IV.2022.81
Revisionsgesuch, keine Verschlechterung ausgewiesen
16. März 2023Deutsch20 min
vom behandelnden Hausarzt wegen ausstrahlenden Rückenschmerzen eine vollständige
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.81
Verfügung vom 21. Juni 2022
Revisionsgesuch, keine
Verschlechterung ausgewiesen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1970 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt von
1995 bis Mai 2007 als Pflegehelferin in einem Alters- und Pflegeheim
angestellt. Im Lauf der Anstellungszeit reduzierte sie ihr Pensum immer wieder,
zuletzt war sie ab Februar 2005 mit einem Pensum von 40% tätig (vgl.
Arbeitgeberauskunft vom 23. April 2007, IV-Akte 8), ab September 2006 wurde ihr
vom behandelnden Hausarzt wegen ausstrahlenden Rückenschmerzen eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 5. April 2007,
IV-Akte 7 S. 2). Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin von Seiten der
Arbeitgeberin nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist per Ende Mai 2007
aufgelöst (IV-Akte 8 S. 15).
b) Am 26. März 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund der
gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "sehr starke Rückenschmerzen,
Schwindel- und Schwächeanfälle, zum Teil Atemnot, bestehend seit 1992" an
(Anmeldeformular, IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen
erwerblicher und medizinischer Art und liess eine rheumatologische Begutachtung
durch Dr. med. D____ durchführen (Gutachten vom 12. Februar 2009, IV-Akte 33).
Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 (IV-Akte 44) lehnte sie das Leistungsbegehren
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 4% ab. Dabei ging sie in Anwendung der
gemischten Methode von einer Status-Aufteilung von 80% Erwerb und 20%
Haushalttätigkeit aus, wobei sie eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von
75% als zumutbar erachtete.
c) Mit Schreiben vom 13. Mai 2010 meldete sich die
Beschwerdeführerin unter Berufung auf neu eingetretene medizinische Aspekte
wieder zum Leistungsbezug an (IV-Akte 45). Im Mai 2011 erging ein im Auftrag
der Beschwerdegegnerin verfasstes bidisziplinäres,
rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten der Dres. med. E____ und F____
(IV-Akte 63). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 hielt die Beschwerdegegnerin
daraufhin an einer Statusaufteilung von 80% Erwerb und 20% Haushalt fest.
Gestützt auf das Gutachten betrachtete sie die Beschwerdeführerin nunmehr in
einer Verweistätigkeit als zu 80% arbeitsfähig. Auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 3% verneinte sie einen Anspruch wiederum (IV-Akte 70).
d) Am 18. Januar 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin
ein weiteres Mal bei der Beschwerdegegnerin an. Als Art der gesundheitlichen
Beeinträchtigung gab sie "Fybromialgie und Diskushernie" an. Die
Beschwerdegegnerin liess wiederum durch die Gutachter Dres. med. E____ und F____
Verlaufsbegutachtungen durchführen (Rheumatologisches Gutachten vom 28.
November 2016, IV-Akte 98 und psychiatrisches Gutachten vom 9. Dezember 2016,
IV-Akte 99) und teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Mai 2017
(IV-Akte 118) mit, ihr Gesundheitszustand habe sich aus spezialärztlicher Sicht
im Vergleichszeitraum nicht verändert, weshalb ihr Gesuch abgewiesen werde.
e) Mit Schreiben vom 10. November 2020 wandte sich die
behandelnde Rheumatologin der Beschwerdeführerin, Dr. med. G____, unter Hinweis
auf eine Verschlechterung der Situation am Bewegungsapparat mit einem weiteren
Revisionsgesuch an die Beschwerdegegnerin (IV-Akte 124). Diese trat auf das
Gesuch ein und führte eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch
(Abklärungsbericht vom 31. Mai 2021, IV-Akte 143). Ferner beauftragte sie
erneut Dr. med. F____ (psychiatrisches Gutachten vom 12. November 2021, IV-Akte
153) und Dr. med. E____ (rheumatologisches Gutachten vom 15. November 2021,
IV-Akte 154) mit der Erstellung von Verlaufsgutachten. Nachdem sie diese ihrem
RAD zur Stellungnahme unterbreitet hatte, stellte sie der Beschwerdeführerin
mit Vorbescheid vom 24. November 2021 (IV-Akte 157) in Aussicht, ihr
Leistungsbegehren erneut abzuweisen. Die Beschwerdeführerin liess sich zum
Vorbescheid vernehmen und reichte Berichte ihrer behandelnden Ärztinnen ein
(Stellungnahmen von Dr. med. G____ vom 21. Februar 2022, IV-Akte 172 6 ff. und
Dr. med. H____ vom 3. März 2022, IV-Akte 172 S. 9 ff.). Nachdem die
Beschwerdegegnerin diese Berichte ihrem RAD vorgelegt hatte, erliess sie am 21.
Juni 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 176).
Erwägungen
II.
Vertreten durch den B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 25.
August 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 2022 und ersucht
um deren Aufhebung und Ausrichtung einer Invalidenrente, eventualiter um
Anordnung eines bidisziplinären Obergutachtens.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.
Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 11. Januar 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest und reicht einen weiteren
Bericht ihrer behandelnden Rheumatologin, Dr. med. G____, datierend vom 18.
November 2022, ein.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 2. Februar
2023.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 16. März 2023 fand die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV
[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
Die Beschwerdeführerin meldete sich im Dezember
2020.
unter Hinweis auf eine eingetretene Verschlechterung des
Gesundheitszustandes zur erneuten Rentenprüfung an. Am 21. Juni 2022 entschied
die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch. Nach den übergangsrechtlichen
Regelungen finden die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung, sofern die massgebende
Änderung vor dem 1. Januar 2022 eintrat. Der Zeitpunkt der massgebenden
Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes
für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung
[KSIR] Rz. 9102).
2.
2.1
Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 weist die Beschwerdegegnerin zum
vierten Mal ein Rentengesuch der Beschwerdeführerin mangels rentenbegründendem
Invaliditätsgrad ab. Sie hält infolge eines im Wesentlichen unveränderten
Gesundheitszustandes am mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 (IV-Akte 70) errechneten
und mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (IV-Akte 118) bestätigten Invaliditätsgrad
von 3% fest.
2.2
Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf die Beurteilung ihrer
behandelnden Ärztinnen der Ansicht, ihr Gesundheitszustand habe sich durchaus
verschlechtert, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Verlaufsgutachten
trage dieser Entwicklung nicht Rechnung und werde den gesundheitlich bedingten
Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit nicht gerecht.
2.3
Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der IV - wie vorliegend - um
eine Wiederanmeldung, so hat die materielle Prüfung unter dem Gesichtswinkel
der Revisionsbestimmungen nach Art. 17 ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) zu erfolgen.
Dispositiv
Gegengenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung zu Recht eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes verneint.
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 17 ATSG Abs. 1 wird eine Rente erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich
ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert
werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5).
Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine -
nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des
erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung
führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist
demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts.
3.1.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person
eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.1.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV
Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E.
6.3).
3.2.
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine
revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen.
Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung
des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen,
sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden.
Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und
bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation
im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm,
sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert,
am rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober
2017 E. 5.2.1.).
3.3.
3.3.1. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger
(wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere
medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
3.3.2. Ein medizinisches Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung
der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren,
als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
3.3.3. Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche
Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1.
4.1.1. Zeitlicher Referenzpunkt für den Vergleich des Gesundheitszustandes
bildet die letztmalige Überprüfung, die mit Verfügung vom 10. Mai 2017 ihren
Abschluss fand.
4.1.2. Damals war die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal von den Gutachtern
Dres. med. E____ und F____ begutachtet worden. Der Rheumatologe hielt in seinem
Gutachten vom 28. November 2016 (IV-Akte 98) als Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit in erster Linie eine Fibromyalgie, sowie eine
Periarthropathia humero-scapularis beidseits, links mehr als rechts mit leichtem
Impingement und eine leichte axiale Spondyloarthritis fest. Dabei hielt er
fest, die Schulterproblematik gebe er aufgrund der angegeben, sehr starken
Schmerzen in Vergleich zur Voruntersuchung nun als eigenständige Diagnose an,
sehe diese aber ebenfalls im Rahmen des weichteilrheumatischen
Schmerzgeschehens. Die neu diagnostizierte entzündliche Wirbelsäulenerkrankung
falle klinisch nicht ins Gewicht und sei der Fibromyalgie absolut
untergeordnet. Aus rein rheumatologischer Sicht sehe er bei der Arbeit im
Pflegeberuf eine Einschränkung von 20% aufgrund der nicht mehr möglichen
schweren Anteile. In einer leidensangepassten, leichten bis gelegentlich
mittelschweren Arbeit bestehe eine vollständig erhaltene Arbeitsfähigkeit. Der
Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens diagnostizierte wieder eine
leichte depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung.
Aufgrund der depressiven Störung erleide die Beschwerdeführerin eine leichte
Einbusse ihrer qualitativen Funktionsfähigkeiten, die er mit 20%iger
Einschränkung für jegliche Tätigkeiten bemass (IV-Akte 99). Konsensual kamen
die Gutachter zum Schluss, die rheumatologisch begründete Einschränkung sei von
der psychiatrischerseits attestierten umfasst, womit aus gesamtmedizinischer
Sicht für sämtliche Arbeiten eine Einschränkung von 20% bestehe.
4.1.3. Auf dieser Basis lehnte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 10. Mai 2017 das Erhöhungsgesuch infolge eines unveränderten
Invaliditätsgrades ab (IV-Akte 118).
4.2.
4.2.1. Mit Schreiben vom 10. November 2020 brachte die behandelnde
Rheumatologin der Beschwerdeführerin vor, seit 2016 habe sich vor allem die
Situation im Bereich der HWS klar verschlechtert im Sinne eines massiven
cervicospondylogenen Syndroms links, z.T. auch im Sinne eines dominanten
Armschmerzes rechts seit Sommer 2018. Zudem seien auch die Schultern, seit 2017
häufig rechts, symptomatisch. Aber auch im Bereich der Weichteile des
Nacken-Schultergürtels, des rechten Arms und des Beckengürtels komme es zu
deutlich häufigeren Schmerzexazerbationen mit relevanten Einschränkungen im
Alltag. Das Fibromyalgie-Syndrom sah sie differenzialdiagnostisch sekundär im
Rahmen von Degenerationen und axialer Spondylarthritis und führte aus, dieses
sei nur ein Teil des Problems und nicht die einzige Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit. Seit November 2016 betrage die Arbeitsfähigkeit höchstens
40% für leichte Tätigkeiten (vgl. IV-Akte 124). Am 15. März 2021 berichtete Dr.
med. G____ von einer ungünstigen Prognose bei einer leichten Form der axialen
Spondylarthritis, degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und begleitenden
myofascialen Schmerzen, welche die Beschwerdeführerin im Alltag klar
einschränken würden (vgl. IV-Akte 135).
4.2.2. Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. H____, berichtete
im März 2021 von den jahrelangen Schmerzen und deren Auswirkung auf das
Befinden der Beschwerdeführerin. Sie sei davon zermürbt und könne - da die
Schmerzattacken unkontrollierbar seien - ihren Alltag kaum planmässig leben.
Die Schlafstörungen würden zu Stimmungstiefs mit Hoffnungs-, Lust- und
Antriebslosigkeit, Interessenverlust und sozialem Rückzug führen. Bei Diagnose
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen
depressiven Episode mit somatischem Syndrom und einer andauernden
Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom stufte sie eine
Arbeitsintegration und Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt aus
psychiatrischer Sicht als derzeit nicht möglich ein (vgl. IV-Akte 138).
4.3.
4.3.1. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Revisionsverfahrens wurden
wiederum die Gutachter E____ und F____ mit der Erstellung von fachärztlichen
Verlaufsgutachten betraut.
4.3.2. Der rheumatologische Gutachter bestätigte in seinem
Teilgutachten vom 15. November 2021 (IV-Akte 154, S. 110 f.) zum dritten
Mal das Vorliegen einer Fibromyalgie, die er nach wie vor als dominierend für
das Schmerzgeschehen erachtete. Als weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bezeichnete er ein chronisches Cervicovertrebralsyndrom mit
altersentsprechend zunehmenden degenerativen Veränderungen und Auswirkung auf
die Wirbelsäulenbelastbarkeit, obwohl er klinisch und unter Bezugnahme auf den
Neurologen I____ (im Rahmen der Begutachtung eingeholter Bericht vom 6. Juli
2020, IV-Akte 154 S. 150) keine radikuläre Reizsymptomatik feststellen konnte;
ein chronisches Lumbovertrabralsyndrom mit rezidivierenden Hüftschmerzen, das er
zwar ebenfalls vorwiegend im Rahmen der weichteilrheumatischen Befunde interpretierte,
es aber als eigene Hauptdiagnose aufführte, da sich auch daraus Einschränkungen
bezüglich der Wirbelsäulenbelastung ergäben. Wichtig sei, dass im MRI eine
floride ISG-Arthritis und eine Arthritis im Rahmen einer Hüftproblematik oder
einer Coxarthrose ausgeschlossen werden konnten. Bezüglich der beidseitigen Periarthropathia
humeroscapularis, sei zu sagen, dass zwar immer wieder Impingement-Situationen
diskutiert würden, jedoch keinerlei Schonungszeichen vorhanden seien und
sonographisch auch keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenruptur gegeben
seien. Die Schulterproblematik ordnete er teils im Rahmen des Impingements ein,
anderseits wertete er sie auch als tendomyotisch im Rahmen der Fibromyalgie.
Schliesslich führte der Gutachter in Bezug auf die leichte axiale Spondyloarthropathie
aus, die er ebenfalls als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
einstufte, diese sei auf drei Anteile zurückzuführen, wovon ein
weichteilrheumatischer, ein degenerativer und letztendlich wohl auch ein
geringer, nicht im Vordergrund stehender, entzündlicher Anteil. Insgesamt gebe
es gegenüber der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2016 eine leichte allgemeine
Verschlechterung die sich aus verschiedenen Faktoren zusammensetze. So sei dies
zum Einen die zunehmende Degeneration im Rahmen des physiologischen
Alterungsprozesses und der Chronifizierung, sowie allenfalls eine geringe
(zeitweilig) entzündliche Komponente, was in seine Beurteilung eingeflossen sei
(IV-Akte 154 S. 126). Bezüglich der Tätigkeit als Pflegehilfe bestehe mittlerweile
eine Einschränkung von 30%. Insgesamt bestehe ein leicht erhöhter Pausenbedarf
und schwere Anteile an der Arbeit wie etwa das Umlagern oder die Mobilisation
von Patienten seien nicht mehr möglich. Eine leichte, rücken- und
schulterschonende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nunmehr im Umfang von
80% eines Vollzeitpensums zumutbar (IV-Akte 154 S. 101).
4.3.3. Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens bestätigte
- wie in den Vorjahren - unverändert das Vorliegen einer leichten depressiven
Episode (ICD-10: F32.0) und einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F32.0),
sowie eine depressive Neurose (ICD-10: F34.1) (vgl. IV-Akte 153 S. 33) Er führte
aus, die Beschwerdeführerin habe weitgehend die selben psychischen Beschwerden
geschildert. Zwar könnte aufgrund ihrer subjektiven Angaben durchaus eine
mittelgradige Störung in Erwägung gezogen werden, eine solche sei allerdings in
Anbetracht der objektiven Untersuchungsbefunde nicht gerechtfertigt.
Selbstverständlich sei die Beschwerdeführerin durch das langjährige
Schmerzerleben psychisch belastet. Das führe dazu, dass sie sich
dysfunktionaler erlebe, als dies aus objektiver Sicht der Fall sei. Dadurch,
und durch die invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktoren, würden sich
Inkonsistenzen zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und den objektiven
Untersuchungsbefunden begründen lassen. Bei der Beschwerdeführerin liege keine
relevante Strukturpathologie, etwa im Sinne einer Persönlichkeitsstörung vor.
Er sehe eine depressive Neurose (ICD-10: F34.1), welche zwar die leichte
depressive Episode und die somatoforme Schmerzstörung nähre und
aufrechterhalte. Sie trage dazu bei, die beiden Störungen als chronifiziert,
dauerhaft und therapieresistent zu verstehen, und beeinträchtige die
innerpsychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin permanent in leichtem Masse
(IV-Akte 153 S. 42). Sie reiche jedoch nicht aus, um in Belastungssituationen
schwergradige psychische Symptomformationen hervorzurufen. Eine mittelgradige
depressive Störung könnte ausschliesslich aufgrund der subjektiven
Beschwerdeangaben durchaus erwogen werden, jedoch würden die objektiven
Untersuchungsbefunde lediglich maximal leichte pathologische Auslenkungen
zeigen (IV-Akte 153 S. 36). Die mitgeteilten Suizidideen in den Jahren
2013/2014 sowie 2019 weisen dies darauf hin, dass punktuell affektpathologische
Zustandsverschlechterungen möglich seien, jedoch die leichte depressive
Symptomformation überwiege jedoch überdauernd (IV-Akte 153 S. 38). Insgesamt
bestehe aus psychiatrischer Sicht in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des
ersten Arbeitsmarkts unverändert eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 153, S. 44).
4.3.4. Im Rahmen der Konsensbeurteilung kommen die Gutachter
zum Ergebnis, eine dem rheumatologischen Profil angepasste, leichte Tätigkeit
könne die Beschwerdeführerin im Rahmen von 80% eines Ganztagspensums ausüben
(vgl. IV-Akte 154 S. 146f.).
4.4.
4.4.1. Wenn die Beschwerdegegnerin nun gestützt auf dieses Verlaufsgutachten
von einer quantitativ unveränderten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
ausgeht und das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint, so kann dies nicht
beanstandet werden. Während eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf
die Angaben der behandelnden Ärztinnen im Beschwerdeverfahren kaum in Frage
kommt, darf aus rein formeller Sicht einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen vollen Beweiskraft
zuerkannt werden. Nichts spricht dagegen, dies in vorliegenden Fall so zu
handhaben. Wohl kann behandelnden Ärztinnen im Allgemeinen zu Gute gehalten
werden, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung
durch sie oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringt. Vorliegend vermag dieser
Umstand die gutachterliche Einschätzung jedoch gerade nicht in Zweifel zu ziehen,
hatten doch die Gutachter 2011, 2017 und 2021 Gelegenheit, sich im Längsschnitt
ein Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu machen. Ihre
Verlaufsgutachten sind sorgfältig, schlüssig und nachvollziehbar. Die Gutachter
haben die Beschwerdeführerin in umfassender Weise untersucht und gehen explizit
der Entwicklung des Gesundheitszustandes im Referenzzeitraum nach. Sie legen
nachvollziehbar dar, wovon sie sich in der Beurteilung leiten lassen, und befassen
sich ausführlich mit den divergierenden Stellungnahmen der behandelnden
Ärztinnen und begründen dabei die Abweichung in einleuchtender Weise. So legt
Dr. med. F____ aufgrund der Klinik dar (IV-Akte 153 S. 41 f.), weswegen nicht
von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei. Ferner setzt er
sich mit dem innerpsychischen Konflikt auf dem Boden der innerpsychischen Struktur
auseinander und kann sich dabei der Diagnose der Persönlichkeitsänderung bei
chronischem Schmerzsyndrom nicht anschliessen (IV-Akte 153 S. 40 f.), die von
Seiten der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H____ nicht begründet wird
(IV-Akte 138). Auch Dr. med. E____ erläutert (IV-Akte 154 S. 125 f.), dass
aufgrund der extremen Berührungsempfindlichkeit die Diagnose der seronegativen
Spondylarthritis gegenüber der Fibromyalgie in den Hintergrund tritt. Die
Bildgebung würde bis heute keine wesentliche Progredienz der entzündlichen
Erkrankung dokumentieren, wobei von einer geringen entzündlichen Komponente
auszugehen sei (IV-Akte 154 S. 125 f.). Anhand der Berichte von Dr. med. G____ von
6. Februar 2017 bis 24. September 2021, worin sie zuletzt wie bereits Dr. med. I____
mit Bericht vom 6. Juli 2020 (IV-Akte 154 S. 149) weder klinisch noch
bildgebend Hinweise einer radikulären Problematik feststellen konnte (IV-Akte
154 S. 153), zeigt er sodann auf, dass die von ihr diskutierten Befunde von
seiner Beurteilung von multiplen weichteilrheumatischen Problemen erfasst
werden (IV-Akte 154, S. 126 – 130). Im Umstand des Älterwerdens und der
Wechselwirkung zur gesundheitlichen Problematik anerkennt der Rheumatologe sodann
auch eine gewisse Verschlechterung an, der er unter Berücksichtigung der
Chronifizierung und der (geringen) zeitweilig entzündlichen Komponente (IV-Akte
154 S. 101) mit einer Anpassung des Leistungsprofils und einer nunmehr um 20%
reduzierten Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten Rechnung trägt. Aufgrund der
bereits vorbestandenen, bislang rein psychisch bedingt gewesenen 20%igen
Einschränkung der Leistungsfähigkeit, wirkt sich die nun rheumatologisch
bedingte leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zum heutigen
Zeitpunkt jedoch noch nicht rentenrelevant aus. An diesem Ergebnis vermögen
auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Dr. med. G____
(Beschwerdebeilagen 3 und Replikbeilage) nichts zu ändern, fand doch etwa die
Kyphosierung der HWS Eingang bei der Diagnose des chronischen
Cervicovertebralsyndroms (IV-Akte 154 S. 96). Im Übrigen kann auf die letzten
Berichte des RAD vom 15., 20. Juni 2022 und 10. Oktober 2022 verwiesen werden
(IV-Akten 174, 175, 180).
4.4.2. Zusammenfassend kann daher gestützt auf die
bidisziplinäre Verlaufsbegutachtung vom November 2021 mit dem erforderlichen
Beweisgrad der Schluss gezogen werden, dass es im Vergleichszeitraum zwischen
Mai 2017 und Juni 2022 nicht zu einer wesentlichen medizinisch ausgewiesenen
Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist. Weitere Abklärungen in
medizinischer Hinsicht sind nicht angezeigt. Damit ist keine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts erstellt, womit es beim
bisherigen Rechtszustand bleibt.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 21. Juni 2022
korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: