Lexipedia

Entscheid

IV.2022.72

Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft.

7. Dezember 2022Deutsch18 min

Betriebsangestellter bei der C____ AG (vgl. Schadenmeldung UVG, IV-Akte 4.39) tätig

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli , MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. iur. B____, Advokat

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.72

Verfügung vom 31. Mai 2022

Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung

des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1971 geborene

Beschwerdeführer war als

Betriebsangestellter bei der C____ AG (vgl. Schadenmeldung UVG, IV-Akte 4.39) tätig

als er am 12. August 2010 verunfallte

(Unfallschein, IV-Akte 2, S. 3) und sich hierbei

ein Schädelhirntrauma und Schädelfrakturen zuzog (vgl. Bericht des D____spital [...]

vom 18. August 2010, IV-Akte 4.34). Die zuständige Unfallversicherung erbrachte

in der Folge die gesetzlichen Leistungen und richtet seit dem 1. Mai 2014 eine

Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 29% aus (vgl. Verfügung

vom 1. April 2014, IV-Akte 39). Seit November 2014 wird der Beschwerdeführer

zudem von der Sozialhilfe [...] unterstützt (vgl. Schreiben der Sozialhilfe [...]

vom 28. Juli 2022, bei den Gerichtsakten).

b)

Der Beschwerdeführer meldete

sich am 26. März 2011 mit Verweis auf den Unfall vom 12. August 2010 erstmals

bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). In der

Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2014 eine befristete ganze

Rente vom 1. Juli 2012 bis 30. November 2013 bei einem IV-Grad von 100% zu. Ab

dem 1. Dezember 2013 errechnete die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden

Invaliditätsgrad von 18% (IV-Akte 52).

c)

Nachdem die Beschwerdegegnerin auf

die Neuanmeldung vom 17. Januar 2017 (IV-Akte 59) mit Verfügung vom 1. Juni

2017 nicht eintrat (IV-Akte 73), meldete sich der Beschwerdeführer am 19. Mai

2019 (IV-Akte 75) erneut zum Leistungsbezug an und machte hierbei eine

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die Beschwerdegegnerin

veranlasste daraufhin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen

Neurologie und Psychiatrie (Gutachten vom 29. Mai 2020, IV-Akte 107). Im Rahmen

der bidisziplinären Gesamtbeurteilung

kamen die Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei

in angepasster Tätigkeit um höchstens 25% eingeschränkt (a.a.O., S. 39 f.).

Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung lehnte die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. November 2020 ab (IV-Akte

128). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d)

Mit Gesuch vom 30. Januar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer abermals

bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 151) und machte – unter Hinweis auf Depressionen,

körperliche Beschwerden, starke Kopfschmerzen und Schwindelanfälle seit dem

Unfall im Jahr 2010 – eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend

(vgl. Arztberichte von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, vom 21. Februar 2022, IV-Akte 154, und vom 25. April 2022,

IV-Akte 164, Bericht von med. pract. F____, Fachärztin für Allgemeinmedizin,

FMH vom 22. April 2022, IV-Akte 163). Nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 154, S. 2 f., 164, S. 3 f.) trat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2022 (IV-Akte 168) nicht auf das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 4. Juli 2022 beantragt der Beschwerdeführer

die Aufhebung der Verfügung vom 31. Mai 2022 und die Ausrichtung einer ganzen

Invalidenrente ab dem 1. Februar 2022. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

verlangt er die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch Dr. iur.

B____, Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Alles unter o/e Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 22. September 2022 und Duplik vom 26. Oktober 2022 halten

die Parteien an ihren Begehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. August 2022 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr.

iur. B____, Advokat, bewilligt.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 7.

Dezember 2022 die Beratung der Angelegenheit durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass gestützt auf die medizinische

Aktenlage im Vergleichszeitraum seit der letzten rechtkräftigen Verfügung vom 5.

November 2020 keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers ausgewiesen sei, weshalb sie mit Verfügung vom 31. Mai

2022.

zu Recht nicht darauf eingetreten sei.

2.2

Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass eine rentenrelevante Verschlechterung

des psychiatrischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gestützt auf die

ärztlichen Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. E____, vom 21.

Februar 2022 (IV-Akte 154) und vom 25. April 2022 (IV-Akte 164) ausgewiesen sei.

Vergleichszeitpunkt sei hierbei die Verfügung vom 10. November 2014. Es sei

demgemäss auf das Leistungsbegehren einzutreten und aufgrund einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit eine ganze Rente ab Februar 2022 auszurichten.

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob im massgeblichen

Vergleichsintervall eine rentenrelevante Verschlechterung des

Gesundheitszustandes glaubhaft erscheint.

3.

3.1.

Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in

prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem

Invaliditätsgrad von 50 – 69% entspricht der prozentuale Anteil dem

Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch

auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die

im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2.

3.2.1. Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für

die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf

Prozentpunkte ändert (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG) oder auf 100% (Art. 17 Abs. 1

lit. b ATSG).

3.2.2.

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert,

so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft gemacht

wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).

3.3.

3.3.1. Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der

Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt

ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Dabei muss zumindest die Änderung

eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen

Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Der

Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte

Person noch nicht. Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine

glaubhaft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend

verminderter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im

Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Eine andere

Beurteilung des gleichen Sachverhalts ist jedoch in revisionsrechtlicher

Hinsicht nicht massgeblich (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020

vom 27. Mai 2020 E. 3.1).

3.3.2.

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen

an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im

Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 126 V 353, 360 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein

des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse

Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht

erstellen lassen (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli

2019 E. 3.2 und 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 2.2).

3.4.

3.4.1. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige

Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1 mit

weiteren Hinweisen; 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114 E. 5.4 mit weiteren

Hinweisen). Dies war vorliegend die Verfügung vom 5. November 2020 (IV-Akte

128).

3.4.2.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde vom 4. Juli

2022, Ziff. 4) kann für die Festlegung des Vergleichszeitpunkt nicht erheblich

sein, ob im Rahmen der jeweiligen Revisionsverfahren Rentenleistungen

gesprochen wurden oder nicht. Für die Bestimmung der Vergleichsbasis ist vielmehr

entscheidend, auf Grundlage welcher materiellen Abklärungen die das

(Revisions)verfahren abschliessende Verfügung beruht. Vorliegend veranlasste

die Beschwerdegegnerin nach Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2019

zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes eine bidisziplinäre Begutachtung in

den Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie nach den Vorgaben von Art. 44

ATSG (vgl. Gutachten vom 29. Mai 2020, IV-Akte 107), würdigte in der Folge die

entscheidenden Beweise und stellte mit Verfügung vom 5. November 2020 fest,

eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes habe sich seit der letzten

rechtskräftigen Verfügung nicht ergeben. Vor diesem Hintergrund steht im Lichte

der vorab genannten Rechtsprechung (E. 3.4.1. hiervor) fest, dass der

massgebliche Vergleichszeitpunkt die Verfügung vom 5. November 2020 und nicht

jene vom 10. November 2014 darstellt.

3.5.

3.5.1. Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der

Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich gestützt

auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es

Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der

Experten begründet sind ((BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122

V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E.

8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren

Hinweisen).

4.

4.1.

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu

prüfen, ob im zeitlichen Intervall seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom

5. November 2020 bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 31. Mai

2022, eine revisionsrechtlich relevante Änderung des medizinischen

Sachverhaltes seitens des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde.

4.2.

4.2.1. Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 5.

November 2020 (IV-Akte 128) diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das

bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. G____, Facharzt

für Neurologie FMH, und H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

vom 29. Mai 2020 (IV-Akte 107).

4.2.2. Dr.

med. G____ attestierte dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit Orbita-Basisfraktur

links mit Epiduralhämatom frontal links und intrakraniellen Lufteinschlüssen im

August 2010 sowie Zustand nach Infulibulotomie und vorderer Ethmoidektomie

beidseits sowie Stirnhöhlendrainage links am 17. September 2011 bei chronischer

Entzündung des Sinus ethmoidalis und frontalis links mit heute noch

posttraumatischen Kopfschmerzen, leichter kognitiver Beeinträchtigung möglich

und möglichen intermittierenden Schwindelbeschwerden. Die Arbeitsfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit als Betriebsangestellter sowie jegliche schwere

körperliche Arbeit sei seit dem Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr möglich. Ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter eine

Verdeutlichungstendenz/Aggravation bei erneuter nicht valider neuropsychologischer

Untersuchung bei bereits vorgängigen Hinweisen auf Symptomaggravation im Jahr

2015 fest (IV-Akte 107, S. 21). Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine leichte

bis mässig körperlich belastende Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an den

Gleichgewichtssinn mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen ohne sehr

hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit auf Dauer aufrecht zu

erhalten bzw. neue Inhalte aufzunehmen in einfachen, gut strukturierten

Fähigkeiten. Die maximale Präsenz bei einer angepassten Tätigkeit liege bei

sieben Stunden pro Tag. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe aufgrund des

erhöhten Pausenbedarfs eine 10%ige Leistungseinschränkung. Insgesamt sei die

Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit, bezogen auf ein 100% Pensum auf

75% festzulegen (a.a.O., s. 26).

4.2.3. Mit

psychiatrischem Teilgutachten attestierte Dr. med. H____ dem Beschwerdeführer

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende,

psychopharmakologisch mit Duloxetin behandelte, depressive Episode, derzeit

leichten Grades (ICD-10 F33.0/1). Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt (IV-Akte 107, S. 33). Aufgrund der

vorliegenden Befunde, die unter Berücksichtigung der ICD-10 Kriterien zu einer

leichten, psychopharmakologisch behandelten depressiven Episode passten, und

der Aktenlage, die die zur Diagnose der depressiven Episoden passenden

Schwankungen zwischen leicht bis schweren Grades wiederspiegelten, und

ungeachtet der somatisch begründeten Einschränkungen und unter Berücksichtigung

der Ressourcen und Funktionseinschränkungen und des allgemeinen

Aktivitätsniveaus müsse aus psychiatrischer Sicht gemittelt von einer 20%igen

Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ausgegangen werden. Bei dieser

Beurteilung sei die Fremdanamnese von Dr. med. E____ und allfällige

aggravatorische Elemente mitberücksichtigt worden (a.a.O., S. 37). Eine optimal

angepasste Tätigkeit stelle keine erhöhten intellektuellen Anforderungen bzw.

könne ohne Anforderungen neue Inhalte aufzunehmen und zu erlernen verrichtet

werden. Sie müsse einfache repetitive Handlungen beinhalten, gut strukturiert

sein und von aussen regelmässig kontrolliert werden können. In diesem Rahmen

könne der Beschwerdeführer täglich 80% (d.h. 6 Stunden und 45 Minuten bezogen

auf ein volles Pensum von 8 Stunden und 20 Minuten) beschäftigt werden (a.a.O.,

S. 38).

4.2.4. Im

Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter überein, dass die in den

Fachgebieten begründeten Teil-Arbeitsfähigkeiten nicht additiv verrechnet

werden könnten. In der Gesamtbeurteilung sei die neurologische Beurteilung

hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend,

wonach in einer angepassten Tätigkeit insgesamt von einer 75%igen

Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (IV-Akte 107, S. 40).

4.3.

4.3.1. Um glaubhaft zu machen, dass sich im Zeitintervall zwischen

der Verfügung vom 5. November 2020 und der Verfügung vom 31. Mai 2022 eine

wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergab, verweist der

Beschwerdeführer auf die Berichte des behandelnden Psychiaters vom 21. Februar

2022 (IV-Akte 154, S. 2 f.) und vom 25. April 2022 (IV-Akte 164, S. 3 f.).

4.3.1.

4.3.2. Gemäss

Bericht vom 21. Februar 2022 steht der Beschwerdeführer seit dem 10. April 2018

in ambulanter psychiatrischer, psychotherapeutischer und medikamentöser

Behandlung bei Dr. med. E____. Es handle sich um einen chronischen Verlauf

einer Depression, die die Ausprägung einer mittel- bis schwergradigen Episode

habe. Es sei mit der Chronifizierung immer wieder zu Exazerbationen von

schwergradigen Episoden gekommen, so dass die antidepressive Medikation erhöht

und zusätzlich ein zweites Antidepressivum verwendet werden musste.

Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittel- bis schwergradiger Ausprägung, ohne psychotische Symptome (ICD-10

F33.1/F33.2). Die Funktionsfähigkeit sei im Alltag in allen Lebensbereichen

mittel bis stark eingeschränkt und es bestehe weiterhin eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Arbeiten sowohl in der freien Wirtschaft als

auch angepassten Tätigkeiten. Eine massive Verschlechterung der depressiven

Symptomatik mit Selbstmordvorstellungen, wie sich mit der Pistole zu

erschiessen, sei seit Dezember 2021 eingetreten. Mit Bericht vom 25. April 2022

hielt Dr. med. E____ ergänzend fest, die Funktionsfähigkeit des

Beschwerdeführers im Alltag und in allen Lebensbereichen sei nach

Mini-ICF-App-Rating mittelgradig beeinträchtigt. Aufgrund der Verschlechterung

des Gesundheitszustandes und der suizidalen Gedanken sei die ambulante

Psychotherapie intensiviert und die medikamentöse Behandlung erhöht worden.

Aktuell seien die Selbstmordgedanken beim Beschwerdeführer mit konkreten Vorstellungen

durch Erschiessen mit einer Pistole stark vorhanden und dies mache den

Unterschied zwischen dem Bericht vom 21. Februar 2022 (und dem Bericht vom 20.

November 2019 aus).

4.3.3. Mit

Bericht vom 24. Februar 2022 (IV-Akte 156, S. 3) hielt der RAD-Arzt Dr. med. I____,

Facharzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter, SIM, zum Bericht des

behandelnden Psychiaters vom 21. Februar 2021 fest, es sei daraus keine

wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu

erkennen. Bereits mit Bericht vom 20. November 2019 (IV-Akte 88, S. 3 f.) habe

der behandelnde Psychiater dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive

Störung, aktuell mittel- bis schwergradiger Ausprägung und eine

Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert. Dies sei dann mit dem bidisziplinären

Gutachten vom 29. Mai entsprechend abgeklärt und gewürdigt worden.

4.3.4. Der

RAD-Arzt Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

zertifizierter Gutachter, SIM, nahm mit Beurteilung vom 20. Mai 2022 (IV-Akte

166, S. 3) Stellung zu den Ausführungen des behandelnden Psychiaters. Dr. med. J____

führte diesbezüglich aus, aus den Berichten von Dr. med. E____ würden – bis auf

die beschriebenen Selbstmordgedanken – konkrete medizinische Befunde fehlen,

die eine Verschlechterung belegen würden. Diese könnten indessen auch bei den

im Gutachten von Dr. med. H____ beschriebenen depressiven Episoden auftreten. Am

Rande zu erwähnen sei, dass Hinweise auf eine geplante oder angezeigte

stationäre Behandlung fehlen würden.

4.4.

4.4.1. Der RAD stellt zunächst zutreffend fest, dass sich aus dem

Bericht vom 24. Februar 2022 im Vergleich zum Bericht vom 20. November 2019 weder

aus diagnostischer noch aus erwerblicher Hinsicht eine Veränderung der

Verhältnisse ableiten lässt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Berichts vom 25.

April 2022.

4.4.2. Eine anspruchserhebliche Änderung kann allerdings auch

dann vorliegen, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität

und seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil des

Bundesgerichts 8C_437/2012 vom 5. September 2012 mit Hinweis auf 9C_771/2009

vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Der behandelnde Psychiater macht

in diesem Zusammenhang geltend, die massive Verschlechterung des

Gesundheitszustandes äussere sich im Wesentlichen in der nun bestehenden

Suizidalität des Beschwerdeführers. Wie sich aus dem Bericht von Dr. med. E____

vom 20. November 2019 ergibt, bestanden bereits im Vergleichszeitpunkt

Suizidgedanken mit immer wieder lebensüberdrüssigen Gedanken und ab und zu

Selbstmordvorstellungen. Die latenten Suizidgedanken waren gemäss dem

behandelnden Psychiater fast ständig vorhanden und hätten das Krankheitsbild

zunehmend erschwert. Die Gedanken seien mit konkreten Suizidvorstellungen

einhergegangen. Dem RAD-Arzt Dr. med. J____ ist daher beizupflichten, wenn

dieser festhält, dass die von Dr. med. E____ beschriebenen Selbstmordgedanken

und die Schwankungen in der Ausprägung der depressiven Episoden bereits

anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2020 gewürdigt worden seien

(vgl. IV-Akte 107, S. 33, 35). Dr. med. H____ stellte unter Berücksichtigung

der Angaben von Dr. med. E____ fest (a.a.O., S. 37), die depressiven Episoden

würden zwischen leicht bis schweren Grades schwanken, die gemittelte

Arbeitsunfähigkeit bestehe im Umfang von 20%. Aktuell sei die Ausprägung

leichtgradig. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verschlechterung aufgrund

veränderter Intensität ebenfalls nicht glaubhaft. Vielmehr weicht die

Einschätzung des behandelnden Psychiaters (nach wie vor) von jener des Gutachters

ab. Eine abweichende Einschätzung von – wie vorliegend – im Wesentlichen

unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt jedoch nicht zu einer

materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011

E. 4.1). Schliesslich kommt, wie von Dr. med. J____ zutreffend bemerkt hinzu,

dass trotz der vom behandelnden Psychiater geltend gemachten Exazerbation,

namentlich der konkreten Suizidgedanken, Hinweise auf eine geplante oder

angezeigte stationäre Behandlung, fehlen. Eine Intensivierung der ambulanten Therapie

wird von Dr. med. E____ im Bericht vom 25. April 2022 zwar geltend gemacht,

lässt sich allerdings wegen fehlender Angaben betreffend Häufigkeit der

Therapiesitzungen nicht abschliessend beurteilen. Auch die geltend gemachte Erhöhung

der medikamentösen Behandlung erhärtet sich gestützt auf die bestehende

Aktenlage nicht. Vielmehr entspricht die von Dr. med. E____ mit Bericht vom 25.

April 2022 dargestellte Medikation von Duloxetin 60mg 0-0-1, Duloxetin 30mg

0-0-1 und Valdoxan 25mg 0-0-1 der bereits mit Bericht vom 20. November 2019

(IV-Akte 88) dokumentierten antidepressiven Medikation von insgesamt 90 mg Duloxetin

sowie 25 mg Valdoxan. Somit ergibt sich auch aus dem Behandlungsaspekt keine

glaubhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.

4.5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 5.

November 2020 anhand der eingereichten Arztberichte nicht glaubhaft erscheint.

Die Beschwerdegegnerin trat daher mit Verfügung vom 31. Mai 2022 zu Recht nicht

auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein.

5.

5.2.

Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.3.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art.

69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten

des Staates.

5.4.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein

angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht

bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren

bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in

Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF

231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der

Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gerichtsgebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die

ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr. iur. B____, Advokat, ein Honorar von

CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus

der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: