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Entscheid

IV.2022.79

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit infolge vorgerückten Alters

1. November 2022Deutsch8 min

Rehaklinik C____ auf (Austrittsbericht vom 10. März 2022, IV-Akte 20). Mit Schreiben

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom 1.

November 2022

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.79

Verfügung vom 12. August 2022

Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit infolge vorgerückten Alters

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Der im Juli 1959 geborene Beschwerdeführer war zuletzt seit November

2017 in einer Liegenschaftsunterhaltfirma angestellt. Am 17. Januar 2021

stürzte er beim Schneekehren und zog sich eine Impressionsfraktur des

dorsolateralen Femurkondylus und eine mediale Meniskushinterhornläsion des

rechten Knies zu. Im Juni 2021 musste eine Arthroskopie mit Plicareduktion,

Knorpelglättung und Teilmeniskektomie am rechten Knie durchgeführt werden. In

Folge dieses Unfalls konnte der Beschwerdeführer in seiner angestammten

Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichen. Per Ende August 2021 wurde das

Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst.

1.2.

Die SUVA als zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre

Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Am 30.

November 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt untersucht (IV-Akte

18.2) und hielt sich vom 10. Februar 2022 bis zum 9. März 2022 stationär in der

Rehaklinik C____ auf (Austrittsbericht vom 10. März 2022, IV-Akte 20). Mit Schreiben

vom 1. April 2022 stellte die SUVA den Fallabschluss infolge Erreichen des

medizinischen Endzustandes in Aussicht (IV-Akte 23). Am 26. Juli 2022 erging

eine entsprechende Verfügung (IV-Akte 32), mit der die SUVA dem

Beschwerdeführer für die Unfallfolgen eine Invalidenrente auf der Basis einer

Erwerbsunfähigkeit von 11% und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer

Integritätseinbusse von 5% zusprach. Der Beschwerdeführer hat gegen diese

Verfügung am 5. August 2022 Einsprache erhoben (vgl. IV-Akte 36).

1.3.

Am 16. Juni 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Diese zog die Akten der SUVA

bei und tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. Mit Schreiben

vom 19. November 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,

sie gewähre ihm im Rahmen der Frühintervention Beratung und Unterstützung

(IV-Akte 16).

Mit Vorbescheid vom 1. April 2022 (IV-Akte 22)

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sein Leistungsbegehren

abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe in einer angepassten

Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit, weshalb keine Massnahmen der

Invalidenversicherung angezeigt seien. Vielmehr sei das Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für ihn zuständig. Vertreten durch die

Rechtsanwältin B____ erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den vorgesehenen

Entscheid (IV-Akte 28). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Dossier in der

Folge ihrem RAD. Dieser führte aus, es könne gestützt auf den Austrittsbericht

der Rehaklinik C____ aus medizinischer Sicht am Vorbescheid festgehalten werden

(Bericht vom 19. Juli 2022, IV-Akte 31). Am 12. August 2022 erging eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 35).

1.4.

Weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B____ erhebt der

Beschwerdeführer am 19. August 2022 Beschwerde und ersucht um Aufhebung der

Verfügung und um Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei die

Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

1.5.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6.

Oktober 2022 die Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen

2.

2.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.2

Auf die im Weiteren rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung der Verfügung (Art. 60 ATSG [Bundesgesetze vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1]) erhobene Beschwerde

ist - da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind - einzutreten.

2.3

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der

Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein

solch einfacher Fall liegt hier vor.

3.

3.1

3.1.1

Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit darüber, dass dem

Beschwerdeführer die langjährig angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst

aufgrund der verbleibenden Kniebeschwerden nicht mehr zumutbar ist. Gestützt

auf den Austrittsbericht der Rehaklinik C____ und auf die Stellungnahme ihres eigenen

RADs stellte sich die Beschwerdegegnerin jedoch zunächst auf den Standpunkt,

dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende

Arbeiten ohne die Einnahme von Zwangshaltungen (Knien, Kauern, Hocken), ohne

das Ersteigen von Leitern/Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne

Tätigkeiten in unebenem Gelände und ohne Schläge und Vibrationsbelastungen

ganztägig zumutbar, weshalb keine Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung

bestünden.

3.1.2

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, eine

volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei nicht ausgewiesen,

vielmehr sei diese überwiegend wahrscheinlich ebenfalls aufgehoben. Er moniert

ferner, die Beschwerdegegnerin habe es trotz erwiesenermassen aufgehobener

Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit unterlassen, einen

Einkommensvergleich vorzunehmen. In Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters

wäre eine allfällige Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

nicht mehr verwertbar.

3.1.3

In ihrer Beschwerdeantwort schliesst sich die

Beschwerdegegnerin in Würdigung der Umstände diesem Standpunkt an und anerkennt

die aufgehobene Resterwerbsfähigkeit. Demzufolge beantragt sie die Gutheissung

der Beschwerde.

4.

4.1

Auch wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten Hürden für die

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen hoch sind, so wird

doch anerkannt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen

und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten

Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände

des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens

und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in

diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und

Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von

Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 138 V 457 E. 3.1). Fehlt es

an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine

vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente begründet (Urteil BGer 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016, E.

4.1). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der

(Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das

Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit

abzustellen (Urteil BGer 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E. 2.). Relevant ist

dabei das Alter, in welchem das Eingliederungspotenzial der rentenbeziehenden

Person medizinisch feststeht (BGE 145 V 2 E. 5.3.1).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer ist im Juli 1959 geboren. Im Frühjahr

2022, als die medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung erfolgte, war der

Beschwerdeführer 62 ½ Jahre alt. Wenn nun die Beschwerdegegnerin in

Anbetracht dieses vorgerückten Alters und in Würdigung der persönlichen

Umstände wie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren als

Liegenschaftsunterhaltsangestellter tätig war, eine Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit anerkennt, so ist dagegen nichts einzuwenden und sie ist

bei dieser Bereitschaft zu behaften. Dementsprechend ist von einer vollständigen

Erwerbsunfähigkeit auszugehen, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf

Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente hat.

4.2.2

Im Januar 2022 erfüllt der Beschwerdeführer sowohl das

Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c) IVG als auch die sechsmonatige Rentenauszahlungsfrist

nach Art. 29 Abs. 1 IVG, weshalb er ab dem 1. Januar 2022 Anspruch auf Ausrichtung

einer ganzen Invalidenrente hat (Art. 29 Abs. 3 IVG).

5.

5.1

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene

Verfügung vom 12. August 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin in

Gutheissung der Beschwerde zu verurteilen ist, dem Beschwerdeführer mit Wirkung

ab dem 1. Januar 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

5.2

Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

bestehend aus einer reduzierten Gebühr von Fr. 400.--, sind bei diesem Ausgang

des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit

einfachem Schriftenwechsel und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass

der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Beschwerdegegnerin verurteilt, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1.

Januar 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 400.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 192.50 (7.7%) MwSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: