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Entscheid

IV.2022.54

Rückweisung zur weiteren Abklärung, gleichlautender Antrag beider Parteien

15. August 2022Deutsch9 min

H. Hofer

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 15. August 2022

Parteien

A____

vertreten durch MLaw B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.54

Verfügung vom 30. März 2022

Rückweisung zur weiteren

Abklärung, gleichlautender Antrag beider Parteien

Erwägungen

1.

1.1.

Der 1966 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter Chemielaborant

EFZ und arbeitete nach Abschluss seiner Ausbildung bis Mai 2020 für

verschiedene Unternehmen in der chemischen Industrie (vgl. Lebenslauf, IV-Akte

7; IK-Auszug, IV-Akte 16). Nach dem Verlust der Arbeitsstelle wurde der

Beschwerdeführer von der Sozialhilfe Basel-Stadt von August 2020 bis Ende Juni

2021 bei der beruflichen Integration unterstützt. Aufgrund der gesundheitlichen

Situation des Beschwerdeführers wurden die Bemühungen eingestellt (vgl. das

entsprechende Protokoll, IV-Akte 18) und der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (Anmeldeformular vom 17. Juni

2021, IV-Akte 1).

Nachdem sie diverse Abklärungen in erwerblicher und

medizinischer Hinsicht getätigt hatte, teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer am 5. November 2021 (IV-Akte 23) mit, sie gewähre ihm im

Rahmen der Frühintervention Beratung und Unterstützung. Kurz darauf berichtete

der Beschwerdeführer, er habe per 15. November 2021 eine neue Stelle angetreten

(Email vom 17. November 2021, IV-Akte 24), worauf die Beschwerdegegnerin die

Frühintervention abschloss (Abschlussbericht vom 29. November 2021, IV-Akte

25).

1.2.

Mit Vorbescheid vom 30. November 2021 (IV-Akte 27) stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, einen Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen und Rente abzulehnen. Mit Schreiben vom 28. Dezember

2021 (IV-Akte 28 S. 2) erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den

vorgesehenen Entscheid und wies darauf hin, dass er sich bei Ausübung der

Tätigkeit am neuen Arbeitsort aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt

fühle. Infolge Krankheitsabsenz wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten der

Arbeitgeberin per 15. Januar 2022 noch während der Probezeit aufgelöst (IV-Akte

37).

1.3.

Mit Verfügung vom 30. März 2022 (IV-Akte 44) bestätigte die

Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid und lehnte sowohl den Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen als auch denjenigen auf eine Invalidenrente ab.

1.4.

Vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt der Beschwerdeführer am

16. Mai 2022 Beschwerde und ersucht um Aufhebung der Verfügung und um Rückweisung

der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen.

1.5.

Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7.

Juni 2022 ebenfalls die Rückweisung zur erneuten Prüfung des Sachverhalts und

des Leistungsanspruchs.

1.6.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 verzichtet der Beschwerdeführer auf

eine Stellungnahme.

2.

2.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.2.

Auf die, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.

38 Abs. 4 lit. a ATSG (Bundesgesetze vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1), rechtzeitig innert der

30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung erhobene Beschwerde ist – da auch

die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.3.

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin

einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.

3.

3.1.

In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdeführerin - im

Wesentlichen gestützt auf die Berichte ihres RAD vom 13. Oktober 2021 (IV-Akte

22) und vom 21. März 2022 (IV-Akte 42) davon aus, dem Beschwerdeführer sei die

Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit bei adäquater Therapie zu 100%

zumutbar.

3.2.

Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz

ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die

Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich

liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit

welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der

Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich

Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was

zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt

auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass

über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1.

mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer

9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zu erneuter Abklärung.

3.3.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der

Sachverhalt für eine Überprüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers

gegenüber der Invalidenversicherung ausreichend erhoben wurde.

4.

4.1.

4.1.1. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C____, attestierte

diesem in seinem Bericht vom 4. Juni 2021 bei Diagnosen einer COPD und

Lungenemphysem, einem Verdacht auf ein verkalktes Granulom in der Lunge sowie

Hausstaub- und Pollenallergie und Nikotinabusus mit Wirkung ab Mai 2020 eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Lungenprobleme würden zu einer

Verringerung der körperlichen Belastbarkeit führen, so könne der

Beschwerdeführer auf gerader Ebene kaum mehr als 10kg tragen und nur wenige

hundert Meter gehen. Die rezidivierenden Lungeninfekte und die reduzierte

Sauerstoffversorgung würden ihn beeinträchtigen. Die Erkrankung sei progredient

und eine körperlich belastbare Arbeit nicht mehr möglich. Zu denken sei

hinsichtlich einer beruflichen Integration an sitzende oder langsame

Tätigkeiten (vgl. IV-Akte 2). In seinem Bericht vom 10. September 2021 gab Dr.

med. C____ an, der Beschwerdeführer könne nur noch sitzende Tätigkeiten

ausüben. Die bisherige Arbeit könne er nicht mehr ausüben und die Prognose sei

schlecht. Seinem Arztbericht legte er Unterlagen bei aus denen hervorgeht, dass

der Beschwerdeführer von ihm zur Abklärung an den Pneumologen Dr. med. D____

überwiesen worden war. Ein in dessen Auftrag durchgeführtes Thorax CT vom 5.

Mai 2021 zeigte ein apikal betontes, panlobuläres, konfluierendes

Lungenemphysem; Zeichen einer (chronischen) Bronchitis/Bronchiolitis mit teils

endrobronchialen Mucusretentionen und mutmasslich entzündlich bedingten,

geringen Milchglas-Verdichtungen im posterioren Oberlappen links, in der Lingula

sowie in den Unterlappen beidseits; einen 5mm grossen, zentral kavitierender

Mikronodulus im anterioren Oberlappen rechts und einen weiteren Mikronodulus

von 3mm im lateralen Unterlappen links. Eine Verlaufskontrolle zwölf Monate

später wurde empfohlen, da es sich beim Beschwerdeführer um einen

Hochrisikopatienten handle (vgl. IV-Akte 20 S. 7f.).

4.1.2. Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober

2021 (IV-Akte 22) fest, es liege für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Chemielaborant keine detaillierte Stellenbeschreibung vor. Aufgrund des

theoretischen Anforderungsprofils könne eine mindestens 20%ige Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Körperlich leichte Arbeiten, ohne lange

Wegstrecken und ohne regelmässiges Steigen von Treppen / Leitern seien zu 100%

zumutbar.

4.1.3. Im März 2022 attestierte der Hausarzt weiterhin eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Chemielaborant. Er

berichtete von einer zwischenzeitlich wieder aufgetretenen starken bakteriell

exazerbierten COPD und einer mangelhaften Sauerstoffsättigung. Die

Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen und ergänzenden medizinischen

Abklärungen verneint er (vgl. Bericht vom 1. März 2022, IV-Akte 40).

4.1.4. Der RAD bestätigte daraufhin in seiner Stellungnahme vom

21. März 2022 (I-Akte 42) seine Einschätzung der vollständigen Arbeitsfähigkeit

in angepasster Tätigkeit, wobei zusätzlich die Exposition von inhalativen,

reizenden Gasen/Dämpfen vermieden werden müsse. Die Beurteilung der

quantitativen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei mangels

Vorliegen eines genauen Belastungsprofils nur eingeschränkt möglich. In

Hinblick auf eine Rentenprüfung und eine Präzisierung der Arbeitsfähigkeit für

die bisherige Tätigkeit müsse das genaue Belastungsprofil derselben erfragt

werden und ein fachärztlicher Bericht beim Pneumologen Dr. med. D____ eingeholt

werden.

4.2.

Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend

ausführt, ist die medizinische Aktenlage dünn. Insbesondere findet sich kein

fachärztlicher Bericht in den Akten, der sich zu den Auswirkungen des

Gesundheitsschadens auf die Leistungsfähigkeit äussert. Aufgrund der vorhandenen,

spärlichen Berichte lässt sich jedenfalls nicht mit dem erforderlichen

Beweisgrad feststellen, welche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in der

bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit aus den gesundheitlichen

Beeinträchtigungen resultieren und wie das Profil einer leidensangepassten

Tätigkeit auszusehen hat. Weshalb zu diesen Fragen keine fachärztliche Meinung

eingeholt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin wird weitere

fachmedizinische Abklärungen, unter Umständen mittels Einholung eines

pneumologischen Gutachtens, zu tätigen haben. Auf der Basis der entsprechenden Abklärungsergebnisse

werden die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu ermitteln sein.

Sodann wird auf dieser Grundlage über die Leistungsansprüche des

Beschwerdeführers, insbesondere dessen Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen

beruflicher Art und Rentenleistungen, zu befinden sein. Zusammenfassend spricht

demnach nichts dagegen, dem übereinstimmenden Antrag der Parteien stattzugeben

und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur erneuten Prüfung von

Leistungsansprüchen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.

5.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene

Verfügung vom 30. März 2022 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der

Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die

notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über die Leistungsansprüche

des Beschwerdeführers entscheide.

5.2.

Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

bestehend aus einer reduzierten Gebühr von Fr. 400.--, sind bei diesem Ausgang

des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit

einfachem Schriftenwechsel und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass

der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 30. März 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und

zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 192.50 (7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

Sachverhalt

H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

Erwägungen

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: