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Entscheid

IV.2022.60

Kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren; Berufsbeiständin vorhanden

17. November 2022Deutsch16 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

November 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.60

Verfügung vom 19. April 2022

Kein Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung im Vorbescheidverfahren; Berufsbeiständin vorhanden

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1980 in Ungarn geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von drei

Kindern und lebt seit November 2006 in der Schweiz. In der Zeit seit ihrer

Einreise war sie als Hausfrau tätig (Akte 1 der Eidgenössischen

Invalidenversicherung [IV]). Seit 2015 entrichtete sie

Nichterwerbstätigenbeiträge an die Ausgleichskasse (vgl. Auszug aus dem

Individuellen Konto [IK], IV-Akte 6). Am 5. Januar 2021 meldete sich

die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Sie

wies dabei auf eine bipolare affektive Störung sowie psychische und

Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschliesslich Koffein hin

(IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin Abklärungen auf. Mit

Mitteilung vom 25. Januar 2021 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass

sie die Frühintervention abschliesse und eine Rente prüfe (IV-Akte 10).

b)

Mit Entscheid vom 20. Mai 2021 (IV-Akte 18) errichtete die Kinder-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt eine Vermögensbeistandsschaft

für die Beschwerdeführerin.

c)

Mit Vorbescheid vom 25. November 2021 teilte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr keine Invalidenrente ausrichten werde,

da sie gemäss ihrem IK-Auszug erst ab dem 1. Januar 2015 Beiträge

entrichtet habe. Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles im Januar 2015 sei

die mindestens dreijährige Beitragszeit somit nicht erfüllt gewesen

(IV-Akte 29). Dagegen erhob die Berufsbeiständin der Beschwerdeführerin am

10. Januar 2021 Einwand (IV-Akte 30). Die Beschwerdegegnerin bat die

Beiständin daraufhin um Einreichung einer Eheurkunde und ggf. eines

Scheidungsurteils, da sie auf einen Ehemann hingewiesen habe (vgl. Schreiben

vom 11. Januar 2022, IV-Akte 31). Nachdem sie diese Unterlagen nicht erhalten

hatte, setzte sie eine Frist bis zum 10. April 2022 «zur Verbesserung»

(IV-Akte 36). Am 8. April 2022 stellte der mittlerweile als

Rechtsvertreter mandatierte B____ ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung

im Vorbescheidverfahren und im Verfahren bezüglich Ergänzungsleistungen bei der

Sozialhilfe Basel-Stadt (IV-Akte 38, S. 7 f.). Am selben Tag

reichte er bei der Beschwerdegegnerin eine Einwandergänzung mit dem Antrag auf

unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ein. Unter anderem

erklärte er, die Beschwerdeführerin sei nicht verheiratet gewesen

(IV-Akte 38, S. 1 ff.). Das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung im Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 19. April 2022 ab (IV-Akte 43).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 17. Mai 2022 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche

Verbeiständung im Vorbescheidverfahren durch B____ zu gewähren. Unter

o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es seien die

Akten des IV-Verfahrens (Ref. [...]) sowie das psychiatrische Gerichtsgutachten

vom 9. Dezember 2020 des Verfahrens [...] des Strafgerichts Basel-Stadt

beizuziehen. Im Weiteren sei die Sozialhilfe dem Verfahren als Streitberufene

beizuladen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli

2022.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 lässt die Instruktionsrichterin der

Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Stellungnahme zukommen. Zugleich

weist sie den Verfahrensantrag bezüglich des Beizugs des psychiatrischen

Gerichtsgutachtens in antizipierter Beweiswürdigung ab. Auch den Antrag auf

Beiladung der Sozialhilfe weist sie unter Verweis auf die Gerichtspraxis ab.

d)

Mit Replik vom 12. August 2022 formuliert die Beschwerdeführerin

ihre Rechtsbegehren wie folgt:

1.

Die Verfügung vom 19.04.2022 ist aufzuheben.

2.

Es ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung im

Vorbescheidverfahren durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

3.

Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren.

4.

Unter o/e Kostenfolge.

e)

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 2. September 2022

auf eine ausführliche Duplik.

III.

Mit Verfügung vom 17. November 2022 bewilligt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung

durch B____.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. November 2022 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)

in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch

auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat.

2.

2.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der

Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung

standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit

rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41,

44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind allerdings keine rechtlichen

Grundlagen anwendbar, bei welchen seit der IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin

im Januar 2021 eine Änderung in Kraft getreten wäre, weshalb nicht vertieft auf

die Frage des anwendbaren Rechts eingegangen werden muss.

2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Dispositiv

(BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,

auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 37 Abs. 4 ATSG nimmt

diesen Grundsatz für das Sozialversicherungsverfahren auf und hält fest, dass

der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird,

wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Dies

gilt somit grundsätzlich auch für das Vorbescheidverfahren bei der

Invalidenversicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Notwendigkeit der

anwaltlichen Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2.).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die

unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im

sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über

die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist.

Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu

berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der

betroffenen Person liegen, denkbar (vgl. in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte

E. 7.1 und E. 7.2 [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016] und BGE 125 V 32, 35 E. 4b). Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten

Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. z.B. vgl. in BGE 142 V 342

nicht veröffentlichte E. 7.1 [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016],

BGE 125 V 32, 35 E. 4b, in BGE 137 I 327 nicht

veröffentlichte E. 8.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011

vom 11. November 2011 [veröffentlicht in SVR 2012 IV Nr. 26] und

Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1.).

Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine

anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein

Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche

Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter,

Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in

Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen, in BGE 142 V 342

nicht veröffentlichte E. 7.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli

2016 und SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.). Insbesondere vermögen

fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung

bzw. einen „Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2 [mit Hinweisen], Urteil 8C_676/2015

vom 7. Juli 2016).

Die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung

der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren sind strenger

als jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten (vgl.

z.B. Urteile 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und 8C_669/2016 vom 7. April

2017 E. 2.1.).

3.

3.1.

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor sie weise im

Moment eine grosse Hilfsbedürftigkeit in allen Lebensbereichen auf und sei

aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage, sich im IV-Verfahren

zurecht zu finden. Die Sozialhilfe habe eine Verbeiständung abgelehnt (jedoch

diesbezüglich keine anfechtbare Verfügung erlassen). In diesem Zusammenhang

kritisiert sie, dass die Sozialhilfe es unterlassen habe, die

Beschwerdeführerin rückwirkend zur Nachzahlung von AHV-Beiträgen anzumelden. Sie

ist der Auffassung, dass wenn dies geschehen wäre, die Beschwerdeführerin heute

«unumstrittenermassen» einen Anspruch auf eine IV-Rente hätte. Die Sozialhilfe

sei aufgrund dieses Umstandes nicht gänzlich unbefangen und «das Vertrauen in

die aktive und alleinige Vertretung durch die Sozialhilfe» sei somit «nicht

mehr vollständig gegeben». Im Weiteren bringt sie vor, die Beschwerdegegnerin

habe es unterlassen, das Gerichtsgutachten des Strafgerichts vom

9. Dezember 2022 (gemeint sein dürfte entsprechend dem Rechtsbegehren in

der Beschwerde ein Gutachten vom 9. Dezember 2020) und die Akten der

Sozialhilfe beizuziehen. Sinngemäss erklärt sie, es könne nicht Aufgabe von

externen Fürsorge- und Fachpersonen sein, die Verletzung der Abklärungspflicht

durch die Beschwerdegegnerin wettzumachen. Eine Verbeiständung durch

Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer

Institutionen fällt somit ausser Betracht. Überdies sei das Verfahren auch

wegen der Notwendigkeit, verschiedene Bereiche (Invalidenversicherung,

Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe, Massnahmenvollzug, Migrationsrecht und Familien-/Kindsrecht),

die sich gegenseitig beeinflussten zu koordinieren, komplex. Die

Berufsbeiständin der Beschwerdeführerin habe die erforderlichen Rechtsschriften

selbst eingereicht, soweit sie dazu in der Lage gewesen sei. «Die rückwirkende

Feststellung einer IV-relevanten Invalidität» sei für juristische Laien

allerdings komplex. Die nachträgliche Feststellung des Eintritts der

Invalidität entscheide über die Anzahl Beitragsjahre und damit über den

Rentenanspruch.

Die derzeitige Invalidität der Beschwerdeführerin sei sodann unbestritten

und das Verfahren damit nicht aussichtslos. Auch die Bedürftigkeit der

Beschwerdeführerin sei gegeben, zumal sie sich derzeit im Massnahmevollzug

befinde und von der Sozialhilfe unterstützt werde.

3.2.

Die Beschwerdegegnerin verneint die Notwendigkeit einer rechtlichen

Verbeiständung. Sie geht nicht von einer Überforderung der Berufsbeiständin

aufgrund der Komplexität des Falles aus. Sie weist darauf hin, dass sie

aufgrund des Hinweises der Beiständin in der Einsprache vom 10. Januar

2022 (IV-Akte 30), die Beschwerdeführerin sei ledig, mit Schreiben vom

11. Januar 2022 um Einreichung der Eheurkunde und ggf. des

Scheidungsurteils gebeten habe (IV-Akte 31). Da sie die Unterlagen bis zum

14. März 2022 nicht erhalten habe, habe sie am selben Datum nochmals um

deren Einreichung gebeten (IV-Akte 36), stattdessen aber einen neuen

Einwand der Rechtsvertretung erhalten (IV-Akte 38). Die Sache sei nicht

derart komplex, dass ein Advokat beigezogen werden müsste. Die Fragestellung,

zu welchem Zeitpunkt eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe,

sei nicht komplexer als die Fragestellungen in einem durchschnittlichen

IV-Fall, bei welchem die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Mittelpunkt der

Abklärungen stehe. Zudem liege auch kein medizinisches Gutachten bei den Akten,

wobei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann nicht von

einer komplexen Fragestellung gesprochen werden könne, die eine anwaltliche

Vertretung gebieten würde. Andere Ausnahmegründe für die Gebotenheit einer

Rechtsvertretung lägen ebenfalls nicht vor. Die Koordination mit anderen

Rechtsbereichen und auch der Hinweis, dass das Vertrauen in die Sozialhilfe

nicht mehr vollständig gegeben sei, seien nicht von Belang. Was das

strafrechtliche Gutachten vom 9. Dezember 2020 betreffe, so habe der

zuständige Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht moniert, dass

dieses nicht beigezogen worden sei, sondern habe darum gebeten, dass dieses im

Falle einer weiteren Anfrage an ihn beigezogen werde.

Da bereits die Gebotenheit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

im Vorbescheidverfahren nicht gegeben sei, erübrige es sich, auf die

Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens einzugehen.

3.3.

Im vorliegenden Fall geht es in erster Linie um die Frage, ob die

Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine

Invalidenrente erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat dies mit Vorbescheid vom

25. November 2021 (IV-Akte 29) verneint. Zur Begründung gab sie an,

die Beschwerdeführerin habe bis zum Eintritt des Versicherungsfalls im Januar

2015 nicht für mindestens drei Jahre Beiträge geleistet. Im Rahmen ihrer

Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin verschiedene Berichte behandelnder

Ärzte (IV-Akten 8, 11 und 26) und des RAD (IV-Akten 19 und 28) ein

und liess die Beschwerdeführerin einen Fragebogen zu Erwerbs- und Haushaltstätigkeit

ausfüllen (Fragebogen vom 20. März 2021, IV-Akte 16). Wie von der

Beschwerdegegnerin dargelegt (vgl. E. 3.2.), bat sie zudem mit Schreiben

vom 11. Januar 2022 und vom 14. März 2022 um Einreichung einer

Eheurkunde und gegebenenfalls eines Scheidungsurteils (IV-Akten 31 und 36).

Eine Begutachtung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin bislang

nicht veranlasst.

Das bisherige Verwaltungsverfahren weist keine grossen

Besonderheiten auf, die auf eine besondere Komplexität des Falles schliessen

liessen. Die Fragen, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist und die

erforderlichen Beitragsjahre zu diesem Zeitpunkt gegeben waren, sind – wie von

der Beschwerdegegnerin zu Recht vorgebracht – nicht komplexer als die

Fragestellungen in einem (anderen) durchschnittlichen IV-Fall. Die

Beschwerdegegnerin weist ebenfalls zu Recht darauf hin, dass gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung selbst in Fällen, in welchen eine (mono-, bi- oder auch

polydisziplinäre) Begutachtung durchgeführt wird, nicht ohne Weiteres von einer

besonderen Komplexität eines Falles ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_141/2021 vom

18. Mai 2021 E. 5.2., 9C_436/2017, 9C_746/2017 vom 14. Dezember

2017 E. 3.5., 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3., 8C_835/2016 vom 3. Februar

2017 E. 6.3 und in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2, Urteil

8C_676/2015 vom 7. Juli 2016).

3.4.

Vorliegend kann sodann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin

infolge ihrer psychischen Beschwerden selbst in der Lage ist, sich im Verfahren

zurecht zu finden. Insofern erübrigt es sich auch, vertieft auf die bei ihr

gestellten Diagnosen einzugehen (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen in der

Replik). Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2021 eine

Berufsbeiständin hat (vgl. Entscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde

[KESB] Basel-Stadt vom 20. Mai 2021, IV-Akte 18). Diese wurde u.a.

für die Wahrung ihrer Interessen im Zusammenhang mit Versicherungen eingesetzt.

So geht aus dem Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 20. Mai 2021 explizit

hervor, dass die Beiständin die Aufgabe hat, die Beschwerdeführerin «bei der

Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen

und zu vertreten». Nebst anderen Aspekten wurde im Entscheid explizit «die

Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche, z.B. Ergänzungsleistungen

und andere Versicherungsansprüche» erwähnt (IV-Akte 18, S. 1). Mitunter

ist damit die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung

im Auftrag der Beiständin erfasst (vgl. demgegenüber, den diametral anders

gerichteten Fall, mit welchem sich das Bundesgericht in seinem Urteil

9C_307/2018 vom 21. Dezember 2018 zu befassen hatte: dort war die

Vertretung der betroffenen Person durch die Beiständin im IV-Verfahren explizit

von der umfassenden Beistandschaft ausgenommen worden, weshalb die versicherte

Person einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren

hatte). Es ist davon auszugehen, dass sich eine Berufsbeiständin zumindest

soweit in einem durchschnittlichen IV-Verfahren zurechtfinden kann, wie jeder

andere Laie. Dies muss auch für das vorliegende Verfahren gelten, zumal dieses

– wie dargelegt – nicht als besonders komplex angesehen werden kann. Weshalb es

dabei gerade im Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin um Einreichung von

Eheurkunde und gegebenenfalls eines Scheidungsurteils bat (vgl. E. 3.3.),

zur Mandatierung des jetzigen Rechtsvertreters kam, kann offenbleiben.

3.5.

Im vorliegenden Verfahren ist sodann nicht relevant, ob sich die

Beschwerdeführerin AHV-Beiträge ihres Lebenspartners anrechnen lassen kann, ob

die Beschwerdegegnerin das von der Beschwerdeführerin erwähnte strafrechtliche

Gutachten hätte einholen müssen und welche Diagnosen konkret vorliegen (vgl.

die diesbezüglichen Ausführungen in der Replik). Entscheidend ist, dass die

Beschwerdeführerin eine Berufsbeiständin hat, die explizit für die Vertretung

der Beschwerdeführerin in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten (vgl.

E. 3.4.) eingesetzt worden ist. Unbeachtlich ist – jedenfalls in diesem

Verfahren – auch das Argument, dass die Sozialhilfe es verpasst habe,

rückwirkend AHV/IV-Beiträge für die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Es erübrigt

sich daher weiter auf diese in den Rechtsschriften angesprochenen Aspekte

einzugehen.

3.6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren

aufgrund der fehlenden Gebotenheit derselben zu Recht verneint. Ausführungen zu

den Fragen der (fehlenden) Aussichtslosigkeit des Verfahrens und der

Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sind folglich nicht angezeigt.

4.

4.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.

Gemäss Art. 61 lit. a ATSG müssen Verfahren vor dem kantonalen

Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos sein. Davon sieht Art. 69

Abs. 1bis IVG eine Ausnahme für Streitigkeiten um die Bewilligung

oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor. Vorliegend geht es aber nicht um

die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f. E. 1a und b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30.

August 2012 E. 3.2, publiziert in SVR 2013 IV Nr. 2), weshalb das Verfahren

kostenlos ist.

4.3.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

im Kostenerlas ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars

für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne

einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert

werden. Der vorliegende Fall beschränkt sich auf die Beurteilung der Frage, ob

die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im

Vorbescheidverfahren hat. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen IV-Fall sind

die Rechtsfrage und der zu deren Beantwortung relevante Sachverhalt nicht

komplex und auch die Akten sind vergleichsweise nicht sehr umfangreich. Der

Aufwand für den vorliegenden Fall liegt daher deutlich unter demjenigen für

einen durchschnittlichen IV-Fall. Deshalb erscheint ein reduziertes Honorar von

Fr. 2'200.-- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 169.40) als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____

ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von Fr. 169.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: