IV.2022.58
IVG
23. November 2022Deutsch34 min
auf einer Baustelle und zog sich im Wesentlichen eine Schulterprellung links zu.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.58
Verfügung vom 5. April 2022
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1964, war zuletzt
für den Personalverleih C____, [...], im Einsatz. Im Dezember 2001 stürzte er
auf einer Baustelle und zog sich im Wesentlichen eine Schulterprellung links zu.
Die SUVA erbrachte daraufhin vorübergehend Leistungen (vgl. u.a. die
SUVA-Akten; IV-Akte 6). Im März 2004 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen.
Insbesondere liess sie den Beschwerdeführer von Dr. D____ rheumatologisch und von
Dr. E____ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 9. September 2004 [IV-Akte
20] und Gutachten vom 9. Mai 2005 [IV-Akte 22]). Daraufhin lehnte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2005 einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers ab (vgl. IV-Akte 23).
b) Ende Dezember 2007 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 31). Auf das
Leistungsgesuch wurde – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 34) –
mit Verfügung vom 8. Mai 2008 (IV-Akte 38) nicht eingetreten, da der
Beschwerdeführer keine ärztlichen Berichte eingereicht hatte. Eine weitere Neuanmeldung
erfolgte im Oktober 2008 (vgl. IV-Akte 42). Auf diese wurde aus selbigem
Grund nicht eingetreten (vgl. den Vorbescheid vom 22. Dezember 2008 [IV-Akte 46]
sowie die Verfügung vom 13. Februar 2009 [IV-Akte 47]).
c) Im April 2012 meldete sich der Beschwerdeführer
wiederum zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 50). Im Mai 2012 liess sein
Hausarzt (Dr. F____) der IV-Stelle diverse medizinische Unterlagen zukommen
(vgl. IV-Akte 54). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. G____ und Dr. F____
Berichte (inklusive Beilagen) ein (vgl. IV-Akten 60, 65, 66, 68 und 73).
Von Dr. H____ liess sich kein Bericht erhältlich machen (vgl. u.a. IV-Akte 67).
Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. D____ und Dr. E____ ein Verlaufsgutachten
ein (Gutachten vom 25. Februar 2013 [IV-Akte 77] und Gutachten vom 5. Juni 2013
[IV-Akte 81]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 86)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 wiederum einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 93).
d) Seit September 2014 wurde der Beschwerdeführer von Dr.
I____ behandelt (vgl. IV-Akte 97, S. 2). In der Zeit vom 11. März 2016 bis zum
4. Mai 2016 war er – auf Zuweisung von Dr. I____ – zum zweiten Mal in der
Klinik J____ hospitalisiert (IV-Akte 97, S. 1-5). Ein erster Aufenthalt hatte
offenbar im Jahr 2008 stattgefunden (vgl. IV-Akte 97, S. 2).
e) Im Januar 2017 meldete sich der Beschwerdeführer
wiederum zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 96). Er legte dem
Gesuch diverse medizinische Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 97). Vom 10. März 2017
bis zum 26. April 2017 war der Beschwerdeführer erneut in der Klinik J____
hospitalisiert (vgl. IV-Akte 111, S. 2 ff.). Am 14. September 2017 wurde der
Beschwerdeführer am rechten Fuss operiert (vgl. u.a. IV-Akte 120, S. 19 f.).
Die IV-Stelle holte – auf Anraten des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl.
IV-Akte 100) – bei Dr. K____ und Dr. L____ ein bidisziplinäres
(rheumatologisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten ein (Gutachten Dr. K____
vom 27. November 2017 [IV-Akte 120]; Gutachten Dr. L____ vom 23. November 2017
[IV-Akte 119]; Gesamtbeurteilung [IV-Akte 119, S. 23 i.V. m. IV-Akte 120, S. 18]).
Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle von Dr. M____/Prof. Dr. N____ den
Bericht vom 28. März 2018 ein (vgl. IV-Akte 126). Am 18. April 2018 wurde
das Osteosynthesematerial entfernt (vgl. den Bericht von Dr. M____/Prof. Dr. N____
vom 22. Juni 2018; IV-Akte 128). Am 5. Juli 2018 wurde der
Beschwerdeführer am Herzen operiert (Koronarangiografie mit PTCA; vgl. IV-Akte
155). Der RAD äusserte sich am 28. August 2018 zur orthopädisch-psychiatrischen
Situation (vgl. IV-Akte 130). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. September 2018 mit, man gedenke, ihm
für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum 31. Juli 2018 eine ganze Rente
zuzusprechen und ab August 2018 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl.
IV-Akte 132). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2018. Er
beantragte die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente (vgl. IV-Akte 133).
Am 23. November 2018 ergänzte er seine Eingabe (vgl. IV-Akte 137).
f) In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen,
namentlich mit Blick auf den im Juli 2018 durchgeführten Eingriff am Herzen
(vgl. u.a. IV-Akte 155). Im März 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen
einer Leistenhernie beidseits operiert (Leistenhernienplastik mit
Netzverstärkung beidseits; vgl. IV-Akte 156), was zu weiteren Abklärungen der
IV-Stelle führte. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte erneut zur
Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. IV-Akten 176 und 182). Schliesslich wurde
bei der O____ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben. Zum Gutachten
vom 28. Januar 2021 (IV-Akte 209.1, S. 3 ff.) äusserte sich der RAD am 10.
Februar 2021 (IV-Akte 211). Am 18. Februar 2021 ging bei der IV-Stelle ein
Bericht von Dr. I____ vom 14. Dezember 2020 (IV-Akte 212) ein. Dazu nahm
der RAD am 23. Februar 2021 Stellung (vgl. IV-Akte 214). Daraufhin teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. März 2021 mit, man
gedenke, ihm ab September 2017 bis Juli 2018 eine ganze Rente zuzusprechen und
ab dem 1. August 2018 einen Rentenanspruch zu verneinen (vgl. IV-Akte
218). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 28. Mai 2021. Er machte
geltend, auf das Gutachten der O____ AG könne nicht abgestellt werden.
Gleichzeitig stellte er folgende Anträge: (1.) Es seien die Ergebnisse der
testpsychologischen Untersuchung (Fragen und Antworten), welche den
psychiatrischen Gutachter der O____ AG veranlassten, von einem verzerrten
Antwortverhalten und einer auffälligen Symptomvalidierung zu sprechen, dem
Rechtsbeistand zur Einsicht und Stellungnahme offenzulegen. (2.) Es sei ihm
eine ganze Invalidenrente über den 31. Juli 2018 hinaus und unbefristet
zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen.
(3.) Es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. In der Folge
holte die IV-Stelle beim Rechtsdienst die Stellungnahme vom 30. Juni 2021
ein (vgl. IV-Akte 227). Daraufhin wurden bei der O____ AG die Erläuterungen vom
8. September 2021 (inklusive Unterlagen zur testpsychologischen Untersuchung) eingeholt
(vgl. IV-Akte 232). Die IV-Stelle wies mit Schreiben vom 22. September 2021
nochmals auf die gestellten Fragen hin und ersuchte um deren vollständige
Beantwortung (vgl. IV-Akte 233). Die O____ AG liess sich jedoch innert Frist nicht
mehr vernehmen (vgl. IV-Akte 235). Daraufhin äusserte sich der Rechtsdienst der
Beschwerdegegnerin am 17. Februar 2022 (vgl. IV-Akte 237). Der RAD nahm
seinerseits am 18. Februar 2022 Stellung (vgl. IV-Akte 239). Am 5. April 2022
erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 244).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 21. Mai 2022
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt
folgende Anträge: Es sei die Verfügung vom 5. April 2022 bezüglich der
Leistungsablehnung ab 1. August 2018 aufzuheben. Es sei ihm eine ganze Rente
über den 31. Juli 2018 hinaus und unbefristet zuzusprechen. Eventualiter sei
die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung des
Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen. Es seien ihm die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Unter
o/e-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung
mit Dr. iur. B____, Advokat, Basel, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. September
2022.
an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 4.
Oktober 2022 auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 23. November 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das
Gutachten der O____ AG vom 28. Januar 2021 könne nicht abgestellt werden.
Namentlich das psychiatrische Teilgutachten erfülle die Beweisanforderungen
nicht. Korrekterweise habe er – gestützt auf die Aussagen der ihn behandelnden
Ärzte – ab August 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Allenfalls
seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (vgl. insb. die Beschwerde;
siehe auch die Replik). Die Beschwerdegegnerin wendet zur Hauptsache ein, der
medizinische Sachverhalt habe sich seit dem Erlass der Verfügung vom 25.
Oktober 2013 (IV-Akte 93) grundsätzlich nicht in relevanter Art und Weise
verschlechtert. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der O____ AG vom 28. Januar
2021.
Daher sei die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit von
September 2017 bis Juli 2018 resp. die Verneinung eines Rentenanspruches ab
August 2018 als korrekt zu erachten (vgl. die Beschwerdeantwort).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom
5.
April 2022 (IV-Akte 244) ab September 2017 bis Juli 2018 eine ganze Rente
zugesprochen und ab dem 1. August 2018 einen Rentenanspruch abgelehnt hat.
3.
3.1
3.1.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447
E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
Dispositiv
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich
jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 5.
April 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu
u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.
2.2.2).
3.2.
3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und
c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben
Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind.
3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar
2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,
die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von
mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen
an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50
bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
3.3.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der
bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit
Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1.
4.1.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).
4.1.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember
2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens
fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).
4.1.3. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169
E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
4.1.4. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.
5.4).
4.2.
Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 25. Oktober 2013
(IV-Akte 93) den Referenzzeitpunkt.
5.
5.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.2.
5.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.
3a).
5.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
5.2.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden
Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Der Verfügung vom 25. Oktober 2013 (IV-Akte 93), die
vorliegend den Referenzzeitpunkt bildet, lagen in medizinischer Hinsicht im
Wesentlichen das Gutachten von Dr. D____ vom 25. Februar 2013 (IV-Akte 77) und
das Gutachten von Dr. E____ vom 5. Juni 2013 (IV-Akte 81) zugrunde.
5.3.2. Dr. D____ hatte im rheumatologischen Gutachten vom 25.
Februar 2013 (IV-Akte 77) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
angeführt: (1.) Periarthropathia humero scapularis tendinotica rechts bei leichter
Tendinose der Supraspinatussehne am Ansatz (MR-Arthrographie vom 12. November
2010), gute Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes (annähernd wie die gesunde
Seite), mit Sicherheit zurzeit keine Frozen Shoulder, Status nach
Infiltrationen peri- und intraartikulär rechte Schulter mit Steroiden, offensichtlich
mit gutem Erfolg; (2.) Epicondylopathie am Ellenbogen lateralseitig. In der
Liste der Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. D____
festgehalten: (1.) unspezifisches Zervikalsyndrom bei geringer Fehlhaltung der HWS
und Chondrose C6/C7 sowie diskrete Spondylarthrose C3-C7 (Aufnahmen vom 17.
Februar 2009); (2.) unspezifisches Lumbovertebralsyndrom bei Spondylolyse L5 beidseits
ohne Anterolisthesis und ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression (MRT vom
28. Dezember 2009), zurzeit keine lumbale Symptomatik; (3.) Spannungskopfschmerzen
funktionell bedingt, bei Nervosität und psychosozialen Belastungssituationen;
(4.) rezidivierende Urtikaria mit Angioödem und lästigem Juckreiz; (5.) Status
nach Dickdarmoperation 2005, (6.) Status nach Fussoperation und (7.) Status
nach Nikotinabusus (vgl. S. 22 des Gutachtens).
5.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. D____
dargetan, der Explorand sei in einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren
Tätigkeit als voll arbeitsfähig einzustufen. Nicht möglich seien repetitive
Tätigkeiten über Kopfhöhe oder das Heben von schweren Lasten, das Arbeiten unter
Leistungsdruck oder Stress, das Bedienen von Schraubenziehern oder
Elektrobohrern (Epicondylitis!). Möglich seien Arbeiten in einem Kleinmateriallager
als Magaziner, als Mitarbeiter in einem Grosskonzern (z.B. P____), als
Kontrolleur im Securitas-Bereich. Zumutbar sei auch ein Einsatz als Portier bzw.
am Empfang. Nach wie vor betrachte er den Exploranden ab 2002 in diesen
alternativen Tätigkeiten als voll arbeitsfähig, wobei die zwischenzeitliche Arbeitsunfähigkeit
von ein paar Wochen infolge der seinerzeit festgestellten akuten
Schulterbewegungseinschränkungen davon ausgenommen sei. Bei diesen alternativen
Tätigkeiten sei eine Leistungsminderung von maximal 10 % in Erwägung zu ziehen
(vgl. S. 24 des Gutachtens).
5.3.4. Dr. E____ hatte im Gutachten vom 5. Juni 2013 (IV-Akte
81) als Diagnose eine "leichte neurotisch-depressive Störung"
festgehalten (vgl. S. 5 des Gutachtens). Zur Begründung hatte Dr. E____ ausgeführt,
zusammenfassend müsse heute erneut festgestellt werden, dass der Explorand in
einer psychosozial schwierigen Situation stecke, insbesondere in einer
schwierigen Ehesituation. Er beschreibe eine auffällige Ehefrau, mit der es zu
dauernden Streitereien komme. Er habe sich wohl zwischenzeitlich zwei Jahre von
ihr getrennt, lebe aber wieder mit ihr zusammen. Ansonsten werde der psychische
Zustand durch diese Schwierigkeiten bestimmt, er sei dadurch auch nervöser,
teilweise gereizter und er kämpfe manchmal mit Schlafstörungen. Es falle auf,
dass der Explorand weiterhin einen unstrukturierten Tagesablauf aufweise,
insbesondere einen verschobener Schlaf-Wach-Rhythmus. Die objektivierbaren
Befunde würden nicht auf eine relevante affektive Störung hindeuten, auch seine
subjektiven Angaben seien entsprechend gering. Es könne einzig bestätigt
werden, dass allenfalls eine subdepressive Stimmungslage vorliege, die sich vor
allem mit der psychosozialen Situation und dem Verhalten begründen lasse, wo es
dem Exploranden offenbar nicht gelinge, daraus auszubrechen. Die
Körperbeschwerden seien sicher teilweise durch die Situation überlagert, doch seien
sie vorwiegend auch aus somatischer Sicht begründbar. Möglicherweise bestehe
eine unbewusste Aggravation der Körperbeschwerden durch die hintergründigen
Belastungen. Nicht nachvollzogen werden könne, dass der Explorand nun bereits
über zehn Jahre keiner Arbeit nachgehe, einzig einmal einen Versuch in einem
geschützten Bereich vorgenommen habe, den er nach seinen Angaben nach kurzer
Zeit allerdings wieder abgebrochen habe (vgl. S.5 f. des Gutachtens).
5.3.5. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. E____
klargestellt, dem Exploranden sei jede körperlich adaptierte Tätigkeit, wie sie
von Dr. D____ in seinem Gutachten vom 25. Februar 2013 beschrieben werde, in
vollem Umfang möglich. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine zusätzliche
Leistungseinschränkung (vgl. S. 6 des Gutachtens).
5.4.
5.4.1. In Bezug auf die Zeit nach dem Erlass der Verfügung vom 25.
Oktober 2013 präsentiert sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen
wie im Folgenden kurz zusammengefasst wird.
5.4.2. Seit September 2014 wurde der Beschwerdeführer von Dr. I____
behandelt (vgl. IV-Akte 97, S. 2). In der Zeit vom 11. März 2016 bis zum 4. Mai
2016 war er – auf Zuweisung von Dr. I____ – zum zweiten Mal in der Klinik J____
hospitalisiert (IV-Akte 97, S. 1-5). Ein erster Aufenthalt hatte offenbar im
Jahr 2008 stattgefunden (vgl. IV-Akte 97, S. 2). Ein weiterer stationärer
Aufenthalt in derselben Klinik erfolgte vom 10. März 2017 bis zum 26. April
2017 (vgl. IV-Akte 111, S. 2 ff.). Dr. L____ führte – die Vorakten würdigend – im
Gutachten vom 23. November 2017 (IV-Akte 119) aus, aus psychiatrischer Sicht lasse
sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren.
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei die rezidivierende depressive
Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne
somatisches Syndrom (vgl. S. 14 des Gutachtens).
5.4.3. Am 14. September 2017 wurde der Beschwerdeführer am
rechten Fuss operiert (vgl. IV-Akte 126, S. 14). Dr. K____ führte im Gutachten vom
27. November 2017 (IV-Akte 120, S. 1 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit an: (1.) Status nach Weil-Osteotomien II, Ill und IV mit
EDB-Sehnenrelease II, Ill und IV am 14. September 2017 bei Metatarsalgien II-IV
bei Überlänge der Metatarsalia II-IV am rechten Fuss; (2.) chronische
Periarthropathia humeroscapularis rechts mit Supraspinatustendinose und
klinisch möglichem Schulterimpingement rechts mehr als links; (3.) chronische
Epikondylopathia humeri radialis rechts und ulnaris beidseits (vgl. S. 12 des
Gutachtens). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. K____
fest: (1.) unspezifische Nackenschmerzen (radiologisch nur geringgradige altersentsprechende
Veränderungen); (2.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts mehr als
links (Trapezius); (3.) chronische mediale Knieschmerzen bei
kernspintomographisch ödematösen Veränderungen am medialen Femurcondylus (MRT vom
27. Juni 2014); (4.) unspezifische Kreuzschmerzen, bekannte asymptomatische
Spondylolyse LW5 beidseits; (5.) Status nach Kontusion der linken Schulter und
des linken Knies bei Sturz am 12. Dezember 2001; (6.) Status nach Fraktur am
distalen rechten Unterschenkel 1994 mit Status nach Osteosynthese und
Metallentfernung; (7.) Hinweise auf Schmerzfehlverarbeitung bei funktionellen
Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule sowie der Hüft- und Kniegelenke
und zusätzlich Gegeninnervationen und Selbstlimitierung bei der klinischen
Untersuchung, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend (vgl.
S. 12 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. K____ aus,
die Prognose sei insofern noch offen, als das Operationsresultat am rechten
Vorfuss noch nicht abgeschätzt werden könne. Die übrigen Beschwerden mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten einen chronischen Verlauf genommen.
Entsprechend sei die Prognose reserviert. Immerhin seien die klinischen Befunde
ohne Berücksichtigung der Gegeninnervationen und Selbstlimitierungen durchaus
noch vergleichbar mit den Angaben im rheumatologischen Gutachten vom 25. Februar
2013 (vgl. S. 13 f. des Gutachtens). Am 18. April 2018 wurde das
Osteosynthesematerial entfernt. Dem Beschwerdeführer wurde deswegen noch bis
zum 30. April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte
128, S. 10).
5.4.4. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass der
Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 am Herzen operiert wurde (Koronarangiografie
mit PTCA; vgl. IV-Akte 155). Des Weiteren erfolgte im März 2019 wegen einer Leistenhernie
beidseits eine Leistenhernienplastik mit Netzverstärkung beidseits (vgl.
IV-Akte 156).
5.5.
5.5.1. Aufgrund der aktenkundigen Polymorbidität liess die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer schliesslich polydisziplinär (internistisch,
kardiologisch, pneumologisch, orthopädisch und psychiatrisch) durch die O____ AG
begutachten.
5.5.2. Im Gutachten der O____ AG vom 28. Januar 2021 (IV-Akte
209.1, S. 3 ff.) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgehalten: (1.) mittelschwere irreversible obstruktive Ventilationsstörung
(Herleitung: Anamnese, Aktendaten, pulmologischer Befund, in erster Linie im
Rahmen einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit, DD COPD-Asthma-Overlap,
chronisch fixiertes Asthma bronchiale, fortgeführter Zigarettenabusus,
geschätzt kumulativ circa 30 Packyears, anamnestisch keine offensichtlichen
Hinweise für ein aktives Asthma bronchiale); (2.) leichtgradige
Omarthrose, mittelgradige Schultereckgelenksarthrose, Partialruptur Rotatorenmanschette
und lmpingementsyndrom linkes Schultergelenk (vgl. S. 12 f. des
Gutachtens). Die Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
beinhaltete Folgendes: (1.) arterielle Hypertonie, aktuell ungenügend
kontrolliert; (2.) Dyslipidämie, unter Therapie; (3.) gastroösophageale Refluxerkrankung,
unter Therapie; (4.) anhaltender Nikotinkonsum, kumulativ mindestens 35 py;
(5.) chronisch koronare Herzkrankheit; (6.) Atopie mit/bei Sensibilisierung auf
diverse Milben inklusive Hausstaubmilben, [...]spital [...] 1996; (7.) viszeral-betontes
Übergewicht (BMI 27 kg/m2), (8.) chronische Urticaria; (9.) depressive
Episode (ICD-10: F32.9) vor dem Hintergrund einer möglichen posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10: F43.9), beides in unklarer Ausprägung, bei Hinweisen
auf ein verfälschendes Antwortverhalten in den Symptomvalidierungsproben (vgl.
S. 13 f. des Gutachtens).
5.5.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde erläuternd dargetan,
aufgrund der pulmonalen Erkrankung sowie der orthopädischen Gesundheitsstörung
bestehe seit 2010 keine Belastbarkeit in der angestammten (körperlich schweren)
Arbeit mehr, dies auf Dauer (vgl. S. 15 des Gutachtens). Dauerhafte/invalidisierende
Gesundheitsstörungen mit Einfluss auf die Belastbarkeit in körperlich leichten
bis mittelschweren Arbeiten seien jedoch nicht erhoben worden. Diese
Einschätzung gelte auch rückwirkend; die anderslautende aktenkundige
Vorbewertung (Minderung der Arbeitsfähigkeit um 10 % in angepassten Arbeiten)
lasse sich nicht bestätigen. Das Vorliegen von internistischen und
kardiologischen Befunden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in einer
angepassten Tätigkeit) wurde in der Gesamtbeurteilung implizit ebenfalls
verneint. Das Vorliegen einer relevanten psychiatrischen Diagnose wurde ebenfalls
ausgeschlossen. Es wurde in diesem Zusammenhang nochmals die Diagnose angeführt,
nämlich eine depressive Episode vor dem Hintergrund einer möglichen posttraumatischen
Belastungsstörung, beides in unklarer Ausprägung, bei Hinweisen auf ein
verfälschendes Antwortverhalten in den Symptomvalidierungsproben (vgl. S. 14
des Gutachtens). Abschliessend wurde nochmals verdeutlicht, die
Symptomvalidierung sei erheblich auffällig gewesen, was den gesamten
Beschwerdevortrag in seiner Plausibilität beeinträchtige. Schliesslich wurde darauf
hingewiesen, wirksame Spiegel der im Labor bestimmten Medikation hätten sich
nicht nachweisen lassen (vgl. S. 15 des Gutachtens).
5.6.
5.6.1. Auf das Gutachten der O____ AG vom 28. Januar 2021
(IV-Akte 209.1, S. 3 ff.) resp. die ihm zugrundeliegenden Teilgutachten
kann vorliegend abgestellt werden. Dies gilt zunächst für das orthopädische
Gutachten vom 28. Januar 2021 (IV-Akte 209.1, S. 133 ff.). Die vom Gutachter
angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. S. 164
des Gutachtens) lässt sich ohne Weiteres mit den erhobenen Befunden resp. den
gestellten Diagnosen vereinbaren. Insbesondere korreliert die Beurteilung nicht
nur mit den Untersuchungsbefunden, sondern auch mit den neuen MRT-Abklärungen
(vgl. dazu IV-Akte 209.1, S. 151 f.). Die Beweiskraft des internistischen
Gutachtens vom 28. Januar 2021 (IV-Akte 209.1, S. 66 ff.) ist
ebenfalls als gegeben zu erachten. Eine Arbeitsunfähigkeit in einer dem
körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit lässt sich – gemäss der stimmigen
gutachterlichen Einschätzung – nicht ausmachen (vgl. S. 87 des Gutachtens). In
kardiologischer Hinsicht wurde mit Gutachten vom 28. Januar 2021 (IV-Akte
209.1, S. 91 ff.) eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls in
nachvollziehbarer Art und Weise verneint (vgl. S. 108 des Gutachtens). Schliesslich
wurde auch das pneumologische Gutachten vom 28. Januar 2021 (IV-Akte 209.1,
S. 112 ff.) lege artis erstellt. Die Annahme einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. S. 129 des Gutachtens)
erscheint auch insoweit als korrekt. Der Bericht von Dr. F____ vom 1. Januar 2020
(IV-Akte 176, S. 1-7) ist nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der
Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzungen hervorzurufen.
5.6.2. Die Beweiskraft des orthopädischen, des
internistischen, des pneumologischen und des kardiologischen Gutachtens wird
denn auch vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht weiter infrage gestellt
(vgl. implizit die Beschwerde). Seine Kritik betrifft zur Hauptsache das
psychiatrische Teilgutachten von Dr. Q____ vom 28. Januar 2021 (IV-Akte 209.1,
S. 167 ff.). Diesbezüglich kann ihm aber nicht gefolgt werden. Die Verneinung
eines relevanten psychischen Leidens mit zusätzlicher Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, mithin die Verneinung einer
zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung des psychischen Zustandes, kann
vorliegend insgesamt als nachvollziehbar und ausreichend begründet erachtet
werden (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
5.7.
5.7.1. Der psychiatrische Gutachter erkannte gestützt auf die
Befragung des Beschwerdeführers grundsätzlich das Vorliegen einer psychischen
Beeinträchtigung. So wies er unter anderem darauf hin, der Explorand wirke
insgesamt psychisch beeinträchtigt (vgl. S. 179 des Gutachtens). Auch erwähnte
er, er wirke insbesondere während der Exploration des Missbrauchserlebens in
der Haftzeit psychisch alteriert. Die Sprachmelodie sei phasenweise deutlich
reduziert. Mimik und Gestik wirkten zurückgenommen (vgl. ebenfalls S. 179 des
Gutachtens). Eine Grübelneigung werde schlüssig berichtet. Der Explorand
berichte über ständige Ängste und Befürchtungen, es könne etwas passieren. Es bestehe
ein Vermeidungsverhalten im Sinne eines sozialen Rückzuges. Übernachhaltiges
und sensitives Erleben klinge an. Der Explorand berichte über lnsuffizienzerleben.
Der Antrieb wirke gehemmt und reduziert, psychomotorisch zurückgenommen (vgl.
S. 180 des Gutachtens). An späterer Stelle im Gutachten wurden diese
Erkenntnisse nochmals wiedergegeben. Der Gutachter führte insbesondere aus, der
Explorand berichte zunächst über einige vegetative Beeinträchtigungen. In der vertiefenden
Exploration kämen dann Freudlosigkeit, sozialer Rückzug, affektive Irritabilität,
ein Gefühl innerer Leere, eine innere Unruhe, Ängste, sensitiv durchlässiges Erleben
(Gefühl Leute redeten über ihn), Antriebs- und Motivationslosigkeit, eine Grübelneigung,
das Auftreten von lebensmüden Gedanken sowie weitere kognitive und vegetative
Beeinträchtigungen zum Vortrag. Im erhobenen psychiatrischen Befund seien
Beeinträchtigungen von Stimmung, Antrieb und affektiver Schwingungsfähigkeit zu
beobachten, sodass ein depressives Syndrom zu attestieren sei. Der Explorand
berichte zudem in der vertiefenden Exploration über traumatisierende
Hafterfahrungen in seinem Herkunftsland, dann folgend eine Exazerbation der
Symptomatik, nachdem er von seinem Bruder im Jahr 2002 finanziell betrogen
worden sei. Weiter komme eine chronische Symptombelastung zum Vortrag und es würden
intrusive Phänomene berichtet, so dass eine Traumafolgestörung anzunehmen sei
(vgl. S.189 des Gutachtens).
5.7.2. Der Gutachter erkannte aber auch Gegebenheiten, die
gegen eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers sprechen. So wies er darauf
hin, im Kontaktverhalten sei der Explorand insgesamt freundlich und
auskunftsbereit. Er berichte mit ausreichender Sprachproduktion ohne
Antwortlatenzen. Der Rapport sei insgesamt geordnet und müsse nicht
strukturiert werden. Er halte den Blickkontakt während der Exploration
wechselnd. Anhalte für qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörungen
bestünden nicht. Der Explorand sei zu den Qualitäten Ort, Zeit, Person und
Situation voll orientiert (vgl. S. 179 des Gutachtens). Lebensdaten würden
sicher rekonstruiert. Eine Zeitgitterstörung liege nicht vor. Lang- und Kurzzeitgedächtnis
seien intakt. Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig. Das formale
Denken sei geordnet, auf das Wesentliche beschränkt und in angemessener
Geschwindigkeit. Es gebe keinen Hinweis auf phobisches Verhalten oder Panikattacken.
Auch bestünden keine Zwangsgedanken, -impulse oder -handlungen. Tatsächlich
wahnhaftes Erleben lasse sich nicht feststellen. Es finden sich auch keine
Hinweise auf das Vorliegen von akustischen, optischen, gustatorischen,
olfaktorischen, taktilen oder zönästhetischen Halluzinationen. Ich-Störungen seien
nicht zu eruieren. Die Stimmung wirke zwar eher etwas indifferent und dabei
affektiv vermindert schwingungs- und modulationsfähig, aber nicht eigentlich
depressiv. Es bestehe kein Hinweis auf Schuldgefühle (vgl. S. 180 des
Gutachtens).
5.7.3. Unter Berücksichtigung von zusätzlich durchgeführten
Abklärungen erachtete der Gutachter schliesslich eine psychiatrische Erkrankung
mit resultierender funktioneller Beeinträchtigung lediglich als möglich und
nicht als mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit belegt. Eine Beeinträchtigung
der Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit sei daher ebenfalls nicht mit der
gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren (vgl. S. 190 des
Gutachtens).
5.7.4. Namentlich nahm der Gutachter diverse
testpsychologische Untersuchungen vor (vgl. IV-Akte 209.1, S. 181 ff.). Es
resultierten formal unterschiedliche Testergebnisse in gewissen Bereichen (vgl.
S. 186 des Gutachtens). Zur Prüfung der Plausibilität der Ergebnisse setzte der
Gutachter den Test of Memory Malingering (TOMM) ein und gelangte zur
Überzeugung, das Beschwerdevalidierungsverfahren deute auf verzerrendes
Antwortverhalten hin (vgl. S. 185 des Gutachtens). Des Weiteren stellte er klar,
aufgrund der erheblich auffälligen Symptomvalidierung seien die formal
auffälligen Leistungen in den übrigen testpsychologischen Untersuchungen nicht
im Sinne einer kognitiven Störung interpretierbar. In der Zusammenschau der
Ergebnisse der kognitiven Testung zeige sich kein ausreichender Anhalt für eine
behinderungsrelevante kognitive Störung (vgl. S. 187 des Gutachtens). Des
Weiteren liess der Gutachter den Serumspiegel messen. Es zeigte sich ein niedriger
Spiegel für Trazodon, Lorazepam und Paracetamol sowie Salicylate (vgl. S. 188
des Gutachtens). Der Gutachter führte diesbezüglich an, zusätzlich würden die
nicht wirksamen Serumspiegel der im Labor bestimmten Analgetika auf nicht
plausible Angaben und einen eher geringen Leidensdruck hindeuten. Auch machte
der Gutachter geltend, es werde lediglich ein niedrigdosiertes Antidepressivum mit
schlafanstossender Indikation eingenommen. Daher bestehe ein niedriger
untertherapeutischer Serumspiegel (vgl. S. 189 f. des Gutachtens). Die überdies
veranlasste MRT-Aufnahme des Schädels zeigte ebenfalls keinen pathologischen
Befund (vgl. S. 188 des Gutachtens). Damit übereinstimmend machte der
Gutachter geltend, die zerebrale Bildgebung ergebe zudem keine erklärende
Auffälligkeit (vgl. S. 190 des Gutachtens).
5.7.5. Gestützt auf all diese Abklärungen, mithin unter
Berücksichtigung der Verhaltensbeobachtung (Befunderhebung i.e.S.), der Messung
des Serumspiegels, der MRT-Aufnahmen des Gehirns und der testpsychologischen
Untersuchungen, erscheint die Verneinung eines psychischen Leidens mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) als nachvollziehbar.
Wie mit ergänzender Stellungnahme der O____ AG vom 8. September 2021
(IV-Akte 232) zutreffend festgehalten wurde (vgl. S. 3 der Stellungnahme),
waren die testpsychologischen Untersuchungen somit nicht allein entscheidend
für die Schlussfolgerung des Gutachters. Im Übrigen weist der Gutachter korrekt
darauf hin, dass sich der Explorand (lediglich) in niedrigfrequenter ambulant
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet (vgl. S. 190 des
Gutachtens). Dies spricht – zusammen mit den übrigen erwähnten Feststellungen
(u.a. mit dem gemessenen Serumspiegel) – ebenfalls gegen eine erhebliche
psychische Beeinträchtigung.
5.7.6. Auch erscheint es im Ergebnis als richtig, dass der
psychiatrische Gutachter der in der Diagnoseliste aufgeführten möglichen posttraumatischen
Belastungsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannte. Es kann
in diesem Zusammenhang auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden.
Speziell gilt es in diesem Zusammenhang aber auch zu beachten, dass der
Beschwerdeführer sich seit Jahren in psychiatrischer Behandlung befindet. Die
Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung war jedoch zu keiner Zeit
ein Thema gewesen. Generell finden sich in den umfangreichen Akten, namentlich
auch in den Vorgutachten, keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung, was – jedenfalls unter Miteinbezug auch
der anderen Befunde – gegen das Vorliegen einer relevanten psychiatrischen
Beeinträchtigung spricht.
5.7.7. Gemäss den ebenfalls zutreffenden gutachterlichen Bemerkungen
(vgl. S. 6 der Stellungnahme vom 8. September 2021) – wurden die "Rohdaten"
der testpsychologischen Befunde im Gutachten wiedergegeben (vgl. S. 181 ff. des
Gutachtens). Schliesslich wurden die Kopien der entsprechenden
Original-Befundbögen nachgereicht (vgl. IV-Akte 232, S. 8 ff.). Die
herausgegebenen Akten sind daher als vollständig zu erachten (vgl. das
Schreiben des Gutachters vom 16. März 2022; IV-Akte 243). Von einer
Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. S. 10 f. der Beschwerde)
kann daher nicht die Rede sein. Dafür, dass eine Fehlinterpretation der
Testungen vorliegt resp. die Testungen nicht lege artis erfolgten, gibt es ebenfalls
keine Anhalte. Im Übrigen ist klarzustellen, dass den Testungen ohnehin nur
ergänzende Funktion zukommt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.5.). Wie bereits einlässlich
dargetan wurde, ist es vorliegend die Gesamtheit der Befunde, welche gegen eine
erhebliche psychische Erkrankung spricht.
5.7.8. Auch die übrigen Vorgaben an ein psychiatrisches
Gutachten mit Beweiswert wurden vorliegend erfüllt. Namentlich hat sich der
Gutachter mit den relevanten Akten auseinandergesetzt (vgl. S. 190 ff.). Dies
gilt nicht nur für die Vorgutachten (vgl. S. 190 f. des Gutachtens),
sondern auch für die Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. S. 191 f. des
Gutachtens). In diesem Zusammenhang wies der Gutachter auch zutreffend darauf
hin, die Therapieintensität erscheine insgesamt einer zuletzt postulierten
chronifizierten mittelgradigen depressiven Symptomatik nicht angemessen (vgl.
S. 192 des Gutachtens). Im Übrigen wurde mit ergänzender Stellungnahme der
O____ AG vom 8. September 2021 (IV-Akte 232) nochmals verdeutlichend
Bezug auf die Vorakten genommen. Was nunmehr die (abweichenden) Einschätzungen
der behandelnden Ärzte (insb. die Beurteilungen von Dr. I____ und der Klinik J____)
angeht, so wurden diese bereits von Dr. L____ mit Gutachten vom 23. November 2017
(IV-Akte 119) gewürdigt (vgl. S. 16 f. des Gutachtens). Zu erwähnten ist insbesondere
der Bericht von Dr. I____ vom 27. Januar 2017 (IV-Akte 96), in dem die
Diagnosen "rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige
depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11)" sowie
"anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)" festgehalten
wurden (vgl. dazu S. 17 des Gutachtens von Dr. L____). Neues lässt sich nunmehr
dem Bericht von Dr. I____ vom 15. Mai 2020 (IV-Akte 182, S.
2 ff.) nicht entnehmen. Gleiches gilt auch für den Bericht von Dr. I____ vom
14. Dezember 2020 (IV-Akte 212). Im Übrigen fällt auf, dass Dr. I____
in seinem Bericht vom 16. April 2018 (IV-Akte 181, S. 7 f.) als Hauptprobleme
seines Patienten angegeben hatte: "Entwöhnung vom Arbeitsmarkt, gewisse soziale
Verwahrlosung, fraglicher Alkoholkonsum". Schliesslich ist in Bezug auf
den Bericht von Dr. I____ vom 14. Dezember 2020 zu bemerken, dass es nicht
angeht, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in
Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die
behandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen
gelangt oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält.
Anders verhält es sich lediglich, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte
objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der
psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer
abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_863/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3.). Davon kann vorliegend aber
nicht ausgegangen werden. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auch auf die
Stellungnahme des RAD vom 23. Februar 2021 (IV-Akte 214) verwiesen
werden.
5.7.9 Das Gutachten von Dr. Q____ erscheint schliesslich auch
im Längsschnitt plausibel, so dass die Kritik auch unter diesem Aspekt nicht
gerechtfertigt erscheint. Namentlich hat auch Dr. L____ in seinem Gutachten vom
23. November 2017 (IV-Akte 119) festgehalten, aus psychiatrischer
Sicht lasse sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren
(vgl. auch Erwägung 5.4.2. hiervor).
5.8.
Aus all dem folgt, dass sich der medizinische Sachverhalt seit
Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2013 (IV-Akte 93) nicht dauerhaft in
relevanter Art und Weise verschlechtert hat. Da die Gutachter von einer
100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehen (vgl.
Erwägung 5.5.3. hiervor), ist mit dem RAD einig zu gehen, dass an der
Arbeitsfähigkeit von 90 % gemäss letzter Verfügung festzuhalten ist (vgl. die
Stellungnahme des RAD vom 10. Februar 2021; IV-Akte 211).
5.9.
Die Beschwerdegegnerin geht daher weiterhin zu Recht von einer
90%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer dem körperlichen
Leiden angepassten Tätigkeit aus. Lediglich für die Zeit vom 14. September 2017
bis zum 30. April 2018 erachtet sie – dem RAD folgend (vgl. die Stellungnahme
vom 10. Februar 2021; IV-Akte 211) – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als
gegeben.
5.10.
Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zutreffend mit
Verfügung vom 5. April 2022 (IV-Akte 244) ab September 2017 bis Juli 2018 (Ablauf
der dreimonatigen Frist der Verbesserung gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) eine
ganze Rente zugesprochen und ab dem 1. August 2018 einen Rentenanspruch
abgelehnt.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten des Beschwerdeführers.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,
Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen
Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde
erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: