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Entscheid

IV.2022.58

IVG

23. November 2022Deutsch34 min

auf einer Baustelle und zog sich im Wesentlichen eine Schulterprellung links zu.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.58

Verfügung vom 5. April 2022

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1964, war zuletzt

für den Personalverleih C____, [...], im Einsatz. Im Dezember 2001 stürzte er

auf einer Baustelle und zog sich im Wesentlichen eine Schulterprellung links zu.

Die SUVA erbrachte daraufhin vorübergehend Leistungen (vgl. u.a. die

SUVA-Akten; IV-Akte 6). Im März 2004 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen.

Insbesondere liess sie den Beschwerdeführer von Dr. D____ rheumatologisch und von

Dr. E____ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 9. September 2004 [IV-Akte

20] und Gutachten vom 9. Mai 2005 [IV-Akte 22]). Daraufhin lehnte die

IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2005 einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers ab (vgl. IV-Akte 23).

b) Ende Dezember 2007 meldete sich der Beschwerdeführer

erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 31). Auf das

Leistungsgesuch wurde – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 34) –

mit Verfügung vom 8. Mai 2008 (IV-Akte 38) nicht eingetreten, da der

Beschwerdeführer keine ärztlichen Berichte eingereicht hatte. Eine weitere Neuanmeldung

erfolgte im Oktober 2008 (vgl. IV-Akte 42). Auf diese wurde aus selbigem

Grund nicht eingetreten (vgl. den Vorbescheid vom 22. Dezember 2008 [IV-Akte 46]

sowie die Verfügung vom 13. Februar 2009 [IV-Akte 47]).

c) Im April 2012 meldete sich der Beschwerdeführer

wiederum zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 50). Im Mai 2012 liess sein

Hausarzt (Dr. F____) der IV-Stelle diverse medizinische Unterlagen zukommen

(vgl. IV-Akte 54). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. G____ und Dr. F____

Berichte (inklusive Beilagen) ein (vgl. IV-Akten 60, 65, 66, 68 und 73).

Von Dr. H____ liess sich kein Bericht erhältlich machen (vgl. u.a. IV-Akte 67).

Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. D____ und Dr. E____ ein Verlaufsgutachten

ein (Gutachten vom 25. Februar 2013 [IV-Akte 77] und Gutachten vom 5. Juni 2013

[IV-Akte 81]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 86)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 wiederum einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 93).

d) Seit September 2014 wurde der Beschwerdeführer von Dr.

I____ behandelt (vgl. IV-Akte 97, S. 2). In der Zeit vom 11. März 2016 bis zum

4. Mai 2016 war er – auf Zuweisung von Dr. I____ – zum zweiten Mal in der

Klinik J____ hospitalisiert (IV-Akte 97, S. 1-5). Ein erster Aufenthalt hatte

offenbar im Jahr 2008 stattgefunden (vgl. IV-Akte 97, S. 2).

e) Im Januar 2017 meldete sich der Beschwerdeführer

wiederum zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 96). Er legte dem

Gesuch diverse medizinische Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 97). Vom 10. März 2017

bis zum 26. April 2017 war der Beschwerdeführer erneut in der Klinik J____

hospitalisiert (vgl. IV-Akte 111, S. 2 ff.). Am 14. September 2017 wurde der

Beschwerdeführer am rechten Fuss operiert (vgl. u.a. IV-Akte 120, S. 19 f.).

Die IV-Stelle holte – auf Anraten des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl.

IV-Akte 100) – bei Dr. K____ und Dr. L____ ein bidisziplinäres

(rheumatologisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten ein (Gutachten Dr. K____

vom 27. November 2017 [IV-Akte 120]; Gutachten Dr. L____ vom 23. November 2017

[IV-Akte 119]; Gesamtbeurteilung [IV-Akte 119, S. 23 i.V. m. IV-Akte 120, S. 18]).

Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle von Dr. M____/Prof. Dr. N____ den

Bericht vom 28. März 2018 ein (vgl. IV-Akte 126). Am 18. April 2018 wurde

das Osteosynthesematerial entfernt (vgl. den Bericht von Dr. M____/Prof. Dr. N____

vom 22. Juni 2018; IV-Akte 128). Am 5. Juli 2018 wurde der

Beschwerdeführer am Herzen operiert (Koronarangiografie mit PTCA; vgl. IV-Akte

155). Der RAD äusserte sich am 28. August 2018 zur orthopädisch-psychiatrischen

Situation (vgl. IV-Akte 130). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. September 2018 mit, man gedenke, ihm

für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum 31. Juli 2018 eine ganze Rente

zuzusprechen und ab August 2018 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl.

IV-Akte 132). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2018. Er

beantragte die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente (vgl. IV-Akte 133).

Am 23. November 2018 ergänzte er seine Eingabe (vgl. IV-Akte 137).

f) In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen,

namentlich mit Blick auf den im Juli 2018 durchgeführten Eingriff am Herzen

(vgl. u.a. IV-Akte 155). Im März 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen

einer Leistenhernie beidseits operiert (Leistenhernienplastik mit

Netzverstärkung beidseits; vgl. IV-Akte 156), was zu weiteren Abklärungen der

IV-Stelle führte. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte erneut zur

Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. IV-Akten 176 und 182). Schliesslich wurde

bei der O____ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben. Zum Gutachten

vom 28. Januar 2021 (IV-Akte 209.1, S. 3 ff.) äusserte sich der RAD am 10.

Februar 2021 (IV-Akte 211). Am 18. Februar 2021 ging bei der IV-Stelle ein

Bericht von Dr. I____ vom 14. Dezember 2020 (IV-Akte 212) ein. Dazu nahm

der RAD am 23. Februar 2021 Stellung (vgl. IV-Akte 214). Daraufhin teilte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. März 2021 mit, man

gedenke, ihm ab September 2017 bis Juli 2018 eine ganze Rente zuzusprechen und

ab dem 1. August 2018 einen Rentenanspruch zu verneinen (vgl. IV-Akte

218). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 28. Mai 2021. Er machte

geltend, auf das Gutachten der O____ AG könne nicht abgestellt werden.

Gleichzeitig stellte er folgende Anträge: (1.) Es seien die Ergebnisse der

testpsychologischen Untersuchung (Fragen und Antworten), welche den

psychiatrischen Gutachter der O____ AG veranlassten, von einem verzerrten

Antwortverhalten und einer auffälligen Symptomvalidierung zu sprechen, dem

Rechtsbeistand zur Einsicht und Stellungnahme offenzulegen. (2.) Es sei ihm

eine ganze Invalidenrente über den 31. Juli 2018 hinaus und unbefristet

zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen.

(3.) Es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. In der Folge

holte die IV-Stelle beim Rechtsdienst die Stellungnahme vom 30. Juni 2021

ein (vgl. IV-Akte 227). Daraufhin wurden bei der O____ AG die Erläuterungen vom

8. September 2021 (inklusive Unterlagen zur testpsychologischen Untersuchung) eingeholt

(vgl. IV-Akte 232). Die IV-Stelle wies mit Schreiben vom 22. September 2021

nochmals auf die gestellten Fragen hin und ersuchte um deren vollständige

Beantwortung (vgl. IV-Akte 233). Die O____ AG liess sich jedoch innert Frist nicht

mehr vernehmen (vgl. IV-Akte 235). Daraufhin äusserte sich der Rechtsdienst der

Beschwerdegegnerin am 17. Februar 2022 (vgl. IV-Akte 237). Der RAD nahm

seinerseits am 18. Februar 2022 Stellung (vgl. IV-Akte 239). Am 5. April 2022

erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.

IV-Akte 244).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 21. Mai 2022

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt

folgende Anträge: Es sei die Verfügung vom 5. April 2022 bezüglich der

Leistungsablehnung ab 1. August 2018 aufzuheben. Es sei ihm eine ganze Rente

über den 31. Juli 2018 hinaus und unbefristet zuzusprechen. Eventualiter sei

die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung des

Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen. Es seien ihm die

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Unter

o/e-Kostenfolge.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung

mit Dr. iur. B____, Advokat, Basel, bewilligt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. September

2022.

an seiner Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 4.

Oktober 2022 auf Einreichung einer Duplik.

III.

Am 23. November 2022 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das

Gutachten der O____ AG vom 28. Januar 2021 könne nicht abgestellt werden.

Namentlich das psychiatrische Teilgutachten erfülle die Beweisanforderungen

nicht. Korrekterweise habe er – gestützt auf die Aussagen der ihn behandelnden

Ärzte – ab August 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Allenfalls

seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (vgl. insb. die Beschwerde;

siehe auch die Replik). Die Beschwerdegegnerin wendet zur Hauptsache ein, der

medizinische Sachverhalt habe sich seit dem Erlass der Verfügung vom 25.

Oktober 2013 (IV-Akte 93) grundsätzlich nicht in relevanter Art und Weise

verschlechtert. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der O____ AG vom 28. Januar

2021.

Daher sei die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit von

September 2017 bis Juli 2018 resp. die Verneinung eines Rentenanspruches ab

August 2018 als korrekt zu erachten (vgl. die Beschwerdeantwort).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom

5.

April 2022 (IV-Akte 244) ab September 2017 bis Juli 2018 eine ganze Rente

zugesprochen und ab dem 1. August 2018 einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;

BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem

Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447

E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei

der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,

die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand

einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

Dispositiv

3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich

jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 5.

April 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem

Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung

allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu

u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.

2.2.2).

3.2.

3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und

c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben

Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind.

3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar

2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,

die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von

mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von

mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen

an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50

bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

3.3.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der

bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit

Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1.

4.1.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

4.1.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember

2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn

sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers

erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens

fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

4.1.3. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu

prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169

E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

4.1.4. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs

(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des

Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.

5.4).

4.2.

Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 25. Oktober 2013

(IV-Akte 93) den Referenzzeitpunkt.

5.

5.1.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.

5.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.

3a).

5.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.2.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden

Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3.

5.3.1. Der Verfügung vom 25. Oktober 2013 (IV-Akte 93), die

vorliegend den Referenzzeitpunkt bildet, lagen in medizinischer Hinsicht im

Wesentlichen das Gutachten von Dr. D____ vom 25. Februar 2013 (IV-Akte 77) und

das Gutachten von Dr. E____ vom 5. Juni 2013 (IV-Akte 81) zugrunde.

5.3.2. Dr. D____ hatte im rheumatologischen Gutachten vom 25.

Februar 2013 (IV-Akte 77) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

angeführt: (1.) Periarthropathia humero scapularis tendinotica rechts bei leichter

Tendinose der Supraspinatussehne am Ansatz (MR-Arthrographie vom 12. November

2010), gute Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes (annähernd wie die gesunde

Seite), mit Sicherheit zurzeit keine Frozen Shoulder, Status nach

Infiltrationen peri- und intraartikulär rechte Schulter mit Steroiden, offensichtlich

mit gutem Erfolg; (2.) Epicondylopathie am Ellenbogen lateralseitig. In der

Liste der Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. D____

festgehalten: (1.) unspezifisches Zervikalsyndrom bei geringer Fehlhaltung der HWS

und Chondrose C6/C7 sowie diskrete Spondylarthrose C3-C7 (Aufnahmen vom 17.

Februar 2009); (2.) unspezifisches Lumbovertebralsyndrom bei Spondylolyse L5 beidseits

ohne Anterolisthesis und ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression (MRT vom

28. Dezember 2009), zurzeit keine lumbale Symptomatik; (3.) Spannungskopfschmerzen

funktionell bedingt, bei Nervosität und psychosozialen Belastungssituationen;

(4.) rezidivierende Urtikaria mit Angioödem und lästigem Juckreiz; (5.) Status

nach Dickdarmoperation 2005, (6.) Status nach Fussoperation und (7.) Status

nach Nikotinabusus (vgl. S. 22 des Gutachtens).

5.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. D____

dargetan, der Explorand sei in einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren

Tätigkeit als voll arbeitsfähig einzustufen. Nicht möglich seien repetitive

Tätigkeiten über Kopfhöhe oder das Heben von schweren Lasten, das Arbeiten unter

Leistungsdruck oder Stress, das Bedienen von Schraubenziehern oder

Elektrobohrern (Epicondylitis!). Möglich seien Arbeiten in einem Kleinmateriallager

als Magaziner, als Mitarbeiter in einem Grosskonzern (z.B. P____), als

Kontrolleur im Securitas-Bereich. Zumutbar sei auch ein Einsatz als Portier bzw.

am Empfang. Nach wie vor betrachte er den Exploranden ab 2002 in diesen

alternativen Tätigkeiten als voll arbeitsfähig, wobei die zwischenzeitliche Arbeitsunfähigkeit

von ein paar Wochen infolge der seinerzeit festgestellten akuten

Schulterbewegungseinschränkungen davon ausgenommen sei. Bei diesen alternativen

Tätigkeiten sei eine Leistungsminderung von maximal 10 % in Erwägung zu ziehen

(vgl. S. 24 des Gutachtens).

5.3.4. Dr. E____ hatte im Gutachten vom 5. Juni 2013 (IV-Akte

81) als Diagnose eine "leichte neurotisch-depressive Störung"

festgehalten (vgl. S. 5 des Gutachtens). Zur Begründung hatte Dr. E____ ausgeführt,

zusammenfassend müsse heute erneut festgestellt werden, dass der Explorand in

einer psychosozial schwierigen Situation stecke, insbesondere in einer

schwierigen Ehesituation. Er beschreibe eine auffällige Ehefrau, mit der es zu

dauernden Streitereien komme. Er habe sich wohl zwischenzeitlich zwei Jahre von

ihr getrennt, lebe aber wieder mit ihr zusammen. Ansonsten werde der psychische

Zustand durch diese Schwierigkeiten bestimmt, er sei dadurch auch nervöser,

teilweise gereizter und er kämpfe manchmal mit Schlafstörungen. Es falle auf,

dass der Explorand weiterhin einen unstrukturierten Tagesablauf aufweise,

insbesondere einen verschobener Schlaf-Wach-Rhythmus. Die objektivierbaren

Befunde würden nicht auf eine relevante affektive Störung hindeuten, auch seine

subjektiven Angaben seien entsprechend gering. Es könne einzig bestätigt

werden, dass allenfalls eine subdepressive Stimmungslage vorliege, die sich vor

allem mit der psychosozialen Situation und dem Verhalten begründen lasse, wo es

dem Exploranden offenbar nicht gelinge, daraus auszubrechen. Die

Körperbeschwerden seien sicher teilweise durch die Situation überlagert, doch seien

sie vorwiegend auch aus somatischer Sicht begründbar. Möglicherweise bestehe

eine unbewusste Aggravation der Körperbeschwerden durch die hintergründigen

Belastungen. Nicht nachvollzogen werden könne, dass der Explorand nun bereits

über zehn Jahre keiner Arbeit nachgehe, einzig einmal einen Versuch in einem

geschützten Bereich vorgenommen habe, den er nach seinen Angaben nach kurzer

Zeit allerdings wieder abgebrochen habe (vgl. S.5 f. des Gutachtens).

5.3.5. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. E____

klargestellt, dem Exploranden sei jede körperlich adaptierte Tätigkeit, wie sie

von Dr. D____ in seinem Gutachten vom 25. Februar 2013 beschrieben werde, in

vollem Umfang möglich. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine zusätzliche

Leistungseinschränkung (vgl. S. 6 des Gutachtens).

5.4.

5.4.1. In Bezug auf die Zeit nach dem Erlass der Verfügung vom 25.

Oktober 2013 präsentiert sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen

wie im Folgenden kurz zusammengefasst wird.

5.4.2. Seit September 2014 wurde der Beschwerdeführer von Dr. I____

behandelt (vgl. IV-Akte 97, S. 2). In der Zeit vom 11. März 2016 bis zum 4. Mai

2016 war er – auf Zuweisung von Dr. I____ – zum zweiten Mal in der Klinik J____

hospitalisiert (IV-Akte 97, S. 1-5). Ein erster Aufenthalt hatte offenbar im

Jahr 2008 stattgefunden (vgl. IV-Akte 97, S. 2). Ein weiterer stationärer

Aufenthalt in derselben Klinik erfolgte vom 10. März 2017 bis zum 26. April

2017 (vgl. IV-Akte 111, S. 2 ff.). Dr. L____ führte – die Vorakten würdigend – im

Gutachten vom 23. November 2017 (IV-Akte 119) aus, aus psychiatrischer Sicht lasse

sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren.

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei die rezidivierende depressive

Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne

somatisches Syndrom (vgl. S. 14 des Gutachtens).

5.4.3. Am 14. September 2017 wurde der Beschwerdeführer am

rechten Fuss operiert (vgl. IV-Akte 126, S. 14). Dr. K____ führte im Gutachten vom

27. November 2017 (IV-Akte 120, S. 1 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit an: (1.) Status nach Weil-Osteotomien II, Ill und IV mit

EDB-Sehnenrelease II, Ill und IV am 14. September 2017 bei Metatarsalgien II-IV

bei Überlänge der Metatarsalia II-IV am rechten Fuss; (2.) chronische

Periarthropathia humeroscapularis rechts mit Supraspinatustendinose und

klinisch möglichem Schulterimpingement rechts mehr als links; (3.) chronische

Epikondylopathia humeri radialis rechts und ulnaris beidseits (vgl. S. 12 des

Gutachtens). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. K____

fest: (1.) unspezifische Nackenschmerzen (radiologisch nur geringgradige altersentsprechende

Veränderungen); (2.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts mehr als

links (Trapezius); (3.) chronische mediale Knieschmerzen bei

kernspintomographisch ödematösen Veränderungen am medialen Femurcondylus (MRT vom

27. Juni 2014); (4.) unspezifische Kreuzschmerzen, bekannte asymptomatische

Spondylolyse LW5 beidseits; (5.) Status nach Kontusion der linken Schulter und

des linken Knies bei Sturz am 12. Dezember 2001; (6.) Status nach Fraktur am

distalen rechten Unterschenkel 1994 mit Status nach Osteosynthese und

Metallentfernung; (7.) Hinweise auf Schmerzfehlverarbeitung bei funktionellen

Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule sowie der Hüft- und Kniegelenke

und zusätzlich Gegeninnervationen und Selbstlimitierung bei der klinischen

Untersuchung, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend (vgl.

S. 12 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. K____ aus,

die Prognose sei insofern noch offen, als das Operationsresultat am rechten

Vorfuss noch nicht abgeschätzt werden könne. Die übrigen Beschwerden mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten einen chronischen Verlauf genommen.

Entsprechend sei die Prognose reserviert. Immerhin seien die klinischen Befunde

ohne Berücksichtigung der Gegeninnervationen und Selbstlimitierungen durchaus

noch vergleichbar mit den Angaben im rheumatologischen Gutachten vom 25. Februar

2013 (vgl. S. 13 f. des Gutachtens). Am 18. April 2018 wurde das

Osteosynthesematerial entfernt. Dem Beschwerdeführer wurde deswegen noch bis

zum 30. April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte

128, S. 10).

5.4.4. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass der

Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 am Herzen operiert wurde (Koronarangiografie

mit PTCA; vgl. IV-Akte 155). Des Weiteren erfolgte im März 2019 wegen einer Leistenhernie

beidseits eine Leistenhernienplastik mit Netzverstärkung beidseits (vgl.

IV-Akte 156).

5.5.

5.5.1. Aufgrund der aktenkundigen Polymorbidität liess die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer schliesslich polydisziplinär (internistisch,

kardiologisch, pneumologisch, orthopädisch und psychiatrisch) durch die O____ AG

begutachten.

5.5.2. Im Gutachten der O____ AG vom 28. Januar 2021 (IV-Akte

209.1, S. 3 ff.) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

festgehalten: (1.) mittelschwere irreversible obstruktive Ventilationsstörung

(Herleitung: Anamnese, Aktendaten, pulmologischer Befund, in erster Linie im

Rahmen einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit, DD COPD-Asthma-Overlap,

chronisch fixiertes Asthma bronchiale, fortgeführter Zigarettenabusus,

geschätzt kumulativ circa 30 Packyears, anamnestisch keine offensichtlichen

Hinweise für ein aktives Asthma bronchiale); (2.) leichtgradige

Omarthrose, mittelgradige Schultereckgelenksarthrose, Partialruptur Rotatorenmanschette

und lmpingementsyndrom linkes Schultergelenk (vgl. S. 12 f. des

Gutachtens). Die Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

beinhaltete Folgendes: (1.) arterielle Hypertonie, aktuell ungenügend

kontrolliert; (2.) Dyslipidämie, unter Therapie; (3.) gastroösophageale Refluxerkrankung,

unter Therapie; (4.) anhaltender Nikotinkonsum, kumulativ mindestens 35 py;

(5.) chronisch koronare Herzkrankheit; (6.) Atopie mit/bei Sensibilisierung auf

diverse Milben inklusive Hausstaubmilben, [...]spital [...] 1996; (7.) viszeral-betontes

Übergewicht (BMI 27 kg/m2), (8.) chronische Urticaria; (9.) depressive

Episode (ICD-10: F32.9) vor dem Hintergrund einer möglichen posttraumatischen

Belastungsstörung (ICD-10: F43.9), beides in unklarer Ausprägung, bei Hinweisen

auf ein verfälschendes Antwortverhalten in den Symptomvalidierungsproben (vgl.

S. 13 f. des Gutachtens).

5.5.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde erläuternd dargetan,

aufgrund der pulmonalen Erkrankung sowie der orthopädischen Gesundheitsstörung

bestehe seit 2010 keine Belastbarkeit in der angestammten (körperlich schweren)

Arbeit mehr, dies auf Dauer (vgl. S. 15 des Gutachtens). Dauerhafte/invalidisierende

Gesundheitsstörungen mit Einfluss auf die Belastbarkeit in körperlich leichten

bis mittelschweren Arbeiten seien jedoch nicht erhoben worden. Diese

Einschätzung gelte auch rückwirkend; die anderslautende aktenkundige

Vorbewertung (Minderung der Arbeitsfähigkeit um 10 % in angepassten Arbeiten)

lasse sich nicht bestätigen. Das Vorliegen von internistischen und

kardiologischen Befunden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in einer

angepassten Tätigkeit) wurde in der Gesamtbeurteilung implizit ebenfalls

verneint. Das Vorliegen einer relevanten psychiatrischen Diagnose wurde ebenfalls

ausgeschlossen. Es wurde in diesem Zusammenhang nochmals die Diagnose angeführt,

nämlich eine depressive Episode vor dem Hintergrund einer möglichen posttraumatischen

Belastungsstörung, beides in unklarer Ausprägung, bei Hinweisen auf ein

verfälschendes Antwortverhalten in den Symptomvalidierungsproben (vgl. S. 14

des Gutachtens). Abschliessend wurde nochmals verdeutlicht, die

Symptomvalidierung sei erheblich auffällig gewesen, was den gesamten

Beschwerdevortrag in seiner Plausibilität beeinträchtige. Schliesslich wurde darauf

hingewiesen, wirksame Spiegel der im Labor bestimmten Medikation hätten sich

nicht nachweisen lassen (vgl. S. 15 des Gutachtens).

5.6.

5.6.1. Auf das Gutachten der O____ AG vom 28. Januar 2021

(IV-Akte 209.1, S. 3 ff.) resp. die ihm zugrundeliegenden Teilgutachten

kann vorliegend abgestellt werden. Dies gilt zunächst für das orthopädische

Gutachten vom 28. Januar 2021 (IV-Akte 209.1, S. 133 ff.). Die vom Gutachter

angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. S. 164

des Gutachtens) lässt sich ohne Weiteres mit den erhobenen Befunden resp. den

gestellten Diagnosen vereinbaren. Insbesondere korreliert die Beurteilung nicht

nur mit den Untersuchungsbefunden, sondern auch mit den neuen MRT-Abklärungen

(vgl. dazu IV-Akte 209.1, S. 151 f.). Die Beweiskraft des internistischen

Gutachtens vom 28. Januar 2021 (IV-Akte 209.1, S. 66 ff.) ist

ebenfalls als gegeben zu erachten. Eine Arbeitsunfähigkeit in einer dem

körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit lässt sich – gemäss der stimmigen

gutachterlichen Einschätzung – nicht ausmachen (vgl. S. 87 des Gutachtens). In

kardiologischer Hinsicht wurde mit Gutachten vom 28. Januar 2021 (IV-Akte

209.1, S. 91 ff.) eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls in

nachvollziehbarer Art und Weise verneint (vgl. S. 108 des Gutachtens). Schliesslich

wurde auch das pneumologische Gutachten vom 28. Januar 2021 (IV-Akte 209.1,

S. 112 ff.) lege artis erstellt. Die Annahme einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. S. 129 des Gutachtens)

erscheint auch insoweit als korrekt. Der Bericht von Dr. F____ vom 1. Januar 2020

(IV-Akte 176, S. 1-7) ist nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der

Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzungen hervorzurufen.

5.6.2. Die Beweiskraft des orthopädischen, des

internistischen, des pneumologischen und des kardiologischen Gutachtens wird

denn auch vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht weiter infrage gestellt

(vgl. implizit die Beschwerde). Seine Kritik betrifft zur Hauptsache das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. Q____ vom 28. Januar 2021 (IV-Akte 209.1,

S. 167 ff.). Diesbezüglich kann ihm aber nicht gefolgt werden. Die Verneinung

eines relevanten psychischen Leidens mit zusätzlicher Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, mithin die Verneinung einer

zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung des psychischen Zustandes, kann

vorliegend insgesamt als nachvollziehbar und ausreichend begründet erachtet

werden (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

5.7.

5.7.1. Der psychiatrische Gutachter erkannte gestützt auf die

Befragung des Beschwerdeführers grundsätzlich das Vorliegen einer psychischen

Beeinträchtigung. So wies er unter anderem darauf hin, der Explorand wirke

insgesamt psychisch beeinträchtigt (vgl. S. 179 des Gutachtens). Auch erwähnte

er, er wirke insbesondere während der Exploration des Missbrauchserlebens in

der Haftzeit psychisch alteriert. Die Sprachmelodie sei phasenweise deutlich

reduziert. Mimik und Gestik wirkten zurückgenommen (vgl. ebenfalls S. 179 des

Gutachtens). Eine Grübelneigung werde schlüssig berichtet. Der Explorand

berichte über ständige Ängste und Befürchtungen, es könne etwas passieren. Es bestehe

ein Vermeidungsverhalten im Sinne eines sozialen Rückzuges. Übernachhaltiges

und sensitives Erleben klinge an. Der Explorand berichte über lnsuffizienzerleben.

Der Antrieb wirke gehemmt und reduziert, psychomotorisch zurückgenommen (vgl.

S. 180 des Gutachtens). An späterer Stelle im Gutachten wurden diese

Erkenntnisse nochmals wiedergegeben. Der Gutachter führte insbesondere aus, der

Explorand berichte zunächst über einige vegetative Beeinträchtigungen. In der vertiefenden

Exploration kämen dann Freudlosigkeit, sozialer Rückzug, affektive Irritabilität,

ein Gefühl innerer Leere, eine innere Unruhe, Ängste, sensitiv durchlässiges Erleben

(Gefühl Leute redeten über ihn), Antriebs- und Motivationslosigkeit, eine Grübelneigung,

das Auftreten von lebensmüden Gedanken sowie weitere kognitive und vegetative

Beeinträchtigungen zum Vortrag. Im erhobenen psychiatrischen Befund seien

Beeinträchtigungen von Stimmung, Antrieb und affektiver Schwingungsfähigkeit zu

beobachten, sodass ein depressives Syndrom zu attestieren sei. Der Explorand

berichte zudem in der vertiefenden Exploration über traumatisierende

Hafterfahrungen in seinem Herkunftsland, dann folgend eine Exazerbation der

Symptomatik, nachdem er von seinem Bruder im Jahr 2002 finanziell betrogen

worden sei. Weiter komme eine chronische Symptombelastung zum Vortrag und es würden

intrusive Phänomene berichtet, so dass eine Traumafolgestörung anzunehmen sei

(vgl. S.189 des Gutachtens).

5.7.2. Der Gutachter erkannte aber auch Gegebenheiten, die

gegen eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers sprechen. So wies er darauf

hin, im Kontaktverhalten sei der Explorand insgesamt freundlich und

auskunftsbereit. Er berichte mit ausreichender Sprachproduktion ohne

Antwortlatenzen. Der Rapport sei insgesamt geordnet und müsse nicht

strukturiert werden. Er halte den Blickkontakt während der Exploration

wechselnd. Anhalte für qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörungen

bestünden nicht. Der Explorand sei zu den Qualitäten Ort, Zeit, Person und

Situation voll orientiert (vgl. S. 179 des Gutachtens). Lebensdaten würden

sicher rekonstruiert. Eine Zeitgitterstörung liege nicht vor. Lang- und Kurzzeitgedächtnis

seien intakt. Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig. Das formale

Denken sei geordnet, auf das Wesentliche beschränkt und in angemessener

Geschwindigkeit. Es gebe keinen Hinweis auf phobisches Verhalten oder Panikattacken.

Auch bestünden keine Zwangsgedanken, -impulse oder -handlungen. Tatsächlich

wahnhaftes Erleben lasse sich nicht feststellen. Es finden sich auch keine

Hinweise auf das Vorliegen von akustischen, optischen, gustatorischen,

olfaktorischen, taktilen oder zönästhetischen Halluzinationen. Ich-Störungen seien

nicht zu eruieren. Die Stimmung wirke zwar eher etwas indifferent und dabei

affektiv vermindert schwingungs- und modulationsfähig, aber nicht eigentlich

depressiv. Es bestehe kein Hinweis auf Schuldgefühle (vgl. S. 180 des

Gutachtens).

5.7.3. Unter Berücksichtigung von zusätzlich durchgeführten

Abklärungen erachtete der Gutachter schliesslich eine psychiatrische Erkrankung

mit resultierender funktioneller Beeinträchtigung lediglich als möglich und

nicht als mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit belegt. Eine Beeinträchtigung

der Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit sei daher ebenfalls nicht mit der

gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren (vgl. S. 190 des

Gutachtens).

5.7.4. Namentlich nahm der Gutachter diverse

testpsychologische Untersuchungen vor (vgl. IV-Akte 209.1, S. 181 ff.). Es

resultierten formal unterschiedliche Testergebnisse in gewissen Bereichen (vgl.

S. 186 des Gutachtens). Zur Prüfung der Plausibilität der Ergebnisse setzte der

Gutachter den Test of Memory Malingering (TOMM) ein und gelangte zur

Überzeugung, das Beschwerdevalidierungsverfahren deute auf verzerrendes

Antwortverhalten hin (vgl. S. 185 des Gutachtens). Des Weiteren stellte er klar,

aufgrund der erheblich auffälligen Symptomvalidierung seien die formal

auffälligen Leistungen in den übrigen testpsychologischen Untersuchungen nicht

im Sinne einer kognitiven Störung interpretierbar. In der Zusammenschau der

Ergebnisse der kognitiven Testung zeige sich kein ausreichender Anhalt für eine

behinderungsrelevante kognitive Störung (vgl. S. 187 des Gutachtens). Des

Weiteren liess der Gutachter den Serumspiegel messen. Es zeigte sich ein niedriger

Spiegel für Trazodon, Lorazepam und Paracetamol sowie Salicylate (vgl. S. 188

des Gutachtens). Der Gutachter führte diesbezüglich an, zusätzlich würden die

nicht wirksamen Serumspiegel der im Labor bestimmten Analgetika auf nicht

plausible Angaben und einen eher geringen Leidensdruck hindeuten. Auch machte

der Gutachter geltend, es werde lediglich ein niedrigdosiertes Antidepressivum mit

schlafanstossender Indikation eingenommen. Daher bestehe ein niedriger

untertherapeutischer Serumspiegel (vgl. S. 189 f. des Gutachtens). Die überdies

veranlasste MRT-Aufnahme des Schädels zeigte ebenfalls keinen pathologischen

Befund (vgl. S. 188 des Gutachtens). Damit übereinstimmend machte der

Gutachter geltend, die zerebrale Bildgebung ergebe zudem keine erklärende

Auffälligkeit (vgl. S. 190 des Gutachtens).

5.7.5. Gestützt auf all diese Abklärungen, mithin unter

Berücksichtigung der Verhaltensbeobachtung (Befunderhebung i.e.S.), der Messung

des Serumspiegels, der MRT-Aufnahmen des Gehirns und der testpsychologischen

Untersuchungen, erscheint die Verneinung eines psychischen Leidens mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) als nachvollziehbar.

Wie mit ergänzender Stellungnahme der O____ AG vom 8. September 2021

(IV-Akte 232) zutreffend festgehalten wurde (vgl. S. 3 der Stellungnahme),

waren die testpsychologischen Untersuchungen somit nicht allein entscheidend

für die Schlussfolgerung des Gutachters. Im Übrigen weist der Gutachter korrekt

darauf hin, dass sich der Explorand (lediglich) in niedrigfrequenter ambulant

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet (vgl. S. 190 des

Gutachtens). Dies spricht – zusammen mit den übrigen erwähnten Feststellungen

(u.a. mit dem gemessenen Serumspiegel) – ebenfalls gegen eine erhebliche

psychische Beeinträchtigung.

5.7.6. Auch erscheint es im Ergebnis als richtig, dass der

psychiatrische Gutachter der in der Diagnoseliste aufgeführten möglichen posttraumatischen

Belastungsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannte. Es kann

in diesem Zusammenhang auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden.

Speziell gilt es in diesem Zusammenhang aber auch zu beachten, dass der

Beschwerdeführer sich seit Jahren in psychiatrischer Behandlung befindet. Die

Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung war jedoch zu keiner Zeit

ein Thema gewesen. Generell finden sich in den umfangreichen Akten, namentlich

auch in den Vorgutachten, keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer

posttraumatischen Belastungsstörung, was – jedenfalls unter Miteinbezug auch

der anderen Befunde – gegen das Vorliegen einer relevanten psychiatrischen

Beeinträchtigung spricht.

5.7.7. Gemäss den ebenfalls zutreffenden gutachterlichen Bemerkungen

(vgl. S. 6 der Stellungnahme vom 8. September 2021) – wurden die "Rohdaten"

der testpsychologischen Befunde im Gutachten wiedergegeben (vgl. S. 181 ff. des

Gutachtens). Schliesslich wurden die Kopien der entsprechenden

Original-Befundbögen nachgereicht (vgl. IV-Akte 232, S. 8 ff.). Die

herausgegebenen Akten sind daher als vollständig zu erachten (vgl. das

Schreiben des Gutachters vom 16. März 2022; IV-Akte 243). Von einer

Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. S. 10 f. der Beschwerde)

kann daher nicht die Rede sein. Dafür, dass eine Fehlinterpretation der

Testungen vorliegt resp. die Testungen nicht lege artis erfolgten, gibt es ebenfalls

keine Anhalte. Im Übrigen ist klarzustellen, dass den Testungen ohnehin nur

ergänzende Funktion zukommt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.5.). Wie bereits einlässlich

dargetan wurde, ist es vorliegend die Gesamtheit der Befunde, welche gegen eine

erhebliche psychische Erkrankung spricht.

5.7.8. Auch die übrigen Vorgaben an ein psychiatrisches

Gutachten mit Beweiswert wurden vorliegend erfüllt. Namentlich hat sich der

Gutachter mit den relevanten Akten auseinandergesetzt (vgl. S. 190 ff.). Dies

gilt nicht nur für die Vorgutachten (vgl. S. 190 f. des Gutachtens),

sondern auch für die Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. S. 191 f. des

Gutachtens). In diesem Zusammenhang wies der Gutachter auch zutreffend darauf

hin, die Therapieintensität erscheine insgesamt einer zuletzt postulierten

chronifizierten mittelgradigen depressiven Symptomatik nicht angemessen (vgl.

S. 192 des Gutachtens). Im Übrigen wurde mit ergänzender Stellungnahme der

O____ AG vom 8. September 2021 (IV-Akte 232) nochmals verdeutlichend

Bezug auf die Vorakten genommen. Was nunmehr die (abweichenden) Einschätzungen

der behandelnden Ärzte (insb. die Beurteilungen von Dr. I____ und der Klinik J____)

angeht, so wurden diese bereits von Dr. L____ mit Gutachten vom 23. November 2017

(IV-Akte 119) gewürdigt (vgl. S. 16 f. des Gutachtens). Zu erwähnten ist insbesondere

der Bericht von Dr. I____ vom 27. Januar 2017 (IV-Akte 96), in dem die

Diagnosen "rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige

depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11)" sowie

"anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)" festgehalten

wurden (vgl. dazu S. 17 des Gutachtens von Dr. L____). Neues lässt sich nunmehr

dem Bericht von Dr. I____ vom 15. Mai 2020 (IV-Akte 182, S.

2 ff.) nicht entnehmen. Gleiches gilt auch für den Bericht von Dr. I____ vom

14. Dezember 2020 (IV-Akte 212). Im Übrigen fällt auf, dass Dr. I____

in seinem Bericht vom 16. April 2018 (IV-Akte 181, S. 7 f.) als Hauptprobleme

seines Patienten angegeben hatte: "Entwöhnung vom Arbeitsmarkt, gewisse soziale

Verwahrlosung, fraglicher Alkoholkonsum". Schliesslich ist in Bezug auf

den Bericht von Dr. I____ vom 14. Dezember 2020 zu bemerken, dass es nicht

angeht, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in

Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die

behandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen

gelangt oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält.

Anders verhält es sich lediglich, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte

objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der

psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer

abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_863/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3.). Davon kann vorliegend aber

nicht ausgegangen werden. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auch auf die

Stellungnahme des RAD vom 23. Februar 2021 (IV-Akte 214) verwiesen

werden.

5.7.9 Das Gutachten von Dr. Q____ erscheint schliesslich auch

im Längsschnitt plausibel, so dass die Kritik auch unter diesem Aspekt nicht

gerechtfertigt erscheint. Namentlich hat auch Dr. L____ in seinem Gutachten vom

23. November 2017 (IV-Akte 119) festgehalten, aus psychiatrischer

Sicht lasse sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren

(vgl. auch Erwägung 5.4.2. hiervor).

5.8.

Aus all dem folgt, dass sich der medizinische Sachverhalt seit

Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2013 (IV-Akte 93) nicht dauerhaft in

relevanter Art und Weise verschlechtert hat. Da die Gutachter von einer

100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehen (vgl.

Erwägung 5.5.3. hiervor), ist mit dem RAD einig zu gehen, dass an der

Arbeitsfähigkeit von 90 % gemäss letzter Verfügung festzuhalten ist (vgl. die

Stellungnahme des RAD vom 10. Februar 2021; IV-Akte 211).

5.9.

Die Beschwerdegegnerin geht daher weiterhin zu Recht von einer

90%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer dem körperlichen

Leiden angepassten Tätigkeit aus. Lediglich für die Zeit vom 14. September 2017

bis zum 30. April 2018 erachtet sie – dem RAD folgend (vgl. die Stellungnahme

vom 10. Februar 2021; IV-Akte 211) – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als

gegeben.

5.10.

Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zutreffend mit

Verfügung vom 5. April 2022 (IV-Akte 244) ab September 2017 bis Juli 2018 (Ablauf

der dreimonatigen Frist der Verbesserung gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung

vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) eine

ganze Rente zugesprochen und ab dem 1. August 2018 einen Rentenanspruch

abgelehnt.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten des Beschwerdeführers.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,

Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen

Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde

erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: