IV.2022.73
Neuanmeldung zum Rentenbezug
18. Oktober 2022Deutsch33 min
ein Hämatom ausgeräumt werden (vgl. IV-Akten 4.38, S. 1 und 4.25, S. 1 f.). Diverse
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18. Oktober 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, C. Müller und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.73
Verfügung vom 3. Juni 2022
Neuanmeldung zum Rentenbezug
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...], reiste am 1.
September 2008 aus Portugal in die Schweiz ein (vgl. SUVA-Akte 520, S. 2). Ab
dem 5. Januar 2009 arbeitete er als Eisenleger für die C____ (vgl. u.a. den
Fragebogen für Arbeitgebende; IV-Akte 9, S. 2 ff.).
b) Am 26. Februar 2011 blieb der Beschwerdeführer mit
dem linken Bein an einem Metallstück hängen, stürzte zu Boden und verletzte
sich dabei am linken Knie (vgl. die Schadenmeldung UVG; IV-Akte 4.44, S. 1). Es
wurde noch am Unfalltag eine Bursektomie vorgenommen. Am 1. März 2011 musste
ein Hämatom ausgeräumt werden (vgl. IV-Akten 4.38, S. 1 und 4.25, S. 1 f.). Diverse
weitere Eingriffe folgten. Insbesondere wurde am 31. Mai 2011 eine
Kniearthroskopie links (mit Gelenkstoilette und Resection Plica infrapatellaris)
vorgenommen (vgl. IV-Akte 4.14, S. 1 f. und IV-Akte 4.11, S. 1 f.). Eine
weitere Operation fand am 11. Oktober 2012 statt (Narbenkorrektur präpatellar
und Dermisunterfütterung links, Exzision der alten Arthroskopienarbe und
Resektion des infrapatellaren Gefässnervenbündels mit Neurolyse; vgl. IV-Akte
27.29). Es folgte im März 2013 nochmals eine Operation (Kniegelenksarthroskopie,
MPFL-Plastik, laterale Retinaculum-Verlängerungsplastik; vgl. insb. IV-Akte
28.42, S. 1 ff.). Erneut operiert wurde der Beschwerdeführer dann am 9. Februar
2015 (insb. Vornahme einer Umstellungsosteotomie; vgl. IV-Akte 49.16). Die SUVA
sprach dem Beschwerdeführer schliesslich mit Verfügung vom 16. Dezember 2015
eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 %
zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen (vgl. IV-Akte 62). Die
IV-Stelle ermittelte ihrerseits gestützt auf die Feststellungen der SUVA (u.a.
den Austrittsbericht der Rehaklinik D____ vom 5. Oktober 2011 [IV-Akte 21.5]
sowie die Berichte des Kreisarztes vom 14. August 2014 [IV-Akte 31.20] und vom
19. November 2015 [IV-Akte 63.10, S. 1 ff.] resp. die sich im Wesentlichen
daran anlehnenden Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
15. Januar 2016 (IV-Akte 65) und vom 12. September 2016 (IV-Akte 85) einen
Invaliditätsgrad von 0 % und verneinte mit Verfügung vom 15. September 2016 (IV-Akte
87) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
c) Ab dem 15. Juni 2016 war der Beschwerdeführer im
Rahmen eines 100%-Pensums als Hauswart/Allrounder für die E____ GmbH tätig
(vgl. u.a. den Arbeitsvertrag; IV-Akte 101.37). Am 14. Juli 2017 wurde der SUVA
ein Rückfall zum Unfall vom 26. Februar 2011 gemeldet (vgl. IV-Akte 94.66). Am
11. August 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut am linken Knie operiert
(insb. Metallentfernung; vgl. u.a. IV-Akte 101.12). Er klagte jedoch weiterhin
über persistierende Beschwerden. Schliesslich reichte er im November 2017
erneut eine Anmeldung bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 94.14).
d) Mit Verfügung vom 26. November 2019 lehnte die SUVA –
im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 6. Mai 2019
(IV-Akte 107.9), die neurologische Beurteilung von Dr. F____ vom 13. Juni 2019
(IV-Akte 109.8) sowie die Stellungnahme des Kreisarztes vom 11. Juli 2019 (IV-Akte
109.5) – erneut einen Rentenanspruch ab. Dabei ging sie weiterhin von einer
100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit
aus. In Bezug auf allfällige psychische Leiden wurde die Adäquanz verneint.
Ebenfalls abgelehnt wurde eine Erhöhung der bereits gewährten
Integritätsentschädigung (vgl. IV-Akte 114, S. 2 ff.). Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer am 16. Dezember 2019 Einsprache (vgl. IV-Akte 136.10).
e) Die IV-Stelle verneinte gestützt auf die Beurteilung
des RAD vom 10. Oktober 2019 (IV-Akte 112), die sich an die Feststellungen
der SUVA-Ärzte anlehnte (insb. die kreisärztliche Beurteilung von Dr. G____ vom
6. Mai 2019 [IV-Akte 107.9], die neurologische Beurteilung von Dr. F____ vom
13. Juni 2019 [IV-Akte 109.8]) sowie die Stellungnahme des Kreisarztes vom 11.
Juli 2019 [IV-Akte 109.5]), mit Verfügung vom 7. Januar 2020 ebenfalls einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 118). Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess jedoch die hiergegen erhobene
Beschwerde (vgl. IV-Akte 123, S. 2 ff.) – dem auf der Stellungnahme des RAD vom
6. Mai 2020 (IV-Akte 125) fussenden Antrag der Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Akte
126) folgend – mit Urteil der Präsidentin vom 19. Juni 2020 dahingehend gut,
dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ein
polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach erneut über den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers entscheide (vgl. IV-Akte 129, S. 2).
f) Mit Einspracheentscheid vom 11. August 2020 wies die
SUVA die gegen die Verfügung vom 26. November 2019 erhobene Einsprache des
Beschwerdeführers ab (vgl. IV-Akte 140, S. 2 ff.). Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer am 14. September 2020 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 146.8).
g) Die IV-Stelle veranlasste – in Nachachtung des Urteils
der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 19. Juni 2020 – im Februar
2021 eine polydisziplinäre (allgemeinmedizinische, neurologische,
neuropsychologische, orthopädische und psychiatrische) Begutachtung des
Beschwerdeführers (vgl. IV-Akten 152). Als Gutachtensstelle wurde das H____ ausgelost
(vgl. IV-Akten 153 und 154).
h) Mit Urteil vom 17. März 2021 wies das
Sozialversicherungsgericht die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 11.
August 2020 erhobene Beschwerde ab (vgl. IV-Akte 162.21). Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer am 12. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. IV-Akte
162.19). Auf diese wurde mit Urteil vom 21. Mai 2021 zufolge Nichteinhaltens
der Beschwerdefrist nicht eingetreten (vgl. IV-Akte 162.17).
i) Am 28. Mai 2021 stürzte der Beschwerdeführer und
zog sich eine Prellung am linken Knie zu (vgl. IV-Akte 162.15), woraufhin wiederum
Abklärungen und Behandlungen stattfanden (vgl. das MRI vom 16. Juli 2021 [IV-Akte
162.11, S. 2 f.]; siehe auch die Sprechstundenberichte vom 19. Juli 2021
[IV-Akte 162.10, S. 2 f.], vom 5. August 2021 [IV-Akte 162.7, S. 2
ff.] vom 4. Oktober 2021 [IV-Akte 171.16] und vom 3. November 2021 [IV-Akte
171.14]).
j) Das H____ begutachtete den Beschwerdeführer im
November 2021 und erstattete am 11. Januar 2022 das polydisziplinäre Gutachten.
Darin wurde von einer 20%igen Leistungsminderung des Beschwerdeführers in einer
angepassten Tätigkeit ausgegangen (IV-Akte 168, S. 2 ff.). Am 23. Februar 2022
äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 117). Daraufhin
teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. März 2022
mit, man gedenke, das Rentengesuch abzulehnen (vgl. IV-Akte 179). Dazu äusserte
sich dieser am 12. April 2022. Sinngemäss machte er geltend, er sei bedeutend
mehr in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt als von der IV-Stelle angenommen
(vgl. IV-Akte 180).
k) Die SUVA, welche aufgrund des Unfalles vom 28. Mai
2021 wiederum vorübergehende Leistungen erbracht hatte, verneinte mit Verfügung
vom 13. Mai 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und einen Anspruch
auf Erhöhung der bereits zugesprochenen Integritätsentschädigung. In der
Verfügung wurde darauf hingewiesen, man stelle nicht auf das Gutachten des H____
ab, da dieses widersprüchlich sei (vgl. IV-Akte 182).
l) Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 ergänzte der
Beschwerdeführer seinen Einwand zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 183). Dessen
ungeachtet erliess die IV-Stelle am 3. Juni 2022 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 188).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 4. Juli 2022
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei ihm auf der Grundlage eines IV-Grades von mindestens 40 % eine Teilrente
zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er
Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 8. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5.
September 2022 an seiner Beschwerde fest.
d) Am 29. September 2022 reicht der Beschwerdeführer das
Kostenerlasszeugnis ein.
e) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18.
Oktober 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung und
Verbeiständung durch B____, Rechtsanwältin, bewilligt.
III.
Am 18. Oktober 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das beweiskräftige Gutachten des H____ vom 11. Januar 2022 gehe man zu Recht
davon aus, dass der Beschwerdeführer zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei. Bei dieser medizinischen Ausgangslage
habe man – bei im Übrigen zutreffend vorgenommenem Einkommensvergleich –
korrekterweise mit Verfügung vom 3. Juni 2022 einen Rentenanspruch verneint
(vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund der – im Nachgang an die
Begutachtung im H____ – ergangenen neurologischen Abklärungen Befunde ergeben
hätten, welche eine Arbeitsunfähigkeit höheren Grades begründen könnten (vgl.
S. 5 der Beschwerde). Schliesslich wird moniert, korrekterweise müsse von einem
Valideneinkommen von Fr. 72'000.-- ausgegangen werden (vgl. S. 5 und S. 6 der
Beschwerde). Was schliesslich die Ermittlung des Invalideneinkommens angehe, so
sei zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug von Tabellenlohn vorgenommen worden
(vgl. S. 4 und S. 6 der Beschwerde).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 3. Juni 2022 gestützt auf die vorliegenden Akten einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.
3.1
3.1.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E.
1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
Dispositiv
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich
jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 3.
Juni 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu
u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.
2.2.2).
3.2. 3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar
2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,
die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von
mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens
60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von
mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen
an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50
bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
3.3.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der
bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit
Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.4.
3.4.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts
8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).
3.4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember
2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens
fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).
3.4.3. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts
haben die IV-Stellen und Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem
einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne
weitere Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des
Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549, 553 E. 6.1). Dieser
Grundsatz hat gleichermassen im (amtlichen) Revisionsverfahren zu gelten (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_430/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.4.).
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169
E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.4.4. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 15.
September 2016 (IV-Akte 87) den Referenzzeitpunkt.
3.5.
3.5.1. Die medizinische Basis der Verfügung vom 15. September 2016
(IV-Akte 87) bestand
im Wesentlichen in den Beurteilungen des RAD vom 15.
Januar 2016 (IV-Akte 65) und vom 12. September 2016 (IV-Akte 85).
Der
RAD hatte sich seinerseits auf die Erhebungen der SUVA gestützt, insbesondere
diejenigen des Kreisarztes.
3.5.2. Der Kreisarzt der SUVA hatte im Untersuchungsbericht
vom 19. November 2015 (IV-Akte
63.10, S. 1 ff.) ausgeführt, objektiv
bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit des linken Kniegelenkes. Subjektiv
bestünden stärkste Schmerzen im Bereich des medialen Femurcondylus und
Tibiaplateaus medial linksseitig. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt sehe eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer, wechselbelastend
vor. Der sitzende Anteil der Tätigkeit sollte überwiegen. Das Besteigen von
Leitern und Gerüsten sei ausgeschlossen. Ebenfalls nicht möglich sei eine
Tätigkeit in absturzgefährdeten Positionen. Ebenfalls nicht mehr zugemutet
werden könnten Arbeiten im Knien oder Kauern (vgl. S. 8 des Berichtes). Des
Weiteren hatte der Kreisarzt klargestellt, es bestehe keine Indikation zum
operativen Vorgehen im Bereich des linken Kniegelenkes. Es liege eine
chronifizierte Schmerzsymptomatik vor. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne
die Beschwerdesituation durch weitere operative Massnahmen im Bereich des
linken Kniegelenkes nicht gebessert werden (vgl. S. 9 des Berichtes).
3.5.3. Die SUVA hatte
dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der Beurteilung des Kreisarztes
vom 19. November 2015 (siehe auch die Zusammenstellung der
Entscheidungsgrundlagen (IV-Akte 63.3) – mit Verfügung vom 16.
Dezember 2015 zwar eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer
Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen. Einen Rentenanspruch hatte sie aber –
ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer
angepassten Tätigkeit – verneint (vgl. IV-Akte 62).
3.5.4. Der RAD hatte seinerseits
mit Stellungnahme vom 15. Januar 2016 (IV-Akte 65) dargetan, mehrere
invasive Eingriffe hätten eher zu einer Verschlimmerung der geklagten
Beschwerden geführt. Bei diesem Muster sei zu erwarten, dass ein erneuter
Eingriff Anlass gebe, noch schlimmer zu klagen. Der Kreisarzt schreibe in
seinem Bericht vom 19. November 2015, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
von weiteren Behandlungen im Bereich des linken Kniegelenkes keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Die Untersuchung vom 19. November
2015 habe den bekannten Kniebefund bestätigt, mit verminderter Belastbarkeit
des Knies auch aufgrund der Schmerzen, die teilweise durch den Unfallschaden
erklärbar seien; der nicht erklärbare Anteil sei durch Aggravation begründet.
Aufgrund der Aggravation könne die Diagnose einer
Schmerzfehlverarbeitungsstörung nicht gestellt werden. Der Versicherte habe
sogar die Schmerztherapie abgebrochen. Damit lägen keine Hinweise auf eine
psychische Begleitmorbidität vor. Der Versicherte sei auch nicht in
psychiatrischer Behandlung. Unfallunabhängige medizinische Aspekte seien nicht
erkennbar. In seiner Stellungnahme vom 12. September 2016 (IV-Akte 85)
hatte der RAD seine frühere Auffassung bestätigt.
3.6.
3.6.1. Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 15.
September 2016 präsentiert sich die (medizinische) Aktenlage wie folgt: Am 11.
August 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut am linken Knie operiert (insb.
Metallentfernung; vgl. u.a. IV-Akte 101.12).
3.6.2. Die SUVA richtete wegen dieses Rückfalles wiederum vorübergehende Leistungen
(Taggelder, Heilbehandlung) aus. Diese wurden mit Verfügung vom 26. November 2019
per Ende Oktober 2019 eingestellt. Gleichzeitig verneinte die SUVA erneut einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers und lehnte auch eine Erhöhung der
Integritätsentschädigung ab (vgl. IV-Akte 114, S. 2 ff.). Die Verfügung wurde
in der Folge mit Einspracheentscheid vom 11. August 2020 (IV-Akte 140, S.
2 ff.) bestätigt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt schützte den
Entscheid mit Urteil vom 17. März 2021 (IV-Akte 162.21). Dabei erachtete
es die kreisärztliche Beurteilung vom 6. Mai 2019 (IV-Akte 107.9), die
neurologische Beurteilung von Dr. F____ vom 13. Juni 2019 (IV-Akte 109.8)
sowie die Stellungnahme des Kreisarztes vom 11. Juli 2019 (IV-Akte 109.5)
für massgebend und bestätigte die von der SUVA (per Datum der Einstellung der
vorübergehenden Leistungen; Ende Oktober 2019) angenommene 100%ige
Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit.
3.6.3. Am 28. Mai 2021 stürzte der Beschwerdeführer und zog
sich eine Prellung am linken Knie zu (vgl. IV-Akte 162.15). Es fanden wiederum
Abklärungen und Behandlungen statt (vgl. das MRI vom 16. Juli 2021 [IV-Akte
162.11, S. 2 f.]; siehe auch die Sprechstundenberichte vom 19. Juli 2021
[IV-Akte 162.10, S. 2 f.], vom 5. August 2021 [IV-Akte 162.7, S. 2
ff.] vom 4. Oktober 2021 [IV-Akte 171.16] und vom 3. November 2021 [IV-Akte
171.14]). Die SUVA richtete erneut Taggelder aus und kam für
Heilbehandlungskosten auf (vgl. IV-Akte 178, S. 2 ff.).
3.7.
3.7.1. Im November 2021 wurde der Beschwerdeführer im H____
polydisziplinär begutachtet. Das Gutachten vom 11. Januar 2022 (IV-Akte 168, S.
2 ff.) sowie die präzisierenden Ausführungen von Dr. I____ (RAD) vom 23.
Februar 2022 (IV-Akte 177, S. 6 ff.) bilden die medizinische Basis der
Verfügung vom 3. Juni 2022.
3.7.2. Im Gutachten des H____ wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) chronifiziertes, gemischt nozizeptiv-neuropathisches
Schmerzsyndrom des linken Kniegelenkes mit Verdacht auf Reizung des Nervus
infrapatellaris saphenus, mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung; (2.)
episodische Migräne mit Aura, Erstsymptomatik 2011 (vgl. S. 10 des Gutachtens).
In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde unter
anderem aufgeführt: Status nach chronischem lumbovertebragenem Syndrom, aktuell
nur unter starker Belastung auftretend, bei Grosszehenheberparese links und
Sensibilitätsminderung über der Grosszehe links 2012; initiale rechtsseitige Gonarthrose,
derzeit beschwerdefrei; Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik
(vgl. S. 11 des Gutachtens).
3.7.3. Erläuternd wurde im Gutachten des H____ dargetan, im
Vordergrund stehe aus orthopädischer Sicht eine erheblich verminderte
Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Kniegelenkes (aufgrund einer
komplexen dystrophen Problematik bei intraartikulären Dystrophien,
Fibrosierungen und vor allem Knorpelschäden am medialen Femurcondylus). Der Explorand
sei bei längerem Stehen und Gehen beeinträchtigt. Dies gelte auch bei
Belastungen des linken Kniegelenkes unter Beugestellung (Treppensteigen, Hocken,
Knien etc.). Zudem liege eine leicht- bis mässige Minderbelastbarkeit des
rechten Kniegelenkes vor, bei derzeit asymptomatischer initialer Gonarthrose.
Seitens der Lendenwirbelsäule (LWS) bestehe eine leicht verminderte Belastbarkeit
bei Spondylarthrose L5/S1 (vgl. S. 11 f. des Gutachtens). Aus neurologischer
Sicht würden sich die funktionellen Einschränkungen mit der orthopädischen
Einschätzung decken. Es bestehe ein Schmerzsyndrom, welches vermehrte Pausen
und Positionsänderungen nach sich ziehe. Bei im Stehen zu verrichtenden Tätigkeiten
sei der Explorand bezüglich Dauer der Belastung beeinträchtigt. Gleiches gelte
auch für rein im Gehen auszuübende Arbeiten. Aufgrund der Sensibilitätsstörung
bestehe eine Gangunsicherheit, so dass das Besteigen von Leitern und Gerüsten
sowie Treppen beeinträchtigt sei (vgl. S. 12 des Gutachtens). Aus psychiatrischer
Sicht bestünden keine funktionellen Einschränkungen. Auch die Diagnosen der
Disziplin innere Medizin hätten keine funktionellen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 12 des Gutachtens). Die neuropsychologische
Abklärung zeige deutliche Einschränkungen in den Fähigkeiten zur
Visuokonstruktion, was sich in Aufgaben zur visuo-konstruktiven Merkfähigkeit sowie
zur visuo-konstruktiven Ideenproduktion bemerkbar mache und sicherlich auch
durch das niedrige Bildungsniveau des Exploranden mitbeeinflusst werde. Im
Arbeitsgedächtnis zeige der Explorand aufgabenspezifisch deutliche
Einschränkungen. Die vom Exploranden berichteten kognitiven Einschränkungen seien
vereinbar mit den erhobenen Befunden und würden auf schwankende Einschränkungen
der kognitiven Performance im Alltag im Rahmen einer psychosozialen
Belastungssituation (langjährige Arbeitslosigkeit nach Arbeitsunfall mit anschliessender
Schmerzstörung, daraus resultierende Zukunftsängste und sozialer Rückzug) hindeuten,
mit phasenweise depressiven Gefühlszuständen (vgl. S. 12 des Gutachtens).
3.7.4. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten
des H____ festgehalten, in der bisherigen Tätigkeit als Eisenleger sei der
Explorand aufgrund der medizinischen Situation als 100 % arbeitsunfähig einzustufen.
Diese Einschätzung gelte seit dem Unfall vom Februar 2011. Was eine angepasste
Tätigkeit angehe, so seien aufgrund der eingeschränkten Funktion des linken
Kniegelenkes nur leichte Tätigkeiten mit hohen Sitzanteilen, kurzen Stehzeiten
und Gehstrecken durchführbar. Während der Anwesenheitszeit bestehe eine leichte
Einschränkung der Leistung aufgrund der Schmerzen und der allfällig eingenommenen
Medikamente. Es bestehe ein leicht erhöhter Pausenbedarf. Diese leichte
Einschränkung bestehe in der Kombination der neurologischen und orthopädischen
Einschätzung und betrage insgesamt 20 % (vgl. S. 14 des Gutachtens). In
Anbetracht der vielfältigen operativen Eingriffe mit auch rezidivierenden
Hospitalisationen in den letzten Jahren sei eine detaillierte zeitliche
Einordnung der Arbeitsfähigkeit schwierig. Der aktuelle Belastungszustand des
Kniegelenkes bestehe etwa seit dem Eingriff vom August 2017 und einer
nachfolgenden Rehabilitationszeit von drei Monaten, also zirka ab
November/Dezember 2017 (vgl. S. 14 f. des Gutachtens). Die Arbeitsunfähigkeit
in angepasster Tätigkeit sei gänzlich orthopädisch-neurologisch begründet. Die angegebenen
Arbeitsunfähigkeiten würden sich nicht addieren; die 20%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit sei bereits die Summe der Einschränkungen (vgl. S. 15 des
Gutachtens).
3.7.5. Die Frage, ob sich seit dem Erlass der Verfügung vom 15.
September 2016 (IV-Akte 87) eine Veränderung der gesundheitlichen Situation eingestellt
habe, wurde im Gutachten des H____ folgendermassen beantwortet: Beim Vergleich
der Aktenlage, die der Verfügung vom 15. September 2016 zugrunde gelegen habe und
unter Berücksichtigung der Akten kurz nach Erlass der Verfügung, habe sich
keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Exploranden ergeben. Dies
gelte speziell in Bezug auf das linke Kniegelenk. Des Weiteren wurde dargetan, der
Explorand sei 2016 nicht psychiatrisch beurteilt worden. Der Beurteilung von
Dr. J____ vom 20. Juli 2020 könne man nicht folgen. In der aktuellen
Untersuchung hätten sich weder psychiatrisch noch neuropsychologisch bedingte
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gezeigt (vgl. S. 16 des Gutachtens).
Schliesslich wurde dargetan, bezüglich der Lendenwirbelsäule würden aktuell
keine Beschwerden beschrieben. Soweit die aktuell erhobenen Befunde mit den
damalig erhobenen vergleichbar seien, lasse sich keine relevante Änderung der
Symptomatik und der Arbeitsfähigkeit ausmachen. Von psychiatrischer bzw.
neuropsychologischer Seite her gebe es keine stringenten Hinweise darauf, dass
die Funktionsfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt der Erkrankung ausgeprägter
gewesen sei als zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung (vgl. S. 17 des
Gutachtens).
3.7.6. Dr. I____ führte mit Stellungnahme vom 23. Februar 2022
(IV-Akte 177, S. 6 ff.) in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus, die angestammte
Tätigkeit sei dem Versicherten seit dem 26. Februar 2011 nicht mehr zumutbar.
Möglich seien ihm jedoch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten und rückenadaptiert
seien. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei ausgeschlossen. Ebenfalls
nicht mehr zugemutet werden könnten dem Versicherten Tätigkeiten in absturzgefährdeten
Positionen. Ausgeschlossen seien auch Arbeiten im Knien oder Kauern. Aufgrund
der eingeschränkten Funktion des linken Kniegelenkes seien für den Versicherten
nur leichte Tätigkeiten mit hohen Sitzanteilen, kurzen Stehzeiten und
Gehstrecken durchführbar. Während der Anwesenheitszeit bestehe aufgrund der
Schmerzen und der allfällig eingenommenen Medikamente eine leichte
Einschränkung der Leistung. Es bestehe ein leicht erhöhter Pausenbedarf. Diese
leichte Einschränkung bestehe in der Kombination der neurologischen und
orthopädischen Einschätzung und betrage insgesamt 20 %. Angesichts der
vielfältigen operativen Eingriffe mit auch rezidivierenden Hospitalisationen in
den letzten Jahren sei eine detaillierte zeitliche Einordnung der
Arbeitsfähigkeit schwierig. Der aktuelle Belastungszustand des Kniegelenkes
bestehe etwa seit dem Eingriff vom 17. August 2017 und einer nachfolgenden
Rehabilitationszeit von drei Monaten.
3.8.
3.8.1. Auf das Gutachten des H____ vom 11. Januar 2022 (IV-Akte
168, S. 2 ff.) und die präzisierenden Ausführungen des RAD vom 23. Februar 2022
(IV-Akte 177, S. 6 ff.) kann abgestellt werden. Die Gutachter haben sich mit
den relevanten Vorakten fundiert auseinandergesetzt und die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen
schlüssig begründet. Die aus polydisziplinärer Sicht in einer angepassten
Tätigkeit gesamthaft angenommene 20%ige Leistungsminderung lässt sich mit den
einzelnen – ebenfalls lege artis erstellten – Teilgutachten vereinbaren und erscheint
auch in Anbetracht der Ausführungen von Dr. I____ (RAD) als stimmig.
3.8.2. Namentlich wurde den vorliegenden orthopädischen
Beeinträchtigungen im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gebührend
Rechnung getragen. Es gilt zwar zu beachten, dass die leidensangepasste
Tätigkeit nicht nur dem im Vordergrund stehenden Knieleiden links (vgl. S. 5 des
Gutachtens) und der darüber hinaus – wegen der initialen Gonarthrose (vgl. S. 6
unten des Gutachtens) – bestehenden leicht- bis mässiggradigen
Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenkes (vgl. zu letzterem S. 12 des Gutachtens)
Rechnung zu tragen hat, sondern dass auch die verminderte Rückenbelastbarkeit
des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt. Es ist mit anderen Worten in Bezug auf
die Definition der noch zumutbaren Verweistätigkeit auf den RAD abzustellen,
der – in Abweichung vom Gutachten des H____ – die Diagnosen, welche die
verminderte Rückenbelastbarkeit dokumentieren, als Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit bezeichnet (vgl. IV-Akte 177, S. 8). Dies korrespondiert
mit den Aussagend es orthopädischen Gutachters. Dieser hat explizit
klargestellt, die neu angefertigten Röntgenbilder der LWS im Stehen vom 10.
November 2021 würden im Wesentlichen eine hypertrophe Facettenarthrose
lumbosakral zeigen. Es sei somit eine geringe bis leicht verminderte Belastbarkeit
der LWS zu konstatieren (vgl. S. 73 des Gutachtens). In der Gesamtbeurteilung
wurde ebenfalls festgehalten, die Funktionseinschränkung der LWS sei als
leichtgradig im Sinne einer symptomatischen Facettenarthrose bei stärkerer
Belastung zu bezeichnen (vgl. S. 6 unten des Gutachtens). Im Übrigen erachtete
auch der neurologische Gutachter eine leichte, körperlich wechselbelastende
Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten als geboten (vgl. S. 88
des Gutachtens). Dass die Arbeit unter anderem auch wechselbelastend sein
sollte, ergibt sich schliesslich auch aus S. 14 des Gutachtens, wo vermerkt
wurde, der Explorand könne die Wechselbelastung zu Hause selber initiieren. Eine
zusätzliche Leistungsminderung in einer derart (auch dem Rückenleiden angepassten)
Tätigkeit lässt sich aber nicht ausmachen. Mit anderen Worten lässt sich die
insgesamt angenommene 20%ige Leistungsminderung auch mit dem zu konstatierenden
leichten Rückenleiden vereinbaren.
3.8.3. Des Weiteren wurde auch in neurologischer Hinsicht sämtlichen
relevanten Gegebenheiten korrekt Rechnung getragen. Das Gutachten kann als
vollständig erachtet werden. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Bericht des
K____spitals [...] vom 22. Dezember 2021 (Beschwerdebeilage 7) und macht
sinngemäss geltend, es bestehe möglicherweise eine weitere Einschränkung (vgl.
S. 5 der Beschwerde). In diesem Bericht wurde nunmehr der Verdacht auf eine
periphere Neuropathie des Nervus saphenus geäussert und abschliessend
festgehalten, der Patient stelle sich nach durchgeführter neurologischer
Untersuchung wieder in der Knie-Sprechstunde vor (vgl. S. 3 des Berichtes). Aus
dem neurologischen Teilgutachten (IV-Akte 168, S. 78 ff.) ergibt sich nunmehr,
dass diesem Leiden – entgegen den Bedenken des Beschwerdeführers – auch aus
neurologischer Sicht hinreichend Beachtung geschenkt wurde. Namentlich wurden
die massgebenden Unterlagen des K____spitals [...], insbesondere der
EMG-Bericht vom 21. Oktober 2021, nachträglich vom Gutachter angefordert (vgl.
S. 77 des Gutachtens). Der Gutachter hat sich gerade auch mit den jüngeren
Vorakten, so insbesondere mit dem Ergebnis der Untersuchung vom 21. Oktober
2021, fundiert auseinandergesetzt (vgl. S. 85 des Gutachtens). Schliesslich hat
er diesbezüglich klargestellt, zusammenfassend könne gesagt werden, dass zum
jetzigen Zeitpunkt wahrscheinlich ein neuropathisches Schmerzsyndrom des Nervus
saphenus linksseitig vorliege, bei Status nach Läsion des Nervus saphenus links
im Jahre 2011. Dies sei elektrophysiologisch im Jahre 2014 bestätigt worden,
könne aktuell aber nicht eindeutig bestätigt werden, da die
Leitungsgeschwindigkeiten des Nervus saphenus beidseitig nicht ableitbar gewesen
seien (vgl. S. 85 des Gutachtens). Fraglich ist, weshalb in der Liste der
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine episodische Migräne mit
Aura (Erstsymptomatik 2011)
aufgeführt wurde (vgl. S. 10 des
Gutachtens); denn im neurologischen Teilgutachten wurde festgehalten, der
Explorand habe dargetan, er hätte früher starke Kopfschmerzen gehabt. Eine
ähnliche Attacke wie im Jahre 2011 sei jedoch nicht mehr aufgetreten. Jetzt
habe er nur noch gelegentlich Kopfschmerzen, wenn er sich Sorgen mache (vgl. S.
79 des Gutachtens). Wie es sich damit verhält, braucht jedoch im vorliegenden
Verfahren nicht geklärt zu werden.
3.8.4. Auch in psychiatrischer Hinsicht erscheint das
Gutachten des H____ als schlüssig. Namentlich hat sich der psychiatrische
Gutachter mit den relevanten Vorakten (insb. der Einschätzung des Behandlers
Dr. J____) auseinandergesetzt (vgl. S. 101; siehe auch S. 90) und seine
Beurteilung aufgrund der erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Art und Weise
begründet. Insbesondere wurde vom Gutachter plausibel erklärt, weshalb die noch
festgestellten depressiven Symptome als Anpassung und Reaktion auf die
psychosoziale Belastung und nicht als eine Störung mit eigenem Krankheitswert
zu interpretieren ist (vgl. S. 101 des Gutachtens) und daher von der Diagnose "Anpassungsstörung
mit leichter depressiver Symptomatik, ICD-10 F43.2" (vgl. S. 98 des Gutachtens),
ausgegangen werden muss. Schliesslich erscheint es nahvollziehbar, dass sich
die vom Teilgutachter aufgrund der festgestellten leichten depressiven
Symptomatik angenommene 20%ige Leistungsminderung ab Untersuchungsdatum (vgl.
S. 101 des Gutachtens) nicht kumulativ auf die bereits aus orthopädischer und
neurologischer Sicht angenommene 20%ige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
auswirkt; denn der Gutachter hat in seine Einschätzung auch Fachfremdes, wie namentlich
die Kniebeschwerden einfliessen lassen (vgl. S. 102 des Gutachtens). Da er aber
keine eigentliche Störung mit Krankheitswert auszumachen vermochte (vgl. S. 101
des Gutachtens), ist es daher als stringent zu erachten, dass die Diagnose
"Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik" im
massgebenden Gesamtgutachten in der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit aufgeführt wird (vgl. S. 11 des Gutachtens; siehe auch S. 16
des Gutachtens).
3.9.
Zusammenfassend erscheint daher die von den Gutachtern des H____
angenommene 20%ige Leistungsminderung des Beschwerdeführers in einer dem
körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit schlüssig.
3.10.
Ob die gesamthaft anzunehmende 20%ige Beeinträchtigung in einer
angepassten Tätigkeit auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation
zurückzuführen ist, oder ob von einer im vorliegenden Zusammenhang
unbeachtlichen unterschiedlichen Beurteilung desselben medizinischen
Sachverhaltes handelt (vgl. Erwägung 3.4.3. hiervor), braucht vorliegend nicht
beurteilt zu werden. Denn auch bei einer auf einer Verschlechterung basierenden
20%igen Leistungseinbusse lässt sich – wie im Folgenden gezeigt wird – kein
rentenrelevanter IV-Grad von mindestens 40 % (vgl. dazu Erwägung 3.2.2.
hiervor) ermitteln.
4.
4.1.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und
nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
4.2.
Die Beschwerdegegnerin hat per 2018 ein hypothetisches Valideneinkommen
von Fr. 66'754.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 54'214.-- verglichen und
auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 19 % errechnet (vgl.
die Verfügung vom 3. Juni 2022; IV-Akte 188).
4.3.
4.3.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach konstanter
Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist
in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).
4.3.2. Die Beschwerdegegnerin rechnete den vom
Beschwerdeführer bei der C____GmbH erzielten Lohn (Fr. 30.40 pro Stunde; vgl. IV-Akte
4.44, S. 1) auf ein 100%-Pensum um (30.40 x 2112) und berücksichtigte die Nominallohnentwicklung
2012 bis 2018 (3.97 %), woraus sich per 2018 ein hypothetisches
Valideneinkommen von Fr. 66'754.-- ergab (vgl. IV-Akte 188, S. 2). Dem kann aus
den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.
4.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann
nicht auf den Lohn von monatlich brutto ca. Fr. 6'000.-- (vgl. IV-Akte 107.27)
abgestellt werden, den er im Rahmen seiner letzten Tätigkeit bei der E____ GmbH
erzielt hat. Zunächst spricht einiges dafür, dass der Beschwerdeführer auch
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr dort arbeiten würde. So wurde
in einer E-Mail vom 22. März 2019 als Grund für die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses angegeben, der Beschwerdeführer habe Überstunden geleistet
(vgl. IV-Akte 107.27). In einer weiteren E-Mail vom 8. November 2019 wurde
festgehalten, ohne Überstunden hätte der Beschwerdeführer einen Bruttolohn von
Fr. 53'376.-- erzielt. Er habe viele Überstunden geleistet, um seinen Lohn zu
erhöhen (vgl. SUVA-Akte 691, S. 1 [Verfahren UV 2020 35]). Im Übrigen bietet
die Invalidenversicherung als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur
Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit. In die
Vergleichsrechnung einzubeziehen sind daher ohnehin nur Einkünfte, die bei
einem normalen Arbeitspensum erzielt werden (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2).
4.3.4. Angesichts der vorliegenden Erwerbsbiografie und in
Anbetracht der (fehlenden) beruflichen Ausbildung (vgl. dazu u.a. IV-Akte 3, S.
6) erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin bei der C____ GmbH beschäftigt wäre
oder zumindest eine ähnliche Tätigkeit verrichten würde. Für die Richtigkeit
des angenommenen hypothetischen jährlichen Valideneinkommens von Fr. 66'754.-- spricht
daher auch, dass dieses sich in etwa mit dem statistischen Lohn (Totalwert)
gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung
deckt (Fr. 67'767.-- [Fr. 5'417.-- : 40 x 41.7 x 12]; vgl. LSE 2018, TA1,
Privater Sektor, Männer, Niveau 1). Selbst wenn zugunsten des
Beschwerdeführers auf den im Vergleich zum Totalwert etwas höheren
Bauarbeiterlohn abgestellt würde, hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis.
Denn Männer, welche im Jahr 2018 einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art auf dem Bau verrichteten, verdienten – bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'622.-- pro Monat (LSE
2018, Tabelle TA1, Männer, Baugewerbe [Ziff. 41-43], Niveau 1). Unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden
im Jahr 2018 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen, Bau [Ziff. 41-43]) ergibt sich ein hypothetisches
Valideneinkommen von Fr. 69'657.--.
4.4. 4.4.1. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der (kumulativ) besonders stabile Arbeitsverhältnisse
gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit
in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder die Tabellen der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) oder
die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen
werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2018 vom 8.
November 2018 E. 4.1.).
4.4.2. Männer, welche im Jahr 2018 einfache Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'417.-- pro Monat (LSE
2018, Tabelle TA1, Total Männer, Niveau 1). Unter Berücksichtigung der
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl.
BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt sich als
Basis – ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit – ein hypothetisches
Invalideneinkommen von Fr. 54'214.-- (Fr. 67'767.-- x 0.80).
4.4.3. Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der
Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu
kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte
Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.
Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit
Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin erachtete einen Abzug als nicht
gerechtfertigt (vgl. IV-Akte 188, S. 2). Dem kann gefolgt werden. Namentlich
ist der erhöhte Pausenbedarf bereits bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit
in Form einer Reduktion des Arbeitspensums berücksichtigt worden (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 6.1.).
4.5.
Wird somit zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Valideneinkommen von
Fr. 69’657.--. ausgegangen (vgl. Erwägung 4.3.4. hiervor) und dieses mit
dem Invalideneinkommen von Fr. 54'214.-- verglichen, ergibt sich schliesslich
ein IV-Grad von (gerundet) maximal 22 %. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu
Recht mit Verfügung vom 3. Juni 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten des Beschwerdeführers.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin,
B____, Rechtsanwältin, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr.
3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im
vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: