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Entscheid

IV.2022.5

Beschwerde abgewiesen. Anspruchsvoraussetzungen für Leistungsbezug nicht erfüllt.

12. April 2022Deutsch14 min

technischen Chemielaborantin ab (vgl. IV-Akte 21, S. 1) bevor sie im Jahr 2000 in

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

April 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.5

Verfügung vom 24. November 2021

Beschwerde abgewiesen.

Anspruchsvoraussetzungen für Leistungsbezug nicht erfüllt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1972 geborene Beschwerdeführerin hat eine 1999 geborene Tochter. In

ihrer Heimat Italien schloss die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur

technischen Chemielaborantin ab (vgl. IV-Akte 21, S. 1) bevor sie im Jahr 2000 in

die Schweiz einreiste (IV-Akte 2). Nach ihrer Einreise in die Schweiz war die

Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig (vgl. IK-Auszug vom 24. September 2019,

IV-Akte 9). In den Jahren 2012 bis 2017 absolvierte sie ein Studium als

Konservatorin an einer Fachhochschule (vgl. Diplom «Bachelor of Arts SUPSI in

Conservazione» vom 3. Februar 2017, IV-Akte 21, S. 11). Die Beschwerdeführerin

wird seit dem 1. September 2017 von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt

(IV-Akte 11).

b)

Am 12. September 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin im

Wesentlichen unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher

und medizinischer Art, insbesondere liess sie die Beschwerdeführerin bidisziplinär

in den Fachdisziplinen Orthopädie und Neurologie begutachten. Mit Gutachten des

B____ ([...]) vom 29. März 2021 attestieren die Experten der Beschwerdeführerin

eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Gutachten des B____

vom 29. März 2021, IV-Akte 49). Des Weiteren wurde eine Haushaltsabklärung vor

Ort durchgeführt, die keine Einschränkung im Haushaltsbereich ergab (Abklärungsbericht

vom 14. April 2020, IV-Akte 40). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten

53 und 58) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. November

2021 (IV-Akte 65) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 teilte die Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin mit, mit der Verfügung vom 24. November 2021 nicht

einverstanden zu sein. Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge das

Schreiben der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.

III.

Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 setzte der

Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist bis zum 2. Februar 2022 um

ihre Begehren zu formulieren und zu begründen und drohte an, im

Unterlassungsfall nicht auf die Beschwerde einzutreten.

IV.

a)

Mit begründeter Beschwerde vom

17.

Januar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom

Dezember 2021 [recte: vom 24. November 2021] aufzuheben und es sei ihr eine

Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

V.

Mit

Eingabe vom 10. März 2022 beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung

einer mündlichen Parteiverhandlung.

VI.

Am 12. April 2022 findet vor dem Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, der Dolmetscherin sowie des

Vertreters der IV-Stelle die mündliche Hauptverhandlung statt.

Die Beschwerdeführerin wurde befragt. Anschliessend kamen die Parteien zum

Vortrag, wobei die Beschwerdeführerin zusätzliche Verfahrensakten einreichte. Für

die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden

Erwägungen verwiesen werden.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, gestützt auf das

beweiskräftige B____-Gutachten vom 29. März 2021, sei die Beschwerdeführerin zu

70% arbeitsfähig. Die Invaliditätsbemessung habe nach der gemischten Methode

(Aufteilung: 80% Erwerb, 20% Betätigung im Aufgabenbereich) zu erfolgen. Ein

leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen. Der Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung sei daher zu Recht verneint worden.

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zur Hauptsache ein, die

gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei nicht plausibel. Die sich

aus ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ergebenden Funktionseinschränkungen

seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie könne nicht länger als eine

halbe Stunde sitzen oder stehen. Sowohl nach längerem Stehen als auch Sitzen

müsse sie ihre Wirbelsäule für mindestens eine halbe Stunde im Liegen

entlasten. Zudem sei das Arbeitsunfähigkeitszeugnis ihrer behandelnden Ärzte,

welche ihr durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl.

ArbeitsunfähigkeitszeugnisseC____, IV-Akten 22, 30, S. 2; 54, S. 2 ff.; und vom

31.

Januar 2020, 7. Februar 2020, 20. März 2020, 28. April 2020, 26. Mai

2020, 16. Juli 2020, 4. September 2020, 30. Oktober 2020, 2. Dezember 2020, 19.

Januar 2021, 24. Februar 2021, 22. März 2021, 27. April 2021, 25. Mai 2021,

3.

August 2021, 28. September 2021, 3. November 2021, 7. Dezember 2021,

31.

Januar 2022, 3. März 2022, an der Hauptverhandlung zu den Verfahrensakten

gereicht) nicht genügend berücksichtigt worden. Auf das bidisziplinäre

Gutachten vom 29. März 2021 könne daher nicht abgestellt werden. Vielmehr sei

ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 24. November 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht

verneinte.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG

und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,

die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten

oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. c). Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und

eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG).

3.3

3.3.1

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256, 261 f. E.

4, mit weiteren Hinweisen).

3.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes

ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 f. E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a;

122.

V 157, 160 ff. E. 1c, mit weiteren Hinweisen) und ob der Arzt oder die

Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen).

3.3.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern

im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss

ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens

erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als

solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das

bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, zertifizierter

Gutachter SIM, und Prof. Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie, FMH, vom 29.

März 2021 (IV-Akte 49) ab.

4.2

4.2.1

Dr. med. D____ diagnostizierte in seinem orthopädischen

Gutachten (IV-Akte 49, S. 22 ff.) ein chronisches lumboradikuläres Syndrom

links mit symptomatischen Facetten L4/5 und iliosacraler symptomatischer Funktionsstörung

sowie residualer sensomotorischer Ausfallsymptomatik L5 links bei Status nach

TLIF LW5/SW1 von links 25.03.2019 aufgrund einer therapieresistenten

Radikulopathie L5 links bei Spondylolyse LW5 und konsekutiver Anterolisthesis

LW5/SW1 Meyerding Grad II, Osteochondrose mit linksbetonter hochgradiger

Foraminalstenose L4 beidseits, mit Abflachung und Kompression der

Nervenwurzeln, im MRI keine residuelle Nervenwurzelkompression L5 oder S1,

Elektromyographisch ohne akute Denervationszeichen, jedoch mit chronischen

Denervationszeichen, am ehesten L5 links (Sprechstundenbericht F____spital [...]

07.01.2020); initiale und medial- und femoropatelläre Gonarthrose rechts bei

Status nach VKB-Plastik 2007, Status nach Menisektomie 2015, Rx 17.02.2021:

Geringe Gelenkspalterniedrigung femorotbial medial und

Sklerosierung/Osteophytenbildung femoropatellär. Die Beschwerdeführerin habe

eine Ausbildung zur Restauratorin absolviert, welche ein breites Spektrum an

Tätigkeiten beinhalte. Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus

orthopädischer Sicht zu 100% zumutbar. Aufgrund der Rückenproblematik sollten allerdings

im Rahmen ihres Berufes Tätigkeiten mit wechselnder Körperposition ausgeführt

werden, bei welchen regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 5kg und

regelmässige Arbeiten in gebückter Haltung oder Arbeiten über Kopf zu vermeiden

sind (a.a.O., S. 30).

4.2.2

Prof. Dr. med. E____ stellte im neurologischen Gutachten

(IV-Akte 49, S. 31 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches

vorwiegend lumbovertebrales Schmerzsyndrom und residuelles v.a. sensibles

radikuläres Ausfallsyndrom L5 links mit/bei: Status nach operativer Fusion der

Wirbelkörper L5 und S1 (mittels TLIF) am 25.03.2019, bei Spondylolyse LWK5 und

Anterolistese LWK5/SWK1 Meyerding Grad II, bei therapieresistenter Radikulopathie

L5 links und Wurzelclaudicatio L5 links, aktuell residuelle sensible

Radikulopathie L5 links ohne nennenswerte Reizzeichen. In Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer hielt der Neurologe fest, dass die

Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit arbeitsfähig sei, die keine körperlichen

Belastungen mit sich bringe. So solle z.B. das Heben von Lasten über 5kg und

gebückte Stellungen vermieden werden. Aus neurologischer Sicht sei die

Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit daher um 30% eingeschränkt (a.a.O.,

S. 36).

4.2.3

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung

(IV-Akte 49, S. 6 ff.) führten die Gutachter aus, angesichts der sich aus den

Diagnosen ergebenden funktionellen Auswirkungen resultiere eine verminderte

Belastbarkeit der LWS mit leichter Bewegungseinschränkung sowie eine leicht

verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks. Ansonsten sei die

Beschwerdeführerin als gesund und leistungsfähig zu betrachten. Hinsichtlich

der angestammten Tätigkeit als Restauratorin verhalte es sich so, dass die

Beschwerdeführerin nicht die Gänze des die Tätigkeit umfassenden Spektrums

erfüllen könne. Es seien als Restauratorin auch leichte Tätigkeiten mit

häufigem Sitzen möglich, welche von der Beschwerdeführerin zu ca. 70%

durchgeführt werden könnten. Zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin

Tätigkeiten in häufigem Sitzen mit wechselnder Körperposition ausführen sollte

unter Vermeidung von regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 5kg,

regelmässigem Arbeiten in gebückter Haltung oder Überkopfarbeiten, sowie

regelmässigem Knien, Kauern und Gehen auf unebenen Böden. Diese Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit gelte seit der operativen Versorgung der LWS (25. März

2019) bzw. einer nachfolgenden Rehabilitationszeit von ca. vier Monaten (a.a.O.,

S. 10).

4.3

Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D____ und Prof. Dr. med.

E____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige

medizinischen Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E.

3.3.3

hiervor). Die Gutachten sind für die streitigen Belange umfassend und

beruhen auf allseitigen Untersuchungen (IV-Akte 49, S. 2). Die jeweiligen

Teilgutachten wurden in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten

erstellt, wobei die wichtigsten Befunde der vorhandenen ärztlichen Unterlagen

in den Gutachten aufgeführt wurden (IV-Akte 49, S. 15 ff.). Die geklagten

Beschwerden und Einschränkungen wurden bei der gutachterlichen Abklärung

hinreichend im Gutachten berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für

die jeweilige sorgfältige Anamnese (a.a.O., S. 22 ff. und 31 ff.). Des Weiteren

ist das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schussfolgerung

der Expertise begründet.

4.4

4.4.1

Die Beschwerdeführerin bezweifelt den Beweiswert des bidisziplinären

Gutachtens. Einerseits seien ihre Beschwerden (namentlich die Schmerzen,

Ausfallerscheinungen in den Beinen und ihre Müdigkeit) bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht genügend berücksichtigt worden. Andererseits erscheine

mit Blick auf die durch die behandelnden Ärzte der C____ attestierte

vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit die gutachterliche festgestellte 70%ige

Arbeitsfähigkeit nicht plausibel.

4.4.2

Die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden wurden gutachterseits

hinreichend gewürdigt. So erhob der Orthopäde anamnestisch zunächst die von der

Beschwerdeführerin geklagten täglichen Schmerzen mit wechselnder Intensität,

die Ausfallerscheinungen und eine im Laufe des Tages zunehmende Müdigkeit als

subjektive Angaben der Beschwerdeführerin (IV-Akte 49, S. 23). Bei der

objektiven Befunderhebung beschrieb der Gutachter die anlässlich der

palpatorischen Untersuchung erhobenen Befunde und die Schmerzangaben eingehend

(a.a.O., S. 24 ff.). Bei der Herleitung der Diagnosen wurden die entsprechenden

Befunde berücksichtigt (a.a.O., S. 28). Im Rahmen der Würdigung von Fähigkeiten

und Ressourcen (a.a.O., S. 29) griff Dr. med. D____ namentlich die

Schmerzthematik erneut auf. Auch Prof. Dr. med. E____ setzte sich in der Anamnese

(a.a.O., S. 31), der Befunderhebung (a.a.O., S. 33), der Diagnosestellung

(chronische Müdigkeit als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) mit

den bestehenden Beschwerden auseinander. Insgesamt trugen die Gutachter den von

der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden auf allen Ebenen

(Anamnese, Befunderhebung, Diagnosestellung, Ressourcen und Belastungen)

Rechnung, skizzierten in nachvollziehbarer Weise ein den

Funktionsbeeinträchtigungen angepasstes Tätigkeitsprofil und legten die

Restarbeitsfähigkeit umfangmässig plausibel fest (vgl. auch Bericht RAD vom 6.

Juli 2021, IV-Akte 52). Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

erweist sich im Übrigen auch mit Blick auf die Aktenlage als schlüssig. So geht

PD Dr. med. G____, Kaderärztin, Stv. Leiterin Wirbelsäulenzentrum des F____spitals

[...] mit Bericht vom 17. August 2021 (IV-Akte 59) für leichte körperliche

Tätigkeiten mit entsprechender Rückenhygiene von einer maximalen

Arbeitsfähigkeit von 70% aus. Die anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (das Aktuellste datiert vom 3. März 2022, vgl.

Verfahrensakten) vermögen ihrerseits den Beweiswert des Gutachtens nicht in

Frage zu stellen, da sich ihnen keine konkreten und differenzierten Einwände

entnehmen lassen, welche (geringe) Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens

wecken könnten. Die nach oben abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

ist wohl eher der Erfahrungstatsache geschuldet, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf 8C_420/2018 vom 13.

März 2019; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).

4.5

4.5.1

Die Beschwerdeführerin bringt folglich insgesamt nichts vor,

was die Beweistauglichkeit des bidisziplinären Gutachten vom 29. März 2021

(IV-Akte 49) zu entkräften vermag. Bei dieser Ausgangslage ist in medizinischer

Hinsicht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten

Tätigkeit als Restauratorin auszugehen (IV-Akte 49, S. 10).

4.5.2

Mit Blick auf den gutachterlich festgestellten Verlauf der

Arbeitsfähigkeit (70% seit dem 25. März 2019 unter Berücksichtigung einer

viermonatigen Rehabilitationszeit) ergibt sich schliesslich, dass eine während

eines Jahres ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von 40% nicht vorlag. Die

Beschwerdegegnerin verneinte daher mit Verfügung vom 24. November 2021 einen

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht mangels Vorliegen der

Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Weiterungen zur

Invaliditätsbemessung erübrigen sich vor diesem Hintergrund.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da

ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: