IV.2022.70
Hilflosenentschädigung Minderjährige; Rückweisung zur weiteren Abklärung.
1. November 2022Deutsch18 min
telefonische Abklärung für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige beim E____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 1.
November 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.70
Verfügung vom 17. Mai 2022
Hilflosenentschädigung
Minderjährige; Rückweisung zur weiteren Abklärung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der Beschwerdeführer ist am 2009 in der 30.igsten
Schwangerschaftswoche zu früh geboren (IV-Akte 15). Im Zusammenhang mit
verschiedenen Geburtsgebrechen kam die Eidgenössische Invalidenversicherung
(IV) für diverse medizinische Massnahmen und Hilfsmittel auf. Namentlich
leistete sie wiederholt Kostengutsprache für Physiotherapie (IV-Akten 10, 20,
37, 84, 132, 212, 305 und 393), Ergotherapie (IV-Akte 148 und 233),
Hippotherapie (IV-Akten 197, 326 und 401), Orthesen (IV-Akten 40, 106, 115,
138, 166, 200, 204, 250, 324 und 407), orthopädische Spezialschuhe (IV-Akten
257 und 258) sowie für ein Dreirad (IV-Akten 181 und 363).
Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer –
gestützt auf den Abklärungsbericht vom 29. Mai 2012 (IV-Akte 51) – ab 1.
September 2011 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab 1. Dezember
2011 mittleren Grades zugesprochen (IV-Akte 54). Gestützt auf die
Abklärungsberichte vom 20. Oktober 2016 und 3. Dezember 2018 (IV-Akten 134 und
236) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades (vgl. Mitteilungen vom 1. Dezember 2016
und 3. Dezember 2018, IV-Akten 135 und 238).
Im Rahmen der Revision der Hilflosenentschädigung liess die
IV-Stelle zunächst beim Vater des Beschwerdeführers den Fragebogen vom 8. Juli
2020 ausfüllen. Darin gab der Vater an, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sei gleich geblieben (IV-Akte 347). Überdies holte die
IV-Stelle einen Bericht des C____ vom 16. Juni 2020 (IV-Akte 355) sowie einen
Bericht der behandelnden Kinderärztin Dr. med. D____ vom 19. August 2020 ein
(IV-Akte 356). Im Weiteren führte die IV-Stelle am 4. März 2021 eine
telefonische Abklärung für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige beim E____
durch (IV-Akte 368). Im Wesentlichen gestützt auf diese Abklärungen kündigte
die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. April 2021 an, die Hilflosenentschädigung
für Minderjährige werde per 31. Dezember 2020 aufgehoben (IV-Akte 373). Dagegen
wehrte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, mit Einwand vom
29. April 2021 (IV-Akte 374). Daraufhin führte die Fachperson Abklärungsdienst
eine Abklärung vor Ort beim Vater des Beschwerdeführers durch (vgl. Abklärung
für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 12. Juli 2021, IV-Akte
381). Zudem nahm die IV-Stelle den Austrittsbericht des E____ vom 4. April 2021
(IV-Akte 383), den Schulbericht der C____ vom 22. Juni 2021 (IV-Akte 386), den
Bericht des F____ vom 12. November 2021 (IV-Akte 409) und den Bericht der G____
vom 16. März 2022 (IV-Akte 411) zu den Akten. Nachdem der regionalärztliche
Dienst (RAD) am 11. Mai 2022 und die Fachperson Abklärungsdienst am 13. Mai
2022 dazu Stellung genommen hatten (IV-Akten 417 und 418), erliess die
IV-Stelle am 17. Mai 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und
hielt am abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 419).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 16. Juni 2022 wird beantragt, es sei die
Verfügung vom 17. Mai 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. Januar
2021.
eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mittleren Grades
zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die
IV-Stelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem 1.
Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige leichten Grades
zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege mit H____ als dessen Rechtsvertreter.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2022 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 30. September 2022 hält der Beschwerdeführer an
den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 20. Juni
2022.
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit H____ als
Rechtsvertreter.
IV.
Am 1. November 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
V.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 reicht der Vertreter des
Beschwerdeführers einen Bericht zur Verlängerung der Kostengutsprache für
Ergotherapie vom 25. November 2022 ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 13. Dezember 2022 wird der Bericht der IV-Stelle zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als
einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 17. Mai 2022 die bislang
gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades per 31. Dezember 2020
aufgehoben. Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer sei im Heim nur
noch in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Fortbewegung für längere
Strecken) auf Dritthilfe angewiesen gewesen. Entgegen der Ansicht des Vaters
benötige der Beschwerdeführer auch nach dem Heimaufenthalt aus medizinischer
Sicht keine Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen. Es bestünden
weder somatische noch psychische Einbussen, welche eine invaliditätsbedingte
Dritthilfe begründen könnten. Die vom Vater des Beschwerdeführers geleistete
Hilfe sei altersentsprechend und im Sinne einer pädagogischen Anleitung zu
verstehen (IV-Akte 419).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zu Hauptsache ein, er sei
weiterhin in fünf wesentlichen alltäglichen Lebenssituationen auf Hilfe
angewiesen, beim Ankleiden und Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege,
bei der Verrichtung der Notdurft sowie bei der Fortbewegung. Nebst direkter
Hilfe wie etwa bei der Körperpflege und der Notdurft sei der Beschwerdeführer
auch auf intensive indirekte Dritthilfe angewiesen. So benötige er ständige
Kontrolle und regelmässiges Nachbessern, wie etwa beim Zähneputzen, beim
Anziehen der Orthese, beim Erinnern auf die Toilette zu gehen etc. Die von der
IV-Stelle herbeigezogene ärztliche Beurteilung sei ungenau und unvollständig,
die Beweiswürdigung sei zudem teilweise willkürlich. Die IV-Stelle wäre
gehalten gewesen, eine genügende Abklärung beim Beschwerdeführer vorzunehmen
und ihn in die Abklärung aktiv miteinzubeziehen. Überdies hätte die IV-Stelle
aktuelle relevante medizinische Gutachten einholen sollen (vgl. Beschwerde vom
16.
Juni 2022).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht
die dem Beschwerdeführer bislang gewährte Hilflosenentschädigung mittleren
Grades mit Verfügung vom 17. Mai 2022 per 31. Dezember 2020 aufgehoben hat.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E.
1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210,
213.
E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
3.2
Nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9
ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss
Art. 9 ATSG, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf. Nach ständiger Rechtsprechung sind die folgenden alltäglichen
Lebensverrichtungen massgebend: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen,
Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der
Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 463 E. 7.2; BGE 127 V 94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a).
3.3
Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer,
mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens
zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf
(lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder wenn sie
dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist
(lit. e).
Die Hilflosigkeit gilt namentlich dann als mittelschwer, wenn
die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Praxisgemäss ist dies der
Fall, wenn die Dritthilfe in mindestens vier Bereichen notwendig ist (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016 [9C_809/2015] E. 6.1). Die
Hilflosigkeit gilt darüber hinaus auch dann als mittelschwer, wenn die
versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig
in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). Schliesslich ist
auch von mittelschwerer Hilflosigkeit auszugehen, wenn die versicherte Person in
mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im
Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Hier gilt es
aber zu beachten, dass die lebenspraktische Begleitung nur bei volljährigen
Personen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 IVV).
Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und
persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen
gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung
trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und
Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.2.). Für die
Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des
Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021)
enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei
Minderjährigen (vgl. Ziff. 8086 ff.).
3.4
Die Revision der Hilflosentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs.
2.
ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2019 [8C_533/2019] E. 3.1.). Erforderlich
ist somit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a.
Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung
neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit
und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen. Der Zeitpunkt einer allfälligen
Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung bestimmt sich nach Art.
88bis Abs. 2 IVV (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1).
3.5
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines
Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach
der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit
(Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als
Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person,
welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den
seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen
und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische
Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind
Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern
notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und
detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den
tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen
Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das
Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im
eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung
tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen
vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Diese
Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2016 [8C_308/2016] E.
5.1.).
4.
4.1
Im Nachfolgenden werden die wichtigsten Aktenauszüge, auf welche
sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 17. Mai 2022 stützt, kurz
dargestellt:
4.2
Anlässlich der telefonischen Abklärung vom 4. März 2021 beim E____
gibt die Betreuerin des Beschwerdeführers, Frau I____ an, der Beschwerdeführer
könne sich seit dem Heimaufenthalt selbständig an- und ausziehen. Auch seine
Spezialschuhe wie die Orthese könne er alleine anziehen. Das Anziehen der Hosen
über die Orthese klappe besser, wenn die Hosen etwas weiter seien, worauf man
beim Einkauf geachtet habe. Beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen und Essen
bestehe nach wie vor Selbständigkeit. Seit Beginn des Heimaufenthalts könne
sich der Beschwerdeführer selbständig die Zähne putzen und die Hände / das
Gesicht waschen. Er dusche alleine, wasche sich dabei die Haare, trockne sich
selbständig ab. Überdies gehe der Beschwerdeführer alleine aufs WC. Er habe
gelernt, sich selber zu reinigen und ziehe sich danach auch wieder selber an.
Bei der Fortbewegung benötige der Beschwerdeführer für längere Strecken nach
wie vor Begleitung. Der Beschwerdeführer sei nach einer kurzen
Eingewöhnungszeit im Heim per 1. Dezember 2020 viel selbständiger geworden.
Einzig bei der Fortbewegung bestehe noch ein behinderungsbedingter Mehraufwand
Dritter. Die Fachperson Abklärungsdienst kommt daher zum Schluss, dass die
Hilflosenentschädigung für Minderjährige unter Einhaltung der gesetzlichen
Fristen aufgehoben werden müsse (IV-Akte 368).
Dem Abklärungsbericht vom 12. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass
gemäss den Angaben der Betreuerin Frau I____ vom E____, dem Vater sowie der
Schule des Beschwerdeführers in den Bereichen Aufstehen, Absitzen, Abliegen
sowie Essen eine Selbständigkeit bestehe. Auch beim An- und Auskleiden sei der
Beschwerdeführer selbständig, auch wenn der Beschwerdeführer bei den Hosen
aufgrund der Beinorthese auf normal weite Hosen angewiesen sei. Im Weiteren
bestünde unbestritten ein Bedarf an Dritthilfe bei der Fortbewegung.
Hinsichtlich der Körperpflege und der Notdurft bestünden widersprüchliche
Angaben. So sei fraglich, ob der geltend gemachte Hilfsbedarf beim Haare
waschen erheblich und medizinisch nachvollziehbar sei. Dasselbe gelte auch für
den vorgebrachten Hilfsbedarf beim Reinigen nach Stuhlgang. Nach Eingang von
weiteren Berichten werde um eine schriftliche RAD-Stellungnahme gebeten. Erst
danach könne seitens des Abklärungsdienstes abschliessend Stellung genommen
werden (IV-Akte 382).
Mit RAD-Bericht vom 11. Mai 2022 hält die RAD-Ärztin J____,
Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie / -psychotherapie, fest, dass aus
den eingeholten Arztberichten keine krankheitsbedingten Einbussen, weder
somatischer noch psychiatrischer Art zu entnehmen seien, aufgrund derer eine
Dritthilfe im Rahmen einer Hilflosenentschädigung notwendig sei. Explizit werde
im Arztbericht der G____ vom 16. März 2022 ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer von der Lehrperson Potential und Erfolge bezüglich der
Selbstständigkeit bestätigt bekommen habe. Er könne sich selber die Zähne putzen
und sich duschen. Ein erheblicher Hilfebedarf könne aus medizinischer Sicht
nicht erkannt werden. Zur Notdurft würden keine Angaben gemacht. Es sei jedoch
davon auszugehen, dass eine unzureichende Hygiene in diesem Zusammenhang
aufgefallen und thematisiert worden wäre, da die Erhebung des Pflegezustandes
zur Standardanamnese in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) gehöre. Die vom
Vater geschilderten Unterstützungen im Alltag würden altersentsprechender
notwendiger pädagogischer Anleitung entsprechen und könne aus medizinischer
Sicht nicht als notwendige Dritthilfe verstanden werden (IV-Akte 417). Mit
Stellungnahme vom 13. Mai 2022 bestätigt die Fachperson Abklärungsdienst sodann
die Aufhebung der Hilflosenentschädigung (IV-Akte 418).
4.3
Mit Blick auf die Aktenlage kann auf die Beurteilung des RAD und der
Fachperson Abklärungsdienst nicht abgestellt werden. Insbesondere was die
alltägliche Lebensverrichtung Notdurft, aber auch Körperpflege anbelangt,
bestehen widersprüchliche Angaben in den Akten. So geht hinsichtlich der
Notdurft aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem Toilettengang
Hilfe benötigt (vgl. Bericht Unterstützungsbedarf in der Schule vom 17. Mai
2021, IV-Akte 377, S. 3; Aussagen des Vaters anlässlich der Abklärung vor Ort,
IV-Akte 382, S. 3). Einzig Frau I____ vom E____ äusserst sich diesbezüglich
abweichend (vgl. Abklärungsberichte vom 4. März 2021 und 12. Juli 2021,
IV-Akten 368 und 382). Es bleibt indes darauf hinzuweisen, dass im Kurzbericht
des E____ vom 4. April 2021 geschildert wird, dass es dem Beschwerdeführer
aufgrund der Cerebralparese nicht immer rechtzeitig auf die Toilette gereicht
habe. Er habe dies gegenüber den Sozialpädagog*Innen gut äussern können und sei
dann selbständig duschen gegangen (IV-Akte 383, S. 3). Dem Bericht der G____
vom 16. März 2022 lässt sich in diesem Zusammenhang nichts entnehmen (IV-Akte
411). Auch bezüglich der Körperpflege liegen widersprüchliche Angaben in den
Akten vor. Einerseits wird vom Vater, von der Schule als auch im Bericht der G____
vom 16. März 2022 erwähnt, der Beschwerdeführer benötige beim Duschen bzw. Haare
waschen Unterstützung und Anleitung (IV-Akten 377, 382 und 411, S. 4). Frau I____
vom E____ hingegen ist der Ansicht, der Beschwerdeführer könne sich selbständig
duschen (IV-Akten 368, 382 und 383).
Dass die RAD-Ärztin bei dieser Ausgangslage zum Schluss kommt,
es bestehe aus medizinischer Sicht bei der Notdurft als auch bei der
Körperpflege kein erheblicher Hilfsbedarf, vermag nicht zu überzeugen.
Namentlich zeigt die RAD-Ärztin nicht schlüssig auf, weshalb sie davon ausgeht,
dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht keiner Dritthilfe mehr
bedarf. Vielmehr erweckt die Beurteilung der RAD-Ärztin als auch der Fachperson
Abklärungsdienst den Eindruck, sie hätten den Aussagen von Frau I____ vom E____
zu viel Gewicht eingeräumt. Diese erweisen sich jedoch – insbesondere was die
Lebensverrichtung Notdurft anbelangt – teilweise als widersprüchlich. Auch die
Tatsache, dass in den Akten verschiedentlich erwähnt wird, der Beschwerdeführer
sei selbständiger geworden (IV-Akten 355, 356 und 369), führt nicht zu einer
anderen Beurteilung der Sachlage. In diesem Zusammenhang bleibt zu beachten,
dass teilweise lediglich auf ein Potential zur vermehrter Selbständigkeit hingewiesen
wird (IV-Akte 411, S. 4). Hinzu kommt, dass die F____ mit Bericht vom 16. Juni
2022.
darlegt, dass es sich bei der spastischen Hemiparese um eine
persistierende, die gesamte Lebensdauer überspannenden Erkrankung handle, die
zu einer funktionellen Beeinflussung der Leistungsfähigkeit im Alltag führe,
insbesondere im Vergleich zu gleichaltrigen Personen. Der Beschwerdeführer
könne zwar unter einem adäquaten therapeutischen Setting Fortschritte machen
und die Selbständigkeit verbessern. Gleichzeitig sei aber trotzdem davon
auszugehen, dass ein Mehraufwand in Betreuung und Hilfestellung im Alltag
persistieren werde (Beschwerdebeilage 7).
4.4
Angesichts der widersprüchlichen Angaben zum Dritthilfebedarf in den
Lebensverrichtungen Körperpflege und Notdurft, des nicht schlüssig begründeten
RAD-Berichts sowie den Ausführungen der F____ im Bericht vom 16. Juni 2022 sind
vorliegend weitere Abklärungen angezeigt. Dabei ist insbesondere der Frage
nachzugehen, wie es sich mit dem Hilfsbedarf bei den Lebensverrichtungen
Körperpflege und der Notdurft, aber auch der indirekten Dritthilfe in den
übrigen Lebensverrichtungen verhält. Den Darlegungen der F____ im Bericht vom
16.
Juni 2022 entsprechend (Beschwerdebeilage 7) sind zunächst aktuelle
ärztliche Befunde und Beurteilungen der entwicklungspädiatrischen und
neuropädiatrischen Abteilung des F____ einzuholen. Danach hat die Fachperson
Abklärungsdienst – in Kenntnisnahme der medizinischen Ausgangslage – eine
weitere Abklärung vor Ort unter Einbezug des Beschwerdeführers durchzuführen
und bei allfälligen Unklarheiten Rückfragen bei den medizinischen Fachpersonen
vorzunehmen (vgl. E. 3.5.).
5.
5.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen
und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen
zurückzuweisen ist.
5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine Gebühr von
Fr. 800.-- als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der IV-Stelle
eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.
5.3
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der IV-Stelle einen
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr.
288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 17. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im
Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle
zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: