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Entscheid

IV.2022.55

IVG

9. Januar 2024Deutsch14 min

Zeit von März 2021 bis und mit April 2022) bei der Dreiviertelsrente um CHF 9'547.70

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. T. Fasnacht, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

verbeiständet durch KESB Kreis [...]

Berufsbeistandschaft, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.55

Verfügung vom 5. Mai 2022

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1986 geborene, ungelernte Beschwerdeführerin und Mutter

zweier Kinder (geboren am 8. Dezember 2004 und 10. Dezember 2008) meldete sich

am 23. April 2001 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

Minderjähriger an. In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin berufliche

Massnahmen in Form von ambulanter Psychotherapie (IV-Akten 10, 19, 24). Die

Beschwerdeführerin war nie berufstätig und ist seit August 2012 verbeiständet

(IV-Akte 61). Seit ihrem Erwachsenenalter wird die Beschwerdeführerin von der

Sozialhilfe unterstützt.

b)

Nach weiteren Anmeldungen im Erwachsenenalter (IV-Akten 26, 51), sprach

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2022

(IV-Akten 218 ff.) ab dem ersten Januar 2018 eine Dreiviertelsrente inkl.

Kinderrenten zu. Die Nachzahlung der Dreiviertelsrente für den Zeitraum vom 1.

Januar 2018 bis zum 30. April 2022 belief sich auf CHF 73'264.00 und die

Nachzahlungen der Kinderrenten auf je CHF 27'876.00.

c)

Von den vorgenannten Nachzahlungen wurden diverse Abzüge vorgenommen. Unter

anderem verminderte sich der Rückzahlungsbetrag aufgrund eines

Verrechnungsantrages der Gemeinde [...] vom 8. April 2020 (IV-Akte 234, S. 18

f.) über den Gesamtbetrag von CHF 18'710.30 (Sozialhilfeleistungen für den

Zeit von März 2021 bis und mit April 2022) bei der Dreiviertelsrente um CHF 9'547.70

und den beiden Kinderrenten um jeweils CHF 4'581.30.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 18. Mai 2022 beantragt die Beschwerdeführerin,

vertreten durch die KESB [...] Folgendes:

-

Die Gemeinde [...] habe in einer Ergänzungsleistungsverfügung der

Ausgleichskasse [...] für die Periode 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020

bereits für CHF 27'732.00 Antrag auf Verrechnung gestellt. Die Verfügung liege

bei, das Verfahren sei pendent. Es müsse abgeklärt werden, inwiefern die

Gemeinde [...] noch einen Antrag auf Verrechnung stellen dürfe, da schon über

die Verrechnung mit der Ausgleichskasse [...] abgegolten.

-

Gemäss § 17 Abs. 2 Sozialhilfegesetz dürfe die wirtschaftliche

Sozialhilfe für nicht 18-jährige Personen von diesen selbst zurückgefordert

werden. Nachdem die Verrechnungen aber mit der jeweiligen Kinderrente

vorgesehen seien, würde dies von der minderjährigen Person zurückgefordert, was

gemäss § 17 Abs. 2 Sozialhilfegesetz nicht rechtens sei.

-

Für die vorgeschlagene Aufteilung der Rückzahlung der Schulden gegenüber

der Sozialhilfe [...] bestehe keine rechtliche Grundlage (Kindsmutter CHF 9'547.70

und Kinder je CHF 4'581.30). Zudem seien keine Platzierungskosten oder

Ausbildungskosten zurückzuerstatten und für B____ seien bereits Rückzahlungen

erfolgt. Die Aufteilung habe nach bezogener Leistung pro Person zu erfolgen. Es

solle verhindert werden, dass die Kinderrenten mit den Sozialhilfeschulden der

Kindsmutter verrechnet werden. Dafür seien Kinderrenten nicht vorgesehen. Zudem

seien die Kinder auswärts platziert und verbringen nur einzelne Wochenenden

oder kurze Ferien bei der Kindsmutter.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 9. August 2022 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus,

dass weiterhin auf die Verfügung der Ausgleichskasse [...] zu verweisen sei,

welche die Verrechnung der Fürsorgebehörde gewürdigt habe und damit sämtliche

Leistungen der Fürsorgebehörde [...] abgegolten seien. Die Verrechnung über CHF

6'580.00 sei abzuweisen. Sie hält ausserdem daran fest, dass Kinderrenten nicht

mit den Sozialhilfeschulder der Mutter verrechnet werden dürfen.

d)

Mit Duplik vom 26. August 2022 hält die Beschwerdegegnerin an ihren

eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Nach einer ersten Urteilsberatung entscheidet das

Sozialversicherungsgericht gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über

das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,

SVGG; SG 154.200] auf dem Zirkulationsweg.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung

der Verfügung vom 5. Mai 2022 ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde, unter Berücksichtigung

nachstehender Erwägung, einzutreten.

1.3

Auf das erste Begehren der Beschwerdeführerin, wonach die im Rahmen

der Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse [...] vom

31.

August 2021 (bei den Beschwerdebeilagen) berücksichtigte

Verrechnungsforderung der Gemeinde [...] zu überprüfen sei, kann nicht

eingetreten werden. Wie die Beschwerdeführerin darlegt, erhob sie gegen

vorgenannte Verfügung Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG.

Abgeschlossen wird das Einspracheverfahren durch einen Einspracheentscheid der in

[...] zuständigen Behörde. Dieser Einspracheentscheid, welcher alleiniger

Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sein kann

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1), kann

vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mangels örtlicher Zuständigkeit nicht

beurteilt werden, sodass auf dieses Begehren nicht einzutreten ist.

2.

2.1

Streitgegenstand ist die Verfügung vom 5. Mai 2022, mit

welcher der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente aufgrund eines

ermittelten IV-Grads von 66% sowie zwei Kinderrenten für ihre beiden Kinder zugesprochen

wurde (IV-Akte 219-222). Da die Rentenzusprache rückwirkend auf den 1. Januar

2018.

gesprochen wurde, erfolgte eine Nachzahlung in Höhe von total Fr. 27'876.00.

Da Versicherungsträger oder bevorschussende Dritte Vorschussleistungen erbracht

haben, wurden in dieser Verfügung auch Verrechnungen vorgenommen. In der

Verfügung wurde eine Drittauszahlung an die Gemeindeverwaltung [...]

(1.3.2020-30.4.2022) in Höhe von Fr. 4'581.30 vorgenommen. Ferner wurden Fr.

706.80

mit dem Amt für Sozialbeiträge verrechnet sowie eine Verrechnung von Fr.

12'640.20 für bereits ausbezahlte Renten zurückgefordert. Mit der vorliegenden Beschwerde

wird nun einerseits eine Verrechnung von für die Kinder der Beschwerdeführerin

erbrachten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen einer IV-Kinderrente gemäss

§ 17 Sozialhilfegesetz (SG 890.100) gerügt. Ausserdem bringt die

Beschwerdeführerin vor, die Aufteilung der Verrechnungsforderung der

Sozialhilfe [...] zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern (50%

Beschwerdeführerin, 25% je Kind) entbehre einer gesetzlichen Grundlage.

Vielmehr habe die Aufteilung nach bezogener Leistung pro Person zu erfolgen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Meinung, die

Verrechnung der Nachzahlung der Rentenleistungen mit den Sozialhilfeleistungen

sei zu Recht erfolgt, da die erwähnte Bestimmung nicht zur Anwendung komme. Die

seitens der Ausgleichskasse gewählte Aufteilung der Verrechnungsforderung (50%

Beschwerdeführerin, 25% je Kind) sei aus Praktikabilitätsgründen gewählt

worden, da von der Gemeinde [...] keine klare Aufteilung der Sozialhilfekosten auf die jeweiligen Personen habe vorgenommen

werden können.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht einen Teil der Kinderrente mit den

Vorschussleistungen verrechnet hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG können mit fälligen

Leistungen namentlich Forderungen aufgrund dieses Gesetzes und des IVG

verrechnet werden. Diese Bestimmung ist nach Art. 50 Abs. 2 IVG auch in der

Invalidenversicherung anwendbar. Dadurch wird allgemein die Verrechenbarkeit

von Beitragsforderungen, Beitragsleistungen und Leistungsrückforderungen unter

anderem der AHV, Invalidenversicherung, von Ergänzungsleistungen, der

obligatorischen Unfallversicherung und der Krankenversicherung mit fälligen

Leistungen statuiert. Die zweigintern und zweigübergreifende zulässige

Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten

als auch auf Rentennachzahlungen beziehen (BGE 136 V 286 E. 4.1). Sie darf

indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf der

Versicherten nicht beeinträchtigen (BGE 136 V 286 E. 6.1). Dabei stellt sich

nach der Rechtsprechung die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung unter dem

Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht nur

bei einer laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei

Rentennachzahlungen, weil auch diese zum Zweck haben, den Existenzbedarf der

versicherten Person zu decken, und zwar in jener Zeitspanne, für welche sie

nachbezahlt werden (BGer 9C_621/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.1). Die Schranke

des Existenzminimums gilt indessen nicht in Fällen, in welchen die

bevorschussende Fürsorgebehörde vom Sozialversicherer die Überweisung der

Rentenleistungen für einen Zeitraum verlangt, für welchen sie die versicherte

Person unterstützt hat, weil die versichere Person sonst mit der Berufung auf

das Existenzminimum die Auszahlung in diesem Umfang an sich selbst verlangen

könnte und damit zweimal in den Genuss von Leistungen käme (BGer 9C_621/2016 E.

2.2).

3.2

Art. 20 ATSG regelt die Gewährleistung zweckmässiger

Verwendung, welche sich gemäss Abs. 1 lit. a jedoch auf Geldleistungen mit dem

Zweck der Unterhaltsdeckung beschränkt. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 ATSG statuiert

ein Verrechnungsverbot in Bezug auf das Verhältnis zwischen empfangenden

Dritten oder Behörden und der versicherten Person, um sicherzustellen, dass mit

den ausbezahlten Geldleistungen der Unterhalt der versicherten Person und nicht

deren Schulden abgedeckt werden. Ausgenommen vom Verrechnungsverbot sind gemäss

Art. 20 Abs. 2 Satz 2 ATSG Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Art. 22

Abs. 2 ATSG. Darin wird ein allgemeines Abtretungs- und Verpfändungsverbot für

den Anspruch auf Leistungen von Sozialversicherungsträgern vorgesehen und in

Abs. 2 als Ausnahme davon die Abtretung von Nachzahlungen an Arbeitgeber oder

die öffentliche oder private Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten

(lit. a), sowie an eine Versicherung die Vorleistung erbringt (lit. b) vor. Nachzahlungen

von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen

oder privaten Fürsorge können insofern abgetreten werden, soweit diese

Vorschusszahlungen leisten. Art. 85bis IVV sieht vor, dass

Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen,

öffentliche und private Fürsorgestellten oder Haftpflichtversicherungen mit

Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der

Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können,

dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung

verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Art. 85bis Abs. 1 Satz 3

IVV). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular

frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung

der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV). Als

Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte

Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges

Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art.

85bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden

Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in

welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV). Die

abzutretende Leistung muss kongruent zu den Vorschussleistungen bzw. den

Vorleistungen sein (Kieser, ATSG Art. 22 N 22 f.).

3.3

Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG werden Kinderrenten wie die Rente

ausbezahlt, zu der sie gehören, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigen

Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe

Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der

Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG

regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35

Abs. 4 IVG). Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander

verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht

rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge

über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder

zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 82 Abs. 1 IVV i.V.m.

Art. 71ter Abs. 1 AHVV). Vorliegend steht fest, dass die

Kinderrenten der rentenberechtigten Beschwerdeführerin ausbezahlt werden; sie

hat demgemäss auch einen Anspruch auf rückwirkende Nachzahlung der Kinderrente.

Da die Auszahlung der Kinderrente grundsätzlich zusammen mit der Hauptrente an

die rentenberechtigte Person erfolgt, kann bei Vorschussleistungen eines

bevorschussenden Dritten grundsätzlich auch die Nachzahlung der Kinderrenten mit

dem Vorschuss verrechnet werden. Nur wenn die Voraussetzungen für eine

Getrenntauszahlung erfüllt sind, so bilden diese nicht Gegenstand der

Verrechnung (Frey/Mosimann/Bollinger,

Art. 22 ATSG N 8). Eine Verrechnung der zusätzlich zu einer Hauptrente gewährten

Kinderrente mit der Rückforderung einer anderen Sozialversicherung ist somit

möglich, soweit die Kinderrente direkt dem Rentenberechtigten ausbezahlt wird

(EVG I 313/00 vom 18. Juli 2003 E. 2 mit Hinweisen; in diesem Sinne wohl auch

BGer 9C_300/2008 vom 28. Oktober und 9C_ 806/2007 vom 20. Oktober 2008). Mit

anderen Worten hat die Beschwerdeführerin nur einen Anspruch auf Nachzahlung

einer Kinderrente, wenn diese nicht bereits bevorschusst wurde. Vorliegend

erfolgte eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, da die Beschwerdeführerin

von der Gemeinde [...] und von der Sozialversicherungsanstalt [...] im

Unterhalt für ihre beiden Kinder C____ und B____ unterstützt worden ist. Würde

die Kinderrente nicht mit den Vorschussleistungen des Amts für Sozialbeiträge

verrechnet, führte dies dazu, dass die Beschwerdeführerin für denselben

Zeitraum eine unzulässige Doppelzahlung erhielte, was nicht Sinne und Zweck

einer Kinderrente ist. Diese bezweckt vielmehr die Erleichterung der

Unterhaltspflicht des invalid gewordenen Unterhaltsschuldners und soll dessen

(durch Invalidität bedingte) Einkommensbusse ausgleichen. Mit anderen Worten

soll sie dem invaliden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht

nachzukommen; sie soll aber nicht der Bereicherung des Unterhaltsempfängers

dienen (BGE 134 V 15). Die um Unterstützung ersuchenden Person wird, mit

ihren zusammenwohnenden Personen, für die sie unterhaltspflichtig ist, sei

dies wegen elterlichem oder ehelichem Unterhaltsrecht oder wegen dem

Unterhaltsrecht zwischen eingetragenen Partnern als wirtschaftliche

Schicksalsgemeinschaft betrachtet (Urteil des Bundesgerichts 5A_747/2019 vom

24.

November 2020 E. 2). Entsprechend ist sie die Schuldnerin der vorbezogenen

Sozialhilfeleistungen bzw. folgerichtig werden ihr die Invalidenrenten inkl.

Kinderrenten ausbezahlt, und nicht den minderjährigen Kindern direkt. Gläubiger

oder Gläubigerin der Kinderrentenforderung ist somit nicht das Kind selbst,

sondern die versicherte Person. Das Begehren der Beschwerdeführerin

Dispositiv

erweist sich demnach nicht als rechtmässig.

3.4.

Sodann sind auch die weiteren Voraussetzungen für eine

Verrechnung erfüllt. Das Amt hat mit Einreichung eines Verrechnungsantrags eine

direkte Auszahlung an sie im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 IVV

beantragt. Sodann besteht gestützt auf Art. 131a Abs. 2 ZGB ein eindeutiges

Rückforderungsrecht. Danach geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf

das Gemeinwesen über, soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten

Person aufkommt. Danach geht der Anspruch auf Versicherungsleistungen ohne

weiteres von Gesetzes wegen auf das Amt über, sofern es diese bevorschusst hat.

Ausserdem sind die zur Verrechnung gebrachten Leistungen zeitlich und sachlich

gemäss Art. 85bis Abs. 3 IVV kongruent. Im Antrag der

Sozialversicherungsanstalt [...] wurde die Verrechnung von Leistungen in Höhe

von Fr. 14'732.-- beantragt, die in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 30.

April 2022 erbracht worden sind. Und im Antrag der Gemeinde [...] wurde die

Verrechnung von Leistungen in Höhe von Fr.18'710.32 für die Zeit vom März 2020

bis 8. April 2022 beantragt. Da der Beschwerdeführerin für den gleichen

Zeitraum gemäss Verfügung ein rückwirkender Kinderrentennachzahlungsanspruch zusteht,

kann die zeitliche Kongruenz der zu verrechnenden Leistungen bejaht werden.

3.5.

Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Gewichtung

der Aufteilung der Verrechnungsforderung auf sie selbst und ihre Kinder sei

unzulässig ist ihr entgegenzuhalten, dass sie alleinige Gläubigerin und

Schuldnerin der in Frage stehenden Forderungen ist und es daher im Ergebnis

nicht von Relevanz sein kann, in welchem Umfang die Forderung der Gemeinde [...]

von der Haupt-, respektive den Kinderrenten in Abzug gebracht wird. Die

Aufteilung erfolgte pragmatisch 50% von der Mutter und jeweils 25% von den

beiden Kindern, was nachvollziehbar erscheint. Von Bedeutung kann diese Frage

gegebenenfalls erst im Zeitpunkt sein, in welchem die Gemeinde [...] die

Beendigungsverfügung erlässt, aus welcher ersichtlich werden wird, wie hoch die

von der Beschwerdeführerin aufgrund des Sozialhilfebezugs zurückzuerstattende

Summe sein wird. Zu diesem Zeitpunkt wird die Gemeinde [...] auch zu beurteilen

haben, inwieweit die beiden Kinder aufgrund allfälliger Fremdplatzierungen

nicht mehr der beschwerdeführerischen Unterstützungseinheit anzurechnen sind.

Sie wird in diesem Zusammenhang die Kosten einer allfälligen Fremdplatzierung

auszuscheiden haben (vgl. hierzu Zürich, Verwaltungsgericht, VB.2020.00718 vom

20.05.2021 E. 3.2 f.).

3.6.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass durch die

rückwirkende Korrektur eine Rückforderung von bereits ausbezahlten Leistungen

gesamthaft von Fr. 24'930.00 bei der Beschwerdeführerin, Fr. 13'347.00 bei [...]

Fr. 9'974.00 bei [...] zur Verrechnung kamen.

3.7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verrechnung rechtmässig

erfolgt ist. Die Verfügung vom 5. Mai 2022 ist daher zu schützen und die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen

ist, soweit darauf einzutreten ist.

4.2.

In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG ist das

Beschwerdeverfahren gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG bei Streitigkeiten über

IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Streitigkeiten

über die Verrechnung von Leistungen betreffen nicht die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: