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Entscheid

IV.2022.64

Beschwerderückzug. Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit.

22. Dezember 2022Deutsch6 min

Parteien bis anhin nur zu Art. 26 Abs. 1 altIVV geäussert hätten, wird ihnen bis

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 22. März 2023

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2022.64

Verfügung vom 10. Mai 2022

Beschwerderückzug. Abschreibung

zufolge Gegenstandslosigkeit.

Entscheidgründe

1.

1.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als

Einzelrichterin zu entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.

2.

2.1.

Am 5. Dezember 1993 erlitt der Beschwerdeführer im Alter von 17

Jahren einen Infarkt im Versorgungsgebiet der A. cerebri media links bei

intracranieller Dissektion der A. carotis interna links mit sensomotorischer

Hemiparese rechts (vgl. Bericht D____ vom 19. Januar 1994, IV-Akte 15, S. 7).

2.2.

Im Frühjahr 1994 brach der Beschwerdeführer die begonnene Lehre als

Feinwerk-Optiker noch im ersten Semester ab (Zeugnis vom 6. Januar 1994,

IV-Akte 20, S. 11; Neuropsychologischer Bericht E____klinik [...] vom 12. April

1994, Beschwerdebeilage [BB] 4). Eine von der Beschwerdegegnerin unterstütze Ausbildung

in Form des Besuchs des Gymnasiums an der F____-Schule [...] (vgl. IV-Akte 2)

konnte nicht erfolgreich abgeschlossen werden (vgl. Abschlussbericht berufliche

Massnahmen vom 15. Juli 2009, IV-Akte 41).

2.3.

Nach einem Klinikaufenthalt in der G____klinik [...] im Jahr 2007

zufolge einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. Bericht vom 13. Mai

2008, IV-Akte 17, S. 2) meldete sich der Beschwerdeführer im Frühjahr 2008 erneut

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 10). Die Beschwerdegegnerin

gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin Beratung und Unterstützung bei der

Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 29. Juli 2008, IV-Akte 21). Der

Beschwerdeführer fand in der Folge ein Praktikum in einer sozialen Institution

mit anschliessendem Ausbildungsplatz (vgl. Abschlussbericht berufliche

Massnamen vom 15. Juli 2009, IV-Akte 41), weshalb die Beschwerdegegnerin mit

Mitteilung vom 22. Juli 2009 (IV-Akte 42) die Arbeitsvermittlung als

erfolgreich abschloss.

2.4.

Im Februar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf

Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen bei der Beschwerdegegnerin erneut zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 46). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt

in medizinischer und erwerblicher Hinsicht abklärte, sprach sie dem Beschwerdeführer

Sachverhalt

im Wesentlichen gestützt auf die neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vom

28. Dezember 2020 (IV-Akte 106, S. 3) mit Verfügung vom 10. Mai 2022 ab dem 1.

September 2021 eine halbe Invalidenrente zu (IV-Grad 52%).

3.

3.1.

Mit Beschwerde vom 9. Juni 2022 verlangt der Beschwerdeführer die

Aufhebung der Verfügung vom 10. Mai 2022 und die Ausrichtung einer

Dreiviertelsrente ab dem 1. September 2021.

3.2.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli

2022 auf Abweisung der Beschwerde.

3.3.

Mit Replik vom 2. September beantragt der Beschwerdeführer die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung und hält ansonsten an seinen

Anträgen fest.

3.4.

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 22. September 2022 an

ihren eingangs gestellten Begehren fest.

4.

4.1.

Am 22. Dezember 2022 findet die Hauptverhandlung mit anschliessender

Beratung statt.

4.2.

Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 teilt die Instruktionsrichterin

den Parteien mit, das Gericht sehe die Rückweisung aufgrund ungenügend

abgeklärter medizinischer Entscheidungsgrundlage als angezeigt, da die

neuropsychologische Verlaufsuntersuchung für die Beurteilung der

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht ausreiche. In Bezug auf die im

Streit stehende Frage der Frühinvalidität gedenke das Gericht der Argumentation

des Beschwerdeführers zu folgen, dass von einer solchen im Sinne von Art. 26.

Abs. 2 altIVV (Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961,

Stand am 1. Januar 2021) auszugehen sei, da der Beschwerdeführer seine damalige

Lehre als Feinwerkoptiker EFZ invaliditätsbedingt abbrechen musste. Da sich die

Parteien bis anhin nur zu Art. 26 Abs. 1 altIVV geäussert hätten, wird ihnen bis

zum 16. Februar 2023 Gelegenheit gegeben, um zur Frühinvalidität im Sinne von

Art. 26 Abs. 2 altIVV Stellung zu nehmen. Ferner sei aufgrund der Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und der Rückweisung zu weiteren Abklärungen Bestand und

Umfang des Anspruchs des Beschwerdeführers weiterhin offen. Es könne nicht

ausgeschlossen werden, dass ein Rentenanspruch verneint werde. Dem Beschwerdeführer

wird daher die Möglichkeit gegeben, bis zum 16. Februar 2023 seine Beschwerde

zurückzuziehen.

4.3.

Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 äussert sich die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen dahingehend, dass es unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer

die begonnene Lehre invaliditätsbedingt habe abbrechen müssen. Sofern die

vorgesehenen weiteren Abklärungen bei entsprechender Fragestellung an die

Begutachtenden entsprechende Erkenntnisse mit sich brächten, sei gegen eine Einstufung

des Beschwerdeführers nach dem Vorbild von Art. 26 Abs. 2 altIVV nichts

einzuwenden.

Erwägungen

4.4

Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 zieht der Beschwerdeführer seine

Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Mai 2022 zurück und beantragt eine

kostenlose Abschreibung des Beschwerdeverfahrens.

5.

5.1

Gemäss den obigen Ausführungen ist die Beschwerde aufgrund des

Beschwerderückzuges vom 15. Februar 2023 als gegenstandslos abzuschreiben.

5.2

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu

tragen. Angesichts des doppelten Schriftenwechsels und der durchgeführten

Hauptverhandlung rechtfertigt sich eine kostenlose Verfahrensabschreibung

vorliegend nicht. Immerhin ist die praxisgemäss erhobene Gebühr von Fr. 800.00

aufgrund des Beschwerderückzuges um Fr. 200.00 zu reduzieren, so dass der

Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.00 zu leisten hat.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts erkennt:

://: Die

Eingaben der Parteien vom 9. Februar 2023 bzw. 15. Februar 2023 werden

gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Verfahren wird als

gegenstandslos abgeschrieben.

Der Beschwerdeführer trägt die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 600.00.

Die ausserordentlichen Kosten sind

wettzuschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: