IV.2022.6
Drittauszahlung einer Invalidenrente an Krankentaggeldversicherungen
7. Juli 2022Deutsch24 min
61. Tag der Krankschreibung richtet die Beigeladene 2 als Krankentaggeldversicherung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 7.
Juli 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.
T. Fasnacht, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Beigeladene
1
D____
Beigeladene
2
IV.2022.6
Verfügung vom 30. November
2021
Drittauszahlung einer
Invalidenrente an Krankentaggeldversicherungen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin hat drei Kinder (geb. 1989, 1992
und 1999) und arbeitete zuletzt in einem Pensum von 50 % als Pflegehelferin
für die E____ (vgl. Anmeldung für Erwachsene, Akte 2 der Eidgenössischen
Invalidenversicherung [IV], und Fragebogen für Arbeitgebende vom
28. August 2020, IV-Akte 15) sowie seit dem 21. November 2011 in
einem Pensum von 25 % als Mitarbeiterin Administration Scannen für den F____
(vgl. Anmeldung für Erwachsene, IV-Akte 2, und Fragebogen für
Arbeitgebende vom 15. Dezember 2020, IV-Akte 37). Aufgrund
psychischer Probleme wurde die Beschwerdeführerin ab dem 17. Februar 2020
zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. z.B. div. Zeugnisse in
IV-Akte 14, Bericht von Dr. med. G____, FMH Allgemeinmedizin, vom
28. Juni 2020, IV-Akte 12, S. 14 ff., sowie weitere
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, IV-Akten 27, 36, 52, 59, 60 und 62). Ab dem
61. Tag der Krankschreibung richtet die Beigeladene 2 als Krankentaggeldversicherung
der E____ der Beschwerdeführerin ein Krankentaggeld aus (vgl. Abrechnungen,
IV-Akte 12, S. 2 bis 5, IV-Akte 35, S. 4 bis 7 und
IV-Akte 49, S. 3 bis 10). Es ist unumstritten, dass auch die Beigeladene 1,
Krankentaggeldversicherung des F____ Krankentaggeldleistungen zugunsten der
Beschwerdeführerin erbrachte (vgl. dazu das Schreiben an die Ausgleichskasse H____
vom 25. November 2021, IV-Akte 83, S. 50).
b)
Am 9. Juli 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese leitete
daraufhin Abklärungen ein. Sie holte insbesondere die Akten der Beigeladenen 2,
Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen sowie Unterlagen der
Arbeitgebenden ein.
c)
Mit Schreiben vom 3. November 2020 reichte die
Krankentaggeldversicherung des F____, die Beigeladene 1, bei der
Beschwerdegegnerin einen Verrechnungsantrag ein (IV-Akte 28).
d)
Am 1. Juni 2021 erfolgte eine von der Beschwerdegegnerin
veranlasste Haushaltsabklärung. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, bei der
Beschwerdeführerin sei von einer Aufteilung von 75 % Erwerb und 25 %
Haushalt auszugehen. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 44 % (vgl.
Bericht vom 2. Juni 2021, IV-Akte 56). Mit Vorbescheid vom
2. September 2021 (IV-Akte 64) und Verfügung vom 25. Oktober
2021 (IV-Akte 68) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab
dem 1. Februar 2021 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 75 % (bzw. einem Invaliditätsgrad im Erwerb von 64.35 %
im Erwerb und einem Invaliditätsgrad von 11 % im Haushalt) zu. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
e)
Am 22. November 2021 stellte die D____ ebenfalls einen
Verrechnungsantrag (vgl. IV-Akte 83, S. 11 ff.). Mit einem
Schreiben vom 25. November 2021 ersuchte die Beigeladene 1 die Ausgleichskasse
H____ um Auszahlung von Fr. 11'370.45 für zu viel ausbezahlte
Vorschussleistungen (IV-Akte 83, S. 46 f. und S. 50).
Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 30. November 2021 eine weitere
Verfügung (IV-Akte 73). Mit dieser erklärte sie, die Beschwerdeführerin
habe für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 30. November 2021
einen Anspruch auf Rentenleistungen in Höhe von Fr. 20'270.00. Davon
würden Fr. 11'537.10 für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum
31. Oktober 2021 an die Beigeladene 2, für denselben Zeitraum
Fr. 6'705.90 an die Beigeladene 1 ausbezahlt.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2022 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 30. November 2021 sei insofern abzuändern, dass der
externen Verrechnung auf Nachzahlungen der D____ über Fr. 11'537.10 und
der C____ über Fr. 6'705.90 nicht stattzugeben und die Beträge stattdessen der
Versicherten auszuzahlen seien.
2.
Eventualiter
seien die Beträge der externen Verrechnung auf Nachzahlung der D____ und der C____
unter Berücksichtigung des Kongruenzprinzips zu kürzen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
4.
Verfahrensantrag:
Es sei von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.
b)
Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 korrigiert die Beschwerdeführerin
die in der Beschwerde gemachten Angaben bezüglich ihres jeweiligen Pensums bei
ihren bisherigen Arbeitgebern.
c)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
14.
Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
d)
Mit Replik vom 11. März 2022 und Duplik vom 8. April 2022
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
e)
Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 lädt die Instruktionsrichterin die D____
und die C____ dem Verfahren bei, gibt ihnen die Möglichkeit zur fakultativen
Stellungnahme und bittet sie um Einreichung von Versicherungspolicen und den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
f)
Die Beigeladene 2 lässt sich mit Eingabe vom 2. Juni 2022
(Postaufgabe 3. Juni 2022) vernehmen und reicht die verlangten Unterlagen
ein.
g)
Die Beigeladene 1 teilt mit Schreiben vom 13. Juni 2022 mit,
dass sie den Verrechnungsbetrag gemäss ihrem Schreiben vom 17. Februar
2022.
als korrekt erachte, weshalb sie auf weitere Ausführungen verzichte. In
der Beilage lässt sie dem Gericht nebst dem erwähnten Schreiben die AVB und den
Rahmenvertrag mit dem F____ zukommen.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 7. Juli 2022 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, die Drittauszahlung
an die Beigeladene 2 in Höhe von Fr. 11'537.10 und jene an die Beigeladene 1
in Höhe von Fr. 6'705.90 seien zu Recht im Rahmen einer Verrechnung mit
von ihnen in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis zum 30. November 2021
erbrachten Taggeldleistungen erfolgt.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auszahlungen an die Beigeladene 2
und die Beigeladene 1 seien unrechtmässig. Es liege kein rechtsgültiges
Einverständnis zur Verrechnung vor und die Verrechnungsanträge seien nicht
sachlich kongruent zur verfügten Invalidenrente auf Basis der gemischten Methode.
Dementsprechend sei der ganze Rentenbetrag an die Beschwerdeführerin
auszubezahlen.
2.3
Die Beigeladene 2 erklärt, aufgrund ihrer AVB stehe ihr ein Rückforderungsanspruch
auf die von ihr erbrachten Taggelder zu. Dabei spiele keine Rolle, ob die
Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der «Standardmethode» (gemeint sein
dürfte der Einkommensvergleich) oder mit der gemischten Methode erfolge. Eine
solche Differenzierung sei in den AVB nicht vorgesehen und würde auch der
etablierten Praxis widersprechen.
2.4
Die Beigeladene 1 verweist auf ein Schreiben vom
17.
Februar 2022 (Beilage zur Stellungnahme vom 13. Juni 2022),
gemäss welchem sie der Beschwerdeführerin vom von der Beschwerdegegnerin
erhaltenen Betrag Fr. 6'705.90 einen Anteil von Fr. 2'145.15 zurückerstatten
werde. Sie erklärte dazu, die Rente werde in dem Umfang angerechnet, in dem sie
zur Abgeltung der Erwerbsunfähigkeit im Beruf ausgerichtet werde, in diesem
Fall zu 25 % (im Umfang der Anstellung der Beschwerdeführerin als
Mitarbeiterin in der Administration).
2.5
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht durch die Beigeladene 2
und die Beigeladene 1 ausgerichtete Krankentaggelder im Zeitraum vom
1.
Februar 2021 bis zum 31. Oktober 2021 als Vorleistung anerkannt
und dementsprechend den beiden Versicherungsgesellschaften im Sinne einer
Nachzahlung an bevorschussende Dritte Fr. 11'537.10 (Beigeladene 2)
bzw. Fr. 6'705.90 (Beigeladene 1) ausbezahlt hat.
3.
3.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der
Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung
standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41,
Dispositiv
44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG,
des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der
bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in
dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Die Renten der Invalidenversicherung werden grundsätzlich
(vorbehalten bleibt Art. 29 Abs. 1 IVG) bereits nach Ablauf eines
Jahres, in welchem durchschnittliche eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %
bestand, ausgerichtet (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die
Krankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über
den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) umfassen aber nicht selten
einen Anspruch von 720 Tagen Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit, sodass ein
Zusammenfallen dieser Leistungen in der Praxis relativ häufig ist. Während die Invalidenversicherung
uneingeschränkt leistungspflichtig ist, kann die Krankentaggeldversicherung
eine Anrechnung der Invalidenrente der IV sowie eine entsprechende
Leistungskürzung vorsehen. In vielen Fällen verfügt die Invalidenversicherung
ihre Leistungen nicht bereits bei Ablauf des ersten Jahres der
Arbeitsunfähigkeit sondern zu einem späteren Zeitpunkt. Aus Sicht der Krankentaggeldversicherung
liegt dann eine Überentschädigung der versicherten Person vor (vgl. Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler,
Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, § 23
N 175). Die Zulässigkeit einer Drittauszahlung von Teilen einer
nachzuzahlenden Invalidenrente der IV bestimmt sich in diesen Fällen nach den folgenden
Rechtsgrundlagen:
Gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf
Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung ist nichtig. Nach
Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG können Nachzahlungen von Leistungen
des Sozialversicherers jedoch dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder
privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), oder
einer Versicherung die Vorleistungen erbringt (lit. b) abgetreten werden. Speziell
für die Invalidenversicherung sieht Art. 85bis Abs. 1 IVV
vor, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen,
öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz
in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung
Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser
Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt
wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG; SR 831.10). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit
besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im
Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.
Als Vorschussleistungen nennt Art. 85bis
Abs. 2 IVV einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte
Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der
Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat
(lit. a), und andererseits vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes
erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges
Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann
(lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im
Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht
worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV; zum
Ganzen vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_307/2016 vom 17. August
2016 E. 4.2. und 9C_794/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1.). Mit
Abs. 3 wurde der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz (vgl. dazu Christoph Häberli/David Husmann,
Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015,
N 672) explizit in Art. 85bis IVV aufgenommen. Ebenfalls
zu beachten ist sodann, dass bei der Leistungskoordination auch die personelle
Kongruenz (die Leistungen müssen an dieselbe Person ausgerichtet werden; dies
geht zumindest implizit aus Art. 85bis Abs. 2 IVV hervor),
die sachliche Kongruenz (die Leistungen haben die gleiche Art und
Zweckbestimmung) und die ereignisbezogene Kongruenz (es muss dasselbe Ereignis
betroffen sein) zu berücksichtigen sind (vgl. Christoph
Häberli/David Husmann, N 669 ff., sowie Gustavo Scartazzin/Marc Hürzeler,
§ 23 N 33 und N 175).
3.3.
Was konkret die Rückforderung von Krankentaggeldversicherungen betrifft,
so führen die genannten Bestimmungen dazu, dass eine Drittauszahlung dann
zulässig ist, wenn eine Abtretungserklärung oder ein eindeutiges
Rückforderungsrecht vorliegen. Ein eindeutiges Rückforderungsrecht muss
normativ, z.B. in den AVB, vorgesehen sein. Sodann muss es sich an die
betreffende (nachzahlende) Sozialversicherung richten und es muss sich ohne
Weiteres aus der betreffenden Formulierung ergeben, dass beim Tatbestand einer
Nachzahlung bezogen auf die bereits erbrachte Leistung eine Rückforderung
eintritt. Ausserdem muss klar geregelt sein, wie die Rückforderung masslich zu
bestimmen ist (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 22 N 83 f.).
4.
4.1.
In Bezug auf die Frage des eindeutigen Rückforderungsrechts verwies
die Ausgleichskasse H____ auf Ziff. 8 «der AGB D____» und Art. 17
«AGB C____» [gemeint sein müssen die entsprechenden AVB der D____ bzw. der
Beigeladenen 2 und der C____ bzw. der Beigeladenen 1] (vgl.
IV-Akte 83, S. 2). Die Beschwerdeführerin macht sowohl hinsichtlich Ziff. 8.1.1.
AVB der Beigeladenen 2 als auch hinsichtlich Art. 17 Abs. 3 AVB der
Beigeladenen 1 geltend, die jeweilige Bestimmung, bzw. «ein einfacher
Hinweis in den AVB», genüge nicht um eine Einwilligung in einen
Verrechnungsantrag anzunehmen. Ein unterzeichneter Verrechnungsantrag oder eine
anderweitige Einwilligung ihrerseits liege nicht vor. Ausserdem seien ihr die
AVB nicht zugestellt worden, womit sie keine Kenntnis von diesem Vertragsteil
gehabt habe.
4.2.
Ziff. 8.1.1. der AVB Krankentaggeld der Beigeladenen 2,
Ausgabe 2019-5, besagt:
«Hat die
versicherte Person für einen Versicherungsfall, bei dem eine Leistungspflicht
von D____ besteht, auch einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf
Leistungen von Sozialversicherungen, betrieblichen Versicherungen oder von
einem haftpflichtigen Dritten, ergänzt D____ diese Leistungen im Rahmen ihrer
eigenen Leistungspflicht bis zur Höhe des versicherten Taggeldes. Im Umfang der
Leistungsansprüche gegenüber Dritten besteht keine Leistungspflicht von D____
nach diesen AVB».
Diese Bestimmung äussert sich somit nicht zur Verrechnung bzw.
zur Drittauszahlung von kongruenten Leistungen einer Sozialversicherung an die Beigeladene 2.
Insofern ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass diese Ziffer allein keine
genügende rechtliche Grundlage für eine entsprechende Drittauszahlung
darstellen würde. Zu beachten ist jedoch Ziff. 8.2.1 der AVB
Krankentaggeld der Beigeladenen 2 (es sei angemerkt, dass die
Ausgleichskasse H____ auch nicht auf Ziff. 8.1.1, sondern generell auf
Ziff. 8. der erwähnten AVB verwiesen hat, vgl. E. 4.1.). Diese lautet
nämlich wie folgt:
«Das
Zusammentreffen mit Leistungen von Dritten darf nicht zu einer
Überentschädigung der versicherten Person oder des Versicherungsnehmers führen.
Die Überentschädigungsgrenze liegt bei der Höhe des versicherten Taggeldes. D____
kürzt ihre Leistungen bis zur Überentschädigungsgrenze. Tage mit teilweiser
oder keiner Leistung infolge einer Kürzung wegen eines Anspruchs auf Leistungen
Dritter zählen für die Berechnung der Leistungsdauer und der Wartefrist als
ganze Tage. Hat D____ Leistungen erbracht, fordert sie Nachzahlungen von
Sozialversicherungen (insbesondere der Invalidenversicherung) an die
versicherte Person direkt von der betreffenden Sozialversicherung zurück. Der
Rückforderungsbetrag entspricht der Höhe der Überentschädigung».
Mit dieser Bestimmung besteht in den AVB Krankentaggeld der Beigeladenen 2 ein Rückforderungsrecht, dass sich an die
nachzahlende Sozialversicherung (die Rückforderung erfolgt «direkt» bei dieser),
wobei die IV explizit als Beispiel genannt wird. Es ergibt sich klar aus der
Formulierung, dass im Falle einer Nachzahlung bezogen auf die bereits
erbrachten Leistungen eine Rückforderung erfolgt. Mit der Regelung, dass die
Überentschädigungsgrenze bei der Höhe des versicherten Taggeldes liege und der
Rückforderungsbetrag der Höhe der Überentschädigung entspreche, ist die
Rückforderung masslich bestimmt. Es liegt somit ein eindeutiges
Rückforderungsrecht der Beigeladenen 2 vor.
Eine Abtretungserklärung oder eine zusätzliche Einwilligung der
Beschwerdeführerin in eine Drittauszahlung durch die Beschwerdegegnerin war und
ist damit nicht notwendig (vgl. dazu E. 3.3.).
4.3.
Aus Art. 17 Abs. 4 der AVB der Beigeladenen 1, in der
sich in den Akten der Beschwerdegegnerin befindlichen Version (das
Herausgabedatum ergibt sich aus den Akten nicht, vgl. IV-Akte 83,
S. 49, der Wortlaut entspricht jedenfalls Art. 17 Abs. 4 AVB
Kollektive Krankentaggeldversicherung der Beigeladenen 1, Ausgabe 2023 mit
Gültigkeit ab dem 1. Januar 2023; Download unter: [...]; zuletzt
eingesehen am 25. Oktober 2022) lautet:
«Steht der
Taggeld- oder Rentenanspruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung noch
nicht fest, so kann C____ das versicherte Taggeld freiwillig bevorschussen. In
diesem Fall fordert C____ die zu viel erbrachten Leistungen ab Beginn des Taggeld-
oder Rentenanspruchs bei der versicherten Person zurück. Die allfällige
Bevorschussung erfolgt deshalb unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der
Verrechnung mit den Leistungen der eidgenössischen IV oder der Verrechnung der
Rückforderung von C____ anlässlich der Taggeld- oder Rentennachzahlung anderer
staatlicher oder betrieblicher Versicherungen. Die Rückforderung oder
Verrechnung erfolgt im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochenen IV-Rente
bzw. Taggelder oder Renten anderer staatlicher oder betrieblicher
Versicherungen und kann ohne zusätzliche Vollmacht der versicherten Person
erfolgen. Die versicherte Person tritt im Umfang der Vorleistungen von C____
ihre Ansprüche gegenüber den anderen Versicherungsträgern an C____ ab».
In den von der Beigeladenen 1 eingereichten AVB für die
Kollektive Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 1998, findet sich in den
Ziff. 24 bis 26 eine sinngemässe Bestimmung. Es kann darauf verzichtet
werden, vertieft auf diese einzugehen, da für sie im Wesentlichen dasselbe
gilt, wie für den zitierten Art. 17 Abs. 4 AVB, und da unstrittig
ist, dass die Beigeladene 1 ihren Anspruch auf diese Bestimmung stützt
bzw. sich die Beschwerdegegnerin und die Ausgleichskasse H____ darauf beziehen.
Mit dem zitierten Art. 17 Abs. 4 AVB findet sich auch
in Bezug auf die Beigeladene 1 ein Rückforderungsrecht in deren AVB. Auch
wenn in der zitierten Bestimmung zunächst von einer Rückforderung gegenüber der
versicherten Person gesprochen wird, wird aus den weiteren Ausführungen
deutlich, dass die Beigeladene 1 im Falle einer Rentennachzahlung durch
die IV eine Verrechnung mit deren Leistungen vorsieht, wofür sie sich direkt an
die IV wenden muss. Dementsprechend wird darauf hingewiesen, dass die
versicherte Person ihre Ansprüche gegenüber dem betreffenden anderen
Versicherungsträger im Umfang der Vorleistungen an die Beigeladene 1
abtritt. Der Wortlaut des Artikels besagt deutlich, dass die Rückforderung beim
Tatbestand einer Nachzahlung von Rentenzahlungen anderer staatlicher oder
betrieblicher Versicherungen im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochene
IV-Rente erfolgt. Auch diese Bestimmung erfüllt somit die Anforderungen an das
Vorliegen eines eindeutigen Rückforderungsrechts (vgl. E. 3.3.). Auch für
eine Drittauszahlung an die Beigeladene 1 war
und ist somit (wie sich auch aus der zitierten Bestimmung ergibt) keine
zusätzliche Vollmacht bzw. Einwilligung der Beschwerdeführerin notwendig. Hierzu
ist anzumerken, dass die Beigeladene 1 grundsätzlich nicht bestreitet,
dass ihr nur der Anteil der Invalidenrente im Rahmen einer Drittauszahlung
ausbezahlt werden kann, welcher für den Erwerbsteil ausgerichtet wird (vgl.
E. 2.4.).
4.4.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie habe keine
Kenntnis von den jeweiligen AVB gehabt, sei darauf hingewiesen, dass das
Bundesgericht davon ausgeht, dass ein Taggeldversicherungsvertrag (bzw. die Art
seines Vollzugs), welcher vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu Gunsten
seiner Mitarbeitenden abgeschlossen wird, mit einem echten Vertrag zu Gunsten
Dritter verglichen werden kann. Denn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ist
Versicherungsnehmer bzw. Versicherungsnehmerin und Vertragspartei. Die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist eine versicherte Person mit einem
eigenen Forderungsrecht gegenüber der Versicherung (vgl. BGE 141 III 112, 114
E. 4.3 = Praxis 2015 Nr. 96, S. 767).
Die Beschwerdeführerin ist demzufolge ebenfalls nicht
Vertragspartnerin der beiden Beigeladenen und hatte keinen Einfluss auf die
Ausgestaltung des jeweiligen Versicherungsvertrags zwischen ihren
Arbeitgebenden und den Beigeladenen. Bei den AVB-Bestimmungen zur
Drittauszahlung bzw. der Verrechnungsmöglichkeit handelt es sich sodann nicht
um Bestimmungen, deren Anwendbarkeit von der Beschwerdeführerin hätte
beeinflusst werden können (ausser wenn sich die Beschwerdeführerin z.B. selbst
für das Krankentaggeld hätte anmelden müssen und dies zu einem späteren
Zeitpunkt getan hätte). D.h. die Bestimmungen sehen namentlich keine
Konsequenzen für ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen durch die
Beschwerdeführerin vor oder stellen Bedingungen auf, die sie einzuhalten hätte
um z.B. eine Leistung zu erhalten. Vielmehr regeln sie den Fall, was gilt,
falls eine versicherte Person rückwirkend für einen Zeitraum, in welchem sie
bereits ein Krankentaggeld erhalten hat, eine Invalidenrente zugesprochen
erhält. Die Kenntnis von diesen Bestimmungen hätte also keine anderen Folgen
gehabt. Demnach vermag die geltend gemachte fehlende Kenntnis auch nichts an
ihrer Anwendbarkeit zu ändern.
4.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle beider beigeladenen
Krankentaggeldversicherungen eine AVB-Bestimmung besteht, welche eine
Rückforderung der jeweiligen Versicherung bei der IV für von ihr ausgerichtete
Leistungen besteht. Dies jeweils soweit, als die nachzuzahlenden
Rentenleistungen sich zeitlich mit den vorgeleisteten Krankentaggeldleistungen
decken.
Die Beschwerdegegnerin ist demnach grundsätzlich zu Recht zum
Schluss gekommen, dass eine Drittauszahlung der nachzuzahlenden
Rentenleistungen an die beiden Krankentaggeldversicherungen möglich ist. Zu
klären bleibt die Frage, ob bzw. inwieweit eine sachliche Kongruenz zwischen
der Invalidenrente der Beschwerdegegnerin und den ausgerichteten
Taggeldleistungen besteht.
5.
5.1.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe zu
Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Invalidenrente nicht allein für die
Einschränkung im Erwerb, sondern auch für jene im Haushalt ausgerichtet werde. Demgegenüber
würden die Krankentaggeldleistungen allein für die Einschränkung im Erwerb
ausgerichtet.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin erachtet eine Aufteilung der Rentenleistungen
in einen mit den Krankentaggeldleistungen kongruenten und einen
nicht-kongruenten Teil als fraglich. Es treffe nicht zu, dass der
Beschwerdeführerin die ganze Rente (analog zur Aufteilung von Erwerbstätigkeit
und Tätigkeit im Haushalt) zu 75 % wegen der Erwerbseinbusse und zu
25 % wegen der Einschränkungen im Haushaltsbereich zugesprochen worden
sei. In der Regel habe eine gesundheitliche Schädigung im erwerblichen Bereich
grössere Auswirkungen (vorliegend 85.8 %) als im Aufgabenbereich
(vorliegend 44 %). Dies habe zur Folge, dass bei Anwendung der gemischten Methode
die Erwerbseinbusse beim Gesamtinvaliditätsgrad in der Regel proportional
stärker als die Einbusse betreffend den Aufgabenbereich ins Gewicht falle. Bei
der vorliegenden Gesamtinvalidität von 75 % betrage der Invaliditätsgrad
im beruflichen Bereich 64.35 % und der Invaliditätsgrad im Haushalt
11 %. Damit seien 86 % des Gesamtinvaliditätsgrades durch die
Einbussen im beruflichen Bereich bedingt. Dementsprechend gelte die
zugesprochene Rente zu 86 % die erwerblichen Einbussen und zu 14 %
die Einbussen in der Haushaltstätigkeit ab. Abschliessend weist die
Beschwerdegegnerin darauf hin, dass eine Taggeldversicherung nicht mit
Leistungen verrechnet werden könne, wenn in Anwendung der gemischten Methode
kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe.
5.3.
Wie unter E. 3.2. ausgeführt, ist eine Drittauszahlung von
Leistungen der Invalidenversicherung nur dann möglich, wenn die Leistungen
zeitlich, personell, sachlich und bezogen auf das Ereignis kongruent sind.
Vorliegend sind die personelle, die zeitliche und die
ereignisbezogene Kongruenz zu Recht unumstritten: es geht allein um Leistungen
an die Beschwerdeführerin infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom
1. Februar 2021 bis zum 31. Oktober 2021. Die sachliche Kongruenz
hingegen wird von der Beschwerdeführerin bestritten.
5.4.
Krankentaggeldleistungen nach
VVG werden in erster Linie erbracht um einen Erwerbsausfall ganz oder teilweise
auszugleichen (vgl. Gustavo
Scartazzini/Marc Hürzeler, § 16a N 1). Sie beziehen sich allein auf den Erwerb, der Haushalt ist nicht
versichert. Anders ist dies bei der Invalidenversicherung. Bei Personen,
welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabenbereich
(namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung
beide Tätigkeiten berücksichtigt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4
mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2). Dies bedeutet, dass
nur insofern eine sachliche Kongruenz zwischen der Invalidenrente und den
Krankentaggeldleistungen besteht, als sich die beiden Leistungen auf die
Arbeitsunfähigkeit bzw. die Einschränkung im Erwerb beziehen. Hinsichtlich der
Einschränkung im Haushalt sind die beiden Leistungen grundsätzlich nicht
kongruent. Jedenfalls dann, wenn die gemischte Methode angewandt wird und eine
Einschränkung im Haushalt festgestellt wird, ist somit genauer zu prüfen,
inwieweit eine Drittauszahlung unter der Berücksichtigung des
Kongruenz-Grundsatzes rechtmässig ist. Dies ist vorliegend der Fall.
5.5.
Im Fall der Beschwerdeführerin ging die Beschwerdegegnerin von einer
Aufteilung von 75 % Erwerbstätigkeit und 25 % Haushalt aus. Bei einer
Einschränkung im Erwerb von 85.8 % resultierte ein Invaliditätsgrad im
Erwerb von 64.35 %. Bei einer Einschränkung von 44 % betrug der
Invaliditätsgrad im Haushalt 11 %. Insgesamt resultierte so ein
Invaliditätsgrad von 75 % und damit ein Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente (vgl. Verfügung vom 25. Oktober 2021, IV-Akte 68,
S. 5, sowie Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Invaliditätsgrad im Erwerb allein würde gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG zu einer Dreiviertelsrente führen (vgl. Art. 28
Abs. 2 IVG). Der Invaliditätsgrad im Haushalt von 11 % ist letztlich
entscheidend dafür, dass sie eine ganze Rente erhält. Denn nur aufgrund der
Kumulation der beiden Invaliditätsgrade wird der eine ganze Rente begründende
Invaliditätsgrad von 75 % erreicht. Die Invalidenrente kann folglich im
Umfang einer Dreiviertelsrente als kongruent zu den zwischen dem
1. Februar 2021 und dem 30. November 2021 vorgeleisteten
Krankentaggeldern verstanden werden. Damit wird berücksichtigt, dass die
Einschränkung im Haushalt von den Krankentaggeldversicherungen nicht versichert
wurden und die Einschränkung im Erwerb wird ebenso berücksichtigt, wie der
Anteil des Erwerbs an der gesamten berücksichtigten Tätigkeit (d.h. Erwerb und
Haushalt zusammen). Zudem wird diese Schlussfolgerung dem Umstand gerecht, dass
die Invalidenrente der IV nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
Bestimmungen (vgl. dazu E. 3.1.) abgestuft ist und somit der
Invaliditätsgrad – anders als bei der Unfallversicherung (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 8C_167/2022 vom 18. August 2022 E. 5.4) – nicht
punktgenau mit der auszurichtenden Rente gleichzusetzen ist, wenngleich sich
der Rentengrad aus dem Invaliditätsgrad ableitet (vgl. Art. 28 Abs. 2
IVG). Im Übrigen entspricht diese Aufteilung im vorliegenden Fall auch der
Aufteilung von Haushalt (75 %) und Erwerb (25 %).
Entgegen der Darstellung der Beigeladenen 2 ist nicht
massgebend, dass ihre AVB diese Aufteilung nicht (explizit) vorsehen. Der
Kongruenzgrundsatz gilt unabhängig davon, was in den AVB der
Krankentaggeldversicherung steht. Und wie dargelegt, ist der Teil der
Invalidenrente, der auf die Einschränkung im Haushalt entfällt, nicht kongruent
zu den Krankentaggeldleistungen.
5.6.
Im Sinne dieser Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin
grundsätzlich zu Recht eine Drittauszahlung an die beiden beigeladenen
Krankentaggeldversicherungen vorgenommen. Allerdings ist die Höhe der
Drittauszahlung auf die Höhe einer Dreiviertelsrente zu begrenzen – nur dieser
Anteil ist kongruent mit den Krankentaggeldleistungen. Zeitlich ist die
Auszahlung auf den von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom
30. November 2021 genannten Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum
31. Oktober 2021 (vgl. IV-Akte 73) zu beschränken – wie dies die
Beschwerdegegnerin bereits in der angefochtenen Verfügung getan hat. Der Anteil
der Invalidenrente, welcher über die Dreiviertelsrente hinausgeht, ist der
Beschwerdeführerin direkt auszubezahlen. Wie mit der von der Beigeladenen 1
bereits an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Rückerstattung gemäss ihrem
Schreiben vom 17. Februar 2022 (Beilage zur Stellungnahme vom
13. Juni 2022) zu verfahren ist, ist von der Beschwerdegegnerin zu klären,
zumal sie ohnehin eine Neuberechnung der Drittauszahlung vornehmen muss.
6.
6.1.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie
beantragte, es sei keine Drittauszahlung an die Beigeladenen vorzunehmen,
sondern ihr den ganzen Rentenbetrag auszubezahlen, sie nun aber nur den eine
Dreiviertelsrente übersteigenden Anteil ausbezahlt erhält, dringt sie mit ihrer
Beschwerde nur teilweise durch. Die Beschwerde ist demnach teilweise
gutzuheissen und die Verfügung vom 30. November 2021 ist insoweit
aufzuheben, als die Drittauszahlung den Umfang einer Dreiviertrelsrente
übersteigt. Die Sache ist zur Neuberechnung der Drittauszahlung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis
IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von
IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der
unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen
nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis
IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33
f. E. 1a und b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August
2012 E. 3.2).
6.3.
Die teilweise obsiegende
Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
Ersatz eines angemessenen Anteils der Parteikosten. Diese werden durch das
Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, jedoch liegt lediglich ein teilweises Obsiegen der Beschwerdeführerin
vor. Deshalb erscheint eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘875.--
zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 144.40 als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist
die Verfügung vom 30. November 2021 insoweit aufzuheben, als die
Drittauszahlung den Umfang einer Drittelsrente übersteigt und die Sache ist zur
Neuberechnung der Drittauszahlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘875.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 144.40.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: