Lexipedia

Entscheid

IV.2022.73

Neuanmeldung zum Rentenbezug

18. Oktober 2022Deutsch33 min

ein Hämatom ausgeräumt werden (vgl. IV-Akten 4.38, S. 1 und 4.25, S. 1 f.). Diverse

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Oktober 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, C. Müller und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Rechtsanwältin,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.73

Verfügung vom 3. Juni 2022

Neuanmeldung zum Rentenbezug

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...], reiste am 1.

September 2008 aus Portugal in die Schweiz ein (vgl. SUVA-Akte 520, S. 2). Ab

dem 5. Januar 2009 arbeitete er als Eisenleger für die C____ (vgl. u.a. den

Fragebogen für Arbeitgebende; IV-Akte 9, S. 2 ff.).

b) Am 26. Februar 2011 blieb der Beschwerdeführer mit

dem linken Bein an einem Metallstück hängen, stürzte zu Boden und verletzte

sich dabei am linken Knie (vgl. die Schadenmeldung UVG; IV-Akte 4.44, S. 1). Es

wurde noch am Unfalltag eine Bursektomie vorgenommen. Am 1. März 2011 musste

ein Hämatom ausgeräumt werden (vgl. IV-Akten 4.38, S. 1 und 4.25, S. 1 f.). Diverse

weitere Eingriffe folgten. Insbesondere wurde am 31. Mai 2011 eine

Kniearthroskopie links (mit Gelenkstoilette und Resection Plica infrapatellaris)

vorgenommen (vgl. IV-Akte 4.14, S. 1 f. und IV-Akte 4.11, S. 1 f.). Eine

weitere Operation fand am 11. Oktober 2012 statt (Narbenkorrektur präpatellar

und Dermisunterfütterung links, Exzision der alten Arthroskopienarbe und

Resektion des infrapatellaren Gefässnervenbündels mit Neurolyse; vgl. IV-Akte

27.29). Es folgte im März 2013 nochmals eine Operation (Kniegelenksarthroskopie,

MPFL-Plastik, laterale Retinaculum-Verlängerungsplastik; vgl. insb. IV-Akte

28.42, S. 1 ff.). Erneut operiert wurde der Beschwerdeführer dann am 9. Februar

2015 (insb. Vornahme einer Umstellungsosteotomie; vgl. IV-Akte 49.16). Die SUVA

sprach dem Beschwerdeführer schliesslich mit Verfügung vom 16. Dezember 2015

eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 %

zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen (vgl. IV-Akte 62). Die

IV-Stelle ermittelte ihrerseits gestützt auf die Feststellungen der SUVA (u.a.

den Austrittsbericht der Rehaklinik D____ vom 5. Oktober 2011 [IV-Akte 21.5]

sowie die Berichte des Kreisarztes vom 14. August 2014 [IV-Akte 31.20] und vom

19. November 2015 [IV-Akte 63.10, S. 1 ff.] resp. die sich im Wesentlichen

daran anlehnenden Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

15. Januar 2016 (IV-Akte 65) und vom 12. September 2016 (IV-Akte 85) einen

Invaliditätsgrad von 0 % und verneinte mit Verfügung vom 15. September 2016 (IV-Akte

87) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

c) Ab dem 15. Juni 2016 war der Beschwerdeführer im

Rahmen eines 100%-Pensums als Hauswart/Allrounder für die E____ GmbH tätig

(vgl. u.a. den Arbeitsvertrag; IV-Akte 101.37). Am 14. Juli 2017 wurde der SUVA

ein Rückfall zum Unfall vom 26. Februar 2011 gemeldet (vgl. IV-Akte 94.66). Am

11. August 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut am linken Knie operiert

(insb. Metallentfernung; vgl. u.a. IV-Akte 101.12). Er klagte jedoch weiterhin

über persistierende Beschwerden. Schliesslich reichte er im November 2017

erneut eine Anmeldung bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 94.14).

d) Mit Verfügung vom 26. November 2019 lehnte die SUVA –

im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 6. Mai 2019

(IV-Akte 107.9), die neurologische Beurteilung von Dr. F____ vom 13. Juni 2019

(IV-Akte 109.8) sowie die Stellungnahme des Kreisarztes vom 11. Juli 2019 (IV-Akte

109.5) – erneut einen Rentenanspruch ab. Dabei ging sie weiterhin von einer

100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit

aus. In Bezug auf allfällige psychische Leiden wurde die Adäquanz verneint.

Ebenfalls abgelehnt wurde eine Erhöhung der bereits gewährten

Integritätsentschädigung (vgl. IV-Akte 114, S. 2 ff.). Hiergegen erhob der

Beschwerdeführer am 16. Dezember 2019 Einsprache (vgl. IV-Akte 136.10).

e) Die IV-Stelle verneinte gestützt auf die Beurteilung

des RAD vom 10. Oktober 2019 (IV-Akte 112), die sich an die Feststellungen

der SUVA-Ärzte anlehnte (insb. die kreisärztliche Beurteilung von Dr. G____ vom

6. Mai 2019 [IV-Akte 107.9], die neurologische Beurteilung von Dr. F____ vom

13. Juni 2019 [IV-Akte 109.8]) sowie die Stellungnahme des Kreisarztes vom 11.

Juli 2019 [IV-Akte 109.5]), mit Verfügung vom 7. Januar 2020 ebenfalls einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 118). Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess jedoch die hiergegen erhobene

Beschwerde (vgl. IV-Akte 123, S. 2 ff.) – dem auf der Stellungnahme des RAD vom

6. Mai 2020 (IV-Akte 125) fussenden Antrag der Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Akte

126) folgend – mit Urteil der Präsidentin vom 19. Juni 2020 dahingehend gut,

dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ein

polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach erneut über den Rentenanspruch

des Beschwerdeführers entscheide (vgl. IV-Akte 129, S. 2).

f) Mit Einspracheentscheid vom 11. August 2020 wies die

SUVA die gegen die Verfügung vom 26. November 2019 erhobene Einsprache des

Beschwerdeführers ab (vgl. IV-Akte 140, S. 2 ff.). Hiergegen erhob der

Beschwerdeführer am 14. September 2020 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 146.8).

g) Die IV-Stelle veranlasste – in Nachachtung des Urteils

der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 19. Juni 2020 – im Februar

2021 eine polydisziplinäre (allgemeinmedizinische, neurologische,

neuropsychologische, orthopädische und psychiatrische) Begutachtung des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Akten 152). Als Gutachtensstelle wurde das H____ ausgelost

(vgl. IV-Akten 153 und 154).

h) Mit Urteil vom 17. März 2021 wies das

Sozialversicherungsgericht die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 11.

August 2020 erhobene Beschwerde ab (vgl. IV-Akte 162.21). Hiergegen erhob der

Beschwerdeführer am 12. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. IV-Akte

162.19). Auf diese wurde mit Urteil vom 21. Mai 2021 zufolge Nichteinhaltens

der Beschwerdefrist nicht eingetreten (vgl. IV-Akte 162.17).

i) Am 28. Mai 2021 stürzte der Beschwerdeführer und

zog sich eine Prellung am linken Knie zu (vgl. IV-Akte 162.15), woraufhin wiederum

Abklärungen und Behandlungen stattfanden (vgl. das MRI vom 16. Juli 2021 [IV-Akte

162.11, S. 2 f.]; siehe auch die Sprechstundenberichte vom 19. Juli 2021

[IV-Akte 162.10, S. 2 f.], vom 5. August 2021 [IV-Akte 162.7, S. 2

ff.] vom 4. Oktober 2021 [IV-Akte 171.16] und vom 3. November 2021 [IV-Akte

171.14]).

j) Das H____ begutachtete den Beschwerdeführer im

November 2021 und erstattete am 11. Januar 2022 das polydisziplinäre Gutachten.

Darin wurde von einer 20%igen Leistungsminderung des Beschwerdeführers in einer

angepassten Tätigkeit ausgegangen (IV-Akte 168, S. 2 ff.). Am 23. Februar 2022

äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 117). Daraufhin

teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. März 2022

mit, man gedenke, das Rentengesuch abzulehnen (vgl. IV-Akte 179). Dazu äusserte

sich dieser am 12. April 2022. Sinngemäss machte er geltend, er sei bedeutend

mehr in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt als von der IV-Stelle angenommen

(vgl. IV-Akte 180).

k) Die SUVA, welche aufgrund des Unfalles vom 28. Mai

2021 wiederum vorübergehende Leistungen erbracht hatte, verneinte mit Verfügung

vom 13. Mai 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und einen Anspruch

auf Erhöhung der bereits zugesprochenen Integritätsentschädigung. In der

Verfügung wurde darauf hingewiesen, man stelle nicht auf das Gutachten des H____

ab, da dieses widersprüchlich sei (vgl. IV-Akte 182).

l) Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 ergänzte der

Beschwerdeführer seinen Einwand zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 183). Dessen

ungeachtet erliess die IV-Stelle am 3. Juni 2022 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 188).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 4. Juli 2022

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

es sei ihm auf der Grundlage eines IV-Grades von mindestens 40 % eine Teilrente

zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an

die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er

Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 8. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5.

September 2022 an seiner Beschwerde fest.

d) Am 29. September 2022 reicht der Beschwerdeführer das

Kostenerlasszeugnis ein.

e) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18.

Oktober 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung und

Verbeiständung durch B____, Rechtsanwältin, bewilligt.

III.

Am 18. Oktober 2022 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

das beweiskräftige Gutachten des H____ vom 11. Januar 2022 gehe man zu Recht

davon aus, dass der Beschwerdeführer zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei. Bei dieser medizinischen Ausgangslage

habe man – bei im Übrigen zutreffend vorgenommenem Einkommensvergleich –

korrekterweise mit Verfügung vom 3. Juni 2022 einen Rentenanspruch verneint

(vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es könne

nicht ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund der – im Nachgang an die

Begutachtung im H____ – ergangenen neurologischen Abklärungen Befunde ergeben

hätten, welche eine Arbeitsunfähigkeit höheren Grades begründen könnten (vgl.

S. 5 der Beschwerde). Schliesslich wird moniert, korrekterweise müsse von einem

Valideneinkommen von Fr. 72'000.-- ausgegangen werden (vgl. S. 5 und S. 6 der

Beschwerde). Was schliesslich die Ermittlung des Invalideneinkommens angehe, so

sei zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug von Tabellenlohn vorgenommen worden

(vgl. S. 4 und S. 6 der Beschwerde).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 3. Juni 2022 gestützt auf die vorliegenden Akten einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;

BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem

Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E.

1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der

Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,

die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand

einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

Dispositiv

3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich

jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 3.

Juni 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem

Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung

allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu

u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.

2.2.2).

3.2. 3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar

2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,

die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von

mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von

mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens

60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von

mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen

an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50

bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

3.3.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der

bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit

Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4.

3.4.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts

8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

3.4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember

2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn

sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers

erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens

fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

3.4.3. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts

haben die IV-Stellen und Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem

einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne

weitere Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des

Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549, 553 E. 6.1). Dieser

Grundsatz hat gleichermassen im (amtlichen) Revisionsverfahren zu gelten (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_430/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.4.).

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine

Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169

E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.4.4. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 15.

September 2016 (IV-Akte 87) den Referenzzeitpunkt.

3.5.

3.5.1. Die medizinische Basis der Verfügung vom 15. September 2016

(IV-Akte 87) bestand

im Wesentlichen in den Beurteilungen des RAD vom 15.

Januar 2016 (IV-Akte 65) und vom 12. September 2016 (IV-Akte 85).

Der

RAD hatte sich seinerseits auf die Erhebungen der SUVA gestützt, insbesondere

diejenigen des Kreisarztes.

3.5.2. Der Kreisarzt der SUVA hatte im Untersuchungsbericht

vom 19. November 2015 (IV-Akte

63.10, S. 1 ff.) ausgeführt, objektiv

bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit des linken Kniegelenkes. Subjektiv

bestünden stärkste Schmerzen im Bereich des medialen Femurcondylus und

Tibiaplateaus medial linksseitig. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt sehe eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer, wechselbelastend

vor. Der sitzende Anteil der Tätigkeit sollte überwiegen. Das Besteigen von

Leitern und Gerüsten sei ausgeschlossen. Ebenfalls nicht möglich sei eine

Tätigkeit in absturzgefährdeten Positionen. Ebenfalls nicht mehr zugemutet

werden könnten Arbeiten im Knien oder Kauern (vgl. S. 8 des Berichtes). Des

Weiteren hatte der Kreisarzt klargestellt, es bestehe keine Indikation zum

operativen Vorgehen im Bereich des linken Kniegelenkes. Es liege eine

chronifizierte Schmerzsymptomatik vor. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne

die Beschwerdesituation durch weitere operative Massnahmen im Bereich des

linken Kniegelenkes nicht gebessert werden (vgl. S. 9 des Berichtes).

3.5.3. Die SUVA hatte

dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der Beurteilung des Kreisarztes

vom 19. November 2015 (siehe auch die Zusammenstellung der

Entscheidungsgrundlagen (IV-Akte 63.3) – mit Verfügung vom 16.

Dezember 2015 zwar eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer

Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen. Einen Rentenanspruch hatte sie aber –

ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer

angepassten Tätigkeit – verneint (vgl. IV-Akte 62).

3.5.4. Der RAD hatte seinerseits

mit Stellungnahme vom 15. Januar 2016 (IV-Akte 65) dargetan, mehrere

invasive Eingriffe hätten eher zu einer Verschlimmerung der geklagten

Beschwerden geführt. Bei diesem Muster sei zu erwarten, dass ein erneuter

Eingriff Anlass gebe, noch schlimmer zu klagen. Der Kreisarzt schreibe in

seinem Bericht vom 19. November 2015, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

von weiteren Behandlungen im Bereich des linken Kniegelenkes keine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Die Untersuchung vom 19. November

2015 habe den bekannten Kniebefund bestätigt, mit verminderter Belastbarkeit

des Knies auch aufgrund der Schmerzen, die teilweise durch den Unfallschaden

erklärbar seien; der nicht erklärbare Anteil sei durch Aggravation begründet.

Aufgrund der Aggravation könne die Diagnose einer

Schmerzfehlverarbeitungsstörung nicht gestellt werden. Der Versicherte habe

sogar die Schmerztherapie abgebrochen. Damit lägen keine Hinweise auf eine

psychische Begleitmorbidität vor. Der Versicherte sei auch nicht in

psychiatrischer Behandlung. Unfallunabhängige medizinische Aspekte seien nicht

erkennbar. In seiner Stellungnahme vom 12. September 2016 (IV-Akte 85)

hatte der RAD seine frühere Auffassung bestätigt.

3.6.

3.6.1. Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 15.

September 2016 präsentiert sich die (medizinische) Aktenlage wie folgt: Am 11.

August 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut am linken Knie operiert (insb.

Metallentfernung; vgl. u.a. IV-Akte 101.12).

3.6.2. Die SUVA richtete wegen dieses Rückfalles wiederum vorübergehende Leistungen

(Taggelder, Heilbehandlung) aus. Diese wurden mit Verfügung vom 26. November 2019

per Ende Oktober 2019 eingestellt. Gleichzeitig verneinte die SUVA erneut einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers und lehnte auch eine Erhöhung der

Integritätsentschädigung ab (vgl. IV-Akte 114, S. 2 ff.). Die Verfügung wurde

in der Folge mit Einspracheentscheid vom 11. August 2020 (IV-Akte 140, S.

2 ff.) bestätigt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt schützte den

Entscheid mit Urteil vom 17. März 2021 (IV-Akte 162.21). Dabei erachtete

es die kreisärztliche Beurteilung vom 6. Mai 2019 (IV-Akte 107.9), die

neurologische Beurteilung von Dr. F____ vom 13. Juni 2019 (IV-Akte 109.8)

sowie die Stellungnahme des Kreisarztes vom 11. Juli 2019 (IV-Akte 109.5)

für massgebend und bestätigte die von der SUVA (per Datum der Einstellung der

vorübergehenden Leistungen; Ende Oktober 2019) angenommene 100%ige

Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit.

3.6.3. Am 28. Mai 2021 stürzte der Beschwerdeführer und zog

sich eine Prellung am linken Knie zu (vgl. IV-Akte 162.15). Es fanden wiederum

Abklärungen und Behandlungen statt (vgl. das MRI vom 16. Juli 2021 [IV-Akte

162.11, S. 2 f.]; siehe auch die Sprechstundenberichte vom 19. Juli 2021

[IV-Akte 162.10, S. 2 f.], vom 5. August 2021 [IV-Akte 162.7, S. 2

ff.] vom 4. Oktober 2021 [IV-Akte 171.16] und vom 3. November 2021 [IV-Akte

171.14]). Die SUVA richtete erneut Taggelder aus und kam für

Heilbehandlungskosten auf (vgl. IV-Akte 178, S. 2 ff.).

3.7.

3.7.1. Im November 2021 wurde der Beschwerdeführer im H____

polydisziplinär begutachtet. Das Gutachten vom 11. Januar 2022 (IV-Akte 168, S.

2 ff.) sowie die präzisierenden Ausführungen von Dr. I____ (RAD) vom 23.

Februar 2022 (IV-Akte 177, S. 6 ff.) bilden die medizinische Basis der

Verfügung vom 3. Juni 2022.

3.7.2. Im Gutachten des H____ wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) chronifiziertes, gemischt nozizeptiv-neuropathisches

Schmerzsyndrom des linken Kniegelenkes mit Verdacht auf Reizung des Nervus

infrapatellaris saphenus, mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung; (2.)

episodische Migräne mit Aura, Erstsymptomatik 2011 (vgl. S. 10 des Gutachtens).

In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde unter

anderem aufgeführt: Status nach chronischem lumbovertebragenem Syndrom, aktuell

nur unter starker Belastung auftretend, bei Grosszehenheberparese links und

Sensibilitätsminderung über der Grosszehe links 2012; initiale rechtsseitige Gonarthrose,

derzeit beschwerdefrei; Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik

(vgl. S. 11 des Gutachtens).

3.7.3. Erläuternd wurde im Gutachten des H____ dargetan, im

Vordergrund stehe aus orthopädischer Sicht eine erheblich verminderte

Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Kniegelenkes (aufgrund einer

komplexen dystrophen Problematik bei intraartikulären Dystrophien,

Fibrosierungen und vor allem Knorpelschäden am medialen Femurcondylus). Der Explorand

sei bei längerem Stehen und Gehen beeinträchtigt. Dies gelte auch bei

Belastungen des linken Kniegelenkes unter Beugestellung (Treppensteigen, Hocken,

Knien etc.). Zudem liege eine leicht- bis mässige Minderbelastbarkeit des

rechten Kniegelenkes vor, bei derzeit asymptomatischer initialer Gonarthrose.

Seitens der Lendenwirbelsäule (LWS) bestehe eine leicht verminderte Belastbarkeit

bei Spondylarthrose L5/S1 (vgl. S. 11 f. des Gutachtens). Aus neurologischer

Sicht würden sich die funktionellen Einschränkungen mit der orthopädischen

Einschätzung decken. Es bestehe ein Schmerzsyndrom, welches vermehrte Pausen

und Positionsänderungen nach sich ziehe. Bei im Stehen zu verrichtenden Tätigkeiten

sei der Explorand bezüglich Dauer der Belastung beeinträchtigt. Gleiches gelte

auch für rein im Gehen auszuübende Arbeiten. Aufgrund der Sensibilitätsstörung

bestehe eine Gangunsicherheit, so dass das Besteigen von Leitern und Gerüsten

sowie Treppen beeinträchtigt sei (vgl. S. 12 des Gutachtens). Aus psychiatrischer

Sicht bestünden keine funktionellen Einschränkungen. Auch die Diagnosen der

Disziplin innere Medizin hätten keine funktionellen Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 12 des Gutachtens). Die neuropsychologische

Abklärung zeige deutliche Einschränkungen in den Fähigkeiten zur

Visuokonstruktion, was sich in Aufgaben zur visuo-konstruktiven Merkfähigkeit sowie

zur visuo-konstruktiven Ideenproduktion bemerkbar mache und sicherlich auch

durch das niedrige Bildungsniveau des Exploranden mitbeeinflusst werde. Im

Arbeitsgedächtnis zeige der Explorand aufgabenspezifisch deutliche

Einschränkungen. Die vom Exploranden berichteten kognitiven Einschränkungen seien

vereinbar mit den erhobenen Befunden und würden auf schwankende Einschränkungen

der kognitiven Performance im Alltag im Rahmen einer psychosozialen

Belastungssituation (langjährige Arbeitslosigkeit nach Arbeitsunfall mit anschliessender

Schmerzstörung, daraus resultierende Zukunftsängste und sozialer Rückzug) hindeuten,

mit phasenweise depressiven Gefühlszuständen (vgl. S. 12 des Gutachtens).

3.7.4. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten

des H____ festgehalten, in der bisherigen Tätigkeit als Eisenleger sei der

Explorand aufgrund der medizinischen Situation als 100 % arbeitsunfähig einzustufen.

Diese Einschätzung gelte seit dem Unfall vom Februar 2011. Was eine angepasste

Tätigkeit angehe, so seien aufgrund der eingeschränkten Funktion des linken

Kniegelenkes nur leichte Tätigkeiten mit hohen Sitzanteilen, kurzen Stehzeiten

und Gehstrecken durchführbar. Während der Anwesenheitszeit bestehe eine leichte

Einschränkung der Leistung aufgrund der Schmerzen und der allfällig eingenommenen

Medikamente. Es bestehe ein leicht erhöhter Pausenbedarf. Diese leichte

Einschränkung bestehe in der Kombination der neurologischen und orthopädischen

Einschätzung und betrage insgesamt 20 % (vgl. S. 14 des Gutachtens). In

Anbetracht der vielfältigen operativen Eingriffe mit auch rezidivierenden

Hospitalisationen in den letzten Jahren sei eine detaillierte zeitliche

Einordnung der Arbeitsfähigkeit schwierig. Der aktuelle Belastungszustand des

Kniegelenkes bestehe etwa seit dem Eingriff vom August 2017 und einer

nachfolgenden Rehabilitationszeit von drei Monaten, also zirka ab

November/Dezember 2017 (vgl. S. 14 f. des Gutachtens). Die Arbeitsunfähigkeit

in angepasster Tätigkeit sei gänzlich orthopädisch-neurologisch begründet. Die angegebenen

Arbeitsunfähigkeiten würden sich nicht addieren; die 20%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit sei bereits die Summe der Einschränkungen (vgl. S. 15 des

Gutachtens).

3.7.5. Die Frage, ob sich seit dem Erlass der Verfügung vom 15.

September 2016 (IV-Akte 87) eine Veränderung der gesundheitlichen Situation eingestellt

habe, wurde im Gutachten des H____ folgendermassen beantwortet: Beim Vergleich

der Aktenlage, die der Verfügung vom 15. September 2016 zugrunde gelegen habe und

unter Berücksichtigung der Akten kurz nach Erlass der Verfügung, habe sich

keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Exploranden ergeben. Dies

gelte speziell in Bezug auf das linke Kniegelenk. Des Weiteren wurde dargetan, der

Explorand sei 2016 nicht psychiatrisch beurteilt worden. Der Beurteilung von

Dr. J____ vom 20. Juli 2020 könne man nicht folgen. In der aktuellen

Untersuchung hätten sich weder psychiatrisch noch neuropsychologisch bedingte

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gezeigt (vgl. S. 16 des Gutachtens).

Schliesslich wurde dargetan, bezüglich der Lendenwirbelsäule würden aktuell

keine Beschwerden beschrieben. Soweit die aktuell erhobenen Befunde mit den

damalig erhobenen vergleichbar seien, lasse sich keine relevante Änderung der

Symptomatik und der Arbeitsfähigkeit ausmachen. Von psychiatrischer bzw.

neuropsychologischer Seite her gebe es keine stringenten Hinweise darauf, dass

die Funktionsfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt der Erkrankung ausgeprägter

gewesen sei als zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung (vgl. S. 17 des

Gutachtens).

3.7.6. Dr. I____ führte mit Stellungnahme vom 23. Februar 2022

(IV-Akte 177, S. 6 ff.) in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus, die angestammte

Tätigkeit sei dem Versicherten seit dem 26. Februar 2011 nicht mehr zumutbar.

Möglich seien ihm jedoch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten und rückenadaptiert

seien. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei ausgeschlossen. Ebenfalls

nicht mehr zugemutet werden könnten dem Versicherten Tätigkeiten in absturzgefährdeten

Positionen. Ausgeschlossen seien auch Arbeiten im Knien oder Kauern. Aufgrund

der eingeschränkten Funktion des linken Kniegelenkes seien für den Versicherten

nur leichte Tätigkeiten mit hohen Sitzanteilen, kurzen Stehzeiten und

Gehstrecken durchführbar. Während der Anwesenheitszeit bestehe aufgrund der

Schmerzen und der allfällig eingenommenen Medikamente eine leichte

Einschränkung der Leistung. Es bestehe ein leicht erhöhter Pausenbedarf. Diese

leichte Einschränkung bestehe in der Kombination der neurologischen und

orthopädischen Einschätzung und betrage insgesamt 20 %. Angesichts der

vielfältigen operativen Eingriffe mit auch rezidivierenden Hospitalisationen in

den letzten Jahren sei eine detaillierte zeitliche Einordnung der

Arbeitsfähigkeit schwierig. Der aktuelle Belastungszustand des Kniegelenkes

bestehe etwa seit dem Eingriff vom 17. August 2017 und einer nachfolgenden

Rehabilitationszeit von drei Monaten.

3.8.

3.8.1. Auf das Gutachten des H____ vom 11. Januar 2022 (IV-Akte

168, S. 2 ff.) und die präzisierenden Ausführungen des RAD vom 23. Februar 2022

(IV-Akte 177, S. 6 ff.) kann abgestellt werden. Die Gutachter haben sich mit

den relevanten Vorakten fundiert auseinandergesetzt und die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen

schlüssig begründet. Die aus polydisziplinärer Sicht in einer angepassten

Tätigkeit gesamthaft angenommene 20%ige Leistungsminderung lässt sich mit den

einzelnen – ebenfalls lege artis erstellten – Teilgutachten vereinbaren und erscheint

auch in Anbetracht der Ausführungen von Dr. I____ (RAD) als stimmig.

3.8.2. Namentlich wurde den vorliegenden orthopädischen

Beeinträchtigungen im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gebührend

Rechnung getragen. Es gilt zwar zu beachten, dass die leidensangepasste

Tätigkeit nicht nur dem im Vordergrund stehenden Knieleiden links (vgl. S. 5 des

Gutachtens) und der darüber hinaus – wegen der initialen Gonarthrose (vgl. S. 6

unten des Gutachtens) – bestehenden leicht- bis mässiggradigen

Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenkes (vgl. zu letzterem S. 12 des Gutachtens)

Rechnung zu tragen hat, sondern dass auch die verminderte Rückenbelastbarkeit

des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt. Es ist mit anderen Worten in Bezug auf

die Definition der noch zumutbaren Verweistätigkeit auf den RAD abzustellen,

der – in Abweichung vom Gutachten des H____ – die Diagnosen, welche die

verminderte Rückenbelastbarkeit dokumentieren, als Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit bezeichnet (vgl. IV-Akte 177, S. 8). Dies korrespondiert

mit den Aussagend es orthopädischen Gutachters. Dieser hat explizit

klargestellt, die neu angefertigten Röntgenbilder der LWS im Stehen vom 10.

November 2021 würden im Wesentlichen eine hypertrophe Facettenarthrose

lumbosakral zeigen. Es sei somit eine geringe bis leicht verminderte Belastbarkeit

der LWS zu konstatieren (vgl. S. 73 des Gutachtens). In der Gesamtbeurteilung

wurde ebenfalls festgehalten, die Funktionseinschränkung der LWS sei als

leichtgradig im Sinne einer symptomatischen Facettenarthrose bei stärkerer

Belastung zu bezeichnen (vgl. S. 6 unten des Gutachtens). Im Übrigen erachtete

auch der neurologische Gutachter eine leichte, körperlich wechselbelastende

Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten als geboten (vgl. S. 88

des Gutachtens). Dass die Arbeit unter anderem auch wechselbelastend sein

sollte, ergibt sich schliesslich auch aus S. 14 des Gutachtens, wo vermerkt

wurde, der Explorand könne die Wechselbelastung zu Hause selber initiieren. Eine

zusätzliche Leistungsminderung in einer derart (auch dem Rückenleiden angepassten)

Tätigkeit lässt sich aber nicht ausmachen. Mit anderen Worten lässt sich die

insgesamt angenommene 20%ige Leistungsminderung auch mit dem zu konstatierenden

leichten Rückenleiden vereinbaren.

3.8.3. Des Weiteren wurde auch in neurologischer Hinsicht sämtlichen

relevanten Gegebenheiten korrekt Rechnung getragen. Das Gutachten kann als

vollständig erachtet werden. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Bericht des

K____spitals [...] vom 22. Dezember 2021 (Beschwerdebeilage 7) und macht

sinngemäss geltend, es bestehe möglicherweise eine weitere Einschränkung (vgl.

S. 5 der Beschwerde). In diesem Bericht wurde nunmehr der Verdacht auf eine

periphere Neuropathie des Nervus saphenus geäussert und abschliessend

festgehalten, der Patient stelle sich nach durchgeführter neurologischer

Untersuchung wieder in der Knie-Sprechstunde vor (vgl. S. 3 des Berichtes). Aus

dem neurologischen Teilgutachten (IV-Akte 168, S. 78 ff.) ergibt sich nunmehr,

dass diesem Leiden – entgegen den Bedenken des Beschwerdeführers – auch aus

neurologischer Sicht hinreichend Beachtung geschenkt wurde. Namentlich wurden

die massgebenden Unterlagen des K____spitals [...], insbesondere der

EMG-Bericht vom 21. Oktober 2021, nachträglich vom Gutachter angefordert (vgl.

S. 77 des Gutachtens). Der Gutachter hat sich gerade auch mit den jüngeren

Vorakten, so insbesondere mit dem Ergebnis der Untersuchung vom 21. Oktober

2021, fundiert auseinandergesetzt (vgl. S. 85 des Gutachtens). Schliesslich hat

er diesbezüglich klargestellt, zusammenfassend könne gesagt werden, dass zum

jetzigen Zeitpunkt wahrscheinlich ein neuropathisches Schmerzsyndrom des Nervus

saphenus linksseitig vorliege, bei Status nach Läsion des Nervus saphenus links

im Jahre 2011. Dies sei elektrophysiologisch im Jahre 2014 bestätigt worden,

könne aktuell aber nicht eindeutig bestätigt werden, da die

Leitungsgeschwindigkeiten des Nervus saphenus beidseitig nicht ableitbar gewesen

seien (vgl. S. 85 des Gutachtens). Fraglich ist, weshalb in der Liste der

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine episodische Migräne mit

Aura (Erstsymptomatik 2011)

aufgeführt wurde (vgl. S. 10 des

Gutachtens); denn im neurologischen Teilgutachten wurde festgehalten, der

Explorand habe dargetan, er hätte früher starke Kopfschmerzen gehabt. Eine

ähnliche Attacke wie im Jahre 2011 sei jedoch nicht mehr aufgetreten. Jetzt

habe er nur noch gelegentlich Kopfschmerzen, wenn er sich Sorgen mache (vgl. S.

79 des Gutachtens). Wie es sich damit verhält, braucht jedoch im vorliegenden

Verfahren nicht geklärt zu werden.

3.8.4. Auch in psychiatrischer Hinsicht erscheint das

Gutachten des H____ als schlüssig. Namentlich hat sich der psychiatrische

Gutachter mit den relevanten Vorakten (insb. der Einschätzung des Behandlers

Dr. J____) auseinandergesetzt (vgl. S. 101; siehe auch S. 90) und seine

Beurteilung aufgrund der erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Art und Weise

begründet. Insbesondere wurde vom Gutachter plausibel erklärt, weshalb die noch

festgestellten depressiven Symptome als Anpassung und Reaktion auf die

psychosoziale Belastung und nicht als eine Störung mit eigenem Krankheitswert

zu interpretieren ist (vgl. S. 101 des Gutachtens) und daher von der Diagnose "Anpassungsstörung

mit leichter depressiver Symptomatik, ICD-10 F43.2" (vgl. S. 98 des Gutachtens),

ausgegangen werden muss. Schliesslich erscheint es nahvollziehbar, dass sich

die vom Teilgutachter aufgrund der festgestellten leichten depressiven

Symptomatik angenommene 20%ige Leistungsminderung ab Untersuchungsdatum (vgl.

S. 101 des Gutachtens) nicht kumulativ auf die bereits aus orthopädischer und

neurologischer Sicht angenommene 20%ige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit

auswirkt; denn der Gutachter hat in seine Einschätzung auch Fachfremdes, wie namentlich

die Kniebeschwerden einfliessen lassen (vgl. S. 102 des Gutachtens). Da er aber

keine eigentliche Störung mit Krankheitswert auszumachen vermochte (vgl. S. 101

des Gutachtens), ist es daher als stringent zu erachten, dass die Diagnose

"Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik" im

massgebenden Gesamtgutachten in der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit aufgeführt wird (vgl. S. 11 des Gutachtens; siehe auch S. 16

des Gutachtens).

3.9.

Zusammenfassend erscheint daher die von den Gutachtern des H____

angenommene 20%ige Leistungsminderung des Beschwerdeführers in einer dem

körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit schlüssig.

3.10.

Ob die gesamthaft anzunehmende 20%ige Beeinträchtigung in einer

angepassten Tätigkeit auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation

zurückzuführen ist, oder ob von einer im vorliegenden Zusammenhang

unbeachtlichen unterschiedlichen Beurteilung desselben medizinischen

Sachverhaltes handelt (vgl. Erwägung 3.4.3. hiervor), braucht vorliegend nicht

beurteilt zu werden. Denn auch bei einer auf einer Verschlechterung basierenden

20%igen Leistungseinbusse lässt sich – wie im Folgenden gezeigt wird – kein

rentenrelevanter IV-Grad von mindestens 40 % (vgl. dazu Erwägung 3.2.2.

hiervor) ermitteln.

4.

4.1.

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und

nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),

in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

4.2.

Die Beschwerdegegnerin hat per 2018 ein hypothetisches Valideneinkommen

von Fr. 66'754.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 54'214.-- verglichen und

auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 19 % errechnet (vgl.

die Verfügung vom 3. Juni 2022; IV-Akte 188).

4.3.

4.3.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach konstanter

Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist

in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).

4.3.2. Die Beschwerdegegnerin rechnete den vom

Beschwerdeführer bei der C____GmbH erzielten Lohn (Fr. 30.40 pro Stunde; vgl. IV-Akte

4.44, S. 1) auf ein 100%-Pensum um (30.40 x 2112) und berücksichtigte die Nominallohnentwicklung

2012 bis 2018 (3.97 %), woraus sich per 2018 ein hypothetisches

Valideneinkommen von Fr. 66'754.-- ergab (vgl. IV-Akte 188, S. 2). Dem kann aus

den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.

4.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann

nicht auf den Lohn von monatlich brutto ca. Fr. 6'000.-- (vgl. IV-Akte 107.27)

abgestellt werden, den er im Rahmen seiner letzten Tätigkeit bei der E____ GmbH

erzielt hat. Zunächst spricht einiges dafür, dass der Beschwerdeführer auch

ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr dort arbeiten würde. So wurde

in einer E-Mail vom 22. März 2019 als Grund für die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses angegeben, der Beschwerdeführer habe Überstunden geleistet

(vgl. IV-Akte 107.27). In einer weiteren E-Mail vom 8. November 2019 wurde

festgehalten, ohne Überstunden hätte der Beschwerdeführer einen Bruttolohn von

Fr. 53'376.-- erzielt. Er habe viele Überstunden geleistet, um seinen Lohn zu

erhöhen (vgl. SUVA-Akte 691, S. 1 [Verfahren UV 2020 35]). Im Übrigen bietet

die Invalidenversicherung als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur

Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit. In die

Vergleichsrechnung einzubeziehen sind daher ohnehin nur Einkünfte, die bei

einem normalen Arbeitspensum erzielt werden (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2).

4.3.4. Angesichts der vorliegenden Erwerbsbiografie und in

Anbetracht der (fehlenden) beruflichen Ausbildung (vgl. dazu u.a. IV-Akte 3, S.

6) erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin bei der C____ GmbH beschäftigt wäre

oder zumindest eine ähnliche Tätigkeit verrichten würde. Für die Richtigkeit

des angenommenen hypothetischen jährlichen Valideneinkommens von Fr. 66'754.-- spricht

daher auch, dass dieses sich in etwa mit dem statistischen Lohn (Totalwert)

gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung

deckt (Fr. 67'767.-- [Fr. 5'417.-- : 40 x 41.7 x 12]; vgl. LSE 2018, TA1,

Privater Sektor, Männer, Niveau 1). Selbst wenn zugunsten des

Beschwerdeführers auf den im Vergleich zum Totalwert etwas höheren

Bauarbeiterlohn abgestellt würde, hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis.

Denn Männer, welche im Jahr 2018 einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art auf dem Bau verrichteten, verdienten – bei einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'622.-- pro Monat (LSE

2018, Tabelle TA1, Männer, Baugewerbe [Ziff. 41-43], Niveau 1). Unter

Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden

im Jahr 2018 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach

Wirtschaftsabteilungen, Bau [Ziff. 41-43]) ergibt sich ein hypothetisches

Valideneinkommen von Fr. 69'657.--.

4.4. 4.4.1. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist

primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die

versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine

Erwerbstätigkeit aus, bei der (kumulativ) besonders stabile Arbeitsverhältnisse

gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit

in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der

Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der

tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen

gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder die Tabellen der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) oder

die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen

werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2018 vom 8.

November 2018 E. 4.1.).

4.4.2. Männer, welche im Jahr 2018 einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'417.-- pro Monat (LSE

2018, Tabelle TA1, Total Männer, Niveau 1). Unter Berücksichtigung der

betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl.

BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt sich als

Basis – ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit – ein hypothetisches

Invalideneinkommen von Fr. 54'214.-- (Fr. 67'767.-- x 0.80).

4.4.3. Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der

Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu

kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte

Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen

(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.

Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit

Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin erachtete einen Abzug als nicht

gerechtfertigt (vgl. IV-Akte 188, S. 2). Dem kann gefolgt werden. Namentlich

ist der erhöhte Pausenbedarf bereits bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit

in Form einer Reduktion des Arbeitspensums berücksichtigt worden (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 6.1.).

4.5.

Wird somit zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Valideneinkommen von

Fr. 69’657.--. ausgegangen (vgl. Erwägung 4.3.4. hiervor) und dieses mit

dem Invalideneinkommen von Fr. 54'214.-- verglichen, ergibt sich schliesslich

ein IV-Grad von (gerundet) maximal 22 %. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu

Recht mit Verfügung vom 3. Juni 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

verneint.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten des Beschwerdeführers.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin,

B____, Rechtsanwältin, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen

IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr.

3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im

vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von

Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Der Vertreterin des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: