IV.2022.57
Dem psychiatrischen Administrativgutachten kommt voller Beweiswert zu, Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist gegeben; kein Rentenanspruch.
28. September 2022Deutsch22 min
IV-Akte 26). Mit Verfügung vom 10. Mai 2013 hatte die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.57
Verfügung vom 27. April 2022
Dem psychiatrischen
Administrativgutachten kommt voller Beweiswert zu, Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit ist gegeben; kein Rentenanspruch.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1980 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter Koch. Er
hatte sich erstmals am 17. Februar 2012 unter dem Hinweis auf eine Depression /
Burnout bzw. eine bipolare Störung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 4). Nach Einholung von
medizinischen und erwerblichen Abklärungen hatte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer vom 15. Juli 2012 bis 12. Oktober 2012 Integrationsmassnahmen
in Form eines Aufbautrainings (vgl. Mitteilung vom 6. August 2012, IV-Akte 19)
sowie Arbeitsvermittlung zugesprochen (vgl. Mitteilung vom 17. Januar 2013,
IV-Akte 26). Mit Verfügung vom 10. Mai 2013 hatte die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung
abgeschlossen, da sich der Beschwerdeführer erfolgreich in den ersten
Arbeitsmarkt eingegliedert hatte (IV-Akte 35).
Am 14. März 2016 hatte sich der Beschwerdeführer unter dem
Hinweis auf eine Depression / Burnout erneut zum Bezug von IV-Leistungen
angemeldet (IV-Akte 41). In der Folge wurde am 4. Januar 2017 das Erstgespräch
Frühintervention durchgeführt, anlässlich dessen der Beschwerdeführer
mitgeteilt hatte, er fühle sich nicht in der Lage, an Eingliederungs- oder
beruflichen Massnahmen teilzunehmen (IV-Akte 69). Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 78) hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni
2017 die Frühintervention abgeschlossen (IV-Akte 79).
Am 28. April 2018 erfolgte eine weitere IV-Anmeldung. Der
Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, er leide unter Burnout /
Depression / manischen Attacken (IV-Akte 80). In der Folge veranlasste die
IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Mitteilung vom 4.
Februar 2019 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer
Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings in der C____,
zu (IV-Akte 101). Nach positiven Rückmeldungen erteilte die IV-Stelle
Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der C____ (vgl. Mitteilung vom 24.
April 2019, IV-Akte 118), einen Berufsbildnerkurs (vgl. Mitteilung vom 17. Juni
2019, IV-Akte 125), sowie eine Vorbereitungsmassnahme in der Küche im ersten
Arbeitsmarkt in der D____, BL (vgl. Mitteilung vom 6. August 2019, IV-Akte 135
und E-Mail-Korrespondenz vom 12. August 2019, IV-Akte 138). Letztere konnte er
aus gesundheitlichen Gründen nicht absolvieren, weshalb er in die C____,
zurückkehrte (vgl. IV-Akte 147). Anlässlich des Standortgesprächs vom 26.
September 2019 wurden die positiven Leistungen des Beschwerdeführers in der C____,
hervorgehoben sowie eine Festanstellung in Aussicht gestellt. Die IV-Stelle
verlängerte die Vorbereitungsmassnahme letztmalig bis 4. Februar 2020 (vgl.
Standortgespräch vom 26. September 2019, IV-Akte 147 und Mitteilung vom 12.
November 2019, IV-Akte 150). Nachdem der Beschwerdeführer weitere positive
Rückmeldungen zu seinen Leistungen in der C____ bekommen hatte, gab die
IV-Stelle anlässlich des Standortgesprächs vom 27. Dezember 2019 bekannt, dass
sie die Massnahme auf dem C____ nur verlängere, wenn es im Anschluss zu einer
Festanstellung komme (IV-Akte 156). Nachdem der C____ sich alsdann gegen eine
Festanstellung ausgesprochen hatte (IV-Akte 157), wurde dem Beschwerdeführer
vom 17. Februar bis 16. Mai 2020 ein Arbeitsversuch als Koch bei der E____ zugesprochen
(IV-Akte 164). Wegen gesundheitlicher Gründe (vgl. Standortgespräch vom 19. Mai
2020, IV-Akte 181, psychologischer Verlaufsbericht vom 25. Mail 2020, IV-Akte
182, und Krisengespräch Arbeitsvermittlung vom 19. August 2020, IV-Akte 193)
wurde die Eingliederungsmassnahme bzw. die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom
6. Oktober 2020 abgeschlossen (IV-Akte 199). In der Folge veranlasste die
IV-Stelle die Rentenprüfung und nahm weitere medizinische Unterlagen zu den
Akten. Ferner beauftragte sie Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Im
Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 8. September 2021
kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. September 2021 an, der
Beschwerdeführer habe ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0% keinen
Rentenanspruch (IV-Akte 220). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit
Einwand vom 14. Dezember 2021 (IV-Akte 232). Dazu nahm der psychiatrische
Gutachter mit Schreiben vom 24. März 2022 Stellung (IV-Akte 240). Nach
Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD; vgl. RAD-Beurteilungen vom 13.
April und 25. April 2022, IV-Akten 241 und 242) erliess die IV-Stelle am 27.
April 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem
abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 243).
Erwägungen
II.
Am 18. Mai 2022 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragt, die Verfügung der
IV-Stelle sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verurteilen, an den
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu zahlen. Eventualiter sei die
Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen
Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit B____,
Advokat, Basel, ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2022 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 10. Juli 2022 und Duplik vom 19. Juli 2022
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 4. Juli
2022.
die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung
mit B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt
hat, findet die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt am 28. September 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 27. April 2022 kommt die IV-Stelle zum Schluss,
der Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad von 0% keinen Anspruch auf
eine Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle im
Speziellen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 8. September 2021
(IV-Akte 217). Danach sei der Beschwerdeführer seit Jahren ununterbrochen und
in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
habe der Beschwerdeführer frühestens ab Januar 2019 Anspruch auf
Rentenleistungen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer aus
spezialärztlicher Sicht seine bisherige Tätigkeit als Koch noch zu einem Pensum
von 30% ausüben können. Andere, leidensangepasste Tätigkeiten seien ihm jedoch
ganztags zumutbar, wobei eine Leistungsminderung von 20% bestehe. In Frage
kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier-, oder Überwachungstätigkeiten,
einfache Lager-, Reinigungs-, oder Montagearbeiten sowie eine Tätigkeit wie sie
im C____ ausgeübt worden sei. In erwerblicher Hinsicht hat die
Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vorgenommen und einen
Invaliditätsgrad von 0% errechnet, wobei sie keinen leidensbedingten Abzug gewährt
hat (vgl. IV-Akte 243).
2.2
Der Beschwerdeführer ist in der Hauptsache mit der Beurteilung des
psychiatrischen Gutachters Dr. F____ nicht einverstanden. Er bringt in diesem
Zusammenhang vor, die Auffassung, der Beschwerdeführer sei als Koch zu 30%
arbeitsfähig, obwohl der Gutachter gleichzeitig feststelle, dass die Tätigkeit
als Koch die Depression fördere, stehe im Widerspruch zu den Akten und sei
nicht nachvollziehbar. Weiter vermöge auch die Beurteilung, der
Beschwerdeführer sei beispielsweise in einer angepassten Tätigkeit als
Arbeitsagoge mit Jugendlichen zu 80% arbeitsfähig, nicht zu überzeugen. Denn
der Beschwerdeführer verfüge nicht über eine entsprechende Ausbildung, so dass
die Tätigkeit, die Dr. F____ vorschlage, gar nicht den persönlichen Fähigkeiten
des Beschwerdeführers entspreche. Schliesslich sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer jahrelang sowohl therapeutisch als auch medikamentös adäquat
und intensiv behandelt worden sei. Trotz der teilweise sehr hohen Dosierung der
Medikation hätten die wiederkehrenden depressiven Episoden mit fehlender
Selbstfürsorge und Vernachlässigung elementarster alltäglicher Handlungen nicht
verhindert werden können. Auch während der Tätigkeit als Arbeitsagoge im C____ hätten
längere Ausfälle nicht verhindert werden können. Zusammengefasst könne der
Beschwerdeführer mit seinem Krankheitsbild, dem Schwankungen per se inhärent
seien, keine Stabilität gewährleisten. Dies verhindere bei ihm nicht nur die
Tätigkeit als Koch, sondern jegliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.
Damit bestehe eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl.
Beschwerde vom 18. Mai 2022 und Replik vom 10. Juli 2022).
2.3
Zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 27. April 2022 einer rechtlichen
Überprüfung standhält. Dabei ist in erster Linie strittig, ob zur Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 8.
September 2021 abgestellt werden kann.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E.
1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
3.2
Ist im Rahmen einer Neuanmeldung eine anspruchserhebliche Änderung -
wie hier - glaubhaft gemacht, so ist die Verwaltung verpflichtet, den
Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen
(Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2014 [8C_746/2013] E. 2); sie hat
Dispositiv
demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG
vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren
hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen.
3.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021
anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40%
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70%
ein Anspruch auf eine ganze Rente.
Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren
Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer
ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69%
entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem
Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
4.
4.1.
Um zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers in rentenerheblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung
auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten,
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer
Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).
4.2.
Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung ist anhand der
medizinischen Aktenlage zu untersuchen, inwiefern und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Januar 2019 (vgl. Verfügung
vom 27. April 2022, IV-Akte 243) in der angestammten als auch leidensangepassten
Tätigkeit arbeitsunfähig war. Hierzu wird im Nachfolgenden das umstrittene
psychiatrische Gutachten kurz dargestellt:
Der psychiatrische Experte Dr. F____ erhebt mit Gutachten vom
8. September 2021 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte
Episode (ICD-10:F33.0), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
ängstlich-vermeidenden und narzisstischen Zügen (ICD-10:F61.0) sowie ein
schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10:F12.1) als Diagnosen. Aufgrund der
Symptomatik der Persönlichkeitsstörung bestehe bei der Tätigkeit als Koch eine
deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit, da es dabei häufig zu
Triggersituationen komme, was zu einer Zunahme der Symptomatik der
Persönlichkeitsstörung und einer Zunahme der depressiven Symptomatik führe. In
der angestammten Tätigkeit als Koch sei daher von einer deutlichen
Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen. Es bestehe ein deutlich
erhöhter Erholungsbedarf aufgrund der Triggersituationen. Es sei von einer
Leistungsfähigkeit von ca. 30% auszugehen. Der Beschwerdeführer habe zuletzt
2014 als Eventorganisator gearbeitet, sei dann krankgeschrieben gewesen. Es sei
daher davon auszugehen, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von 70%
in der angestammten Tätigkeit als Koch seit 2014 bestünden. Eine den
Beschwerden angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit, die den
Persönlichkeitszügen des Beschwerdeführers entspreche. Dies sei eine Tätigkeit,
bei der der Beschwerdeführer andere Menschen, welche weniger eine Bedrohung für
ihn darstellten, wie dies zum Beispiel Jugendliche seien, anleiten könne. Eine
solche Tätigkeit sei die Tätigkeit auf dem «C____», bei welcher der
Beschwerdeführer Jugendliche anleiten könne und im Bereich der Arbeitsagogik
tätig gewesen sei. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer in der
Lage, einen vollen Arbeitstag am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Hierbei bestehe
eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von ca. 20%. Es sei davon auszugehen,
dass die oben genannte Einschränkung seit dem Zeitpunkt der letzten Anstellung
im 2014 bestehe (IV-Akten 217, S. 66-77).
Mit Schreiben vom 24. März 2022 nimmt der psychiatrische
Experte Dr. F____ Stellung zum Einwand des Beschwerdeführers vom 14. Dezember
2021. Darin führt er aus, dass den Akten eben nicht eine gänzliche Unfähigkeit,
in einer Küche zu arbeiten, zu entnehmen sei. Der C____ habe die Arbeit des
Beschwerdeführers in der Küche geschätzt. Die Rückmeldung aus dem
Arbeitsbereich sei sehr positiv gewesen, er sei als «Kochprofi» bezeichnet
worden. «Am Ende des Trainings / Abklärung» sei «eine Anstellung im 1.
Arbeitsmarkt realistisch aufgrund der erreichten Kompetenzerweiterung und
Leistungsfähigkeit» gewesen. Diese Angaben würden gegen eine 100-%ige
Einschränkung in einer Tätigkeit als Koch sprechen. Den bestehenden Einschränkungen
sei im Gutachten mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit als Koch von 70%
Rechnung getragen worden. Eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit könne bei den sehr
positiven Bewertungen nicht attestiert werden. Ein Widerspruch in der Aktenlage
sei daher nicht ersichtlich. Weiter sei der Beschwerdeführer durchaus in der
Lage, in einem geeigneten Umfeld eine Leistungsfähigkeit zu erbringen, was
mehrfach den Berichten des C____ zu entnehmen sei. Eine Anstellung im ersten
Arbeitsmarkt sei aufgrund der erreichten Kompetenzerweiterung und der
Leistungsfähigkeit als realistisch angesehen worden. Auch in den weiteren
Berichten des C____ seien gute Leistungsfähigkeiten beschrieben worden. Auch
die kognitive Leistungsfähigkeit habe – entgegen der subjektiven Einschätzung –
ein gut erhaltenes Leistungsprofil ergeben, wie der kognitiven Basistestung zu
entnehmen sei. Schliesslich bestünden noch eine Vielzahl von Therapieoptionen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei daher nicht von einer
chronifizierten und therapieresistenten Störung auszugehen. Dies sei im
Gutachten ausführlich beschrieben worden (vgl. IV-Akte 240).
4.3.
Das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ und dessen Stellungnahme
vom 24. März 2022 erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.1. hiervor).
Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (Gutachten, S. 9-47). Die
gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die
geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt und bilden
die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese (Gutachten S. 46-67). Die erhobenen
Befunde werden im Kontext gewürdigt und der Gutachter setzt sich mit den
Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und
Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen
Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (Gutachten, S. 68-77 und
Stellungnahme vom 24. März 2022). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.
Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im
Wesentlichen die Vorbringen, welche er bereits im Rahmen seines Einwands vom
14. Dezember 2021 vorgetragen hat (vgl. IV-Akte 232). Dazu liess sich der
psychiatrische Gutachter Dr. F____ mit Schreiben vom 24. März 2022 vernehmen.
Auf diese nachvollziehbaren Darlegungen kann verwiesen werden. Zu betonen
bleibt, dass Dr. F____ einlässlich begründet hat, weshalb die angestammte
Tätigkeit als Koch dem Beschwerdeführer weiterhin zu 30% zumutbar ist. Er gibt
diesbezüglich an, dass die Tätigkeit als Koch aufgrund der Erlebnisse mit dem
Vater zwar ungünstig sei, der Beschwerdeführer aber in der Küche arbeiten
könne, wie er im C____ gezeigt hätte (IV-Akte 240, S. 2). Dies vermag zu
überzeugen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht davon
auszugehen, dass es sich um ein chronifiziertes und instabiles Leiden handelt,
welches einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
entgegensteht. Wie der psychiatrische Gutachter Dr. F____ schlüssig aufzeigt,
war der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, in einem geeigneten Umfeld wie
dem C____, eine stabile Arbeitsleistung zu erbringen (IV-Akte 240, S. 3). Hinzu
kommt, dass das psychische Zustandsbild noch durch medizinische Massnahmen
verbesserbar ist, gibt es doch noch weitere Pharmakotherapien, die der
Beschwerdeführer nicht vollständig ausgeschöpft hat (vgl. IV-Akten 217, S. 77
und 240, S. 3-4). Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, es bestehe keine
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mehr. Vielmehr weisen
auch die Ausführungen des behandelnden Psychologen, G____, in eine andere
Richtung. Er geht davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer optimal
angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig. Das Belastungsprofil des
Beschwerdeführers für die Arbeit in eine 50%-Pensum beinhalte die Möglichkeit,
Verantwortung zu übernehmen (aber nicht zu viel, dieser Bereich müsse begrenzt
werden). Der Beschwerdeführer solle bei seiner Arbeit ein gewisses Mass an
Autonomie erhalten und hinsichtlich seiner Ideen und Verbesserungsvorschläge
ernst genommen werden (vgl. psychologischer Verlaufsbericht vom 3. November
2020, IV-Akte 206).
4.4.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Recht auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. F____ abgestellt und ihm volle Beweiskraft zu
erkannt hat. Folglich ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80% in einer leidensangepassten
Tätigkeit auszugehen. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.
5.
5.1.
Für erwerbstätige Versicherte ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen) zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen).
5.2.
In der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle einen
Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei zog sie zur Berechnung des Valideneinkommens
die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2018 bei.
Sie stellte auf die Tabelle TA1, Position 55-56 Gastgewerbe, Männer,
Kompetenzniveau 2 ab. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis
2019 bezifferte sie das Valideneinkommen mit Fr. 54'706.--. Zur Ermittlung des
Invalideneinkommens zog die IV-Stelle ebenfalls die LSE bei, wobei sie nunmehr auf
die Tabelle TA, Total Männer, Kompetenzniveau 1 abstellte. Nach Umrechnung auf
die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an
die Nominallohnentwicklung bis 2019 bezifferte sie das
Ausgangsinvalideneinkommen für männliche Hilfskräfte mit Fr. 68'992.--. Unter
Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
von 80% setzte die IV-Stelle das Invalideneinkommen auf Fr. 55'194.-- fest.
Einen leidensbedingten Abzug gewährte sie nicht, da mit der Reduktion des
Arbeitspensums und mit der Auswahl des niedrigsten Anforderungsprofils die
leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien. Nach
Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ermittelt die IV-Stelle einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0% und lehnte einen Rentenanspruch
ab (IV-Akte 243).
5.3.
Der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Indes
macht er geltend, die gutachterlich festgesetzte Restarbeitsfähigkeit von 80% in
einer leidensangepassten Tätigkeit sei erwerblich nicht verwertbar, da aufgrund
der Instabilität des psychischen Leidens als auch des Anforderungsprofils eine
Anstellung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt utopisch sei.
Gemäss der Beurteilung von Dr. F____ sind für den
Beschwerdeführer Tätigkeiten, bei denen er andere, die für ihn keine Bedrohung
darstellen, in der Rolle als «aussenstehender Experte» anleiten könne,
zumutbar. Eine solche Tätigkeit sei die Tätigkeit im C____, bei der der Beschwerdeführer
Jugendliche anleite und im Bereich der Arbeitsagogik tätig sei (vgl. IV-Akte 217,
S. 73-76). Es ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die
vorerwähnten Einschränkungen zu einer erschwerten Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führen. Indes ist der
Beschwerdeführer nicht in so eingeschränkter Form arbeitsfähig, dass er auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher von einem rein hypothetischen Charakter
geprägt wird, keinen (Nischen-) Arbeitsplatz mehr finden würde. Beim
ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich nicht um reale oder gar offene
Stellen, sondern um gesundheitlich zumutbare Arbeitsmöglichkeiten, welche der
Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen
Verhältnissen, umfasst (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b). Das Finden einer
entsprechenden Stelle erscheint deshalb im Falle des Beschwerdeführers nicht
zum Vornherein als ausgeschlossen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass der
Beschwerdeführer während rund einem Jahr (vgl. IV-Akte 194) im Rahmen seiner
Tätigkeit auf dem C____ eine gute Leistung gezeigt hat. So ist unter anderem dem
Bericht H____ vom 13. Dezember 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein
stabiles 80%-Pensum und eine Arbeitsfähigkeit erreicht habe, welche die
Integration in den ersten Arbeitsmarkt erlaube (IV-Akte 155; vgl. auch
Standortgespräch vom 27. Dezember 2019, IV-Akte 156). Lediglich bei der
regulären Stelle als Koch konnte der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit
nicht halten (IV-Akte 147). Damit verfügt der Beschwerdeführer über eine
hinreichende Stabilität, sofern die Voraussetzungen wie eine passende
Arbeitsumgebung und eine ausreichende medikamentöse Behandlung gegeben sind. Ebenso
wenig ein Hinweis auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der
negative Entscheid des C____ bezüglich einer allfälligen Festanstellung. Der
Entscheid des C____ erfolgte womöglich unter dem Aspekt der Mehrfachbelastung
im Rahmen der ursprünglich geplanten Ausbildung zum Arbeitsagogen parallel zur
Festanstellung. Dieser Umstand vermag hingegen die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit nicht grundsätzlich in Frage
zu stellen, verfügt der Beschwerdeführer doch über Ressourcen, die auf dem
Arbeitsmarkt gefragt sind (vgl. Bericht H____ vom 13. Dezember 2019, IV-Akte
155). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine
Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht leichthin anzunehmen
ist und der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze,
also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (Urteil des
Bundesgerichts vom 15. Oktober 2020 [8C_433/2020], E. 7.2 mit Hinweis), ist
davon auszugehen, dass die 80%ige Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
wirtschaftlich verwertbar ist.
5.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund
der gesundheitlichen Einschränkungen auf ein gewisses Entgegenkommen des
Arbeitgebers angewiesen ist, diese erweisen sich indes nicht als derart
erheblich, dass eine Tätigkeit nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre. Bei der vorerwähnten
Ausgangslage hat die IV-Stelle - die subjektive Eingliederungsbereitschaft des
Beschwerdeführers vorausgesetzt - eine erneute Prüfung von beruflichen Massnahmen
bzw. eines Umschulungsanspruchs des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen. In
diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass es sich bei der für die Umschulung
vorausgesetzten Erwerbseinbusse von 20% um einen blossen Richtwert handelt
(vgl. BGE 124 V 108 f. E. 2a, 2b und E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2). Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist vorliegend zu
bedenken, dass der Beschwerdeführer mit der vergleichsweisen kurzen und
berufsbegleitenden Ausbildung zum Arbeitsagogen (www.berufsberatung.ch; besucht
am 17. März 2023) seine Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt womöglich einfacher
und besser verwerten kann, als wenn er eine Tätigkeit als ungelernter
Hilfsarbeiter ausüben würde. Zudem entspricht diese Tätigkeit – der
Einschätzung des Gutachters Dr. F____ folgend – einer angepassten Tätigkeit und
erweist sich demnach im Hinblick auf die noch längere berufliche Aktivitätsdauer
als besonders eingliederungswirksam (Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2010
[9C_244/2010], E. 3).
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm
die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen
Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes
Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr.
231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf
die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur,
weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3’000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat
Dr. B____, Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7.7%) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: