurologische Beurteilung

nicht Teil des Gutachtensauftrages sei, müsse unter diesen Umständen auf den

Einbezug der noch laufenden Untersuchungen verzichtet werden (Gutachten S.

11.

f.).

Trotz eines generalisierten Schmerzsyndroms sei von einem

relativ stabilen alltäglichen Gestaltungsniveau auszugehen, in welchem die

Beschwerdeführerin einer Reihe unterschiedlicher Interessen nachzugehen vermöge

und über eine gute soziale Kommunikationsfähigkeit verfüge (Gutachten S. 13).

In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht

mehr arbeitsfähig. Massgeblich sei die Störung der Affektivität im Rahmen einer

persistierenden somatoformen Schmerzstörung vor dem Hintergrund einer

zurückliegenden posttraumatischen Belastungsstörung. In einer

leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 65 %

arbeitsfähig (sieben Stunden pro Tag bei einer Leistungseinschränkung von

20.

%). Seit dem 6. Juni 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit

kurzzeitigen Unterbrechungen, seit dem 16. Oktober 2019 bestehe erneut eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Perspektive sei mit dem

Entlassungsdatum (19. August 2020) aus der D____ eine durchgängige 50%ige

Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Mit Datum der aktuellen Begutachtung bestehe

grundsätzlich eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 %, die

sich im Rahmen einer Wiedereingliederung innerhalb der nächsten drei bis vier

Monate realisieren lasse. Die rheumatologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

von 80 % habe Gültigkeit ab Aufgabe der beruflichen Tätigkeit. Eine

Besserung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des mittlerweile mehrjährigen chronifizierten

Krankheitsverlaufs nicht zu erwarten (Gutachten S. 14).

In der Konsensbeurteilung vom 1. April 2021 kamen

die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten

Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei

sie zu 65 % arbeitsfähig. Die psychiatrische Einschränkung der Präsenzzeit

auf sieben Stunden pro Tag und die rheumatologische Einschränkung der

Leistungsfähigkeit auf 80 % würden sich addieren. Massgeblich sei die

Störung der Affektivität im Rahmen einer persistierenden somatoformen

Schmerzstörung vor dem Hintergrund einer zurückliegenden posttraumatischen

Belastungsstörung (Gutachten, IV-Akte 81 S. 14).

3.1.1

Dr. med. I____, Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte im

internistischen Teilgutachten vom 9. März 2021 (IV-Akte 81 S. 25) fest, dass im

allgemeininternistischen Fachbereich keine Erkrankungen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit bestünden. Nach einem Gewichtsanstieg bestehe aktuell eine

Adipositas Grad I. Die Beschwerdeführerin habe eine deutliche

Hypercholesterinämie, die diätetisch und je nach Verlaufswerten auch

medikamentös behandelt werden solle. Der Glukosestoffwechsel sei ausgeglichen. Die

bekannte arterielle Hypertonie sei nicht ganz optimal kontrolliert. Bei den im

Dezember 2019 erhöhten Leberwerten, am ehesten bei Lebersteatose, seien heute

mit Ausnahme einer leicht erhöhten alkalischen Phosphatase normale Leberwerte

gemessen worden. Es bestehe keine Hepatomegalie. Bei den bekannten

rezidivierenden analen Blutungen bei Hämorrhoiden sei letztmals im Januar 2021 eine

Kontrollkoloskopie durchgeführt worden. Es seien lediglich Marisken und

einzelne Sigmadivertikel festgestellt worden. Die vorhandenen Kopfschmerzen seien

am ehesten zervikogen bedingt. Sie werden zusammen mit der sich

manifestierenden kleinschrittigen Gehstörung neurologisch abgeklärt werden. Die

okulare Hypertonie werde mittels Tropfen behandelt, es fänden regelmässige

augenärztliche Kontrollen statt, differentialdiagnostisch liege ein primäres

Offenwinkelglaukom vor. Resultate der ab März 2021 geplanten neurologischen

Abklärung würden erst in einigen Wochen vorliegen. Da eine neurologische

Beurteilung nicht Teil des Gutachtensauftrages sei, sei auf den Einbezug der

noch laufenden Untersuchungen verzichtet worden.

3.1.2

Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten vom 24. Februar 2021 (IV-Akte

81.

S. 40) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme

Schmerzstörung ICD-10 F45.4 und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen

Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung ICD-10 F43.1. Er führte aus,

die Beschwerdeführerin leide an den Folgen einer schwersten Traumatisierung im

Rahmen einer ehelichen Beziehung, in deren Rahmen ihre körperliche und

seelische Integrität durch traumatisierende Erfahrungen verletzt worden sei. Differenzialdiagnostisch

spreche Vieles für eine zurückliegende posttraumatische Belastungsstörung, die

sich mittlerweile gebessert habe, weshalb die typische Symptomatik in Form von

Flashbacks oder Intrusionen nicht mehr nachweisbar sei. Auch die früher

zeitweilig ausgewiesene Angstsymptomatik habe sich deutlich gebessert. Im Sinne

einer Symptomverschiebung bestehe mittlerweile ein ausgewiesenes

chronifiziertes Schmerzsyndrom, welches trotz einer gewissen Bewältigung der

früheren Konfliktdynamik immer noch als Ausdruck dysfunktionaler

Bewältigungsstrategien interpretiert werden könne. Merkmale einer klinisch

relevanten depressiven Symptomatik im Sinne einer hohen Grübelneigung, Merkmale

eines sozialen Rückzuges, einer Antriebsstörung oder einem Verlust an

Interessen seien dagegen nicht ersichtlich. Insofern habe sich die frühere

schwere Störung der Affektivität im Laufe der Jahre deutlich gebessert. Die

Beschwerdeführerin verfüge über ein breites Spektrum selbstwertstabilisierender

Interessenneigungen und lebe in einem stabilen sozialen Umfeld.

Ein hoher Leidensdruck bestehe im Rahmen eines generalisierten

Schmerzsyndroms mit einer deutlichen Einschränkung der subjektiven

Gestaltungsfähigkeit, der allerdings eine Vielzahl positiver persönlichkeitsgebundener

Ressourcen gegenüberstünden. Der stationäre Aufenthalt in der D____ im Sommer

2020.

habe allerdings zu keiner relevanten emotionalen Entlastung geführt, unter

anderem weil das therapeutische Regime sehr stark auf das somatische

Beschwerdebild ausgelegt gewesen sei. Die Schmerzwahrnehmung und die sich

abzeichnende Tendenz zur Regression seien im Kontext mit den beschriebenen

psychopathologischen Grundkonstellationen erklärt, die Restressourcen inklusive

der aktuellen Lebensgestaltung begründeten keine vollständige Aufhebung der

Arbeitsfähigkeit. Von daher sehe er ein belastbares Eingliederungspotential,

welches geeignet sei, die Beschwerdeführerin in eine regelmässige Tätigkeit

unter Berücksichtigung des nachfolgend beschriebenen Belastungsprofils zu

integrieren. Zusammenfassend sei trotz eines generalisierten Schmerzsyndroms

von einem relativ stabilen alltäglichen Gestaltungsniveau auszugehen, in

welchem die Beschwerdeführerin einer Reihe unterschiedlicher

Interessenneigungen nachzugehen vermöge und über eine gute soziale

Kommunikationsfähigkeit verfüge.

Die Beschwerdeführerin könne leichte Tätigkeiten unter

Tagesschichtbedingungen bei gleichzeitiger Vermeidung eines besonderen

Zeitdrucks (Akkordbedingungen), eines aussergewöhnlichen Verantwortungsbereichs

und eines besonderen Anspruchs an die gedankliche Flexibilität bewältigen. Zu

vermeiden seien Wechsel- und Nachtschichtbedingungen, Teamarbeit und

gelegentlicher Publikumsverkehr seien zumutbar. Eine Einschränkung der

emotionalen Belastbarkeit aufgrund der zurückliegenden posttraumatischen

Belastungsstörung und einer in diesem Kontext mittlerweile eingetretenen

somatoformen Schmerzstörung sei gegeben, weshalb in der letzten Tätigkeit als

Hauswirtschafterin mit einer Vielzahl anstrengender Tätigkeiten keine

Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei

dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben.

Seit 6. Juni 2019 sei bei der Beschwerdeführerin eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, eine Einschätzung, die aus

psychiatrischer Perspektive bis zum heutigen Untersuchungszeitpunkt Gültigkeit habe.

Massgeblich sei die Störung der Affektivität im Rahmen einer persistierenden

somatoformen Schmerzstörung vor dem Hintergrund einer zurückliegenden

posttraumatischen Belastungsstörung. In einer alternativen Tätigkeit werde seit

6.

Juni 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit kurzzeitigen Unterbrechungen, attestiert,

seit 16. Oktober 2019 bestehe erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus

psychiatrischer Perspektive sei mit dem Entlassungsdatum (19. August 2020) aus

der D____ eine durchgängige 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Mit Datum der

aktuellen Begutachtung bestehe grundsätzlich eine medizinisch-theoretische

Arbeitsfähigkeit von 80 %, welche sich im Rahmen einer Wiedereingliederung

innerhalb der nächsten drei bis vier Monate realisieren lasse.

3.1.3

Dr. med. K____, Facharzt für Rheumatologie FMH, diagnostizierte im

Teilgutachten vom 12. Februar 2021 (IV-Akte 81 S. 54) ein generalisiertes Weich-teilschmerzsyndrom

(fibromyalgieform, DD Somatisierungsstörung) und ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit eine beginnende Femoropatellararthrose/Gonarthrose beidseits.

Der Gutachter hielt fest, das Gangbild sei etwas auffällig, zitternd, leicht

ataktisch mit zitternden Armen. Die Beschwerden entsprächen einem

generalisierten Weichteilschmerzsyndrom, mit in Symmetrie angeordneten

Weichteildruckdolenzen am gesamten Schultergürtel, um beide Ellenbogengelenke,

an diversen Abschnitten der Wirbelsäule sowie am gesamten Beckengürtel

einschliesslich des Traktus iliotibialis beider Oberschenkel. Es bestünden auch

Druckdolenzen an den Unterschenkel-Muskelgruppen, ebenso im Bereich der Ober-

und Vorderarme. Das Weich-teilschmerzsyndrom gehe nicht einher mit einer

Tenosynovitis, ebenso nicht mit Zeichen eines radikulären Ausfall-Syndroms. Am

ehesten sei es als fibromyalgieformes Schmerzsyndrom zu interpretieren,

höchstwahrscheinlich im Rahmen einer Somatisierungsstörung. Diese Einschätzung

entspreche den bisherigen Einschätzungen der L____ sowie der betreuenden

Hausärztin. Daneben bestünden Schmerzen im Bereich der vorderen Abschnitte

beider Kniegelenke, es sei davon auszugehen, dass eine beginnende

Femoropatellararthrose beziehungsweise Gonarthrose beidseits vorliege.

Seitens des Bewegungsapparates habe sich ein generalisiertes

und chronifiziertes Weichteilschmerzsyndrom entwickelt. Das Schmerzsyndrom

erweise sich bisher als therapieresistent gegenüber diversen ambulant und

stationär geführten Therapiemassnahmen. Am ehesten sei es Ausdruck einer

fibromyalgieformen Schmerzsymptomatik, ohne Hinweise auf eine inflammatorische

oder metabolische Grundaffektion. Auch lägen keine klinischen Hinweise zur

Annahme einer Polydegeneration oder einer radikulären Genese der Beschwerden

vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass in den nächsten zwei bis fünf Jahren

mit einer rasch progredienten Einschränkung der funktionellen Kapazität

gerechnet werden müsse. Die therapeutischen Massnahmen seien indikationsgerecht

und situationsbezogen sowohl ambulant als auch stationär durchgeführt worden.

Die medikamentöse Therapie mit Cymbalta und Palexia scheine eine gewisse

Beruhigung des Schmerzleidens zu bewirken, eine für die Beschwerdeführerin

befriedigende Schmerzeindämmung habe aber nicht realisiert werden können. Die

Plausibilität der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden sei

grösstenteils nachvollziehbar.

Für die bisher praktizierte Tätigkeit als

Hauswirtschaftsmitarbeiterin dürfte eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 4.5

Stunden pro Tag sicher noch vorliegen, ohne zusätzliche rheumatologisch

begründete Leistungsminderung. Für eine dem Leiden bestens angepasste Tätigkeit

dürfte eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden pro Tag vorliegen mit

einer rheumatologisch begründbaren Leistungsminderung von 20 %.

Diese Einschätzung habe Gültigkeit ab Aufgabe der beruflichen

Tätigkeit, spätestens ab Datum der Kündigung der Arbeitsstelle am 30. April

2020.

Vermieden werden sollte repetitives Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben

und Tragen von Gewichten über 7 kg, Arbeiten in der chronischen monotonen

Vorneigehaltung des Rumpfes, statische Belastungen des Achsenskelettes im

Sitzen und Stehen ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen, Arbeiten im

Schichtbetrieb, Arbeiten unter hohem Zeitdruck, Arbeiten an

witterungsexponierten Stellen. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit begründe sich

durch die anzunehmende Dekonditionierung und verminderte Leistungstoleranz,

durch die Notwendigkeit, vermehrte Pausen einzuschalten sowie immer wieder

Positionsänderungen vornehmen zu müssen.

3.1.4

Im pneumologischen Teilgutachten vom 23. März 2021 (IV-Akte 81 S.

66) diagnostizierte Dr. med. M____, Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin

FMH, ein Asthma bronchiale, Erstdiagnose Oktober 2017, das kontrolliert bei im

wesentlichen normaler Lungenfunktion sei. Die Situation habe sich bezüglich der

Symptome v.a. nach der Exazerbation im Februar 2019 im Rahmen eines Influenza-Infektes

zugespitzt. Da dann immer wieder Atembeschwerden aufgetreten seien, sei bei

Ausschöpfung der möglichen inhalativen Therapie und fehlenden anderen möglichen

Therapieoptionen von Dezember 2019 bis März 2020 eine Thermoplastie der

Bronchien in der Pneumologie durchgeführt worden, die subjektiv und objektiv zu

einer Stabilisierung des Asthmas bronchiale geführt habe. Bezüglich des Asthmas

bronchiale fänden sich aktuell nur noch geringfügige Beschwerden. Die

inhalative Therapie müsse zwar weiter so durchgeführt werden wie vorher, die

Atemnotanfälle seien aber nur noch sehr selten, sie brauche kaum noch Ventolin

(1x monatlich). Die Anstrengungsdyspnoe dürfte zudem andere Gründe haben (eher

konditionell, Adipositas). Aktuell lasse sich das Asthma bronchiale nicht noch

mehr optimieren, es sei kontrolliert eingestellt. Er stütze seine Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit auf die Guidelines für die Evaluation der Arbeitsfähigkeit

mit Asthma.

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die

Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig bei einer Leistungseinschränkung. Auf

Grund des Asthmas bronchiale seien Tätigkeiten, die mit Exposition von

lnhalationsnoxen verbunden seien, sowie körperlich schwere Arbeiten nicht mehr

zumutbar. Gewisse Arbeiten als Hauswirtschaftsangestellte fielen unter die 1.

Kategorie (Putzarbeiten, ev. Küchendämpfe), weshalb von einer Reduktion der

Leistung von geschätzt 25 % ausgegangen werden müsse. Zwischen Februar 2019

und März 2020 habe eine stärkere Aktivität des Asthmas bronchiale bestanden. Es

sei deswegen auch von einer höheren Erschöpfbarkeit bei erhöhtem Bedarf des

Bronchodilatators auszugehen, was wiederum die Arbeitsfähigkeit verringere. In

diesem Zeitpunkt sei von einer Einschränkung von 50 % auszugehen. In einer

alternativen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ganztags ohne

Leistungseinschränkung arbeitsfähig. Zwischen 6. Juni 2019 und 31. März 2020 habe

auf Grund der damaligen Instabilität eine Einschränkung auf rund 6 Stunden pro

Tag bestanden, bei normaler Leistungsfähigkeit, sodass eine Arbeitsfähigkeit

von rund 70 % resultiere.

3.2

Im Bericht der G____ vom 22. Juni 2021 (IV-Akte 110 S. 3, IV-Akte

118) diagnostizierten Dr. phil. N____, Fachpsychologin für Neuropsychologie

FSP, und PD Dr. med. O____, Facharzt für Neurologie FMH, eine nicht

quantifizierbare kognitive Störung mit deutlich reduzierter kognitiver

Belastbarkeit, am ehesten multifaktoriell bei Dg 2-5, eine rezidivierende

depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode, ein chronisches

Schmerzsyndrom, ein schweres, nicht-allergisches und nicht-eosinophiles Asthma

bronchiale (Erstdiagnose 2017) sowie eine chronische Durchschlafstörung, am

ehesten bei Dg. 2 und 3. Die Ergebnisse im Performanzvalidierungsverfahren

seien formal auffällig, die Beschwerdeführerin habe aufgrund einer

beobachtbaren, erhöhten Müdigkeit sichtlich Mühe, sich auf die Aufgabe zu

konzentrieren, weswegen das auffällige Ergebnis mehrheitlich auf eine stark

ausgeprägte Müdigkeit sowie auf die daraus resultierende Konzentrationsstörung

zurückzuführen sei. Limitierend seien auch die als subjektiv stark angegebenen

Schmerzen sowie die schwere depressive Episode, welche die Durchführung einer

neuropsychologischen Untersuchung nicht sinnvoll möglich machten. Im klinischen

Eindruck hätten sich keine Inkonsistenzen oder sonstige Hinweise auf ein

suboptimales Leistungsverhalten gezeigt, sodass insgesamt in Zusammenschau der

limitierenden Faktoren Müdigkeit, Schmerzen und schwere Depression nicht von

einer reduzierten Anstrengungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ausgegangen

werde. Das MRI des Neurokraniums vom 26. Januar 2021 habe kein Korrelat zu den

Beschwerden gezeigt. Die Ganganalyse vom 20. Mai 2021 habe ein linksseitig

hinkendes, kleinschrittiges, breitbasiges, unsicheres und medio-lateral rigides

Gangbild mit kürzerer Schrittlänge links und steifer, weiter Armhaltung sowie

ausgleichenden Armbewegungen linksbetont gezeigt. Es gebe ein erhöhtes Risiko

für weitere Stürze bei durchgehend erhöhter Spurbreite. Es werde ein von

Physiotherapie angeleitetes Gangtraining und Gleichgewichtstraining empfohlen

mit dem Ziel der Verminderung der Spurbreite sowie der Sturzangst und ein

kardio-respiratorisches Training, um die Spontangeschwindigkeit zu erhöhen. In

der Beurteilung wurde festgehalten, aufgrund einer stark reduzierten kognitiven

Belastbarkeit infolge einer beobachtbaren erhöhten Müdigkeit, starker

subjektiver Schmerzen sowie einer vorliegenden schweren depressiven Episode

habe eine reguläre neuropsychologische Untersuchung nicht durchgeführt werden

können. In den durchgeführten Testverfahren hätte sich ein testspezifisch

reduziertes Arbeitstempo, schwere Defizite in der Visuokonstruktion sowie

Minderleistungen im Kopfrechnen gezeigt. Das Ausmass der kognitiven Störungen

könne aufgrund der genannten Einflussfaktoren nicht valide quantifiziert

werden. Die Kriterien für eine schwere depressive Episode nach ICD-10 seien

erfüllt. Es liege eine nicht quantifizierbare kognitive Störung mit deutlich

reduzierter kognitiver Belastbarkeit vor. Diese sei am ehesten

multifaktorieller Genese (rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere

depressive Episode, chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom,

Lungenfunktionsstörung bei bekanntem schwerem Asthma bronchiale und chronische

Durchschlafstörungen). Das Vorliegen eines Schlafapnoesyndroms sei nicht

auszuschliessen.

3.3

Die Beschwerdeführerin hatte sich aufgrund der Gangunsicherheit in

der Bewegungssprechstunde des P____, vorgestellt. Im entsprechenden Arztbericht

vom 23. Juni 2021 (IV-Akte 110 S. 9) wurde ausgeführt, dass sich gesamthaft verglichen

zur vorhergehenden Konsultation eine Befundverbesserung gezeigt habe. Zwar sei

das Gehen noch unsicher, allerdings könne die Beschwerdeführerin ohne Unterstützung

laufen. Durch Unterstützung sei sogar eine Normalisierung der Schrittlänge und

des Gehtempos möglich. In der klinisch-neurologischen Untersuchung hätten sich keine

Hinweise für das Vorliegen eines extrapyramidal-motorischen Syndroms gezeigt.

Die zerebrale Kernspintomografie sei unauffällig. In Zusammenschau der

klinischen und paraklinischen Befunde gingen sie am ehesten von einer primär

funktionellen Komponente der Gangstörung aus. Entsprechend seien keine weiteren

diagnostischen Massnahmen vorgesehen. Eine Wiedervorstellung in der

Bewegungssprechstunde sei vorerst nicht vorgesehen.

3.4

Im Austrittsbericht der D____ vom 12. November 2021 (IV-Akte 108)

wurde anlässlich der stationären Behandlung der Beschwerdeführerin vom 19. Juli

2021.

bis 17. November 2021 in psychischer Hinsicht eine schwere depressive

Episode ohne psychotische Symptome F32.2, eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren F45.41 sowie ein schädlicher Gebrauch von

nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen (Analgetika) F55.2 diagnostiziert und

der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 geäussert. Die Beschwerdeführerin

sei aufgrund eines depressiven Syndroms und einer chronischen Schmerzstörung

stationär erneut in Behandlung aufgenommen worden. Im Vordergrund sei neben dem

chronischen Schmerzsyndrom insbesondere eine Tagesmüdigkeit, Kraftlosigkeit,

Schläfrigkeit, eine Konzentrationsstörung und eine seit einem Jahr zunehmende

Gedächtnisverschlechterung gestanden. Wegen der ausgeprägten Kraftlosigkeit sei

es ihr in den letzten Monaten schwergefallen, für den Haushalt und die

Körperhygiene zu sorgen. Wegen der ausgeprägten Tagesmüdigkeit und mehrfachen

Kurzschlafphasen tagsüber habe eine Abklärung im Schlaflabor stattgefunden, bei

der sich eine REM Schlafverhaltensstörung gezeigt habe, eine Adipositas-bedingte

Hypoventilation festgestellt und mit dem nächtlichen Tragen einer CPAP Maske

begonnen worden sei und es habe sich eine deutliche Besserung der Wachheit und

Teilnahme der Beschwerdeführerin gezeigt. In den psychotherapeutischen

Einzelgesprächen habe sie von schwer traumatischen Ereignissen in der

Vergangenheit berichtet sowie über im Vordergrund stehende regelmässige

Albträume, Schreckhaftigkeit und dissoziative Zustände. Flashbacks erlebe sie nicht.

In Zusammenschau der Befunde gingen sie weiterhin von einem multifaktoriellen

Geschehen aus. Unter der antidepressiven Therapie und der CPAP-Maskentherapie

habe im Verlauf eine deutliche Besserung der Tagesmüdigkeit, der

Antriebsminderung und des Affektes erzielt werden können. Ob die schweren

hirnorganischen Symptome und die ausgeprägte Tagesmüdigkeit alleine mit dem

Schlafapnoesyndrom und den psychiatrischen Diagnosen erklärbar seien, bleibe

weiterhin abzuklären. Gegebenenfalls könne eine Augmentation der

antidepressiven Therapie erfolgen. Wegen der bei Austritt noch residuell

bestehenden Tagesmüdigkeit, schneller Erschöpfbarkeit und der sprachlichen

Barriere habe sie poststationär nicht im tagesstationären Angebot angebunden

werden können. Sie benötige noch Hilfe beim morgendlichen Wecken und Aufstehen

und es werde für sie eine tägliche unterstützende Spitex eingerichtet. Die

Beschwerdeführerin sei in affektiv stabilisiertem Zustand entlassen worden.

3.5

Der behandelnde Neurologe Prof. Dr. med. Q____ teilte der IV-Stelle

mit (Email vom 14. Februar 2022, IV-Akte 118 S. 12), dass die neurologischen

Abklärungen im P____ nun abgeschlossen seien und auch bei ihm keine weiteren

Kontrollen geplant seien.

3.6

RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin, führte in

der Stellungnahme vom 8. März 2022 (IV-Akte 121) aus, dass bereits im Gutachten

festgestellt worden sei, die Ursache der Beschwerden und Defizite sei

multifaktoriell. Seit der Begutachtung vom 1. April 2021 sei keine wesentliche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten.

4.

4.1

Grundsätzlich ist der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum

Verfügungszeitpunkt entwickelt hat (BGE 121 V 362 E. 1b). Die IV-Stelle erliess

ihre Verfügung am 19. April 2022, weswegen die gesundheitlichen Entwicklungen

bis zu diesem Datum bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind. Das polydisziplinäre Gutachten

wurde am 1. April 2021 erstellt, danach erfolgte eine längere stationäre

Behandlung der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2021 bis 17. November 2021 aufgrund

einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome F32.2, dem Verdacht

auf eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 und einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41 und weitere

spezialärztliche Abklärungen. Der stationäre Aufenthalt und insbesondere auch

die neuropsychologische Untersuchung am 22. Juni 2021 in der G____ (vgl. oben

Erw. 3.2. f.) fanden somit vor Erlass der Verfügung vom 19. April 2022

statt und sind daher vorliegend zu berücksichtigen.

4.2

Das polydisziplinäre Gutachten des E____ vom 1. April 2021 (IV-Akte

81) widmet sich allen von der Beschwerdeführerin beklagten und auch bisher

ärztlich dokumentierten Beschwerdebildern. Einzig das auffällige Gangbild mit entsprechenden

Abklärungen fand keinen Eingang in die Begutachtung. Dieses wurde jedoch im

Anschluss an die Begutachtung abgeklärt und dem Bericht der P____ vom 23. Juni

2021.

(IV-Akte 110 S. 9) ist in Bezug auf das auffällige Gangbild der Beschwerdeführerin

eine gesamthafte Befundverbesserung zu entnehmen. Die jeweiligen Teilgutachten

stützen sich auf ausführliche klinische Untersuchungen unter Einbezug der

bisher dokumentierten Krankengeschichte in der Beurteilung. In pneumologischer

Hinsicht ist nachvollziehbar, dass eine Besserung der Situation eingetreten

ist. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Begutachtung an, dass die

Situation bezüglich des Asthmas nun seit der Behandlung stabiler sei, sie

weniger Atemnotattacken habe und das Ventolin kaum mehr brauche (IV-Akte 81 S.

68). In rheumatologischer Hinsicht steht die Schmerzsymptomatik im Vordergrund,

die jedoch aufgrund des Fehlens radikulärer Symptome dem psychiatrischen

Beschwerdebild zuzuordnen ist. Entsprechend fand das Schmerzsyndrom Berücksichtigung

im psychiatrischen Gutachten, indem der Gutachter festhielt, dass ein hoher

Leidensdruck im Rahmen eines generalisierten Schmerzsyndroms bestehe (siehe

IV-Akte 81 S. 49).

4.3

In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen

Teilgutachten, die auch in die Konsensbeurteilung Eingang gefunden hat, ist

jedoch zu bemerken, dass die Feststellung des psychiatrischen Gutachters, mit

Datum der aktuellen Begutachtung bestehe grundsätzlich eine

medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 %, die sich im Rahmen

einer Wiedereingliederung innerhalb der nächsten drei bis vier Monate

realisieren lasse, offensichtlich zu optimistisch ausgefallen ist, und diese

Beurteilung auch ein Element einer Prognose (Wiedereingliederung innerhalb der

nächsten drei bis vier Monate) beinhaltet, die - wie sich mit dem stationären

Aufenthalt in der D____ zeigt - offensichtlich nicht eingetreten ist. Die Dauer

des stationären Aufenthalts über einen Zeitraum von vier Monaten lässt auf eine

entsprechende Schwere der psychischen Erkrankung schliessen, die sich auch in

den dort gestellten Diagnosen widerspiegelt. Im Austrittsbericht vom 12.

November 2021 (IV-Akte 108 S. 2) wird in Zusammenschau der Befunde weiterhin

von einem multifaktoriellen Geschehen ausgegangen aufgrund eines schwer

depressiven Syndroms, eines Adipositas-bedingten Schlafapnoesyndroms, einer

chronischen Schmerzstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung, eine

nachfolgende teilstationäre Behandlung wurde angeregt und eine Betreuung durch

die Spitex eingerichtet. Zusätzlich findet sich in diesem Austrittsbericht der

Hinweis, dass in der Zwischenzeit eine Mammareduktion beidseits und Exzision

benigner Zysten am 21. Juni 2021 (IV-Akte 108 S. 4) und eine Operation an den

Stimmlippen (IV-Akte 108 S. 3) erfolgt sei.

4.4

Der Bericht der G____ vom 22. Juni 2021 (IV-Akte 110 S. 3) lässt

ebenfalls den Schluss zu, dass die depressive Erkrankung in einer erheblichen

Schwere vorliegt, wobei explizit erwähnt wurde, dass die Beschwerdeführerin bei

der Untersuchung aktiv mitgemacht habe und sich im klinischen Eindruck keine

Inkonsistenzen oder sonstige Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten

ergeben hätten, limitierende Faktoren seien Müdigkeit, Schmerzen und eine

schwere Depression gewesen. Die Berichtsverfasser wiesen jedoch darauf hin,

dass aufgrund der ausgeprägten Müdigkeit auch das Vorliegen eines Schlafapnoesyndroms

möglich sei.

4.5

Die gesundheitliche Situation und damit die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Gutachtens vom 1. April 2021 bleiben

unklar. Die lange Hospitalisation in der D____ über einen Zeitraum von 17

Wochen zeigt deutlich die Schwere der psychischen Problematik, daneben bestehen

somatische Beschwerden. Auch lässt dieser Zeitraum eine intensive Beobachtung

des gesundheitlichen Zustands zu, die in erster Linie in psychiatrischer

Hinsicht von Relevanz ist. In diesem Zusammenhang ist zu erinnern, dass der

psychiatrische Gutachter Dr. med. J____ auch lediglich davon ausging, der

Zustand der Beschwerdeführerin werde sich im Anschluss an das Gutachten in

einem Zeitrahmen von drei bis vier Monaten verbessern. Seine Annahme war daher

offensichtlich zu optimistisch. Insbesondere kann aufgrund der vorliegenden medizinischen

Akten ab dem 1. April 2021 nicht ohne weiteres mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht in einer alternativen Tätigkeit ausgegangen werden und es

stellt sich die Frage nach einer in diesem Zeitpunkt eingetretenen Verschlechterung

des psychischen Gesundheitszustands. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass

bei psychischen Störungen das strukturierte Beweisverfahren unter Verwendung

der Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E. 4.1.3 durchzuführen

ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.2). Der psychiatrische Gutachter hat das

strukturierte Beweisverfahren nur ansatzweise durchgeführt (vgl. IV-Akte 81 S.

48.

ff.)

4.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass bis zum Zeitpunkt des Gutachtens

auf dieses abgestellt werden kann, für den Zeitraum ab Gutachtenserstellung,

das heisst ab dem 1. April 2021, ist der medizinische Zustand der

Beschwerdeführerin insbesondere in psychiatrischer Hinsicht jedoch nicht

hinreichend abgeklärt, weswegen die IV-Stelle ein Verlaufsgutachten mit

eingehender Diskussion der Standardindikatoren zu veranlassen hat. Insbesondere

kann nicht davon ausgegangen werden, dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung am

1.

April 2021 in psychiatrischer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %

bestanden hat.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines Verlaufsgutachtens über den

medizinischen Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab dem Gutachten vom 1.

April 2021 zurückzuweisen ist.

5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von

Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der

IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.

5.3

Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist daher eine Parteientschädigung von

Fr. 3’750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 19. April 2022 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines

Verlaufsgutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: