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Entscheid

IV.2022.62

Suchterkrankung, Beweiswert Gutachten

25. Januar 2023Deutsch16 min

Regeln und Routinen, trotzdem hielt Dr. med. H____ sodann fest, er sei anpassungsfähig

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom 25. Januar 2023

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.62

Verfügung vom 22. April 2022

Suchterkrankung, Beweiswert

Gutachten

Erwägungen

1.

1.1.

Der 1968 geborene Beschwerdeführer war zuletzt vom 26. September

2017 bis Juni 2020 im geschützten Rahmen bei der C____ in Basel tätig (vgl.

IV-Akten 2 und 46 S. 2).

1.2.

Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. August 2020 zum Bezug von

Leistungen bei der Invalidenversicherung an (IV-Akte 2) und gab an, unter

Depressionen, Angst- und Panikattacken, starker Ermüdbarkeit und Schwäche

(Leberzirrhose) zu leiden.

1.3.

Im Bericht vom 24. Oktober 2020 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med.

D____ (IV-Akte 12) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach

chronischer Hepatitis C, Status nach Hepatitis A und B; chronische

Opioidabhängigkeit, aktuell in einem Substitutionsprogramm sowie jeweils einen

Verdacht auf eine chronische Depression und eine Angststörung.

1.4.

Mit Mitteilung vom 22. Dezember 2020 sprach die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer Beratung und Unterstützung im Rahmen der Frühintervention zu

(IV-Akte 14), es wurden aber keine Massnahmen durchgeführt (Abschlussbericht

der Frühintervention vom 24. Februar 2021, IV-Akte 19).

1.5.

Im Arztbericht vom 10. Februar 2021 (IV-Akte 17) diagnostizierte der

behandelnde Psychiater Dr. med. E____ eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige depressive Episode F33.1 mit andauernden latenter

Suizidalität (schwerer Suizidversuch vor 8 Jahren), soziale Phobie F40.1,

Panikstörung F41.0, psychische und Verhaltensstörung durch Opioide F1.22,

gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm

(Sevrelong), Vollremission bei psychischer und Verhaltensstörung durch Alkohol.

Seit 2016 sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig.

1.6.

Mit Mitteilung vom 1. März 2021 (IV-Akte 20) schloss die

IV-Stelle die Frühintervention ab, weil aufgrund des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien.

1.7.

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 8. Juni 2021 Stellung

und empfahl eine bidisziplinäre Begutachtung im F____ in den Disziplinen innere

Medizin und Psychiatrie (IV-Akte 23 S. 3). Die IV-Stelle erteilte darauffolgend

dem F____ am 5. Juli 2021 (IV-Akte 26) den entsprechenden Auftrag. Im bidisziplinären

Gutachten vom 18. Januar 2022 attestierten Dr. med. G____, FMH Allgemeine

Innere Medizin, und Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dem

Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom,

gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm

(ICD-10: F11.22); Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, gegenwärtig

Teilnahme an ärztlich verordneter Medikation (ICD-10: F13.22); Störungen durch

Kokain, ständiger Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F14.25)

i.v.-Konsum; Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Gebrauch

(ICD-10: F17.25); Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10:

Z61.2); rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradige Episode

(ICD-10: F33.1). Im Weiteren wurde festgehalten, dass aus gesamtmedizinischer

Sicht in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch sowie in einer

Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe.

1.8.

Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 4. Februar 2022

(IV-Akte 37) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. März 2022 (IV-Akte

38) an, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 34 % abzuweisen. Dagegen liess der Beschwerdeführer,

vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 4. April 2022 Einwand erheben (IV-Akte

46). Die IV-Stelle verfügte am 22. April 2022 (IV-Akte 51) entsprechend ihrem

Vorbescheid.

2.

2.1.

In der Beschwerde vom 25. Mai 2022 beantragt der Beschwerdeführer,

vertreten durch B____, die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt

vom 22. April 2022 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Dem

Beschwerdeführer sei ab dem 1. März 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, alles unter

o/e-Kostenfolge.

2.2.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Mai 2022 wird dem

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

2.3.

In der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2022 beantragt die IV-Stelle,

die Beschwerde gutzuheissen und zur weiteren Abklärung des medizinischen

Sachverhalts an sie zurückzuweisen.

3.

3.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 56

bzw. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 56a lit. a

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] sowie § 1

Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die Beschwerdefrist von

30 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG wurde eingehalten. Da auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

3.2.

Einfache Fälle entscheidet der Gerichtspräsident als

Einzelrichter gemäss § 83 Abs. 2 GOG. Ein solcher Fall ist vorliegend

gegeben.

4.

4.1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit den Berichten der

behandelnden Fachärzte erwiesen, dass seine Arbeitsfähigkeit seit mehreren

Jahren in erheblichem Ausmass eingeschränkt sei. So bestehe gemäss Einschätzung

von med. pract. I____, J____, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt. Im J____ werde er seit vielen Jahren behandelt. Das bidisziplinäre

Gutachten vom 18. Januar 2022 (IV-Akte 35) sei unvollständig und widersprüchlich.

So werde darin festgestellt, dass der Sachverhalt zur Frage der Berentung zum

heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden könne und es würden

darin medizinische sowie arbeitsintegrative Massnahmen empfohlen, sodass erst nach

deren Abschluss eine medizinische Beurteilung erfolgen könne. Trotzdem sei der Beschwerdeführer

als zu 70 % arbeitsfähig erachtet worden. Die Feststellung der IV-Stelle,

wonach der Beschwerdeführer aktuell zu 70 % arbeitsfähig sei, erweise sich

unter diesen Umständen als fehlerhaft. Schliesslich bemängelt der

Beschwerdeführer, die IV-Stelle missachte den Grundsatz «Eingliederung vor

Rente» und verletze die Pflicht zur sorgfältigen Abklärung von

Integrationsmassnahmen, indem sie darauf verzichte, Abklärungen bei den

bisherigen involvierten Stellen über Integrationsmöglichkeiten zu tätigen und

es lediglich bei einem halbherzigen Versuch belassen habe, mit dem psychosozial

belasteten Beschwerdeführer in Kontakt zu treten.

4.2.

Die Beschwerdegegnerin anerkennt in der Beschwerdeantwort nach

erneuter Sichtung des strittigen bidisziplinären Gutachtens vom 18. Januar 2022

(IV-Akte 35), dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. H____ nicht

den Anforderungen einer beweiskräftigen Expertise entspreche. Es könne jedoch nicht

ohne Weiteres von einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % ausgegangen werden.

Vielmehr sei von einem unzureichend abgeklärten medizinischen Sachverhalt

auszugehen und die Sache daher zur weiteren medizinischen Abklärung in Form

eines neuen Gutachtens an sie zurückzuweisen, wobei gerichtlich festzulegen

sei, ob das Obergutachten erneut bidisziplinär durchzuführen sei.

5.

5.1.

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst

medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger

und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und

Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche

Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des

Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

5.2.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung

einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer

ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten

Beweisverfahrens. Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in

zwei Kategorien systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad»

sind dies (1) Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde, (3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, (4)

Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,

persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer Kontext». In der Kategorie

«Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt es sich um die Frage (1)

der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche die medizinischen

Sachverständigen anhand der - im Einzelfall relevanten - Indikatoren geben,

müssen dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien verschaffen, um den

Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei

psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

5.3.

Es ist nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und

gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes

Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten

Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann von einem

strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder

geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger

dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender

Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger

fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und

allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation

oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215

Sachverhalt

E. 7, 143 V 409 E. 4.5.3).

6.

6.1.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2007 im J____ wegen

psychiatrischer Diagnosen sowie einer Mehrfachabhängigkeitserkrankung in

Behandlung (Bericht med. pract. I____, vom 2. Dezember 2021 [IV-Akte 35, S. 51

ff.]).

6.2.

Im bidisziplinären Gutachten des F____ vom 18. Januar 2022 attestieren

Dr. med. G____, Facharzt für Innere Medizin FMH, und Dr. med. H____, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, dem Beschwerdeführer aus

psychiatrischer Sicht aufgrund seiner mittelschweren Depression und seiner

chronischen Drogenabhängigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit (IV-Akte 35 S. 14). Mit Hilfe von therapeutischen

Interventionen, einer strukturierten Wiederintegration und veränderten

psychosozialen Umständen sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % realistisch.

6.3.

Das bidisziplinäre Gutachten ist in der Beurteilung der

Arbeitsunfähigkeit widersprüchlich, was die IV-Stelle auch anerkennt. Der

Beschwerdeführer leidet an einer langjährigen Suchterkrankung, hinzu kam ein

depressives Beschwerdebild, das er auch während der Begutachtung zeigte. Die

psychiatrische Gutachterin führte aus, der Beschwerdeführer sei

psychopathologisch verlangsamt gewesen, affektiv nicht schwingungsfähig,

depressiv verstimmt und verzweifelt wirkend. Sie kam zum Schluss, der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und ob tatsächlich eine eigenständige

depressive Erkrankung vorliege, könne im Zeitpunkt des Gutachtens nicht

beurteilt werden (IV-Akte 35 S. 8) und empfahl medizinische und

arbeitsintegrative Massnahmen. Es könne weder eine Depression im engeren Sinne

noch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden, auch wenn

klinisch bzw. psychopathologisch deskriptiv eine depressive Erkrankung vorliege

und der Versicherte auch anamnestisch Hinweise auf traumatische Erlebnisse

habe. Dazu würde es genauerer anamnestischer Angaben sowie einer ausgedehnteren

Aktenlage bedürfen. Die vorliegenden Aktenangaben und die einmalige

Untersuchung würden nicht ausreichen, um den Gesundheitszustand des

Versicherten aus psychiatrischer Sicht abschliessend beurteilen zu können

(IV-Akte 35 S. 9). Dennoch hielten die Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung im

Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit aus

psychiatrischer Sicht zu 70 % arbeitsfähig sei. Die Widersprüchlichkeit

dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ist offensichtlich.

6.4.

Das psychiatrische Teilgutachten weist weitere Widersprüche auf. So zeige

der Beschwerdeführer eine mittelgradige Beeinträchtigung in der Anpassung an

Regeln und Routinen, trotzdem hielt Dr. med. H____ sodann fest, er sei anpassungsfähig

an Regeln und Routinen (IV-Akte 35 S. 12). Schliesslich hielten Dr. med G____

und Dr. med. H____ eine längere stationäre Therapie angesichts der aktuellen

Situation für angezeigt (IV-Akte 35 S. 15), bestätigten aber eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit.

6.5.

Zwar beschreibt Dr. med. H____, der Beschwerdeführer sei im Moment

der psychiatrischen Untersuchung im F____ depressiv und dementsprechend bestünden

aktuell Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen (IV-Akte

35 S. 45). Dennoch hält sie in der Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und

Belastungen fest, es könne zum Beurteilungszeitpunkt keine klare Aussage

getroffen werden, dass der Beschwerdeführer intellektuell, von seinen

psychischen Fähigkeiten und Ressourcen her nicht in der Lage sei, einer

Arbeitstätigkeit nachzugehen (IV-Akte 35 S. 46). Zusätzlich erweist sich im

psychiatrischen Teilgutachten die Aussage als Widerspruch, wonach dem

Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht jede angepasste Tätigkeit, d.h.

Hilfsarbeit, zu 70 % zumutbar sei, aber erst nach dem Versuch von

Integrationsmassnahmen, einer engmaschigeren psychiatrischen Behandlung mit

entsprechender Etablierung einer Pharmakotherapie sowie einer Dokumentation und

Evaluation eine abschliessende Beurteilung bezüglich einer Rentenprüfung

möglich sei. Ebenfalls zu erwähnen ist, dass sich die psychiatrische Gutachterin

mit den vorliegenden Arztberichten kaum auseinandersetzte (IV-Akte 35 S. 30-32).

Auch in diesem Punkt erweist sich das psychiatrische Teilgutachten als mangelhaft.

Schliesslich hat die Gutachterin kein strukturiertes Beweisverfahren

vorgenommen.

6.6.

Es fällt des Weiteren auf, dass Dr. med. H____ sich darauf beruft,

dass der Beschwerdeführer von 2010 bis 2014 im K____ gearbeitet habe und in

dieser Zeit auch abstinent gewesen sei, und der Meinung ist, seither sei keine

gesundheitliche Verschlechterung eingetreten. Dabei unterlässt sie eine

Diskussion, dass der Beschwerdeführer diese Arbeitsstelle aufgrund von

Konflikten verloren hatte, und diese erst aufgetreten sind, nachdem es einen

Wechsel der Vorgesetzten gegeben hatte (vgl. IV-Akte 35 S. 6 f.). Die

Beschreibung der Arbeitsplatzsituation zeigt, dass der Beschwerdeführer mit

seiner ehemaligen Vorgesetzten eine sehr verständnisvolle Arbeitgeberin hatte

(vgl. IV-Akte 35 S. 33). Dies deutet auf einen Nischenarbeitsplatz hin,

den er im Zuge des Vorgesetztenwechsels schliesslich verloren hatte. Belastende

Lebensereignisse wie der Verlust der Arbeitsstelle können, insbesondere bei

einer ohnehin schon psychisch belasteten Person, zu einer Exazerbation

psychischer Beschwerden führen, was im Gutachten einer ausführlichen Würdigung

bedurft hätte.

6.7.

Sowohl pract. med. I____, F____, als auch der behandelnde Psychiater

Dr. med. E____ sehen den Beschwerdeführer als arbeitsunfähig an (Arztbericht

med. pract. I____ vom 2. Dezember 2021, IV-Akte 35, S. 51 ff., Arztbericht

Dr. med. E____ vom 10. Februar 2021, IV-Akte 17 S. 3). Pract. med. I____

verfügt über einen langjährigen Behandlungs- und Beobachtungsverlauf und

beobachtete eine allmähliche Verschlechterung und deutliche Chronifizierung der

gesundheitlichen Gesamtsituation im Verlauf der letzten Jahre. Einsätze auf dem

ersten Arbeitsmarkt seien nicht mehr möglich und aktuell wie in der

Zukunft nicht realistisch.

6.8.

Es zeigen sich des Weiteren Inkonsistenzen im Gutachten in

Zusammenschau mit dem Bericht des J____ vom 2. Dezember 2021. Pract. med. I____

führt aus, die gesundheitlichen Einschränkungen nähmen im Verlauf zu und seien

Dauerfolgen der komorbiden Gesamtproblematik. Der Beschwerdeführer benötige

viel Unterstützung in administrativen, aber auch alltäglichen Angelegenheiten

sowie eine betreute Wohnform. Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. H____

kritisierte den aktuellen Wohnort des Beschwerdeführers als belastend aufgrund

der Anwesenheit weiterer Suchterkrankten und auch anderer psychisch erkrankter

Personen. Auf die Problematik, dass er eine betreute Wohnform benötige, ging

Erwägungen

sie jedoch nicht ein. Auch hätte die im Bericht des J____ gestellte Diagnose

einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung infolge einer langjährigen,

schweren, aktiven Mehrfachabhängigkeitserkrankung F 19. 71 einer eingehenden

Diskussion im Gutachten bedurft.

6.9

Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Teilgutachten in

mehreren wesentlichen Punkten als widersprüchlich und unvollständig, weswegen

darauf nicht abgestellt werden kann.

7.

7.1

Zu klären ist im Folgenden, ob auf das internistische Teilgutachten

abgestellt werden kann.

7.2

In der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass eine

internistisch-hepatologische Kontrolle mindestens einmal jährlich stattfinden

sollte. Zudem sollten die vom Beschwerdeführer berichteten «Arthritis-Schübe»

näher abgeklärt werden (IV-Akte 35 S. 14).

7.3

Der internistische Gutachter Dr. med. G____ führte des Weiteren aus,

der Beschwerdeführer sei in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand,

klinische Zeichen einer dekompensierten Leberzirrhose fänden sich keine. Die

beklagten interkurrenten schmerzhaften Gelenksschwellungen seien zum

Gutachtenszeitpunkt nicht vorhanden gewesen und seien deshalb bezüglich ihrer

klinischen Bedeutung schwer zu deuten. Möglicherweise stünden sie im

Zusammenhang mit der Hepatitis C-Erkrankung. Für die gelegentlichen Schmerzen

im Bereich des rechten Hemithorax fände sich kein klinisches Korrelat. Möglich seien

Narbenzüge nach Leberbiopsie.

7.4

Da im internistischen Teilgutachten explizit festgehalten wird, dass

die Gelenksschwellungen und -schmerzen abzuklären seien, ist auch eine rheumatologische

Begutachtung angezeigt, wobei aufgrund des angesprochenen möglichen

Zusammenhangs mit der Hepatitis C-Erkrankung auch internistische Probleme

angesprochen sind. Zusätzlich findet sich im Gutachten ein Hinweis, dass

medizinische Akten nur seit dem Jahr 2020 vorgelegen seien (IV-Akte 35 S. 30). Schliesslich

bemerkt Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im

Bericht vom 10. Februar 2021 (IV-Akte 17 S. 4), dass eine gründliche

Abklärung von Leber und Niere vorgesehen gewesen sei, diese aber aufgrund der

Pandemie verschoben worden sei. Eine solche Abklärung ist in den Akten nicht

dokumentiert, weswegen sich auch bezüglich dieser Thematik Abklärungsbedarf

zeigt. Auch aus diesem Grund ist die gesamte Begutachtung zu wiederholen.

7.5

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt die Beschwerdeinstanz

im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen

Sachverhalt überhaupt für abklärungsbedürftig hält oder wenn eine

Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig

ist. Eine Rückweisung bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der

notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist

(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht daher,

wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen

Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE a.a.O.). Beim Beschwerdeführer

sind sowohl das Ausmass der psychischen Erkrankung als auch das Vorliegen

rheumatologischer Beschwerden ungeklärt, weswegen sich eine Rückweisung an die

IV-Stelle rechtfertigt. Da die Beschwerden mehrere medizinische Fachgebiete

betreffen, wird die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen

haben.

8.

8.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung

zurückzuweisen ist.

8.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von

Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine Gebühr von

Fr. 800.-- als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin

eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.

8.3

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Advokatin B____, hat mit

Eingabe vom 15. August 2022 eine Honorarnote in der Gesamthöhe von Fr. 4’992.20

(bestehend aus einer Honorarforderung in der Höhe von Fr. 4’500.00 zzgl.

Auslagen von Fr. 135.00 sowie zzgl. MWSt von Fr. 356.90) eingereicht.

Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der

Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen sind. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall war ein bidisziplinäres

Gutachten zu würdigen, was einen erhöhten Aufwand nach sich zog. Es

rechtfertigt sich daher, eine Parteientschädigung in der Höhe der Pauschale

eines doppelten Schriftenwechsels von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen. Eine höhere Parteientschädigung ist nicht

gerechtfertigt, denn bei der Praxis, Pauschalentschädigungen zuzusprechen, wird

in Kauf genommen, dass die Entschädigung im Einzelfall vom tatsächlichen

Aufwand sowohl nach oben wie auch nach unten abweichen kann.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 22. April 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung

des medizinischen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: