Lexipedia

Entscheid

IV.2022.56

Invaliditätsschätzung anhand eines Prozentvergleichs bestätigt

9. August 2022Deutsch21 min

bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

August 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.56

Verfügung vom 5. April 2022

Invaliditätsschätzung anhand

eines Prozentvergleichs bestätigt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 16. Juli 2019

bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) an (IV-Akte 2). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie namentlich das

Vorliegen von hypertensiven Krisen, einen Hyperaldosteronismus (Conn-Syndrom)

sowie die Folgen einer rechtsseitigen Adrenalektomie am 19. Dezember 2018 mit

anschliessender schwerer psychischer Dekompensation an (IV-Akte 2 S. 6).

Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin medizinische Berichte

(vgl. Bericht der Abteilung Psychosomatik des C____ (C____) vom 15. August

2018, IV-Akte 12 S. 2 ff. mit Verweisung auf den Bericht vom 28. März 2019 der

gleichen Stelle, IV-Akte 12 S. 7) sowie Unterlagen zur Erwerbssituation (vgl.

Fragebogen für Arbeitgebende: D____, IV-Akte 11 sowie E____ vom 23. August

2019, IV-Akte 14) ein.

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 17. Februar 2021 (IV-Akte

72, sig. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin) erstmals

Stellung und erachtete die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das C____, Abteilung

Psychosomatik (IV-Akte 70 S. 34 f.), als nachvollziehbar und empfahl in

der Folge die Einleitung einer Rentenprüfung.

b) Gemäss Mitteilung vom 28. April 2021 (IV-Akte 76) schloss

die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab und kündigte die Prüfung des

Rentenanspruchs an. Am 3. August 2021 erfolgte eine Abklärung im Haushalt (vgl.

Bericht vom 6. Mai 2021, IV-Akte 104). Die Versicherte wurde als zu 100%

erwerbstätig im Gesundheitsfall eingestuft. Der RAD nahm am 13. Dezember 2021

(IV-Akte 115) erneut Stellung und attestierte der Beschwerdeführerin unter

Bezugnahme auf weitere medizinische Berichte (vgl. Bericht der Abteilung

Psychosomatik des C____ vom 11. Oktober 2021, IV-Akte 111, sowie Arztbericht

von G____ vom 26. Juli 2021, IV-Akte 102) ab dem 1. September 2020 eine

Arbeitsfähigkeit von 50% in einer Verweisungstätigkeit.

c) Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2021 (IV-Akte 116)

kündigte die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführerin vom 1. März 2020 an eine

ganze Rente, ab dem 1. Mai 2020 eine Dreiviertelsrente und ab 1. September 2020

eine halbe Rente zuzusprechen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin keinen

Einwand.

Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am 5. April

2022 (IV-Akte 125).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 18. Mai 2022 beantragt die

Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2022

aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an die

Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab März 2020 zu zahlen.

Sodann legt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juni

2022.

eine weitere Beilage ([…]-Artikel vom 12. Juni 2022) ins Recht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2022 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 10. Juli 2022 (Postaufgabe: 11. Juli

2022) hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen einer Duplik.

III.

Die Urteilsberatung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons

Basel-Stadt findet am 9. August 2022 statt.

IV.

Mit Eingabe vom 22. August 2022 (Postaufgabe: 23. August

2022) ediert die Versicherte ein weiteres konkretes Stellenangebot ([...])

datierend vom 6. Juni 2022. Mit Verfügung vom 24. August 2022 weist der

Instruktionsrichter darauf hin, dass die Urteilsberatung am 9. August 2022

stattgefunden hat

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR

830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG

154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da die Beschwerde zudem auch form- und fristgerecht erfolgte, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705,

BBl 2017 S. 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E.

4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die

Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der

bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu

prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2).

Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der

Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210,

213.

E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die

jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand

einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

2.2

Wie nachfolgend darzulegen ist, trug sich der revisionsrechtlich

relevante Sachverhalt, mithin die fragliche Erwerbssituation der

Beschwerdeführerin, die zur Vornahme eines Prozentvergleichs führte, vor dem

1.

Januar 2022 zu. Folglich findet auf die zu beurteilende Beschwerde das

bis 31. Dezember 2021 massgebliche Recht Anwendung.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die nach ihrer Ansicht fehlerhafte

Festlegung der Vergleichseinkommen und damit die Bemessung des

Invaliditätsgrades. Dabei macht die Beschwerdeführerin geltend, dass aufgrund

der aktuellen Arbeitsstellenangebote sowie ihres Verdienstes im Jahr 2021 mit

einem maximalen Pensum von 50% davon ausgegangen werden müsse, dass ihr

Jahreseinkommen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen CHF 230'000.--

und CHF 370'000.-- betragen würde. Das Stellenangebot als Fachärztin der

Inneren Medizin mit einem Grundgehalt von CHF 160'000.-- und einer Beteiligung

von bis zu CHF 210'000.-- wäre von der Beschwerdeführerin bei Gesundheit mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen worden. Eine einfache Zusage hätte

gereicht. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass durchgängig vom Anspruch

auf eine ganze Invalidenrente ausgegangen werden müsse (Beschwerde Rz. 7). Im

Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, dass – selbst wenn auf Tabellenlöhne

abgestellt werden würde – der von der Beschwerdegegnerin angenommene

Validenlohn mit CHF 113'832.-- deutlich zu tief liege. So sei es

unbestritten, dass sie bei Gesundheit als Fachärztin der Inneren Medizin

arbeiten würde. Überdies bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass das

vorgenannte Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung nicht dem Einkommen

eines Facharztes entspreche. Selbst für einen Assistenzarzt erscheine das

Einkommen immer noch knapp bemessen zu sein (Beschwerde Rz. 8).

3.2

Die Beschwerdegegnerin begründet die Anwendung der LSE-Tabellenlöhne

demgegenüber damit, dass sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund der

tatsächlichen Verhältnisse das Valideneinkommen nicht hinreichend genau

beziffern lasse. So habe die Beschwerdeführerin in casu seit über zehn Jahren

jeweils bei mindestens drei verschiedenen Arbeitgebern mit unterschiedlichen

Pensen, wechselnden Arbeitgebern und stark schwankenden Einkommen gearbeitet

(IV-Akte 10 und 104 S. 2). Zudem sei die Beschwerdeführerin bereits lange

vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht ausschliesslich als

Fachärztin/Hausärztin tätig gewesen, sondern auch als Dozentin und

Betriebsmedizinerin. Deshalb könne der Auffassung der Beschwerdeführerin,

wonach sie bei voller Gesundheit als Fachärztin für Innere Medizin arbeiten

würde, nicht gefolgt werden. Ein Vergleich der Einkommen gemäss IK-Auszug

ergebe zudem (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 5.1.2.), dass die Beschwerdeführerin

in den letzten fünf Jahren (2013 bis 2017) lediglich im Jahr 2015 (recte: 2016)

mit CHF 155'710.-- wesentlich mehr als die berücksichtigten

CHF 113'832.-- verdient habe. Werde nicht auf LSE-Tabellenlöhne, sondern

auf das durchschnittliche Einkommen der letzten fünf Jahre abgestellt, so

Dispositiv

ergebe sich demnach ein durchschnittliches Einkommen der Beschwerdeführerin in

Höhe von CHF 113’015.-- (Einkommen 2013: CHF 94'322.-- 2014: CHF 97’790.--, 2015:

CHF 100’468.--, 2016: CHF 155’710.--, 2017: CHF 116’787.-- : 5 = CHF 113'015.--).

Dieses Einkommen sei praktisch identisch mit dem in der angefochtenen Verfügung

berücksichtigten Tabellenlohn in Höhe von CHF 113’382.--. Ferner führt die

Beschwerdegegnerin an, sie habe beim Invalideneinkommen auf die gleiche

LSE-Position wie beim Valideneinkommen abgestellt und aufgrund der attestierten

und unbestrittenen unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeiten einen Prozentvergleich

vorgenommen. Auch dieses Vorgehen erweise sich unter Berücksichtigung der

verschiedenen Arbeitsfelder und des nicht genau bekannten Umfangs der Tätigkeit

der Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens als folgerichtig.

3.3.

Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich der in der angefochtenen

Verfügung vom 5. April 2022 vorgenommene Prozentvergleich halten lässt und ob allenfalls

ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

Hierbei gilt es vorab anzumerken, dass der medizinische

Sachverhalt von beiden Parteien unbestritten blieb. Der RAD hat gemäss

Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 (IV-Akte 115 S. 4) zum Beginn und Verlauf

der Arbeitsunfähigkeit festgehalten, es habe ab März 2020 eine

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70% bestanden. Danach habe

sich diese Einschränkung ab 1. Mai 2020 auf 60% und schliesslich ab 1.

September 2020 auf 50% reduziert (vgl. auch Arztbericht des C____, Psychosomatik,

vom 11. Oktober 2021, IV-Akte 111 S. 1, sig. H____).

4.

4.1.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines

Einkommensvergleichs zu bestimmen. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in

der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt

werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu

schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.

Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer

ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch

eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität

erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten,

während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz

veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad

ergibt (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016

vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a

S. 312 f.). Der Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn

Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu

berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der

Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter

Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil 9C_532/2016

a.a.O. mit Verweisung auf Urteil 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5

mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch den Prozentvergleich

zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau

oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in

letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach

Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen

bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges

Resultat (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3

mit Hinweisen).

4.2.

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad in der

angefochtenen Verfügung vom 5. April 2022 anhand eines Prozentvergleichs

ermittelt. Die Beschwerdegegnerin begründet die Anwendung des Prozentvergleichs

damit, dass bei der Beschwerdeführerin unregelmässige Einkommenszahlen in

verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen vorgelegen hätten (IV-Akte 125 S. 8).

Als Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Einkommen in der

Höhe von CHF 113'832.-- und griff hierzu auf die Schweizerische

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018 Tabelle T17,

Ziffer 22, Akademische und Verwandte Gesundheitsberufe, Total Frauen über 50

Jahren, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich

Nominallohnentwicklung bis 2020 von 2.01%) zurück. Laut dieser konnten Personen

in akademischen und verwandten Gesundheitsberufen im Jahr 2020 ein durchschnittliches

Einkommen von CHF 113’832.-- erzielen. Das Invalideneinkommen veranschlagte

die Beschwerdegegnerin in einer ersten Phase (März 2020 bis April 2020) auf

einen entsprechend kleineren Prozentsatz, indem sie von einem

Invalideneinkommen von CHF 34'150.-- ausging, da die Beschwerdeführerin

ihre bisherigen Tätigkeiten in einem Umfang von 30% habe ausüben können. Gestützt

darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin für diese Phase einen Invaliditätsgrad

von 70% und daraus resultierend einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

ganze Invalidenrente. In einer zweiten Phase (ab Mai 2020 bis August 2020)

stellte die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von CHF 113'832.-- das

einem Pensum von 40% entsprechende Invalideneinkommen von CHF 45’533.-- gegenüber,

woraus sie einen Invaliditätsgrad von 60% und gestützt darauf den Anspruch auf

eine Dreiviertelsrente ermittelte. Für die dritte Phase (ab September 2020) ermittelte

die Beschwerdegegnerin beim Vergleich des Valideneinkommens von

CHF 113'832.-- und des Invalideneinkommens von CHF 56'916.-- bei einem

Pensum von 50% einen Invaliditätsgrad von 50%, gestützt worauf sie ab September

2020 den Anspruch auf eine halbe Rente ableitete.

4.3.

Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten bei der Erhebung des

Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf die Lohntabellen des Bundesamtes

für Statistik zurückgegriffen (vgl. vorstehende Erw. 4.2.).

Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, selbst wenn das

Abstellen auf Tabellenlöhne in casu rechtmässig sei, habe die

Beschwerdegegnerin den angenommenen Validenlohn mit CHF 113'832.-- zu tief

veranlagt. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass sie Fachärztin der Inneren

Medizin sei und promoviert habe sowie über jahrzehntelange breite

Berufserfahrung, sehr gute Kenntnisse in zahlreichen Fremdsprachen verfüge und etabliert

sei. Es sei demnach unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit

als Fachärztin der Inneren Medizin arbeiten würde (Beschwerde Rz. 8). Die

Beschwerdeführerin hält in diesem Zusammenhang ergänzend fest, dass der

Durchschnittslohn einer Fachärztin der Inneren Medizin aktuell bei

CHF 168’618.-- liege (Beschwerde Rz. 3 lit. c). Weiter legt die

Beschwerdeführerin dar, dass ein Stellenangebot, das sie aufgrund ihrer

gesundheitlichen Einschränkungen nicht habe annehmen können, einen Grundlohn

von CHF 160’000.-- zuzüglich 70% der in Rechnung gestellten ärztlichen

Leistung vorgesehen habe (Emailverkehr vom 8. bis 11. April 2022,

Beschwerdebeilage 3). Das Einkommen hätte damit gemäss den Angaben des

Jobvermittlers bis zu CHF 370’000.-- pro Jahr betragen. Die

Beschwerdeführerin bringt zum Ausdruck, dass sie diese Stelle bei Gesundheit angenommen

wie auch sofort erhalten hätte. Hierzu hätte eine einfache Zusage seitens der

Beschwerdeführerin gereicht. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass

durchgängig vom Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgegangen werden müsse

(Beschwerde Rz. 7).

5.

5.1.

Die vorliegenden Verhältnisse zeichnen sich dadurch aus, dass die

Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Gesundheitsschädigung

(Hyperaldosternismus mit darauffolgender Adrenalektomie im Dezember 2018) zu

kleineren Pensen in verschiedenen Stellen angestellt war, die sich in den

jeweiligen Tätigkeitsfeldern stark unterschieden (vgl. IV-Akten 2 S. 6, 10 S. 2

bis 6, 11, 14, 104 S. 2 sowie IV-Akten 107, 108 und 109).

Diese häufigen Wechsel sind u.a. anschaulich dem

Abklärungsbericht Haushalt vom 9. August 2021 zu entnehmen (IV-Akte 104 S. 2).

Danach arbeitete die Versicherte 2016, vor der Erkrankung, bei

drei bzw. vier Arbeitgebern, und zwar als Dozentin bei der D____ (Angabe:

Teilzeit ca. 20%), als lnternistin/Hausärztin bei der I____ (Angabe: 40%-Pensum)

sowie bei der J____ als Betriebsmedizinerin (als Springerin), danach bei der K____

als Betriebsmedizinerin (Angabe: Teilzeit ca. 30%).

2017, vor der Erkrankung, hatte die Versicherte gemäss den

Aufzeichnungen im Abklärungsbericht bei drei Arbeitgebern gearbeitet, und zwar

als Dozentin an der D____ (Angabe: Teilzeit ca. 30%), als Betriebsmedizinerin

bei der K____, (Angabe: ca. 20% als freie Mitarbeiterin) sowie bei der I____(Angabe:

"Teilzeit" ohne nähere Pensenangabe).

2018, bei Eintritt des Gesundheitsschadens, hatte die Beschwerdeführerin

gemäss Abklärungsbericht eine Stelle bei der D____ (Angabe: ca. 25%), eine

Tätigkeit als lnternistin/Hausärztin bei I____(Angabe: "Teilzeit"

ohne nähere Pensenangabe) sowie eine Tätigkeit bei der E____ (Angabe: 40%

Pensum) umfasst.

Da in der dynamischen und vielschichtigen Erwerbsbiographie der

Beschwerdeführerin (IV-Akte 10 S. 2 bis 6) unterschiedliche Tätigkeitsfelder

bestanden und die Beschwerdeführerin diese Anstellungen in teils

unterschiedlich grossen und wechselnden Pensen ausübte, ergibt sich die

grundsätzliche Schwierigkeit, aufgrund der jeweils erzielten Einkünfte das Valideneinkommen

aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zuverlässig zu bestimmen.

Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des

Gesundheitsschadens in vergleichbarer Weise, wenn auch zu einem gesamthaft

geringeren Pensum, in verschiedenen Bereichen tätig war. Gemäss Abklärungsbericht

vom 9. August 2021 war sie aktuell tätig als Dozentin an der D____ (Angabe: ca.

20%), ferner als freie Mitarbeiterin bei der L____ (keine Pensenangabe), bei der

M____, als freie Mitarbeiterin (Angabe: ca. 60 Lektionen pro Jahr). Eine Tätigkeit

als freie Mitarbeiterin (Betriebsärztin, Gesundheitschecks) habe in Aussicht

gestanden (Angabe: die Versicherte rechne mit einem Pensum von 20%).

5.2.

Es liegt angesichts der vorliegend gegebenen erwerblichen

Verhältnisse nahe, den Basisbetrag für das Valideneinkommen anhand der

statistischen Zahlen der Lohntabellen des Bundesamtes für Statistik zu schätzen

und das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Basisbetrag entsprechend dem

ärztlich ausgewiesenen Grad der Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen. Hierbei vermag

die Begründung der Beschwerdeführerin, wonach diese bei Gesundheit

vollumfänglich als Fachärztin Innere Medizin arbeiten würde, nicht zu

überzeugen. So spricht insbesondere ihre Erwerbsbiographie – mithin der

Umstand, wonach die Beschwerdeführerin schon seit mehreren Jahren nicht

ausschliesslich als Fachärztin für Innere Medizin tätig war – dagegen, von

einem Durchschnittseinkommen einer Fachärztin für Innere Medizin bei der

Ermittlung der Einkommen auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht

auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE

2018 Tabelle TI 7, Ziffer 22, Akademische und Verwandte Gesundheitsberufe,

Total Frauen über 50 Jahren, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden,

zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2020 von 2.01%) zurückgegriffen.

Überdies ergibt sich aus dem Beizug des IK-Auszuges der

Beschwerdeführerin (IV-Akte 10 S. 5 und 6), dass das tatsächliche

Durchschnittseinkommen der Beschwerdeführerin bei CHF 113'015.-- lag

(siehe Erw. 3.2.). Dieser aus dem Durchschnittseinkommen resultierende Betrag

entspricht im Grossen und Ganzen dem in der angefochtenen Verfügung unter

Beizug des Tabellenlohnes berücksichtigten Jahreseinkommen von

CHF 113'382.--. Daran gibt es nichts zu beanstanden. Schliesslich vermögen

auch die ins Recht gelegten Jobangebote (Beschwerdebeilage 3 sowie das nachgereichte,

konkrete Stellenangebot der N____ datierend vom 6. Juni 2022) nichts an der

Rechtmässigkeit des vorgenommenen Prozentvergleichs zu ändern. Diese Stellenangebote

setzen die Annahme einer ausnahmslos fachärztlichen Tätigkeit der

Beschwerdeführerin pro futuro dar und bilden weder den erwerblichen Status quo

noch die Erwerbshistorie der Beschwerdeführerin in adäquater und

nachvollziehbarer Weise ab.

Aufgrund des Gesagten ist es darum nicht zu beanstanden, wenn

die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand des vorstehend (Erw. 4.2.)

angeführten Tabellenlohnes vorgenommen hat. Somit erweist sich die Vornahme

eines Prozentvergleichs als rechtmässig.

6.

6.1.

Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, aufgrund des

Zumutbarkeitsprofils werde klar, dass sie nicht mehr bzw. gemäss der

Beurteilung des RAD höchstens noch im Umfang von 20 bis 25% die

verantwortungsvolle Arbeit als Ärztin leisten könne, sondern nur noch in einer

angepassten Tätigkeit ohne Patientenkontakt und ohne die Notwendigkeit von

Notfalleinsätzen, etc., arbeitsfähig sei. Es sei damit klar, dass das Valideneinkommen

und das Invalideneinkommen auch bei Festlegung über die Tabellenlöhne nicht mit

derselben Stufe festgesetzt werden könnten. So

oder anders müsse aufgrund der Einschränkung ausserdem der maximale

Leidensabzug vorgenommen werden, zumal die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin

erheblich eingeschränkt sei. Selbst bei Annahme der Parameter der Beschwerdegegnerin

würde sich damit der Anspruch auf eine durchgängige ganze Invalidenrente

ergeben (Beschwerde Rz. 9).

6.2.

Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt,

dass die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs entgegen den Ausführungen in

der Beschwerde nicht angezeigt erscheine. So sei die Beschwerdeführerin zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zwar bereits 60 Jahre alt, sie könne aber

die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des

reduzierten Pensums (Ärztin, Dozentin und Betriebsmedizinerin) allesamt noch

ausüben, so dass sich aufgrund des Alters keine Lohneinbusse ergebe. Die

Nationalität und Aufenthaltskategorie (Doppelbürgerin Deutschland/Schweiz) könnten

ebenfalls keinen Abzug begründen. Die Anzahl Dienstjahre sei vorliegend nicht

von Relevanz, so dass dieses Kriterium bei der allfälligen Berücksichtigung

eines leidensbedingten Abzugs ebenfalls wegfalle. Da die angestammten

Tätigkeiten als weitgehend leidensgerecht angepasst einzustufen seien, sei auch

kein Abzug aufgrund der leidensbedingten Tätigkeiten zu gewähren. Aufgrund der

Teilzeitarbeit von 40% resp. 50% könne allenfalls ein kleiner Abzug gewährt

werden. Allerdings könne die Frage eines leidensbedingten Abzugs insofern

offenbleiben, als nur der Maximalabzug von 25% zu einer Ergebnisänderung führen

würde. Ein solcher Abzug könne aber vorliegend nicht gewährt werden

(Beschwerdeantwort Ziff. 5.2.2.).

6.3.

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen

Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg

verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und

entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale

die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,

sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die

Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25%

(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die

Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu

schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende

Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen

(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts

8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.3.).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist

rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist

(BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein

Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung

setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es

sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).

6.4.

Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Belastbarkeit

bis auf Weiteres eingeschränkt ist. Sowohl die Unterrichtstätigkeit als auch

das Arbeiten mit direktem Patientenkontakt sind gemäss Einschätzung von H___ (IV-Akte

44 S. 5) in reduziertem Umfang und in unterschiedlichen Belastungsgraden möglich.

Die Beschwerdeführerin übt jedoch, wenn auch in beschränktem zeitlichem Umfang nach

wie vor ihre angestammten Tätigkeiten (Dozentin, Betriebsmedizinerin,

Internistin) aus, welche insgesamt als leidensgerecht zu qualifizieren sind.

Somit liegt keine zu einem Abzug berechtigende leidensbedingte Einschränkung

vor.

Das Merkmal "Alter" rechtfertigt vorliegend keinen Abzug

vom Tabellenlohn. Das Alter ist rechtsprechungsgemäss jeweils unter

Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteile

8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4, 8C_227/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5).

Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als

invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil 8C_227/2018 vom

14. Juni 2018 E. 4.2.3.4). Ferner ist aufgrund der statistischen Angaben

erstellt, dass sich das Alter bei Frauen ohne Kaderfunktion im Alterssegment von

50 bis 64/65 Jahren eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2008, 2010, 2012 und

2014, je Tabelle TA9, Median; vgl. Urteile 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E.

4.6; 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen). Daraus folgt,

dass das Alter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keinen

einschränkenden Einfluss auf das mögliche Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten

hat.

Im Weiteren vermögen sowohl die Nationalität als auch der Aufenthaltsstatus

keinen Abzug zu begründen, ist die Beschwerdeführerin doch Schweizer

Staatsbürgerin (IV-Akte 2 S. 10). In Anbetracht des Umstandes, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsbiographie häufige Stellenwechsel vollzogen

hatte (vgl. dazu IV-Akte 10), kann auch das Merkmal der Dauer der

Betriebszugehörigkeit zu keinem leidensbedingten Abzug führen.

Insgesamt bestehen bei der Beschwerdeführerin also kaum

Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit namentlich aufgrund

der vorgenannten Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

Erfolg verwerten kann.

Es liegen zusammenfassend keine Hinweise dafür vor, dass die

Beschwerdegegnerin ihr Ermessen bei der Frage, ob ein leidensbedingter Abzug zu

gewähren sei oder nicht, fehlerhaft ausgeübt hat.

7.

7.1.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von

CHF 800.--(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen.

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: