IV.2022.79
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit infolge vorgerückten Alters
1. November 2022Deutsch8 min
Rehaklinik C____ auf (Austrittsbericht vom 10. März 2022, IV-Akte 20). Mit Schreiben
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
des Präsidenten
vom 1.
November 2022
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.79
Verfügung vom 12. August 2022
Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit infolge vorgerückten Alters
Erwägungen
Sachverhalt
1.
1.1.
Der im Juli 1959 geborene Beschwerdeführer war zuletzt seit November
2017 in einer Liegenschaftsunterhaltfirma angestellt. Am 17. Januar 2021
stürzte er beim Schneekehren und zog sich eine Impressionsfraktur des
dorsolateralen Femurkondylus und eine mediale Meniskushinterhornläsion des
rechten Knies zu. Im Juni 2021 musste eine Arthroskopie mit Plicareduktion,
Knorpelglättung und Teilmeniskektomie am rechten Knie durchgeführt werden. In
Folge dieses Unfalls konnte der Beschwerdeführer in seiner angestammten
Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichen. Per Ende August 2021 wurde das
Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst.
1.2.
Die SUVA als zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre
Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Am 30.
November 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt untersucht (IV-Akte
18.2) und hielt sich vom 10. Februar 2022 bis zum 9. März 2022 stationär in der
Rehaklinik C____ auf (Austrittsbericht vom 10. März 2022, IV-Akte 20). Mit Schreiben
vom 1. April 2022 stellte die SUVA den Fallabschluss infolge Erreichen des
medizinischen Endzustandes in Aussicht (IV-Akte 23). Am 26. Juli 2022 erging
eine entsprechende Verfügung (IV-Akte 32), mit der die SUVA dem
Beschwerdeführer für die Unfallfolgen eine Invalidenrente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 11% und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer
Integritätseinbusse von 5% zusprach. Der Beschwerdeführer hat gegen diese
Verfügung am 5. August 2022 Einsprache erhoben (vgl. IV-Akte 36).
1.3.
Am 16. Juni 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Diese zog die Akten der SUVA
bei und tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. Mit Schreiben
vom 19. November 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,
sie gewähre ihm im Rahmen der Frühintervention Beratung und Unterstützung
(IV-Akte 16).
Mit Vorbescheid vom 1. April 2022 (IV-Akte 22)
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sein Leistungsbegehren
abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe in einer angepassten
Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit, weshalb keine Massnahmen der
Invalidenversicherung angezeigt seien. Vielmehr sei das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für ihn zuständig. Vertreten durch die
Rechtsanwältin B____ erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den vorgesehenen
Entscheid (IV-Akte 28). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Dossier in der
Folge ihrem RAD. Dieser führte aus, es könne gestützt auf den Austrittsbericht
der Rehaklinik C____ aus medizinischer Sicht am Vorbescheid festgehalten werden
(Bericht vom 19. Juli 2022, IV-Akte 31). Am 12. August 2022 erging eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 35).
1.4.
Weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 19. August 2022 Beschwerde und ersucht um Aufhebung der
Verfügung und um Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei die
Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
1.5.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6.
Oktober 2022 die Gutheissung der Beschwerde.
Erwägungen
2.
2.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
2.2
Auf die im Weiteren rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung der Verfügung (Art. 60 ATSG [Bundesgesetze vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1]) erhobene Beschwerde
ist - da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind - einzutreten.
2.3
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der
Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein
solch einfacher Fall liegt hier vor.
3.
3.1
3.1.1
Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit darüber, dass dem
Beschwerdeführer die langjährig angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst
aufgrund der verbleibenden Kniebeschwerden nicht mehr zumutbar ist. Gestützt
auf den Austrittsbericht der Rehaklinik C____ und auf die Stellungnahme ihres eigenen
RADs stellte sich die Beschwerdegegnerin jedoch zunächst auf den Standpunkt,
dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende
Arbeiten ohne die Einnahme von Zwangshaltungen (Knien, Kauern, Hocken), ohne
das Ersteigen von Leitern/Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne
Tätigkeiten in unebenem Gelände und ohne Schläge und Vibrationsbelastungen
ganztägig zumutbar, weshalb keine Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung
bestünden.
3.1.2
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, eine
volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei nicht ausgewiesen,
vielmehr sei diese überwiegend wahrscheinlich ebenfalls aufgehoben. Er moniert
ferner, die Beschwerdegegnerin habe es trotz erwiesenermassen aufgehobener
Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit unterlassen, einen
Einkommensvergleich vorzunehmen. In Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters
wäre eine allfällige Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
nicht mehr verwertbar.
3.1.3
In ihrer Beschwerdeantwort schliesst sich die
Beschwerdegegnerin in Würdigung der Umstände diesem Standpunkt an und anerkennt
die aufgehobene Resterwerbsfähigkeit. Demzufolge beantragt sie die Gutheissung
der Beschwerde.
4.
4.1
Auch wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten Hürden für die
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen hoch sind, so wird
doch anerkannt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen
und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten
Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände
des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens
und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in
diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und
Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von
Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 138 V 457 E. 3.1). Fehlt es
an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine
vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente begründet (Urteil BGer 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016, E.
4.1). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der
(Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das
Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit
abzustellen (Urteil BGer 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E. 2.). Relevant ist
dabei das Alter, in welchem das Eingliederungspotenzial der rentenbeziehenden
Person medizinisch feststeht (BGE 145 V 2 E. 5.3.1).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer ist im Juli 1959 geboren. Im Frühjahr
2022, als die medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung erfolgte, war der
Beschwerdeführer 62 ½ Jahre alt. Wenn nun die Beschwerdegegnerin in
Anbetracht dieses vorgerückten Alters und in Würdigung der persönlichen
Umstände wie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren als
Liegenschaftsunterhaltsangestellter tätig war, eine Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit anerkennt, so ist dagegen nichts einzuwenden und sie ist
bei dieser Bereitschaft zu behaften. Dementsprechend ist von einer vollständigen
Erwerbsunfähigkeit auszugehen, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente hat.
4.2.2
Im Januar 2022 erfüllt der Beschwerdeführer sowohl das
Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c) IVG als auch die sechsmonatige Rentenauszahlungsfrist
nach Art. 29 Abs. 1 IVG, weshalb er ab dem 1. Januar 2022 Anspruch auf Ausrichtung
einer ganzen Invalidenrente hat (Art. 29 Abs. 3 IVG).
5.
5.1
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 12. August 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin in
Gutheissung der Beschwerde zu verurteilen ist, dem Beschwerdeführer mit Wirkung
ab dem 1. Januar 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
5.2
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer reduzierten Gebühr von Fr. 400.--, sind bei diesem Ausgang
des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
einfachem Schriftenwechsel und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass
der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Beschwerdegegnerin verurteilt, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 400.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 192.50 (7.7%) MwSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: