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Entscheid

IV.2022.8

Auf das polydisziplinäre Gutachten kann nicht abgestellt werden; Beschwerdegutheissung.

25. Oktober 2022Deutsch31 min

ca. 1m Höhe ein Trauma der HWS zuzog (Bericht Prof. Dr. C____, IV-Akte 6, S. 12;

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Oktober 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.8

Verfügung vom 1. Dezember 2021

Auf das polydisziplinäre Gutachten

kann nicht abgestellt werden; Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1969 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juli 2011

als [...] für die [...] tätig, als sie sich am 6. Juli 2014 bei einem Sturz aus

ca. 1m Höhe ein Trauma der HWS zuzog (Bericht Prof. Dr. C____, IV-Akte 6, S. 12;

vgl. auch Erhebungsblatt der Unfallversicherung für die Abklärung von HWS- und

LTHV-Verletzungen, IV-Akte 24.30) und deswegen Schmerzen in beiden Armen und

entlang der Wirbelsäule bis ins Gesäss verspürte (IV-Akte 6, S. 12). In der

Folge konsultierte sie Prof. Dr. D____, [...], sowie Prof. Dr. C____, [...],

und führte eine konservative Behandlung durch.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2014 zum

Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akte 5), rutschte sie am 30. Oktober 2014

in der Badewanne aus und zog sich eine Kontusion der BWS zu. Die

Beschwerdegegnerin holte Berichte der behandelnden Ärzte und einen IK-Kontoauszug

ein (IV-Akte 11, S. 2). Im Auftrag der Unfallversicherung war die

Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2014 bis 9. Oktober 2014 in der [...]

hospitalisiert, wo eine interdisziplinäre Begutachtung stattfand (Bericht vom

13.10.2014, IV-Akte 23).

Vom 4. April 2016 bis 12. August 2016 absolvierte die

Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining bei [...] (Mitteilungen, IV-Akten

49, 60 und 70). Zudem sprach ihr die Beschwerdegegnerin vom 15. August 2016 bis

30. November 2016 einen Arbeitsversuch in der [...]praxis ihres Ehemannes zu (Mitteilungen,

IV-Akten 78 und 82, 86). Am 2. Dezember 2016 nahm der RAD-Arzt Dr. E____ zum

Fall Stellung (IV-Akte 91). Am 30. November 2016 unterzeichnete die

Beschwerdeführerin einen Anstellungsvertrag für eine 100% Tätigkeit in der [...]praxis

ihres Ehemannes (Arbeitsvertrag, IV-Akte 105). Die Beschwerdegegnerin gewährte

daraufhin für die Dauer vom 1. Dezember 2016 bis 31. Januar 2017

Einarbeitungszuschüsse (IV-Akte 107).

Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 stellte die

Unfallversicherung ihre Leistungen per 21. Februar 2016 ein (IV-Akte 57.12, S.

17 ff.; vgl. auch IV-Akte 120). Zur Begründung führt sie aus, die noch

geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar und

hinsichtlich der psychischen Beschwerden bestehe mangels Vorliegen adäquater

Unfallfolgen kein Anspruch auf weitere Geldleistungen.

Mit Verfügung vom 4. April 2017 wies die Beschwerdegegnerin weitere

Eingliederungsmassnahmen aufgrund der unklaren medizinischen Situation ab und

stellte in Aussicht, einen allfälligen Rentenanspruch zu prüfen (IV-Akte 126). Auf

Empfehlung des RAD (IV-Akte 142) wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der

IV-Stelle Basel-Stadt im Januar 2019 durch das F____ (F____) polydisziplinär (Innere

Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie) begutachtet. Das Gutachten wurde

am 5. April 2019 erstattet (IV-Akte 161). Dazu nahm der Leiter des RAD Stellung

(IV-Akte 164). In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. August 2019, dass sie beabsichtige

der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2015 bis zum 28. Februar 2017 eine befristete

ganze Invalidenrente zuzusprechen und ab dem 1. März 2017 einen Anspruch auf

eine Invalidenrente zu verneinen (IV-Akte 169). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

Einwand (IV-Akten 173 und 175).

Der RAD-Psychiater Dr. G____ setzte sich mit den Einwänden der

Beschwerdeführerin auseinander und beurteilte das psychiatrische Teilgutachten

als nicht beweiskräftig, weshalb er vorschlug, ein neues fachpsychiatrisches

Gutachten erstellen zu lassen (IV-Akte 179). Am 23. Januar 2020 fand eine

IRRR-Sitzung mit dem Leiter RAD [...], dem RAD-Psychiater Dr. G____, der

Teamleiterin Rente und dem Leiter des Rechtsdienstes statt (IV-Akte 180). Dabei

wurde entschieden, dass der RAD gezielte Rückfragen an das F____ zu formulieren

habe und das F____ aufzufordern sei, die Diagnose anhand der fachpsychiatrischen

Leitlinien herzuleiten, die Persönlichkeit der Versicherten einzuordnen und sich

zu den Einwänden der Versicherten vom 30. Oktober 2019 zu äussern. In der Folge

tätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. April 2020 eine Rückfrage

an das F____ (IV-Akte 182), welche mit Schreiben vom 16. Juni 2020 vom F____

beantwortet wurde (IV-Akte 184). Hierzu äusserte sich der RAD-Psychiater Dr. G____

am 24. Juli 2020 (IV-Akte 187). Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 verlangte die

Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen zu ihrer

damals beabsichtigten Tätigkeit als [...] (IV-Akte 188). Die Beschwerdeführerin

äusserte sich hierzu mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 (IV-Akte 193). Mit

Verfügung vom 1. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid

fest.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 17. Januar 2022 stellt die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei die

Verfügung vom 1. Dezember 2021 aufzuheben, soweit sie den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab dem 1. März 2017 verneint.

2.

Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen

Leistungen, insbesondere eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen.

3.

Es sei die Beschwerdeführerin

durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen.

4.

Eventualiter sei

die Sache zwecks Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht Folgendes

beantragt:

1.

Es sei ein

zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

2.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung durchzuführen und es sei die Beschwerdeführerin

persönlich zu befragen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15.

März 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 4. April 2022 äussert sich die

Beschwerdegegnerin erneut.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 zeigt Rechtsanwalt H____ an, dass

er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete.

Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2022 wird festgestellt,

dass innert Frist keine Replik eingereicht worden ist und dass die

Beschwerdeführerin nicht mehr vertreten ist.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 gibt Dr. B____ unter Beilage

einer Vollmacht bekannt, dass ihn die Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer

Interessen beauftragt habe.

Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 lässt sich die

Beschwerdeführerin vernehmen. In der Beilage reicht sie ohne

Beilagenverzeichnis folgende Urkunden ein: die Lohnunterlagen der [...]praxis [...]

AG für 2021 (Beilage 1), ihren eigenen Lohnausweis der I____ GmbH und der [...]praxis

[...] für 2021 (Beilage 2), das Kumulativjournal der Mitarbeiter der [...]praxis

[...] AG (Beilage 3), die Lohnausweise der übrigen Mitarbeiter der [...]praxis [...]

AG (Beilage 4) sowie eine Stellungnahme ihres Arbeitgebers und Ehemannes Dr. J____

vom 17. Oktober 2022 (Beilage 5).

III.

Am 31. Januar 2022 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Am 25. Oktober 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und die

Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR

831.20).

1.2

Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die

übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 1.

Dezember 2021 der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2015 bis zum 28. Februar 2017 eine

befristete ganze Rente zugesprochen und darüber hinaus gestützt auf eine

Arbeitsfähigkeit von 80% einen Rentenanspruch verneint. In medizinischer

Hinsicht stützte sie sich dabei auf das polydisziplinäre F____-Gutachten vom 5.

April 2019 (IV-Akte 161).

2.2

Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, dass auf das polydisziplinäre

Gutachten nicht abgestellt werden könne und deshalb ein neues Gutachten in

Auftrag zu geben sei. Insbesondere weise nach Ansicht der Beschwerdeführerin das

psychiatrische Teilgutachten Widersprüche, Unklarheiten und Unvollständigkeiten

auf, weshalb es nicht beweiskräftig sei, wie dies bereits der RAD-Arzt Dr. G____

festgestellt habe (Beschwerde, S. 11 und 17 ff.). Hinsichtlich des

neurologischen Teilgutachtens führt die Beschwerdeführerin aus, dass der im

Raum stehende Verdacht einer Myelopathie durch neurophysiologische

Zusatzuntersuchungen hätte abgeklärt werden müssen, um eine Objektivität der

Aussagen der Beschwerdeführerin zu erlangen. Der für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wichtige Aspekt der Myelopathie sei

anlässlich der Begutachtung nicht nach den geltenden Standards untersucht worden

(Beschwerde, S. 16). Ausserdem sei die Einschätzung des orthopädischen

Gutachters, wonach die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sein soll, nicht begründet

und deshalb nicht nachvollziehbar (Beschwerde, S. 15).

2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung mit Blick

auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor

dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts

und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E.

4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des

IVG sowie die des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in der bis 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.4

Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes

wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im

Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln

diese zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen

Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der

Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.5

Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu

können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet

werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob

die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E.

5.1

mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.6

Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im

kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der

Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes

wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise

keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung).

4.

4.1

Hauptstreitpunkt bildet vorliegend die Frage, ob auf das

polydisziplinäre Gutachten des F____ vom 5. April 2019 und die Stellungnahme vom

16.

Juni 2020 in medizinischer Hinsicht abgestellt werden kann (IV-Akte 184).

Deshalb ist zunächst sowohl auf den zeitlichen Ablauf als auch auf den Inhalt

dieser Dokumente einzugehen.

4.2

4.2.1

Das polydisziplinäre Gutachten des F____ vom 5. April 2019

(IV-Akte 161) stützte sich auf eine internistische, orthopädische, neurologische

und psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die Gutachter stellten

bei der Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 161, S. 9):

-

Cervicocephales

und linksbetont -brachiales Syndrom beidseits mit leichter

Bewegungseinschränkung und lokaler Myalgie mit klinisch Verdacht auf radikuläre

Reiz und sensible Ausfallssymptomatik C6, (7), (8) links bei

-

Status nach Sturz

am 06.07.2014 mit lnklinationstrauma der HWS

-

Rx HWS 17.11.2014:

Spondylarthrose der unteren beiden Segmente, Bogenspalte C5

-

Kernspintomografisch

MRI HWS 16.07.2014, 13.10.2016 und 13.02.2019 K____ ohne Nachweis einer

Wurzelkompression C6.

4.1.2

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten

die Gutachter der Beschwerdeführerin (IV-Akte 161, S. 9 f.):

-

Chronisches

iliolumbosakrales Syndrom rechts bei Verdacht auf ISG-Blockierung (reversible

Funktionsstörung) ohne radikuläre Reiz-oder Ausfallsymptomatik

-

Status nach

LWS-Kontusion am 06.07.2014 und am 30.10.2014

-

MRI LWS 25.07.2014:

geringe degenerative Veränderungen, geringe skoliotische Fehlstatik,

Diskusprolaps L4/5 ohne radikuläre Kompression

-

Chronisches

Schultersyndrom links bei lnsertionstendinose am Angulus medialis scapulae bei

freier Funktion und Schultertiefstand rechts

-

Chronisches

Thorakalsyndrom bei Verdacht auf costotransversale Fehlfunktion/Irritation bei

Wirbelsäulenfehlstatik

-

Status nach

Hallux valgus-Korrektur beidseits 01/2016 mit endgradig schmerzhafter Bewegungseinschränkung

in den MTP-I-Gelenken beidseits

-

Eisenmangel ohne

Anämie

-

Somatisierungsstörung

(ICD-10: F45.0, vgl. IV-Akte 161, S. 9 f.).

4.3

4.3.1

Hinsichtlich der orthopädischen Untersuchung wurde

festgehalten, die Versicherte habe ihre zahlreichen Beschwerden auf den Sturz

vom 6. Juli 2014 zurückgeführt (IV-Akte 161, S. 7). Aus rein orthopädischer

Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als [...] oder auch als [...] in der [...]praxis

jedoch keine Einschränkung (IV-Akte 161, S. 7).

4.3.2

In internistischer Hinsicht wurde

festgehalten, dass sich keine pathologischen Befunde mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit feststellen liessen (IV-Akte 161, S. 37). Die psychischen

Probleme standen anlässlich der internistischen Untersuchung klar im

Vordergrund (IV-Akte 161, S. 6 f.).

4.3.3

In psychiatrischer Hinsicht wurde im

Teilgutachten von Dr. L____ als einzige Diagnose eine Somatisierungsstörung

diagnostiziert (IV-Akte 161, S. 67). Zur Begründung führt die Gutachterin aus,

ausgehend von einem Unfall im Jahre 2014 habe sich anlässlich von starken

psychosozialen Belastungen eine mittlerweile chronifizierte körperliche

Symptomatik entwickelt. Die Versicherte habe ein unklares, unspezifisches

Beschwerdebild mit vorwiegend neurologischen Symptomen gezeigt, die jedoch in

ihrem Ausmass und insbesondere der Dauer der Beschwerden somatisch nicht

vollständig erklärbar seien (IV-Akte 161, S. 67). Differenzialdiagnostisch sei

in früheren Beurteilungen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver

Reaktion genannt worden. Dies sei aufgrund des Zeitkriteriums nicht mehr zu

bestätigen. Auch eine posttraumatische Belastungsstörung, wie sie in

verschiedenen Berichten erwähnt werde, könne nicht diagnostiziert werden, weil

das Eingangskriterium einer "aussergewöhnlichen

Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe

Verzweiflung hervorrufen würde"

fehle. Ein Sturz von einem Taburett sei keine lebensbedrohende,

katastrophenähnliche Situation. Auch die Nachhallerinnerungen und Flashbacks

seien nicht auf das Unfallgeschehen bezogen und die Albträume, die die

Versicherte nenne, hätten nichts mit dem Ereignis, sondern mit ihrer

Lebensgeschichte zu tun (IV-Akte 161, S. 67).

4.4

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter in ihrer

Gesamtbeurteilung aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe in einer [...]

Tätigkeit aufgrund der neurologischen Symptomatik an den Händen eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Auch aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin

als [...] tätige [...] insbesondere aufgrund der fehlenden Belastbarkeit und

den Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit und in der Effizienz nicht mehr

arbeitsfähig (IV-Akte 161, S. 11). Vor dem Hintergrund, dass die

Beschwerdeführerin bereits lange vor dem Unfall nicht mehr [...] tätig gewesen

war, führten die Gutachter aus, die Tätigkeit der Versicherten als [...] oder

in einer [...]praxis könne sowohl als angestammte als auch als adaptierte

Tätigkeit betrachtet werden (IV-Akte 161, S. 12). In einer solchen Tätigkeit

sei die Beschwerdeführerin aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs aufgrund der

Schmerzen zu 80% arbeitsfähig (IV-Akte 161, S. 11).

4.5

In der Folge legte die Beschwerdegegnerin das Gutachten dem RAD-Arzt

Dr. E____ vor und bat ihn um eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum

zwischen dem 7. Juli 2014 und dem 30. November 2016. Dr. E____ äusserte sich in

seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2019 dahingehend, dass die gutachterliche

Beurteilung seit Dezember 2016 gelte, als die Versicherte bei Ihrem Ehemann angestellt

wurde. Für die Zeit vom Unfall im Juli 2014 bis zur Anstellung in der [...]praxis

[...] AG würden fast ausschliesslich Arbeitsfähigkeitszeugnisse ihres Ehemannes

vorliegen, in welchen eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt

werde. Medizinisch sei man in diesem Zeitraum wenig dokumentiert, weil

insbesondere Äusserungen der behandelnden Fachärzte zur Arbeitsfähigkeit fehlen

würden (IV-Akte 164, S. 4). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin den

Vorbescheid vom 26. August 2019 (IV-Akte 169).

4.6

4.6.1

Nach Eingang eines ausführlichen Einwandschreibens der

Beschwerdeführerin nahm der RAD-Psychiater Dr. G____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, am 8. November 2019

im Auftrag der Beschwerdegegnerin hierzu eingehend Stellung. Dabei hielt Dr. G____

hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens fest, dass dieses unter

wesentlichen und nicht behebbaren Mängeln leide. Namentlich fehle es an einer kriteriengeleiteten

Herleitung der fachpsychiatrischen Diagnose unter Einbezug der

Differentialdiagnose einer affektiven Störung. Zudem mangle es an einer

Einordnung der Persönlichkeit (IV-Akte 179, S. 7). Im Einzelnen führte er aus, eine

PTBS liege zwar nachvollziehbarerweise nicht vor, da die Kriterien für diese

nach ICD-10 nicht erfüllt seien (IV-Akte 179, S. 5). Eine somatisierte oder in

alter Terminologie larvierte Depression bei einer leistungsbezogenen

Persönlichkeit, die eine psychische Störung ablehne, da sie diese als Kränkung

erleben müsste, werde jedoch nicht diskutiert, obwohl Schlafstörungen und

subjektive kognitive Störungen depressive Kardinalsymptome sein könnten. Nach

Ansicht des RAD-Arztes hätte die Diagnose einer Depression als Differentialdiagnose

diskutiert werden müssen, zumal eine solche 2015 schon einmal diagnostiziert worden

sei, wie im Aktenauszug des Gutachtens festgehalten wurde. Ausserdem verwies

der RAD-Psychiater darauf, dass die erste fachpsychiatrische Diagnose, die bei

der versicherten Person gestellt worden sei, ein depressives Syndrom gewesen sei.

Dr. M____ habe 06/2015 von einer Anpassungsstörung und einer längeren

depressiven Reaktion gesprochen, was im Aktenauszug des Gutachtens und zuvor

fachpsychiatrisch anlässlich einer interdisziplinären Begutachtung in [...] festgehalten

worden sei (IV-Akte 179, S. 5).

4.6.2

Darüber hinaus wies der RAD-Psychiater

darauf hin, dass eine Somatisierungsstörung zeitlich vor dem F____-Gutachten

fachpsychiatrisch noch nie diagnostiziert worden sei. Zudem würden die

Symptomatik und der Verlauf der Beschwerden der versicherten Person auf diese

Definition jedoch gar nicht zutreffen, da eine Somatisierungsstörung auf der

Verhaltensebene vor allem charakterisiert durch intensiven Gebrauch und

Aufsuchen des medizinischen Versorgungssystems sei (a.a.O.). So führte er aus,

dass die Beschwerden erst mit dem Unfall 2014 beginnen würden. Davor gebe es

keine wiederholt auftretenden und häufig wechselnden körperlichen Symptome, die

sich auf jeden Körperteil oder jedes System des Körpers beziehen würden (a.a.O.).

Eine lange Patientenkarriere sei vor dem Unfall ebenfalls nicht dokumentiert

und danach seien Abklärungen im üblichen Rahmen durchgeführt worden (a.a.O.).

Ein exzessives Aufsuchen von medizinischen Institutionen nach dem Unfall und

vor allem bezüglich körperlich wechselnder Symptome liege bei der versicherten

Person nicht vor. Die Beschwerden seien zumindest regional mit den vom Unfall

bzw. Degeneration betroffenen Nervenwurzeln C3-7/8 in Verbindung zu bringen und

hätten keinen häufig wechselnden Charakter (a.a.O.). Weiter verwies der

RAD-Arzt darauf, dass auch die im Aktenauszug des F____ auf Seite 3 des

Gutachtens festgehaltenen Symptome, die die versicherte Person in der Folge des

Unfalls entwickelt habe, solche Symptome repräsentieren würden, die zumindest teilweise

bei der versicherten Person körperlich begründbar seien (IV-Akte 179, S. 6).

4.6.3

Als ebenfalls nicht nachvollziehbar

erachtete der RAD-Psychiater die von den Gutachtern gestellte Diagnose einer

Somatisierungsstörung. So wies er darauf hin, dass im neurologischen

Teilgutachten ein Zervikalsyndrom mit zervikozephalem Syndrom und einer

linksbetonten Zervikobrachialgie beidseits mit klinischem Verdacht auf

radikuläre Reiz- und sensible Ausfallsymptomatik C6, zervikogene Kopfschmerzen

sowie ein Lumbovertebralsyndrom mit Lumboischialgie links diagnostiziert worden

seien (IV-Akte 179, S. 6). Auch wenn diese Symptomatik nicht sicher einer

anatomischen Struktur habe zugeordnet werden können, sei immerhin ein Verdacht

auf eine radikuläre Reiz- und sensible Ausfallsymptomatik C6 links

diagnostiziert worden. Für eine Somatisierungsstörung sei nicht typisch, dass

die versicherte Person bei einem V.a. auf eine radikuläre Reiz- und sensible

Ausfallsymptomatik C6 links subjektiv Parästhesien erlebe und körperlich

erklärbare Kopfschmerzen und Lumbalgien vorhanden seien, welche zumindest

regional den betroffenen anatomischen Strukturen zugeordnet werden konnten. Die

Symptome müssten einen wechselnden Charakter haben (IV-Akte 179, S. 6). Bei der

versicherten Person seien die Beschwerden jedoch stabil und die Vorgeschichte

bis zum Unfall sei nicht typisch für eine Somatisierungsstörung. Die "offensichtliche

Somatisierungsneigung"

welche der Internist im F____ auf Seite 36 feststellt habe, sei psychiatrisch-gutachterlich

in eine Somatisierungsstörung übersetzt worden, was nicht nachvollziehbar sei

(IV-Akte 179, S. 6).

4.6.4

Darüber hinaus kritisierte der

RAD-Psychiater, dass sich im Gutachten des F____ keine gezielte Befragung auf

depressive Symptome finden lasse, obwohl die versicherte Person unter der

Rubrik "Befragung" auf Seite 62 des Gutachtens

hauptsächlich depressive Symptome angegeben habe (IV-Akte 179, S. 6). Weiter

bringt er vor, dass die Erhebung des psychopathologischen Befundes im Hinblick

auf affektive Symptome im Gutachten auf Seite 65 spärlich sei. Die in der

Anamnese geschilderten depressiven Symptome würden nicht oder nur teilweise

erwähnt. Stattdessen finde sich ein Punktwert von 16 im Hamilton Test, der

keine depressive Störung nahelegen würde. Aber auch dieser Wert werde in der

Beurteilung später nicht diskutiert. Die Analyse der Persönlichkeit sei

rudimentär, wobei sich bei der Lektüre des Gutachtens narzisstische und rigide

leistungsorientierte Persönlichkeitszüge aufdrängen würden und die Abwehr eines

psychischen Krankheitskonzepts bei der versicherten Person nicht verwundere

(IV-Akte 179, S. 7). Ebenso würden sich im Verhältnis zum Ehemann dependente

Persönlichkeitszüge zeigen, welche nicht diskutiert würden. Die Somatisierung

von depressiven Symptomen im Rahmen einer narzisstischen Abwehr sei nicht

ungewöhnlich, sei aber nicht mit einer Somatisierungsstörung nach ICD-10

gleichzusetzen, da die ICD-10 Kriterien für diese bei der versicherten Person

wie dargelegt gar nicht erfüllt seien (IV-Akte 179, S. 7).

4.6.5

Im Ergebnis verzichtete der RAD-Psychiater auf eine

weitere Analyse der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten medizinischen Einwände,

da er die aufgezählten Mängel als wesentlich und nicht behebbar einstufte und

das psychiatrische Teilgutachten für die Beurteilung der Standardindikatoren

als nicht valide erachtete (IV-Akte 179, S. 7). Vor diesem Hintergrund schlug

er vor, ein neues fach-psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, dass eine

schlüssige Differentialdiagnose nach ICD und eine schlüssige Herleitung einer

fach-psychiatrischen Diagnose nach ICD-10 Kriterien beinhaltet und damit die

Grundlage für eine Beurteilung von Funktions- und Fähigkeitsstörungen zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bilden könne (IV-Akte 179, S. 8).

4.7

Das daraufhin einberufene IRRR-Gremium kam anlässlich der Sitzung vom

23.

Januar 2020 zum Ergebnis, dass die Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 8.

November 2019 weitgehend nachvollziehbar sei. Es fehle dem psychiatrischen Teilgutachten

des F____ vom 5. April 2019 an der Herleitung einer klaren psychiatrischen

Diagnose und die Prüfung der Standardindikatoren (vor allem betreffend die

Persönlichkeit der Versicherten) sei unzureichend, womit erhebliche Mängel zu

benennen seien. Um diese zu beheben bzw. um das Gutachten zu komplettieren, wurde

beschlossen, dem F____ deshalb gezielte Rückfragen zu stellen (IV-Akte 180).

4.8

4.8.1

Die Gutachter des F____ äusserten sich sodann mit Schreiben

vom 16. Juni 2020 (IV-Akte 184). Zunächst gaben sie an, dass ausführlich

begründet worden sei, weshalb keine PTBS vorliege. Eine Depression, wie sie vom

RAD-Psychiater postuliert werde, hätten sie nicht feststellen können, was sie

mit dem klinischen Bild der Versicherten (normaler Antrieb, eher sogar

übertrieben umtriebig, keine generelle Antriebsstörung) begründeten (IV-Akte

184, S. 1). Ergänzend merkten die Gutachter an, dass wenn sie die Diagnose

einer Depression gestellt hätten, von Seiten der Beschwerdegegnerin eine Rückfrage

gekommen wäre, weil die Eingangskriterien einer Depression (Antriebsstörung, depressive

Grundstimmung und Freudlosigkeit) nicht erfüllt gewesen seien. Auch bei den

akzessorischen Symptomen hätten sich nur wenige Symptome gefunden, die auf ein

depressives Geschehen hingewiesen hätten. So hätten keine chronische

Schlafstörung, keine Appetitstörung, keine psychomotorische Hemmung, kein

objektivierter Appetitverlust und kein Libidoverlust bestanden. Die Versicherte

habe zwar von ihrer "katastrophalen" Ehe gesprochen, dabei habe es

sich jedoch um eine in der Beziehungskonstellation liegende und nicht um eine

klinisch-psychiatrische Problematik gehandelt (IV-Akte 184, S. 2).

4.8.2

Weiter verwiesen die Gutachter auf den

unauffälligen Psychostatus (keine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit,

keine Ermüdbarkeit während der zweistündigen Untersuchung, intaktes

Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, keine Schuldgefühle oder Gefühle von Wertlosigkeit).

Auch Suizidgedanken, Suizidhandlungen oder Selbstverletzungen hätten sie nicht

gefunden. Vielmehr hätten sie im Gegenteil eher ein übersteigertes mehrfach im

Gutachten angesprochenes Selbstbild bezüglich der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin

gefunden (IV-Akte 184, S. 2). Im Weiteren führten die Gutachter aus, dass sich die

Gründe für die Beschwerden, welche die Versicherte als Ursache für ihre

Arbeitsunfähigkeit in diversen Teilgutachten genannt habe, praktisch

ausschliesslich auf der somatischen Ebene befunden hätten (IV-Akte 184, S. 2).

Erst anschliessend habe die Versicherte als Beschwerden auch "Depressionen" genannt (IV-Akte 184, S. 2).

4.8.3

Darüber hinaus verwiesen die Gutachter

darauf, dass die Versicherte Schwindel und Palpitationen mitgeteilt habe, wobei

eine kardiologische Abklärung wegen Palpitationen bereits stattgefunden und man

Betablocker eingesetzt habe. Zusätzlich habe die Versicherte über Alpträume und

Schlafschwierigkeiten berichtet, welche sie jedoch in der psychiatrischen

Untersuchung nicht explizit erwähnt habe (IV-Akte 184, S. 2). Zudem vermerkten

sie nach einer eingehenden Aufzählung verschiedener von der Beschwerdeführerin

bei den somatischen Untersuchungen gemachten Angaben (vgl. IV-Akte 184, S. 3

und 4), dass der Umstand, dass vor dem Unfall 2014 keine somatischen

Beschwerden dokumentiert seien, nicht ausschliesse, dass solche auch vorher

schon bestanden hätten (IV-Akte 184, S. 4).

4.8.4

Am Ende äusserten sich die Gutachter nochmals

zum Hinweis des RAD-Psychiaters auf eine larvierte Depression und führten

hierzu aus, eine solche könne letztlich nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden

(IV-Akte 184, S. 5). Wie immer zeichne die psychiatrische Diagnose diejenige

Symptomatik aus, die vordergründig sei. Gründe für die Anmeldung bei der IV und

auch objektiv bezüglich der Anzahl der vorgebrachten Beschwerden seien bei der

Versicherten eindeutig im somatisch-orthopädischen und somatisch-neurologischen

Bereich zu finden. Diesbezüglich bestehe seit dem Unfall auch eine sehr

ausführliche Krankheitsgeschichte, während sich die Versicherte nie einer

längeren psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzogen und auch die

Antidepressiva relativ schnell wieder abgesetzt habe (IV-Akte 184, S. 5). Dass die

Beschwerden regional mit den vom Unfall beziehungsweise Degeneration

betroffenen Nervenwurzeln C3-7/8 in Zusammenhang zu bringen seien, könne von

der begutachtenden Psychiaterin nicht abschliessend kommentiert werden. Es sei

diesbezüglich auf die Beurteilung durch den Neurologen zu verweisen. Dieser

erwähne, dass ein Cervikalsyndrom mit cervikocephalem Syndrom mit einem

klinischen Verdacht auf radikuläre Reiz- und sensible Ausfallsymptomatik

bestehe. Allerdings sei die von den Gutachtern durchgeführte Bildgebung

beziehungsweise das MRI der HWS diesbezüglich offenbar nicht aussagekräftig.

Neurologisch sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 184, S.

5).

4.8.5

Schliesslich wurde vermerkt, es erstaune,

dass im Kommentar des RAD psychodynamische Begriffe wie zum Beispiel eine

narzisstische Abwehr von depressiven Symptomen erwähnt würden. Die Gutachterin sei

sich eher gewohnt, dass bei solchen Diskussionen garantiert Rückfragen vom RAD

gestellt würden, die diese Konzepte gar nicht kennen (IV-Akte 184, S. 5).

Jedoch erkläre auch die psychodynamische narzisstische Abwehr und die

Somatisierung von depressiven Symptomen letztendlich eine höhergradige

Arbeitsunfähigkeit nicht. Im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung sei es

leider nicht möglich, wirklich differenzierte Diagnosen auf der strukturellen

Ebene zu stellen. Da diese auch in der Anamnese nirgends auftauchen würden, würde

diesbezüglich nicht weiter vertieft argumentiert (IV-Akte 184, S. 5).

4.9

Im Ergebnis hielten die Gutachter an ihrer Einschätzung einer

80%igen Arbeitsfähigkeit fest.

5.

5.1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben sich die

Gutachtenspersonen bei der Festlegung der Auswirkungen von psychischen Leiden

(sowie von psychosomatischen Krankheiten) auf die Arbeitsfähigkeit an den

normativen Vorgaben von BGE 141 V 281 zu orientieren, mithin sich mit den

funktionellen Auswirkungen der Störung anhand der Indikatoren

auseinanderzusetzen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2021 vom

23.

Dezember 2021 E. 2.3.). Dabei ist erforderlich, dass die Sachverständigen

den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen

Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), d.h. sie

haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden

erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer

Prüfung und Exploration. Es ist somit von der medizinischen Fachperson

substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die

erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen

Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern

vermögen (BGE 148 V 49, 54 E. 6.2.1). Es genügt beispielsweise nicht, wenn eine

Gutachtensperson zwar umfassende Feststellungen zu den massgeblichen Faktoren

enthält, diese aber nicht in nachvollziehbarer Weise in die ärztliche

Arbeitsfähigkeitsschätzung einfliessen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_330/2021 vom 6. September 2021 E. 4.4.1.).

5.2

Jede psychiatrische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im Lichte

von BGE 141 V 281 – und der seither ergangenen, das Konzept auf alle

psychischen und psychosomatischen Krankheiten ausweitenden Urteile – unterliegt

der Überprüfung durch die rechtsanwendende Behörde (BGE 148 V 49, 53 E. 6.2.1).

Von der rechtsanwendenden Behörde ist zu überprüfen, ob die funktionellen

Auswirkungen medizinisch anhand der relevanten Indikatoren (Schweregrad:

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, Behandlungserfolg oder

-resistenz, Komorbidität, Komplex der Persönlichkeit und sozialer Kontext;

Konsistenz: Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen und Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen; BGE 141 V 281

E. 4.3 f) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den

normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 144 V 50, 54 E. 4.3). Mit einer

Indikatorenprüfung ist die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten

psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit zu validieren (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.4.). Von

einer lege artis erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen.

Dies ist der Fall, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer

Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und

materieller Beweislast der rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist

und insofern nicht zu überzeugen vermag (BGE 148 V 49, 53 E. 6.2.1).

5.3

Bei einer Gesamtwürdigung der Akten ist festzustellen, dass sich der

medizinisch relevante Sachverhalt mit den vorliegenden Unterlagen nicht

zuverlässig feststellen lässt. Namentlich kann in Bezug auf die Einschätzung

der Arbeitsunfähigkeit aus den nachstehenden Überlegungen nicht ohne Weiteres

auf das Gutachten des F____ vom 5. April 2019 und die Stellungnahme vom 16.

Juni 2020 abgestellt werden. Die vom RAD-Psychiater Dr. G____ im Hinblick auf

das psychiatrische Teilgutachten vorgebrachte Kritik überzeugt und kann von der

Stellungnahme der Gutachter vom 16. Juni 2020 nicht entkräftet werden.

5.4

5.4.1

Zunächst wird im Gutachten des F____ als einzige

psychiatrische Diagnose lediglich eine Somatisierungsstörung festgehalten (vgl.

IV-Akte 161, S. 67), welche bei der Beschwerdeführerin vorgängig zum F____-Gutachten

von den behandelnden Ärzten noch nie gestellt worden ist. Die Diagnose wird

nicht eingehend begründet, wie dies unter diesen Umständen zu erwarten wäre, und

es fällt auf, dass sich aus dem Teilgutachten selbst nicht ergibt, dass diese

Diagnose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sondern diese

Schlussfolgerung aus dem Abschnitt über die Gesamtbeurteilung abgeleitet werden

muss (IV-Akte 161, S. 10).

5.4.2

Des Weiteren wirft das psychiatrische

Teilgutachten verschiedene Fragen auf. So hat die psychiatrische

Teilgutachterin festgehalten, dass die Versicherte kein eigenes

Krankheitskonzept und keine besonderen Bewältigungsstrategien habe, was angesichts

ihrer Ausbildung [...] seltsam erscheine (IV-Akte 161, S. 64). Dennoch hat die

psychiatrische Teilgutachterin diesen Umstand nicht vertieft (a.a.O.). Darüber

hinaus blieben bei der Befragung verschiedene Bereiche unklar (z.B. die Frage

nach Freizeitaktivitäten etc., vgl. IV-Akte 161, S. 65). Insbesondere konnte

von der psychiatrischen Teilgutachterin nicht eruiert werden, ob die

Beschwerdeführerin ihre fachlichen Kompetenzen in der [...]praxis des Ehemannes

tatsächlich einsetzen kann ("Ob sie jedoch tatsächlich als [...] tätig

ist, bleibt sowohl aus ihren eigenen Angaben wie auch aus den Akten nicht

ersichtlich", IV-Akte 161, S. 69). Gerade dieser Umstand ist jedoch von

grosser Bedeutung, zumal ihr gesamtmedizinisch bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit ein 80% Pensum zugemutet wurde.

5.4.3

Es kommt hinzu, dass die Untersuchung aus

psychiatrischer Sicht äusserst schwierig gewesen ist. Obwohl die Versicherte

einen äusserst anspruchsvollen intellektuellen Beruf gelernt hat, sei sie nach

Auffassung der Gutachterin in der Untersuchung nicht in der Lage gewesen, ihre

Biographie oder die Ereignisse, die nach dem Unfall wesentlich waren, in geordneter

Weise wiederzugeben (IV-Akte 161, S. 69). Den erwähnten Unklarheiten und

Widersprüchen hätte die psychiatrische Teilgutachterin nachgehen und ihre

diesbezüglichen Einschätzungen in einen fachpsychiatrischen Kontext einbetten

müssen. Insbesondere kann sich die psychiatrische Teilgutachterin diesbezüglich

nicht damit entlasten, dass bisher keine stationäre psychiatrische oder

psychosomatische Therapie stattgefunden habe (vgl. die Ausführungen in IV-Akte

161, S. 69), zumal in der Vergangenheit zwischen der Behandlung der

Beschwerdeführerin und ihren familiären Beziehungen offensichtlich Verflechtungen

bestanden (vgl. IV-Akte 161, S. 60), was die Frage nach der Aufnahme eines

stationären Klinikaufenthalts möglicherweise beeinflusst hat.

5.5

Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Einwände des

RAD-Psychiaters in der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2020 nicht in nachvollziehbarer

Weise entkräftet worden sind. So fehlt es in der ergänzenden Stellungnahme

weiterhin an einer Beurteilung der Persönlichkeit der Versicherten, welche in

der Vergangenheit offenbar besonders leistungsorientiert war (vgl. etwa die

Beschreibung der Ausbildung der Versicherten im Gutachten, IV-Akte 161, S. 61).

Ebenso finden sich weiterhin keine Ausführungen zum Vorliegen einer larvierten

Depression, da die Gutachter lediglich darauf hinwiesen, dass eine solche nicht

ausgeschlossen werden könne. Diese Diagnose hätte jedoch vor dem Hintergrund,

dass bei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit von psychiatrischen

Fachärzten ein depressives Syndrom, eine Anpassungsstörung und eine längere

depressive Reaktion diagnostiziert worden ist (vgl. Erwägung 4.6.1. vorstehend),

zumindest diskutiert werden müssen.

5.6

Somit ist festzustellen, dass die psychiatrische Abklärung auch nach

der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter unter wesentlichen und nicht

behebbaren Mängeln leidet, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Da die

anlässlich der IRRR-Sitzung gemachten Vorgaben (vgl. IV-Akte 180) vom F____

nicht rechtsgenüglich umgesetzt wurden, bedarf es einer erneuten Abklärung,

welche aufgrund des engen Zusammenhangs mit den von der Beschwerdeführerin

beklagten neurologischen und orthopädischen Beschwerden auch diese Disziplinen

umfassen muss. Dies drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil im

neurologischen Teilgutachten noch zwei weitere Diagnosen aufgeführt wurden,

welche in der gesamtmedizinischen Zusammenfassung der relevanten Diagnosen

nicht aufgenommen worden sind, namentlich "Cervikogene

Kopfschmerzen ICD-10:M54.2" (vgl.

IV-Akte 161, S. 54), welche in der Gesamtbeurteilung gar nicht erwähnt werden

und das "Lumbovertebralsyndrom

mit Lumboischialgie links, klinisch ohne Hinweise für ein lumbales radikuläres

Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom, ICD-10:M54.4", welches ebenfalls nicht erwähnt wird resp.

nicht vom chronischen iliolumbosakralen Syndrom mitumfasst wurde, da die

Körperseite [rechts] nicht stimmt. Dies weckt Zweifel

an der Vollständigkeit der Gesamtbeurteilung.

5.7

Zusammenfassend erscheint es vorliegend als sachgerecht, dass die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut polydisziplinär begutachten lässt

und dabei entscheidet, ob die Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für

Neurochirurgie oder durch einen spinal-tätigen Orthopäden untersucht werden

muss, wie sie dies geltend macht (Beschwerde, S. 14), was hier ausdrücklich

offen gelassen wird.

5.8

Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin nochmals über den

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden, wobei sie in diesem

Rahmen auch zu den von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen zu

ihrer Erwerbstätigkeit in der [...]praxis ihres Ehemannes und bei der I____

GmbH Stellung nehmen muss.

6.

6.1

Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung

vom 1. Dezember 2021 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen und

erwerblichen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf

die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Allerdings fand neben den zwei Eingaben der Beschwerdeführerin

noch eine Hauptverhandlung statt. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr.

4'500.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 1. Dezember 2021 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten

einholt und erwerbliche Abklärungen vornimmt und anschliessend erneut über den

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 346.50 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: