Lexipedia

Entscheid

IV.2022.6

Drittauszahlung einer Invalidenrente an Krankentaggeldversicherungen

7. Juli 2022Deutsch24 min

61. Tag der Krankschreibung richtet die Beigeladene 2 als Krankentaggeldversicherung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7.

Juli 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.

T. Fasnacht, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

Beigeladene

1

D____

Beigeladene

2

IV.2022.6

Verfügung vom 30. November

2021

Drittauszahlung einer

Invalidenrente an Krankentaggeldversicherungen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1961 geborene Beschwerdeführerin hat drei Kinder (geb. 1989, 1992

und 1999) und arbeitete zuletzt in einem Pensum von 50 % als Pflegehelferin

für die E____ (vgl. Anmeldung für Erwachsene, Akte 2 der Eidgenössischen

Invalidenversicherung [IV], und Fragebogen für Arbeitgebende vom

28. August 2020, IV-Akte 15) sowie seit dem 21. November 2011 in

einem Pensum von 25 % als Mitarbeiterin Administration Scannen für den F____

(vgl. Anmeldung für Erwachsene, IV-Akte 2, und Fragebogen für

Arbeitgebende vom 15. Dezember 2020, IV-Akte 37). Aufgrund

psychischer Probleme wurde die Beschwerdeführerin ab dem 17. Februar 2020

zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. z.B. div. Zeugnisse in

IV-Akte 14, Bericht von Dr. med. G____, FMH Allgemeinmedizin, vom

28. Juni 2020, IV-Akte 12, S. 14 ff., sowie weitere

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, IV-Akten 27, 36, 52, 59, 60 und 62). Ab dem

61. Tag der Krankschreibung richtet die Beigeladene 2 als Krankentaggeldversicherung

der E____ der Beschwerdeführerin ein Krankentaggeld aus (vgl. Abrechnungen,

IV-Akte 12, S. 2 bis 5, IV-Akte 35, S. 4 bis 7 und

IV-Akte 49, S. 3 bis 10). Es ist unumstritten, dass auch die Beigeladene 1,

Krankentaggeldversicherung des F____ Krankentaggeldleistungen zugunsten der

Beschwerdeführerin erbrachte (vgl. dazu das Schreiben an die Ausgleichskasse H____

vom 25. November 2021, IV-Akte 83, S. 50).

b)

Am 9. Juli 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese leitete

daraufhin Abklärungen ein. Sie holte insbesondere die Akten der Beigeladenen 2,

Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen sowie Unterlagen der

Arbeitgebenden ein.

c)

Mit Schreiben vom 3. November 2020 reichte die

Krankentaggeldversicherung des F____, die Beigeladene 1, bei der

Beschwerdegegnerin einen Verrechnungsantrag ein (IV-Akte 28).

d)

Am 1. Juni 2021 erfolgte eine von der Beschwerdegegnerin

veranlasste Haushaltsabklärung. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, bei der

Beschwerdeführerin sei von einer Aufteilung von 75 % Erwerb und 25 %

Haushalt auszugehen. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 44 % (vgl.

Bericht vom 2. Juni 2021, IV-Akte 56). Mit Vorbescheid vom

2. September 2021 (IV-Akte 64) und Verfügung vom 25. Oktober

2021 (IV-Akte 68) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab

dem 1. Februar 2021 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 75 % (bzw. einem Invaliditätsgrad im Erwerb von 64.35 %

im Erwerb und einem Invaliditätsgrad von 11 % im Haushalt) zu. Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

e)

Am 22. November 2021 stellte die D____ ebenfalls einen

Verrechnungsantrag (vgl. IV-Akte 83, S. 11 ff.). Mit einem

Schreiben vom 25. November 2021 ersuchte die Beigeladene 1 die Ausgleichskasse

H____ um Auszahlung von Fr. 11'370.45 für zu viel ausbezahlte

Vorschussleistungen (IV-Akte 83, S. 46 f. und S. 50).

Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 30. November 2021 eine weitere

Verfügung (IV-Akte 73). Mit dieser erklärte sie, die Beschwerdeführerin

habe für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 30. November 2021

einen Anspruch auf Rentenleistungen in Höhe von Fr. 20'270.00. Davon

würden Fr. 11'537.10 für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum

31. Oktober 2021 an die Beigeladene 2, für denselben Zeitraum

Fr. 6'705.90 an die Beigeladene 1 ausbezahlt.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 13. Januar 2022 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 30. November 2021 sei insofern abzuändern, dass der

externen Verrechnung auf Nachzahlungen der D____ über Fr. 11'537.10 und

der C____ über Fr. 6'705.90 nicht stattzugeben und die Beträge stattdessen der

Versicherten auszuzahlen seien.

2.

Eventualiter

seien die Beträge der externen Verrechnung auf Nachzahlung der D____ und der C____

unter Berücksichtigung des Kongruenzprinzips zu kürzen.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge.

4.

Verfahrensantrag:

Es sei von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.

b)

Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 korrigiert die Beschwerdeführerin

die in der Beschwerde gemachten Angaben bezüglich ihres jeweiligen Pensums bei

ihren bisherigen Arbeitgebern.

c)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

14.

Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

d)

Mit Replik vom 11. März 2022 und Duplik vom 8. April 2022

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

e)

Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 lädt die Instruktionsrichterin die D____

und die C____ dem Verfahren bei, gibt ihnen die Möglichkeit zur fakultativen

Stellungnahme und bittet sie um Einreichung von Versicherungspolicen und den

Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

f)

Die Beigeladene 2 lässt sich mit Eingabe vom 2. Juni 2022

(Postaufgabe 3. Juni 2022) vernehmen und reicht die verlangten Unterlagen

ein.

g)

Die Beigeladene 1 teilt mit Schreiben vom 13. Juni 2022 mit,

dass sie den Verrechnungsbetrag gemäss ihrem Schreiben vom 17. Februar

2022.

als korrekt erachte, weshalb sie auf weitere Ausführungen verzichte. In

der Beilage lässt sie dem Gericht nebst dem erwähnten Schreiben die AVB und den

Rahmenvertrag mit dem F____ zukommen.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 7. Juli 2022 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, die Drittauszahlung

an die Beigeladene 2 in Höhe von Fr. 11'537.10 und jene an die Beigeladene 1

in Höhe von Fr. 6'705.90 seien zu Recht im Rahmen einer Verrechnung mit

von ihnen in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis zum 30. November 2021

erbrachten Taggeldleistungen erfolgt.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auszahlungen an die Beigeladene 2

und die Beigeladene 1 seien unrechtmässig. Es liege kein rechtsgültiges

Einverständnis zur Verrechnung vor und die Verrechnungsanträge seien nicht

sachlich kongruent zur verfügten Invalidenrente auf Basis der gemischten Methode.

Dementsprechend sei der ganze Rentenbetrag an die Beschwerdeführerin

auszubezahlen.

2.3

Die Beigeladene 2 erklärt, aufgrund ihrer AVB stehe ihr ein Rückforderungsanspruch

auf die von ihr erbrachten Taggelder zu. Dabei spiele keine Rolle, ob die

Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der «Standardmethode» (gemeint sein

dürfte der Einkommensvergleich) oder mit der gemischten Methode erfolge. Eine

solche Differenzierung sei in den AVB nicht vorgesehen und würde auch der

etablierten Praxis widersprechen.

2.4

Die Beigeladene 1 verweist auf ein Schreiben vom

17.

Februar 2022 (Beilage zur Stellungnahme vom 13. Juni 2022),

gemäss welchem sie der Beschwerdeführerin vom von der Beschwerdegegnerin

erhaltenen Betrag Fr. 6'705.90 einen Anteil von Fr. 2'145.15 zurückerstatten

werde. Sie erklärte dazu, die Rente werde in dem Umfang angerechnet, in dem sie

zur Abgeltung der Erwerbsunfähigkeit im Beruf ausgerichtet werde, in diesem

Fall zu 25 % (im Umfang der Anstellung der Beschwerdeführerin als

Mitarbeiterin in der Administration).

2.5

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht durch die Beigeladene 2

und die Beigeladene 1 ausgerichtete Krankentaggelder im Zeitraum vom

1.

Februar 2021 bis zum 31. Oktober 2021 als Vorleistung anerkannt

und dementsprechend den beiden Versicherungsgesellschaften im Sinne einer

Nachzahlung an bevorschussende Dritte Fr. 11'537.10 (Beigeladene 2)

bzw. Fr. 6'705.90 (Beigeladene 1) ausbezahlt hat.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der

Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung

standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit

rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41,

Dispositiv

44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG,

des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der

bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in

dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.

Die Renten der Invalidenversicherung werden grundsätzlich

(vorbehalten bleibt Art. 29 Abs. 1 IVG) bereits nach Ablauf eines

Jahres, in welchem durchschnittliche eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %

bestand, ausgerichtet (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die

Krankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über

den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) umfassen aber nicht selten

einen Anspruch von 720 Tagen Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit, sodass ein

Zusammenfallen dieser Leistungen in der Praxis relativ häufig ist. Während die Invalidenversicherung

uneingeschränkt leistungspflichtig ist, kann die Krankentaggeldversicherung

eine Anrechnung der Invalidenrente der IV sowie eine entsprechende

Leistungskürzung vorsehen. In vielen Fällen verfügt die Invalidenversicherung

ihre Leistungen nicht bereits bei Ablauf des ersten Jahres der

Arbeitsunfähigkeit sondern zu einem späteren Zeitpunkt. Aus Sicht der Krankentaggeldversicherung

liegt dann eine Überentschädigung der versicherten Person vor (vgl. Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler,

Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, § 23

N 175). Die Zulässigkeit einer Drittauszahlung von Teilen einer

nachzuzahlenden Invalidenrente der IV bestimmt sich in diesen Fällen nach den folgenden

Rechtsgrundlagen:

Gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf

Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung ist nichtig. Nach

Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG können Nachzahlungen von Leistungen

des Sozialversicherers jedoch dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder

privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), oder

einer Versicherung die Vorleistungen erbringt (lit. b) abgetreten werden. Speziell

für die Invalidenversicherung sieht Art. 85bis Abs. 1 IVV

vor, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen,

öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz

in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung

Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser

Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt

wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 des Bundesgesetzes

vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVG; SR 831.10). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit

besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im

Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.

Als Vorschussleistungen nennt Art. 85bis

Abs. 2 IVV einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte

Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der

Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat

(lit. a), und andererseits vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes

erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges

Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann

(lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im

Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht

worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV; zum

Ganzen vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_307/2016 vom 17. August

2016 E. 4.2. und 9C_794/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1.). Mit

Abs. 3 wurde der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz (vgl. dazu Christoph Häberli/David Husmann,

Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015,

N 672) explizit in Art. 85bis IVV aufgenommen. Ebenfalls

zu beachten ist sodann, dass bei der Leistungskoordination auch die personelle

Kongruenz (die Leistungen müssen an dieselbe Person ausgerichtet werden; dies

geht zumindest implizit aus Art. 85bis Abs. 2 IVV hervor),

die sachliche Kongruenz (die Leistungen haben die gleiche Art und

Zweckbestimmung) und die ereignisbezogene Kongruenz (es muss dasselbe Ereignis

betroffen sein) zu berücksichtigen sind (vgl. Christoph

Häberli/David Husmann, N 669 ff., sowie Gustavo Scartazzin/Marc Hürzeler,

§ 23 N 33 und N 175).

3.3.

Was konkret die Rückforderung von Krankentaggeldversicherungen betrifft,

so führen die genannten Bestimmungen dazu, dass eine Drittauszahlung dann

zulässig ist, wenn eine Abtretungserklärung oder ein eindeutiges

Rückforderungsrecht vorliegen. Ein eindeutiges Rückforderungsrecht muss

normativ, z.B. in den AVB, vorgesehen sein. Sodann muss es sich an die

betreffende (nachzahlende) Sozialversicherung richten und es muss sich ohne

Weiteres aus der betreffenden Formulierung ergeben, dass beim Tatbestand einer

Nachzahlung bezogen auf die bereits erbrachte Leistung eine Rückforderung

eintritt. Ausserdem muss klar geregelt sein, wie die Rückforderung masslich zu

bestimmen ist (vgl. Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 22 N 83 f.).

4.

4.1.

In Bezug auf die Frage des eindeutigen Rückforderungsrechts verwies

die Ausgleichskasse H____ auf Ziff. 8 «der AGB D____» und Art. 17

«AGB C____» [gemeint sein müssen die entsprechenden AVB der D____ bzw. der

Beigeladenen 2 und der C____ bzw. der Beigeladenen 1] (vgl.

IV-Akte 83, S. 2). Die Beschwerdeführerin macht sowohl hinsichtlich Ziff. 8.1.1.

AVB der Beigeladenen 2 als auch hinsichtlich Art. 17 Abs. 3 AVB der

Beigeladenen 1 geltend, die jeweilige Bestimmung, bzw. «ein einfacher

Hinweis in den AVB», genüge nicht um eine Einwilligung in einen

Verrechnungsantrag anzunehmen. Ein unterzeichneter Verrechnungsantrag oder eine

anderweitige Einwilligung ihrerseits liege nicht vor. Ausserdem seien ihr die

AVB nicht zugestellt worden, womit sie keine Kenntnis von diesem Vertragsteil

gehabt habe.

4.2.

Ziff. 8.1.1. der AVB Krankentaggeld der Beigeladenen 2,

Ausgabe 2019-5, besagt:

«Hat die

versicherte Person für einen Versicherungsfall, bei dem eine Leistungspflicht

von D____ besteht, auch einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf

Leistungen von Sozialversicherungen, betrieblichen Versicherungen oder von

einem haftpflichtigen Dritten, ergänzt D____ diese Leistungen im Rahmen ihrer

eigenen Leistungspflicht bis zur Höhe des versicherten Taggeldes. Im Umfang der

Leistungsansprüche gegenüber Dritten besteht keine Leistungspflicht von D____

nach diesen AVB».

Diese Bestimmung äussert sich somit nicht zur Verrechnung bzw.

zur Drittauszahlung von kongruenten Leistungen einer Sozialversicherung an die Beigeladene 2.

Insofern ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass diese Ziffer allein keine

genügende rechtliche Grundlage für eine entsprechende Drittauszahlung

darstellen würde. Zu beachten ist jedoch Ziff. 8.2.1 der AVB

Krankentaggeld der Beigeladenen 2 (es sei angemerkt, dass die

Ausgleichskasse H____ auch nicht auf Ziff. 8.1.1, sondern generell auf

Ziff. 8. der erwähnten AVB verwiesen hat, vgl. E. 4.1.). Diese lautet

nämlich wie folgt:

«Das

Zusammentreffen mit Leistungen von Dritten darf nicht zu einer

Überentschädigung der versicherten Person oder des Versicherungsnehmers führen.

Die Überentschädigungsgrenze liegt bei der Höhe des versicherten Taggeldes. D____

kürzt ihre Leistungen bis zur Überentschädigungsgrenze. Tage mit teilweiser

oder keiner Leistung infolge einer Kürzung wegen eines Anspruchs auf Leistungen

Dritter zählen für die Berechnung der Leistungsdauer und der Wartefrist als

ganze Tage. Hat D____ Leistungen erbracht, fordert sie Nachzahlungen von

Sozialversicherungen (insbesondere der Invalidenversicherung) an die

versicherte Person direkt von der betreffenden Sozialversicherung zurück. Der

Rückforderungsbetrag entspricht der Höhe der Überentschädigung».

Mit dieser Bestimmung besteht in den AVB Krankentaggeld der Beigeladenen 2 ein Rückforderungsrecht, dass sich an die

nachzahlende Sozialversicherung (die Rückforderung erfolgt «direkt» bei dieser),

wobei die IV explizit als Beispiel genannt wird. Es ergibt sich klar aus der

Formulierung, dass im Falle einer Nachzahlung bezogen auf die bereits

erbrachten Leistungen eine Rückforderung erfolgt. Mit der Regelung, dass die

Überentschädigungsgrenze bei der Höhe des versicherten Taggeldes liege und der

Rückforderungsbetrag der Höhe der Überentschädigung entspreche, ist die

Rückforderung masslich bestimmt. Es liegt somit ein eindeutiges

Rückforderungsrecht der Beigeladenen 2 vor.

Eine Abtretungserklärung oder eine zusätzliche Einwilligung der

Beschwerdeführerin in eine Drittauszahlung durch die Beschwerdegegnerin war und

ist damit nicht notwendig (vgl. dazu E. 3.3.).

4.3.

Aus Art. 17 Abs. 4 der AVB der Beigeladenen 1, in der

sich in den Akten der Beschwerdegegnerin befindlichen Version (das

Herausgabedatum ergibt sich aus den Akten nicht, vgl. IV-Akte 83,

S. 49, der Wortlaut entspricht jedenfalls Art. 17 Abs. 4 AVB

Kollektive Krankentaggeldversicherung der Beigeladenen 1, Ausgabe 2023 mit

Gültigkeit ab dem 1. Januar 2023; Download unter: [...]; zuletzt

eingesehen am 25. Oktober 2022) lautet:

«Steht der

Taggeld- oder Rentenanspruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung noch

nicht fest, so kann C____ das versicherte Taggeld freiwillig bevorschussen. In

diesem Fall fordert C____ die zu viel erbrachten Leistungen ab Beginn des Taggeld-

oder Rentenanspruchs bei der versicherten Person zurück. Die allfällige

Bevorschussung erfolgt deshalb unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der

Verrechnung mit den Leistungen der eidgenössischen IV oder der Verrechnung der

Rückforderung von C____ anlässlich der Taggeld- oder Rentennachzahlung anderer

staatlicher oder betrieblicher Versicherungen. Die Rückforderung oder

Verrechnung erfolgt im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochenen IV-Rente

bzw. Taggelder oder Renten anderer staatlicher oder betrieblicher

Versicherungen und kann ohne zusätzliche Vollmacht der versicherten Person

erfolgen. Die versicherte Person tritt im Umfang der Vorleistungen von C____

ihre Ansprüche gegenüber den anderen Versicherungsträgern an C____ ab».

In den von der Beigeladenen 1 eingereichten AVB für die

Kollektive Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 1998, findet sich in den

Ziff. 24 bis 26 eine sinngemässe Bestimmung. Es kann darauf verzichtet

werden, vertieft auf diese einzugehen, da für sie im Wesentlichen dasselbe

gilt, wie für den zitierten Art. 17 Abs. 4 AVB, und da unstrittig

ist, dass die Beigeladene 1 ihren Anspruch auf diese Bestimmung stützt

bzw. sich die Beschwerdegegnerin und die Ausgleichskasse H____ darauf beziehen.

Mit dem zitierten Art. 17 Abs. 4 AVB findet sich auch

in Bezug auf die Beigeladene 1 ein Rückforderungsrecht in deren AVB. Auch

wenn in der zitierten Bestimmung zunächst von einer Rückforderung gegenüber der

versicherten Person gesprochen wird, wird aus den weiteren Ausführungen

deutlich, dass die Beigeladene 1 im Falle einer Rentennachzahlung durch

die IV eine Verrechnung mit deren Leistungen vorsieht, wofür sie sich direkt an

die IV wenden muss. Dementsprechend wird darauf hingewiesen, dass die

versicherte Person ihre Ansprüche gegenüber dem betreffenden anderen

Versicherungsträger im Umfang der Vorleistungen an die Beigeladene 1

abtritt. Der Wortlaut des Artikels besagt deutlich, dass die Rückforderung beim

Tatbestand einer Nachzahlung von Rentenzahlungen anderer staatlicher oder

betrieblicher Versicherungen im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochene

IV-Rente erfolgt. Auch diese Bestimmung erfüllt somit die Anforderungen an das

Vorliegen eines eindeutigen Rückforderungsrechts (vgl. E. 3.3.). Auch für

eine Drittauszahlung an die Beigeladene 1 war

und ist somit (wie sich auch aus der zitierten Bestimmung ergibt) keine

zusätzliche Vollmacht bzw. Einwilligung der Beschwerdeführerin notwendig. Hierzu

ist anzumerken, dass die Beigeladene 1 grundsätzlich nicht bestreitet,

dass ihr nur der Anteil der Invalidenrente im Rahmen einer Drittauszahlung

ausbezahlt werden kann, welcher für den Erwerbsteil ausgerichtet wird (vgl.

E. 2.4.).

4.4.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie habe keine

Kenntnis von den jeweiligen AVB gehabt, sei darauf hingewiesen, dass das

Bundesgericht davon ausgeht, dass ein Taggeldversicherungsvertrag (bzw. die Art

seines Vollzugs), welcher vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu Gunsten

seiner Mitarbeitenden abgeschlossen wird, mit einem echten Vertrag zu Gunsten

Dritter verglichen werden kann. Denn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ist

Versicherungsnehmer bzw. Versicherungsnehmerin und Vertragspartei. Die

Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist eine versicherte Person mit einem

eigenen Forderungsrecht gegenüber der Versicherung (vgl. BGE 141 III 112, 114

E. 4.3 = Praxis 2015 Nr. 96, S. 767).

Die Beschwerdeführerin ist demzufolge ebenfalls nicht

Vertragspartnerin der beiden Beigeladenen und hatte keinen Einfluss auf die

Ausgestaltung des jeweiligen Versicherungsvertrags zwischen ihren

Arbeitgebenden und den Beigeladenen. Bei den AVB-Bestimmungen zur

Drittauszahlung bzw. der Verrechnungsmöglichkeit handelt es sich sodann nicht

um Bestimmungen, deren Anwendbarkeit von der Beschwerdeführerin hätte

beeinflusst werden können (ausser wenn sich die Beschwerdeführerin z.B. selbst

für das Krankentaggeld hätte anmelden müssen und dies zu einem späteren

Zeitpunkt getan hätte). D.h. die Bestimmungen sehen namentlich keine

Konsequenzen für ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen durch die

Beschwerdeführerin vor oder stellen Bedingungen auf, die sie einzuhalten hätte

um z.B. eine Leistung zu erhalten. Vielmehr regeln sie den Fall, was gilt,

falls eine versicherte Person rückwirkend für einen Zeitraum, in welchem sie

bereits ein Krankentaggeld erhalten hat, eine Invalidenrente zugesprochen

erhält. Die Kenntnis von diesen Bestimmungen hätte also keine anderen Folgen

gehabt. Demnach vermag die geltend gemachte fehlende Kenntnis auch nichts an

ihrer Anwendbarkeit zu ändern.

4.5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle beider beigeladenen

Krankentaggeldversicherungen eine AVB-Bestimmung besteht, welche eine

Rückforderung der jeweiligen Versicherung bei der IV für von ihr ausgerichtete

Leistungen besteht. Dies jeweils soweit, als die nachzuzahlenden

Rentenleistungen sich zeitlich mit den vorgeleisteten Krankentaggeldleistungen

decken.

Die Beschwerdegegnerin ist demnach grundsätzlich zu Recht zum

Schluss gekommen, dass eine Drittauszahlung der nachzuzahlenden

Rentenleistungen an die beiden Krankentaggeldversicherungen möglich ist. Zu

klären bleibt die Frage, ob bzw. inwieweit eine sachliche Kongruenz zwischen

der Invalidenrente der Beschwerdegegnerin und den ausgerichteten

Taggeldleistungen besteht.

5.

5.1.

Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe zu

Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Invalidenrente nicht allein für die

Einschränkung im Erwerb, sondern auch für jene im Haushalt ausgerichtet werde. Demgegenüber

würden die Krankentaggeldleistungen allein für die Einschränkung im Erwerb

ausgerichtet.

5.2.

Die Beschwerdegegnerin erachtet eine Aufteilung der Rentenleistungen

in einen mit den Krankentaggeldleistungen kongruenten und einen

nicht-kongruenten Teil als fraglich. Es treffe nicht zu, dass der

Beschwerdeführerin die ganze Rente (analog zur Aufteilung von Erwerbstätigkeit

und Tätigkeit im Haushalt) zu 75 % wegen der Erwerbseinbusse und zu

25 % wegen der Einschränkungen im Haushaltsbereich zugesprochen worden

sei. In der Regel habe eine gesundheitliche Schädigung im erwerblichen Bereich

grössere Auswirkungen (vorliegend 85.8 %) als im Aufgabenbereich

(vorliegend 44 %). Dies habe zur Folge, dass bei Anwendung der gemischten Methode

die Erwerbseinbusse beim Gesamtinvaliditätsgrad in der Regel proportional

stärker als die Einbusse betreffend den Aufgabenbereich ins Gewicht falle. Bei

der vorliegenden Gesamtinvalidität von 75 % betrage der Invaliditätsgrad

im beruflichen Bereich 64.35 % und der Invaliditätsgrad im Haushalt

11 %. Damit seien 86 % des Gesamtinvaliditätsgrades durch die

Einbussen im beruflichen Bereich bedingt. Dementsprechend gelte die

zugesprochene Rente zu 86 % die erwerblichen Einbussen und zu 14 %

die Einbussen in der Haushaltstätigkeit ab. Abschliessend weist die

Beschwerdegegnerin darauf hin, dass eine Taggeldversicherung nicht mit

Leistungen verrechnet werden könne, wenn in Anwendung der gemischten Methode

kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe.

5.3.

Wie unter E. 3.2. ausgeführt, ist eine Drittauszahlung von

Leistungen der Invalidenversicherung nur dann möglich, wenn die Leistungen

zeitlich, personell, sachlich und bezogen auf das Ereignis kongruent sind.

Vorliegend sind die personelle, die zeitliche und die

ereignisbezogene Kongruenz zu Recht unumstritten: es geht allein um Leistungen

an die Beschwerdeführerin infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom

1. Februar 2021 bis zum 31. Oktober 2021. Die sachliche Kongruenz

hingegen wird von der Beschwerdeführerin bestritten.

5.4.

Krankentaggeldleistungen nach

VVG werden in erster Linie erbracht um einen Erwerbsausfall ganz oder teilweise

auszugleichen (vgl. Gustavo

Scartazzini/Marc Hürzeler, § 16a N 1). Sie beziehen sich allein auf den Erwerb, der Haushalt ist nicht

versichert. Anders ist dies bei der Invalidenversicherung. Bei Personen,

welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabenbereich

(namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung

beide Tätigkeiten berücksichtigt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die

gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4

mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2). Dies bedeutet, dass

nur insofern eine sachliche Kongruenz zwischen der Invalidenrente und den

Krankentaggeldleistungen besteht, als sich die beiden Leistungen auf die

Arbeitsunfähigkeit bzw. die Einschränkung im Erwerb beziehen. Hinsichtlich der

Einschränkung im Haushalt sind die beiden Leistungen grundsätzlich nicht

kongruent. Jedenfalls dann, wenn die gemischte Methode angewandt wird und eine

Einschränkung im Haushalt festgestellt wird, ist somit genauer zu prüfen,

inwieweit eine Drittauszahlung unter der Berücksichtigung des

Kongruenz-Grundsatzes rechtmässig ist. Dies ist vorliegend der Fall.

5.5.

Im Fall der Beschwerdeführerin ging die Beschwerdegegnerin von einer

Aufteilung von 75 % Erwerbstätigkeit und 25 % Haushalt aus. Bei einer

Einschränkung im Erwerb von 85.8 % resultierte ein Invaliditätsgrad im

Erwerb von 64.35 %. Bei einer Einschränkung von 44 % betrug der

Invaliditätsgrad im Haushalt 11 %. Insgesamt resultierte so ein

Invaliditätsgrad von 75 % und damit ein Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente (vgl. Verfügung vom 25. Oktober 2021, IV-Akte 68,

S. 5, sowie Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Invaliditätsgrad im Erwerb allein würde gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG zu einer Dreiviertelsrente führen (vgl. Art. 28

Abs. 2 IVG). Der Invaliditätsgrad im Haushalt von 11 % ist letztlich

entscheidend dafür, dass sie eine ganze Rente erhält. Denn nur aufgrund der

Kumulation der beiden Invaliditätsgrade wird der eine ganze Rente begründende

Invaliditätsgrad von 75 % erreicht. Die Invalidenrente kann folglich im

Umfang einer Dreiviertelsrente als kongruent zu den zwischen dem

1. Februar 2021 und dem 30. November 2021 vorgeleisteten

Krankentaggeldern verstanden werden. Damit wird berücksichtigt, dass die

Einschränkung im Haushalt von den Krankentaggeldversicherungen nicht versichert

wurden und die Einschränkung im Erwerb wird ebenso berücksichtigt, wie der

Anteil des Erwerbs an der gesamten berücksichtigten Tätigkeit (d.h. Erwerb und

Haushalt zusammen). Zudem wird diese Schlussfolgerung dem Umstand gerecht, dass

die Invalidenrente der IV nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden

Bestimmungen (vgl. dazu E. 3.1.) abgestuft ist und somit der

Invaliditätsgrad – anders als bei der Unfallversicherung (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 8C_167/2022 vom 18. August 2022 E. 5.4) – nicht

punktgenau mit der auszurichtenden Rente gleichzusetzen ist, wenngleich sich

der Rentengrad aus dem Invaliditätsgrad ableitet (vgl. Art. 28 Abs. 2

IVG). Im Übrigen entspricht diese Aufteilung im vorliegenden Fall auch der

Aufteilung von Haushalt (75 %) und Erwerb (25 %).

Entgegen der Darstellung der Beigeladenen 2 ist nicht

massgebend, dass ihre AVB diese Aufteilung nicht (explizit) vorsehen. Der

Kongruenzgrundsatz gilt unabhängig davon, was in den AVB der

Krankentaggeldversicherung steht. Und wie dargelegt, ist der Teil der

Invalidenrente, der auf die Einschränkung im Haushalt entfällt, nicht kongruent

zu den Krankentaggeldleistungen.

5.6.

Im Sinne dieser Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin

grundsätzlich zu Recht eine Drittauszahlung an die beiden beigeladenen

Krankentaggeldversicherungen vorgenommen. Allerdings ist die Höhe der

Drittauszahlung auf die Höhe einer Dreiviertelsrente zu begrenzen – nur dieser

Anteil ist kongruent mit den Krankentaggeldleistungen. Zeitlich ist die

Auszahlung auf den von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom

30. November 2021 genannten Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum

31. Oktober 2021 (vgl. IV-Akte 73) zu beschränken – wie dies die

Beschwerdegegnerin bereits in der angefochtenen Verfügung getan hat. Der Anteil

der Invalidenrente, welcher über die Dreiviertelsrente hinausgeht, ist der

Beschwerdeführerin direkt auszubezahlen. Wie mit der von der Beigeladenen 1

bereits an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Rückerstattung gemäss ihrem

Schreiben vom 17. Februar 2022 (Beilage zur Stellungnahme vom

13. Juni 2022) zu verfahren ist, ist von der Beschwerdegegnerin zu klären,

zumal sie ohnehin eine Neuberechnung der Drittauszahlung vornehmen muss.

6.

6.1.

Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie

beantragte, es sei keine Drittauszahlung an die Beigeladenen vorzunehmen,

sondern ihr den ganzen Rentenbetrag auszubezahlen, sie nun aber nur den eine

Dreiviertelsrente übersteigenden Anteil ausbezahlt erhält, dringt sie mit ihrer

Beschwerde nur teilweise durch. Die Beschwerde ist demnach teilweise

gutzuheissen und die Verfügung vom 30. November 2021 ist insoweit

aufzuheben, als die Drittauszahlung den Umfang einer Dreiviertrelsrente

übersteigt. Die Sache ist zur Neuberechnung der Drittauszahlung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.

Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis

IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von

IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der

unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen

nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis

IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33

f. E. 1a und b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August

2012 E. 3.2).

6.3.

Die teilweise obsiegende

Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf

Ersatz eines angemessenen Anteils der Parteikosten. Diese werden durch das

Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer aus.

Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher

Natur, jedoch liegt lediglich ein teilweises Obsiegen der Beschwerdeführerin

vor. Deshalb erscheint eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘875.--

zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 144.40 als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist

die Verfügung vom 30. November 2021 insoweit aufzuheben, als die

Drittauszahlung den Umfang einer Drittelsrente übersteigt und die Sache ist zur

Neuberechnung der Drittauszahlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘875.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 144.40.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: