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Entscheid

IV.2022.81

Revisionsgesuch, keine Verschlechterung ausgewiesen

16. März 2023Deutsch20 min

vom behandelnden Hausarzt wegen ausstrahlenden Rückenschmerzen eine vollständige

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.81

Verfügung vom 21. Juni 2022

Revisionsgesuch, keine

Verschlechterung ausgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1970 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt von

1995 bis Mai 2007 als Pflegehelferin in einem Alters- und Pflegeheim

angestellt. Im Lauf der Anstellungszeit reduzierte sie ihr Pensum immer wieder,

zuletzt war sie ab Februar 2005 mit einem Pensum von 40% tätig (vgl.

Arbeitgeberauskunft vom 23. April 2007, IV-Akte 8), ab September 2006 wurde ihr

vom behandelnden Hausarzt wegen ausstrahlenden Rückenschmerzen eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 5. April 2007,

IV-Akte 7 S. 2). Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin von Seiten der

Arbeitgeberin nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist per Ende Mai 2007

aufgelöst (IV-Akte 8 S. 15).

b) Am 26. März 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund der

gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "sehr starke Rückenschmerzen,

Schwindel- und Schwächeanfälle, zum Teil Atemnot, bestehend seit 1992" an

(Anmeldeformular, IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen

erwerblicher und medizinischer Art und liess eine rheumatologische Begutachtung

durch Dr. med. D____ durchführen (Gutachten vom 12. Februar 2009, IV-Akte 33).

Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 (IV-Akte 44) lehnte sie das Leistungsbegehren

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 4% ab. Dabei ging sie in Anwendung der

gemischten Methode von einer Status-Aufteilung von 80% Erwerb und 20%

Haushalttätigkeit aus, wobei sie eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von

75% als zumutbar erachtete.

c) Mit Schreiben vom 13. Mai 2010 meldete sich die

Beschwerdeführerin unter Berufung auf neu eingetretene medizinische Aspekte

wieder zum Leistungsbezug an (IV-Akte 45). Im Mai 2011 erging ein im Auftrag

der Beschwerdegegnerin verfasstes bidisziplinäres,

rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten der Dres. med. E____ und F____

(IV-Akte 63). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 hielt die Beschwerdegegnerin

daraufhin an einer Statusaufteilung von 80% Erwerb und 20% Haushalt fest.

Gestützt auf das Gutachten betrachtete sie die Beschwerdeführerin nunmehr in

einer Verweistätigkeit als zu 80% arbeitsfähig. Auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 3% verneinte sie einen Anspruch wiederum (IV-Akte 70).

d) Am 18. Januar 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin

ein weiteres Mal bei der Beschwerdegegnerin an. Als Art der gesundheitlichen

Beeinträchtigung gab sie "Fybromialgie und Diskushernie" an. Die

Beschwerdegegnerin liess wiederum durch die Gutachter Dres. med. E____ und F____

Verlaufsbegutachtungen durchführen (Rheumatologisches Gutachten vom 28.

November 2016, IV-Akte 98 und psychiatrisches Gutachten vom 9. Dezember 2016,

IV-Akte 99) und teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Mai 2017

(IV-Akte 118) mit, ihr Gesundheitszustand habe sich aus spezialärztlicher Sicht

im Vergleichszeitraum nicht verändert, weshalb ihr Gesuch abgewiesen werde.

e) Mit Schreiben vom 10. November 2020 wandte sich die

behandelnde Rheumatologin der Beschwerdeführerin, Dr. med. G____, unter Hinweis

auf eine Verschlechterung der Situation am Bewegungsapparat mit einem weiteren

Revisionsgesuch an die Beschwerdegegnerin (IV-Akte 124). Diese trat auf das

Gesuch ein und führte eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch

(Abklärungsbericht vom 31. Mai 2021, IV-Akte 143). Ferner beauftragte sie

erneut Dr. med. F____ (psychiatrisches Gutachten vom 12. November 2021, IV-Akte

153) und Dr. med. E____ (rheumatologisches Gutachten vom 15. November 2021,

IV-Akte 154) mit der Erstellung von Verlaufsgutachten. Nachdem sie diese ihrem

RAD zur Stellungnahme unterbreitet hatte, stellte sie der Beschwerdeführerin

mit Vorbescheid vom 24. November 2021 (IV-Akte 157) in Aussicht, ihr

Leistungsbegehren erneut abzuweisen. Die Beschwerdeführerin liess sich zum

Vorbescheid vernehmen und reichte Berichte ihrer behandelnden Ärztinnen ein

(Stellungnahmen von Dr. med. G____ vom 21. Februar 2022, IV-Akte 172 6 ff. und

Dr. med. H____ vom 3. März 2022, IV-Akte 172 S. 9 ff.). Nachdem die

Beschwerdegegnerin diese Berichte ihrem RAD vorgelegt hatte, erliess sie am 21.

Juni 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 176).

Erwägungen

II.

Vertreten durch den B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 25.

August 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 2022 und ersucht

um deren Aufhebung und Ausrichtung einer Invalidenrente, eventualiter um

Anordnung eines bidisziplinären Obergutachtens.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.

Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 11. Januar 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer

Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest und reicht einen weiteren

Bericht ihrer behandelnden Rheumatologin, Dr. med. G____, datierend vom 18.

November 2022, ein.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 2. Februar

2023.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 16. März 2023 fand die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV

[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).

Die Beschwerdeführerin meldete sich im Dezember

2020.

unter Hinweis auf eine eingetretene Verschlechterung des

Gesundheitszustandes zur erneuten Rentenprüfung an. Am 21. Juni 2022 entschied

die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch. Nach den übergangsrechtlichen

Regelungen finden die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung, sofern die massgebende

Änderung vor dem 1. Januar 2022 eintrat. Der Zeitpunkt der massgebenden

Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes

für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung

[KSIR] Rz. 9102).

2.

2.1

Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 weist die Beschwerdegegnerin zum

vierten Mal ein Rentengesuch der Beschwerdeführerin mangels rentenbegründendem

Invaliditätsgrad ab. Sie hält infolge eines im Wesentlichen unveränderten

Gesundheitszustandes am mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 (IV-Akte 70) errechneten

und mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (IV-Akte 118) bestätigten Invaliditätsgrad

von 3% fest.

2.2

Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf die Beurteilung ihrer

behandelnden Ärztinnen der Ansicht, ihr Gesundheitszustand habe sich durchaus

verschlechtert, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Verlaufsgutachten

trage dieser Entwicklung nicht Rechnung und werde den gesundheitlich bedingten

Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit nicht gerecht.

2.3

Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der IV - wie vorliegend - um

eine Wiederanmeldung, so hat die materielle Prüfung unter dem Gesichtswinkel

der Revisionsbestimmungen nach Art. 17 ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) zu erfolgen.

Dispositiv

Gegengenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung zu Recht eine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes verneint.

3.

3.1.

3.1.1. Gemäss Art. 17 ATSG Abs. 1 wird eine Rente erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich

ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer

wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert

werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5).

Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine -

nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des

erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung

führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist

demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Sachverhalts.

3.1.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person

eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung

in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.1.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV

Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E.

6.3).

3.2.

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der

versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung

(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche

und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche

Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine

revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen.

Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung

des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen,

sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden.

Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und

bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation

im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm,

sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert,

am rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober

2017 E. 5.2.1.).

3.3.

3.3.1. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger

(wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die

Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere

medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

3.3.2. Ein medizinisches Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen

Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352

E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung

der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren,

als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

3.3.3. Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche

Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere

Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten

mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom

29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1.

4.1.1. Zeitlicher Referenzpunkt für den Vergleich des Gesundheitszustandes

bildet die letztmalige Überprüfung, die mit Verfügung vom 10. Mai 2017 ihren

Abschluss fand.

4.1.2. Damals war die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal von den Gutachtern

Dres. med. E____ und F____ begutachtet worden. Der Rheumatologe hielt in seinem

Gutachten vom 28. November 2016 (IV-Akte 98) als Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit in erster Linie eine Fibromyalgie, sowie eine

Periarthropathia humero-scapularis beidseits, links mehr als rechts mit leichtem

Impingement und eine leichte axiale Spondyloarthritis fest. Dabei hielt er

fest, die Schulterproblematik gebe er aufgrund der angegeben, sehr starken

Schmerzen in Vergleich zur Voruntersuchung nun als eigenständige Diagnose an,

sehe diese aber ebenfalls im Rahmen des weichteilrheumatischen

Schmerzgeschehens. Die neu diagnostizierte entzündliche Wirbelsäulenerkrankung

falle klinisch nicht ins Gewicht und sei der Fibromyalgie absolut

untergeordnet. Aus rein rheumatologischer Sicht sehe er bei der Arbeit im

Pflegeberuf eine Einschränkung von 20% aufgrund der nicht mehr möglichen

schweren Anteile. In einer leidensangepassten, leichten bis gelegentlich

mittelschweren Arbeit bestehe eine vollständig erhaltene Arbeitsfähigkeit. Der

Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens diagnostizierte wieder eine

leichte depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung.

Aufgrund der depressiven Störung erleide die Beschwerdeführerin eine leichte

Einbusse ihrer qualitativen Funktionsfähigkeiten, die er mit 20%iger

Einschränkung für jegliche Tätigkeiten bemass (IV-Akte 99). Konsensual kamen

die Gutachter zum Schluss, die rheumatologisch begründete Einschränkung sei von

der psychiatrischerseits attestierten umfasst, womit aus gesamtmedizinischer

Sicht für sämtliche Arbeiten eine Einschränkung von 20% bestehe.

4.1.3. Auf dieser Basis lehnte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 10. Mai 2017 das Erhöhungsgesuch infolge eines unveränderten

Invaliditätsgrades ab (IV-Akte 118).

4.2.

4.2.1. Mit Schreiben vom 10. November 2020 brachte die behandelnde

Rheumatologin der Beschwerdeführerin vor, seit 2016 habe sich vor allem die

Situation im Bereich der HWS klar verschlechtert im Sinne eines massiven

cervicospondylogenen Syndroms links, z.T. auch im Sinne eines dominanten

Armschmerzes rechts seit Sommer 2018. Zudem seien auch die Schultern, seit 2017

häufig rechts, symptomatisch. Aber auch im Bereich der Weichteile des

Nacken-Schultergürtels, des rechten Arms und des Beckengürtels komme es zu

deutlich häufigeren Schmerzexazerbationen mit relevanten Einschränkungen im

Alltag. Das Fibromyalgie-Syndrom sah sie differenzialdiagnostisch sekundär im

Rahmen von Degenerationen und axialer Spondylarthritis und führte aus, dieses

sei nur ein Teil des Problems und nicht die einzige Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit. Seit November 2016 betrage die Arbeitsfähigkeit höchstens

40% für leichte Tätigkeiten (vgl. IV-Akte 124). Am 15. März 2021 berichtete Dr.

med. G____ von einer ungünstigen Prognose bei einer leichten Form der axialen

Spondylarthritis, degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und begleitenden

myofascialen Schmerzen, welche die Beschwerdeführerin im Alltag klar

einschränken würden (vgl. IV-Akte 135).

4.2.2. Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. H____, berichtete

im März 2021 von den jahrelangen Schmerzen und deren Auswirkung auf das

Befinden der Beschwerdeführerin. Sie sei davon zermürbt und könne - da die

Schmerzattacken unkontrollierbar seien - ihren Alltag kaum planmässig leben.

Die Schlafstörungen würden zu Stimmungstiefs mit Hoffnungs-, Lust- und

Antriebslosigkeit, Interessenverlust und sozialem Rückzug führen. Bei Diagnose

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen

depressiven Episode mit somatischem Syndrom und einer andauernden

Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom stufte sie eine

Arbeitsintegration und Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt aus

psychiatrischer Sicht als derzeit nicht möglich ein (vgl. IV-Akte 138).

4.3.

4.3.1. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Revisionsverfahrens wurden

wiederum die Gutachter E____ und F____ mit der Erstellung von fachärztlichen

Verlaufsgutachten betraut.

4.3.2. Der rheumatologische Gutachter bestätigte in seinem

Teilgutachten vom 15. November 2021 (IV-Akte 154, S. 110 f.) zum dritten

Mal das Vorliegen einer Fibromyalgie, die er nach wie vor als dominierend für

das Schmerzgeschehen erachtete. Als weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bezeichnete er ein chronisches Cervicovertrebralsyndrom mit

altersentsprechend zunehmenden degenerativen Veränderungen und Auswirkung auf

die Wirbelsäulenbelastbarkeit, obwohl er klinisch und unter Bezugnahme auf den

Neurologen I____ (im Rahmen der Begutachtung eingeholter Bericht vom 6. Juli

2020, IV-Akte 154 S. 150) keine radikuläre Reizsymptomatik feststellen konnte;

ein chronisches Lumbovertrabralsyndrom mit rezidivierenden Hüftschmerzen, das er

zwar ebenfalls vorwiegend im Rahmen der weichteilrheumatischen Befunde interpretierte,

es aber als eigene Hauptdiagnose aufführte, da sich auch daraus Einschränkungen

bezüglich der Wirbelsäulenbelastung ergäben. Wichtig sei, dass im MRI eine

floride ISG-Arthritis und eine Arthritis im Rahmen einer Hüftproblematik oder

einer Coxarthrose ausgeschlossen werden konnten. Bezüglich der beidseitigen Periarthropathia

humeroscapularis, sei zu sagen, dass zwar immer wieder Impingement-Situationen

diskutiert würden, jedoch keinerlei Schonungszeichen vorhanden seien und

sonographisch auch keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenruptur gegeben

seien. Die Schulterproblematik ordnete er teils im Rahmen des Impingements ein,

anderseits wertete er sie auch als tendomyotisch im Rahmen der Fibromyalgie.

Schliesslich führte der Gutachter in Bezug auf die leichte axiale Spondyloarthropathie

aus, die er ebenfalls als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

einstufte, diese sei auf drei Anteile zurückzuführen, wovon ein

weichteilrheumatischer, ein degenerativer und letztendlich wohl auch ein

geringer, nicht im Vordergrund stehender, entzündlicher Anteil. Insgesamt gebe

es gegenüber der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2016 eine leichte allgemeine

Verschlechterung die sich aus verschiedenen Faktoren zusammensetze. So sei dies

zum Einen die zunehmende Degeneration im Rahmen des physiologischen

Alterungsprozesses und der Chronifizierung, sowie allenfalls eine geringe

(zeitweilig) entzündliche Komponente, was in seine Beurteilung eingeflossen sei

(IV-Akte 154 S. 126). Bezüglich der Tätigkeit als Pflegehilfe bestehe mittlerweile

eine Einschränkung von 30%. Insgesamt bestehe ein leicht erhöhter Pausenbedarf

und schwere Anteile an der Arbeit wie etwa das Umlagern oder die Mobilisation

von Patienten seien nicht mehr möglich. Eine leichte, rücken- und

schulterschonende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nunmehr im Umfang von

80% eines Vollzeitpensums zumutbar (IV-Akte 154 S. 101).

4.3.3. Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens bestätigte

- wie in den Vorjahren - unverändert das Vorliegen einer leichten depressiven

Episode (ICD-10: F32.0) und einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F32.0),

sowie eine depressive Neurose (ICD-10: F34.1) (vgl. IV-Akte 153 S. 33) Er führte

aus, die Beschwerdeführerin habe weitgehend die selben psychischen Beschwerden

geschildert. Zwar könnte aufgrund ihrer subjektiven Angaben durchaus eine

mittelgradige Störung in Erwägung gezogen werden, eine solche sei allerdings in

Anbetracht der objektiven Untersuchungsbefunde nicht gerechtfertigt.

Selbstverständlich sei die Beschwerdeführerin durch das langjährige

Schmerzerleben psychisch belastet. Das führe dazu, dass sie sich

dysfunktionaler erlebe, als dies aus objektiver Sicht der Fall sei. Dadurch,

und durch die invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktoren, würden sich

Inkonsistenzen zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und den objektiven

Untersuchungsbefunden begründen lassen. Bei der Beschwerdeführerin liege keine

relevante Strukturpathologie, etwa im Sinne einer Persönlichkeitsstörung vor.

Er sehe eine depressive Neurose (ICD-10: F34.1), welche zwar die leichte

depressive Episode und die somatoforme Schmerzstörung nähre und

aufrechterhalte. Sie trage dazu bei, die beiden Störungen als chronifiziert,

dauerhaft und therapieresistent zu verstehen, und beeinträchtige die

innerpsychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin permanent in leichtem Masse

(IV-Akte 153 S. 42). Sie reiche jedoch nicht aus, um in Belastungssituationen

schwergradige psychische Symptomformationen hervorzurufen. Eine mittelgradige

depressive Störung könnte ausschliesslich aufgrund der subjektiven

Beschwerdeangaben durchaus erwogen werden, jedoch würden die objektiven

Untersuchungsbefunde lediglich maximal leichte pathologische Auslenkungen

zeigen (IV-Akte 153 S. 36). Die mitgeteilten Suizidideen in den Jahren

2013/2014 sowie 2019 weisen dies darauf hin, dass punktuell affektpathologische

Zustandsverschlechterungen möglich seien, jedoch die leichte depressive

Symptomformation überwiege jedoch überdauernd (IV-Akte 153 S. 38). Insgesamt

bestehe aus psychiatrischer Sicht in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des

ersten Arbeitsmarkts unverändert eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 153, S. 44).

4.3.4. Im Rahmen der Konsensbeurteilung kommen die Gutachter

zum Ergebnis, eine dem rheumatologischen Profil angepasste, leichte Tätigkeit

könne die Beschwerdeführerin im Rahmen von 80% eines Ganztagspensums ausüben

(vgl. IV-Akte 154 S. 146f.).

4.4.

4.4.1. Wenn die Beschwerdegegnerin nun gestützt auf dieses Verlaufsgutachten

von einer quantitativ unveränderten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

ausgeht und das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint, so kann dies nicht

beanstandet werden. Während eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf

die Angaben der behandelnden Ärztinnen im Beschwerdeverfahren kaum in Frage

kommt, darf aus rein formeller Sicht einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen vollen Beweiskraft

zuerkannt werden. Nichts spricht dagegen, dies in vorliegenden Fall so zu

handhaben. Wohl kann behandelnden Ärztinnen im Allgemeinen zu Gute gehalten

werden, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung

durch sie oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringt. Vorliegend vermag dieser

Umstand die gutachterliche Einschätzung jedoch gerade nicht in Zweifel zu ziehen,

hatten doch die Gutachter 2011, 2017 und 2021 Gelegenheit, sich im Längsschnitt

ein Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu machen. Ihre

Verlaufsgutachten sind sorgfältig, schlüssig und nachvollziehbar. Die Gutachter

haben die Beschwerdeführerin in umfassender Weise untersucht und gehen explizit

der Entwicklung des Gesundheitszustandes im Referenzzeitraum nach. Sie legen

nachvollziehbar dar, wovon sie sich in der Beurteilung leiten lassen, und befassen

sich ausführlich mit den divergierenden Stellungnahmen der behandelnden

Ärztinnen und begründen dabei die Abweichung in einleuchtender Weise. So legt

Dr. med. F____ aufgrund der Klinik dar (IV-Akte 153 S. 41 f.), weswegen nicht

von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei. Ferner setzt er

sich mit dem innerpsychischen Konflikt auf dem Boden der innerpsychischen Struktur

auseinander und kann sich dabei der Diagnose der Persönlichkeitsänderung bei

chronischem Schmerzsyndrom nicht anschliessen (IV-Akte 153 S. 40 f.), die von

Seiten der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H____ nicht begründet wird

(IV-Akte 138). Auch Dr. med. E____ erläutert (IV-Akte 154 S. 125 f.), dass

aufgrund der extremen Berührungsempfindlichkeit die Diagnose der seronegativen

Spondylarthritis gegenüber der Fibromyalgie in den Hintergrund tritt. Die

Bildgebung würde bis heute keine wesentliche Progredienz der entzündlichen

Erkrankung dokumentieren, wobei von einer geringen entzündlichen Komponente

auszugehen sei (IV-Akte 154 S. 125 f.). Anhand der Berichte von Dr. med. G____ von

6. Februar 2017 bis 24. September 2021, worin sie zuletzt wie bereits Dr. med. I____

mit Bericht vom 6. Juli 2020 (IV-Akte 154 S. 149) weder klinisch noch

bildgebend Hinweise einer radikulären Problematik feststellen konnte (IV-Akte

154 S. 153), zeigt er sodann auf, dass die von ihr diskutierten Befunde von

seiner Beurteilung von multiplen weichteilrheumatischen Problemen erfasst

werden (IV-Akte 154, S. 126 – 130). Im Umstand des Älterwerdens und der

Wechselwirkung zur gesundheitlichen Problematik anerkennt der Rheumatologe sodann

auch eine gewisse Verschlechterung an, der er unter Berücksichtigung der

Chronifizierung und der (geringen) zeitweilig entzündlichen Komponente (IV-Akte

154 S. 101) mit einer Anpassung des Leistungsprofils und einer nunmehr um 20%

reduzierten Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten Rechnung trägt. Aufgrund der

bereits vorbestandenen, bislang rein psychisch bedingt gewesenen 20%igen

Einschränkung der Leistungsfähigkeit, wirkt sich die nun rheumatologisch

bedingte leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zum heutigen

Zeitpunkt jedoch noch nicht rentenrelevant aus. An diesem Ergebnis vermögen

auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Dr. med. G____

(Beschwerdebeilagen 3 und Replikbeilage) nichts zu ändern, fand doch etwa die

Kyphosierung der HWS Eingang bei der Diagnose des chronischen

Cervicovertebralsyndroms (IV-Akte 154 S. 96). Im Übrigen kann auf die letzten

Berichte des RAD vom 15., 20. Juni 2022 und 10. Oktober 2022 verwiesen werden

(IV-Akten 174, 175, 180).

4.4.2. Zusammenfassend kann daher gestützt auf die

bidisziplinäre Verlaufsbegutachtung vom November 2021 mit dem erforderlichen

Beweisgrad der Schluss gezogen werden, dass es im Vergleichszeitraum zwischen

Mai 2017 und Juni 2022 nicht zu einer wesentlichen medizinisch ausgewiesenen

Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist. Weitere Abklärungen in

medizinischer Hinsicht sind nicht angezeigt. Damit ist keine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts erstellt, womit es beim

bisherigen Rechtszustand bleibt.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 21. Juni 2022

korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: