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Entscheid

IV.2022.68

Erneutes polydisziplinäres Gutachten notwendig; Beschwerdegutheissung.

1. Dezember 2022Deutsch16 min

2019 eingestellt würden. Eine dagegen erhobene Einsprache wird mit Einspracheentscheid

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 1.

Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.68

Verfügung vom 11. Mai 2022

Erneutes polydisziplinäres

Gutachten notwendig; Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1962 geborene Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimat [...]

die obligatorische Schule und reiste 1983 in die Schweiz ein. Er verfügt über

keine berufliche Ausbildung. In der Schweiz arbeitete er zwischen 1983 und 2018

bei verschiedenen Arbeitgebern als [...] (vgl. IV-Akte 114, S. 10 und 26 f.).

Zuletzt war er von Februar 2018 bis August 2018 über ein Temporärbüro als [...]

tätig (IV-Akte 114, S. 10).

Am 6. August 2013 erlitt der Beschwerdeführer eine Verletzung an

der Hand (IV-Akte 7.50). Daraufhin meldete er sich bei der zuständigen

Unfallversicherung (SUVA) und bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum

Leistungsbezug an. Am 10. Februar 2015 verfügte die SUVA einen Anspruch auf

eine IV-Rente ab dem 1. März 2015 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 14% (IV-Akte

31). Am 27. Mai 2015 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch auf

eine IV-Rente (IV-Akte 43). Der Beschwerdeführer war daraufhin wieder

berufstätig.

Im Juni 2018 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall an der

rechten Schulter (vgl. Austrittsbericht Notfallstation, IV-Akte 61, S. 36 f.)

und wurde deswegen am 27. August 2018 operiert (IV-Akte 61, S. 27). Im März

2019 meldete er sich erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Akte 47). Die SUVA verfügte am 22. Juli 2019, dass die

Versicherungsleistungen bezüglich des Unfalls vom 27. Juni 2018 per 28. Februar

2019 eingestellt würden. Eine dagegen erhobene Einsprache wird mit Einspracheentscheid

vom 20. Oktober 2020 abgelehnt (IV-Akte 77.2).

Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD (IV-Akte 84) teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. April 2021 mit,

dass sie beabsichtige, sein Rentengesuch bei einem ermittelten IV-Grad von 19%

abzuweisen (IV-Akte 93). Nachdem der Beschwerdeführer Einwand erhoben hatte

(IV-Akte 98), gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten bei

der C____ GmbH (C____) in Auftrag, welches am 13. Dezember 2021 erstattet wurde

(IV-Akte 114, S. 3 ff.). Dazu nahm der RAD am 4. Januar 2022 Stellung (IV-Akte

122). Gestützt darauf informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

mit einem neuen Vorbescheid vom 18. Februar 2022, dass sie beabsichtige, sein

Leistungsgesuch bei einem ermittelten IV-Grad von 9% zu verneinen (IV-Akte 123).

In der Folge erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2022 Einwand (IV-Akte 128).

Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme des RAD (IV-Akte 130) und des Rechtsdienstes

ein (IV-Akte 132) und hielt mit Verfügung vom 11. Mai 2022 am Vorbescheid fest

(IV-Akte 134).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 15. Juni 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2022 sei aufzuheben.

2.

Dem

Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung (IVG), somit antragsgemäss eine Invalidenrente nach

Art. 28 IVG, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40%

zuzusprechen.

3.

Eventualiter sei

die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6.

Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. September 2022 an

den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht er den Zwischenbericht

der Physiotherapie D____ vom 12. September 2022 ein.

Mit Duplik vom 12. Oktober 2022 hält die Beschwerdegegnerin an

der Beschwerdeabweisung fest.

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 reicht die Beschwerdegegnerin

eine Stellungnahme des RAD-Arztes vom 5. Oktober 2022 ein (IV-Akte 136).

III.

Am 22. Juni 2022 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 1. Dezember 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer wurde von den Gutachtern des C____ polydisziplinär

in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, orthopädische Chirurgie und

Psychiatrie beurteilt, wobei ihm diese in der Konsensbeurteilung eine Arbeitsfähigkeit

von 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Oktober 2019 attestiert haben

(IV-Akte 114, S. 13). Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt darauf bei einem

ermittelten IV-Grad von 9% einen Rentenanspruch. Dabei nahm sie eine

Parallelisierung der Einkommen vor und gewährte einen leidensbedingten Anzug

von 10%.

2.2

Der Beschwerdeführer rügt das C____-Gutachten als nicht

beweiskräftig und erachtet ein Gerichtsgutachten als notwendig.

2.3

Streitig und zu prüfen ist vorliegend lediglich, ob die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint

hat.

3.

3.1

Nach der Rechtsprechung stellt das Gericht bei der Beurteilung einer

Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen

Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1. mit

Hinweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben

(BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1. mit Hinweis auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).

Damit sind vorliegend die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), des

IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende

2021.

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser

Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für

die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird

das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr

zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt

zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).

3.3

Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu

können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden

können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis

der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer

Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das

Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.5

Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im

kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der

Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

4.

4.1

Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die

Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten des C____ abstellen

durfte. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

4.2

4.2.1

Die Gutachter des C____ attestierten dem Beschwerdeführer im

Gutachten vom 13. Dezember 2021 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende

Diagnosen:

1.

leichte

depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00)

2.

Chronische

Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61/Z98.8)

-

St. n. Verletzung

am 27.06.2018

-

St. n.

Schulterarthroskopie, Bizepstenodese sowie Supraspinatus- und

Subskapularissehnennaht am 27.08.2018 (Dr. E____, Orthopädie F____)

-

Dokumentation

einer Kapsulitis am 14.02.2019 (Orthopädie F____)

-

St. n.

glenohumeraler Infiltration mit Kenacort unter BV-Kontrolle am 16.05.2019 (Dr. G____,

Orthopädie F____)

-

St. n.

Schulterarthroskopie, Biopsieentnahme, Kapsulotomie und subakromialem

Débridement am 27.06.2019 (Dr. G____, Orthopädie F____)

-

intraoperativer

Befund: Kapsulitis und deutliche Vernarbungen, unauffälliger Recessus,

Chondropathie humeral Grad 1-11, ausgeprägte subakromiale Bursitis, Labrum und

Rotatorenmanschette intakt

-

kein klarer

Hinweis für einen Infekt in der mikrobiologischen und histologischen

Untersuchung

-

St n.

vierwöchiger antibiotischer Therapie mit Amoxicillin bis zum 15.08.2019

-

St. n.

Infiltration des Nervus suprascapularis am 05.12.2019

-

St. n.

Infiltration des Nervus suprascapularis am 10.12.2019

-

radiologisch

degenerative Veränderungen HWKS/6/7 mit möglicher linksbetonter Affektion der

Nervenwurzeln C6 und C7 (MRI 07.10.2019)

-

klinische

Hinweise für ein subakromiales Impingement und eine Läsion des

Akromioklavikulargelenkes, nicht aber für eine längerdauernde Schonung der

Extremität (IV-Akte 114, S. 10 f.).

4.2.2

Als Diagnosen ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie beim Beschwerdeführer:

1.

Schmerzverarbeitungsstörung

(ICD-10 F54)

-

intermittierendes

Ameisenlaufen und Brennen im rechten Arm unklarer Ursache (ICD-10 R20.2)

2.

Chronische

Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10 M79.61)

-

klinisch kein

relevantes funktionelles Defizit

3.

St n.

Strecksehnennaht am 06.08.2013 bei Durchtrennung im Rahmen einer [...]verletzung

des Extensor indicis und Extensor digitorum communis II Zone 5 der dominanten

rechten Seite (F____) (ICD-10 Z98.8)

4.

Metabolisches

Syndrom (ICD-10 E88.9)

-

Übergewicht mit

BMI von 29 kg/m2 (ICD-10 E66.9)

-

Dyslipidämie

(ICD-10 E78.2)

-

V a. arterielle

Hypertonie (ICD-10 110)

-

erhöhter HbA1c-Wert

von 6,4% (ICD-10 R73.9)

-

Hyperurikämie

(ICD-10 E79.0)

-

Leberwerterhöhung

bei Va. Steatosis hepatis (ICD-10 R74.8)

5.

Nikotinabusus

(ICD-10 F17.1, vgl. zum Ganzen IV-Akte 114, S. 11).

4.3

In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest,

bei der orthopädischen Untersuchung hätten sich die vom Exploranden beklagten

Beschwerden durch die klinischen, radiologischen, intraoperativen,

infektiologischen und infiltrativen Befunde keinesfalls klar begründen lassen und

es hätten Hinweise auf nichtorganische Faktoren der Beschwerden bestanden

(IV-Akte 114, S. 11). Aus orthopädischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit

auf dem [...] und für andere körperlich mittelschwer bis schwer belastende

berufliche Tätigkeiten eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für

angepasste, körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe hingegen

aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das

wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollte ebenso wie der Einsatz

der rechten oberen Extremität oberhalb Brustniveaus und hinter der Körperebene

vermieden werden (IV-Akte 114, S. 12). Aus neurologischer Sicht werde bezüglich

der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf das orthopädische

Teilgutachten verwiesen. Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus allgemeininternistischer Sicht könne

keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Bei der

psychiatrischen Untersuchung hätten eine leichte depressive Episode ohne

somatisches Syndrom und eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert werden können

(IV-Akte 114, S. 12). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei aus

psychiatrischer Sicht um 20% eingeschränkt. Für angepasste Tätigkeiten mit

genügend Pausenmöglichkeiten bestehe aus psychiatrischer Sicht jedoch eine

volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (a.a.O.).

4.4

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei

der Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht seit August 2018 nicht mehr

arbeitsfähig (IV-Akte 114, S. 12 f.). In einer körperlich sehr leichten,

wechselbelastenden Tätigkeit und ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten

über 5 kg sowie ohne Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb

Brustniveaus und hinter der Körperebene bestehe ab Oktober 2019 eine volle

Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Akte 114, S. 13).

4.5

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten kann auf diese

Einschätzung der C____-Gutachter aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt

werden.

4.6

4.6.1

Zunächst ist festzustellen, dass sich das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als nicht schlüssig

erweist. So wird für den angestammten Beruf eine Einschränkung von 20% wegen

eines erhöhten Pausenbedarfs attestiert (vgl. Gutachten IV-Akte 114, S. 39). Abweichend

davon wird jedoch für angepasste Tätigkeiten eine Einschränkung verneint, obwohl

beim Belastungsprofil ebenfalls auf einen erhöhten Pausenbedarf hingewiesen

wird (IV-Akte 114, S. 39). Der Grund für diese Differenzierung wird in den

gutachterlichen Ausführungen nicht genannt. Vor dem Hintergrund, dass die

psychiatrische Gutachterin die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung

nachdrücklich empfohlen hat (IV-Akte 114, S. 38 f. 39), erscheint es vorliegend

nicht als nachvollziehbar, weshalb beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer

Sicht in der angestammten Tätigkeit eine höhere Arbeitsunfähigkeit als in einer

leidensangepassten Tätigkeit bestehen soll, wenn beide Tätigkeiten einen

erhöhten Pausenbedarf mit sich bringen. Gründe, weshalb sich die psychischen

Beschwerden lediglich in der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten

Tätigkeit, nicht jedoch hinsichtlich einer leidensangepassten Arbeit auswirken

sollen, sind nicht ersichtlich und lassen sich auch nicht aus den

gutachterlichen Befunden ableiten. Da sich die Auswirkungen psychiatrischer

Einschränkungen kaum je auf konkrete Tätigkeitsbereiche beschränken lassen, erscheint

die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es sich aufdränge, die

Einschränkung von 20% nicht nur für den angestammten Beruf, sondern auch für

eine andere kognitiv einfache Tätigkeit gelten zu lassen (Beschwerde, S. 6),

nicht leicht von der Hand zu weisen. Zumindest hätte die Gutachterin eine

allfällige abweichende Auffassung umfassend begründen müssen.

4.6.2

Wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist (Beschwerde, S. 6),

hat bereits der RAD diese Feststellungen der psychiatrischen Gutachterin als "etwas missverständlich" erachtet (vgl. IV-Akte 130,

S. 2). Wenn der RAD die gutachterliche Formulierung für misslungen, aber

dennoch unbedeutend erklärt, indem er einerseits ausführt, dass für leichte

kognitiv einfache Hilfsarbeiten keine wesentliche Einschränkung begründet

werden könne und andererseits geltend macht, er könne sich doch vorstellen,

dass der Versicherte mit einer leichten Depression doch noch mehr Pausen

benötige (Stellungnahme vom 6.4.2022, IV-Akte 130, S. 3), kann ihm nicht

gefolgt werden. Vielmehr wird aus dieser RAD-Stellungnahme deutlich, dass das

Gutachten hinsichtlich der konkreten Auswirkungen der psychiatrischen

Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit

unklar und interpretationsbedürftig ist. Damit kann auf die gutachterliche Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht abgestellt werden.

4.7

4.7.1

Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass das

orthopädische Teilgutachten von Dr. I____, FMH Orthopädische Chirurgie, nicht

alle im Gutachtensauftrag gestellten Fragen in ausreichender Form beantworte. So

seien beispielsweise unter Ziffer 8.2 zur Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit aus orthopädischer Sicht lediglich Ausführungen zum allgemeinen

Belastungsprofil enthalten. Bei den Fragen zur zeitlichen Präsenz und zur

Einschränkung der Leistungsfähigkeit habe der Sachverständige auf den Abschnitt

zu den Merkmalen einer leidensangepassten Tätigkeit verwiesen (vgl. IV-Akte

114, S. 51). Dieser pauschale Verweis sei nicht ausreichend. Aufgrund der

beschriebenen Einschränkungen sei zweifelsohne von einer Mehrbelastung der

linken Extremität auszugehen, was zwangsläufig eine relevante Minderung der

Leistungsfähigkeit indiziere (Beschwerde, S. 5). Dieser Auffassung kann

beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer nannte im Interview Schulterschmerzen

an der dominanten rechten Seite und gab explizit an, dass sich die Symptomatik auch

auf der Gegenseite entwickle, da er nun alles mit dieser verrichte (IV-Akte

114, S. 40 und 42). Darauf ist der Gutachter nicht vertieft eingegangen,

sondern hielt lediglich lapidar fest, dass klinisch keine Schonungszeichen

bestehen würden. Dies ist jedoch mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer

alleine lebt und sämtliche Haushaltsarbeiten selber erledigt (vgl. IV-Akte 114,

S. 38 f.) ohne weiteres erklärbar.

4.7.2

Es kommt hinzu, dass das von orthopädischer Seite

formulierte Belastungsprofil (vgl. Erwägung 4.3 vorstehend) insgesamt als zu

allgemein gehalten und wenig plausibel erscheint. Vor dem Hintergrund der

Befunde, welche nach Oktober 2019 gewonnen wurden, kann es auch in zeitlicher

Hinsicht, kaum nachvollzogen werden. So hat die Klinik für [...] am [...]spital

[...] dem Beschwerdeführer noch im Bericht vom 15. Februar 2021 für eine

körperlich nicht belastende Tätigkeit lediglich einen Arbeitsversuch für

möglich erachtet und dabei darauf hingewiesen, dass diesbezüglich nur eine 20%ige

Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 85, S. 2), was im orthopädischen Gutachten

weder erwähnt noch gewürdigt wird.

4.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus dem Gutachten des C____

kein stimmiges Gesamtbild ergibt und auf das Gutachten aus mehreren Gründen

nicht abgestellt werden kann. Somit liegt keine rechtsgenügliche Abklärung des Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers vor. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin

ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen und gestützt darauf über das

Rentengesuch des Beschwerdeführers erneut zu entscheiden.

5.

5.1

Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als

die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2022 aufzuheben und die Angelegenheit

zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00

zu bezahlen.

5.3

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht

bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene

Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel

von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser

Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (CHF

288.75) als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 11. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärungen im

Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: