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Entscheid

IV.2022.71

Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

1. Dezember 2022Deutsch18 min

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 9).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 1.

Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.71

Verfügung vom 31. Mai 2022

Gutachten beweiskräftig;

Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1993 geborene Beschwerdeführerin absolvierte im August 2013

eine Ausbildung zur [...]. Vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2017 arbeitete

sie als [...] Mitarbeiterin bei der [...] mit einem Pensum von 100%

(Arbeitsvertrag, IV-Akte 75, S. 29) und war in verschiedenem Ausmass

arbeitsunfähig (vgl. Übersicht im Abschlussbericht FI, IV-Akte 87, S. 1).

Am 10. Juli 2018 (Posteingang) meldete sich die

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 9).

Ab 1. März 2019 erfolgte eine Anpassung des Arbeitsvertrages von bisher 100% auf

50% (a.a.O.). Versuche, das Arbeitspensum zu steigern, scheiterten. Mit

Mitteilung vom 24. Oktober 2019 wurde die Frühintervention abgeschlossen (IV-Akte

88).

Nach Eingang verschiedener Berichte der behandelnden Ärzte

beabsichtigte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 113) ein

rheumatologisches Gutachten bei Dr. C____ in Auftrag zu geben (IV-Akte 116).

Aufgrund der bevorstehenden Entbindung der Beschwerdeführerin wurde die

Begutachtung verschoben. Nachdem die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2021 den

Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt retournierte hatte (IV-Akte

127), ergab die am 9. März 2021 telefonisch durchgeführte Haushaltabklärung,

dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit aufgrund der

Schuldensituation der Familie trotz des Kleinkindes einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit

nachgehen würde (IV-Akte 128).

Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. C____, FMH

Rheumatologie, das Gutachten vom 17. Mai 2021 in Auftrag (IV-Akte 133), wozu der

RAD am 31. Mai 2021 Stellung nahm (IV-Akte 135). Gestützt darauf informierte

die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. Juni

2021, dass sie beabsichtige, den Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad

von 30% abzulehnen (IV-Akte 136). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12.

August 2021 Einwand unter Beilage eines Berichts ihrer Vorgesetzten (IV-Akte

142, S. 4). Am 9. Dezember 2021 erreichte die Beschwerdegegnerin der Bericht der

Polysomnographie vom 18. November 2021 des [...]spitals [...] (IV-Akte 152, S.

2). Nach Eingang weiterer Berichte der behandelnden Ärztin Dr. D____, FMH

Innere Medizin und Rheumatologie, gab der RAD an, dass weiterhin auf das

Gutachten von Dr. C____ abgestellt werden könne (IV-Akte 163, S. 6). Nachdem

der RAD zum Verlaufsbericht von Dr. D____ vom 2. Mai 2022 am 19. Mai 2022 Stellung

genommen hatte (IV-Akte 170), hielt die Beschwerdegegnerin an der Rentenablehnung

mit Verfügung vom 31. Mai 2022 fest (IV-Akte 172).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 29. Juni 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung vom

31.

Mai 2022 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2019

ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit mindestens eine halbe Rente

zuzusprechen.

2.

Eventualiter sei

zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit ein gerichtliches Obergutachten im

Fachbereich Rheumatologie einzuholen und gestützt darauf der Invaliditätsgrad

zu ermitteln.

3.

Gestützt auf Art.

78.

Abs. 3 IVV seien Dr. D____ die Kosten für die Erstellung des ärztlichen

Berichts vom 23. Juni 2022 in der Höhe von Fr. 100.00 zu vergüten.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Bericht der

behandelnden Ärztin Dr. D____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 23.

Juni 2022 (Beschwerdebeilage/BB 3) sowie die Bestätigungen von E____ (BB 4) und

von F____ vom 22. Juni 2022 ein (BB 5).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16.

August 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 15. September 2022

an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht sie den Bericht

von Dr. D____ vom 5. September 2022 ein (Replikbeilage/RB 1).

Die Beschwerdegegnerin holt die RAD-Stellungnahme vom 6.

Oktober 2022 ein (IV-Akte 173) und hält mit Duplik vom 14. Oktober 2022 an der

Beschwerdeabweisung fest.

III.

Am 6. Juli 2022 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 1. Dezember 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes

vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem in Anwendung der

Einkommensvergleichsmethode ermittelten IV-Grad von 30% ab. Sie stützte sich

dabei auf das monodisziplinäre Gutachten von Dr. C____ vom 17. Mai 2021 (IV-Akte

133) sowie auf insgesamt vier Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. G____ (IV-Akten

135, 145, 163 und 170).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass das

Gutachten von Dr. C____ und die Stellungnahmen von Dr. G____ angesichts der

Krankheitsentwicklung seit ca. Sommer 2021 nicht überzeugend seien, da sie der

Instabilität der Erkrankung sowie der Tatsache, dass nur von einer

eingeschränkten Behandelbarkeit auszugehen sei, zu wenig Rechnung tragen würden.

Zudem würden sowohl Dr. C____ als auch Dr. G____ die tatsächlichen Bemühungen

der Beschwerdeführerin sowie deren real auftretende und beobachtbaren Defizite

im Berufsalltag zu wenig berücksichtigen (Beschwerde, S. 9 f.).

2.3

Strittig und daher in der Folge zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin korrekterweise der Einschätzung des Gutachters gefolgt ist,

und zu Recht auf dieser medizinischen Basis einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin verneint hat.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG

und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind

(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29

Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung (siehe hiervor) entsprechen, darf das Gericht

vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4

Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag behandelnder

Fachpersonen einerseits und von Begutachtungsauftrag begutachtender

Fachpersonen andererseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen, wenn

behandelnde Fachpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil

8C_461/2021 vom 3. März 2022, E. 4.1). Aussagen von behandelnden Ärzten sind

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.5

Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

3.6

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist

rechtsprechungsgemäss primär auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation

der versicherten Person abzustellen. Falls kumulativ besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind, die versicherte Person die ihr verbleibende

Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und sie ein für die

Arbeitsleistung angemessenes Einkommen erzielt, gilt grundsätzlich der

tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellt für die Beurteilung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das Gutachten von Dr. C____ vom

17.

Mai 2021 ab. Dieser attestierte der Beschwerdeführerin als Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit eine axiale Spondylarthritis sowie ein

chronisches Lumbovertebralsyndrom (zum Ganzen: IV-Akte 133, S. 62 f.).

4.2

4.2.1

Zur Begründung führte er aus, es bestehe bei der

Beschwerdeführerin eine entzündliche und eine mechanische Komponente. Eine zusätzliche

Komponente als chronische Schmerzpatientin sei nicht ausgeschlossen, da im

Status klare Zeichen einer Chronifizierung mit Hinweisen auf eine nicht

somatische Ursache mit zwei positiven Waddel-Zeichen vorhanden seien (IV-Akte

133, S. 64). Zweifelsohne bestünde eine Diskopathie L5/S1 mit black disc und

Anulus fibrosus-Einriss, allerdings sei der Befund (verglichen mit anderen

Patienten) nicht besonders eindrücklich und es bestehe keine Wurzelkompression

(a.a.O.). Das entzündliche Problem an der Wirbelsäule sei bildgebend nur in

diskretem Ausmass vorhanden (a.a.O.). Ausser einer Gewichtsreduktion könne der

Gutachter keine medizinischen Behandlungsoptionen nennen (IV-Akte 133, S. 70

f.).

4.2.2

Der Gutachter hielt weiter in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit fest,

die bisherige Tätigkeit entspreche einer optimalen Tätigkeit (IV-Akte 133, S.

68). Die aktuelle Bürotätigkeit entspreche einer leichten körperlich

wechselbelastenden Tätigkeit (IV-Akte 133, S. 66). Auch in einer körperlich

leichten Tätigkeit bestehe bei der Explorandin ein leicht vermehrter

Pausenbedarf aufgrund der Schmerzsituation und subjektiv deutlicher Müdigkeit,

welche als Ausdruck der organischen Grunderkrankung zu sehen sei. Im Ergebnis

hielt der Gutachter fest, dass in einer Bürotätigkeit ab 17. Juli 2018 eine

Arbeitsfähigkeit von 70% bezogen auf ein Ganztagspensum bestehe, worin der

vermehrte Pausenbedarf bereits eingerechnet sei (IV-Akte 133, S. 66 f.). Nur

noch leichte Tätigkeiten würden in Frage kommen. Dauernd sitzende oder dauernd

stehende Tätigkeiten oder solche in Zwangsstellungen (dauernd repetitiv

vornüberbeugend, gebückt oder überkopf) seien nicht mehr zumutbar (IV-Akte 133,

S. 68).

4.3

4.3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass auf das Gutachten in

formeller Hinsicht abgestellt werden kann. Es entspricht den

bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf

einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten

Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl.

insbesondere die Auflistung der medizinischen Berichte inkl. teilweiser

Textauszüge zu Beginn des Gutachtens, IV-Akte 133, S. 7 ff. wobei aus

zahlreichen Berichten der behandelnden Ärztin Dr. D____ zitiert wird). Die

festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen

bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden im Gutachten

diskutiert und umfassend beleuchtet. Insbesondere hat der Gutachter unter der

Berücksichtigung der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde (vgl. IV-Akte 133,

S. 73) seine Diagnosen nachvollziehbar begründet und auch das Röntgendossier

eingesehen und besprochen (IV-Akte 133, S. 73 ff.).

4.3.2

Ferner hat der Gutachter zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit

durch die Beschwerdeführerin und zur abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

durch die behandelnde Ärztin Dr. D____ Stellung genommen (vgl. IV-Akte 133, S.

83). Wie bereits der RAD-Arzt Dr. G____ festgestellt hat erweist sich das

Gutachten als umfassend und es kann darauf abgestellt werden (IV-Akte 135).

Insbesondere hat der RAD zu Recht festgehalten, dass die rheumatologischen

Diagnosen hinsichtlich des Krankheitsverlaufs und der Symptomatologie sowie

ihrer Auswirkungen auf den Alltag anhand der fachärztlich erhobenen Befunde

nachvollziehbar festgestellt und gutachterlich stringent bewertet wurden

(IV-Akte 135, S. 3).

4.4

4.4.1

Was die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten von Dr. C____

einwendet, vermag keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu

begründen.

4.4.2

In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass das Gutachten von Dr.

C____ sehr sorgfältig und ausgewogen verfasst wurde. So hat der Gutachter die

Diagnosen einzeln aufgelistet und vertieft beurteilt, wobei er wiederholt auf

verschiedene Facetten des Beschwerdebildes eingegangen ist und sich sowohl mit den

zahlreichen durchgeführten radiologischen Untersuchungen (vgl. IV-Akte 133, S.

74.

ff.) als auch mit den Ausführungen von Dr. D____, welche nur für einen

kurzen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, auseinandergesetzt hat.

4.4.3

Insbesondere hat der Gutachter zum Ganzkörper MRI (HWS/BWS/LWS) vom

1.

November 2018 ausführlich Stellung genommen und hierzu festgehalten, der

Radiologe habe dieses MRI in Bezug auf die Frage nach entzündlichen

Veränderungen als unauffällig beschrieben (IV-Akte 133, S. 75). Dagegen habe die

behandelnde Ärztin Dr. D____ das Vorliegen von ganz diskreten Shiny corner im

Bereich der unteren HWS, das Vorliegen einer möglichen diskreten Enthesitis

zwischen Processus spinosus L5 und S1 wie auch das Vorliegen von erosiven

Veränderungen an den ISG diskutiert (a.a.O.). Er habe sich die Bilder lange

angesehen. Im Bereich eines HWK der unteren HWS sei es möglich, dass ein Shiny

corner bestehe. Dies könne er nicht ausschliessen, allerdings sei dieser Befund

nicht typisch. Er sei sehr gering und wäre ohne weiteres auch mit beginnenden

degenerativen Veränderungen vereinbar (a.a.O.). Weiter sei ein leichtes Ödem

zwischen L5 und S1 zu sehen, was möglicherweise einem entzündlichen Befund

entspreche. Allerdings sei auf dieser Höhe auch ein degenerativer Befund

vorhanden, sodass dieses leichte Ödem auch diesem zugeordnet werden könne

(a.a.O.). Einen floriden Befund einer Arthritis oder eindeutige Erosionen könne

der Gutachter nicht erkennen (a.a.O.). Letztendlich ging der Gutachter aufgrund

des Schmerzcharakters mit initial nächtlichem Schmerz und Ansprechen auf

Biologica von einem entzündlichen WS-Problem aus, auch wenn die bildgebend

nachgewiesenen Befunde bescheiden seien (IV-Akte 133, S. 76).

4.5

Wie bereits der RAD festgehalten hat (IV-Akte 135, S. 4), stützte

der Gutachter seine Einschätzung auf die Ergebnisse der klinischen

Untersuchung, welche eine freie LWS-Beweglichkeit ohne relevante Einschränkungen

zeigte (IV-Akte 133, S. 77). Dabei begründete der Gutachter seine von der

behandelnden Ärztin abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausführlich. So

führte er aus, er orientiere sich an den objektiven Befunden. Dabei verwies er

auf die klinisch freie Beweglichkeit der Wirbelsäule und die bildgebend sehr geringe

entzündliche Aktivität, welche vom Radiologen als normal beurteilt worden war

und die laborserologisch über weite Strecken fehlenden Entzündungszeichen

(IV-Akte 133, S. 67 f.). Nach Ansicht des Gutachters orientiere sich die

Behandlerin bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50% an den

subjektiven Angaben der Explorandin und nicht an den objektiven Befunden

(IV-Akte 133, S. 68). Insgesamt sei nach Ansicht des Gutachters von einem wenig

aktiven Krankheitsbild auszugehen, welches derzeit klinisch optimal eingestellt

sei und welches bisher nicht zu einer funktionellen Einschränkung der

Wirbelsäulenbeweglichkeit geführt habe. Daher bestehe auch kein

Verbesserungspotential im Sinne einer Änderung der medikamentösen Therapie

(a.a.O.)

4.6

4.6.1

Bei einer Gesamtwürdigung des Gutachtens fallen vorliegend

vor allem die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Schilderung ihres Tagesablaufs

genannten Ressourcen und ihre grosse Leistungsbereitschaft ins Gewicht. So

führte der Gutachter bei der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität aus,

dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen

vorliegen würde. Sehe man sich den Tageablauf der Beschwerdeführerin an werde

klar, dass normale Alltagsaktivitäten vorliegen würden und die Exploranden

diesen in normalem Umfang nachgehe (IV-Akte 133, S. 65). Die Explorandin

betreue an ihren freien Tagen praktisch den ganzen Tag ihr kleines Kind, bereite

die Mahlzeiten vor und koche die Mahlzeiten innerhalb ihrer Familie. Sie gehe

regelmässig mit ihrem Sohn 1-2x am Tag spazieren und einkaufen. Im Haus

erledige sie leichte Arbeiten (Reinigungsarbeiten). Auch an den Tagen, an denen

die Versicherte 6-7 Stunden arbeite, habe sie mit der Arbeitstätigkeit und der

Funktion als Mutter und Hausfrau ein fast vollständiges Pensum (a.a.O.).

Zusammengefasst tätige die Explorandin ein Pensum weit über ein 50% Pensum

hinaus, sodass eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit als (die von der

Explorandin selbst eingeschätzte) 50%ige Arbeitsfähigkeit resultiere (a.a.O.).

4.6.2

Diese Schlussfolgerung des Gutachters ist nachvollziehbar und

schlüssig begründet, zumal die Alltagsaktivitäten den Tätigkeiten auf einem

körperlich leichten Niveau entsprechen, wie sie auch bei einer Berufstätigkeit

möglich wären. Insgesamt erscheint es angesichts des von der Beschwerdeführerin

geschilderten Tagesablaufs daher als nachvollziehbar, dass der Gutachter nur

von leicht eingeschränkten Ressourcen ausging (IV-Akte 133, S. 66).

4.7

Wie der RAD-Arzt Dr. G____ in seiner Stellungnahme vom 22. April

2022.

plausibel festgehalten hat, kann weiterhin auf das Gutachten von Dr. C____

abgestellt werden, da seither keine massgebliche und dauerhafte

Verschlechterung ausgewiesen ist (IV-Akte 163, S. 6). Dies gilt insbesondere

auch nach den neusten Berichten von Dr. D____, zu welchen der RAD am 6. Oktober

2022.

ausführlich Stellung genommen und hierzu festgehalten hat, diese würden

keine neuen medizinischen Befunde oder Labordaten enthalten, welche eine

massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Versicherten belegen

könnten (IV-Akte 174, S. 4). Vielmehr handle es sich beim von Dr. D____

geschilderten Krankheitsverlauf durchwegs um medizinische Angaben, die im

Wesentlichen bereits zum Begutachtungszeitpunkt hinlänglich bekannt waren und welche

bereits in die gutachterliche Beurteilung Eingang fanden (a.a.O.). So sind

sowohl die Kinderbetreuung durch die Mutter der Versicherten und die

Unterstützung des Partners bei den Reinigungsarbeiten als auch der periphere

Gelenksbefall im Gutachten von Dr. C____ abgebildet. Wie der RAD zum aktuellen

Pensum der Versicherten zu Recht anmerkte, ist die Beschwerdeführerin

funktionell in der Lage, ihr derzeitiges 50%-Pensum in drei Folgetagen (Mo, Di,

Mi) mit jeweils 6-7 Std. Arbeitszeit zu erbringen, d.h. sie leistet an diesen

Tagen mehr als 50%iges Pensum. Wäre der Leidensdruck kohärent mit den

objektiven Befunden und der postulierten 50% Restarbeitsfähigkeit, dürfte die

Versicherte täglich nur maximal 4 Stunden tätig sein, was de facto einem

50%-Pensum entspräche, um sich dann jeweils den Rest des Tages zu erholen

(IV-Akte 173, S. 5). Diese Schlussfolgerung des RAD deckt sich mit den vom

Gutachter gemachten Angaben, welcher diesbezüglich festhielt, dass die

Versicherte an den Arbeitstagen fast ein vollzeitiges Pensum mit

Arbeitstätigkeit und der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter bewältige. Auf diese

schlüssigen Einschätzungen kann vorliegend abgestellt werden. Daran ändern auch

der Bericht der Vorgesetzten H____ vom 13. Juli 2021 und die beiden

eingereichten Bestätigungen von E____ (BB 4) und von F____ (BB 5) nichts.

4.8

Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Indizien

vorliegen, welche die Ergebnisse des rheumatologischen Gutachtens in Frage

stellen würden. Ferner können die von der Beschwerdeführerin eingereichte

Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärztin Dr. D____, zu welchen der RAD zweifach

Stellung genommen hat, keinen Anlass für weitere Abklärungen bilden. Da auf das

rheumatologische Gutachten von Dr. C____ abgestellt werden kann, erweist sich

die Verfügung vom 31. Mai 2022 im Ergebnis als korrekt. Es bleibt aber darauf

hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Verschlechterung ihrer

gesundheitlichen Beschwerden jederzeit bei der IV neu anmelden kann.

4.9

Zuletzt bleibt noch auf den Antrag der Beschwerdeführerin einzugehen,

es seien Dr. D____ die Kosten für die Erstellung ihres ärztlichen Berichts vom

23.

Juni 2022 zu vergüten. Die Beschwerdeführerin hat den genannten Bericht von

Dr. D____ ins Recht gelegt um das rheumatologische Gutachten von Dr. C____ aus

medizinischer Sicht in Frage zu stellen. Wie vorstehend dargelegt kann auf die

gutachterlichen Einschätzungen vorliegend abgestellt werden. Ferner wurden im

Bericht von Dr. D____ keinen neuen Tatsachen vorgebracht, sodass der Antrag auf

Kostenvergütung abzuweisen ist.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die

aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis

IVG).

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: