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Entscheid

IV.2022.82

Invalidenrente

20. Dezember 2022Deutsch20 min

Es bildete sich auf der linken Seite im Bereich der vormaligen lnguinoskrotalhernie

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.82

Verfügung vom 20. September 2022

Invalidenrente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1969, reiste im

Juli 2014 in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 11). Hier arbeitete er

mehrheitlich auf dem Bau als Hilfsgipser/Maler (vgl. u.a. den

"Lebenslauf" [IV-Akte 18]; siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte 82]). Am

30. Januar 2018 wurde bei ihm eine Leistenhernienplastik beidseits vorgenommen

(vgl. IV-Akte 3, S. 29). Mit einem weiteren operativen Eingriff vom 13. Februar

2018 erfolgten eine Hämatom- und Seromevakuation (vgl. IV-Akte 3, S. 29).

Es bildete sich auf der linken Seite im Bereich der vormaligen lnguinoskrotalhernie

ein Hernienrezidiv. Eine nochmalige Hernienplastik wurde vom behandelnden Arzt

als unumgänglich erachtet (vgl. den Bericht von Dr. C____ vom 22. Mai 2018;

IV-Akte 11, S. 29). Ab dem 13. August 2018 arbeitete der Beschwerdeführer als

Gipser für die D____ GmbH (vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende [IV-Akte 13];

siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte 10]). Am 26. März 2019 erlitt der

Beschwerdeführer einen Herzinfarkt (NSTEMI). Am 26. März 2019, am 1. April 2019

und am 9. Mai 2019 wurde eine perkutane transluminale Koronarangioplastie (PTCA)

vorgenommen. Bereits im Jahr 2011 war nach einem Myokardinfarkt in [...] ein

Stenting erfolgt (vgl. den Arztbrief vom 9. Mai 2019 [IV-Akte 3, S. 25]; siehe

auch den Austrittsbericht der kardialen Rehabilitation vom 19. Juli 2019

[IV-Akte 16, S. 1 ff.]).

b) Im August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte

1, S. 1 ff.). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen,

insbesondere medizinischer Natur. Namentlich erfolgte ein Beizug der Akten der

Taggeldversicherung (vgl. IV-Akte 3). Ausserdem wurden die behandelnden

Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 29.

August 2019 [IV-Akte 11]; den Bericht von Dr. F____ vom 21. Februar 2020

[IV-Akte 31]), den Bericht der G____ AG vom 15. April 2020 [IV-Akte 38] und den

Bericht von Dr. E____ vom 16. April 2020 [IV-Akte 39]). Daraufhin empfahl

der RAD die Einholung eines bidisziplinären (rheumatologisch-kardiologischen)

Gutachtens (vgl. IV-Akte 45). Eine im weiteren Verlauf geplante Hernienrezidiv-Operation

(vgl. IV-Akte 50, S. 10) wurde nicht vorgenommen (vgl. IV-Akte 59).

c) Schliesslich erteilte die IV-Stelle der H____ Begutachtung

den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-kardiologischen) Begutachtung

des Beschwerdeführers (Konsensbeurteilung vom 9. Dezember 2021, inklusive

Aktenauszug und Zusatzabklärungen [IV-Akte 76, S. 1 ff.]; rheumatologisches

Gutachten vom 15. Juni 2021 [IV-Akte 76, S. 23 ff.]; kardiologische Untersuchungsberichte

vom 8. Juli 2021 [IV-Akte 76, S. 18 ff.]). Am 16. Dezember 2021 äusserte

sich der RAD dazu (vgl. IV-Akte 79). Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2022 teilte

die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab März 2020 eine

Viertelsrente auszurichten (IV-Akte 84). Dazu äusserte sich dieser am 10.

März 2022. Er machte geltend, es sei ihm ab März 2020 bis November 2021 eine

ganze Rente und ab Dezember 2021 mindestens eine Dreiviertelsrente zu gewähren

(vgl. IV-Akte 93). In der Folge wurden beim RAD und beim Rechtsdienst

Stellungnahmen eingeholt (vgl. IV-Akten 96 und 98). Daraufhin teilte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom 19. April 2022 mit,

man werde ihm ab März 2020 bis November 2020 eine ganze Rente und ab Dezember

2020 eine Viertelsrente zusprechen (vgl. IV-Akte 101). Dazu äussert sich der

Beschwerdeführer am 6. Mai 2022. Er machte geltend, er habe ab März 2020 bis

November 2021 Anspruch auf eine ganze Rente und hernach Anspruch auf mindestens

eine halbe Rente (vgl. IV-Akte 102, S. 2 ff.). Dessen ungeachtet erliess die

IV-Stelle am 11. Juli 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.

IV-Akte 106).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 29. August 2022

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Dezember 2020 bis und mit Februar

2021.

weiterhin eine ganze IV-Rente auszubezahlen. Ab März 2021 bis und mit Juni

2021.

sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Ab Juli 2021 bis

auf Weiteres sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei

die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme

und hernach erneut über den Rentenanspruch entscheide.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine

Replik ein.

III.

Am 20. Dezember 2022 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht zur Hauptsache geltend, gemäss den

medizinischen Erhebungen sei der Beschwerdeführer seit März 2019 in seiner

angestammten Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeitsfähig. Nach Ablauf des

Wartejahres im März 2020 habe auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten noch

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers habe sich jedoch im weiteren Verlauf wieder gebessert. Unter

Berücksichtigung des Ergebnisses der im August 2020 vorgenommenen

kardiologischen Untersuchung sei ab diesem Zeitpunkt von der im Gutachten der H____

Begutachtung festgestellten 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit auszugehen. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man dem

Beschwerdeführer – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht ab

März 2020 bis November 2020 eine ganze Rente und ab Dezember 2020 eine

Viertelsrente zugesprochen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die

angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2022). Die Richtigkeit dieser Einschätzung

wird vom Beschwerdeführer infrage gestellt. Er macht zur Hauptsache geltend, die

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei grösser als von der

Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. S. 3 ff. der Beschwerde).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 11. Juli 2022 ab März 2020 bis

November 2020 eine ganze Rente und ab Dezember 2020 eine Viertelsrente

zugesprochen hat.

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;

BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem

Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447

E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei

der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,

die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand

einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

Dispositiv

3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich

jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 11.

Juli 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem

Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung

allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu

u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.

2.2.2).

3.2. 3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar

2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,

die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von

mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von

mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen

an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50

bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

3.3.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der

bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit

Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.

4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.

3a).

4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von

behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.

4.3.1. Im rheumatologisch-kardiologischen Gutachten der H____ Begutachtung

vom 9. Dezember 2021 (IV-Akte 76) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom,

(a.) intermittierende Wurzelreizsymptomatik rechts möglich, (b.) klinisch

allseitig schmerzhaft eingeschränkte LWS-Beweglichkeit, diffuse peripelvine Spontanschmerzen

und Weichteildolenzen rechts am Trochanter und an der Fascia lata, (c.) bildgebend

deutliche degenerative LWS-Veränderungen, Diskushernie L3/4 rechts mit intraforaminaler

Wurzelaffektion L4 rechts (MRI 17. Oktober 2019), diskogene Wurzeltangierungen

L5 rechts auf den Höhen L4/5 und L5/S1 und Wurzeltangierung S1 rechts (MRI 23.

Juni 2021), keine hüftdegenerativen Veränderungen (Röntgen 16. Juni.2021); (2.)

rotatorenmanschettentendopathische Schulterschmerzen rechts, (a.) klinisch

passiv seitengleiche, aktiv deutlich eingeschränkte Schulterbeweglichkeit

rechts, (b.) MR-tomographisch teils verkalkte Supraspinatustendopathie ohne

Ruptur, mit Verkalkungen, Bursitis, AC-Gelenksarthrose rechts mit möglicher

Impingement-Symptomatik (Arthro-MRI 16. März 2016, Röntgen/Ultraschall 23. Juni 2021);

(3.) chronisches zervikovertebrales

Schmerzsyndrom, (a.) sensomotorische Wurzelreizsymptomatik C6 rechts mit

Bizepssehnenreflexminderung und Sensibilitätsstörungen, (b.) diffuse muskuläre

Verspannungen, Thoracic outlet-Symptomatik beidseits klinisch provozierbar,

(c.) bildgebend mehrsegmentale schwere HWS-Degeneration mit beidseitiger Wurzelbeeinträchtigung

auf mehreren Höhen C5 bis C7 beidseits (MRI 7. Oktober 2019, Röntgen 16. Juni 2021);

(4.) koronare 3-Gefäss-Erkrankung mit ED

2011 […]; (5.) Hypertonie, Dyslipidämie, positive Familienanamnese, Übergewicht

mit BMI 29 kg/m2 (vgl. S. 5 f. des Gutachtens).

4.3.2. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der H____ Begutachtung angeführt: (1.) diffuse

Handbeschwerden rechts mit Faustschlussdefizit und diffusen Druckdolenzen,

früharthrotische Veränderungen, (a.) konventionell-bildgebend unauffällige

ossäre Verhältnisse (Röntgen 16. Juni 2021), (b.) MR-tomographisch karpale

Reizungszeichen degenerativer Natur (DRUG, CMC I-Gelenk), keine Korrelate eines

entzündlichen Leidens oder eines CRPS (MRI 30. Juni 2021); (2.) Status nach

offener Leistenhernienplastik beidseits nach Wantz-Nyhus und umbilikal, mit Netzimplantaten

am 30. Januar 2018, Status nach skrotaler Hämatom- und Seromevakuation links am

13. Februar 2018, Rezidivhernie links, ED Mai 2018, aktuell teilweise

symptomatisch (vgl. S. 6 des Gutachtens).

4.3.3. In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der

erhobenen Befunde resp. gestellten Diagnosen wurde im Gutachten der H____

Begutachtung festgehalten, kardiologisch sei der Explorand durch die

persistierende apikale Ischämie mit teils typischen pektanginösen Beschwerden

limitiert. Daneben bestehe eine mittelschwer reduzierte globale und kardiopulmonale

Leistungsfähigkeit, die den Exploranden bei schwerer Tätigkeit behindere. Von

rheumatologischer Seite könne der Explorand wegen der Veränderungen der

Halswirbelsäule und der Schulter Überkopfarbeiten und koordinative oder

kraftmässige Anforderungen der Hände nicht mehr bewältigen. Auch Tätigkeiten,

die die Wirbelsäule insgesamt belasten würden, wie Heben von mittelschweren

oder schweren Gegenständen oder sich oft Bücken seien dem Exploranden nicht

mehr möglich. Durch die muskuloskelettär festzustellenden Veränderungen und

Befunde seien muskuloskelettär belastende Tätigkeiten bleibend nicht mehr

möglich. Für körperlich optimal angepasste Tätigkeiten dürfte jedoch eine

gewisse Restarbeitsfähigkeit noch theoretisch möglich sein. Die Anamnese

bezüglich Alltagsfunktion deute nicht auf eine Unmöglichkeit hin, dass leichte

körperlich belastende Bewegung noch zu Teilen ausgeübt werden könne (vgl. S. 6

des Gutachtens).

4.3.4. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, es

bestehe für Tätigkeiten im angestammten Beruf als Gipser und Bauarbeiter eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Ursache der anzunehmenden 100%igen

Arbeitsunfähigkeit seien die – bei persistierender Herzminderdurchblutung – typischen

pektanginösen Beschwerden anzusehen. Auch sei die angestammte Tätigkeit

muskuloskelettär zu belastend. In der bisherigen Tätigkeit als Gipser bestehe daher

seit dem 26. März 2019 eine 100% Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 7 des Gutachtens).

4.3.5. Dagegen seien dem Exploranden von mukuloskelettärer und

Herz-Kreislauf-Seite her leichte bis maximal gelegentlich mittelschwere

Tätigkeiten möglich. Nicht möglich sei das Hantieren mit Lasten von mehr als

5-7 Kilogramm. Ebenfalls ausgeschlossen seien über Kopf, gebückt, kauernd zu

verrichtende Tätigkeitsanteile sowie das wiederholte Benutzen von Stufen,

Treppen oder Leitern und das wiederholte Rotieren des Oberkörpers. Ebenfalls

nicht mehr möglich seien kniende oder kauernde Tätigkeiten und Arbeiten mit

besonderen koordinativen oder kraftmässigen Anforderungen an die Hände. Für angepasste

Tätigkeiten erscheine aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 60 % möglich. Die

Einschränkung begründe sich mit einer langsameren Leistungsgeschwindigkeit und

einer höheren Pausennotwendigkeit (vgl. S. 7 f. des Gutachtens).

4.3.6. Was den Verlauf angehe, so bestehe aufgrund der

persistierenden apikalen Myokard-Ischämie, welche spätestens seit August 2020

bekannt sei, letztlich seit März 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die

angestammte Tätigkeit. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs

Monate seit März 2019 sei aufgrund der rezidivierenden Interventionen und der

stattgehabten ambulanten kardiovaskulären Rehabilitation auch in Bezug auf eine

angepasste Tätigkeit nachzuvollziehen. Ab Oktober 2019 bis aktuell hätte eine

Wiedereingliederung in Verweistätigkeiten mit stufenweiser Steigerung des

Arbeitspensums stattfinden können. Der dezidierte Grad der Leistungsfähigkeit sei

in diesem Zeitintervall retrospektiv nicht zu beziffern. Von einer

Leistungsfähigkeit von 60 % könne ab Begutachtungszeitpunkt ausgegangen werden

(vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.4.

Der RAD führte mit Stellungnahme vom 22. März 2022 (IV-Akte 96) aus,

es sei bis April 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

anzunehmen. Danach sei eine schrittweise Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten,

mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von jeweils 20 % pro Monat bis August

2020 (Untersuchung im I____spital). Somit ergebe sich folgender Verlauf für

angepasste Tätigkeiten: 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. März 2019 bis April 2020;

20%ige Arbeitsfähigkeit im Mai 2020; 40%ige Arbeitsfähigkeit von Juni 2020 bis Juli

2020; 60%ige Arbeitsfähigkeit ab August 2020.

4.5.

4.5.1. Auf dieses Gutachten der H____ Begutachtung vom 9. Dezember

2021 sowie die präzisierenden Ausführungen des RAD vom 22. März 2022 kann

abgestellt werden. Das Gutachten erfüllt sämtliche Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2.1. hiervor). Insbesondere

haben sich die Gutachter mit den massgebenden Vorakten auseinandergesetzt und

ihre Beurteilung in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Die Beurteilung

des RAD lässt sich ohne Weiteres mit dem "echtzeitlichen" Untersuchungsbericht

des I____spitals, kardiovaskuläre Prävention, vom 25. August 2020 vereinbaren

und erscheint korrekt. Aus diesem Grunde kann auch der Beschwerdegegnerin

gefolgt werden, die ab August 2020 von einer gebesserten Arbeitsfähigkeit resp.

der gutachterlich attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht.

4.5.2. Das Argument des Beschwerdeführers, seine Arbeitsfähigkeit

komme auf maximal 55 % zu liegen (vgl. S. 3 f. der Beschwerde), lässt sich

nicht auf die medizinische Aktenlage stützen. Auch soweit der Beschwerdeführer geltend

macht, es müsse – so wie gutachterlich festgehalten – von einer (lückenlosen)

stufenweisen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. ebenfalls

S. 5 der Beschwerde), kann ihm in Anbetracht der schlüssigen Überlegungen des

RAD (Stellungnahme vom 22. März 2022; IV-Akte 96) nicht gefolgt werden. Ergänzend

kann hier auf die stimmigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 3 der

Beschwerdeantwort) verwiesen werden.

4.6.

Dem Gesagten zufolge ist somit davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres (vgl. dazu Erwägung 3.2.2. hiervor)

im März 2020 100 % arbeitsunfähig (auch) in einer angepassten Tätigkeit war und

dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit noch bis Juli 2020 angedauert hat. Ab

August 2020 ist schliesslich von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

4.7.

Damit bleibt im Folgenden noch zu prüfen, wie es sich mit der

erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.

5.1.

Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen).

5.2.

Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab März 2019 (vgl. Erwägung 4.3.6.

hiervor) hat der Beschwerdeführer – bei abgelaufenem Wartejahr (vgl. Erwägung 4.6.

hiervor) und Ablauf der sechsmonatigen Frist nach erfolgter Anmeldung (vgl.

Erwägung 3.3. hiervor)

ab März 2020 Anspruch auf eine ganze

Rente.

5.3.

Ab Ende August 2020 ist von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. Erwägung 4.6.

hiervor). Diese verbesserte Arbeitsfähigkeit ist – Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV

folgend – ab Dezember 2020 zu beachten.

5.4.

5.4.1. Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist prospektiv gesehen entscheidend, welches hypothetische

Gehalt die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne

Gesundheitsschaden tatsächlich erzielen würde (BGE 145 V 141, 144 E. 5.2.1). In

der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 139 V 28 E.

3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2.).

5.4.2. Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des

Valideneinkommens auf die LSE 2018 (Tabelle TA1, Pos. 41-43, Baugewerbe,

Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt. Nach Umrechnung des auf einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruhenden Lohnes von Fr. 5'622.-- auf

die im Jahr 2020 betriebsübliche Stundenzahl von 41.7 Stunden (vgl.

T03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der bis 2020 eingetretenen

Nominallohnentwicklung (+ 1,81 %) resultierte ein hypothetisches

Valideneinkommen von Fr. 71'604.-- (vgl. IV-Akte 101, S. 2 f.). Dem kann im

Ergebnis gefolgt werden.

5.4.3. Zunächst gereicht es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil, dass

die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn abgestellt hat. Denn an seiner

letzten Arbeitsstelle verdiente er Fr. 4'700.-- brutto (vgl. den Fragebogen für

Arbeitgebende; IV-Akte 13, S. 3). Auch erzielte er in der Vergangenheit zu

keiner Zeit einen derart hohen Lohn (vgl. den IK-Auszug; IV-Akte 10). Ergänzend

kann auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtsdienstes der

Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 7. April 2022; IV-Akte 98) verwiesen

werden.

5.5.

5.5.1. Da hinsichtlich des Invalideneinkommens kein tatsächlich

erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, sind rechtsprechungsgemäss die

LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.2; BGE 143 V 295, 296

f. E. 2.2).

5.5.2. Praxisgemäss wird vom Durchschnittslohn im gesamten privaten Sektor

gemäss "Total" der LSE-Tabelle TA1 ausgegangen (vgl. BGE 144 I 103, 110 E. 5.3). Davon abzuweichen besteht keinerlei Anlass (vgl. für die

Voraussetzungen, die ein ausnahmsweises Abstellen auf einzelne Branchen rechtfertigen:

in BGE 133 V 545 nicht

publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007). Das Zumutbarkeitsprofil lässt

vielmehr darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die ihm gegebene

Leistungsfähigkeit in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors verwerten

kann.

5.5.3. Die Beschwerdegegnerin hat daher zutreffend als Basis

ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 41'395.-- (Arbeitsfähigkeit 60 %)

ermittelt (vgl. IV-Akte 101, S. 3).

5.5.4. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE

BFS ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,

Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)

ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf

25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E.

5b/aa-cc). Die Beschwerdegegnerin gewährte eine 5%ige Reduktion des

Tabellenlohnes (vgl. IV-Akte 101, S. 3). Soweit der Beschwerdeführer moniert,

es sei ihm ein Leidensabzug von 15 % zuzugestehen (vgl. S. 4 der Beschwerde),

kann ihm nicht gefolgt werden. Auch diesbezüglich kann vollständig auf die

korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. die Beschwerdeantwort;

siehe auch die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 7. April 2022 [IV-Akte 98])

verwiesen werden.

5.5.5. Bei einem IV-Grad von 45 % hat der Beschwerdeführer

somit ab Dezember 2020 noch Anspruch auf eine Viertelsrente.

5.6.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer korrekterweise mit Verfügung vom 11. Juli 2022 ab März 2020

bis November 2020 eine ganze Rente und ab Dezember 2020 eine Viertelsrente

zugesprochen hat.

6.

6.1.

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,

hat der Beschwerdeführer zu tragen.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: