IV.2022.77
Kein Abweichen von der gutachterlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit, Gutheissung
15. Dezember 2022Deutsch17 min
Ende Mai 2019 wurde das Arbeitsverhältnis infolge Umstrukturierungen aufgehoben,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.
Zalad, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.77
Verfügung vom 4. Juli 2022
Kein Abweichen von der
gutachterlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit, Gutheissung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1967 geborene Beschwerdeführer war zuletzt ab 2015 mit
einem 100% Pensum als Amtsvorsteher in einer kantonalen Verwaltung tätig. Per
Ende Mai 2019 wurde das Arbeitsverhältnis infolge Umstrukturierungen aufgehoben,
wobei der Beschwerdeführer per Mitte November 2018 freigestellt worden war (vgl.
Arbeitgeberauskunft vom 29. Januar 2019, IV-Akte 33).
Am 14. Januar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Dem Gesuch legte er einen
Bericht seines Hausarztes Dr. med. C____ vom 8. Januar 2019 (IV-Akte 4) bei,
aus dem hervorgeht, der Beschwerdeführer leide unter chronischen
Rückenschmerzen und sei für eine Arbeit, die längeres Sitzen oder Stehen
erfordere, nur eingeschränkt (50%) arbeitsfähig.
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer
Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, welche mit der Zusage für eine 60%
Anstellung abgeschlossen werden konnten (vgl. Abschlussbericht vom 30. März
2020, IV-Akte 84). Im Rahmen der daraufhin erfolgten Rentenprüfung holte die
Beschwerdegegnerin medizinische Auskünfte ein und veranlasste eine
orthopädische Begutachtung (vgl. wirbelsäulenchirurgisches Gutachten der D____ vom
31. Dezember 2021, IV-Akte 117). Nachdem sie dieses Gutachten ihrem RAD
unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 1. März 2022, IV-Akte 121),
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4.
April 2022 in Aussicht, sein Leistungsgesuch infolge einer lediglich 20%igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuweisen (IV-Akte 124). Vertreten durch
die Rechtsanwältin E____ erhob der Beschwerdeführer am 10. Mai 2022 Einwand
(IV-Akte 129) gegen den vorgesehenen Entscheid. Die Beschwerdegegnerin bat
daraufhin den RAD erneut um eine Stellungnahme (datierend vom 7. Juni 2022,
IV-Akte 132) und erliess am 4. Juli 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 134).
Erwägungen
II.
Nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B____ erhebt der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2022 Beschwerde gegen die Verfügung
vom 4. Juli 2022 und ersucht um Rückweisung zur weiteren Abklärung mit
anschliessendem Entscheid über die gesetzlichen Leistungen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22.
September 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 17. Oktober
2022.
(Postaufgabe am 19. Oktober 2022).
Die Duplik der Beschwerdegegnerin datiert vom 7. November 2022.
III.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 15. Dezember 2022 findet die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§
82.
Abs. 1 des basel-städtische Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Der Beschwerdeführer hat
seinen Wohnsitz im Kanton [...]. Er hat mit Schreiben vom 15. Januar 2019 sinngemäss
beantragt, dass sich die IV-Stelle Basel-Stadt in Abweichung von Art. 55 IVG
(Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, SR 831.20) und
Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV (Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung, SR 831.201) für die Entgegennahme und Prüfung seines
Antrags als zuständig erklärt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
Dispositiv
demnach in Anwendung von Art. 58 Abs. 2 ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) für die
vorliegende Streitigkeit örtlich zuständig.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem
1. Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar
2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis zum 31. Dezember
2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes
für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung
[KSIR] Rz. 9101).
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf die Beurteilung ihres RAD
davon aus, der Beschwerdeführer sei nicht, wie gutachterlich festgestellt 40%
dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, sondern infolge eines erhöhten
Pausenbedarfs lediglich zu 20%. Damit erfülle er die Voraussetzung für eine
Invalidenrente nicht.
2.2.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es sei der
gutachterlichen Einschätzung zu folgen und von einer 40%igen Einschränkung
auszugehen. Auf dieser Basis habe die Beschwerdegegnerin die erwerblichen
Auswirkungen zu prüfen und erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach in erster Linie
die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der gutachterlichen
Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit abgewichen ist.
3.
3.1.
Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz
ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die
Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich
liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit
welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der
Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was
zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt
auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1.
mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer
9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zu erneuter Abklärung.
3.2.
3.2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352
E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die
Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E.
3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten,
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer
Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4). Den Berichten
versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert zukommen, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte
gehören - kann dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an
ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;
Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1).
4.
4.1.
Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die
zentralen Unterlagen aufzuführen und zu würdigen.
4.2.
4.2.1. Infolge einer hausärztlich ab dem 15. Januar 2019 attestierten
50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen anhaltenden Rückenbeschwerden,
wurde der Beschwerdeführer im März 2019 der Vertrauensärztin der Krankentaggeldversicherung
seines damaligen Arbeitgebers vorgestellt. Dr. med. F____, Fachärztin für
Orthopädie und Traumatologie, kam in ihrem Bericht zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe eine langjährige Rückenanamnese mit einer eingeschränkten
Belastbarkeit der Wirbelsäule. Es bestehe eine stark verkürzte
Ischiokruralmuskulatur, die mittels Stretching zu dehnen sei. Aktuell betrage
die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten, angepassten Tätigkeit 50%,
wobei diese steigerbar sei; sie erwarte in vier Wochen wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht vom 22. März 2019, IV-Akte 96 S. 6 ff.).
4.2.2. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer
berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Coaching und unterstützte
seinen vom 1. April 2019 bis zum 30. Juni 2019 dauernden Arbeitsversuch als
Matrose bei der G____ sowie einen halbjährigen Arbeitsversuch in einer angepassten
administrativen Tätigkeit bei der H____ vom 9. September 2019 bis anfangs März
2019, der in einer 60% Festanstellung ebendort mündete (vgl. Abschlussbericht
AV vom 30. März 2020, IV-Akte 84).
4.2.3. Gegenüber PD Dr. med. I____, der den Beschwerdeführer im
Auftrag von dessen Rechtsschutzversicherung begutachtete (Gutachten vom 10.
September 2019, IV-Akte 101), berichtete der Beschwerdeführer von
persistierenden Sensibilitätsstörungen im linken Bein, die er mit
entsprechender Belastungslimite im Alltag "händeln" könne. Lumbal und
thorakal komme es im Berufsalltag nach circa 30 Minuten Sitzdauer zu
schmerzhaft blockierenden Verspannungen, sodass er sich umlagern, respektive
pausieren müsse. Der Gutachter hielt zusammenfassend fest, es handle sich um
eine belastungsabhängige teilinvalidisierende thorako-lumbale Kettentendinose
mit chronifiziertem Beschwerdebild bei Status nach Diskektomie bei Luxat L5/S1
links mit Nucleusersatz-Implantat 2004, Status nach Revisionsluxatentfernung
L5/S1 links 2004, Status nach ventraler Implantation einer Prodisc-Prothese
L5/S1 2007, Status nach Vertebroplastik Th 5 bds. 2008, thorakale Spondylodese
Th4-9 ED 2008, Status nach Facetteninfiltration Th3-5 2010, Status nach dorsal
pedikulärer Spondylodese L4/S1 2014 nach BS-Prothese 2010, epifusioneller
Instabilität L4/3 mit teilweise temporärem Ansprechen auf Infiltrationen ED
2015. Aufgrund der Sachlage sei die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von November 2018 bis zum neuen Stellenantritt per 1. September 2019 zu übernehmen,
allenfalls könne die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit probeweise auf 40%
reduziert werden. Um die schliesslich reell verwertbare Leistung zu erreichen,
sei eine muskuläre Aktivierung mittels Physiotherapie und Krafttraining nötig.
Aus seiner Erfahrung sei die Leistungs-Asymptote zum Schluss bei gegen 80% zu
erwarten.
4.2.4. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte die D____ zur
Klärung des Verlaufs und der medizinischen Sachlage ein monodisziplinäres
wirbelsäulenchirurgisches Gutachten (Untersuchung am 10. Juni 2021, Gutachten
vom 31. Dezember 2021, IV-Akte 117). Gegenüber den Gutachtern gab der
Beschwerdeführer an, er leide unter Schmerzen im LWS-Bereich, die bis in die
BWS und in beide Flanken ausstrahlen würden. Laufen könne er ohne Probleme auch
längere Strecken, stehen an Ort gehe maximal 10 bis 15 Minuten, sitzen während
30 bis 45 Minuten. Indem er täglich Übungen durchführe, könne er den Status quo
erhalten. Während seiner Anstellung als Amtsvorsteher sei es nie zu
Krankheitsabsenzen gekommen, er sei jedoch schon vor dem Stellenverlust
psychisch und physisch am Limit gewesen. Durch die Entlassung sei ihm bewusst geworden,
dass seine Gesundheit gegenüber einer anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit
Priorität habe, weshalb er sich um einen weniger anforderungsreichen Beruf in
reduziertem Pensum bemüht habe. Er erachte das aktuelle Pensum von 60% als
machbar, eine Steigerung könne er sich nicht vorstellen.
Die Gutachter erhoben zwei Beschwerdebereiche: einerseits das
seit der Jugend bestehende chronische Schmerzsyndrom an der Brustwirbelsäule,
andererseits ein chronisches Schmerzsyndrom an der Lendenwirbelsäule, das sich
erst nach den ersten beiden lumbalen Bandscheibenoperationen im Jahr 2004 entwickelt
hatte. Diese Operationen hätten zwar durch die Druckentlastung der
komprimierten Nervenwurzel S1 eine Verbesserung der ins Bein ausstrahlenden
Schmerzen gebracht, gleichzeitig jedoch zu neuen, lumbalen Rückenschmerzen
geführt, die sich durch weitere Operationen nicht hätten positiv beeinflussen lassen.
Die Gutachter erläutern, die Ausbildung chronischer diskogener Rückenschmerzen
nach Diskektomien sei bekannt und grundsätzlich unstrittig, wenn auch selten. Warum
diese Beschwerden durch die weiteren Eingriffe nicht deutlich hätten gebessert
werden können, sei allerdings nicht klar nachvollziehbar. Die Mehrheit der
involvierten Fachpersonen sei der Ansicht, die Beschwerden gingen von den
Strukturen des Halteapparates der Wirbelsäule aus und würden von gewissen
statischen Gegebenheiten ungünstig beeinflusst. Letztlich lasse sich die Ätiologie
der Beschwerden wohl nicht rein somatisch erklären.
Bezüglich der funktionellen Auswirkungen erläuterten die
Gutachter, bei unbewegtem Stehen von mehr als 10 Minuten würden durch die LWS-Schmerzen
verursachte Einschränkungen bestehen. Das Sitzen wiederum, vor allem in
vorgeneigter Haltung, führe zu massiven Schmerzen im Bereich der BWS, sodass
der Beschwerdeführer aufstehen müsse. Das Laufen und die leichte Aktivität
seien nicht eingeschränkt, eine wechselbelastende Tätigkeit folglich günstig. Über
Mittag sei eine längere Pause notwendig, in der sich der Beschwerdeführer
hinlegen könne. Entscheidend sei demnach weniger die Art der Tätigkeit als das
Pensum, das dem Beschwerdeführer ausreichend Ressourcen zur Regeneration und
Kompensation gewähren müsse. So ermögliche es ein Pensum von fünf
Arbeitsstunden pro Tag mit einer Auszeit in der Mittagspause dem
Beschwerdeführer, eine ausreichende Konzentration aufrecht zu erhalten. Die 60%-Tätigkeit
bei der H____ erachteten die Gutachter sowohl in qualitativer als auch in
quantitativer Hinsicht als optimal angepasste Arbeit und bezeichneten eine wesentlich
darüber hinausgehende Steigerung als unmöglich. Allenfalls könne im Verlauf der
beiden nächsten Jahre eine leichte Aufstockung auf die maximale Belastbarkeit
von 70% anvisiert werden. Sie führten aus, es sei sehr unwahrscheinlich, dass
eine alternative, klassisch wechselbelastende Tätigkeit eine Steigerung des
Pensums bewirken könne.
Zur Frage, wie es sich erklären lasse, dass der Beschwerdeführer
zwischen 2015 und 2019 weder arbeitsunfähig war, noch in fachärztlicher
Behandlung stand und nun ohne objektivierbare neue Aspekte eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit geltend gemacht werde, führten die Gutachter aus, eine
gewisse Fluktuation von Beschwerden sei bei einer über 20jährigen Anamnese
eines schwer chronifizierten Schmerzsyndroms nicht ungewöhnlich. In gewisser
Weise sei der Beschwerdeführer wohl während jener Phase auch durch seine
anspruchsvolle und erfüllende Tätigkeit als Amtsvorsteher abgelenkt gewesen.
Auch wenn nach 2018 keine wesentliche Befundänderung stattgefunden habe, so
lasse sich die eingetretene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durchaus auch damit
erklären, dass mit zunehmendem Alter die Kompensationsfähigkeit des muskulären
und ligamentären Halteapparates nachlasse, was mehr Ruhepausen erfordere.
4.2.5. Der RAD wies in seinen Stellungnahmen vom 1. März 2022 und
vom 7. Juni 2022 darauf hin, dass im Rahmen der Begutachtung keine
pathologischen Befunde dokumentiert werden konnten und die Beschwerden in
BWS-Bereich ätiologisch letztlich nicht zugeordnet werden konnten. Im Vergleich
zur Phase von 2015 bis 2018 habe keine objektivierbare Verschlechterung
aufgezeigt werden können. Unter Berücksichtigung der bereits 2015 bis 2018
vorgelegen Umstände sei ein erhöhter Pausenbedarf im Umfang einer 20%igen
Einschränkung ab 2015 nachvollziehbar. Da keine richtungsweisende
Verschlechterung eingetreten sei, gelte diese Zumutbarkeitsbeurteilung
unverändert auch aktuell. Dass der Beschwerdeführer in seiner derzeitigen
Anstellung eine geringere Arbeitsfähigkeit zeige liege daran, dass es sich
dabei nicht um eine optimal angepasste Arbeit handle (vgl. IV-Akten 121 und
132).
4.3.
4.3.1. Wie eingangs unter E. 3.2.2. dargelegt, darf das Gericht von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
sprechen. Das D____-Gutachten weist in formeller Hinsicht keinerlei Mängel auf,
die gegen seinen Beweiswert sprechen würden. Es vermag ferner auch inhaltlich
zu überzeugen, da es sich eingehend mit der Krankheitsgeschichte des
Beschwerdeführers auseinandersetzt und die gezogenen Schlussfolgerungen
überzeugend begründet. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer eine
langjährige Rückenanamnese. In den Jahren vor dem Antritt seiner Stelle als
Amtsvorsteher fanden zahlreiche medizinische Interventionen und Therapiemassnahmen
statt, letztlich ohne nennenswerte Linderung der Beschwerden zu bringen. Wenn
die Gutachter ausführen, der Beschwerdeführer sei während seiner Arbeit als
Amtsvorsteher in gewisser Weise von seinen Beschwerden "abgelenkt"
gewesen, so erscheint dies dem Gericht einleuchtend, zumal auch der RAD
zugesteht, der Beschwerdeführer habe damals tendenziell "über seinem
positiven Leistungsbild" gearbeitet. Die erfolgte Kündigung dürfte vor
diesem Hintergrund zu einer Dekompensation geführt haben. Hinzu kommt - wie die
Gutachter nachvollziehbar darlegen - eine altersbedingte Verschlechterung des
Halteapparates, von dessen Strukturen die Beschwerden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgehen. Niederschlag finden diese Umstände in einer um 40%
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, was auch ohne neue objektivierbare Befunde
durchaus plausibel erscheint. Das Argument des RAD, wonach die
Arbeitsplatzbedingungen bei der H____ weniger geeignet seien und damit
ursächlich für die eingeschränktere Arbeitsfähigkeit, vermag nicht zu
überzeugen. Die Gutachter beurteilten jene Tätigkeit klar als optimal
angepasst. Dass eine alternative wechselbelastende Tätigkeit zu einer
Steigerung des Pensums führen könnte, erachteten sie als sehr unwahrscheinlich
und betonten, letztlich sei weniger die Art der Arbeit als das Pensum
entscheidend. Es gibt keinen Grund, von dieser gutachterlichen Beurteilung
abzuweichen, zumal die tatsächlichen Gegebenheiten diese Einschätzung inzwischen
bestätigt haben. Anlässlich der Begutachtung im Juni 2021 hatte der
Beschwerdeführer noch angegeben, seit September 2019 bei der H____ in einem
IV-vermittelten Arbeitsversuch zu stehen. Dem Einwand zum Vorbescheid lässt
sich entnehmen, dass er kurz darauf, im September 2021, eine 80% Stelle bei der
K____ angetreten hat. Dieses Pensum vermochte er jedoch gesundheitlich nicht zu
erbringen und ist nunmehr seit dem 15. November 2021 mit einem 60% Pensum in
administrativer Tätigkeit wieder bei der G____ festangestellt (vgl. IV-Akte
129). Damit ist der Beschwerdeführer derzeit optimal eingegliedert, eine
massgebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit ist nicht zu erwarten.
4.3.2. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass
der Beschwerdeführer im Januar 2019 zu 50% arbeitsfähig war und seine
Arbeitsfähigkeit nach erfolgreicher Eingliederung durch die Beschwerdegegnerin
im Verlauf des Jahres 2019 auf 60% steigern konnte. Die Einschränkung von 40% dauerte
zum Zeitpunkt der Begutachtung im Juni 2021 noch an, sodass der
Beschwerdeführer das Wartejahr gemäss Art. 28 lit. b IVG ohne weiteres erfüllt
hat und die erwerblichen Auswirkungen seines Gesundheitsschadens mittels Durchführung
eines Einkommensvergleichs zu prüfen sind.
5.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 4. Juli 2022 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der
Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der
Erwägungen weiter verfahre und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
befinde.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass
der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 4. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: