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Entscheid

IV.2022.65

Beweiswert neutraler externer Gutachten (bidizsiplinär psychiatrisch und rheumatologisch sowie nachträglich neurologisch) bejaht.

30. August 2022Deutsch31 min

bei (vgl. IV-Akte 2 S. 8 f.). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin den Bericht

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

August 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.

von Aarburg , lic. iur. A. Meier

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.65

Verfügung vom 6. Mai 2022

Beweiswert neutraler externer

Gutachten (bidizsiplinär psychiatrisch und rheumatologisch sowie nachträglich

neurologisch) bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1984 geborene Beschwerdeführerin absolvierte von

2004 bis 2007 eine Ausbildung als Kleinkindererzieherin und arbeitete

anschliessend in verschiedenen Kindertagesstätten (vgl. Lebenslauf, IV-Akte

14). Per 1. August 2014 wechselte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle und

reduzierte gleichzeitig ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 80%

(vgl. IV-Akte 2 S. 4). Ab dem 1. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin von

ihrer Hausärztin bis auf weiteres zu 100% krankgeschrieben für ihre Tätigkeit

als Kleinkindererzieherin (vgl. IV-Akte 6 S. 3). Per 30. November 2016

kündigte ihr die Arbeitgeberin (vgl. IV-Akte 12 S. 7).

b) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 3. August 2016

bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie

legte dem Anmeldeformular eine Liste mit diversen gesundheitlichen Beschwerden

bei (vgl. IV-Akte 2 S. 8 f.). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin den Bericht

der Hausärztin C____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 19. August 2016 (vgl.

IV-Akte 10) sowie Unterlagen der Krankentaggeldversicherung D____ ein. In den

Unterlagen der D____ befand sich das psychiatrische Gutachten von E____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 26). Die

Beschwerdegegnerin veranlasste gestützt darauf eine Einschätzung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD, sig. F____, FMH Allgemeine Medizin, Bericht vom 16.

Februar 2017; IV-Akte 25).

Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 46) wies die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab. Im Vorbescheidverfahren hatte die

Beschwerdegegnerin das rheumatologische Gutachten von G____, FMH Rheumatologie,

vom 8. Mai 2017 beigezogen, welches ebenfalls im Auftrag der D____ erstellt

worden war (vgl. IV-Akte 39). Dazu hatte der RAD am 20. Juni 2017 Stellung

genommen (sig. F____, IV-Akte 42).

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess

die gegen die Verfügung vom 28. Juni 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil vom

15. Januar 2018 (IV-Akte 65) gut und wies die Sache zur Durchführung eines neutralen

psychiatrischen Gutachtens zur Würdigung des Gesundheitszustandes und der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zurück.

c) Die Beschwerdegegnerin nahm im Rahmen der weiteren

Abklärungen Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (vgl. u.a. Bericht von

H____, FMH Innere Medizin und Psychotherapie KVT, Eingang bei der

Beschwerdegegnerin am 28. September 2018, IV-Akte 79, Bericht von C____ vom 28.

November 2018, IV-Akte 81, Bericht von I____, FMH Neurologie, vom 24. Juni

2019, IV-Akte 100, Bericht des Zentrums für Rehabilitation und Altersmedizin, J____spital

[...] vom 29. August 2019, IV-Akte 109, Bericht von K____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 12. Dezember 2019, IV-Akte 114). Am 20. Juli 2020 führte

sie eine Abklärung im Haushalt durch. Letztere ergab gemäss Bericht vom 21.

Juli 2020 (IV-Akte 129), dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche

Einschränkungen zu 100% berufstätig wäre.

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten L____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, am 12. April 2021 (Gutachtenfertigstellung,

IV-Akte 161) und M____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, am 2. April 2021

(Gutachtenfertigstellung, IV-Akte 162) ein bidisziplinäres Gutachten (vgl.

bidisziplinäre Gesamtbeurteilung [Konsensbeurteilung], IV-Akte 162 S. 24 ff.).

Der RAD (sig. F____) empfahl mit Stellungnahme vom 24. April

2021 (IV-Akte 164 S. 4) ein zusätzliches neurologisches Gutachten, dies mit dem

Hinweis darauf, dass die Versicherte am 15. Juni 2020 einen Autounfall mit Verdacht

auf ein HWS-Beschleunigungstrauma erlitten habe und vom behandelnden Neurologen

I____ eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert werde. Dieses Fachgutachten

wurde am 26. Oktober 2021 von N____, FMH Neurologie, erstattet (IV-Akte 173,

vgl. ergänzende Ausführungen vom 28. Februar 2022, IV-Akte 181). Der RAD nahm

dazu am 9. November 2021 Stellung, IV-Akte 175).

d) Mit Vorbescheid vom 30. November 2021 (IV-Akte 177)

kündigte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Die

Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 18. Januar 2022 Einwand (IV-Akte 179,

Ergänzung vom 4. März 2022, IV-Akte 183, mit beigelegter Stellungnahme von

I____ vom 18. Februar 2022, IV-Akte 183 S. 2 ff.). Im Vorbescheidverfahren

äusserten sich nochmals L____ am 25. März 2022 (IV-Akte 189) und N____ am

31. März 2022 (IV-Akte 190). Am 6. Mai 2022 erging die dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 193).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 9. Juni 2022 beantragt die

Versicherte, es sei die Verfügung vom 6. Mai 2022 aufzuheben und es sei ein

polydisziplinäres, mindestens jedoch psychiatrisches Gerichtsgutachten

anzuordnen und der Beschwerdeführerin gestützt auf dieses eine Invalidenrente

gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen. Eventualiter sei die

Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsverbeiständung ersucht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2022 wird die

Abweisung der Beschwerde beantragt.

c) Mit Replik vom 25. Juli 2022 hält die

Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.

III.

Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 entspricht der

Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege

gemäss § 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200).

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 30. August 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung

der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in

zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung

des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung

haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9,

11.

E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021

nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022

zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2).

Wie nachfolgend darzulegen ist, trug sich der relevante

Sachverhalt, mithin die vorliegend strittigen medizinischen Abklärungen im

Rahmen der Begutachtungen durch L____, M____ und N____ sowie insbesondere auch

die entsprechenden Auftragserteilungen durch die Beschwerdegegnerin vor dem 1.

Januar 2022 zu. Insoweit findet auf die zu beurteilende Beschwerde das bis 31.

Dezember 2021 massgebliche Recht Anwendung.

2.

Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 (IV-Akte 193) hat die

Beschwerdegegnerin festgestellt, es bestehe seit Oktober 2017 eine

ununterbrochene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte sei aus

spezialärztlicher Sicht ab diesem Zeitpunkt in der angestammten Tätigkeit als

Kleinkindererzieherin ohne angepasstes Belastungsprofil nur noch zu 70%

arbeitsfähig. Eine höhere Arbeitsfähigkeit bestehe hingegen in einer

leidensangepassten Tätigkeit. In einer solchen Tätigkeit sei der Versicherten

eine körperlich leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit,

die klare Arbeitsbedingungen und Aufgabenstellungen enthalte, keine hohen

Anforderungen an Flexibilität und Anpassungsfähigkeit voraussetze und die mit

vorwiegend administrativen und planerischen Aufgaben verbunden sei, zu 100%

zumutbar. Dies gelte ebenfalls für die angestammte Tätigkeit, sofern an einer

Arbeitsstelle die Bedingungen dem genannten Belastungsprofil entsprächen. In

Frage kämen auch Tätigkeiten in einer Administration, in einem Büro oder

Kontroll-, Sortier- und Überwachungstätigkeiten.

Für den Einkommensvergleich stellte die Beschwerdegegnerin

einem Valideneinkommen von CHF 70'978.-- ein Invalideneinkommen in Höhe von CHF

54'681.--gegenüber und gelangte damit auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad

von 23%.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe zu

Unrecht anfänglich nur eine bidisziplinäre Begutachtung durchführen lassen. Es

sei darum eine erneute, nunmehr polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen

(Beschwerde S. 6 f. Ziff. 4.1. f.). Sodann komme dem psychiatrischen Gutachten

von L____ kein Beweiswert zu (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 5 ff).

Ob sich die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2022 mit Blick

auf die erhobenen Rügen schützen lässt, ist nachfolgend zu prüfen.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin legt dar (Beschwerde S. 6 Ziff. 4.1), die bis

31.

Dezember 2021 geltenden Fassung von Art. 72bis der Verordnung

vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) habe

vorgesehen, dass Aufträge für polydisziplinäre Begutachtungen nach dem

Zufallsprinzip an eine Gutachterstelle vergeben werden müssen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 7),

vorliegend hätten zum Zeitpunkt der Vergabe des bidisziplinären Gutachtens (vgl.

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2020 mit Bekanntgabe der

vorgesehenen Gutachter L____ und M____, IV-Akte 135) bereits diverse Berichte

von Neurologen in den Akten vorgelegen. Die Beschwerdegegnerin hätte somit wissen

müssen, dass seit mindestens 2016 eine neurologische Behandlung stattgefunden

habe.

3.2

Nach der Praxis (BGE 142 V 551, 564 f. E. 7.3.2.3 mit Hinweisen)

finden die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind,

grundsätzlich sinngemäss auch auf mono- und bidisziplinäre Expertisierungen

Anwendung. Das gilt sowohl für die justiziablen Garantien

(Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die

appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210. Eine Ausnahme für Begutachtungen

mit weniger als drei Fachdisziplinen ist hinsichtlich des Zufallsprinzips, das

dem Einigungsgedanken prinzipiell vorgeht, hinzunehmen.

Das Bundesgericht betont (BGE 142 V 551, 564 f. E. 7.3.2.3), umso

wichtiger sei die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und

bidisziplinären Expertisen, welche nicht als Vehikel zur Umgehung des

zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungs­systems missbraucht werden dürften. Dieses sei

das Regelinstrument zur medizinischen Sachverhaltsabklärung im nichtstreitigen

Verfahren der Invalidenversicherung für komplexe Fälle. Weiche die IV-Stelle

davon ab, indem sie von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss monodisziplinäre

Expertise einholen wolle, so habe sie in einem solchen Ausnahmefall bei Dissens

zwingend einen Einigungsversuch einzuleiten. Scheitere dieser, sei darüber zu

verfügen (E. 5.4 S. 357 mit Hinweisen).

Die zu jenem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin hat gegen die Ankündigung eines bidzisziplinären Gutachtens

gemäss Schreiben vom 17. August 2020 (IV-Akte 135) nicht opponiert. Mit

Schreiben vom 6. November 2020 (IV-Akte 148) hatte die Beschwerdegegnerin

mitgeteilt, die Aufträge zur Begutachtung gemäss Mitteilung vom 17. August 2020

seien inzwischen erteilt worden. Weiter hatte die Beschwerdegegnerin

mitgeteilt, derzeit aktualisiere sie ihre medizinischen Akten für die

Begutachtung. In diesem Zusammenhang habe ihr I____ einen Verlaufsbericht

zugestellt. Aus den erhaltenen Unterlagen gehe hervor, dass bei der

Versicherten eine stationäre Therapie im Zentrum für Schmerzmedizin [...]

aufgegleist sei. Durch I____ sei im August 2020 eine entsprechende Überweisung

an diese Klinik erfolgt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 156) hielt

die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin dazu fest, es sei vorgesehen, das

Erstgespräch in [...] im Januar durchzuführen, wobei das konkrete Datum noch

nicht bestimmt sei. Bis eine allfällige stationäre Behandlung durchgeführt

werden könne, könne es noch einige Zeit dauern. Aus diesem Grund erachte es der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als nicht angebracht, vor Erteilung des

Begutachtungsauftrags den Abschluss dieser Behandlung und das Vorliegen des

entsprechenden Austrittsberichts abzuwarten, weshalb er darum bitte, diese

"schon jetzt in die Wege zu leiten". Weiter führt er aus, dass sobald

"ein Abschlussbericht einer stationären Behandlung vorliegt", dieser

den "Gutachtern nachgereicht werden oder es können diese um eine

diesbezügliche Ergänzung des Gutachtens gebeten werden".

Mit Blick auf diese Korrespondenz steht zunächst fest, dass ein

Dissens hinsichtlich der Durchführung des bidisziplinären Gutachtens nicht

dokumentiert ist und entsprechend die Beschwerdegegnerin vor Erteilung des

bidisziplinären Gutachtens keinen Anlass zu einem Einigungsversuch hatte.

3.3

Nach Eingang der Gutachten von L____ und von M____ (Eingangsstempel

vom 20. April 2021, IV-Akte 162) verwies der RAD in der Stellungnahme vom 26.

April 2021 (IV-Akte 164) auf die Rückweisung der Sache durch das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Januar 2018, wonach

die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines unabhängigen psychiatrischen

Gutachtens mit Beurteilung der Standardindikatoren verpflichtet worden sei. Da

in der Zwischenzeit noch verschiedene neue medizinische Berichte eingegangen

seien, welche auch rheumatologische Beschwerden objektivierten, sei ein

bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten am 12. April 2021

(Datum der Fertigstellung des Gutachtens von L____, IV-Akte 161 S. 1) durchgeführt

worden (vgl. auch Stellungnahme des RAD vom 12. März 2020, IV-Akte 118 S. 2).

Dieses habe eine Arbeitsunfähigkeit von 30% (falls das definierte

Belastungsprofil dabei eingehalten werden könne, sonst von 100%) in der

angestammten und von 0% in einer adaptierten Tätigkeit ergeben. Da die

Versicherte aber am 15. Juni 2020 einen Autounfall mit Verdacht auf ein

HWS-Beschleunigungstrauma erlitten und vom behandelnden Neurologen I____ eine

Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert werde, empfahl der RAD noch ein

neurologisches Gutachten.

Aufgrund dieser Darstellung des Hergangs erscheint

nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin bzw. der RAD im Zeitpunkt der

Erteilung des Auftrags zum bidisziplinären Gutachten an M____ und L____ keinen

Anlass zu einer zusätzlichen neurologischen Abklärung sahen. Die

Beschwerdeführerin hatte vorgängig mit Schreiben vom 29. November 2019 die

zeitnahe Erteilung eines Gutachtensauftrages angemahnt (IV-Akte 113). In diesem

Schreiben hatte sie auf die Berichterstattung von O____, FMH Rheumatologie

(vgl. u.a. Diagnoseliste vom 20. Mai 2019, IV-Akte 99 S. 2, sowie vom 20. April

2020, IV-Akte 147 S. 35) verwiesen. Auch von Seiten der Beschwerdeführerin

wurde dagegen der damals behandelnde Neurologe I____ nicht erwähnt. I____ hatte

seinerseits (vgl. z.B. Bericht vom 24. Juni 2019, IV-Akte 104 S. 2) als

Hauptdiagnose ein Sjögren-Syndrom, eine gemäss seiner Darstellung vom

Rheumatologen O____ erhobene Diagnose (Autoimmunerkrankung, vgl. Pschyrembel,

266.

Auflage) sowie eine Polyneuropathie als Begleitsymptom des

Sjögren-Syndroms erhoben. Es handelt sich bei dieser Hauptdiagnose, wie die

Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8), nicht

um eine der Neurologie zuzuordnende Erkrankung. Somit ist ein unabweislicher

Grund, die Beschwerdeführerin bereits initial auch durch einen Neurologen

begutachten zu lassen, nicht ersichtlich.

Hinweise für eine Umgehung des für polydisziplinäre Gutachten

geltenden Zufallsprinzips bei der Vergabe von Gutachten liegen darum nicht vor.

Somit besteht auch kein Grund, bereits aus formellen Gründen

die von L____, M____ und N____ erstatteten Gutachten als unbeachtlich zu

bezeichnen und deswegen eine erneute polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen.

4.

4.1

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten der Psychiater L____ am

12.

April 2021 (Gutachtenfertigstellung, IV-Akte 161) und der Rheumatologe M____

am 2. April 2021 (Gutachtenfertigstellung, IV-Akte 162) ein bidisziplinäres

Gutachten (vgl. bidisziplinäre Gesamtbeurteilung [Konsensbeurteilung], IV-Akte

162.

S. 24 ff.). Am 26. Oktober 2021 erstattete schliesslich der Neurologe N____

ein Gutachten (IV-Akte 173, vgl. ergänzende Ausführungen vom 25. Februar 2022, IV-Akte

181). Im Verlauf des Vorbescheidverfahrens äusserten sich nochmals L____ am 25.

März 2022 (IV-Akte 189) und N____ am 31. März 2022 (IV-Akte 190).

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dem psychiatrischen

Gutachten von L____ komme kein Beweiswert zu. Es sei weder plausibel begründet,

noch nehme es zu den Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens

ausreichend Stellung (Beschwerde S. 10 Ziff. 5.3.). Zur Frage der

Beweistauglichkeit dieses Gutachtens ist nachfolgend Stellung zu nehmen.

4.2

4.2.1

L____ erhebt im Gutachten vom 12. April 2021 als Diagnosen

(IV-Akte 161 S. 12) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine schizoide

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.1) sowie (2) eine chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). L____ umschreibt

zunächst (IV-Akte 161 S. 14) die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit.

Aufgrund der schizoiden Persönlichkeitsstruktur sei es für die Explorandin

schwierig, in Situationen zu arbeiten, wo wechselnde zwischenmenschliche

Kontakte stattfinden und sie sich auch anderen Menschen anpassen müsse. Sie

benötige klare und vorgegebene Strukturen, an die sie sich halten könne und die

Dispositiv

auch von anderen befolgt würden. Aus diesen Gründen dürfte die Tätigkeit als

Kleinkindererzieherin möglicherweise ungeeignet sein, da eine hohe Flexibilität

gefordert werde, sei es im Umgang mit dem Team oder aber im Umgang mit den

Eltern. Wenn die Aufgabenstellung klar sei und nicht immer neue Anpassungen

verlangt würden und sich die Beschwerdeführerin nicht wiederholt verschiedenen

zwischenmenschlichen Problemen anpassen müsse, könnte eine derartige Tätigkeit

durchgeführt werden. Mit den Kindern habe die Versicherte gemäss ihren eigenen

Angaben keine Schwierigkeiten. "In diesem Sinn" attestiert der

psychiatrische Gutachter der Beschwerdeführerin keine generelle Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Dagegen bezeichnet der

psychiatrische Gutachter aufgrund der Körperschmerzproblematik eine

Einschränkung für körperlich belastende Tätigkeiten als begründet. Dadurch

bestehe auch eine schnellere Ermüdbarkeit und es sei ein erhöhter Pausenbedarf

anzunehmen. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei aber möglich, was auch

die angestammte Tätigkeit betreffe.

Hinsichtlich Verweisungstätigkeiten bejaht der psychiatrische

Gutachter eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung (IV-Akte 161

S. 14), sofern "die Arbeitsbedingungen klar geregelt sind und sich die

Explorandin nicht immer wieder neu anpassen muss" und sie sich vorwiegend

mit administrativen und planerischen Aufgaben beschäftigen könne und keine körperlich

belastenden Tätigkeiten durchführen müsse.

4.2.2. Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur

Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer

Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die

bisher geltende Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer

Willensanstrengung überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und

BGE 143 V 418 distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung

für Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die

Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Leiden aus.

Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen

einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit

anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen

(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E.

4.1.3).

Das psychiatrische Gutachten befasst sich mit dem Gesundheitsschaden

(Diagnosen, IV 161 S. 12) und der Herleitung der Diagnosen (IV-Akte 161 S. 8

ff.), dem sozialen Kontext (IV-Akte 161 S. 13 Ziff. 7.1) sowie der Behandlung

und Eingliederung (IV-Akte 161 S. 13 Ziff. 7.2). Die Fähigkeiten, Ressourcen

und Belastungen werden gewürdigt (IV-Akte 161 S. 14 Ziff. 7.4), ebenso erfolgt

eine Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität (IV-Akte 161 S. 13 Ziff.

7.3).

Das Gutachten richtet sich damit an diesen Standardindikatoren

aus, sodass es formal den höchstrichterlichen Anforderungen genügt.

4.2.3. Inhaltlich moniert die Beschwerdeführerin, der

psychiatrische Gutachter äussere sich zur Frage der Ressourcen im Zusammenhang

mit dem Komplex "Persönlichkeit" sehr oberflächlich und in nur einem

einzigen Satz, die Versicherte sei in der Lage "Ressourcen zu

mobilisieren, wenn die Umstände stimmen", ohne jedoch näher darauf

einzugehen, worin diese Ressourcen bestünden und inwiefern diese mobilisiert

werden könnten (IV-Akte 161 S. 14 Ziff. 7.4). Zwar sind die Darlegungen von L____

an der angeführten Stelle in der Tat knapp. Die Beschwerdegegnerin legt hierzu aber

zutreffend dar (Beschwerdeantwort S. 4 f. Ziff. 15), das Gutachten nehme

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine Charakterisierung der

Persönlichkeit vor. L____ lege dar, dass die Beschwerdeführerin wiederholt

Schwierigkeiten im sozialen Bereich gehabt habe und beispielsweise mit

Teammitgliedern nicht zurechtgekommen sei, nur wenig soziale Kontakte pflege,

sich teilweise auch zurückziehe. Sie habe Mühe, im sozialen Bereich geeignet zu

interagieren, und es falle ihr schwer, das Verhalten des Gegenübers

einzuordnen. Sie befasse sich lieber mit konkreten Aufgaben, Strategien,

Mathematik, Logik und Mustern und wirke emotional kühl, distanziert. Die

Affektivität sei abgeflacht und sie könne nur schwer Gefühle gegenüber anderen

zu zeigen. Auch bei Lob oder Kritik wirke sie indifferent und es bestünden eine

einzelgängerische Tendenz sowie Hinweise auf Misstrauen und eine übertriebene

Empfindlichkeit (IV-Akte 161 S. 11). Diese Merkmale schlagen sich auch in der

Beschreibung der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nieder, wonach es für die

Versicherte schwierig sei, in Situationen zu arbeiten, wo wechselnde

zwischenmenschliche Kontakte stattfinden und sie sich auch anderen Menschen

anpassen müsse.

4.2.4 Weiter moniert die Beschwerdeführerin, es sei nicht

nachvollziehbar, wenn L____ im Gutachten die psychosoziale Situation als

"letztendlich nicht entscheidend" bezeichne. Beim "sozialen

Kontext" handle es sich um einen eigenständigen Komplex des strukturierten

Beweisverfahrens (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 334).

Dazu legt die Beschwerdegegnerin zutreffend dar

(Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 16), der Gutachter vermerke, dass nur ein

geringes tragendes Umfeld bestehe.

L____ gibt dies detailliert wieder (IV-Akte 161 S. 9). Die

Versicherte berichte, dass sie etwa drei feste Beziehungen mit

unterschiedlicher Dauer gepflegt habe, zuletzt vor 8 Jahren, wo der Freund aus

nicht klaren Gründen die Beziehung aufgelöst habe. Die Beschwerdeführerin sei

der Meinung, dass sie im zwischenmenschlichen Bereich teilweise Schwierigkeiten

habe, sich anzupassen oder sich entsprechend zu verhalten, weswegen sie lieber

alleine sei. Sie suche allerdings einen Treff auf, wo sie regelmässig

Brettspiele spielen könne, da sie vor allem diese Strategiespiele sehr

interessierten. "Zum Glück" werde dort nicht viel gesprochen und es

handle sich meistens um die gleichen Männer, sodass kein grosser

interpersoneller Austausch stattfinde.

Diese Schilderung der Beschwerdeführerin deckt sich mit der

Wahrnehmung des Gutachters (IV-Akte 161 S. 11), dass die Versicherte

"grosse Schwierigkeiten hat, im sozialen Bereich geeignet zu

interagieren", was sie selbst ja auch bestätige, indem es ihr schwerfalle

das Verhalten des Gegenübers zu erkennen. Sie befasse sich lieber mit konkreten

Aufgaben, Strategien, Mathematik, Logik und Mustern. Aufgrund dieser

Beobachtungen leitet der Gutachter die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

ab. Dass die Versicherte nur eingeschränkt soziale Interaktionen pflegt, ist

somit Ausdruck der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung. Die Äusserung von L____,

die psychosoziale Situation sei "letztendlich nicht entscheidend" ist

darum vor diesem Hintergrund gut nachvollziehbar

4.2.5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin (Beschwerde

S. 8 f. Ziff. 5.2), aufgrund des psychiatrischen Gutachtens liessen sich keine

Ressourcen erkennen, welche sich mit der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit

in Verweisungstätigkeiten vereinbaren liessen.

Mit Blick auf die verfügbaren Ressourcen hält L____ fest

(IV-Akte 161 S. 11), die Versicherte sei "offensichtlich in der Lage,

ihren Alltag zu strukturieren, Interessen nachzugehen und sich allgemein zu

aktivieren", wobei sie nach starker Aktivierung eine Pause einlegen müsse.

Er legt ferner dar, die Versicherte sei "gut in der Lage, Termine

wahrzunehmen", wenn sie auch teilweise eigenwillig und unnachgiebig werde,

z.B. wenn ein Termin früh angesetzt werde. Es könne ihr aber zugemutet werden,

sich auch an frühe Termine zu halten, denn der Ablauf des Tages zeige, dass

genügend Kompensationsmöglichkeiten bestünden.

Die Versicherte sei sodann in der Lage, Aufgaben zu

strukturieren. Sie könne die fachlichen Kompetenzen anwenden, sei in der Lage,

sich ein Urteil zu bilden und Entscheide zu fällen. Die Durchhaltefähigkeit sei

aufgrund des psychischen Zustandes als nicht eingeschränkt einzustufen. Ferner

sei die Beschwerdeführerin in der Lage, Aktivitäten nachzugehen, was sie auch

bestätige. Die Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt, ebenfalls nicht die

Verkehrs- und Wegefähigkeit.

Der Tagesablauf, auf welchen der Experte verweist, wird wie

folgt wiedergegeben (IV-Akte 161 S. 4 f.): Die Versicherte stehe zwischen 8.30

und 9 Uhr auf, respektive wache zu dieser Zeit auf, bleibe noch eine halbe

Stunde liegen, da noch alles schmerze. Sie ziehe sich an, trinke einen Tee und

habe dann eventuell Termine. 2-3 Mal in der Woche habe sie irgendwo Termine.

Sie lebe in Untermiete, wo bisher eine Putzfrau 1 Mal wöchentlich die Wohnung

geputzt habe. Sie koche jeden 2. oder 3. Tag, sie möge Vorgekochtes nicht so

gut. Der Appetit sei normal, sie habe wie gewünscht an Gewicht abgenommen.

Nachmittags verbringe sie oft die Zeit im Garten, sie habe mit einer Freundin

zusammen einen Freizeitgarten, wo sie allenfalls kleinere Dinge tue. Der Bruder

helfe zeitweise mit. Sie Iese sehr gerne Fantasy, sie könne stundenlang lesen.

Sie singe auch gerne. Sehr gerne mache sie Brettspiele, 1 Mal wöchentlich

abends an einem besonderen Treff. Es hielten sich vorwiegend Männer dort auf,

die wenig sprächen, was ihr entgegenkomme. Sie halte diese soziale Situation

daher gut aus. Sie müsse sich vor derartigen Spielabenden vorgängig schonen und

ruhen, auch am Tag danach. Sie finde es «cool», verschiedene Strategien

auszuarbeiten beim Spiel. Es seien auch meistens die gleichen Leute dort, was

es ebenfalls erleichtere für sie. Sie habe eine gute Freundin, mit der sie

Kontakt habe und auch ihren Bruder. Sie schaue fern. Wenn sie sehr erschöpft

sei, lege sie sich hin und erhole sich auch nach schwierigen Tätigkeiten. Es

könne vorkommen, dass sie 1-2 Stunden am Tag schlafe, doch nicht regelmässig.

Ab 18 Uhr sei der Tag gelaufen, d.h. sie lege sich auf die Couch und Iese oder

schaue fern. Gegen 23.30 und 24 Uhr gehe sie ins Bett, bis sie dann irgendwann

einschlafe. Es dauere lange, bis sie einschlafen könne. Nachts wache sie

allenfalls auf, wenn sie Körperschmerzen verspüre, sie benütze dann einen

Schmerzspray. An die Träume könne sie sich nicht erinnern. Sie denke nicht,

dass sie übermässig nervös oder gereizt sei, sie habe keine Ängste.

In der Beschwerde werden diese Schilderungen gleichsam als

Beweis für das Fehlen von Ressourcen dargestellt (Beschwerde S. 8 f. Ziff.

5.2.). Wenn die Beschwerdeführerin im erwähnten Freizeitgarten "allenfalls

kleinere Dinge tue", könne man dies durchaus so verstehen, dass sie

praktisch nichts mache, so dass kaum von einer Ressource die Rede sein könne.

Ebenso wenig liege eine Ressource im Umstand, dass sie dort oft ihre Zeit

verbringe, soweit die Anwesenheit bloss passiver Natur sei. Das geschilderte

Lesen sei keine anspruchsvolle Tätigkeit, aus welcher sich Ressourcen

mobilisieren liessen. Selbst ausgesprochen antriebslose Personen dürften noch

in der Lage sein, Bücher zu lesen. Wie oft und in welchen Rahmen die

Beschwerdeführerin singe, lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen. Einzig,

dass sie das gerne tue, könne sicher nicht als Ressource gewertet werden. Die

Aktivität an den Spielabenden sei sehr bescheiden und von geringer Intensität,

zumal die offenbar schweigsamen Männer kaum eine soziale Interaktion erforderten.

Auch aus dieser Aktivität dürften sich kaum Ressourcen mobilisieren lassen. Im

sozialen Kontext könne kaum von einem Netzwerk gesprochen werden, welches die

Beschwerdeführerin bei der Mobilisierung allfälliger Ressourcen unterstützen

könnte. Die Beschwerdeführerin habe offenbar nur eine einzige "gute

Freundin", mit der sie "Kontakt habe", sowie ihren Bruder. Mit

dem "älteren, gebrechlichen Mann, der unter Parkinson leide", scheine

kaum eine Interaktion stattgefunden zu haben. Schliesslich scheine es auch

keine abendlichen Aktivitäten nach 18 Uhr zu geben.

Diesen Darlegungen der Beschwerdeführerin ist zu entgegnen,

dass sie infolge ihrer Persönlichkeitsstörung in der Tat nur eingeschränkte soziale

Kontakte pflegt. Zwar entfällt damit ein grosses persönliches Umfeld, welches

die Beschwerdeführerin gegebenenfalls stützen könnte. Die Schilderung des

Tagesablaufs zeigt jedoch, wie der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar

darlegt, dass der Tagesablauf für die Versicherte genügend

Kompensationsmöglichkeiten bereithält. Dies ist entgegen der Auffassung der

Versicherten jedoch in der Gesamtschau als Ressource zu werten.

4.2.6. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keine

Indizien darzutun, welche unüberwindliche Zweifel an der Beweiskraft des

Gutachtens von L____ zu wecken vermöchten. Die Beschwerdegegnerin durfte

folglich darauf abstellen.

4.3.

Zu den Gutachten von M____ (Rheumatologie) und N____ (Neurologie)

äussert sich die Beschwerde nicht.

4.3.1. M____ diagnostizierte im seinem Gutachten vom 2. April

2021 (IV-Akte 162 S. 16 f.) ein (1) chronisches cervicothoracovertebrales

Schmerzsyndrom mit möglicher cervicospondylogener Komponente (ICD-10 M53.9)

sowie (2) chronische Handgelenkschmerzen links bei chronischer Tenosynovitis

Musculus extensor pollicis longus sowie Musculus extensor carpi radialis

(ICD-10 M65.83). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob M____

(1) ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit

Panvertebralsyndrom, Myoarthralgien sowie begleitendem Symptomenkomplex wie

Müdigkeit, Erschöpfung, Leistungsintoleranz, (2) Osteoporose gemäss DEXA

11/2017 mit T-Score -2,6 Schenkelhals links sowie (3) Tendenz zu Bandlaxität, betont

Achsenskelett.

Für die bisherige Tätigkeit als Kleinkindererzieherin

attestiert M____ (IV-Akte 162 S. 21) eine Arbeitsfähigkeit entsprechend einem

maximalen Arbeitspensum von 70%, dies beginnend ab 6. Oktober 2017. Für

Verweisungstätigkeiten attestiert M____ (IV-Akte 162 S. 22) bezüglich einer

leichten bis selten mittelschweren körperlich belastenden Tätigkeit mit Heben

und Ziehen von Lasten bis maximal 10 kg aus rein rheumatologischer Sicht eine

volle Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Leistungseinbusse.

In der bidisziplinären, d.h. rheumatologischen und

psychiatrischen Gesamtbeurteilung (IV-Akte 162 S. 28 f.) wird diese aus

rheumatologischer Sicht bedingte Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit im

bisherigen Beruf sowie in Verweisungstätigkeiten aufrechterhalten. Die Gesamtbeurteilung

gibt sodann die vorstehend in Erw. 4.2.1 bereits wiedergegebenen Einschätzungen

von L____ in gleichen Wortlaut wieder (IV-Akte 162 S. 28 f.). Bezüglich der

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wird die Tätigkeit als

Kleinkindererzieherin als "möglicherweise ungeeignet" bezeichnet,

wenngleich keine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die

angestammte Tätigkeit attestiert werden könne. Hinsichtlich der

Verweisungstätigkeiten bejaht der psychiatrische Gutachter eine volle Arbeitsfähigkeit

ohne Leistungseinschränkung (IV-Akte 161 S. 14), sofern "die

Arbeitsbedingungen klar geregelt sind und sich die Explorandin nicht immer

wieder neu anpassen muss" und sie sich vorwiegend mit administrativen und

planerischen Aufgaben beschäftigen könne und keine körperlich belastenden

Tätigkeiten durchführen müsse.

Der RAD hält in der Stellungnahme vom 26. April 2021 (IV-Akte

164 S. 4) fest, es könne aus rein rheumatologisch-psychiatrischer Sicht auf das

bidisziplinäre Gutachten von M____ und L____ abgestellt werden. Er notiert aus

rheumatologisch-psychiatrischer Sicht für eine Verweisungstätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 164 S. 3). Dieser Einschätzung ist auch mit

Blick auf die vorstehend unter Erw. 4.2. ff. erörterten Einwendungen der

Beschwerdeführerin zum psychiatrischen Gutachten zu folgen.

4.3.2. N____ diagnostiziert in seinem Gutachten vom 26.

Oktober 2021 als Befund mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 173 S.

29) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren,

anamnestisch Polyneuropathie sowie eine Multifaktorielle Cephalea. Bezüglich

der bisherigen Tätigkeit attestiert N____ (IV-Akte 173 S. 37 f.) in

Übereinstimmung mit dem rheumatologischen Gutachter ist in der angestammten

Tätigkeit, welche manchmal auch mit mittelschweren und selten mit schweren

Hebe- und Tragebelastungen einhergegangen sei, eine Leistungseinschränkung von

30%. In der Einschätzung einer Leistungseinschränkung von 30% seien auch die

neuropathischen Beschwerden berücksichtigt. N____ fügt an, dass eine

Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nicht mit den Folgen des

Unfallereignisses vom 15. Juni 2020 (HWS-Distorsion) begründet werden könne.

Für Verweisungstätigkeiten, beinhaltend wechselbelastende Tätigkeiten (im

Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen), mit Limitierung auf leichte bis

sporadisch mittelschwere Hebe- und Tragebelastungen (zu vermeiden seien

vorwiegend einseitige Körperhaltungen sowie repetitive ungünstige Kopfhaltungen

und ausgeschlossen seien repetitive Überkopfarbeiten) bestehe aus

neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung

(IV-Akte 173 S. 39).

N____ hat am 31. März 2022 (IV-Akte 190) ergänzend und

namentlich zu Äusserungen des behandelnden Neurologen I____ Stellung genommen.

I____ hat mit Schreiben vom 18. Februar 2022 (IV-Akte 183 S. 2

ff.) ausgeführt, er habe im September 2017 elektroneurographisch eine deutliche

motorische Polyneuropathie der unteren Extremität beidseits mit Befall des N.

Peronäus profundus beidseits (Innervation der Fussheber) popliteal (über

Kniekehle) festgestellt. Er bemängelt, dass die elektroneurographische Untersuchung

des N. Peronäus durch N____ lediglich den Abschnitt über dem Fussgelenk sowie

am Unterschenkel umfasste, ohne zusätzliche Stimulation über der Kniekehle.

N____ legt in seiner Stellungnahme vom 31. März 2022 dar, bei

der Elektroneurographie handle es sich um ergänzende neurologische

Untersuchungstechnik, deren Indikationsstellung und Interpretation stets im

klinischen Kontext von Anamnese und klinisch-neurologischen Befunden erfolgen

müsse. Die Indikationsstellung und die Festlegung des Untersuchungsumfangs

sowie die Interpretation der elektroneurographischen Untersuchung erfolge im

Ermessen des untersuchenden Neurologen unter Berücksichtigung der genannten

Kriterien des klinischen Kontextes. N____ hält an der im Gutachten gemachten

Feststellung, eine Polyneuropathie sei klinisch und elektroneurographisch zum

Zeitpunkt seiner Begutachtung nicht nachweisbar gewesen, fest. Angesichts der von

der Beschwerdeführerin angegebenen Lokalisation brennender Missempfindungen an

den Hand- und Fussflächen habe sich die Frage nach einer distal symmetrischen Polyneuropathie

gestellt. N____ hält dazu fest, bei der Explorandin habe weder klinisch

(symmetrisch mittellebhafte Muskeleigenreflexe, intakte Tiefensensibilität,

intakte Spitz-Stumpf-Diskrimina­tion, keine motorischen Paresen, keine Störung

der Gleichgewichtsfunktionen einschliesslich verschärfter Prüfung in den

komplizierten Gangarten) noch elektroneurographisch der Befund einer zur

Diskussion stehenden distal symmetrischen Polyneuropathie erhoben werden

können. Zu der von I____ postulierten Konstellation einer isoliert im

Kniekehleibereich verlangsamten Nervenleitgeschwindigkeit des N. Peronäus legt N____

dar, auch I____ erwähne, dass der N. Peronäus profundus die Fussheber- (und

auch Zehenheber-)Muskulatur innerviere. Eine Fuss-/ Zehenheber-Schwäche sei

aber weder anamnestisch von der Explorandin beklagt, noch sei ein

entsprechender Ausfall in der klinischen Untersuchung vorhanden gewesen. Daher

habe N____ auf eine zusätzliche proximale Stimulation des N. Peronäus

verzichtet, da sich angesichts des klinischen Kontextes kein relevanter

Informationsgewinn ergeben hätte. N____ hält darum in seiner Stellungnahme vom

31. März 2022 an der im Gutachten geäusserten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

fest.

Der RAD hält in der Stellungnahme vom 9. November 2021 (IV-Akte

175 S. 2) fest, es könne auf das neurologische Ergänzungsgutachten vom 26.

Oktober 2021 abgestellt werden. Diese Schlussfolgerung ist, auch mit Blick auf

die gut nachvollziehbaren Ausführungen des neurologischen Gutachters in der

Stellungnahme vom 31. März 2022, nicht zu beanstanden.

Der RAD hält fest, es könne somit die Arbeitsfähigkeit entsprechend

der Stellungnahme des RAD vom 26. April 2021 (IV-Akte 164) übernommen werden,

mit anderen Worten ist für Verweisungstätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit

von 100% auszugehen (vgl. Stellungnahmen vom 9. November 2021, IV-Akte 175 S. 2

sowie vom 6. April 2022, IV-Akte 191 S. 2).

5.

5.1.

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades hat die Beschwerdegegnerin

einen Einkommensvergleich durchgeführt.

Sie hat zur Bestimmung des Valideneinkommens die Auskunft der

Arbeitgeberin (vom 1. September 2016, IV-Akte 12) beigezogen, wonach die

Versicherte im Rahmen eines Pensums von 80% einen Monatslohn von CHF 4'360.-- bezogen

hatte. Diesen Lohn (CHF 4'360.-- x 13 = CHF 56'680.--) hat die

Beschwerdegegnerin auf 100 Stellenprozente aufgerechnet (= CHF 70'850.--) und

der Nominallohnentwicklung bis 2018 (0,18%) angepasst. Der ermittelte Betrag

von CHF 70'978.-- wird von der Beschwerdeführerin nicht moniert und es besteht

nach der Aktenlage kein Anlass, diesen abzuändern.

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die

Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes

für Statistik (LSE 2018 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) mit

Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden ab. Vor diesem Hintergrund errechnete

sie ein Invalideneinkommen von 54'681.-- bei einem Pensum von 100%. Dies ist im

Grundsatz nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdegegnerin hat die Vornahme eines leidensbedingten

Abzuges abgelehnt. Die Beschwerdeführerin ist zwar hinsichtlich eines vollen

Pensums in Verweisungstätigkeiten nicht eingeschränkt, jedoch formulieren die

Gutachter Vorgaben. In psychiatrischer Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Arbeitsbedingungen

klar geregelt sind und sich die Explorandin nicht immer wieder neu anpassen

muss. In rheumatologischer Hinsicht soll die Tätigkeit körperlich leicht bis

selten mittelschwer sein und es gilt eine Limite für das Heben und Ziehen von

Lasten bis maximal 10 kg. Der neurologische Gutachter gibt wechselbelastende

Tätigkeiten (im Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen) vor, mit Limitierung auf

leichte bis sporadisch mittelschwere Hebe- und Tragebelastungen. Zu vermeiden

seien vorwiegend einseitige Körperhaltungen sowie repetitive ungünstige

Kopfhaltungen und ausgeschlossen seien repetitive Überkopfarbeiten.

Vor diesem Hintergrund mag eine leidensbedingte Einschränkung

diskutabel erscheinen. Jedoch würde selbst bei Gewährung eines Abzuges von 20%

ein Invalideneinkommen von CHF 43'744.80 resultieren, womit bei

Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 70'978.-- nach wie vor ein rentenausschliessender

Invaliditätsgrad von gerundet 38% resultieren würde.

5.2.

Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, die theoretische

Arbeitsfähigkeit sei vorliegend überhaupt nicht verwertbar, (vgl. u.a. Replik

S. 5 ad 19 bis 20), ist darauf zu verweisen, dass der ausgeglichene

Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst. Dabei handelt es

sich um Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler

Urteile 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018, E. 5.4.2, 9C_485/2014 vom 28. November

2014 E. 2.2 und 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3). Die Annahme dieses

ausgeglichenen Arbeitsmarktes muss auch im vorliegenden Fall gelten.

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der

Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein angemessenes Honorar aus der

Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f. ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel seit dem 16.

November 2020 in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel

ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'500.-- (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer

(derzeit 7,7%) zu, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung

(namentlich [...]) erfolgt. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen, weshalb ein Honorar von CHF 2'500.-- (inkl. Auslagen) nebst CHF

192.50 Mehrwertsteuer angemessen ist.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist B____,

Advokat, ein Honorar von CHF 2'500.-- (inkl. Auslagen) nebst CHF 192.50

Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: