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Entscheid

IV.2022.74

Beschwerdegutheissung; Gerichtsgutachten

27. November 2024Deutsch28 min

Depressionen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 4). Diese

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27.

November 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.74

Verfügung vom 27. Juni 2022

Beschwerdegutheissung;

Gerichtsgutachten.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1983 geborene Beschwerdeführerin reiste 2003 aus [...] in

die Schweiz ein und war hier als Reinigungsmitarbeiterin tätig, wobei sie

zeitweise eine eigene Firma innehatte. Sie ist Mutter eines 2007 geborenen

Sohnes (IV-Akte 18, S. 4). Am 19. Dezember 2011 diagnostizierte Dr. C____,

Neurologische Praxis am [...]-Spital, erstmals eine Neuralgie des Nervus

auriculo temporalis rechts (IV-Akte 12, S. 7 f.).

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 12. Juli 2012 wegen

Depressionen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 4). Diese

tätigte medizinische Abklärungen und gewährte beruflichen Massnahmen, welche

per 20. März 2013 abgeschlossen wurden, da die Versicherte subjektiv wieder zu

100% arbeitsfähig war und ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmässig

nachgehen konnte (IV-Akte 22). Gleichzeitig teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, dass kein Anspruch auf eine Rente bestehe (a.a.O.). Von

2016 bis 2018 arbeitete die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft mit einem

50%-Pensum. Am 18. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin in der Memory Clinic

des [...] Spitals neuropsychologisch untersucht (IV-Akte 29, S. 4 ff.).

Am 28. Juni 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen "Vergesslichkeit (Diagnose noch

unklar)" bei der

Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 23). Am 21. Februar

2019 fand eine Haushaltsabklärung vor Ort statt (IV-Akte 45). Dabei wurde die

Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige eingeschätzt (a.a.O.). Nach Eingang

weiterer Arztberichte nahm der RAD am 13. März 2020 zum Dossier Stellung

(IV-Akte 78). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. Juni 2020 per Mai 2019, bei einem

IV-Grad von 41%, eine Viertelsrente zu (IV-Akte 85). Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 87). In der Folge fand am 22. Juli 2020

eine IRRR-Sitzung statt, in welcher beschlossen wurde, das Dossier zu

aktualisieren und eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben

(IV-Akte 91).

Die D____ GmbH erstattete das polydisziplinäre Gutachten in den

Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie,

Pneumologie sowie Psychiatrie und Psychologie am 8. Februar 2022 (IV-Akte 127).

Nach einer Stellungnahme des RAD erliess die Beschwerdegegnerin am 4. März 2022

einen Vorbescheid, wonach kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da der

Versicherten seit Juni 2018 ein 100%-Pensum in der bisherigen wie auch einer

anderen Tätigkeit zumutbar sei (IV-Akte 130). Wiederum erhob die

Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 133). Am 9. März 2022 fand ein

neurologisches Konsil statt (IV-Akte 135). Den Bericht des Konsils wie auch den

Bericht der Hausärztin Dr. E____ vom 13. April 2022 legte die Beschwerdegegnerin

den Gutachtern der D____ GmbH zur ergänzenden Stellungnahme vor. Diese

äusserten sich dazu am 27. Mai 2022 (IV-Akte 140).

In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27.

Juni 2023 an der Leistungsablehnung fest. Zur Begründung führte sie aus, die

spezialärztlichen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die

angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin sowie andere Tätigkeiten, die ihren

Fähigkeiten und Interessen entsprechen, seit Einreichung ihres Gesuches im Juni

2018 zu einem Pensum von 100% zumutbar seien (IV-Akte 151).

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 leitet die Beschwerdegegnerin

die bei ihr eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2022

(Posteingang 1. Juli 2022, vgl. IV-Akte 156, S. 1) an das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt weiter.

Die Beschwerdeführerin wird mit Instruktionsverfügung vom 8.

Juli 2022 aufgefordert, die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen und einen

Kostenvorschuss von Fr. 800.00 zu bezahlen.

Am 21. Juli 2022 geht bei der Beschwerdegegnerin das Schreiben

von Dr. E____, Fachärztin Allgemeinmedizin, vom 17. Juli 2022 (IV-Akte 159, S.

1) sowie der Bericht über die telefonische Verlaufskontrolle bei Dr. F____, [...],

vom 8. Juli 2022 ein (IV-Akte 159, S. 2).

Mit Eingabe vom 24. August 2022 zeigt lic. iur. G____,

Advokatin, an, die Beschwerdeführerin zu vertreten. Sie stellt ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege.

Am 20. September 2022 geht beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt die verbesserte Beschwerde vom 19. September 2022 ein. Darin werden

folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. Juni 2022 aufzuheben, und der

Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung

zuzusprechen.

2.

Der

Beschwerdeführerin sei eine IV-Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von

mindestens 50% per 1. Mai 2019 zuzusprechen.

3.

Eventualiter sei

ein gerichtliches Obergutachten in den Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie

einzuholen.

4.

Subeventualiter

sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.

Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit

der Unterzeichnenden als Advokatin zu gewähren.

6.

Alles unter o/e

Kostenfolge.

In der Beilage reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin

den Austrittsbericht des H____vom 5. August 2022 ein (Gerichtsakte/GA 8).

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 (GA 9) gibt die

Beschwerdeführerin den Bericht der [...] Klinik und Poliklinik vom 23. August

2022.

(GA 10) zu den Akten.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18.

Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 16. November 2022 resp. Duplik vom 13. Dezember

2022.

halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest. Als Beilage

reicht die Beschwerdeführerin zwei Zeitungsartikel der Basellandschaftlichen

Zeitung ein (GA 14).

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2022 werden der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Vertretung durch G____, Advokatin, bewilligt.

IV.

Am 31. Januar 2023 findet die erste Beratung der Sache durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Nach Ansicht der Kammer kann

auf das Gutachten der D____ GmbH, wonach bei der Beschwerdeführerin sowohl in

der bisherigen Tätigkeit als selbständige Reinigungskraft als auch in einer

Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestehe (IV-Akte 127, S. 145),

nicht abgestellt werden. Entsprechend beschliesst die Kammer die Ausstellung des

Falles zur Einholung eines Gerichtsgutachtens in den Fachbereichen Neurologie

und Psychiatrie, was den Parteien mit Verfügung vom 1. Februar 2023 mitgeteilt

wird. Die Beschwerdeführerin informiert daraufhin mit Schreiben vom 6. Februar

2023, dass sie bei Dr. I____, Facharzt für Psychotherapie und Psychiatrie FMH,

in Behandlung stehe (GA 17).

V.

Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2023 werden die Parteien

informiert, dass ein Gerichtsgutachten bei der J____ in [...] eingeholt wird.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin

lässt sich mit Schreiben vom 27. Juli 2023 vernehmen und schlägt als

Sachverständige die Dres. K____ und L____ vor (Akten Gerichtgutachten/G 03).

Mit Eingabe vom 5. September 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die

Begutachtung bei der J____ Begutachtung in Auftrag zu geben und auf eine

neuropsychologische Beurteilung zu verzichten (G 05). Sie gibt den Bericht von

PD Dr. M____, Oberärztin der [...] Klinik und Poliklinik, [...], vom 6. Juli

2023.

zu den Akten (G 06).

Mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2023 wird an der

neurologisch-psychiatrischen Begutachtung durch die J____ festgehalten und der

Gutachtensauftrag verschickt. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin

reicht mit Schreiben vom 27. September 2023 (GA 19) ihre Honorarnote (GA 20)

ein. Die J____ teilt mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 mit, dass sie den

Auftrag übernehmen könnte und gibt die Disziplinen und involvierten Fachärzte

bekannt (G 10). Die Parteien halten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die

Beschwerdegegnerin erklärt sich mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 mit dem

Vorgehen für einverstanden (GA 18). Die Beschwerdeführerin lässt sich innert

Frist nicht vernehmen.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 übermittelt die

Beschwerdegegnerin den Arztbericht von Dr. I____ vom 9. Januar 2024 (G 14). Dieser

wird mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2024 der J____ und der

Beschwerdeführerin zugestellt.

Ein Mitarbeiter der J____ teilt mit E-Mail vom 22. Januar 2024

mit, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung bei Dr. N____ die

Bitte überbracht ihre Rechtsvertreterin sähe es gerne, wenn Tonaufnahmen

durchgeführt würden (G 19). Daraufhin wird über das Gericht telefonisch

vereinbart, dass die J____ gebeten werde bei der psychiatrischen Untersuchung eine

Tonaufnahme zu erstellen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird

mitgeteilt, dass dies bei den anderen Begutachtungen nicht mehr gehe und

standardmässig bei Gerichtsgutachten auch nicht vorgesehen sei.

Am 20. August 2024 gehen das Gerichtsgutachten vom 19. August

2024.

(G 22) mit dem internistischen Teilgutachten (G 23), dem psychiatrischen

(G 24), neurologischen (G 25) und neuropsychologischen Teilgutachten ein (G

26). Zudem werden die Laborwerte (G 27) und die Tonaufnahme übermittelt (G 28).

Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2024 wird das Gutachten den Parteien

zur Stellungnahme zugestellt.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 19. September

2024.

auf eine Stellungnahme (G 29). Die Beschwerdeführerin äussert sich mit

Eingabe vom 20. September 2024 und beantragt, es sei für den Rentenentscheid

auf das Gerichtsgutachten im vorliegenden IV-Beschwerdeverfahren abzustellen.

Entsprechend macht sie geltend, dass die Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin bereits seit dem 1. Dezember 2018 bestehe und die

rückwirkenden Rentenleistungen entsprechend zu verzinsen seien (G 30).

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom

27.

September 2024 (GA 19) drei Honorarnoten ein (GA 20).

Am 22. November 2024 erhält das Sozialversicherungsgericht die

Gutachterrechnung über Fr. 19'174.25 (G 31).

VI.

Am 27. November 2024 wird die Sache erneut von der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden

Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch

entstanden ist.

2.2

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

2.3

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig

gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40% Anspruch auf

eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine

halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf

eine ganze Rente.

2.4

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

2.5

2.5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

2.5.2

Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu

berücksichtigen, als keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

2.5.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

2.6

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht

praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab,

dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung

zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund

zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist

oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens

in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten

für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des

Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 E.

3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E.

1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

3.

3.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, auf welche medizinischen

Entscheidgrundlagen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente

zu stützen ist.

3.2

3.2.1

Im interdisziplinären Gesamtgutachten der D____ GmbH vom 8.

Februar 2022 wurden bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Akte 127, S. 138). Als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten die Gutachter der

Beschwerdeführerin:

-

St. n. GERD

(ICD10 K21.9), ED 03/2018 laut Akten, aktuell symptomlos

-

Asthma Bronchiale

(ICD10 J45)

-

Eine

neuropsychologische Diagnose lässt sich aufgrund mangelnder Validität der

erhobenen Testergebnisse und mehrerer Inkonsistenzen nicht stellen

-

Kognitive Störung

sowie geistige und körperliche Fatigue, die nicht auf eine somatisch-neurologische

Erkrankung zurückgeführt werden kann (ICD R41.8)

-

im FOG-PET von 05/2019 leichtgradige Minderanreicherung hochparietal und im

Precuneus, im FOG PET/CT vom 26.02.2021 geringer Hypometabolismus hoch parietal

bds sowie cerebellär, ohne relevante Änderung zur Voruntersuchung und in erster

Linie unspezifisch

-

Liquordiagnostisch Anfang 2020 (genaues Datum nicht eindeutig dokumentiert in

den Akten), normale Werte bezüglich Beta-Amyloid 1-42, Phospho-Tau und Tau

-

Chronischer

Spannungskopfschmerz seit Mai 2021 (ICD10 G44.2)

-

Neuralgie,

betroffen ist das Versorgungsgebiet des Nervus auriculotemporalis auf der

rechten Seite (ICD10 G52.8, vgl. IV-Akte 127, S. 138).

3.3

3.3.1

Die Gutachter beurteilten die Beschwerdeführerin sowohl in

der bisherigen Tätigkeit als selbständige Reinigungskraft als auch in einer

Verweistätigkeit für 100% arbeitsfähig (IV-Akte 127, S. 145).

3.3.2

Zur Begründung führten die Gutachter aus, in keinem der

Teilgutachten hätten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

werden können. Im psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten hätten

die bestehenden Inkonsistenzen (bei der Befragung und im Rahmen der

neuropsychologischen Testung) wesentlich dazu beigetragen, dass keine Diagnosen

gestellt, respektive keine validen Aussagen über den kognitiven Zustand der

Explorandin hätten gemacht werden können (IV-Akte 127, S. 146).

3.4

Auf das Gutachten der D____ GmbH vom 8. Februar 2022 kann vorliegend

aufgrund verschiedener ungeklärter Fragen bzw. Zweifel nicht abgestellt werden.

Zum einen gingen die Gutachter im Wesentlichen aufgrund der Inkonsistenzen und

des Verhaltens der Beschwerdeführerin davon aus, die Befunde seien nicht

einordbar und daher nicht validierbar (vgl. z.B. die Ausführungen im

psychiatrischen Teilgutachten, IV-Akte 127, insb. S. 89 f. und S. 91 f.; vgl.

auch die Zusammenfassung der neuropsychologischen Testung, vgl. IV-Akte 127, S.

108.

und die Einordnung der Befunde, IV-Akte 127, S. 109). Insbesondere das

psychiatrische Gutachten greift zu kurz, wenn es im Wesentlichen auf das

Vorhandensein von Inkonsistenzen abstützt. Nicht nachvollziehbar ist weiter,

dass die Gutachter das diagnostische Ausmass etwaiger kognitiver

Einschränkungen nicht feststellen konnten. Gegen die gutachterlichen

Feststellungen einer bereits seit jeher bestehenden vollumfänglichen

Arbeitsfähigkeit sprechen das progressive Leiden der Beschwerdeführerin und die

von verschiedener Seite (Allgemeinmedizin, Neurologie und der Neuropsychologie)

attestierte langjährige 50%-ige Einschränkung, welche bei der

Beschwerdeführerin eine schleichende, jedoch deutliche Reduktion des

Arbeitspensums zur Folge hatte. Ebenso erscheint vorliegend die Einschätzung

der Gutachter, die Diagnose einer Neuralgie des Versorgungsgebietes des Nervus

auriculotemporalis rechts sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, nicht

nachvollziehbar, da sie nicht ausreichend hergeleitet und begründet wird.

Insgesamt wird bei der Lektüre des D____-Gutachtens kein schlüssiges Gesamtbild

betreffend die bei der Beschwerdeführerin bestehende Beschwerdesymptomatik

erkennbar.

3.5

Dispositiv

Aus diesen Gründen entschied die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

in der ersten Beratung am 31. Januar 2023 dahingehend, ein gerichtliches

Obergutachten einzuholen. Die Parteien waren mit der Einholung eines Gutachtens

bei der J____ einverstanden und das Gutachten liegt seit dem 20. August 2024 vor

(G 22).

3.6.

3.6.1. Die J____ Gutachter stellten im Gerichtsgutachten vom 19.

August 2024 ein komplexes Krankheitsbild fest mit neurologischen (somatischen),

psychiatrischen und neuropsychologischen Funktionsstörungen, die miteinander

interagieren, sich gegenseitig unterhalten und triggern (G 22, S. 11). Konkret

stellten sie in der interdisziplinären Konsensbesprechung folgende Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. G 22, S. 9):

1.

Gemischte

dissoziative Störung mit dissoziativer Amnesie, dissoziativer Seh-,

Koordinations- und Bewegungsstörung ICD-10 F44.7

2.

Traumafolgestörung

vor dem Hintergrund der psychischen und physischen Gewalt in der Kindheit sowie

des Unfalltodes des Partners ICD-10 F43.8

3.

Dysthyme Störung

mit überlagerten Episoden einer Major Depression ICD-10 F33.0, F34.1

4.

Panikstörung

ICD-10 F41.0

5.

Leicht- bis

mittelgradige neurokognitive Störung im Rahmen der oben genannten

psychiatrischen Diagnosen 1-4

6.

N. intermedius

Neuralgie nach ICHD-3 (ICD-10: G51.8)

3.6.2. Als Diagnose mit vorübergehendem Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit attestierten sie der Beschwerdeführerin einen Verdacht auf

eine posttraumatische Belastungsstörung anamnetisch ICD-10 F43.1 (G 22, S. 9).

3.6.3. Weiter diagnostizierten sie ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Aktenanamnestisch

Asthma bronchiale

- aktuell unter Bedarfstherapie symptomarm/nicht

einschränkend

2.

Aktenanamnestisch

nach gastroösophagealer Refluxerkrankung

- aktuell symptomfrei, Bedarfsmedikation

3.

Anamnestisch

Status nach Eisenmangelanämie

- aktuell bei Hb von 147 g/l. Ferritin von 16 pg/l und

Eisenspiegel von 10.3 pmol/l kein Hinweis auf persistierenden Eisenmangel (G

22, S. 9).

3.7.

3.7.1. Im Einzelnen benannten die Gutachter auf psychiatrischem

Fachgebiet eine Vielzahl von Einschränkungen in verschiedenen Funktionsbereichen:

Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei schwergradig

eingeschränkt (G 22, S. 10). Auch die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei

hochgradig gestört. Die Anwendung fachlicher Kompetenzen sei mittel- bis

schwergradig und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei ebenfalls

eingeschränkt. Im Bereich der Durchhaltefähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu

Dritten und in der Gruppenfähigkeit bestünden mittelgradige Einschränkungen

(a.a.O.). Zumindest mittelgradig begrenzt seien auch die Fähigkeiten zu

familiären Beziehungen. Leicht bis mittelgradig eingeschränkt sei der Bereich

Spontanaktivitäten. Aus somatischer Sicht sei die Explorandin insbesondere

während der gehäuft auftretenden Schmerzattacken im Rahmen der

Intermediusneuralgie eingeschränkt. Insbesondere im Kontext akuter

Schmerzattacken bestehe eine Restriktion der Konzentration und der

Aufmerksamkeit und eine insgesamt reduzierte Belastbarkeit (a.a.O.). Bei

gehäuft auftretenden Schmerzattacken könne es zu einer Einschränkung im Bereich

der Dauerbelastbarkeit kommen, so dass ein erhöhter Pausenbedarf sowie eine

verminderte Präsenzzeit und verminderte Gesamtleistungsfähigkeit ausgewiesen

seien. In der Zusammenschau der psychiatrischen und der somatischen

Einschränkungen sei die Einschränkung der Funktionsfähigkeiten bei der

Explorandin derart ausgeprägt, dass kein Belastungsprofil für eine Arbeitsfähigkeit

am ersten Arbeitsmarkt definiert werden könne (a.a.O.).

3.7.2. Zu den Belastungen und Ressourcen führten die Gutachter aus, der wesentliche

Belastungsfaktor sei das komplexe psychiatrische Krankheitsbild in Verbindung

mit der erheblich einschränkenden, somatischen und therapeutisch schwer zu

beeinflussenden neurologischen Erkrankung einer Intermediusneuralgie. Beide

Krankheitsbilder würden ungünstig miteinander interagieren (a.a.O.). Zusätzlich

bestünden erhebliche Belastungsfaktoren durch die unsichere soziale Situation

der Explorandin, die sich ungünstig auf das psychiatrische Krankheitsbild

auswirke, jedoch für sich genommen nicht eigenständig leistungseinschränkend sei

(a.a.O.). Als Ressource könne die sehr hohe Arbeitsmotivation der Explorandin

genannt werden. Diese habe sich über die Jahre hinweg bemüht, trotz erheblicher

Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Jedoch seien die

Ressourcen der Explorandin zwischenzeitlich erschöpft. Insbesondere durch die

ungünstige Kombination des komplexen psychiatrischen und schwer therapierbaren

somatischen Krankheitsbildes könne die Explorandin keine Ressourcen mobilisieren,

die es ihr ermöglichen würden, eine stabile Arbeitsfähigkeit aufrecht zu

erhalten. Mit dem von ihr aufrecht erhaltenen Arbeitspensum von wenigen Stunden

am Tag sei sie überfordert (a.a.O.).

3.7.3. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin in

der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege (G 22, S. 12).

Zur Begründung führten sie aus, dass derzeit keine Arbeitsfähigkeit im ersten

Arbeitsmarkt in der von der Explorandin ausgeübten Tätigkeit als selbstständige

oder angestellte Reinigungsmitarbeiterin aufgrund des im Vordergrund stehenden

komplexen psychiatrischen Krankheitsbildes in Verbindung mit der damit

interagierenden neurologischen Störung bestehe (a.a.O.). Dies sei mit den

komplexen psychiatrischen Funktionsstörungen und dem erhöhten Stresslevel zu

begründen. In gesamtmedizinischer Hinsicht sei die Prognose in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit erheblich vom Verlauf der neurologischen Grunderkrankung einer

Intermediusneuralgie abhängig (a.a.O.). Da die Explorandin nach Abschluss der

neurologischen Begutachtung Feedback über eine erfolgte Infiltrationsbehandlung

gegeben und von keiner Besserung der Symptomatik berichtet habe, sowie die

sonstigen therapeutischen Möglichkeiten gemäss neurologischer Beurteilung

ausgeschöpft seien, sei die Prognose hinsichtlich Wiedererlangens einer

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ungünstig (a.a.O.).

3.7.4. Diese Einschätzung gelte auch in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, da die von der Explorandin

bis zuletzt durchgeführte Tätigkeit als selbstständige Reinigungsmitarbeiterin grundsätzlich

eine optimal angepasste Tätigkeit darstelle. Dies deshalb, weil die Explorandin

die zeitlichen Abläufe selber bestimmen und bei Bedarf Pausen einhalten könne,

keine Schichtarbeit ausführe und keinen anspruchsvollen Kundenkontakt habe.

Auch unter den genannten, optimal angepassten Bedingungen könne keine stabile

Arbeitsfähigkeit hergeleitet werden, was am komplexen psychiatrischen

Krankheitsbild (in erster Linie der dissoziativen Störung) liege (G 22, S. 14).

3.7.5. Zum zeitlichen Verlauf lässt sich dem psychiatrischen

Teilgutachten entnehmen, dass unter Berücksichtigung der Akten und der

Eigenanamnese von September 2012 und bis März 2021 von einer etwa 50%-igen

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen sei (G 24, S. 25).

Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die somatischen Einschätzungen der

50%-igen Einschränkung von der Seite der Allgemeinmedizin, der Neurologie und

der Neuropsychologie in dieser Zeit aus heutiger Sicht

gutachterlich-psychiatrisch gestützt werden können, da eine dissoziative

Symptomatik, welche damals noch nicht als solche erkannt worden war, die Einschränkungen

relevant mitbestimmt habe. Spätestens ab April 2021 bestehe eine höhergradige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entsprechend einer 100%-igen

Arbeitsunfähigkeit (a.a.O.).

3.8.

3.8.1. Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gerichtsgutachten der

freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die

Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens.

Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf

den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In

Sachfragen weicht das Gericht jedoch „nicht ohne zwingende Gründe“ von einer

gerichtlichen Expertise ab (vgl. BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa). Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens

in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten

für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des

Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V 286, 290, E.

1b).

3.8.2. Vorliegend bestehen keine zwingenden Gründe, von den

Schlussfolgerungen des Gerichtsgutachtens der J____ abzuweichen. Das Gutachten

vom 19. August 2024 ist für die zu beurteilenden Belange umfassend, es beruht

auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist

in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (vgl. die umfangreiche

Aktenaufzählung im Gutachten, vgl. G 22, S. 18 ff.) und leuchtet in der

Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der

medizinischen Situation ein. Das J____-Gutachten bildet daher eine zuverlässige

und rechtsgenügliche Grundlage, um den Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den massgebenden Zeitraum

beurteilen zu können.

3.8.3. Insbesondere ist festzustellen, dass das J____-Gutachten

die von der [...] Klinik und Poliklinik, [...], im Juli 2023 erstmals gestellte

Diagnose einer seit 2008 bestehenden Intermediusneuralgie rechts, bestätigt hat

(G 22, S. 8). Damit dokumentiert ist in diesem Zusammenhang eine Zunahme von

Anfallsattacken mit plötzlich einschiessenden, im Bereich des rechten Ohres

lokalisierten Schmerzen und damit einhergehenden Synkopen/Bewusstseinsverlusten

(G 22, S. 7). Die Gutachter werteten die im Kontext der Schmerzattacken

zusätzlich auftretenden Bewusstseinsverluste -

die differentialdiagnostisch im Rahmen möglicher vasovagaler Synkopen

eingeordnet werden könnten -

aus konsensualer Sicht unter Berücksichtigung der Dauer des

Bewusstseinsverlustes und der psychiatrischen Komorbidität im Rahmen einer

dissoziativen Störung. Diese werde aus psychiatrischer Sicht diagnostiziert und

durch Schmerzattacken im Rahmen der Neuralgie getriggert (G 22, S. 8). Bei

dieser Ausgangslage hielten die J____-Gutachter nachvollziehbar fest, die bei

der Explorandin seit ca. 2015 vorbekannte neurokognitive Störung sei aus

aktueller psychiatrischer Sicht im Rahmen eines komplexen psychiatrischen

Krankheitsbildes zu interpretieren, das bisher, insbesondere im Rahmen der

Vorbeurteilung durch die D____ GmbH nicht ausreichend exploriert und gewürdigt worden

sei (G 22, S. 8). Darüber hinaus haben die J____-Gutachter auch zahlreiche

weitere Aspekte der Beschwerdesymptomatik erkannt und ausführlich thematisiert,

was von einer sehr sorgfältigen Ausarbeitung des Gutachtens zeugt. So haben die

Gutachter die von der Explorandin berichtete extreme Verlangsamung ihrer Arbeit

im Rahmen der dissoziativen Symptomatik resp. mit den dissoziativen

Gedächtnisstörungen erklärt (die Explorandin gab an, zu vergessen, welche

Räume/Gegenstände sie bereits geputzt hat, nannte einen deutlich erhöhten

Zeitbedarf an und vermerkte, sie putze regelmässig Dinge mehrfach, vgl. G 22,

S. 8). In diesem Kontext ordneten sie auch die sich aktuell präsentierende valide,

leicht- bis mittelschwere neuropsychologische Störung ein (G 22, S. 8). Die J____-Gutachter

stimmten den D____-Gutachtern insoweit zu, dass bei der Explorandin keine neurodegenerative

Erkrankung vorliege, sondern die kognitive Störung im Rahmen des

psychiatrischen komplexen Krankheitsbildes zu erklären sei (a.a.O.). Vor diesem

Hintergrund würden sich auch Schwankungen hinsichtlich des Ausprägungsgrades

der kognitiven Befunde erklären lassen (a.a.O.). Zusätzlich diagnostizierten

die Gutachter eine affektive Störung sowie eine Traumafolgestörung und gaben

an, es bestehe darüber hinaus eine dysthyme Störung mit überlagerten Episoden

einer majoren Depression (a.a.O.). Zur Begründung führten sie aus, die

Explorandin habe vor dem Hintergrund einer belasteten Kindheit und

rezidivierenden traumatisierenden Ereignissen und einer vorbestehenden

Dysthymie eine rezidivierende depressive Störung entwickelt. Zum aktuellen

Gutachtenszeitpunkt liege eine leichte depressive Störung vor, die eine erhöhte

Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen erklären würden (a.a.O.). Die Traumafolgestörung

mit Restsymptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe vor dem

Hintergrund psychischer und physischer Gewalt in der Kindheit und des Unfalltodes

ihres Partners im Jahr 2003 (a.a.O.).

3.9.

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten

insgesamt widerspruchsfrei ist und insbesondere das psychiatrische

Krankheitsbild eindrücklich aufzeigt. Sowohl formell als auch materiell kann

auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden. Bei dieser Ausgangslage bestreiten

die Parteien die Beweiskraft des J____-Gerichtsgutachtens zu Recht im Grundsatz

nicht. Im Ergebnis ist gestützt auf das Gerichtsgutachten im Zeitraum vom

September 2012 bis März 2021 von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit und ab diesem

Zeitpunkt von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer

leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

4.

4.1.

In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin keinen

Einkommensvergleich vorgenommen. Dieser ist vorliegend nachzuholen.

4.2.

Hinsichtlich des Valideneinkommens ist festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin bereits seit 2012 und damit lange vor ihrer Anmeldung bei

der Beschwerdegegnerin (2018) in ihrer Arbeitsfähigkeit gesundheitlich

eingeschränkt gewesen ist (vgl. Erwägung 3.7.5. vorstehend). Damit kann das Valideneinkommen,

d.h. dasjenige Einkommen, welches ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbar gewesen wäre, nicht effektiv

ermittelt werden. Insbesondere kann nicht auf die zuletzt in der Reinigung von

mehreren Privathaushalten erzielten Kleinsteinkommen (vgl. IV-Akte 35, S. 5)

abgestellt werden, da sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin

bereits zu diesem Zeitpunkt erwerblich ausgewirkt hat. Vor diesem Hintergrund

sind beim Valideneinkommen die Tabellenlöhne der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, des Jahres

2018 heranzuziehen.

4.3.

Ähnliches gilt bei der Ermittlung des Invalideneinkommens. Zwar

erzielt die Beschwerdeführerin nach wie vor die erwähnten Kleinsteinkommen durch

Reinigungstätigkeiten in Privathaushalten (vgl. G 22, S. 10). Allerdings

handelt es sich dabei nicht um ein stabile Arbeitsverhältnisse, weshalb es sich

auch beim Invalideneinkommen vorliegend rechtfertigt, auf Tabellenlöhne

abzustellen. Im Ergebnis ist sowohl beim Validen- als auch beim

Invalideneinkommen die LSE 2018 TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, heranzuziehen.

Da bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von der gleichen Grundlage

ausgegangen werden kann, ist die Arbeitsunfähigkeit mit dem Invaliditätsgrad

gleichzusetzen. Von September 2012 bis März 2021 war die Beschwerdeführerin der

angestammten Tätigkeit in der Reinigung, die zugleich auch leidensangepasst zu

werten ist, zu etwa 50% arbeitsfähig (G 24, S. 25). Danach war sie in jeglichen

Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. Dementsprechend lässt sich der

Invaliditätsgrad bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bis März 2021 mit 50% und

bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab April 2021 mit 100% beziffern. Folglich

steht der Beschwerdeführerin, welche sich im Juni 2018 zum Leistungsbezug

angemeldet hat (IV-Akte 23), ab 1. Dezember 2018 ein Anspruch auf eine halbe

Rente zu. Ab 1. Juli 2021 (Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist

ab 1. März 2021) erhöht sich dieser Anspruch auf eine ganze Rente.

4.4.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen, sofern

die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen

ist, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des

Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung

verzugszinspflichtig.

4.5.

Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 % im Jahr (Art. 7 Abs. 1 der

Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Der Verzugszins wird monatlich

auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die

Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf

Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag

erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV). Der Anspruch ist dann geltend gemacht

worden, wenn die Anmeldung erfolgt ist (vgl. BBl 1999 4580). Ab diesem

Zeitpunkt sollen der Sozialversicherung jedenfalls zwölf Monate zur Verfügung

stehen, um die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und über das Bestehen des

Anspruchs zu entscheiden (Ueli Kieser,

Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 26 Rz. 55).

4.6.

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf

hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt

hätte. Die Anmeldung erfolgte im vorliegenden Fall im Juni 2018. Der

Rentenanspruch ist im Dezember 2018 entstanden. Nach dem Gesagten beginnt die

Frist von 24 Monaten nach Art. 26 Abs. 2 ATSG im Dezember 2020. Der Anspruch

ist folglich ab Dezember 2020 zu verzinsen.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und

die Verfügung vom 2. November 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2018 eine halbe Rente und

ab dem 1. Juli 2021 eine ganze Rente auszurichten.

5.2.

Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus

einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten

für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 19’174.25 zu bezahlen,

da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1

Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder

lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient,

die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu

beheben (Erik Furrer, Rechtliche

und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der

Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige Zusammenhang

zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Anordnung des

Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von

Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1).

Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen die Gerichte

polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die kantonalen

Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den Medas vereinbarten

Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur", an der sich

die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass

eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E. 7.3).

Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die einlässlich

haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall

Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 19’174.25 angemessen.

5.3.

Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (7.7% bis 31. Dezember 2023 und 8.1% ab 1. Januar 2024)

zuspricht. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom

27. September 2024 ihre Honorarrechnungen ein (Rechnung Nr. 423003 über Fr. 6’325.64,

Rechnung Nr. 424022 über Fr. 1'028.71 und Rechnung Nr. 424021 über Fr.

1’061.37).

5.4.

Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes

(Lektüre Gerichtsgutachten und insgesamt drei Eingaben von zusammen 5 Seiten

seit der ersten Beratung) von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen und

ein zusätzliches Honorar von Fr. 1’500.00 (entspricht 6 Stunden à Fr. 250.00)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Es lässt sich daher eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer rechtfertigen. Diese bemisst sich für den bis Ende 2023

angefallenen Hauptaufwand im Umfang von Fr. 3'750.00 auf 7.7% und im Umfang des

Zusatzaufwandes von Fr. 1'500.00 auf 8.1%.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 26. Juni 2023 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2018 eine halbe Rente

und ab dem 1. Juli 2021 eine ganze Rente nebst Zins zu 5% p.a. ab dem 1.

Dezember 2020 auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat

die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von insgesamt Fr.

19'174.25 zu übernehmen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'250.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7% auf Fr. 3'750.00)

und Fr. 121.50 (8.1% auf Fr. 1'500.00).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: