IV.2022.50
Neuanmeldung; Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens
30. August 2022Deutsch26 min
Gründen nicht an (vgl. Protokolleintrag vom 27. August 2020 und «Abschlussbericht
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
August 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.
von Aarburg, lic. iur. A. Meier
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.50
Verfügung vom 21. März 2022
Neuanmeldung; Beweistauglichkeit
des psychiatrischen Gutachtens
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1969 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 16. Juni
2008 bis zum 25. Juni 2009 über die Firma C____ in Temporärjobs,
namentlich als Kehrichtlader und Zügelhilfe (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende,
Akte 14 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], insb. S. 2).
b)
Im Mai 2009 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen
der IV an. Dabei wies er auf eine seit 1992 bestehende Krankheit hin
(IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein.
Unter anderem veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei den D____.
Diese ergab, dass der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei
(psychiatrisches Gutachten vom 21. Oktober 2010, IV-Akte 28,
S. 12). Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren in der Folge mit
Vorbescheid vom 26. Mai 2011 und Verfügung vom 12. Juli 2011 ab (IV-Akten 30
und 34). Auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2011
(IV-Akte 35), welches dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt von der
Beschwerdegegnerin weitergeleitet wurde (vgl. Instruktionsverfügung vom
3. August 2011, IV-Akte 39), trat das genannte Gericht mit Urteil IV.2011.124
vom 8. September 2011 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer die Frist
zur Beschwerdeverbesserung ungenutzt hatte verstreichen lassen
(IV-Akte 40).
c)
Am 3. September 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Er begründete dies mit einer
ADHS-Diagnose und seit ca. drei Jahren bestehenden Depressionen
(IV-Akte 42). Die Beschwerdegegnerin führte erneut Abklärungen durch und
gab insbesondere ein Verlaufsgutachten bei den D____ in Auftrag. Die Gutachter
kamen im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer
Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig
(psychiatrisches Gutachten vom 3. Februar 2014, IV-Akte 71,
S. 24 f.). Daraufhin lehnte die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 3. April 2014 und Verfügung vom 5. Juni
2014 erneut ab (IV-Akten 74 und 75).
d)
Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Wiedereingliederung, welches die
Beschwerdegegnerin als Neuanmeldung entgegennahm (IV-Akte 76). Nachdem sie
keine Unterlagen erhalten hatte, die eine Verschlechterung der gesundheitlichen
Situation glaubhaft gemacht hätten, wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch mit
Vorbescheid vom 15. September 2016 und Verfügung vom 1. November 2016
ab (IV-Akten 83 und 84).
e)
Mit einem am 8. März 2018 ausgefüllten Formular meldete sich der
Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 85). Auch dieses Gesuch wies die Beschwerdegegnerin mangels des
Erhalts von Unterlagen, welche eine Verschlechterung ausweisen würden, ab (vgl.
Vorbescheid vom 14. August 2018, IV-Akte 92, und Verfügung vom
5. Oktober 2018, IV-Akte 93).
f)
Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin mit einem weiteren Gesuch
vom 6. August 2019 erneut zum Bezug von IV-Leistungen an
(IV-Akte 99). Im März 2020 teilte er der Beschwerdegegnerin sinngemäss
mit, dass er infolge einer gesundheitlichen Stabilisierung an beruflichen
Massnahmen interessiert sei (Schreiben vom 10. März 2020,
IV-Akte 117). Mit Mitteilung vom 27. Juli 2020 sprach die
Beschwerdegegnerin ihm in der Folge ein vom 4. August 2020 bis zum
3. November 2020 dauerndes Aufbautraining zu (IV-Akte 124). Die
Massnahme trat der Beschwerdeführer jedoch unter Angabe von gesundheitlichen
Gründen nicht an (vgl. Protokolleintrag vom 27. August 2020 und «Abschlussbericht
AV» vom 28. Oktober 2020, IV-Akte 129), woraufhin die
Arbeitsvermittlung abgeschlossen wurde (vgl. Mitteilung vom 29. Oktober
2020, IV-Akte 130). Nach der Einholung weiterer Arztberichte teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Februar
2021 mit, dass sie ihm mangels wesentlicher Änderung des Gesundheitszustands
keine Rente zuzusprechen gedenke (IV-Akte 137). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2021 Einwand
(IV-Akte 138; vgl. auch die Einwandbegründung vom 18. März 2021,
IV-Akte 143). Infolgedessen veranlasste die Beschwerdegegnerin eine
erneute psychiatrische Begutachtung. Der damit betraute Dr. med. E____,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Spez. Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie, praktischer Arzt FMH, Verhaltenstherapeut SGVT,
Vertrauensarzt SGV, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, kam in seinem
Gutachten vom 30. November 2021 im Wesentlichen zum Schluss, es könne
weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von
100 % ausgegangen werden (IV-Akte 168, S. 3 ff.,
insbesondere S. 22). In einem neuen Vorbescheid vom 20. Dezember 2021
(IV-Akte 173) bestätigte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des
Leistungsbegehrens. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 1. Februar 2022
Einwand erheben (IV-Akte 176). Auf eine Rückfrage der Beschwerdegegnerin
hin, verfasste der Gutachter Dr. med. E____ im Folgenden eine ergänzende
Stellungnahme (Stellungnahme vom 3. März 2022, IV-Akte 182). Im
Wesentlichen basierend darauf, sowie auf dem Gutachten von Dr. med. E____
bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom 20. Dezember 2021
mit Verfügung vom 21. März 2022 (IV-Akte 184).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 9. Mai 2022 an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom
21.
März 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen des
Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies
unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit B____, zu bewilligen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni
2022.
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Innert der ihm mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2022
gesetzten Frist bis zum 11. Juli 2022 reicht der Beschwerdeführer keine
Replik ein (vgl. Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2022).
III.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 bewilligt der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
§ 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai
2001.
(SVGG; SG 154.200).
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. August 2022 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich sein
Gesundheitszustand nicht wesentlich verschlechtert habe und weiterhin davon
auszugehen sei, dass er in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig sei. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf das Gutachten von
Dr. med. E____ vom 30. November 2021 (IV-Akte 168,
S. 3 ff.) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 3. März 2022
(IV-Akte 182).
2.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdegegnerin habe den entscheidrelevanten Sachverhalt nicht
rechtsgenüglich abgeklärt. Insbesondere habe sie zu Unrecht auf das Gutachten
von Dr. med. E____ vom 30. November 2021 sowie dessen ergänzende
Stellungnahme vom 3. März 2022 abgestellt. Die Berichte des behandelnden
Psychiaters Dr. med. F____, FMH Psychiatrie sowie forensisches Gutachten
von Dr. med. G____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, Zertifikat DGPPN/SGFP, vom
23.
Februar 2021 (IV-Akte 176, S. 9 ff.) führten zu
Zweifeln an der Begutachtung von Dr. med. E____, weshalb weitere
medizinische Abklärungen notwendig seien.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
zu Recht verneint hat, insbesondere, ob sie den relevanten Sachverhalt genügend
abgeklärt hat, bzw. ob auf das Gutachten von Dr. med. E____ vom
30.
November 2021 und seine ergänzende Stellungnahme vom 3. März 2022
abgestellt werden kann.
3.
3.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der
Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung
standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41,
44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Folglich sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG,
des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der
bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in
dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und
auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch
erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.3
Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung
um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der
Dispositiv
Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach
wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt,
aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt
rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132
E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine
Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann,
der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend
gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom
19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011
E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.4.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160
E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353
E. 3b/bb;). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben
(z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1.
Dr. med. E____ stellte in seinem Gutachten vom
30. November 2021 folgende Diagnosen (IV-Akte 168, S. 20):
-
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen
(ICD-10 F61.0)
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
-
Erwachsenen-ADHS
(ICD-10 F90.0)
-
Schädlicher
Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1)
-
Schädlicher
Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1)
Zur Frage, ob eine bipolare Erkrankung vorliege, wie dies von
behandelnder Seite angenommen wurde, erklärte er, eine solche sei anhand
konkreter objektivierbarer psychopathologischer Befunde nicht evident. Weder
seine beim Beschwerdeführer (hypo-)maniforme Krankheitszeichen, wie u.a.
gehobene Stimmung, vermehrter Antrieb und Aktivität, Distanzlosigkeit,
übermässige Geselligkeit, Rededrang, Grössenideen und gesteigerte Libido
festzustellen, noch seien diese anhand fachärztlich-psychiatrischer
Befunderhebungen im Dossier in verschiedenen Kontexten beschrieben
(IV-Akte 168, S. 22 f.).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bezüglich einer Tätigkeit als
Hilfsarbeiter auf dem ausgeglichenen, freien und allgemeinen Arbeitsmarkt
führte er aus, aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht sei in
einer Gesamtschaumedizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von
60 % (100 % Präsenz, 60 % Leistungsfähigkeit) auszugehen.
Bezüglich eines störungsadaptierten Arbeitsplatzes als Hilfsarbeiter erklärte
er, ein solcher Arbeitsplatz beinhalte Tätigkeiten ohne Hektik und Zeitdruck.
Zudem seien Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an soziale und emotionale
Kompetenzen und feste verlässliche Bezugspersonen notwendig. Es seien zudem
eher Hintergrundtätigkeiten und Tätigkeiten, in denen der Beschwerdeführer die
wesentlichen Aufgaben selbst ohne eine notwendige Zusammenarbeit mit anderen
erledigen könne, sinnvoll. Am Arbeitsplatz sei ferner ein verständnisvolles und
wohlwollendes Umgehen mit ihm wichtig und es sei klar zu kommunizieren, was in
sozialer und emotionaler Hinsicht erwartet werde. Eine feste
Arbeitszeiteinteilung mit externer Strukturierung sei unterstützend. Für den
Beschwerdeführer seien Tätigkeiten geeignet, in welchen er seine erhaltenen
Fähigkeiten einbringen könne und in denen geringe Anforderungen an die
Umstellfähigkeit als auch soziale und emotionale Kompetenzen gestellt würden.
Geeignet seien z.B. Tätigkeiten mit hohem Routinecharakter (häufig wiederkehrende
Aufgaben) mit wenig Kundenkontakt, ungünstig seien häufig wechselnde Aufgaben,
bei welchen immer wieder neue Lösungen gefunden werden müssten. In diesem
Tätigkeitsprofil sei in einer Zusammenschau aller objektiven Befunde der
funktionellen Leistungsprüfung in der MINI-ICF-APP weiter konsistent zum
Leistungsprofil im Gutachten der D____ vom 3. Februar 2014 (vgl.
IV-Akte 71) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % festzustellen (100 %
Präsenz, 100 % Leistung; vgl. IV-Akte 168, S. 24).
Zusammenfassend verneinte Dr. med. E____ eine Veränderung
des psychiatrischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Vergleich zur
medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 5. Juni 2014 zugrunde lag
(IV-Akte 168, S. 33).
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2022
(IV-Akte 182) hielt Dr. med. E____ an seinen Diagnosen und seinen
Ausführungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 182,
S. 4 ff., insb. S. 9).
4.2.
Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____, vom
30. November 2021 (IV-Akte 168, S. 3 ff.) ist für die
streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es
wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden
werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und
nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen
psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde
durchgeführt (vgl. IV-Akte 168, insb. S. 20 ff.). In formaler
Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, es
lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens
sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.3.
Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdebegründung auf ein
Schreiben von Dr. med. F____ vom 29. Oktober 2019 an den Straf- und
Massnahmenvollzug (vgl. IV-Akte 99, S. 10 f.), ein «Beiblatt zum
Arztbericht vom 28. November 2019 (gemeint sein muss das Beiblatt zum
Bericht vom 23. Februar 2020, das als Beiblatt zum Arztbericht vom
28. November 2019 betitelt wird; vgl. IV-Akte 115, S. 7), sowie
Berichte von Dr. med. F____ vom 23. Februar 2020 (IV-Akte 115),
vom 3. November 2020 (IV-Akte 131) und vom 31. Januar 2022
(IV-Akte 176, S. 79 ff.). Zudem verweist er auf das Gutachten
von Dr. med. G____ vom 23. Februar 2021 (IV-Akte 176, S. 9 ff.).
Er bringt vor, Dr. med. F____ gehe vom Vorliegen einer bipolaren Störung und
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Dr. med. G____ habe erkannt, dass
die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. F____, aufgrund
dessen Möglichkeit, den Beschwerdeführer über mehrere Jahre zu beobachten,
bezüglich der Diagnosestellung mehr Beweiskraft habe als die Einschätzung des
Gutachters Dr. med. E____. Deshalb habe er sich der Einschätzung von Dr.
med. F____ angeschlossen. Dr. med. E____s knappe Auseinandersetzung
mit seiner diagnostischen Abweichung überzeuge nicht. Da die bipolare Störung
primär massgebend für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei und sich Dr.
med. E____ nur pauschal mit dieser auseinandersetze, bestünden konkrete
Indizien gegen die Beweistauglichkeit seines Gutachtens. Entgegen seiner
Auffassung sei von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers auszugehen.
4.4.
Dr. med. F____ nannte in seinem Bericht vom 23. Februar
2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: emotional
instabile Persönlichkeitsstörung, ADHS, Agoraphobie ohne Panikstörung,
rezidivierende depressive Störung, bipolare affektive Störung, gegenwärtig
gemischte Episode. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit erklärte er, der Beschwerdeführer
sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Akte 115,
S. 2). In seinem Bericht vom 3. November 2020 wiederholte er die
ersten drei Diagnosen, strich die depressive Störung durch und bezeichnete die
bipolare affektive Störung als gegenwärtig remittiert. Dabei ging er weiterhin
von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus
(IV-Akte 131, S.1). In seinem (vom Beschwerdeführer nicht erwähnten)
Bericht vom 31. März 2021 (IV-Akte 151, S. 5 ff.) erklärte er
namentlich, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Februar
2014 sowohl verschlechtert, als auch verändert. Er sei voraussichtlich
zeitlebens arbeitsunfähig. Der Bericht vom 29. Januar 2021 sei
oberflächlich und falsch. Zur Diagnosestellung führte er aus, das Diagnosemuster
sei bei seiner Übernahme des Beschwerdeführers von Dr. med. H____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, am 5. September 2017 noch von der
Suchtproblematik überlagert gewesen. Dies habe sich im Laufe von 2020, als die
Sucht in den Hintergrund getreten sei, geändert und die Grunderkrankung sei
deutlicher in den Vordergrund getreten. Der Beschwerdeführer sei
krankheitseinsichtig geworden, habe die verordneten Medikamente erstmals
regelmässig eingenommen und sich psychisch stabilisiert. Auch in seinem
Schreiben vom 31. Januar 2022 an die Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers (IV-Akte 176, S. 79 ff.) hielt er an seiner
Diagnosestellung und der Kritik am Gutachten von Dr. med. E____ fest.
In keinem der zitierten bzw. vom Beschwerdeführer erwähnten
Berichte und Schreiben findet sich eine ausführlichere Begründung der
Diagnosestellung durch Dr. med. F____. Der Umstand, dass er den
Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren beobachten konnte – während dem
ihn der Gutachter lediglich in einer einmaligen Untersuchung gesehen hat –
(vgl. Bericht von Dr. med. F____ vom 31. Januar 2022
(IV-Akte 176, S. 80), genügt nicht als Begründung einer Diagnose.
Demgegenüber hat Dr. med. E____ in seinem Gutachten klar dargelegt,
weshalb er nicht von einer bipolaren Störung ausgeht bzw. welche Befunde
fehlten um von einer solchen Diagnose auszugehen (vgl. die Ausführungen unter
E. 4.1. bzw. Gutachten vom 30. November 2021, IV-Akte 168,
S. 22 f.). Auch der Hinweis von Dr. med. F____, dass bereits Dr.
med. H____ eine bipolare Störung diagnostiziert habe, was der
Behandlungsversuch mit Lithium belege (vgl. Bericht von Dr. med. F____ vom
31. Januar 2022, IV-Akte 176, S. 81) vermag nicht zu überzeugen.
Jedenfalls in den sich in den Akten befindlichen Berichten von Dr. med. H____
(vgl. Berichte vom 6. Oktober 2009/16. Februar 2010, IV-Akte 16,
vom 15. Juli 2011, IV-Akte 55, S. 15 f., und vom
27. November 2012 IV-Akte 52) findet sich weder die erwähnte
Diagnose, noch findet sich Lithium unter den verordneten Medikamenten.
Die Diagnosestellung von Dr. med. F____ ist aufgrund ihrer
fehlenden Begründung nicht geeignet, um das Gutachten von Dr. med. E____
vom 30. November 2021 in Frage zu stellen.
4.5.
Nebst den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. F____
verweist der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auch auf das forensische
Gutachten von Dr. med. G____ vom 23. Februar 2021 (IV-Akte 176,
S. 9 ff.). Seiner Auffassung nach, ist dieses geeignet um Zweifel am
Gutachten von Dr. med. E____ zu wecken.
Dr. med. G____ erklärte am Anfang des Gutachtens, sein
Auftrag sei es, zu den Fragen nach einer psychischen Störung, der
Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und einer allfälligen Massnahme nach dem Schweizerischen
Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) Stellung zu
nehmen.
Diagnosen stellte er die Folgenden (IV-Akte 176,
S. 57):
-
Störungen durch
Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (F14.20), im Tatzeitraum
aktive Abhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (F14.24);
-
Status nach: Störungen
durch multiplen Substanzgebrauch, im Tatzeitraum zeitweise schädlicher Gebrauch
von Cannabis, Alkohol, Ketamin u.a. (F19.1), gemäss eigenen Angaben gegenwärtig
weitgehend abstinent bzw. heute nur noch mässiger Alkoholkonsum und
sporadischer Cannabiskonsum;
-
Störungen durch
Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in ärztlich überwachter,
ausschleichender Substitutionsbehandlung (F13.22), im Tatzeitraum aktive
Abhängigkeit mit regelmässigem, verordnetem Substanzgebrauch (F13.24);
-
Anamnestisch/Status
nach: Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gemäss eigenen Angaben
seit 2007 bis heute abstinent (F11.20)
-
Bipolare
affektive Störung mit «ultra rapid cycling», gegenwärtig leichte depressive
Episode (F31.3), DD Zyklothymia
-
Einfache
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung/ADHS (F90.0)
-
Persönlichkeitsakzentuierung
mit emotional instabilen/impulsiven Zügen (Z73.1) unterhalb der diagnostischen
Schwelle einer Persönlichkeitsstörung.
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. med. G____ nicht.
Dies erstaunt nicht, da das Gutachten – wie erwähnt – einen anderen Fokus hatte
(Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und allfällige Massnahmen nach StGB).
Es fällt auf, dass Dr. med. G____ im Gegensatz zu Dr.
med. E____ deutlich weniger vorhergehende medizinische Berichte erwähnt,
nämlich lediglich einen Bericht von Dr. med. F____ vom 12. Juni 2018
und einen Austrittsbericht der Klinik I____ vom 15. Januar 2018 (vgl.
Gutachten vom 23. Februar 2021, IV-Akte 176, S. 26 ff.).
Demgegenüber lagen Dr. med. E____ diverse medizinische Berichte aus den
Jahren 2005 bis 2021 vor (vgl. Gutachten vom 30. November 2021,
IV-Akte 168, S. 7 ff.). Der Gutachter Dr. med. E____ konnte
somit auf eine breitere Aktenbasis zurückgreifen als Dr. med. G____.
Was im Weiteren die umstrittene Diagnose einer bipolaren
Störung betrifft, so führte Dr. med. E____ Folgendes aus: «Während die
Klinik I____ (gemäss Bericht vom 15.01.2018) die Affektstörungen von Herrn A____
(mit auffallend raschen, kurzphasischen Stimmungswechseln) diagnostisch eher
als Ausdruck einer emotional instabilen/impulsiven Persönlichkeitsstörung ansah
und eine (vom einweisenden Psychiater Dr. F____ vermutete) rezidivierende
depressive Störung DD bipolare affektive Störung nicht sicher feststellen
konnte, kam Dr. F____ über einen längeren klinischen Beobachtungszeitraum zu
dem Schluss, dass bei Herrn A____ doch eher von einer bipolaren affektiven
Störung auszugehen ist. Diese diagnostischen Unsicherheiten sind letztendlich
nicht von allzu grosser Bedeutung für die Fragestellung dieses Gutachtens, da
bekannt ist, dass die Differenzialdiagnose zwischen emotional instabiler
Persönlichkeitsstörung und bipolarer affektiver Störung schwierig sein kann und
zudem die bipolare Störung auf neurobiologischer Ebene Verbindungen aufweist
mit der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, und sich die klinische
Symptomatik dieser beiden Störungsbilder häufig überlappen» (IV-Akte 176,
S. 56).
Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass Dr. med. G____
nicht eindeutig von einer bipolaren Störung ausging. Vielmehr drückte er eine
gewisse Unsicherheit aus. Eine weitere Begründung der Diagnose einer bipolaren
Störung findet sich im Übrigen nicht in seinem forensischen Gutachten. Schon
daher vermag dieses das Gutachten von Dr. med. E____ nicht in Zweifel zu
ziehen. Im Übrigen sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen,
welche klargestellt hat, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der
Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden
Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen
verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und
zu respektieren sind, sofern der Experte oder die Expertin lege artis
vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember
2021 E. 4.2.3., 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2., 8C_28/2021
vom 9. April 2021 E. 4.2. und 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021
E. 4.2. mit Hinweisen). Es gibt vorliegend keine Hinweise darauf, dass Dr.
med. E____ nicht lege artis vorgegangen wäre. Darüber hinaus ist
festzustellen, dass das Gutachten von Dr. med. G____ – wie dargelegt –
einen anderen Fokus hatte als jenes von Dr. med. E____ und insbesondere
die Arbeitsfähigkeit darin nicht thematisiert wurde. Ausserdem lagen Dr.
med. G____ deutlich weniger vorangehende Akten vor als Dr. med. E____,
sodass davon auszugehen ist, dass sich letzterer ein besseres Bild über die
Krankheit des Beschwerdeführers und deren Verlauf machen konnte. Diesbezüglich
sei zudem angemerkt, dass in dem von Dr. med. G____ zitierten Austrittsbericht
der Klinik I____ vom 15. Januar 2018 (IV-Akte 134) explizit
festgehalten wurde, anamnestisch sei aufgrund der maximal zwei Tage dauernden
Phasen mit Stimmungshoch und dessen Umschlagen in einen niedergestimmten Affekt
bei als negativ empfundenen Stimuli von aussen, nicht von einer bipolaren
Störung auszugehen (IV-Akte 134, S. 3). Damit hat sich Dr. med. G____
nicht weiter auseinandergesetzt. Zusammenfassend vermag somit auch das
forensische Gutachten von Dr. med. G____ vom 23. Februar 2021 nicht
zu Zweifeln am Gutachten von Dr. med. E____ zu führen.
Was im Übrigen den Hinweis des Beschwerdeführers betrifft, er
habe den von der Beschwerdegegnerin veranlassten Arbeitsversuch wegen einer
tief depressiven Phase sein Haus nicht verlassen können, so hat der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, es sei ihm aufgrund einer
Medikamenten-Umstellung sehr schlecht gegangen, nun werde er wieder sein altes
Medikament erhalten (vgl. Protokolleintrag vom 27. August 2020). Selbst
wenn darauf abgestellt würde, dass es dem Beschwerdeführer für kurze Zeit
schlechter gegangen ist, würde eine kurzfristige, vorübergehende
Verschlechterung nicht zur Annahme einer erheblichen Sachverhaltsänderung (vgl.
E. 3.3.) führen. Auch daraus ergeben sich somit keine Zweifel am Gutachten
von Dr. med. E____. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf dieses
abgestellt.
4.6.
Es bleibt zu prüfen, ob von einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen ist. Vergleichsbasis bildet
das der Verfügung vom 5. Juni 2014 (die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht; vgl. E. 3.3.) zugrundeliegende psychiatrische
Gutachten der D____ vom 3. Februar 2014 (IV-Akte 71).
In diesem finden sich folgende Diagnosen (IV-Akte 71,
S. 19 f.):
Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit emotional instabilen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0)
-
Rezidivierende
depressive Störung, derzeit leichte Episode (ICD-10 F33.0)
Psychiatrische Diagnosen mit (vermutlich ist hier «ohne»
gemeint) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Z.n.
Polytoxikomanie (mit im Vordergrund stehender Opiatabhängigkeit) (ICD-10
F19.2), derzeit abstinent bis auf schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10
F12.1) sowie Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1)
-
Nikotinabhängigkeit
(ICD-10 F17.24)
-
V.a. ADHS des Erwachsenenalters
(ICD-10 F90), ED 2007, seither Methylphenidatttherapie
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei aufgrund der beschriebenen
Persönlichkeitsstörung qualitativ in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
Damit müsse hinsichtlich der Art der beruflichen Tätigkeit auf die dargestellte
Persönlichkeitsproblematik Rücksicht genommen werden. Tätigkeiten in Bereichen,
in denen der Beschwerdeführer mit komplexen sozialen Situationen konfrontiert
sei und die Notwendigkeit bestehe, flexibel und belastbar auf
Stress-Situationen zu reagieren, kämen aufgrund der dargestellten
Persönlichkeitsstörung nicht in Frage. Somit seien Tätigkeiten für den
Beschwerdeführer nicht geeignet, die Kundenkontakt oder Publikumsverkehr
beinhalten, besondere Anforderungen an die Teamfähigkeit stellen oder im
sozialen Bereich angesiedelt sind. Es kämen somit aus psychiatrischer Sicht in
erster Linie berufliche Tätigkeiten in Frage, bei denen der Beschwerdeführer
wenig Kontakt zu Kollegen oder Vorgesetzten habe, sondern weitgehend für sich
allein und eigenständig eine gut strukturierte und überschaubare Tätigkeit
ausübe. Dazu würde z.B. der von ihm genannte Wunschberuf des Technikers
gehören, sofern damit kein Kundenkontakt verbunden sei. Wegen der affektiven
Erkrankung seien keine Nachtschichten möglich, weil beim Beschwerdeführer
dadurch depressive Phasen ausgelöst oder verstärkt werden könnten, die dann
ihrerseits die Arbeitsfähigkeit vorübergehend verschlechtern könnten. Auch seien
Tätigkeiten mit grossem Zeitdruck oder besonderen Anforderungen an
Belastbarkeit, Präzision und Flexibilität, nicht als leidensgerecht für
Menschen anzusehen, die unter wiederkehrenden Depressionen litten. Tätigkeiten,
die den genannten spezifischen Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung
trügen, könnten vollschichtig, d.h. zu 100 % ausgeübt werden
(IV-Akte 71, S. 24 f.).
Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
erklärten die Gutachter, die derzeitige qualitative Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestehe möglicherweise schon seit Jahren, da
Persönlichkeitsstörungen in der Regel einen langfristig überdauernden Verlauf
zeigten. Gesichert sei im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung vom jetzigen Ausprägungsgrad ab Februar 2010, als der
behandelnden Psychiater die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung
gestellt habe (IV-Akte 71, S. 26).
4.7.
Wie vom psychiatrischen Gutachter Dr. med. E____ festgehalten
(vgl. E. 4.1.), ergibt sich bei einem Vergleich der damaligen Beurteilung
und der aktuellen von Dr. med. E____ keine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Dementsprechend hat die
Beschwerdegegnerin auch mit der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2022
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der
Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von
Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
5.3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche
IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem
Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7%
Mehrwertsteuer (Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der
vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
Rechtsanwalt B____ ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: