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Entscheid

IV.2022.53

Beschwerdegutheissung; Rückweisung an Vorinstanz.

17. November 2022Deutsch23 min

Abschluss der obligatorischen Schulzeit absolvierte er ein 10. [...]schuljahr und

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

November 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.53

Verfügung vom 25. März 2022

Beschwerdegutheissung;

Rückweisung an Vorinstanz.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der [...] geborene Beschwerdeführer leidet seit seinem 10.

Lebensjahr an Morbus Crohn mit rezidivierenden abdominalen Beschwerden. Nach

Abschluss der obligatorischen Schulzeit absolvierte er ein 10. [...]schuljahr und

danach erfolgreich eine dreijährige Lehre als [...] (IV-Akte 1, S. 4). Im

Anschluss arbeitete er noch während zwei Jahren im Lehrbetrieb weiter. In der

Folge liess er sich zum [...]-Wagenführer umschulen (IV-Akte 8), musste diese

Tätigkeit jedoch krankheitsbedingt aufgeben und begann ab 1995 als [...] zu

arbeiten.

Nach einer Aktivierung der Morbus Crohn-Erkrankung kam es ab

August 2009 zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 12, S. 3),

weshalb sich der Beschwerdeführer im Oktober 2009 erstmals bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug anmeldete (IV-Akte 1). Per Ende Mai 2010 wurde ihm

krankheitsbedingt gekündigt (IV-Akte 63). Die Beschwerdegegnerin holte ein

bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Gastroenterologie und

Psychiatrie ein (IV-Akte 29) und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

14. November 2012 vom 1. September 2010 bis 30. April 2012 eine befristete halbe

Rente zu (IV-Akte 46).

Ab dem 1. Juli 2013 war der Beschwerdeführer in einem Pensum

von 100% bei der C____ AG in der Funktion als Mitarbeiter Logistik tätig

(IV-Akte 66, S. 1). Ende 2015 kam es erneut zu einer Verschlechterung des

Gesundheitszustandes im Rahmen des Morbus Crohn, welche der Beschwerdeführer im

April 2016 der Beschwerdegegnerin meldete. Nach medizinischen Abklärungen gewährte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2018 ab dem 1. Oktober 2016

einen Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente (IV-Akte 72).

Nachdem die Beschwerden im Jahr 2018 stark zugenommen hatten,

wurde das Arbeitsverhältnis mit der C____ AG per 31. Dezember 2018 gekündigt.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 machte der Beschwerdeführer eine

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (IV-Akte 83). Daraufhin

gewährte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen mit aktiver Stellensuche

und Coaching (vgl. IV-Akte 93).

Gestützt auf die Einschätzung des RAD ging die

Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer unverändert zu 50% in

angepasster Tätigkeit arbeitsfähig sei (IV-Akte 140) und teilte mit Verfügung

vom 9. Februar 2021 mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine

Änderung habe festgestellt werden können, die sich auf die Rente auswirken

würde. Es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente

(IV-Akte 142). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess eine dagegen

erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. Mai 2021 gut, hob die Verfügung vom 9.

Februar 2021 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen

Sachverhaltes und der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin

zurück (IV-Akte 150).

Nachdem die Beschwerdegegnerin das gastroenterologische

Gutachten bei D____ [...] vom 24. November 2021 eingeholt hatte (IV-Akte 158), teilte

sie mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2021 mit, dass sie beabsichtige, das Erhöhungsgesuch

abzuweisen (IV-Akte 161). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1.

Februar 2022 begründeten Einwand (IV-Akten 162 und 166). Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin beim Gutachter die ergänzende Stellungnahme vom 3. März 2022

ein (IV-Akte 172). Nach einer Stellungnahme des RAD wies die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 25. März 2022 das Erhöhungsgesuch ab (IV-Akte 174).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 12. Mai 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung vom 25. März 2022 vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss sei das

Gerichtsverfahren auszustellen und es sei zur Klärung des medizinischen

Sachverhaltes und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ein gastroenterologisches

Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.

2.

Eventualiter sei

dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2019 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

3.

Unter o/e-

Kostenfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.

Eventualiter sei

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten

als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. E____

vom 11. April 2022 ein (Beschwerdebeilage/BB 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. September 2022 an

den gestellten Rechtsbegehren fest.

Die Beschwerdegegnerin holt die Stellungnahme des RAD vom 26.

September 2022 ein (Duplikbeilage/DB 1) und beantragt mit Duplik vom 29.

September 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2022 wurde dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.

IV.

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

beantragt hat, findet am 1. Dezember 2022 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung das Gesuch

des Beschwerdeführers um Rentenerhöhung abgewiesen. In medizinischer Hinsicht

stützte sie sich dabei auf das monodisziplinäre gastroenterologische Gutachten

von Prof. Dr. F____ vom 24. November 2021 (IV-Akte 158) sowie dessen ergänzende

Stellungnahme vom 3. März 2022 (IV-Akte 172).

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, die Einschätzung von

Prof. Dr. F____ genüge bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweiswertiges

Gutachten nicht. So würde sich der Gutachter nicht schlüssig und

nachvollziehbar mit den geklagten Beschwerden auseinandersetzen und den

Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers nicht würdigen.

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich

sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen

führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die

Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach

den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der

Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer

Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen

Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither

verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen

Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

Dispositiv

3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene

Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 22. März

2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem

Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung

allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu

u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.

2.2.2).

3.2.

3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum

31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021

anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40%

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70%

ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.3. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren

Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer

ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69%

entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem

Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem

Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

3.3.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der

bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar

2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4.

3.4.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts

8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

3.4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember

2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn

sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers

erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens

fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100% erhöht (b.).

3.4.3. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu

prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169

E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.5.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.6.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.7.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer

Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das

Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten

sind demgegenüber grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.

4.1.

4.1.1. Der Gutachter Prof. Dr. F____ stellte im

gastroenterologischen Gutachten vom 24. November 2021 folgende Diagnose mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

Chronisch-aktiver, steroid-abhängiger Morbus Crohn, ED 1980;

ICD-KS0.9; aktuell mit Harvey Bradshaw Score (HBI Score: 6 Punkte), dies ergibt

klinisch eine leichte, aktive Entzündungssituation

-

St. n.

lleo-Zökalresektion 1984

-

MR des Dünndarms

vom 30.05.2018: Stenosierung des terminalen Ileums (entzündlichbedingte Wandverdickung)

-

St. n.

Perikarditis, wahrscheinlich im Rahmen der Diagnose

-

Gallensalzverlustsyndrom

-

Nikotinabusus

-

zur Zeit ohne

Therapie (IV-Akte 158, S. 10).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen:

1.

Bekannte

Osteopenie seit Jahren bei schwerem Vitamin-D-Mangel

2.

St. n.

Appendektomie 1980

3.

Hämangiom der

Leber, Segment IVb

4.

Mehrere, einfache

Nierenzysten bds (IV-Akte 158, S. 10).

4.1.2. Zur Diagnoseherleitung führte der Gutachter aus, der

Beschwerdeführer leide seit 40 Jahren unter einem chronisch-aktiven

Krankheitszustand. Zum Zeitpunkt der Exploration bestehe eine leichte

Krankheitsaktivität quantifiziert mittels Harvey Bradshaw Crohn Activity Index

(6 Punkte). Die Diagnose des M. Crohn (ED 1980) beruhe auf typischen

endoskopischen und radiologischen Veränderungen. Die initiale Behandlung im

Kindesalter sei mit Steroiden erfolgt, später mit Azathioprin in Kombination

mit lnfliximab. Diese Therapie sei während mehreren Jahren zielführend gewesen,

habe aber nie zu Beschwerdefreiheit geführt. Aktuell sei der Explorand ohne

Therapie. Klinisch imponiere eine minimale Aktivität der Krankheit

(Harvey-Bradshaw Index= HBI 6 Punkte), es bestünden eine Stuhlunregelmässigkeit

mit Urge (in der Regel in Form von Durchfall) sowie wiederkehrende

Bauchschmerzen. Laborchemisch könne keine Aktivität nachgewiesen werden (ausser

einer erhöhten BSR). Darüber hinaus vermerkte der Gutachter praktisch normale

Leukozyten, normales CRP, keine Thrombozytose und normales Stuhlcalprotectin

(IV-Akte 158, S. 10 f.).

4.1.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als [...]

attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. In einer den Leiden angepassten Verweistätigkeit bestehe

gemäss Einschätzung des Gutachters eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit

müsse am Vormittag ausgeübt werden können und es müsse permanent eine Toilette

zur Verfügung stehen, da es jederzeit zu unvorhersehbaren Stuhlentleerungen

kommen könne. Aufgrund der Durchfälle und der gelegentlichen Bauchkrämpfe

sollte es dem Beschwerdeführer zusätzlich möglich sein, Pausen in der Arbeit

einlegen zu können (IV-Akte 158, S. 11).

4.2.

In der ergänzenden Stellungahme hielt der Gutachter fest, dass sich

die aktuelle Einschätzung auf einen derzeit unbehandelten Zustand bei

geringerer Ausprägung der Symptomatik beziehe, da der Versicherte die Behandlung

selber sistiert habe. Aus gutachterlicher Sicht sei eine Weiterbehandlung

ebenso zu empfehlen wie eine 50%ige Tätigkeit an einem angepassten Arbeitsplatz

(vgl. IV-Akte 172).

4.3.

Zunächst ist festzustellen, dass auf das monodisziplinäre

gastroenterologische Gutachten von Prof. Dr. F____ vom 24. November 2021

(IV-Akte 158) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 3. März 2022 (IV-Akte

172) abgestellt werden kann. Das Gutachten ist für die streitigen Belange

umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis und

unter Berücksichtigung der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Befunde der

vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 158,

S. 3 f. und S. 15 ff.). Die geklagten Beschwerden und Einschränkungen wurden

bei der gutachterlichen Abklärung hinreichend berücksichtigt und bildeten

ihrerseits die Grundlage für die sorgfältige Anamnese (vgl. IV-Akte 158, S. 6 f.).

Im Ergebnis ist das monodisziplinäre Gutachten in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtend und die Schlussfolgerungen des Experten sind damit nachvollziehbar

begründet. Darauf kann abgestellt werden.

4.4.

Was der Beschwerdeführer gegen die gutachterliche Einschätzung

vorbringt, vermag keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken. So bringt

der Beschwerdeführer vor, der Gutachter habe es vernachlässigt, sich mit den

geklagten Beschwerden schlüssig und nachvollziehbar auseinanderzusetzen,

weshalb die Einschätzung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit nicht überzeuge

(Beschwerde, S. 5). Zudem habe der Gutachter den Krankheitsverlauf nicht

gewürdigt. Diesen Ausführungen kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Wie

sich aus den ausführlichen Aktenzitaten zu Beginn des Gutachtens und der

Anamnese entnehmen lässt, hat sich der Gutachter mit dem Krankheitsverlauf befasst

(vgl. IV-Akte 158, S. 6 f. und S. 10). Zudem hat sich der Gutachter sowohl im

Gutachten vom 24. November 2021 (IV-Akte 158) als auch in seiner Stellungnahme

vom 3. März 2022 (IV-Akte 172) einlässlich mit den Beschwerden des Versicherten

auseinandergesetzt und insbesondere die häufigen und länger dauernden

Toilettengänge sowohl bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als auch bei

der Formulierung des Verweisprofils berücksichtigt (vgl. z.B. "Zum Zeitpunkt

der Exploration hat der Explorand 3-4 flüssige Stuhlentleerungen/Tag, 1-2 Mal

pro Woche auch nächtliche Stuhlentleerungen. Die Konsistenz des Stuhls sei in

der Regel wie Wasser", IV-Akte 158, S. 7; vgl. auch den dreimaligen

Hinweis auf die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit einer Toilette im

Gutachten, IV-Akte 158, S. 11). Weiter ergibt sich, dass der Gutachter neben

dem Durchfall auch die täglichen Bauchschmerzen gewürdigt hat (IV-Akte 158, S.

12). Ausserdem berücksichtigt der Gutachter, dass eine optimale angepasste

Tätigkeit am Vormittag durchzuführen sei und der Möglichkeit bedarfsgerechte

Toiletten- und Ruhepausen einzulegen bedürfe (vgl. die Stellungnahme vom 3.

März 2022 bzw. IV-Akte 172 S. 2). Dadurch berücksichtigt das dargelegte Belastungsprofil

ausdrücklich sowohl die Bauchschmerzen wie auch die leidensbedingte Müdigkeit des

Beschwerdeführers, und es wird ihm dadurch die Möglichkeit geboten, sich

ausserhalb der halbtägigen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum zu erholen

(IV-Akte 172, S. 2).

4.5.

Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Wechselwirkung

zwischen Arbeitsbelastung und Zunahme der Beschwerden nicht diskutiert würden. Seiner

Auffassung nach bestehe ein Zusammenhang zwischen den erhöhten Calprotectin-Werten

und der Belastung durch die erwerbliche Tätigkeit (Beschwerde, S. 16). Hierzu

ist festzustellen, dass der Gutachter in seiner Stellungahme ausdrücklich darauf

hinweist, dass sich die aktuelle Einschätzung auf einen derzeit unbehandelten

Zustand bei geringerer Ausprägung der Symptomatik beziehe, da der Versicherte

die Behandlung selber sistiert habe (IV-Akte 172, S. 3). Der Gutachter

empfiehlt ebenfalls eine Weiterbehandlung und einen Nikotinstopp, genauso wie

eine 50%ige Tätigkeit an einem angepassten Arbeitsplatz (a.a.O.). An diesen

plausiblen Ausführungen des Gutachters vermag auch der neu eingereichte

Arztbericht von Dr. E____ (BB 3) nichts zu ändern. Auch der Einwand des

Beschwerdeführers, der Gutachter habe es unterlassen, sich mit den

anderslautenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte und den

Eingliederungsbemühungen, insbesondere mit der Kündigung infolge

krankheitsbedingter Absenzen, auseinanderzusetzen (Beschwerde, S. 17), geht

fehl. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Gutachter hinsichtlich des

Stellenverlusts festgehalten hat, dass eine Überforderungssituation aufgrund zu

hoher Belastung in der angestammten Tätigkeit zur Kündigung geführt haben

könnte (IV-Akte 172, S. 3). Aus diesem Grund schlägt der Gutachter auch einen

neuen leidensangepassten Arbeitsplatz vor.

4.6.

Aufgrund dieser Ausführungen ist mit dem RAD (vgl. Stellungnahme vom

26.09.2022, Duplikbeilage 1) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in

einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist und auf ein Gerichtsgutachten

verzichtet werden kann. Zu prüfen bleibt allerdings, wie es sich mit der Invaliditätsbemessung

resp. der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsfähigkeit resp.

Arbeitsunfähigkeit verhält.

5.

5.1.

5.1.1. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich

wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.1.2. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

25. März 2022 zur Begründung der Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs mit, dass

sich sein Gesundheitszustand aus spezialärztlicher Sicht nicht verändert habe.

Einen Einkommensvergleich nahm sie dabei nicht vor, sondern führte aus, das

bisherige Anforderungsprofil und der daraus erhobene Invaliditätsgrad würden

nach wie vor gelten. Zuvor hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Mitteilung vom 24. Januar 2018 ab dem 1. Oktober 2016 eine halbe Rente stützt

auf einen IV-Grad von 50% zugesprochen. Dabei wurde das Validen- wie auch das

Invalideneinkommen anhand des Verdienstes bei der früheren Arbeitsstelle C____

AG bestimmt (vgl. IV-Akte 72, S. 5).

5.2.

Der Beschwerdeführer bringt nun zunächst vor, dass das

Valideneinkommen nunmehr nicht mehr anhand des Verdienstes bei der C____ AG

bestimmt werden könne (Beschwerde, S. 20). Zum Zeitpunkt der Anstellung sei der

Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheit bereits beeinträchtigt gewesen,

weshalb es sich bei diesem Verdienst nicht um denjenigen Lohn handle, den er

zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielt habe (a.a.O.). Zudem

verweist er darauf, dass er gelernter [...] sei, diesen Beruf jedoch aufgrund

der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr habe ausüben können, da er

als [...] hätte mobil sein müssen (Beschwerde, S. 21). Den Beruf [...] gebe es

aufgrund der Neuerungen in der Technologie nicht mehr. Es handle sich heute um

den Beruf des [...]. Deshalb sei das Valideneinkommen anhand des Tabellenlohns

LSE 2018 Ta1_tirage_skill_level_ Ziff. 31-22, Herstellen v. Möbel, und sonst.

Waren, Re. und Install. Maschinen; Kompetenzniveau 1, Männer zu bestimmen (vgl.

Beschwerde, S. 21).

5.3.

5.3.1. Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist

entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu

erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit

im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die

Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Insofern ist in der Regel vom

letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung

erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1).

5.3.2. Vorliegend arbeitete der Beschwerdeführer zuletzt bis zur Kündigung

im Dezember 2018 bei der C____ AG in der Logistik. Als Kündigungsgründe wurden

gesundheitliche Gründe genannt (vgl. E-Mail vom Leiter Logistik vom 11.03.2021,

IV-Akte 147, S. 19). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

bei guter Gesundheit diese Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch

weiterhin ausgeübt hätte. Vor diesem Hintergrund ist auch weiterhin beim

Valideneinkommen vom zuletzt bei der C____ AG erzielten Verdienst zuzüglich

Nominallohnentwicklung auszugehen. Dieser ist von der Beschwerdegegnerin,

welche hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, festzulegen.

5.4.

Hinsichtlich des Invalideneinkommens führt der Beschwerdeführer aus,

dass dieses infolge Verlusts der Arbeit bei der C____ AG nicht mehr anhand des

tatsächlichen Verdienstes bestimmt werden könne (Beschwerde, S. 18), sondern

stattdessen anhand der Lohnstrukturerhebung TA1_tirage_skill_level, total,

Kompetenzniveau 1, Männer zu bemessen sei.

5.5.

5.5.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist –

wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind

praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296 f. E.

2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.).

5.5.2. Der Beschwerdeführer erhielt per Ende Dezember 2018 bei der C____ AG

die Kündigung, sodass das dort erziele Einkommen nicht mehr als

Invalideneinkommen herangezogen werden kann. Angesichts dessen, dass der

Beschwerdeführer danach keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind für

die Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss LSE

heranzuziehen.

5.6.

5.6.1. Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss

LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an. Bisweilen wird

aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 "Produktion" oder 3

"Dienstleistungen") oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies

als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen

Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich

bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich

tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage

kommt. Auch kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls

rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 ("Privater Sektor") auf

die Tabelle TA7 ("Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund]

zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des

Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen

steht und zumutbar ist (BGer 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E 5.1 mit

Hinweisen).

5.6.2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. März

2022 keinen Einkommensvergleich vorgenommen und auch in den Rechtsschriften

nicht ausgeführt und begründet, welcher Tabellenlohn beim Beschwerdeführer zur

Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen werden könnte. Auch die vorhergehende

Verfügung bietet hierzu keinen Anhaltspunkt, da dieser damals noch zu Recht der

Lohn der C____ AG zugrunde lag. Da sich auch nicht aus den Akten mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergibt, welcher Tabellenlohn

als Invalideneinkommen heranzuziehen ist, kann dieses vorliegend nicht

festgelegt werden.

5.6.3. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin in diesem Bereich

über umfassende Sachkenntnis verfügt und eine rechtsgleiche Behandlung des Beschwerdeführers

mit anderen Versicherten sicherstellen kann, erscheint es deshalb als

sachgerecht, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit

diese den passenden Tabellenwert bestimmen kann.

5.7.

5.7.1. Bei dieser Gelegenheit ist ergänzend auf den Antrag des

Beschwerdeführers auf einen leidensbedingten Abzug von 25% einzugehen

(Beschwerde, S. 20).

5.7.2. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen am

Arbeitsplatz, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, einen

Tabellenlohnabzug rechtfertigen können (Replik, S. 5; vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3; 9C_728/2009 vom 21.

September 2010 E. 4.3.1; 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 und 4.5.4.). Bejaht

wurde eine Konstellation der letztgenannten Art etwa bei akut auftretenden

psychotischen Schüben (Urteil 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 f.), bei

rezidivierenden abdominalen Beschwerden (Urteil 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E.

4.2), bei schubweise auftretenden Atembeschwerden infolge Asthmas (Urteil

9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.1, in: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90)

sowie bei Panikattacken (Urteil 9C_462/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.2.2). Als

ebenfalls einen Abzug rechtfertigend wertete das Bundesgericht ferner den

Umstand, dass ein Versicherter wegen einer Harnblasenfunktionsstörung mehrmals

am Tag einen Katheter zur Ableitung des in der Blase angesammelten Urins

verwenden musste (Selbstkatheterisierung [Urteil 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.3.2 f.]).

5.7.3. Mit einem Abzug vom Tabellenlohn sollte ausserdem dem Umstand

Rechnung getragen werden, dass es einer an einer Gesundheitsbeeinträchtigung

leidenden versicherten Person aus betriebswirtschaftlich-ökonomischer Sicht

unter Umständen nicht möglich sein wird, mit ihrer Arbeitsleistung denselben

ökonomischen Mehrwert wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person zu

generieren. Schliesslich wird auch ein leidensbedingter Abzug infolge

Teilzeitarbeit zu prüfen sein.

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.

Die Verfügung vom 25. März 2022 ist aufzuheben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens und Neuberechnung des

Invaliditätsgrades zurückzuweisen.

6.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf

die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 25. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: