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Entscheid

IV.2022.69

Neuanmeldung zum Leistungsbezug; Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht.

26. Oktober 2022Deutsch22 min

sowie die Akten der D____ als zuständige Unfallversicherung ein (vgl. IV-Akten 6,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.69

Verfügung vom 8. Juni 2022

Neuanmeldung zum Leistungsbezug;

Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1963 geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2007 aus B____ in

die Schweiz ein (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 10. Juli 2014,

Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 1). Vom

1. Februar 2008 bis zum 30. Juni 2016 arbeitete sie als

Reinigungskraft bei der C____ (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende,

IV-Akte 29, S. 1 f.). Am 7. Oktober 2013 stürzte die

Beschwerdeführerin auf einer Treppe und verletzte sich am rechten Bein

(vgl. Schadenmeldung UVG vom 9. Oktober 2013, IV-Akte 13.38).

Wegen persistierender Beschwerden erfolgte am 14. Februar 2014 eine

Operation des rechten Kniegelenks (vgl. Operationsbericht vom 6. März

2014, IV-Akte 4.26).

b)

Am 10. Juli 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen der

Folgen des Treppensturzes bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 10. Juli 2014, IV-Akte 2).

Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge Berichte von behandelnden Ärzten

sowie die Akten der D____ als zuständige Unfallversicherung ein (vgl. IV-Akten 6,

9 und 12). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2015 (IV-Akte 14) und

Verfügung vom 18. August 2015 (IV-Akte 15) verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Frühintervention

oder eine Rente der IV.

c)

Wegen einer symptomatischen Coxarthrose wurde die Beschwerdeführerin am

1. Oktober 2015 an der Hüfte operiert. Dabei wurde ihr eine

Hüft-Totalprothese eingesetzt (vgl. Operationsbericht vom 1. Oktober 2015,

IV-Akte 47, S. 2).

d)

Am 19. Mai 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Angabe

neuropathischer Schmerzen und Kraftminderung bei axonaler Läsion des Nervus

femoralis erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 21).

Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein. Insbesondere

führte sie eine Haushaltsabklärung durch und gab ein

neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Die Fachperson des

Abklärungsdienstes kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall zu 21 % im Haushalt tätig und zu 79 % erwerbstätig

wäre und im Haushalt eine Einschränkung von 11 % bestehe (vgl. Bericht

vom 26. April 2017, IV-Akte 41, S. 2 f.). In ihrem Gutachten vom

9. Februar 2018 kamen Dr. med. E____, FMH Neurologie/Verhaltensneurologie

SGVN, und Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

daraufhin zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit dem operativen Eingriff

in ihrer angestammten Tätigkeit im Reinigungsbereich nicht mehr arbeitsfähig.

In einer angepassten Tätigkeit könnte sie seit dem 1. Januar 2017 in einem

Pensum von 60 % arbeiten (vgl. IV-Akte 69, S. 24 f.).

Dies führten sie allein auf die aus neurologischer Sicht festgestellte

Femoralis-Neuropathie zurück (vgl. IV-Akte 69, S. 12), zumal sie

aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen stellten (vgl. IV-Akte 69,

S. 18). Mit Vorbescheid vom 27. März 2018 (IV-Akte 78) teilte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr ab dem 1. November

2016 eine ganze Rente, ab dem 1. April 2017 keine Rente und ab dem

1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen gedenke. Dagegen liess die

Beschwerdeführerin Einwand erheben (vgl. Schreiben vom 20. April 2018,

IV-Akte 80, und vom 7. Mai 2018, IV-Akte 84). Die

Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 12. März 2019

(IV-Akte 110) an ihrem Vorbescheid fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2019.64 vom 6. August

2019 (IV-Akte 118) ab.

e)

Im Mai 2021 zog sich die Beschwerdeführerin eine Patellaquerfraktur und

eine Fraktur des oberen Sprunggelenks (OSG) am linken Bein zu (vgl. z.B.

Bericht des G____spitals [...] vom 10. November 2021, IV-Akte 122,

S. 1).

f)

Vertreten durch eine Bekannte, teilte die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin im Februar 2022 (vgl. Schreiben nicht datiert, Posteingang

bei der Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2022) mit, dass sich ihr Zustand

verschlimmert habe (vgl. IV-Akte 125). Zum Beleg reichte sie einen Bericht

des G____spitals [...] vom 10. November 2021 (IV-Akte 124) ein. Die

Beschwerdegegnerin nahm das Schreiben als Neuanmeldung (recte: Revisionsgesuch)

entgegen. Die Beschwerdegegnerin liess die von der Beschwerdeführerin eingereichten

und beim G____spital [...] eingeholten medizinischen Berichte vom Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) prüfen (vgl. IV-Akten 128, 132 und 136). Mit Vorbescheid

vom 29. März 2022 (IV-Akte 133) teilte sie der Beschwerdeführerin

mit, dass sie nicht gedenke, auf das Leistungsbegehren einzutreten, womit es

bei ihrem Anspruch auf eine Viertelsrente bleibe. Sie begründete dies im

Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine wesentliche

Verschlechterung habe geltend machen können. Mit Verfügung vom 8. Juni

2022 (IV-Akte 137) bestätigte sie ihren Vorbescheid.

Erwägungen

II.

a)

Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 erklärt die Beschwerdeführerin

gegenüber dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, sie erhebe Einsprache

gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2022. Die

Instruktionsrichterin nimmt die Eingabe als Beschwerde entgegen

(vgl. Verfügung vom 17. Juni 2022).

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. August

2022.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Innert der ihr gesetzten Frist reicht die Beschwerdeführerin keine

Replik ein (vgl. Instruktionsverfügung vom 27. September 2022).

d)

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 lässt die Beschwerdegegnerin dem

Gericht ein Schreiben der Ausgleichskasse H____ vom 7. Oktober 2022

zukommen, gemäss welchem die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2022

ihren Wohnsitz in B____ hat.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. Oktober 2022 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 des Kantons

Basel-Stadt (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige

kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin trat in der angefochtenen Verfügung vom

8.

Juni 2022 (IV-Akte 137) auf das bei ihr am 28. Februar 2022

eingegangene Revisionsgesuch (von der Beschwerdegegnerin irrtümlicherweise als

Neuanmeldung bezeichnet; IV-Akte 125) nicht ein. Zur Begründung führte sie aus,

die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Verhältnisse

seit der letzten Verfügung vom 12. März 2019 (IV-Akte 110) wesentlich

verändert hätten. Dabei stützte sie sich auf die Beurteilungen des RAD vom

4.

März 2022 (vgl. IV-Akte 128), vom 23. März 2022

(vgl. IV-Akte 132) und vom 25. Mai 2022 (vgl. IV-Akte 136).

2.2

Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Beurteilung nicht

einverstanden. Sie bringt dagegen unter Verweis auf den der Beschwerde vom

16.

Juni 2022 beigelegten Bericht des G____spitals [...] vom 4. Mai

2022.

sinngemäss vor, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert

habe.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht

hat, dass sich der Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der Verfügung

vom 12. März 2019 (IV-Akte 110) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung

vom 8. Juni 2022 (IV-Akte 137) in einer für den Rentenanspruch erheblichen

Weise verändert hat.

3.

3.1

Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer

Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen ein, wenn die

versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse

seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch

erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;

SR 831.201]; BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Eine Sachverhaltsänderung

ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine

Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend

gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile des Bundesgerichts 8C_415/2016

vom 30. August 2016 E. 2, 9C_523/2014 vom 19. November 2014

E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV

Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und E. 2.3).

3.2

Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch die massgebliche

Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt ausnahmsweise eine

Beweisführungslast zu. Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die

Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt. Es genügt, dass für das

Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens

gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu

rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht

erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_415/2016 vom 30. August

2016.

E. 2, 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.1 und

8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen, vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3).

Dabei muss zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die

Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden

(BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der

Glaubhaftmachung durch die versicherte Person noch nicht (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014,

Art. 30–31 N 123; BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

3.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung beziehungsweise eines

Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die

Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies,

so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei

wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur

kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die

Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht

ihr ein gewisser Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren

hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014

E. 4.1.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung, ob eine relevante Änderung

des Sachverhalts glaubhaft ist, stellt die letzte rechtskräftige Verfügung dar,

welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

4.

4.1

Der ab dem 1. Januar 2018 der Beschwerdeführerin eine

Viertelsrente zusprechenden Verfügung vom 12. März 2019 (IV-Akte 110) lag zum

einen die Haushaltsabklärung vom 26. April 2017 (IV-Akte 41) und zum

anderen das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ sowie

Dr. med. F____ vom 9. Februar 2018 (IV-Akte 69) zugrunde. Gestützt

auf die Haushaltsabklärung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, die

Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 21 % im Haushalt und

79.

% im Erwerb tätig. Für den Bereich Haushalt nahm sie ab Oktober 2015

eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 11 % an. Im neurologischen

Gutachten vom 9. Februar 2018 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin

eigenen Angaben zufolge das Gefühl habe, einen «Gips im Bereich des gesamten

linken Beins, des Oberschenkels» zu haben. Zudem verspüre sie ein einengendes

Gefühl im Bereich des linken Knies. Es komme ihr so vor, als würde dieses

aufschwellen. Der Schmerz sei wie ein Blitz, der in das Bein herunterfahre. Sie

habe teilweise ein brennendes Gefühl im linken Bein, welches ihren Schlaf

beeinträchtige. Darüber hinaus habe sie eine Schwäche im linken Bein, welche zu

verschiedenen Stürzen geführt habe. Die Schmerzen würden auf der linken Seite

zudem weiter einstrahlen, zum Teil auch den Rücken hinauf bis über das

Schulterblatt hinaus ins Genick. Des Weiteren würde das linke Bein,

insbesondere der Fuss, anschwellen und sich blau verfärben (vgl. IV-Akte

69, S. 9 f.). In neurologischer Hinsicht wurde bei der Begutachtung gestützt

auf die Aktenlage einzig eine Femoralis-Neuropathie als Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. E____ keine. Zudem führte der Gutachter aus,

dass im Zusammenhang mit der Femoralis-Neuropathie sensomotorische Ausfälle und

dadurch eine Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit bestünden (vgl. IV-Akte

69, S. 12 f.). Demgegenüber stellte Dr. med. F____ aus psychiatrischer

Perspektive keine Diagnosen (vgl. IV-Akte 69, S. 18). Hinsichtlich

der Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. med. E____, der Beschwerdeführerin sei die

Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit im Reinigungsbereich seit dem operativen

Eingriff an der linken Hüfte (am 1. Oktober 2015, vgl. dazu den

Operationsbericht des I____spitals [...] vom 1. Oktober 2015, IV-Akte 47,

S. 2) nicht mehr zumutbar. In einer Tätigkeit mit sitzender Haltung mit

der Möglichkeit, zwischendurch aufzustehen, bestehe hingegen seit dem

1.

Januar 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (IV-Akte 69,

S. 14). Die Behinderung der Beschwerdeführerin sei durch die somatisch

bedingten Schmerzen verursacht und nicht durch eine Psychopathologie. Aus rein

psychiatrischer Sicht, also ungeachtet der somatisch verursachten Schmerzen,

bestehe bei der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch keine Beeinträchtigung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Akte 69, S. 23). Im Rahmen der

Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die neurologische

Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

massgebend sei (IV-Akte 69, S. 25).

4.2

4.2.1

Im Februar 2022 stellte die Beschwerdeführerin (sinngemäss) ein

Revisionsgesuch und brachte unter gleichzeitiger Einreichung eines Berichts des

G____spitals [...] vom 10. November 2021 (IV-Akte 124) vor, ihr

Gesundheitszustand habe sich seit der letztmaligen Beurteilung verschlechtert. Aus

dem Arztbericht vom 10. November 2021 ergeben sich folgende Diagnosen:

1.

Persistierende schwere

senso-motorische Parese des Nervus femoralis links, mit/bei Diagnose 2;

2.

Status nach Hüft-Totalendoprothese am

1.

Oktober 2015 mit MUTARS RS-Pfanne bei intraoperativ zentralem Einbruch

des Acetabulum sowie Schädigung des Nervus femoralis mit sensomotorischem

Defizit;

·

Status nach

Revision und Neurektomie Nervus femoralis links am 16. März 2018;

·

Persistierendes

Hüftbeuge- und Kniestreckdefizit mit Hypästhesien im lateralen Ober- und Unterschenkel;

3.

Knie links: Status nach Patellaquerfraktur

vom 27. Mai 2021 bei Patella baja-Situation und patellofemoraler Arthrose;

und

4.

OSG links: Status nach Weber

B-Fraktur links vom 27. Mai 2021.

Die behandelnden Ärzte erklärten, klinisch zeige sich eine schwere

Hüftbeugeparese links vom Kraftgrad M2 sowie eine praktisch komplette

Kniestreckparese vom Kraftgrad M0-1. Zudem bestehe eine Hypästhesie im Bereich

des Versorgungsgebiets des Nervus femoralis sowie des Nervus cutaneus femoralis

lateralis links mit Dysästhesien. Der Patellarsehnenreflex (PSR) links sei aufgehoben

bei ansonsten überall mittellebhaft symmetrisch auslösbaren

Muskeleigenreflexen. Myographisch habe sich am 4. Januar 2022 im Musculus

rectus femoris links ein Fehlen von Willküraktivität im Sinne des Ausdrucks

eines chronischen Denervationszustandes, ohne noch aktive Denervationszeichen

gezeigt. Bildgebend habe sich in der Magnetresonanztomographie (MRT) der Hüfte

und des Oberschenkels links vom 13. Januar 2022 ein schwerer Umbauprozess des Musculus

iliopsoas sowie der Kniestrecker, möglicherweise auch des Musculus sartorius

links, bei im MRT auch nachgewiesener schwerer Affektion des Nervus femoralis

links, mit teilweise nicht mehr zu befolgenden Ästen gezeigt (vgl. IV-Akte

124, S. 3 und 5). Insgesamt bestehe aktuell eine schwere residuelle

senso-motorische Parese des Nervus femoralis links, welche gemäss den Vorakten

im Nachgang an die Hüft-TP-Operation links vom 1. Oktober 2015 aufgetreten

sei, wobei im Bericht der Neurologie des I____spitals [...] vom

12.

Februar 2016 noch eine Hüftaktivität von «sicher M3 links», sowie eine

Knie-Extension von M3 beschrieben worden sei. In Anbetracht des schweren

chronischen Residualzustandes nach Läsion des Nervus femoralis in den Jahren

2015/2016 sei eine Verbesserung bei bereits massiv degenerierten Muskeln wenig

wahrscheinlich (vgl. IV-Akte 124, S. 6).

4.2.2

Der RAD erkannte im erwähnten Bericht keine neuen objektiven

Befunde, welche nicht bereits bekannt gewesen wären. Er erklärte, es bestehe

ein chronischer Residualzustand nach Läsion des Nervus femoralis in den Jahren

2015/2016 nach Hüft-Totalprothese links (vgl. RAD-Bericht vom 4. März

2022, IV-Akte 128).

4.2.3

Aufgrund der

Aktenanforderung beim G____spital [...] hinsichtlich vorhandener Berichte und

medizinischer Unterlagen betreffend Patellaquerfraktur beziehungsweise Fraktur des

OSG (vgl. IV-Akte 130, S. 6) wurden bei der Beschwerdegegnerin sowohl

die Berichte der Knie-Sprechstunde vom 9. November 2021 (IV-Akte 130,

S. 2 f.) sowie 24. Februar 2022 (IV-Akte 130, S. 4 f.)

als auch der Sprechstundenbericht vom 17. Mai 2022 (IV-Akte 134, S. 2

f.) eingereicht. Bei der Erstkonsultation in der Knie-Sprechstunde am

1.

November 2021 wurden ebenfalls die in obenstehender E. 4.2. aufgeführten Diagnosen gemäss den Ziffern 2 bis 4 (vgl. Bericht vom

9.

November 2021, IV-Akte 130, S. 2) und in der Sprechstunde vom

21.

Februar 2022 sämtliche der aufgelisteten Diagnosen (vgl. Bericht vom

24.

Februar 2022, IV-Akte 130, S. 4) bestätigt. In beiden Berichten

hielten die behandelnden Ärzte fest, das linke Knie habe reizlose

Hautverhältnisse ohne Rötung, Schwellung und Überwärmung, kein intraartikulärer

Erguss sowie Flexion/Extension von 120/0/0º, die bei endgradiger Flexion im

Bereich der Patella schmerzhaft sei, gezeigt. Zudem seien mediolateral stabile

Seitenbänder in Extension und 30º Flexion sowie keine vermehrte

a.p.-Translation zu beobachten. Im Bericht vom 24. Februar 2022 erklärten

sie, neben der aus neurologischer Sicht residuellen sensomotorischen Parese des

Nervus femoralis links bei Status nach Hüft-Totalprothese im Jahr 2015 bestehe

seit Mai 2021 eine schmerzhafte Situation bei Status nach Patellafraktur mit

Patella baja-Situation (IV-Akte 130, S. 5). Gemäss

Sprechstundenbericht vom 17. Mai 2022 stehe bei gleichbleibenden Diagnosen

die Knieproblematik im Vordergrund (vgl. IV-Akte 134, S. 2 f.).

4.2.4

Der RAD stellte daraufhin fest, dass in den Arztberichten des G____spitals

[...] vom 9. November 2021 und 24. Februar 2022 vorwiegend die

Hüftproblematik angesprochen werde, welche sich seit der letztmaligen

Beurteilung aber nicht verändert habe. Auch unter Berücksichtigung des

festgestellten Befunds am linken Knie (siehe E. 0.) könne keine

wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit

Einfluss auf die früher zugemutete Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer

adaptierten Tätigkeit (siehe E. 4.1.) objektiviert werden (vgl.

RAD-Bericht vom 23. März 2022, IV-Akte 132). Auch der Arztbericht vom

17.

Mai 2022 ändere nichts an dieser Beurteilung (vgl. RAD-Bericht vom

25.

Mai 2022, IV-Akte 136).

4.2.5

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens reicht die Beschwerdeführerin

zudem den Sprechstundenbericht des G____spitals [...] vom 4. Mai 2022 (Beschwerdebeilage

[BB]) ein. In diesem legten die behandelnden Ärzte dar, dass der seit der

Hüftprothesenoperation im Jahr 2015 bestehende irreparable Nervenschaden des

Nervus femoralis bei gleichbleibenden Diagnosen gewissermassen als Endzustand

erachtet werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund unzureichender

Aktivierung des Streckapparates bedingt durch die Nervenläsion eine

Patellafraktur und wohl infolge unzureichender Aktivierung der

Quadrizepsmuskulatur eine patellofemorale Arthrose sowie eine Patella baja-Situation

zugezogen. Mittels intraartikulärer Infiltration habe sich eine etwa 50%ige

Schmerzreduktion im Bereich des Kniegelenks gezeigt. Deshalb sei das Knie sehr

wahrscheinlich in diesem Umfang für die bestehenden Schmerzen ursächlich.

4.3

Wie unter E. 3.2. hiervor ausgeführt, ist es an der

versicherten Person (vorliegend der Beschwerdeführerin), die geltend gemachte

Verschlechterung glaubhaft zu machen. Die letztmalige Überprüfung des

Gesundheitszustands lag zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung

bereits mehr als drei Jahre zurück, weshalb an die Glaubhaftmachung und an die

Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen

sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.3).

Im Zeitintervall zwischen der Verfügung vom 12. März 2019 (IV-Akte

110) und der Verfügung vom 8. Juni 2022 (IV-Akte 137), mit welcher die

Beschwerdegegnerin eine glaubhafte Verschlechterung der Verhältnisse verneinte,

ergeben sich aus den Sprechstundenberichten des G____spitals [...] vom

10.

November 2021 (IV-Akte 124) sowie vom 4. Mai 2022 (BB) entgegen der

Auffassung des RAD (vgl. IV-Akten 128, 132 und 136) durchaus Anhaltspunkte,

die auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin hinweisen. Im Vordergrund steht insbesondere die aus dem Sturz

der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2021 resultierende Patellaquerfraktur

links bei Patella baja-Situation und patellofemoraler Arthrose, welche gemäss Sprechstundenbericht

des G____spitals [...] vom 4. Mai 2022 (BB) für die Schmerzen der

Beschwerdeführerin zu etwa 50 % ursächlich seien. Genannte Diagnose wurde

im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. E____ und Dr. med. F____ im

Jahr 2018 noch nicht gestellt (vgl. IV-Akte 69, S. 24 f.). Zwar

gab die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung damals an, am linken Knie ein einengendes

Gefühl zu verspüren (vgl. IV-Akte 69, S. 9 und E. 4.1.), jedoch ergeben

sich aus dem Gutachten keine Hinweise auf eine strukturelle Schädigung des

Knies. Damals standen auch nicht Kniebeschwerden im Vordergrund, sondern die über

das ganze Bein verlaufenden und teilweise in den Rücken ausstrahlenden

Schmerzen infolge der Hüftoperation (vgl. E. 4.1.). Im Einklang damit

steht, dass im Gutachten vom 9. Februar 2018 einzig die nach wie vor

diagnostizierte Femoralis-Neuropathie festgestellt wurde (vgl. Gutachten

vom 9. Februar 2018, IV-Akte 69, sowie E. 4.1.). Die Patellaquerfraktur

zog sich die Beschwerdeführerin erst nach der Begutachtung im Jahr 2018 und

nach Erlass der Verfügung vom 12. März 2019 (IV-Akte 110) zu. Dies

wird seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Die

Beschwerdegegnerin bringt zudem grundsätzlich zu Recht vor, dass Frakturen

heilen können und nicht jede Fraktur per se zu einer (zusätzlichen) Invalidität

führt (Beschwerdeantwort, Ziff. 11.). So ist aus den Akten ersichtlich,

dass sich die Beschwerdeführerin beim Sturzereignis im Mai 2021 neben der

Patellaquerfraktur auch eine Weber-B-Fraktur des OSG zuzog (vgl. unter anderem den

Bericht des G____spitals [...] vom 10. November 2021, IV-Akte 124 bzw.

E. 4.2.1). Diese Fussgelenksverletzung scheint nicht zu anhaltenden

Beschwerden geführt zu haben – jedenfalls ergibt sich nichts dergleichen aus

den Akten –, sodass diesbezüglich auch keine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustandes angenommen werden kann. Die Beschwerdeführerin bringt in

diesem Zusammenhang auch nichts Gegenteiliges vor. Dieser Umstand verdeutlicht,

dass es sich in Bezug auf die Patellaquerfraktur und damit zusammenhängenden

Beschwerden anders verhält. Zudem erlitt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang

mit der schweren residuellen senso-motorischen Parese des Nervus femoralis

links gemäss den behandelnden Ärzten einen teilweisen Ausfall der motorischen

Funktion der betroffenen Muskeln und damit einhergehend eine Kraftminderung

respektive Lähmung. Während im Februar 2016 eine Hüftaktivität von «sicher M3

links» sowie eine Knie-Extension von M3 beschrieben worden war (vgl. Bericht

des G____spitals [...] vom 10. November 2021, IV-Akte 124, S. 6,

sowie Bericht des I____spitals [...] vom 12. Februar 2016, IV-Akte 33,

S. 15 f.) und im Gutachten vom 9. Februar 2018 eine «Parese Grad

2-3 des Ileopsas» als wahrscheinlich bezeichnet wurde (vgl. IV-Akte 69,

S. 11), wiesen die behandelnden Ärzte im November 2021 darauf hin, dass klinisch

eine schwere Hüftbeugeparese links vom Kraftgrad M2 sowie eine praktisch komplette

Knie-Streckparese von M0-1 bestünden. Dies stellt eine Verschlechterung

gegenüber dem Zustand im Jahr 2016 dar (zu den Kraftgraden vgl. Pschyrembel -

Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 1148 f.). Eine

Verbesserung des schweren Residualzustandes nach Läsion des Nervus femoralis in

den Jahren 2015/16 bei bereits massiv degenerierten Muskeln erachteten sie als

wenig wahrscheinlich (vgl. Bericht des G____spitals [...] vom 10. November

2021, IV-Akte 124, S. 5 f.). Dazu fällt auf, dass die Ärzte des G____spitals

[...] von einem Oberschenkelumfang von links 51 cm und rechts 59 cm berichteten

(vgl. Bericht des G____spitals [...] vom 10. November 2021, IV-Akte 124,

S. 2), während Dr. med. E____ im Gutachten vom 9. Februar 2018

zwar bereits von einer Oberschenkelatrophie links sprach aber noch von einem

Umfang links von 53 cm und rechts von 60 cm gesprochen hatte

(vgl. IV-Akte 69, S. 11).

Im Weiteren ist anzumerken, dass eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit

oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, gemäss Art. 88a

Abs. 2 IVV zu berücksichtigen ist, sobald diese ohne wesentliche

Unterbrechung drei Monate gedauert hat, was vorliegend entsprechend

vorstehender Erläuterungen zu bejahen ist. Wie bereits dargelegt (siehe E. 3.2.), genügen gewisse Anhaltspunkte für das Vorhandensein der rechtserheblichen

Sachverhaltsänderung. Die Möglichkeit, dass sich bei Durchführung genauerer

Abklärungen herausstellt, dass sich das der Beschwerdeführerin gemäss Gutachten

vom 9. Februar 2018 zumutbare Tätigkeitsprofil nicht verändert hat, steht

der Glaubhaftmachung einer Veränderung ihres Gesundheitszustandes nicht

entgegen. Vorliegend ist jedenfalls denkbar, dass die Beschwerdeführerin als

Folge der Patellaquerfraktur sowie der daraus resultierenden Beschwerden und

der zunehmenden Kraftminderung im Vergleich zum im Zeitpunkt der Begutachtung im

Jahr 2018 vorliegenden Gesundheitszustand qualitativ (bezogen auf die ihr

zumutbare Tätigkeit) und/oder quantitativ (bezogen auf das Pensum) stärker eingeschränkt

ist. Diese von der Beschwerdeführerin rechtsgenügend glaubhaft gemachte gesundheitliche

Verschlechterung ist von der Beschwerdegegnerin abzuklären. Dabei ist nicht nur

die Einschränkung im Erwerb, sondern auch im Haushalt zu überprüfen. Die

Beschwerdegegnerin trat daher zu Unrecht nicht auf das Gesuch der

Beschwerdeführerin vom Februar 2022 ein.

5.

5.1

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene

Verfügung vom 8. Juni 2022 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der

Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das

Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin materiell prüfe und danach darüber

verfüge. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass die Konsequenzen des Wegzugs

der Beschwerdeführerin nach B____ von der Beschwerdegegnerin zu prüfen sind.

5.2

Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend

aus einer Gebühr von Fr. 800.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 8. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur materiellen

Prüfung des Revisionsgesuchs und zum Erlass einer neuen Verfügung an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: