IV.2022.72
Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft.
7. Dezember 2022Deutsch18 min
Betriebsangestellter bei der C____ AG (vgl. Schadenmeldung UVG, IV-Akte 4.39) tätig
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 7.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. iur. B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.72
Verfügung vom 31. Mai 2022
Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung
des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1971 geborene
Beschwerdeführer war als
Betriebsangestellter bei der C____ AG (vgl. Schadenmeldung UVG, IV-Akte 4.39) tätig
als er am 12. August 2010 verunfallte
(Unfallschein, IV-Akte 2, S. 3) und sich hierbei
ein Schädelhirntrauma und Schädelfrakturen zuzog (vgl. Bericht des D____spital [...]
vom 18. August 2010, IV-Akte 4.34). Die zuständige Unfallversicherung erbrachte
in der Folge die gesetzlichen Leistungen und richtet seit dem 1. Mai 2014 eine
Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 29% aus (vgl. Verfügung
vom 1. April 2014, IV-Akte 39). Seit November 2014 wird der Beschwerdeführer
zudem von der Sozialhilfe [...] unterstützt (vgl. Schreiben der Sozialhilfe [...]
vom 28. Juli 2022, bei den Gerichtsakten).
b)
Der Beschwerdeführer meldete
sich am 26. März 2011 mit Verweis auf den Unfall vom 12. August 2010 erstmals
bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). In der
Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2014 eine befristete ganze
Rente vom 1. Juli 2012 bis 30. November 2013 bei einem IV-Grad von 100% zu. Ab
dem 1. Dezember 2013 errechnete die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 18% (IV-Akte 52).
c)
Nachdem die Beschwerdegegnerin auf
die Neuanmeldung vom 17. Januar 2017 (IV-Akte 59) mit Verfügung vom 1. Juni
2017 nicht eintrat (IV-Akte 73), meldete sich der Beschwerdeführer am 19. Mai
2019 (IV-Akte 75) erneut zum Leistungsbezug an und machte hierbei eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die Beschwerdegegnerin
veranlasste daraufhin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen
Neurologie und Psychiatrie (Gutachten vom 29. Mai 2020, IV-Akte 107). Im Rahmen
der bidisziplinären Gesamtbeurteilung
kamen die Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei
in angepasster Tätigkeit um höchstens 25% eingeschränkt (a.a.O., S. 39 f.).
Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung lehnte die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. November 2020 ab (IV-Akte
128). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
d)
Mit Gesuch vom 30. Januar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer abermals
bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 151) und machte – unter Hinweis auf Depressionen,
körperliche Beschwerden, starke Kopfschmerzen und Schwindelanfälle seit dem
Unfall im Jahr 2010 – eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend
(vgl. Arztberichte von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, vom 21. Februar 2022, IV-Akte 154, und vom 25. April 2022,
IV-Akte 164, Bericht von med. pract. F____, Fachärztin für Allgemeinmedizin,
FMH vom 22. April 2022, IV-Akte 163). Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 154, S. 2 f., 164, S. 3 f.) trat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2022 (IV-Akte 168) nicht auf das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 4. Juli 2022 beantragt der Beschwerdeführer
die Aufhebung der Verfügung vom 31. Mai 2022 und die Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente ab dem 1. Februar 2022. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
verlangt er die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch Dr. iur.
B____, Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Alles unter o/e Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 22. September 2022 und Duplik vom 26. Oktober 2022 halten
die Parteien an ihren Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. August 2022 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr.
iur. B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 7.
Dezember 2022 die Beratung der Angelegenheit durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass gestützt auf die medizinische
Aktenlage im Vergleichszeitraum seit der letzten rechtkräftigen Verfügung vom 5.
November 2020 keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers ausgewiesen sei, weshalb sie mit Verfügung vom 31. Mai
2022.
zu Recht nicht darauf eingetreten sei.
2.2
Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass eine rentenrelevante Verschlechterung
des psychiatrischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gestützt auf die
ärztlichen Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. E____, vom 21.
Februar 2022 (IV-Akte 154) und vom 25. April 2022 (IV-Akte 164) ausgewiesen sei.
Vergleichszeitpunkt sei hierbei die Verfügung vom 10. November 2014. Es sei
demgemäss auf das Leistungsbegehren einzutreten und aufgrund einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit eine ganze Rente ab Februar 2022 auszurichten.
2.3
Dispositiv
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob im massgeblichen
Vergleichsintervall eine rentenrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes glaubhaft erscheint.
3.
3.1.
Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem
Invaliditätsgrad von 50 – 69% entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch
auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die
im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2.
3.2.1. Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für
die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf
Prozentpunkte ändert (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG) oder auf 100% (Art. 17 Abs. 1
lit. b ATSG).
3.2.2.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert,
so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).
3.3.
3.3.1. Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der
Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt
ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Dabei muss zumindest die Änderung
eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen
Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Der
Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte
Person noch nicht. Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine
glaubhaft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend
verminderter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im
Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Eine andere
Beurteilung des gleichen Sachverhalts ist jedoch in revisionsrechtlicher
Hinsicht nicht massgeblich (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020
vom 27. Mai 2020 E. 3.1).
3.3.2.
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen
an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im
Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 126 V 353, 360 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein
des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse
Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht
erstellen lassen (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli
2019 E. 3.2 und 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 2.2).
3.4.
3.4.1. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige
Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1 mit
weiteren Hinweisen; 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114 E. 5.4 mit weiteren
Hinweisen). Dies war vorliegend die Verfügung vom 5. November 2020 (IV-Akte
128).
3.4.2.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde vom 4. Juli
2022, Ziff. 4) kann für die Festlegung des Vergleichszeitpunkt nicht erheblich
sein, ob im Rahmen der jeweiligen Revisionsverfahren Rentenleistungen
gesprochen wurden oder nicht. Für die Bestimmung der Vergleichsbasis ist vielmehr
entscheidend, auf Grundlage welcher materiellen Abklärungen die das
(Revisions)verfahren abschliessende Verfügung beruht. Vorliegend veranlasste
die Beschwerdegegnerin nach Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2019
zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes eine bidisziplinäre Begutachtung in
den Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie nach den Vorgaben von Art. 44
ATSG (vgl. Gutachten vom 29. Mai 2020, IV-Akte 107), würdigte in der Folge die
entscheidenden Beweise und stellte mit Verfügung vom 5. November 2020 fest,
eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes habe sich seit der letzten
rechtskräftigen Verfügung nicht ergeben. Vor diesem Hintergrund steht im Lichte
der vorab genannten Rechtsprechung (E. 3.4.1. hiervor) fest, dass der
massgebliche Vergleichszeitpunkt die Verfügung vom 5. November 2020 und nicht
jene vom 10. November 2014 darstellt.
3.5.
3.5.1. Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der
Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich gestützt
auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es
Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.5.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind ((BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122
V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E.
8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1.
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu
prüfen, ob im zeitlichen Intervall seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom
5. November 2020 bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 31. Mai
2022, eine revisionsrechtlich relevante Änderung des medizinischen
Sachverhaltes seitens des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde.
4.2.
4.2.1. Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 5.
November 2020 (IV-Akte 128) diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das
bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. G____, Facharzt
für Neurologie FMH, und H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 29. Mai 2020 (IV-Akte 107).
4.2.2. Dr.
med. G____ attestierte dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit Orbita-Basisfraktur
links mit Epiduralhämatom frontal links und intrakraniellen Lufteinschlüssen im
August 2010 sowie Zustand nach Infulibulotomie und vorderer Ethmoidektomie
beidseits sowie Stirnhöhlendrainage links am 17. September 2011 bei chronischer
Entzündung des Sinus ethmoidalis und frontalis links mit heute noch
posttraumatischen Kopfschmerzen, leichter kognitiver Beeinträchtigung möglich
und möglichen intermittierenden Schwindelbeschwerden. Die Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit als Betriebsangestellter sowie jegliche schwere
körperliche Arbeit sei seit dem Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr möglich. Ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter eine
Verdeutlichungstendenz/Aggravation bei erneuter nicht valider neuropsychologischer
Untersuchung bei bereits vorgängigen Hinweisen auf Symptomaggravation im Jahr
2015 fest (IV-Akte 107, S. 21). Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine leichte
bis mässig körperlich belastende Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an den
Gleichgewichtssinn mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen ohne sehr
hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit auf Dauer aufrecht zu
erhalten bzw. neue Inhalte aufzunehmen in einfachen, gut strukturierten
Fähigkeiten. Die maximale Präsenz bei einer angepassten Tätigkeit liege bei
sieben Stunden pro Tag. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe aufgrund des
erhöhten Pausenbedarfs eine 10%ige Leistungseinschränkung. Insgesamt sei die
Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit, bezogen auf ein 100% Pensum auf
75% festzulegen (a.a.O., s. 26).
4.2.3. Mit
psychiatrischem Teilgutachten attestierte Dr. med. H____ dem Beschwerdeführer
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende,
psychopharmakologisch mit Duloxetin behandelte, depressive Episode, derzeit
leichten Grades (ICD-10 F33.0/1). Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt (IV-Akte 107, S. 33). Aufgrund der
vorliegenden Befunde, die unter Berücksichtigung der ICD-10 Kriterien zu einer
leichten, psychopharmakologisch behandelten depressiven Episode passten, und
der Aktenlage, die die zur Diagnose der depressiven Episoden passenden
Schwankungen zwischen leicht bis schweren Grades wiederspiegelten, und
ungeachtet der somatisch begründeten Einschränkungen und unter Berücksichtigung
der Ressourcen und Funktionseinschränkungen und des allgemeinen
Aktivitätsniveaus müsse aus psychiatrischer Sicht gemittelt von einer 20%igen
Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ausgegangen werden. Bei dieser
Beurteilung sei die Fremdanamnese von Dr. med. E____ und allfällige
aggravatorische Elemente mitberücksichtigt worden (a.a.O., S. 37). Eine optimal
angepasste Tätigkeit stelle keine erhöhten intellektuellen Anforderungen bzw.
könne ohne Anforderungen neue Inhalte aufzunehmen und zu erlernen verrichtet
werden. Sie müsse einfache repetitive Handlungen beinhalten, gut strukturiert
sein und von aussen regelmässig kontrolliert werden können. In diesem Rahmen
könne der Beschwerdeführer täglich 80% (d.h. 6 Stunden und 45 Minuten bezogen
auf ein volles Pensum von 8 Stunden und 20 Minuten) beschäftigt werden (a.a.O.,
S. 38).
4.2.4. Im
Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter überein, dass die in den
Fachgebieten begründeten Teil-Arbeitsfähigkeiten nicht additiv verrechnet
werden könnten. In der Gesamtbeurteilung sei die neurologische Beurteilung
hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend,
wonach in einer angepassten Tätigkeit insgesamt von einer 75%igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (IV-Akte 107, S. 40).
4.3.
4.3.1. Um glaubhaft zu machen, dass sich im Zeitintervall zwischen
der Verfügung vom 5. November 2020 und der Verfügung vom 31. Mai 2022 eine
wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergab, verweist der
Beschwerdeführer auf die Berichte des behandelnden Psychiaters vom 21. Februar
2022 (IV-Akte 154, S. 2 f.) und vom 25. April 2022 (IV-Akte 164, S. 3 f.).
4.3.1.
4.3.2. Gemäss
Bericht vom 21. Februar 2022 steht der Beschwerdeführer seit dem 10. April 2018
in ambulanter psychiatrischer, psychotherapeutischer und medikamentöser
Behandlung bei Dr. med. E____. Es handle sich um einen chronischen Verlauf
einer Depression, die die Ausprägung einer mittel- bis schwergradigen Episode
habe. Es sei mit der Chronifizierung immer wieder zu Exazerbationen von
schwergradigen Episoden gekommen, so dass die antidepressive Medikation erhöht
und zusätzlich ein zweites Antidepressivum verwendet werden musste.
Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittel- bis schwergradiger Ausprägung, ohne psychotische Symptome (ICD-10
F33.1/F33.2). Die Funktionsfähigkeit sei im Alltag in allen Lebensbereichen
mittel bis stark eingeschränkt und es bestehe weiterhin eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Arbeiten sowohl in der freien Wirtschaft als
auch angepassten Tätigkeiten. Eine massive Verschlechterung der depressiven
Symptomatik mit Selbstmordvorstellungen, wie sich mit der Pistole zu
erschiessen, sei seit Dezember 2021 eingetreten. Mit Bericht vom 25. April 2022
hielt Dr. med. E____ ergänzend fest, die Funktionsfähigkeit des
Beschwerdeführers im Alltag und in allen Lebensbereichen sei nach
Mini-ICF-App-Rating mittelgradig beeinträchtigt. Aufgrund der Verschlechterung
des Gesundheitszustandes und der suizidalen Gedanken sei die ambulante
Psychotherapie intensiviert und die medikamentöse Behandlung erhöht worden.
Aktuell seien die Selbstmordgedanken beim Beschwerdeführer mit konkreten Vorstellungen
durch Erschiessen mit einer Pistole stark vorhanden und dies mache den
Unterschied zwischen dem Bericht vom 21. Februar 2022 (und dem Bericht vom 20.
November 2019 aus).
4.3.3. Mit
Bericht vom 24. Februar 2022 (IV-Akte 156, S. 3) hielt der RAD-Arzt Dr. med. I____,
Facharzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter, SIM, zum Bericht des
behandelnden Psychiaters vom 21. Februar 2021 fest, es sei daraus keine
wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu
erkennen. Bereits mit Bericht vom 20. November 2019 (IV-Akte 88, S. 3 f.) habe
der behandelnde Psychiater dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive
Störung, aktuell mittel- bis schwergradiger Ausprägung und eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert. Dies sei dann mit dem bidisziplinären
Gutachten vom 29. Mai entsprechend abgeklärt und gewürdigt worden.
4.3.4. Der
RAD-Arzt Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierter Gutachter, SIM, nahm mit Beurteilung vom 20. Mai 2022 (IV-Akte
166, S. 3) Stellung zu den Ausführungen des behandelnden Psychiaters. Dr. med. J____
führte diesbezüglich aus, aus den Berichten von Dr. med. E____ würden – bis auf
die beschriebenen Selbstmordgedanken – konkrete medizinische Befunde fehlen,
die eine Verschlechterung belegen würden. Diese könnten indessen auch bei den
im Gutachten von Dr. med. H____ beschriebenen depressiven Episoden auftreten. Am
Rande zu erwähnen sei, dass Hinweise auf eine geplante oder angezeigte
stationäre Behandlung fehlen würden.
4.4.
4.4.1. Der RAD stellt zunächst zutreffend fest, dass sich aus dem
Bericht vom 24. Februar 2022 im Vergleich zum Bericht vom 20. November 2019 weder
aus diagnostischer noch aus erwerblicher Hinsicht eine Veränderung der
Verhältnisse ableiten lässt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Berichts vom 25.
April 2022.
4.4.2. Eine anspruchserhebliche Änderung kann allerdings auch
dann vorliegen, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität
und seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil des
Bundesgerichts 8C_437/2012 vom 5. September 2012 mit Hinweis auf 9C_771/2009
vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Der behandelnde Psychiater macht
in diesem Zusammenhang geltend, die massive Verschlechterung des
Gesundheitszustandes äussere sich im Wesentlichen in der nun bestehenden
Suizidalität des Beschwerdeführers. Wie sich aus dem Bericht von Dr. med. E____
vom 20. November 2019 ergibt, bestanden bereits im Vergleichszeitpunkt
Suizidgedanken mit immer wieder lebensüberdrüssigen Gedanken und ab und zu
Selbstmordvorstellungen. Die latenten Suizidgedanken waren gemäss dem
behandelnden Psychiater fast ständig vorhanden und hätten das Krankheitsbild
zunehmend erschwert. Die Gedanken seien mit konkreten Suizidvorstellungen
einhergegangen. Dem RAD-Arzt Dr. med. J____ ist daher beizupflichten, wenn
dieser festhält, dass die von Dr. med. E____ beschriebenen Selbstmordgedanken
und die Schwankungen in der Ausprägung der depressiven Episoden bereits
anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2020 gewürdigt worden seien
(vgl. IV-Akte 107, S. 33, 35). Dr. med. H____ stellte unter Berücksichtigung
der Angaben von Dr. med. E____ fest (a.a.O., S. 37), die depressiven Episoden
würden zwischen leicht bis schweren Grades schwanken, die gemittelte
Arbeitsunfähigkeit bestehe im Umfang von 20%. Aktuell sei die Ausprägung
leichtgradig. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verschlechterung aufgrund
veränderter Intensität ebenfalls nicht glaubhaft. Vielmehr weicht die
Einschätzung des behandelnden Psychiaters (nach wie vor) von jener des Gutachters
ab. Eine abweichende Einschätzung von – wie vorliegend – im Wesentlichen
unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt jedoch nicht zu einer
materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011
E. 4.1). Schliesslich kommt, wie von Dr. med. J____ zutreffend bemerkt hinzu,
dass trotz der vom behandelnden Psychiater geltend gemachten Exazerbation,
namentlich der konkreten Suizidgedanken, Hinweise auf eine geplante oder
angezeigte stationäre Behandlung, fehlen. Eine Intensivierung der ambulanten Therapie
wird von Dr. med. E____ im Bericht vom 25. April 2022 zwar geltend gemacht,
lässt sich allerdings wegen fehlender Angaben betreffend Häufigkeit der
Therapiesitzungen nicht abschliessend beurteilen. Auch die geltend gemachte Erhöhung
der medikamentösen Behandlung erhärtet sich gestützt auf die bestehende
Aktenlage nicht. Vielmehr entspricht die von Dr. med. E____ mit Bericht vom 25.
April 2022 dargestellte Medikation von Duloxetin 60mg 0-0-1, Duloxetin 30mg
0-0-1 und Valdoxan 25mg 0-0-1 der bereits mit Bericht vom 20. November 2019
(IV-Akte 88) dokumentierten antidepressiven Medikation von insgesamt 90 mg Duloxetin
sowie 25 mg Valdoxan. Somit ergibt sich auch aus dem Behandlungsaspekt keine
glaubhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
4.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 5.
November 2020 anhand der eingereichten Arztberichte nicht glaubhaft erscheint.
Die Beschwerdegegnerin trat daher mit Verfügung vom 31. Mai 2022 zu Recht nicht
auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein.
5.
5.2.
Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art.
69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten
des Staates.
5.4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein
angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren
bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in
Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF
231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der
Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gerichtsgebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die
ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr. iur. B____, Advokat, ein Honorar von
CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
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