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Entscheid

IV.2022.63

Beweiswert Gutachten

29. September 2022Deutsch28 min

a) Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1982 bei der D____. Er meldete sich am 4. April 2013

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

September 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl , MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, C____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.63

Verfügung vom 28. April 2022

Beweiswert Gutachten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1982 bei der D____. Er meldete sich am 4. April 2013

(IV-Akte 1) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle

Basel-Stadt, zur Früherfassung aufgrund einer Epikondylitis an. Die IV-Stelle

führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und teilte dem

Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 (IV-Akte 30) mit, dass sie ihm

Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung beim Erhalt seines

derzeitigen Arbeitsplatzes gewähre. Dies wiederholte die IV-Stelle mit

Mitteilung vom 23. Juli 2014 (IV-Akte 33). Der Arbeitgeber konnte den

Beschwerdeführer im November 2014 intern in eine geeignete Verweistätigkeit

eingliedern (vgl. IV-Akte 36). Die IV-Stelle beendete am 2. Dezember 2015 die

beruflichen Massnahmen (IV-Akte 38).

b) Am 30. Oktober 2017 (IV-Akte 39) meldete sich der

Beschwerdeführer bei der IV-Stelle aufgrund psychischer Beschwerden zum

Leistungsbezug an. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E____, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 12. Juni

2019 (IV-Akte 74) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10

F33.1). Nach einer Steigerung des Pensums auf 100 % per September 2018

(vgl. dazu auch Email vom 2. Juli 2019, IV-Akte 77 S. 7) war der

Beschwerdeführer ab dem 15. Februar 2019 erneut zu 100 % arbeitsunfähig

(IV-Akte 77 S. 7). Die IV-Stelle leitete Frühinterventionsmassnahmen ein, die

im Februar 2019 abgeschlossen wurden.

c) Am 17. bzw. 20. Mai 2019 (IV-Akte 76) unterzog sich der

Beschwerdeführer einer test- bzw. neuropsychologischen Untersuchung im F____, G____.

Im entsprechenden Bericht vom 22. Mai 2019 wurde eine leichte bis mittelschwere

neuropsychologische Störung diagnostiziert.

d) Vom 2. Januar 2020 bis zum 13. Februar 2020 (IV-Akte 89) war

der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der H____ bei einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10

F33.1) und soziale Phobien (ICD-10 F40.1).

e) Auf Empfehlung des RAD in der Stellungnahme vom 7. April

2021 (IV-Akte 98) veranlasste die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei

der I____ GmbH. Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, kam im Gutachten vom 23. November 2021 (IV-Akte 106) zum Schluss, dass der

Beschwerdeführer in vollem Umfang arbeitsfähig sei und zu keinem Zeitpunkt eine

längerfristige, invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sei. Dem

Beschwerdeführer sei daher die angestammte Tätigkeit als Logistikassistent

ganztags zumutbar.

f) Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 108,

Stellungnahme pract. med. K____ vom 3. Dezember 2021) kündigte die IV-Stelle mit

Vorbescheid vom 15. Dezember 2021 (IV-Akte 109) die Abweisung des

Leistungsbegehrens an. Pract. med. K____ nahm ein weiteres Mal am 26. April

2022 (IV-Akte 117) Stellung, sodann verfügte die IV-Stelle am 28. April 2022

(IV-Akte 119) dem Vorbescheid entsprechend.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 1. Juni 2022 beantragt der Beschwerdeführer,

vertreten durch lic. iur. B____ (C____), die Aufhebung der Verfügung vom 28.

April 2022 und die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. Juni 2018.

Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen und der

Leistungsanspruch erneut zu prüfen.

In der Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2022 beantragt die

IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in der Replik

vom 3. August 2022 an seinen Anträgen fest, wie auch die IV-Stelle in der

Duplik vom 24. August 2022.

III.

Am 29. September 2022 findet die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 28. April 2022 (IV-Akte 119) wies die IV-Stelle

das Leistungsbegehren ab. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass zu

keinem Zeitpunkt eine längerfristige, invalidisierende Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen sei. Aus spezialärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer die

angestammte Tätigkeit als Logistikassistent ganztags zumutbar.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, ab dem 15. Februar 2019 sei er

erneut zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Neben den somatischen Beschwerden

wie Magen-Darm-Beschwerden, Schmerzen im Rücken, Ellbogen, Knie oder in den

Beinen und Kreislaufproblemen mit Schwindel und Unsicherheiten bei alltäglichen

Bewegungen hätten sich andauernde Schlafprobleme mit Ein- und

Durchschlafstörungen gezeigt. Nach mehreren Arbeitsversuchen habe der Medical

Service des Arbeitgebers festgestellt, dass er nur noch zu 20 %

arbeitsfähig sei. Zudem solle er keine Schichtarbeit mehr leisten, ein ruhiges

Arbeitsumfeld sowie eine gleichmässige Arbeitsbelastung haben, eine vertraute

Tätigkeit ausüben, da er Schwierigkeiten im Erwerb von neuen Kenntnissen habe,

und der Arbeitsweg solle nicht allzu lang sein.

Zusätzlich beanstandet der Beschwerdeführer, dass mit der

lediglich psychiatrischen Begutachtung weder die somatischen noch die neuropsychologischen

Einschränkungen berücksichtigt worden seien und der medizinische Sachverhalt

damit unvollständig abgeklärt sei. Das Gutachten erfülle nicht die

bundesgerichtlichen Beweisanforderungen. Da die IV-Stelle nichtmedizinische

Daten an die Gutachterstelle weitergegeben habe, die aber nicht notwendig

gewesen seien, habe sie datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Bestimmungen

verletzt.

Die Dauer der Begutachtung sei zu kurz gewesen, um daraus

schliessen zu können, die Aufmerksamkeit und Konzentration seien nicht

eingeschränkt gewesen. Der Gutachter führe die depressive Störung im Jahr 2017

und 2019 ausschliesslich auf psychosoziale Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz

zurück. Der stationäre Aufenthalt in der H____ sei vom Gutachter nicht erwähnt worden.

Auch könne Schichtarbeit zu Schlafstörungen führen und stetig zunehmende

Anforderungen und Zeitdruck am Arbeitsplatz langfristig zu einer psychischen

Dekompensation und zu Angststörungen führen. Schliesslich würden sich die

Berichte von Dr. med. E____ und der H____ mit den Beobachtungen des

Arbeitgebers während des Arbeitsversuchs decken. Des Weiteren berufe sich der

Gutachter auf einen vor 40 Jahren verfassten Führungsbericht und auf ein gutes

Zwischenzeugnis von vor 17 Jahren.

Die IV-Stelle hätte zumindest die Zusprache einer befristeten

Rente prüfen müssen, das Wartejahr sei erfüllt gewesen. Eine Prüfung

beruflicher Massnahmen habe sie ebenfalls unterlassen.

2.3

Die IV-Stelle weist drauf hin, dass neuropsychologischen

Untersuchungen lediglich ergänzender Charakter zukomme und dass sie nur

insoweit bedeutsam seien, als sie sich schlüssig in die übrigen medizinischen

Ergebnisse einordnen liessen. Für den Beweiswert eines Gutachtens sei die Dauer

der Untersuchung nicht massgebend und es entspreche auch psychiatrischen Standards,

die Frage allfälliger kognitiver Einschränkungen aufgrund von

Untersuchungsgesprächen zu beurteilen. Aus dem neuropsychologischen

Untersuchungsbericht vom 22. Mai 2019 sei nicht zu ersehen, dass ein Verfahren

zur Symptomvalidierung durchgeführt worden sei. Der Gutachter habe jedoch eine solche

vorgenommen, wobei sich Hinweise auf Antwortverzerrungen ergeben hätten. Aus

dem Gutachten könne weder auf starke Phobien noch auf eine depressive Störung

geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe einen Umzug bewältigt, die

Behandlungsfrequenz von einer Sitzung pro Monat sei tief, er habe sich zusammen

mit Kollegen Verständnis für den Bau eines PCs angeeignet. Auch sprächen seine

Untersuchungsbefunde dagegen. Inzwischen habe die behandelnde Psychiaterin ebenfalls

eine Remission der depressiven Störung angenommen. Zudem begründe Angst vor

grösseren Menschenmengen in der Regel keine generelle Arbeitsunfähigkeit. Da

berufliche Brüche, Arbeitskonflikte, aber auch familiäre Schwierigkeiten für

langanhaltende oder rezidivierende psychische Erkrankungen typisch seien,

erscheine die gutachterliche Beurteilung, dass aufgrund der Akten keine seit

der Jugend bestehende rezidivierende oder anhaltende psychische Erkrankung

ausgewiesen sei, schlüssig. In den Akten liessen sich keine ausreichenden

Anhaltspunkte für eine schon vor dem Jahr 2017 bestehende, andauernde

rezidivierende Erkrankung oder eine Persönlichkeitsstörung finden.

2.4

Der Beschwerdeführer wendet ein, für die Beurteilung der

kognitiven Einschränkungen sei die Gesprächsdauer massgebend, da sich solche

Einschränkungen oft erst nach einer gewissen Zeit zeigen würden. Die Aussage der IV-Stelle, dass Dr. med. J____ eine

Symptomvalidierung durchgeführt habe, gehe aus dem Gutachten nicht hervor. Eine

generalisierte Angststörung resp. eine soziale Phobie müssen nicht seit der

Jugend bestehen, sondern können sich auch erst ab einem späteren Zeitpunkt manifestieren.

Dass der Aufenthalt in der H____ nur aus psychosozialen Gründen erfolgt sei,

widerspreche den Grundsätzen des KVG für die Erteilung einer Kostengutsprache, da

dafür zumindest eine fachmedizinisch bestätigte Diagnose vorhanden sein müsse. Nicht

nachvollziehbar sei, weshalb die IV-Stelle betone, dass vor 2013 resp. 2017

keine psychischen Beschwerden bestanden hätten. Solche seien weder

dokumentiert, noch habe zuvor eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine

Schmerzstörung schliesse der Gutachter aus, obwohl der von ihm durchgeführte Test genuine kognitive, unspezifische somatische

Beschwerden sowie Angstbeschwerden ergeben habe. Das Testergebnis werde jedoch

kaum in die Schlussfolgerungen einbezogen.

2.5

Die IV-Stelle entgegnet, die Untersuchung habe 75 Minuten gedauert. Bei

der neuropsychologischen Untersuchung sei anscheinend keine Symptomvalidierung

durchgeführt worden. Demgegenüber habe der Gutachter, wie sich den Seiten 17

und 21 des Gutachtens entnehmen lasse, ein Symptomvalidierungsverfahren durchgeführt.

Dabei hätten sich Auffälligkeiten ergeben. Der Beschwerdeführer habe zu Fragen der

Tagesstruktur und des Funktionsniveaus nur wenig Einblicke gestattet. Vage und

ausweichende Antworten können Anhaltspunkte für eine Aggravation sein.

Anhaltspunkte, die gegen eine «soziale Phobie» sprächen, seien, dass sich der

Beschwerdeführer im stationären Rahmen in eine Patientengruppe integriert habe,

regelmässig ein Café aufsuche und dort gerne mit Personen in Kontakt trete. Auch

können psychosoziale Faktoren zu einer behandlungsbedürftigen Krankheit führen,

deren Kosten nach KVG zu übernehmen seien, ohne dass sich daraus eine Invalidität

ergeben müsse. Für eine Invalidität müsse eine von den psychosozialen

Belastungszuständen unabhängige, verselbständigte psychische Störung bestehen.

2.6

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die IV-Stelle zu Recht einen

Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.

3.1

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst

medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind

Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die

ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit

besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a).

3.2

Am 17. bzw. 20. Mai 2019 (IV-Akte 76) unterzog sich der

Beschwerdeführer einer test- bzw. neuropsychologischen Untersuchung im F____, G____.

Im entsprechenden Bericht vom 22. Mai 2019 wurde eine leichte bis mittelschwere

neuropsychologische Störung diagnostiziert. Im Rahmen der neuropsychologischen

Untersuchung sei das psychomotorische Arbeitstempo leicht und das Sprechtempo

sowie die Grundaktivierung stark verlangsamt gewesen. Es liessen sich leichte,

aber auch schwere Beeinträchtigungen in Teilbereichen der exekutiven Funktionen

objektivieren. Die leichten Defizite im visuell-episodischen Gedächtnis seien

im Sinne einer reduzierten kognitiven Kontrolle zu werten. In den

visuell-räumlichen Funktionen komme es zu einer mittelschwer beeinträchtigten

Leistung in der mentalen Rotation. Klinisch imponierten ausserdem Fluktuationen

der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie eine reduzierte Belastbarkeit. Im

Alltag und speziell im Beruf seien stärkere Beeinträchtigungen möglich, als

sich dies im Rahmen einer rund dreistündigen Testuntersuchung, aufgeteilt auf

zwei Termine, objektivieren lasse. Insgesamt entsprächen die Befunde einer

leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung, die am ehesten im

Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung zu interpretieren sei.

3.3

Dr. med. E____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

diagnostizierte im Bericht vom 25. Juli 2019 (IV-Akte 76) eine generalisierte

Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Der Beschwerdeführer leide

seit mehreren Jahren unter einer zunehmenden Verschlechterung der Stimmung und

verschiedenen somatischen Beschwerden. Im Zusammenhang mit der steigenden

Belastung am Arbeitsplatz sei es zu einer Exazerbation der Symptome gekommen.

Eine erste Krankheitsepisode habe sich im Sommer 2017 gezeigt. Im Rahmen der

damals stattgefundenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung habe ein

Rückgang der Beschwerden erreicht und die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt

werden können. Im Februar 2019 sei es zu einem Rückfall gekommen mit nun im

Vordergrund stehender grösstenteils somatisierter generalisierter Angst.

Prognostisch sei mit einer langfristigen Beeinträchtigung zu rechnen. Sie

erwarte, dass sich im Verlauf die Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers zwar erhöhe, sie rechne jedoch nicht mit einer vollständigen

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der

aktuelle Arbeitsort des Beschwerdeführers umstrukturiert werde. Diese

Veränderung werde sich deutlich negativ auf seine Belastbarkeit auswirken,

sodass die bis dahin wieder erreichte Arbeitsfähigkeit im veränderten Umfeld

voraussichtlich nicht fortbestehen werde. Psychische Einschränkungen bestünden

darüber hinaus im Sinne einer verminderten Anpassungsfähigkeit, Unsicherheiten

beim Erwerb neuer Fähigkeiten und der Anpassungsfähigkeit an Veränderungen im

Arbeitsumfeld und geringeren Belastbarkeit. Er ermüde schneller und habe eine

verminderte Konzentrationsfähigkeit. Innerhalb der momentanen 20%igen

Arbeitsfähigkeit unter Ausschluss von Nachtdiensten ginge sie von einer nicht

zusätzlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit aus. Im Rahmen der stattfindenden

Behandlung könne vor allem die emotionale Belastung reduziert und die

Belastbarkeit gesteigert werden.

3.4

Der Beschwerdeführer weilte zur stationären Behandlung vom 3. Januar

2020.

bis zum 13. Februar 2020 in der H____. Im Austrittsbericht vom 13. Februar

2020.

(IV-Akte 89) wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode (ICD-10 F33.1) und soziale Phobien (ICD-10 F40.1) festgehalten. Der

Beschwerdeführer habe insbesondere über Antriebslosigkeit, eine fehlende

Tagesstruktur und eine quälende innere Anspannung berichtet. Er habe sich in

das Patientenmilieu eingefügt, er habe sich aber insgesamt eher zurückgezogen

gezeigt. Eine diagnostische Prüfung bezüglich Angststörungen mittels SKID-2

habe ergeben, dass die Kriterien für eine soziale Angststörung erfüllt seien.

Er sei ermutigt worden, sich zu exponieren, beispielsweise im Rahmen der

psychotherapeutischen Gesprächsgruppe. Er habe sich diesbezüglich motiviert gezeigt.

Ein weiteres Symptom, welches im Zusammenhang mit Anspannung aufgetreten sei,

seien die vorbekannten Magen-Darm-Beschwerden gewesen. Es sei eine ausführliche

Psychoedukation bezüglich Schmerzentstehung durchgeführt worden sowie bezüglich

der Zusammenhänge zwischen Anspannung und körperlichen Symptomen. Ein Screening

bezüglich Persönlichkeitsstörungen sei durchgeführt worden, wobei im

strukturierten Interview die Kriterien nicht erfüllt gewesen seien. Der Antrieb

des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf verbessert. Die Wichtigkeit einer

geregelten Tagesstruktur sei besprochen und gemeinsam mit ihm ein Wochenplan

erstellt worden.

3.5

Im Gutachten vom 23. November 2021 (IV-Akte 106) stellte Dr. med. J____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, keine Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit.

3.5.1

Im psychopathologischen Befund hielt der Gutachter fest, der

Beschwerdeführer habe bei Fragen nach der Tagesstruktur und dem Funktionsniveau

nur sehr wenig Einblicke gestattet. Das Nachfragen nach Ressourcen sei

erschwert gewesen. Verhalten, Gestik und Mimik seien unauffällig gewesen.

Betreffend Aufmerksamkeit und Konzentration sei festzustellen gewesen, dass der

Beschwerdeführer das Explorationsgeschehen ohne Probleme habe verfolgen können.

Die Wachheit sei auch gegen Ende der Untersuchung unverändert gewesen, Aufmerksamkeit

und Konzentrationsvermögen hätten nicht nachgelassen. Überdauernde kognitive

Einschränkungen seien nicht objektivierbar gewesen, was entgegen den Angaben

des Beschwerdeführers, unter kognitiven Einschränkungen zu leiden, gestanden

sei. Er habe sich an die jeweiligen Gesprächsinhalte adaptieren können und habe

bei seinen Schilderungen und der Testbearbeitung keine Auffälligkeiten gezeigt.

Er sei zu detailreichen Erzählungen in der Lage gewesen. Er sei wach,

bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten, also zu Zeit, Ort, Person und

Situation vollständig orientiert gewesen. Der formale Gedankengang sei nicht

depressiv gehemmt, Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis seien

erhalten gewesen. Angstaffekte seien nicht objektivierbar und konkrete Angstschilderungen

nicht evident gewesen. Sorgenketten und ängstliche Befürchtungen seien nicht

vorhanden gewesen. Er habe ein unauffälliges Selbstwertgefühl und eine selbstbewusste

Schilderung seiner Ansichten gezeigt. Die subjektiven Schmerzschilderungen seien

von keinen Affekten begleitet gewesen, die auf ein exazerbiertes Schmerzsyndrom

(z.B. Schmerzlaute, schmerzverzerrtes Gesicht) hingewiesen hätten. Die

Schmerzschilderungen seien vage und unkonkret gewesen. Die Stimmung sei weiter

modulierbar gewesen, Freud- und Interessenlosigkeit, Antriebsstörungen seien

nicht festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe depressive Symptome wie

depressive Stimmung, Früherwachen, Suizidgedanken, Antriebslosigkeit,

Gewichtsverlust, Schuldgefühle und Pessimismus verneint.

3.5.2

Der Gutachter führte ein SRSI (Self-Report Symptom Inventory) zur

Beschwerdevalidierung durch. Bei erhöhter angegebener Belastung durch

(potenziell) genuine Beschwerden (Gesamtzahl: 35) sei vom Beschwerdeführer auch

eine sehr deutlich erhöhte Zahl an Pseudobeschwerden (Gesamtzahl: 22) geltend

gemacht worden. Liege eine Depression vor, auf deren Grundlage sich

neuropsychologische Funktionseinschränkungen erklären liessen, sollten im

Regelfall allgemein Items bejaht werden, die mit depressiven Symptomen korrelieren.

Der Beschwerdeführer habe hingegen zahlreiche Items verneint, die auf

potenziell genuine depressive Symptome hinweisen, wie depressive

Niederstimmung, Früherwachen, Suizidgedanken, Antriebslosigkeit, Gewichtsverlust,

Pessimismus und Schuldgefühle. Das Negieren dieser depressiven Krankheitszeichen

sei im Allgemeinen mit dem Vorliegen einer depressiven Episode inkompatibel. Der

Wert für die Pseudobeschwerden sei zudem weit oberhalb des strengen Grenzwerts

gelegen, sodass gemäss der SRSI-Testlogik eine praktisch sichere

Wahrscheinlichkeit von bedeutsamen Antwortverzerrungen bei ihm festzustellen sei.

Aus versicherungsmedizinischer Perspektive erlaube dies die Beurteilung, dass

die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers mit dem Beweismass der praktischen

Sicherheit ungültig sei.

3.5.3

Beim Beschwerdeführer seien losgelöst von psychosozialen

Belastungsfaktoren keine krankhaften Persönlichkeitsmerkmale und affektiven

Symptome evident. Er sei jahrzehntelang beruflich erfolgreich gewesen und es

sei ihm eine IV-gestützte Wiedereingliederung aufgrund orthopädischer

Gesundheitsschäden erfolgreich gelungen.

3.5.4

Im Rahmen der Begutachtung habe der Gutachter keine psychopathologischen

Befunde erheben können, die Veranlassung gegeben hätten, betreffend die

geschilderten (Schmerz-)Beschwerden eine somatoforme Schmerzstörung oder eine

Angststörung zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer zeige klinisch kein

aufmerksamkeitssuchendes histrionisches Verhalten und unternehme auch nicht den

Versuch, weitere Nachforschungen anzustossen, um etwaigen organmedizinischen

Problembereichen auf den Grund zu gehen. Eine überdauernde hausärztliche

Behandlung habe nicht stattgefunden, was bei bestehenden Schmerzbeschwerden

sehr ungewöhnlich sei. Die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung (Kapitel

F45 der ICD-10), um die angegebenen Schmerzen aus psychiatrischer Sicht zu

erklären, sei nicht zu stellen. Angst- und Panikerleben seien nicht

objektivierbar gewesen. Die postulierte Diagnose einer generalisierten

Angststörung (ICD-10 F41.1) sei anhand objektiver klinischer Befunde nicht zu

bestätigen: Weder sei der Beschwerdeführer nervös, noch zittere er oder zeige

sich angespannt. Äusserungen von generalisierten Sorgenketten oder

Befürchtungen, ihm selbst oder Angehörige könnten erkranken oder einen Unfall

haben, seien nicht objektivierbar. Der Beschwerdeführer besuche regelmässig ein

Café und trete gerne in Kontakt und Gespräch mit Personen, weswegen die

Diagnose einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) nicht festzustellen sei. Weder seien

Befürchtungen vor prüfender Betrachtung durch andere Menschen mit Vermeidung

sozialer Situationen noch ein niedriges Selbstwertgefühl festzustellen.

3.5.5

Die bisherigen psychiatrischen Behandlungsstellen hätten ihre

diagnostischen Beurteilungen weitgehend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers

gestützt, was im therapeutischen Kontext nachzuvollziehen sei. In der

SRSI-Beschwerdevalidierung habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeangaben mit

praktischer Sicherheit ungültig seien, was auch mit den unauffälligen

objektiven klinischen Untersuchungsbefunden korreliert habe. Der

Beschwerdeführer habe im SRSI-Fragebogen vorderhand kognitive, unspezifische

und angstassoziierte Beschwerden angegeben, die in der gutachterlichen

Untersuchung klinisch keine Objektivierung gefunden hätten, nicht mit den

erhaltenen Funktionsumfängen im Alltag korreliert hätten und in der freien

Beschwerdeschilderung weitgehend nicht genannt worden seien. Es sei dadurch ein

inhomogenes Aussageverhalten zu beurteilen.

3.5.6

Gemäss ICD-10 sei bereits eine mittelgradige depressive Episode

allgemein eine schwere psychische Erkrankung, bei der nur noch unter

erheblichen Schwierigkeiten u.a. soziale und häusliche Aktivitäten fortgesetzt

werden können. Dies sei beim Beschwerdeführer, der den Haushalt ohne Hilfe

selbst erledige und plane, nicht vorliegend. Gerne besuche er einen

Quartierladen und ein Café. Dort rede er mit Leuten und mit dem Chef des Cafés.

Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar und realitätsbezogen eingeschätzt,

dass die passageren Corona-Pandemiebestimmungen ihn deutlich eingegrenzt hätten.

Das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode sei bereits aus diesen

Gründen unwahrscheinlich. Zur Einordnung einer allfälligen depressiven Erkrankung

seien beim Beschwerdeführer am Untersuchungstag zudem die Kombination von

mindestens zwei ICD-10-Hauptsymptom-Clustern (überdauernde depressive Stimmung,

Antriebslosigkeit, Ermüdbarkeit, Freud- und Interessenverlust) nicht

festzustellen. Er habe keine Symptome wie Erregung, Anspannung und Unruhe

präsentiert. Es seien keine formalen Denkstörungen festzustellen. Der

Gedankengang sei nicht sprunghaft und nicht umständlich gewesen. Die

Affektivität sei unauffällig zu modulieren gewesen.

3.5.7

Die in der Krankengeschichte berichteten Krankheitsepisoden und die

dokumentierte Psychopathologie könnten nur sehr unwahrscheinlich als Symptome

einer wiederkehrenden depressiven Störung und Störungen aus dem Angstkreis nachvollzogen

werden. Im Zwischenzeugnis des Arbeitgebers vom 1. Februar 2005 sei eine

Beförderung zum Betriebsfachmann Logistik per 1. Juni 1990 erwähnt worden, sodass

leistungseinschränkende psychische Krankheitszeichen, wie die später erwähnte

Legasthenie, diesem beruflichen Aufstieg nicht entgegengestanden seien. Er habe

selbständig und sachkundig gearbeitet. Probleme im Hinblick auf den Komplex

Persönlichkeit hätten zudem nicht bestanden, das Verhalten sei stets als

einwandfrei eingeschätzt worden. In den medizinischen Berichten ab dem 24.

April 2012 seien keine psychiatrischen Diagnosen erwähnt worden.

3.5.8

Im Protokoll Frühintervention der IV-Stelle vom 29. November 2017 würden

als Auslöser medizinalfremde Arbeitsplatzfaktoren wie «Stress am Arbeitsplatz»

und ergonomische Verhältnisse genannt. Eine im Bericht vom 8. Januar 2018 an

den Taggeldversicherer genannte mittelgradige Depression sei nur sehr

unwahrscheinlich vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei dazu konträr in der Lage

gewesen, zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr aufzustehen, Haushaltsarbeiten zu

erledigen und mit der Familie Freizeitaktivitäten zu planen. Er gab Lesen, Surfen

am PC an und habe sich mit Kollegen Verständnis im Hinblick auf den Bau eines

PCs erarbeitet. Er habe etwas Englisch gelernt. Nur sehr unwahrscheinlich sei

beim Beschwerdeführer eine sich von psychosozialen Belastungsfaktoren verselbständigende

depressive Episode vorgelegen. Im Protokoll des Arbeitgebers vom 1. Februar 2018

seien somatische Eingliederungshindernisse (Einschränkungen des rechten Armes)

genannt worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm «von

psychischer Seite» gut gegangen sei, sodass psychische

Eingliederungshindernisse sehr unwahrscheinlich gewesen seien. Es seien im

Rahmen der Begutachtung keine medizinischen Gründe evident, die

Selbsteinschätzung des Versicherten im Abschlussbericht FI Eingliederung der

IV-Stelle vom 8. Februar 2019, er sehe sich wieder zu 100% arbeitsfähig, zu

revidieren. Die im nichtmedizinischen Bericht der Neuropsychologin, F____, G____,

vom 22. Mai 2019, diagnostizierte leichte bis mittelschwere neuropsychologische

Störung, die am ehesten auf eine rezidivierende depressive Störung mit psychosomatischen

Beschwerden zurückführen sei, sei nur sehr unwahrscheinlich vorgelegen. Die

bisherige Berufsanamnese und der Werdegang des Beschwerdeführers sprächen dafür,

dass keine leistungseinschränkende Depression vorgelegen sei. Für die

subjektiven Narrative, dass der Beschwerdeführer seither wiederholt unter

depressiven Episoden, jeweils begleitet von Suizidgedanken, gelitten habe,

fehle jedwede Objektivierung in den Akten. Die unauffällige Berufsanamnese, das

Gründen einer Familie, der unauffällige Kontakt mit Familienangehörigen und

Kollegen sprächen deutlich dagegen, dass beim Beschwerdeführer eine

leistungseinschränkende psychische Erkrankung mit andauernder Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit vorgelegen sei bzw. vorliege. Die Angabe des Beschwerdeführers

an die Psychologinnen des G____, dass ein langsamer Widereinstieg in die Arbeit

Ende 2018 nur während wenigen Monaten funktioniert habe, die Belastungen zu

gross gewesen seien, weshalb er im Januar 2019 erneut zu 100 % krankgeschrieben

worden sei, widersprächen der Aktenlage: So habe der Beschwerdeführer in der

Selbsteinschätzung im Abschlussbericht FI Eingliederung IV-Stelle vom 8.

Februar 2019 selbst angegeben, sich wieder zu 100 % arbeitsfähig zu fühlen.

3.5.9

Die nunmehr neu in das Recht gelegte «Dauerdiagnose» einer

generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) sei in vorangegangen Berichten nicht

erwähnt worden. Bei der Begutachtung seien weder generalisierte Sorgenketten,

Angstschilderungen und Angstaffekte festzustellen gewesen, die eine

psychopathologische Grundlage für eine Diagnostik einer Störung aus dem

Angstkreis (Kapitel F4 der ICD-10) abgebildet hätten. Die im Austrittsbericht

der L____ vom 13. Februar 2020 genannte soziale Phobie (ICD-10 F40.1) sei nicht

zu bestätigen. So habe sich der Beschwerdeführer zuvor in einer beruflichen

Massnahme der IV integriert, im stationären Rahmen der L____ in eine

Patientengruppe eingefügt und im Rahmen der Begutachtung u.a. davon berichtet,

regelmässig ein Café zu besuchen und mit Personen gerne in Kontakt zu treten.

Der Beschwerdeführer zeige ein Funktionsniveau, das nur sehr unwahrscheinlich

mit dem Vorliegen einer leistungseinschränkenden Angststörung oder Depression

kompatibel sei.

3.5.10

Es bestünden zahlreiche Inkonsistenzen. Eine psychische Erkrankung

mit überdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, die sich von

psychosozialen Belastungsfaktoren (u.a. berufliche Überlastung, Umplatzierung,

daraus resultierend Arbeitsplatzprobleme, sozioökonomische Probleme)

verselbständigt habe, sei seit dem Referenzzeitpunkt der letzten IV-Anmeldung

nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdeschilderung sei gemäss der

SRSI-Testlogik mit dem Beweismass der praktischen Sicherheit ungültig, was auch

der klinischen Beurteilung entspreche.

3.6

Dr. med. E____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte

am 10. Februar 2022 (IV-Akte 115), eine generalisierte Angststörung (ICD-10

F41.1. Dauerdiagnose) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

remittiert (ICD-10 F33.4) und berichtete, dass der Zustand des

Beschwerdeführers derzeit stabil sei und die depressive Störung weiterhin

remittiert sei. Sie gehe jedoch davon aus, dass es zu einer erneuten Verschlechterung

der Symptomatik komme, falls der Beschwerdeführer unter psychischer Belastung

stehe. Veränderungen seien schwierig zu bewältigen und würden mit einer

deutlichen psychischen Belastung einhergehen. Auch sei zu beachten, dass die

angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers in der früheren Form nicht mehr

existiere aufgrund von Veränderungen der Struktur am Arbeitsplatz. Um eine

vergleichbare Tätigkeit ausüben zu können, müsse der Beschwerdeführer einen

deutlich weiteren Arbeitsweg auf sich nehmen. Der längere Arbeitsweg würde

aufgrund der generalisierten Angststörung Anspannung, Ängste und die

körperlichen Begleitsymptome (v.a. Herzklopfen, Übelkeit) auslösen. Auch die

Tätigkeit in einem neuen Arbeitsumfeld würde vor dem Hintergrund der

generalisierten Angststörung zu einer erneuten Verschlechterung des psychischen

Zustandes führen. In der Vergangenheit habe sich auch eine Erwartungsangst

entwickelt, sodass sich der Beschwerdeführer auch in Abwesenheit der

angstauslösenden Stimuli nicht entspannen könne und ein erhöhtes Stressniveau dauerhaft

vorhanden sei, z.B. nach der Arbeit Gedanken und damit verbundene Ängste an den

nächsten Arbeitstag. Diese erhöhte Anspannung habe auch eine erneute depressive

Episode begünstigt mit vermindertem Antrieb, Freudlosigkeit,

Hoffnungslosigkeit, was die Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit weiter

erschwert habe. Nach unserem Ermessen wäre eine reduzierte Arbeitsfähigkeit am

angestammten Arbeitsplatz möglich, jedoch existiere dieser nicht mehr. Unter

Berücksichtigung dieser einschränkenden Faktoren sei eine Arbeitsfähigkeit ihrer

Einschätzung nach nicht gegeben.

4.

4.1

Zu prüfen ist, ob das Gutachten von Dr. med. J____ vom 23. November

2021.

die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise

erfüllt.

4.2

Was die Angabe des Gutachters betrifft, das SRSI (Self-Report

Symptom Inventory) zeige, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Items verneint

habe, die auf genuine depressive Symptome hinwiesen, und das Negieren dieser

depressiven Krankheitszeichen im Allgemeinen mit dem Vorliegen einer depressiven

Episode inkompatibel sei, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selbst das

Vorliegen depressiver Symptome verneint hat, wie dies der Gutachter in Punkt

4.2

unter dem Titel «Psychopathologischer Befund» festgehalten hat. Insofern

ist die Schlussfolgerung des Gutachters, dass sich mit dem SRSI bedeutsame

Antwortverzerrungen im Hinblick auf eine Depression gezeigt hätten, nicht

nachvollziehbar.

4.3

Der Gutachter nimmt in seinem Gutachten Bezug auf das

Zwischenzeugnis des Arbeitgebers vom 1. Februar 2005 und auf das

Führungszeugnis aus dem Jahr 1983 und listet diese Dokumente auch in der

Anamnese auf. Das ist im Vergleich mit anderen Gutachten für die

Invalidenversicherung eher ungewöhnlich und es ist vorliegend nicht

ersichtlich, inwieweit diese Dokumente anhand der zu beurteilenden

medizinischen Fragestellung von Bedeutung sind. Es ist der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2017 zu beurteilen. Eine psychische

Erkrankung in einem Zeitraum davor stand nicht in Frage. Da der Einbezug dieser

Dokumente vorliegend jedoch von untergeordneter Bedeutung ist, vermag diese

Auffälligkeit den Beweiswert des Gutachtens nicht in seiner Gesamtheit in Frage

zu stellen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung der

IV-Anmeldung die Ermächtigung erteilt, u.a. bei Arbeitgeberinnen und

Arbeitgebern Auskünfte einzuholen, die der Abklärung des Leistungsanspruchs dienen.

4.4

Der Gutachter begründete, warum er die Diagnose einer

Schmerzverarbeitungsstörung verneinte (IV-Akte 106 S. 22). Der Beschwerdeführer

zeige klinisch kein aufmerksamkeitssuchendes histrionisches Verhalten und er

unternehme auch nicht den Versuch, weitere Nachforschungen anzustossen, um

etwaigen organmedizinischen Problemen auf den Grund zu gehen. Eine überdauernde

hausärztliche Behandlung habe zudem nicht stattgefunden. Ebenso begründete er,

warum er eine Angststörung verneinte (IV-Akte 106 S. 22). Weder sei der

Beschwerdeführer nervös gewesen, noch habe er gezittert oder sich angespannt

gezeigt. Äusserungen von generalisierten Sorgenketten oder Befürchtungen, er

selbst oder Angehörige könnten erkranken oder einen Unfall haben, seien nicht

objektivierbar. Diese Schlussfolgerungen sind damit begründet und auch gemäss

Aktenlage nachvollziehbar.

4.5

Was das Vorbringen anbelangt, das Gutachten sei zu kurz gewesen, um

die Aufmerksamkeit und Konzentration des Beschwerdeführers beurteilen zu

können, ist darauf hinzuweisen, dass es für den Aussagegehalt eines

medizinischen Berichts rechtsprechungsgemäss nicht primär auf die Untersuchungsdauer

ankommt. Massgeblich ist vielmehr die inhaltliche Vollständigkeit und Schlüssigkeit

der Expertise (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2019, 9C_190/2019, E. 3.1).

Gemäss den Beobachtungen anlässlich der Begutachtung konnte der Gutachter keine

Konzentrationsschwierigkeiten feststellen. Diese Feststellung ist, wie sich im

Folgenden zeigt, von geringer Relevanz für die Gesamtbeurteilung.

4.6

Bezüglich der Frage, ob eine Depression vorliegt, verwies der

Gutachter in erster Linie auf psychosoziale Umstände und kam zum Schluss, dass

diese im Vordergrund stünden und ein depressives Geschehen daher zu verneinen

sei. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden. Die vorliegenden Arztberichte

zeigen, dass es im Zusammenhang mit der steigenden Belastung am Arbeitsplatz zu

einer Exazerbation der Symptome gekommen ist (Bericht Dr. med. E____ vom 12.

Juni 2019, IV-Akte 74 S. 2), dass Grund für die seit Juni 2017 aufgetretenen

Depressionen eine Umstrukturierung bei der Arbeit war und der Beschwerdeführer

immer mehr Mühe mit der Schichtarbeit hatte (Bericht F____, IV-Akte 76 S. 6), der

Beschwerdeführer thematisch besonders an den Schwierigkeiten während der

letzten Zeit der Berufstätigkeit haftete (Bericht der H____ vom 13. Februar

2020, IV-Akte 89) und vor allem der individuell zu berücksichtigende berufliche

Kontext würde zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beitragen (Bericht Dr. med.

E____ vom 10. Februar 2022, IV-Akte 115 S. 3). Auch der Beschwerdeführer selbst

benannte im Protokoll Frühintervention der IV-Stelle vom 29. November 2017 als

Auslöser medizinalfremde Arbeitsplatzfaktoren wie «Stress am Arbeitsplatz» und

ergonomische Verhältnisse. Mit diesen Aussagen wird deutlich, dass die

Belastungen am Arbeitsplatz im Vordergrund stehen. Dabei handelt es sich um

IV-fremde Faktoren. Denn der im Hinblick auf Rentenleistungen der

Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert

soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die

funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick

auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche

den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative

funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch

sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E.

4.3.3

mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2).

Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität

beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der

psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden

aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des

Bundesgerichts vom 15. Juni 2021, 9C_10/2021, E. 3.3.1; und vom 20. Januar 2020,

8C_559/2019 E. 3.2 mit Hinweis). Soweit die psychische Störung wieder

verschwindet, wenn die Belastungsfaktoren wegfallen, fehlt es an einem

verselbständigten Gesundheitsschaden (Urteil des Bundesgerichts vom 29.

September 2015, 9C_93/2015, E. 6.2.1).

4.7

Was die von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierte

generalisierte Angststörung anbelangt, so werden keine Beeinträchtigungen

beschrieben, die eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliessen,

auch nicht in seinem angestammten Beruf als Logistikassistent. Bedenken

hinsichtlich der Länge des Arbeitsweges schränken allenfalls die Auswahl der in

Frage kommenden Stellen ein, und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer

Menschenansammlungen meidet, kann mit einer Tätigkeit mit wenig Kontakt zu

anderen Menschen Rechnung getragen werden. Eventuelle angstauslösende Faktoren

am Arbeitsplatz können damit vermieden werden. Gründe, dass bei der Tätigkeit

als Logistikassistent diese Voraussetzungen nicht umsetzbar seien, sind nicht

ersichtlich.

4.8

Das Beschwerdebild ist wesentlich durch invaliditätsfremde

psychosoziale Umstände geprägt: Bei der von der behandelnden Psychiaterin Dr.

med. E____ in ihrem Bericht vom 10. Februar 2022 (IV-Akte 115) beschriebenen

Belastungen am Arbeitsplatz handelt es sich um ein reaktives Geschehen auf

psychosoziale Belastungsfaktoren bzw. ist ein verselbstständigter Gesundheitsschaden

nicht überwiegend wahrscheinlich. Die neuropsychologischen Beeinträchtigungen

wurden ebenfalls als am ehesten im Zusammenhang mit der Depression gesehen

(siehe oben Erw. 3.2.). Diese sind daher ebenfalls im Zusammenhang mit den

Belastungen am Arbeitsplatz zu sehen.

4.9

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E____ hat in ihrem neuesten

Bericht vom 10. Februar 2022 (IV-Akte 115) eine Besserung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers festgehalten. Dessen Zustand sei

derzeit stabil und die depressive Störung sei weiterhin remittiert. Im Weiteren

schildert sie mögliche Belastungen im Zusammenhang mit einer zukünftigen Arbeitstätigkeit.

Auch der Beschwerdeführer selbst hat in der psychiatrischen Begutachtung

angegeben, nicht mehr unter depressiven Symptomen zu leiden (siehe oben Erw. 3.5.1.).

Mit diesem aktuellen Bericht der behandelnden Psychiaterin zeigt sich, dass

eine Verbesserung der depressiven Symptomatik vorliegt, und dass sie für

allfällige zukünftige Beeinträchtigungen in der Hauptsache psychosoziale

Belastungen, nämlich die Umstände des Arbeitsplatzes, benennt.

4.10

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass psychosoziale Gründe im

Vordergrund stehen. Die Depression ist remittiert, weswegen auch nicht davon

gesprochen werden kann, dass diese einen verselbständigten Gesundheitsschaden

aufrechterhalten. Das Gutachten von Dr. med. J____ erweist sich daher in seinem

Ergebnis als schlüssig und die IV-Stelle hat zu Recht darauf abgestellt. Es ist

auch rechtens, dass die IV-Stelle keine weiteren somatischen Abklärungen

getätigt hat. Die vorliegenden Akten zeigen, dass seit dem Jahr 2019 die

psychische Problematik im Zentrum der gesundheitlichen Beschwerden gestanden

ist, Arztberichte über somatische Beschwerden finden sich in den Akten für den

in Frage stehenden Zeitraum nicht und wurden auch nicht eingereicht.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2

Die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: