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Entscheid

IV.2022.50

Neuanmeldung; Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens

30. August 2022Deutsch26 min

Gründen nicht an (vgl. Protokolleintrag vom 27. August 2020 und «Abschlussbericht

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

August 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.

von Aarburg, lic. iur. A. Meier

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.50

Verfügung vom 21. März 2022

Neuanmeldung; Beweistauglichkeit

des psychiatrischen Gutachtens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1969 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 16. Juni

2008 bis zum 25. Juni 2009 über die Firma C____ in Temporärjobs,

namentlich als Kehrichtlader und Zügelhilfe (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende,

Akte 14 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], insb. S. 2).

b)

Im Mai 2009 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen

der IV an. Dabei wies er auf eine seit 1992 bestehende Krankheit hin

(IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein.

Unter anderem veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei den D____.

Diese ergab, dass der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei

(psychiatrisches Gutachten vom 21. Oktober 2010, IV-Akte 28,

S. 12). Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren in der Folge mit

Vorbescheid vom 26. Mai 2011 und Verfügung vom 12. Juli 2011 ab (IV-Akten 30

und 34). Auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2011

(IV-Akte 35), welches dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt von der

Beschwerdegegnerin weitergeleitet wurde (vgl. Instruktionsverfügung vom

3. August 2011, IV-Akte 39), trat das genannte Gericht mit Urteil IV.2011.124

vom 8. September 2011 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer die Frist

zur Beschwerdeverbesserung ungenutzt hatte verstreichen lassen

(IV-Akte 40).

c)

Am 3. September 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei

der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Er begründete dies mit einer

ADHS-Diagnose und seit ca. drei Jahren bestehenden Depressionen

(IV-Akte 42). Die Beschwerdegegnerin führte erneut Abklärungen durch und

gab insbesondere ein Verlaufsgutachten bei den D____ in Auftrag. Die Gutachter

kamen im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer

Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig

(psychiatrisches Gutachten vom 3. Februar 2014, IV-Akte 71,

S. 24 f.). Daraufhin lehnte die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 3. April 2014 und Verfügung vom 5. Juni

2014 erneut ab (IV-Akten 74 und 75).

d)

Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Wiedereingliederung, welches die

Beschwerdegegnerin als Neuanmeldung entgegennahm (IV-Akte 76). Nachdem sie

keine Unterlagen erhalten hatte, die eine Verschlechterung der gesundheitlichen

Situation glaubhaft gemacht hätten, wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch mit

Vorbescheid vom 15. September 2016 und Verfügung vom 1. November 2016

ab (IV-Akten 83 und 84).

e)

Mit einem am 8. März 2018 ausgefüllten Formular meldete sich der

Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Akte 85). Auch dieses Gesuch wies die Beschwerdegegnerin mangels des

Erhalts von Unterlagen, welche eine Verschlechterung ausweisen würden, ab (vgl.

Vorbescheid vom 14. August 2018, IV-Akte 92, und Verfügung vom

5. Oktober 2018, IV-Akte 93).

f)

Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin mit einem weiteren Gesuch

vom 6. August 2019 erneut zum Bezug von IV-Leistungen an

(IV-Akte 99). Im März 2020 teilte er der Beschwerdegegnerin sinngemäss

mit, dass er infolge einer gesundheitlichen Stabilisierung an beruflichen

Massnahmen interessiert sei (Schreiben vom 10. März 2020,

IV-Akte 117). Mit Mitteilung vom 27. Juli 2020 sprach die

Beschwerdegegnerin ihm in der Folge ein vom 4. August 2020 bis zum

3. November 2020 dauerndes Aufbautraining zu (IV-Akte 124). Die

Massnahme trat der Beschwerdeführer jedoch unter Angabe von gesundheitlichen

Gründen nicht an (vgl. Protokolleintrag vom 27. August 2020 und «Abschlussbericht

AV» vom 28. Oktober 2020, IV-Akte 129), woraufhin die

Arbeitsvermittlung abgeschlossen wurde (vgl. Mitteilung vom 29. Oktober

2020, IV-Akte 130). Nach der Einholung weiterer Arztberichte teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Februar

2021 mit, dass sie ihm mangels wesentlicher Änderung des Gesundheitszustands

keine Rente zuzusprechen gedenke (IV-Akte 137). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2021 Einwand

(IV-Akte 138; vgl. auch die Einwandbegründung vom 18. März 2021,

IV-Akte 143). Infolgedessen veranlasste die Beschwerdegegnerin eine

erneute psychiatrische Begutachtung. Der damit betraute Dr. med. E____,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Spez. Forensische Psychiatrie

und Psychotherapie, praktischer Arzt FMH, Verhaltenstherapeut SGVT,

Vertrauensarzt SGV, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, kam in seinem

Gutachten vom 30. November 2021 im Wesentlichen zum Schluss, es könne

weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von

100 % ausgegangen werden (IV-Akte 168, S. 3 ff.,

insbesondere S. 22). In einem neuen Vorbescheid vom 20. Dezember 2021

(IV-Akte 173) bestätigte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des

Leistungsbegehrens. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 1. Februar 2022

Einwand erheben (IV-Akte 176). Auf eine Rückfrage der Beschwerdegegnerin

hin, verfasste der Gutachter Dr. med. E____ im Folgenden eine ergänzende

Stellungnahme (Stellungnahme vom 3. März 2022, IV-Akte 182). Im

Wesentlichen basierend darauf, sowie auf dem Gutachten von Dr. med. E____

bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom 20. Dezember 2021

mit Verfügung vom 21. März 2022 (IV-Akte 184).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 9. Mai 2022 an das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom

21.

März 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen des

Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies

unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung mit B____, zu bewilligen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni

2022.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Innert der ihm mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2022

gesetzten Frist bis zum 11. Juli 2022 reicht der Beschwerdeführer keine

Replik ein (vgl. Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2022).

III.

Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 bewilligt der

Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss

§ 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai

2001.

(SVGG; SG 154.200).

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. August 2022 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in

sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich sein

Gesundheitszustand nicht wesentlich verschlechtert habe und weiterhin davon

auszugehen sei, dass er in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig sei. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf das Gutachten von

Dr. med. E____ vom 30. November 2021 (IV-Akte 168,

S. 3 ff.) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 3. März 2022

(IV-Akte 182).

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdegegnerin habe den entscheidrelevanten Sachverhalt nicht

rechtsgenüglich abgeklärt. Insbesondere habe sie zu Unrecht auf das Gutachten

von Dr. med. E____ vom 30. November 2021 sowie dessen ergänzende

Stellungnahme vom 3. März 2022 abgestellt. Die Berichte des behandelnden

Psychiaters Dr. med. F____, FMH Psychiatrie sowie forensisches Gutachten

von Dr. med. G____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, Zertifikat DGPPN/SGFP, vom

23.

Februar 2021 (IV-Akte 176, S. 9 ff.) führten zu

Zweifeln an der Begutachtung von Dr. med. E____, weshalb weitere

medizinische Abklärungen notwendig seien.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

zu Recht verneint hat, insbesondere, ob sie den relevanten Sachverhalt genügend

abgeklärt hat, bzw. ob auf das Gutachten von Dr. med. E____ vom

30.

November 2021 und seine ergänzende Stellungnahme vom 3. März 2022

abgestellt werden kann.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der

Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung

standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit

rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41,

44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Folglich sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG,

des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der

bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in

dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu

mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und

auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist

(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch

erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG

war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf

von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29

Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3

Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung

um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der

Dispositiv

Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach

wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt,

aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt

rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des

Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132

E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine

Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann,

der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend

gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom

19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011

E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung

des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung

und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine

Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.4.

Im Sozialversicherungsverfahren prüft

der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss

Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43

Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen

(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen

Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160

E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die

Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten

Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429

E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353

E. 3b/bb;). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben

(z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus

Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1.

Dr. med. E____ stellte in seinem Gutachten vom

30. November 2021 folgende Diagnosen (IV-Akte 168, S. 20):

-

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen

(ICD-10 F61.0)

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

-

Erwachsenen-ADHS

(ICD-10 F90.0)

-

Schädlicher

Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1)

-

Schädlicher

Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1)

Zur Frage, ob eine bipolare Erkrankung vorliege, wie dies von

behandelnder Seite angenommen wurde, erklärte er, eine solche sei anhand

konkreter objektivierbarer psychopathologischer Befunde nicht evident. Weder

seine beim Beschwerdeführer (hypo-)maniforme Krankheitszeichen, wie u.a.

gehobene Stimmung, vermehrter Antrieb und Aktivität, Distanzlosigkeit,

übermässige Geselligkeit, Rededrang, Grössenideen und gesteigerte Libido

festzustellen, noch seien diese anhand fachärztlich-psychiatrischer

Befunderhebungen im Dossier in verschiedenen Kontexten beschrieben

(IV-Akte 168, S. 22 f.).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bezüglich einer Tätigkeit als

Hilfsarbeiter auf dem ausgeglichenen, freien und allgemeinen Arbeitsmarkt

führte er aus, aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht sei in

einer Gesamtschaumedizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von

60 % (100 % Präsenz, 60 % Leistungsfähigkeit) auszugehen.

Bezüglich eines störungsadaptierten Arbeitsplatzes als Hilfsarbeiter erklärte

er, ein solcher Arbeitsplatz beinhalte Tätigkeiten ohne Hektik und Zeitdruck.

Zudem seien Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an soziale und emotionale

Kompetenzen und feste verlässliche Bezugspersonen notwendig. Es seien zudem

eher Hintergrundtätigkeiten und Tätigkeiten, in denen der Beschwerdeführer die

wesentlichen Aufgaben selbst ohne eine notwendige Zusammenarbeit mit anderen

erledigen könne, sinnvoll. Am Arbeitsplatz sei ferner ein verständnisvolles und

wohlwollendes Umgehen mit ihm wichtig und es sei klar zu kommunizieren, was in

sozialer und emotionaler Hinsicht erwartet werde. Eine feste

Arbeitszeiteinteilung mit externer Strukturierung sei unterstützend. Für den

Beschwerdeführer seien Tätigkeiten geeignet, in welchen er seine erhaltenen

Fähigkeiten einbringen könne und in denen geringe Anforderungen an die

Umstellfähigkeit als auch soziale und emotionale Kompetenzen gestellt würden.

Geeignet seien z.B. Tätigkeiten mit hohem Routinecharakter (häufig wiederkehrende

Aufgaben) mit wenig Kundenkontakt, ungünstig seien häufig wechselnde Aufgaben,

bei welchen immer wieder neue Lösungen gefunden werden müssten. In diesem

Tätigkeitsprofil sei in einer Zusammenschau aller objektiven Befunde der

funktionellen Leistungsprüfung in der MINI-ICF-APP weiter konsistent zum

Leistungsprofil im Gutachten der D____ vom 3. Februar 2014 (vgl.

IV-Akte 71) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % festzustellen (100 %

Präsenz, 100 % Leistung; vgl. IV-Akte 168, S. 24).

Zusammenfassend verneinte Dr. med. E____ eine Veränderung

des psychiatrischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Vergleich zur

medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 5. Juni 2014 zugrunde lag

(IV-Akte 168, S. 33).

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2022

(IV-Akte 182) hielt Dr. med. E____ an seinen Diagnosen und seinen

Ausführungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 182,

S. 4 ff., insb. S. 9).

4.2.

Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____, vom

30. November 2021 (IV-Akte 168, S. 3 ff.) ist für die

streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es

wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden

werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und

nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen

psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde

durchgeführt (vgl. IV-Akte 168, insb. S. 20 ff.). In formaler

Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, es

lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens

sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.

Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdebegründung auf ein

Schreiben von Dr. med. F____ vom 29. Oktober 2019 an den Straf- und

Massnahmenvollzug (vgl. IV-Akte 99, S. 10 f.), ein «Beiblatt zum

Arztbericht vom 28. November 2019 (gemeint sein muss das Beiblatt zum

Bericht vom 23. Februar 2020, das als Beiblatt zum Arztbericht vom

28. November 2019 betitelt wird; vgl. IV-Akte 115, S. 7), sowie

Berichte von Dr. med. F____ vom 23. Februar 2020 (IV-Akte 115),

vom 3. November 2020 (IV-Akte 131) und vom 31. Januar 2022

(IV-Akte 176, S. 79 ff.). Zudem verweist er auf das Gutachten

von Dr. med. G____ vom 23. Februar 2021 (IV-Akte 176, S. 9 ff.).

Er bringt vor, Dr. med. F____ gehe vom Vorliegen einer bipolaren Störung und

einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Dr. med. G____ habe erkannt, dass

die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. F____, aufgrund

dessen Möglichkeit, den Beschwerdeführer über mehrere Jahre zu beobachten,

bezüglich der Diagnosestellung mehr Beweiskraft habe als die Einschätzung des

Gutachters Dr. med. E____. Deshalb habe er sich der Einschätzung von Dr.

med. F____ angeschlossen. Dr. med. E____s knappe Auseinandersetzung

mit seiner diagnostischen Abweichung überzeuge nicht. Da die bipolare Störung

primär massgebend für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei und sich Dr.

med. E____ nur pauschal mit dieser auseinandersetze, bestünden konkrete

Indizien gegen die Beweistauglichkeit seines Gutachtens. Entgegen seiner

Auffassung sei von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers auszugehen.

4.4.

Dr. med. F____ nannte in seinem Bericht vom 23. Februar

2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: emotional

instabile Persönlichkeitsstörung, ADHS, Agoraphobie ohne Panikstörung,

rezidivierende depressive Störung, bipolare affektive Störung, gegenwärtig

gemischte Episode. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit erklärte er, der Beschwerdeführer

sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Akte 115,

S. 2). In seinem Bericht vom 3. November 2020 wiederholte er die

ersten drei Diagnosen, strich die depressive Störung durch und bezeichnete die

bipolare affektive Störung als gegenwärtig remittiert. Dabei ging er weiterhin

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus

(IV-Akte 131, S.1). In seinem (vom Beschwerdeführer nicht erwähnten)

Bericht vom 31. März 2021 (IV-Akte 151, S. 5 ff.) erklärte er

namentlich, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Februar

2014 sowohl verschlechtert, als auch verändert. Er sei voraussichtlich

zeitlebens arbeitsunfähig. Der Bericht vom 29. Januar 2021 sei

oberflächlich und falsch. Zur Diagnosestellung führte er aus, das Diagnosemuster

sei bei seiner Übernahme des Beschwerdeführers von Dr. med. H____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, am 5. September 2017 noch von der

Suchtproblematik überlagert gewesen. Dies habe sich im Laufe von 2020, als die

Sucht in den Hintergrund getreten sei, geändert und die Grunderkrankung sei

deutlicher in den Vordergrund getreten. Der Beschwerdeführer sei

krankheitseinsichtig geworden, habe die verordneten Medikamente erstmals

regelmässig eingenommen und sich psychisch stabilisiert. Auch in seinem

Schreiben vom 31. Januar 2022 an die Rechtsvertretung des

Beschwerdeführers (IV-Akte 176, S. 79 ff.) hielt er an seiner

Diagnosestellung und der Kritik am Gutachten von Dr. med. E____ fest.

In keinem der zitierten bzw. vom Beschwerdeführer erwähnten

Berichte und Schreiben findet sich eine ausführlichere Begründung der

Diagnosestellung durch Dr. med. F____. Der Umstand, dass er den

Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren beobachten konnte – während dem

ihn der Gutachter lediglich in einer einmaligen Untersuchung gesehen hat –

(vgl. Bericht von Dr. med. F____ vom 31. Januar 2022

(IV-Akte 176, S. 80), genügt nicht als Begründung einer Diagnose.

Demgegenüber hat Dr. med. E____ in seinem Gutachten klar dargelegt,

weshalb er nicht von einer bipolaren Störung ausgeht bzw. welche Befunde

fehlten um von einer solchen Diagnose auszugehen (vgl. die Ausführungen unter

E. 4.1. bzw. Gutachten vom 30. November 2021, IV-Akte 168,

S. 22 f.). Auch der Hinweis von Dr. med. F____, dass bereits Dr.

med. H____ eine bipolare Störung diagnostiziert habe, was der

Behandlungsversuch mit Lithium belege (vgl. Bericht von Dr. med. F____ vom

31. Januar 2022, IV-Akte 176, S. 81) vermag nicht zu überzeugen.

Jedenfalls in den sich in den Akten befindlichen Berichten von Dr. med. H____

(vgl. Berichte vom 6. Oktober 2009/16. Februar 2010, IV-Akte 16,

vom 15. Juli 2011, IV-Akte 55, S. 15 f., und vom

27. November 2012 IV-Akte 52) findet sich weder die erwähnte

Diagnose, noch findet sich Lithium unter den verordneten Medikamenten.

Die Diagnosestellung von Dr. med. F____ ist aufgrund ihrer

fehlenden Begründung nicht geeignet, um das Gutachten von Dr. med. E____

vom 30. November 2021 in Frage zu stellen.

4.5.

Nebst den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. F____

verweist der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auch auf das forensische

Gutachten von Dr. med. G____ vom 23. Februar 2021 (IV-Akte 176,

S. 9 ff.). Seiner Auffassung nach, ist dieses geeignet um Zweifel am

Gutachten von Dr. med. E____ zu wecken.

Dr. med. G____ erklärte am Anfang des Gutachtens, sein

Auftrag sei es, zu den Fragen nach einer psychischen Störung, der

Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und einer allfälligen Massnahme nach dem Schweizerischen

Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) Stellung zu

nehmen.

Diagnosen stellte er die Folgenden (IV-Akte 176,

S. 57):

-

Störungen durch

Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (F14.20), im Tatzeitraum

aktive Abhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (F14.24);

-

Status nach: Störungen

durch multiplen Substanzgebrauch, im Tatzeitraum zeitweise schädlicher Gebrauch

von Cannabis, Alkohol, Ketamin u.a. (F19.1), gemäss eigenen Angaben gegenwärtig

weitgehend abstinent bzw. heute nur noch mässiger Alkoholkonsum und

sporadischer Cannabiskonsum;

-

Störungen durch

Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in ärztlich überwachter,

ausschleichender Substitutionsbehandlung (F13.22), im Tatzeitraum aktive

Abhängigkeit mit regelmässigem, verordnetem Substanzgebrauch (F13.24);

-

Anamnestisch/Status

nach: Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gemäss eigenen Angaben

seit 2007 bis heute abstinent (F11.20)

-

Bipolare

affektive Störung mit «ultra rapid cycling», gegenwärtig leichte depressive

Episode (F31.3), DD Zyklothymia

-

Einfache

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung/ADHS (F90.0)

-

Persönlichkeitsakzentuierung

mit emotional instabilen/impulsiven Zügen (Z73.1) unterhalb der diagnostischen

Schwelle einer Persönlichkeitsstörung.

Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. med. G____ nicht.

Dies erstaunt nicht, da das Gutachten – wie erwähnt – einen anderen Fokus hatte

(Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und allfällige Massnahmen nach StGB).

Es fällt auf, dass Dr. med. G____ im Gegensatz zu Dr.

med. E____ deutlich weniger vorhergehende medizinische Berichte erwähnt,

nämlich lediglich einen Bericht von Dr. med. F____ vom 12. Juni 2018

und einen Austrittsbericht der Klinik I____ vom 15. Januar 2018 (vgl.

Gutachten vom 23. Februar 2021, IV-Akte 176, S. 26 ff.).

Demgegenüber lagen Dr. med. E____ diverse medizinische Berichte aus den

Jahren 2005 bis 2021 vor (vgl. Gutachten vom 30. November 2021,

IV-Akte 168, S. 7 ff.). Der Gutachter Dr. med. E____ konnte

somit auf eine breitere Aktenbasis zurückgreifen als Dr. med. G____.

Was im Weiteren die umstrittene Diagnose einer bipolaren

Störung betrifft, so führte Dr. med. E____ Folgendes aus: «Während die

Klinik I____ (gemäss Bericht vom 15.01.2018) die Affektstörungen von Herrn A____

(mit auffallend raschen, kurzphasischen Stimmungswechseln) diagnostisch eher

als Ausdruck einer emotional instabilen/impulsiven Persönlichkeitsstörung ansah

und eine (vom einweisenden Psychiater Dr. F____ vermutete) rezidivierende

depressive Störung DD bipolare affektive Störung nicht sicher feststellen

konnte, kam Dr. F____ über einen längeren klinischen Beobachtungszeitraum zu

dem Schluss, dass bei Herrn A____ doch eher von einer bipolaren affektiven

Störung auszugehen ist. Diese diagnostischen Unsicherheiten sind letztendlich

nicht von allzu grosser Bedeutung für die Fragestellung dieses Gutachtens, da

bekannt ist, dass die Differenzialdiagnose zwischen emotional instabiler

Persönlichkeitsstörung und bipolarer affektiver Störung schwierig sein kann und

zudem die bipolare Störung auf neurobiologischer Ebene Verbindungen aufweist

mit der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, und sich die klinische

Symptomatik dieser beiden Störungsbilder häufig überlappen» (IV-Akte 176,

S. 56).

Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass Dr. med. G____

nicht eindeutig von einer bipolaren Störung ausging. Vielmehr drückte er eine

gewisse Unsicherheit aus. Eine weitere Begründung der Diagnose einer bipolaren

Störung findet sich im Übrigen nicht in seinem forensischen Gutachten. Schon

daher vermag dieses das Gutachten von Dr. med. E____ nicht in Zweifel zu

ziehen. Im Übrigen sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen,

welche klargestellt hat, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der

Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden

Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen

verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und

zu respektieren sind, sofern der Experte oder die Expertin lege artis

vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember

2021 E. 4.2.3., 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2., 8C_28/2021

vom 9. April 2021 E. 4.2. und 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021

E. 4.2. mit Hinweisen). Es gibt vorliegend keine Hinweise darauf, dass Dr.

med. E____ nicht lege artis vorgegangen wäre. Darüber hinaus ist

festzustellen, dass das Gutachten von Dr. med. G____ – wie dargelegt –

einen anderen Fokus hatte als jenes von Dr. med. E____ und insbesondere

die Arbeitsfähigkeit darin nicht thematisiert wurde. Ausserdem lagen Dr.

med. G____ deutlich weniger vorangehende Akten vor als Dr. med. E____,

sodass davon auszugehen ist, dass sich letzterer ein besseres Bild über die

Krankheit des Beschwerdeführers und deren Verlauf machen konnte. Diesbezüglich

sei zudem angemerkt, dass in dem von Dr. med. G____ zitierten Austrittsbericht

der Klinik I____ vom 15. Januar 2018 (IV-Akte 134) explizit

festgehalten wurde, anamnestisch sei aufgrund der maximal zwei Tage dauernden

Phasen mit Stimmungshoch und dessen Umschlagen in einen niedergestimmten Affekt

bei als negativ empfundenen Stimuli von aussen, nicht von einer bipolaren

Störung auszugehen (IV-Akte 134, S. 3). Damit hat sich Dr. med. G____

nicht weiter auseinandergesetzt. Zusammenfassend vermag somit auch das

forensische Gutachten von Dr. med. G____ vom 23. Februar 2021 nicht

zu Zweifeln am Gutachten von Dr. med. E____ zu führen.

Was im Übrigen den Hinweis des Beschwerdeführers betrifft, er

habe den von der Beschwerdegegnerin veranlassten Arbeitsversuch wegen einer

tief depressiven Phase sein Haus nicht verlassen können, so hat der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, es sei ihm aufgrund einer

Medikamenten-Umstellung sehr schlecht gegangen, nun werde er wieder sein altes

Medikament erhalten (vgl. Protokolleintrag vom 27. August 2020). Selbst

wenn darauf abgestellt würde, dass es dem Beschwerdeführer für kurze Zeit

schlechter gegangen ist, würde eine kurzfristige, vorübergehende

Verschlechterung nicht zur Annahme einer erheblichen Sachverhaltsänderung (vgl.

E. 3.3.) führen. Auch daraus ergeben sich somit keine Zweifel am Gutachten

von Dr. med. E____. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf dieses

abgestellt.

4.6.

Es bleibt zu prüfen, ob von einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen ist. Vergleichsbasis bildet

das der Verfügung vom 5. Juni 2014 (die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht; vgl. E. 3.3.) zugrundeliegende psychiatrische

Gutachten der D____ vom 3. Februar 2014 (IV-Akte 71).

In diesem finden sich folgende Diagnosen (IV-Akte 71,

S. 19 f.):

Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Kombinierte Persönlichkeitsstörung

mit emotional instabilen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0)

-

Rezidivierende

depressive Störung, derzeit leichte Episode (ICD-10 F33.0)

Psychiatrische Diagnosen mit (vermutlich ist hier «ohne»

gemeint) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Z.n.

Polytoxikomanie (mit im Vordergrund stehender Opiatabhängigkeit) (ICD-10

F19.2), derzeit abstinent bis auf schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10

F12.1) sowie Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1)

-

Nikotinabhängigkeit

(ICD-10 F17.24)

-

V.a. ADHS des Erwachsenenalters

(ICD-10 F90), ED 2007, seither Methylphenidatttherapie

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum

Schluss, der Beschwerdeführer sei aufgrund der beschriebenen

Persönlichkeitsstörung qualitativ in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.

Damit müsse hinsichtlich der Art der beruflichen Tätigkeit auf die dargestellte

Persönlichkeitsproblematik Rücksicht genommen werden. Tätigkeiten in Bereichen,

in denen der Beschwerdeführer mit komplexen sozialen Situationen konfrontiert

sei und die Notwendigkeit bestehe, flexibel und belastbar auf

Stress-Situationen zu reagieren, kämen aufgrund der dargestellten

Persönlichkeitsstörung nicht in Frage. Somit seien Tätigkeiten für den

Beschwerdeführer nicht geeignet, die Kundenkontakt oder Publikumsverkehr

beinhalten, besondere Anforderungen an die Teamfähigkeit stellen oder im

sozialen Bereich angesiedelt sind. Es kämen somit aus psychiatrischer Sicht in

erster Linie berufliche Tätigkeiten in Frage, bei denen der Beschwerdeführer

wenig Kontakt zu Kollegen oder Vorgesetzten habe, sondern weitgehend für sich

allein und eigenständig eine gut strukturierte und überschaubare Tätigkeit

ausübe. Dazu würde z.B. der von ihm genannte Wunschberuf des Technikers

gehören, sofern damit kein Kundenkontakt verbunden sei. Wegen der affektiven

Erkrankung seien keine Nachtschichten möglich, weil beim Beschwerdeführer

dadurch depressive Phasen ausgelöst oder verstärkt werden könnten, die dann

ihrerseits die Arbeitsfähigkeit vorübergehend verschlechtern könnten. Auch seien

Tätigkeiten mit grossem Zeitdruck oder besonderen Anforderungen an

Belastbarkeit, Präzision und Flexibilität, nicht als leidensgerecht für

Menschen anzusehen, die unter wiederkehrenden Depressionen litten. Tätigkeiten,

die den genannten spezifischen Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung

trügen, könnten vollschichtig, d.h. zu 100 % ausgeübt werden

(IV-Akte 71, S. 24 f.).

Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht

erklärten die Gutachter, die derzeitige qualitative Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bestehe möglicherweise schon seit Jahren, da

Persönlichkeitsstörungen in der Regel einen langfristig überdauernden Verlauf

zeigten. Gesichert sei im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung vom jetzigen Ausprägungsgrad ab Februar 2010, als der

behandelnden Psychiater die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung

gestellt habe (IV-Akte 71, S. 26).

4.7.

Wie vom psychiatrischen Gutachter Dr. med. E____ festgehalten

(vgl. E. 4.1.), ergibt sich bei einem Vergleich der damaligen Beurteilung

und der aktuellen von Dr. med. E____ keine wesentliche Veränderung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Dementsprechend hat die

Beschwerdegegnerin auch mit der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2022

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

5.

5.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der

Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von

Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

5.3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche

IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem

Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7%

Mehrwertsteuer (Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der

vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird

Rechtsanwalt B____ ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: