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Entscheid

IV.2022.70

Hilflosenentschädigung Minderjährige; Rückweisung zur weiteren Abklärung.

1. November 2022Deutsch18 min

telefonische Abklärung für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige beim E____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 1.

November 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.70

Verfügung vom 17. Mai 2022

Hilflosenentschädigung

Minderjährige; Rückweisung zur weiteren Abklärung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer ist am 2009 in der 30.igsten

Schwangerschaftswoche zu früh geboren (IV-Akte 15). Im Zusammenhang mit

verschiedenen Geburtsgebrechen kam die Eidgenössische Invalidenversicherung

(IV) für diverse medizinische Massnahmen und Hilfsmittel auf. Namentlich

leistete sie wiederholt Kostengutsprache für Physiotherapie (IV-Akten 10, 20,

37, 84, 132, 212, 305 und 393), Ergotherapie (IV-Akte 148 und 233),

Hippotherapie (IV-Akten 197, 326 und 401), Orthesen (IV-Akten 40, 106, 115,

138, 166, 200, 204, 250, 324 und 407), orthopädische Spezialschuhe (IV-Akten

257 und 258) sowie für ein Dreirad (IV-Akten 181 und 363).

Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer –

gestützt auf den Abklärungsbericht vom 29. Mai 2012 (IV-Akte 51) – ab 1.

September 2011 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab 1. Dezember

2011 mittleren Grades zugesprochen (IV-Akte 54). Gestützt auf die

Abklärungsberichte vom 20. Oktober 2016 und 3. Dezember 2018 (IV-Akten 134 und

236) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades (vgl. Mitteilungen vom 1. Dezember 2016

und 3. Dezember 2018, IV-Akten 135 und 238).

Im Rahmen der Revision der Hilflosenentschädigung liess die

IV-Stelle zunächst beim Vater des Beschwerdeführers den Fragebogen vom 8. Juli

2020 ausfüllen. Darin gab der Vater an, der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers sei gleich geblieben (IV-Akte 347). Überdies holte die

IV-Stelle einen Bericht des C____ vom 16. Juni 2020 (IV-Akte 355) sowie einen

Bericht der behandelnden Kinderärztin Dr. med. D____ vom 19. August 2020 ein

(IV-Akte 356). Im Weiteren führte die IV-Stelle am 4. März 2021 eine

telefonische Abklärung für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige beim E____

durch (IV-Akte 368). Im Wesentlichen gestützt auf diese Abklärungen kündigte

die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. April 2021 an, die Hilflosenentschädigung

für Minderjährige werde per 31. Dezember 2020 aufgehoben (IV-Akte 373). Dagegen

wehrte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, mit Einwand vom

29. April 2021 (IV-Akte 374). Daraufhin führte die Fachperson Abklärungsdienst

eine Abklärung vor Ort beim Vater des Beschwerdeführers durch (vgl. Abklärung

für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 12. Juli 2021, IV-Akte

381). Zudem nahm die IV-Stelle den Austrittsbericht des E____ vom 4. April 2021

(IV-Akte 383), den Schulbericht der C____ vom 22. Juni 2021 (IV-Akte 386), den

Bericht des F____ vom 12. November 2021 (IV-Akte 409) und den Bericht der G____

vom 16. März 2022 (IV-Akte 411) zu den Akten. Nachdem der regionalärztliche

Dienst (RAD) am 11. Mai 2022 und die Fachperson Abklärungsdienst am 13. Mai

2022 dazu Stellung genommen hatten (IV-Akten 417 und 418), erliess die

IV-Stelle am 17. Mai 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und

hielt am abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 419).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 16. Juni 2022 wird beantragt, es sei die

Verfügung vom 17. Mai 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. Januar

2021.

eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mittleren Grades

zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die

IV-Stelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem 1.

Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige leichten Grades

zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer

die unentgeltliche Rechtspflege mit H____ als dessen Rechtsvertreter.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2022 schliesst die

IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 30. September 2022 hält der Beschwerdeführer an

den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 20. Juni

2022.

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit H____ als

Rechtsvertreter.

IV.

Am 1. November 2022 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

V.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 reicht der Vertreter des

Beschwerdeführers einen Bericht zur Verlängerung der Kostengutsprache für

Ergotherapie vom 25. November 2022 ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 13. Dezember 2022 wird der Bericht der IV-Stelle zur Kenntnisnahme

zugestellt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als

einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 17. Mai 2022 die bislang

gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades per 31. Dezember 2020

aufgehoben. Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer sei im Heim nur

noch in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Fortbewegung für längere

Strecken) auf Dritthilfe angewiesen gewesen. Entgegen der Ansicht des Vaters

benötige der Beschwerdeführer auch nach dem Heimaufenthalt aus medizinischer

Sicht keine Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen. Es bestünden

weder somatische noch psychische Einbussen, welche eine invaliditätsbedingte

Dritthilfe begründen könnten. Die vom Vater des Beschwerdeführers geleistete

Hilfe sei altersentsprechend und im Sinne einer pädagogischen Anleitung zu

verstehen (IV-Akte 419).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zu Hauptsache ein, er sei

weiterhin in fünf wesentlichen alltäglichen Lebenssituationen auf Hilfe

angewiesen, beim Ankleiden und Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege,

bei der Verrichtung der Notdurft sowie bei der Fortbewegung. Nebst direkter

Hilfe wie etwa bei der Körperpflege und der Notdurft sei der Beschwerdeführer

auch auf intensive indirekte Dritthilfe angewiesen. So benötige er ständige

Kontrolle und regelmässiges Nachbessern, wie etwa beim Zähneputzen, beim

Anziehen der Orthese, beim Erinnern auf die Toilette zu gehen etc. Die von der

IV-Stelle herbeigezogene ärztliche Beurteilung sei ungenau und unvollständig,

die Beweiswürdigung sei zudem teilweise willkürlich. Die IV-Stelle wäre

gehalten gewesen, eine genügende Abklärung beim Beschwerdeführer vorzunehmen

und ihn in die Abklärung aktiv miteinzubeziehen. Überdies hätte die IV-Stelle

aktuelle relevante medizinische Gutachten einholen sollen (vgl. Beschwerde vom

16.

Juni 2022).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht

die dem Beschwerdeführer bislang gewährte Hilflosenentschädigung mittleren

Grades mit Verfügung vom 17. Mai 2022 per 31. Dezember 2020 aufgehoben hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;

BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem

Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E.

1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der

Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210,

213.

E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die

jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand

einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

3.2

Nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9

ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss

Art. 9 ATSG, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf. Nach ständiger Rechtsprechung sind die folgenden alltäglichen

Lebensverrichtungen massgebend: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen,

Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der

Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 463 E. 7.2; BGE 127 V 94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a).

3.3

Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer,

mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.

Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens

zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf

(lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder wenn sie

dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist

(lit. e).

Die Hilflosigkeit gilt namentlich dann als mittelschwer, wenn

die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Praxisgemäss ist dies der

Fall, wenn die Dritthilfe in mindestens vier Bereichen notwendig ist (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016 [9C_809/2015] E. 6.1). Die

Hilflosigkeit gilt darüber hinaus auch dann als mittelschwer, wenn die

versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig

in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). Schliesslich ist

auch von mittelschwerer Hilflosigkeit auszugehen, wenn die versicherte Person in

mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise

auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im

Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Hier gilt es

aber zu beachten, dass die lebenspraktische Begleitung nur bei volljährigen

Personen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 IVV).

Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und

persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen

gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung

trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und

Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.2.). Für die

Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des

Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021)

enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei

Minderjährigen (vgl. Ziff. 8086 ff.).

3.4

Die Revision der Hilflosentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs.

2.

ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV (vgl.

das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2019 [8C_533/2019] E. 3.1.). Erforderlich

ist somit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a.

Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung

neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit

und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen. Der Zeitpunkt einer allfälligen

Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung bestimmt sich nach Art.

88bis Abs. 2 IVV (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1).

3.5

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines

Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach

der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit

(Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als

Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person,

welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den

seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen

und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische

Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind

Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern

notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und

detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den

tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen

Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das

Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im

eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung

tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen

vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Diese

Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2016 [8C_308/2016] E.

5.1.).

4.

4.1

Im Nachfolgenden werden die wichtigsten Aktenauszüge, auf welche

sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 17. Mai 2022 stützt, kurz

dargestellt:

4.2

Anlässlich der telefonischen Abklärung vom 4. März 2021 beim E____

gibt die Betreuerin des Beschwerdeführers, Frau I____ an, der Beschwerdeführer

könne sich seit dem Heimaufenthalt selbständig an- und ausziehen. Auch seine

Spezialschuhe wie die Orthese könne er alleine anziehen. Das Anziehen der Hosen

über die Orthese klappe besser, wenn die Hosen etwas weiter seien, worauf man

beim Einkauf geachtet habe. Beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen und Essen

bestehe nach wie vor Selbständigkeit. Seit Beginn des Heimaufenthalts könne

sich der Beschwerdeführer selbständig die Zähne putzen und die Hände / das

Gesicht waschen. Er dusche alleine, wasche sich dabei die Haare, trockne sich

selbständig ab. Überdies gehe der Beschwerdeführer alleine aufs WC. Er habe

gelernt, sich selber zu reinigen und ziehe sich danach auch wieder selber an.

Bei der Fortbewegung benötige der Beschwerdeführer für längere Strecken nach

wie vor Begleitung. Der Beschwerdeführer sei nach einer kurzen

Eingewöhnungszeit im Heim per 1. Dezember 2020 viel selbständiger geworden.

Einzig bei der Fortbewegung bestehe noch ein behinderungsbedingter Mehraufwand

Dritter. Die Fachperson Abklärungsdienst kommt daher zum Schluss, dass die

Hilflosenentschädigung für Minderjährige unter Einhaltung der gesetzlichen

Fristen aufgehoben werden müsse (IV-Akte 368).

Dem Abklärungsbericht vom 12. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass

gemäss den Angaben der Betreuerin Frau I____ vom E____, dem Vater sowie der

Schule des Beschwerdeführers in den Bereichen Aufstehen, Absitzen, Abliegen

sowie Essen eine Selbständigkeit bestehe. Auch beim An- und Auskleiden sei der

Beschwerdeführer selbständig, auch wenn der Beschwerdeführer bei den Hosen

aufgrund der Beinorthese auf normal weite Hosen angewiesen sei. Im Weiteren

bestünde unbestritten ein Bedarf an Dritthilfe bei der Fortbewegung.

Hinsichtlich der Körperpflege und der Notdurft bestünden widersprüchliche

Angaben. So sei fraglich, ob der geltend gemachte Hilfsbedarf beim Haare

waschen erheblich und medizinisch nachvollziehbar sei. Dasselbe gelte auch für

den vorgebrachten Hilfsbedarf beim Reinigen nach Stuhlgang. Nach Eingang von

weiteren Berichten werde um eine schriftliche RAD-Stellungnahme gebeten. Erst

danach könne seitens des Abklärungsdienstes abschliessend Stellung genommen

werden (IV-Akte 382).

Mit RAD-Bericht vom 11. Mai 2022 hält die RAD-Ärztin J____,

Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie / -psychotherapie, fest, dass aus

den eingeholten Arztberichten keine krankheitsbedingten Einbussen, weder

somatischer noch psychiatrischer Art zu entnehmen seien, aufgrund derer eine

Dritthilfe im Rahmen einer Hilflosenentschädigung notwendig sei. Explizit werde

im Arztbericht der G____ vom 16. März 2022 ausgeführt, dass der

Beschwerdeführer von der Lehrperson Potential und Erfolge bezüglich der

Selbstständigkeit bestätigt bekommen habe. Er könne sich selber die Zähne putzen

und sich duschen. Ein erheblicher Hilfebedarf könne aus medizinischer Sicht

nicht erkannt werden. Zur Notdurft würden keine Angaben gemacht. Es sei jedoch

davon auszugehen, dass eine unzureichende Hygiene in diesem Zusammenhang

aufgefallen und thematisiert worden wäre, da die Erhebung des Pflegezustandes

zur Standardanamnese in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) gehöre. Die vom

Vater geschilderten Unterstützungen im Alltag würden altersentsprechender

notwendiger pädagogischer Anleitung entsprechen und könne aus medizinischer

Sicht nicht als notwendige Dritthilfe verstanden werden (IV-Akte 417). Mit

Stellungnahme vom 13. Mai 2022 bestätigt die Fachperson Abklärungsdienst sodann

die Aufhebung der Hilflosenentschädigung (IV-Akte 418).

4.3

Mit Blick auf die Aktenlage kann auf die Beurteilung des RAD und der

Fachperson Abklärungsdienst nicht abgestellt werden. Insbesondere was die

alltägliche Lebensverrichtung Notdurft, aber auch Körperpflege anbelangt,

bestehen widersprüchliche Angaben in den Akten. So geht hinsichtlich der

Notdurft aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem Toilettengang

Hilfe benötigt (vgl. Bericht Unterstützungsbedarf in der Schule vom 17. Mai

2021, IV-Akte 377, S. 3; Aussagen des Vaters anlässlich der Abklärung vor Ort,

IV-Akte 382, S. 3). Einzig Frau I____ vom E____ äusserst sich diesbezüglich

abweichend (vgl. Abklärungsberichte vom 4. März 2021 und 12. Juli 2021,

IV-Akten 368 und 382). Es bleibt indes darauf hinzuweisen, dass im Kurzbericht

des E____ vom 4. April 2021 geschildert wird, dass es dem Beschwerdeführer

aufgrund der Cerebralparese nicht immer rechtzeitig auf die Toilette gereicht

habe. Er habe dies gegenüber den Sozialpädagog*Innen gut äussern können und sei

dann selbständig duschen gegangen (IV-Akte 383, S. 3). Dem Bericht der G____

vom 16. März 2022 lässt sich in diesem Zusammenhang nichts entnehmen (IV-Akte

411). Auch bezüglich der Körperpflege liegen widersprüchliche Angaben in den

Akten vor. Einerseits wird vom Vater, von der Schule als auch im Bericht der G____

vom 16. März 2022 erwähnt, der Beschwerdeführer benötige beim Duschen bzw. Haare

waschen Unterstützung und Anleitung (IV-Akten 377, 382 und 411, S. 4). Frau I____

vom E____ hingegen ist der Ansicht, der Beschwerdeführer könne sich selbständig

duschen (IV-Akten 368, 382 und 383).

Dass die RAD-Ärztin bei dieser Ausgangslage zum Schluss kommt,

es bestehe aus medizinischer Sicht bei der Notdurft als auch bei der

Körperpflege kein erheblicher Hilfsbedarf, vermag nicht zu überzeugen.

Namentlich zeigt die RAD-Ärztin nicht schlüssig auf, weshalb sie davon ausgeht,

dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht keiner Dritthilfe mehr

bedarf. Vielmehr erweckt die Beurteilung der RAD-Ärztin als auch der Fachperson

Abklärungsdienst den Eindruck, sie hätten den Aussagen von Frau I____ vom E____

zu viel Gewicht eingeräumt. Diese erweisen sich jedoch – insbesondere was die

Lebensverrichtung Notdurft anbelangt – teilweise als widersprüchlich. Auch die

Tatsache, dass in den Akten verschiedentlich erwähnt wird, der Beschwerdeführer

sei selbständiger geworden (IV-Akten 355, 356 und 369), führt nicht zu einer

anderen Beurteilung der Sachlage. In diesem Zusammenhang bleibt zu beachten,

dass teilweise lediglich auf ein Potential zur vermehrter Selbständigkeit hingewiesen

wird (IV-Akte 411, S. 4). Hinzu kommt, dass die F____ mit Bericht vom 16. Juni

2022.

darlegt, dass es sich bei der spastischen Hemiparese um eine

persistierende, die gesamte Lebensdauer überspannenden Erkrankung handle, die

zu einer funktionellen Beeinflussung der Leistungsfähigkeit im Alltag führe,

insbesondere im Vergleich zu gleichaltrigen Personen. Der Beschwerdeführer

könne zwar unter einem adäquaten therapeutischen Setting Fortschritte machen

und die Selbständigkeit verbessern. Gleichzeitig sei aber trotzdem davon

auszugehen, dass ein Mehraufwand in Betreuung und Hilfestellung im Alltag

persistieren werde (Beschwerdebeilage 7).

4.4

Angesichts der widersprüchlichen Angaben zum Dritthilfebedarf in den

Lebensverrichtungen Körperpflege und Notdurft, des nicht schlüssig begründeten

RAD-Berichts sowie den Ausführungen der F____ im Bericht vom 16. Juni 2022 sind

vorliegend weitere Abklärungen angezeigt. Dabei ist insbesondere der Frage

nachzugehen, wie es sich mit dem Hilfsbedarf bei den Lebensverrichtungen

Körperpflege und der Notdurft, aber auch der indirekten Dritthilfe in den

übrigen Lebensverrichtungen verhält. Den Darlegungen der F____ im Bericht vom

16.

Juni 2022 entsprechend (Beschwerdebeilage 7) sind zunächst aktuelle

ärztliche Befunde und Beurteilungen der entwicklungspädiatrischen und

neuropädiatrischen Abteilung des F____ einzuholen. Danach hat die Fachperson

Abklärungsdienst – in Kenntnisnahme der medizinischen Ausgangslage – eine

weitere Abklärung vor Ort unter Einbezug des Beschwerdeführers durchzuführen

und bei allfälligen Unklarheiten Rückfragen bei den medizinischen Fachpersonen

vorzunehmen (vgl. E. 3.5.).

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen

und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen

zurückzuweisen ist.

5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das

Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung

von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine Gebühr von

Fr. 800.-- als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der IV-Stelle

eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.

5.3

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der IV-Stelle einen

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung der Parteientschädigung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr.

288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als

angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 17. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im

Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle

zurückgewiesen.

Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten

des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: