IV.2022.82
Invalidenrente
20. Dezember 2022Deutsch20 min
Es bildete sich auf der linken Seite im Bereich der vormaligen lnguinoskrotalhernie
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.82
Verfügung vom 20. September 2022
Invalidenrente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1969, reiste im
Juli 2014 in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 11). Hier arbeitete er
mehrheitlich auf dem Bau als Hilfsgipser/Maler (vgl. u.a. den
"Lebenslauf" [IV-Akte 18]; siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte 82]). Am
30. Januar 2018 wurde bei ihm eine Leistenhernienplastik beidseits vorgenommen
(vgl. IV-Akte 3, S. 29). Mit einem weiteren operativen Eingriff vom 13. Februar
2018 erfolgten eine Hämatom- und Seromevakuation (vgl. IV-Akte 3, S. 29).
Es bildete sich auf der linken Seite im Bereich der vormaligen lnguinoskrotalhernie
ein Hernienrezidiv. Eine nochmalige Hernienplastik wurde vom behandelnden Arzt
als unumgänglich erachtet (vgl. den Bericht von Dr. C____ vom 22. Mai 2018;
IV-Akte 11, S. 29). Ab dem 13. August 2018 arbeitete der Beschwerdeführer als
Gipser für die D____ GmbH (vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende [IV-Akte 13];
siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte 10]). Am 26. März 2019 erlitt der
Beschwerdeführer einen Herzinfarkt (NSTEMI). Am 26. März 2019, am 1. April 2019
und am 9. Mai 2019 wurde eine perkutane transluminale Koronarangioplastie (PTCA)
vorgenommen. Bereits im Jahr 2011 war nach einem Myokardinfarkt in [...] ein
Stenting erfolgt (vgl. den Arztbrief vom 9. Mai 2019 [IV-Akte 3, S. 25]; siehe
auch den Austrittsbericht der kardialen Rehabilitation vom 19. Juli 2019
[IV-Akte 16, S. 1 ff.]).
b) Im August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
1, S. 1 ff.). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen,
insbesondere medizinischer Natur. Namentlich erfolgte ein Beizug der Akten der
Taggeldversicherung (vgl. IV-Akte 3). Ausserdem wurden die behandelnden
Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 29.
August 2019 [IV-Akte 11]; den Bericht von Dr. F____ vom 21. Februar 2020
[IV-Akte 31]), den Bericht der G____ AG vom 15. April 2020 [IV-Akte 38] und den
Bericht von Dr. E____ vom 16. April 2020 [IV-Akte 39]). Daraufhin empfahl
der RAD die Einholung eines bidisziplinären (rheumatologisch-kardiologischen)
Gutachtens (vgl. IV-Akte 45). Eine im weiteren Verlauf geplante Hernienrezidiv-Operation
(vgl. IV-Akte 50, S. 10) wurde nicht vorgenommen (vgl. IV-Akte 59).
c) Schliesslich erteilte die IV-Stelle der H____ Begutachtung
den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-kardiologischen) Begutachtung
des Beschwerdeführers (Konsensbeurteilung vom 9. Dezember 2021, inklusive
Aktenauszug und Zusatzabklärungen [IV-Akte 76, S. 1 ff.]; rheumatologisches
Gutachten vom 15. Juni 2021 [IV-Akte 76, S. 23 ff.]; kardiologische Untersuchungsberichte
vom 8. Juli 2021 [IV-Akte 76, S. 18 ff.]). Am 16. Dezember 2021 äusserte
sich der RAD dazu (vgl. IV-Akte 79). Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2022 teilte
die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab März 2020 eine
Viertelsrente auszurichten (IV-Akte 84). Dazu äusserte sich dieser am 10.
März 2022. Er machte geltend, es sei ihm ab März 2020 bis November 2021 eine
ganze Rente und ab Dezember 2021 mindestens eine Dreiviertelsrente zu gewähren
(vgl. IV-Akte 93). In der Folge wurden beim RAD und beim Rechtsdienst
Stellungnahmen eingeholt (vgl. IV-Akten 96 und 98). Daraufhin teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom 19. April 2022 mit,
man werde ihm ab März 2020 bis November 2020 eine ganze Rente und ab Dezember
2020 eine Viertelsrente zusprechen (vgl. IV-Akte 101). Dazu äussert sich der
Beschwerdeführer am 6. Mai 2022. Er machte geltend, er habe ab März 2020 bis
November 2021 Anspruch auf eine ganze Rente und hernach Anspruch auf mindestens
eine halbe Rente (vgl. IV-Akte 102, S. 2 ff.). Dessen ungeachtet erliess die
IV-Stelle am 11. Juli 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 106).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 29. August 2022
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Dezember 2020 bis und mit Februar
2021.
weiterhin eine ganze IV-Rente auszubezahlen. Ab März 2021 bis und mit Juni
2021.
sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Ab Juli 2021 bis
auf Weiteres sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei
die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme
und hernach erneut über den Rentenanspruch entscheide.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine
Replik ein.
III.
Am 20. Dezember 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht zur Hauptsache geltend, gemäss den
medizinischen Erhebungen sei der Beschwerdeführer seit März 2019 in seiner
angestammten Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeitsfähig. Nach Ablauf des
Wartejahres im März 2020 habe auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten noch
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe sich jedoch im weiteren Verlauf wieder gebessert. Unter
Berücksichtigung des Ergebnisses der im August 2020 vorgenommenen
kardiologischen Untersuchung sei ab diesem Zeitpunkt von der im Gutachten der H____
Begutachtung festgestellten 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit auszugehen. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man dem
Beschwerdeführer – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht ab
März 2020 bis November 2020 eine ganze Rente und ab Dezember 2020 eine
Viertelsrente zugesprochen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die
angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2022). Die Richtigkeit dieser Einschätzung
wird vom Beschwerdeführer infrage gestellt. Er macht zur Hauptsache geltend, die
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei grösser als von der
Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. S. 3 ff. der Beschwerde).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 11. Juli 2022 ab März 2020 bis
November 2020 eine ganze Rente und ab Dezember 2020 eine Viertelsrente
zugesprochen hat.
3.
3.1
3.1.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447
E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
Dispositiv
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich
jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 11.
Juli 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu
u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.
2.2.2).
3.2. 3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar
2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,
die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von
mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen
an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50
bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
3.3.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der
bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit
Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.
4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.
3a).
4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.2.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von
behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Im rheumatologisch-kardiologischen Gutachten der H____ Begutachtung
vom 9. Dezember 2021 (IV-Akte 76) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom,
(a.) intermittierende Wurzelreizsymptomatik rechts möglich, (b.) klinisch
allseitig schmerzhaft eingeschränkte LWS-Beweglichkeit, diffuse peripelvine Spontanschmerzen
und Weichteildolenzen rechts am Trochanter und an der Fascia lata, (c.) bildgebend
deutliche degenerative LWS-Veränderungen, Diskushernie L3/4 rechts mit intraforaminaler
Wurzelaffektion L4 rechts (MRI 17. Oktober 2019), diskogene Wurzeltangierungen
L5 rechts auf den Höhen L4/5 und L5/S1 und Wurzeltangierung S1 rechts (MRI 23.
Juni 2021), keine hüftdegenerativen Veränderungen (Röntgen 16. Juni.2021); (2.)
rotatorenmanschettentendopathische Schulterschmerzen rechts, (a.) klinisch
passiv seitengleiche, aktiv deutlich eingeschränkte Schulterbeweglichkeit
rechts, (b.) MR-tomographisch teils verkalkte Supraspinatustendopathie ohne
Ruptur, mit Verkalkungen, Bursitis, AC-Gelenksarthrose rechts mit möglicher
Impingement-Symptomatik (Arthro-MRI 16. März 2016, Röntgen/Ultraschall 23. Juni 2021);
(3.) chronisches zervikovertebrales
Schmerzsyndrom, (a.) sensomotorische Wurzelreizsymptomatik C6 rechts mit
Bizepssehnenreflexminderung und Sensibilitätsstörungen, (b.) diffuse muskuläre
Verspannungen, Thoracic outlet-Symptomatik beidseits klinisch provozierbar,
(c.) bildgebend mehrsegmentale schwere HWS-Degeneration mit beidseitiger Wurzelbeeinträchtigung
auf mehreren Höhen C5 bis C7 beidseits (MRI 7. Oktober 2019, Röntgen 16. Juni 2021);
(4.) koronare 3-Gefäss-Erkrankung mit ED
2011 […]; (5.) Hypertonie, Dyslipidämie, positive Familienanamnese, Übergewicht
mit BMI 29 kg/m2 (vgl. S. 5 f. des Gutachtens).
4.3.2. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der H____ Begutachtung angeführt: (1.) diffuse
Handbeschwerden rechts mit Faustschlussdefizit und diffusen Druckdolenzen,
früharthrotische Veränderungen, (a.) konventionell-bildgebend unauffällige
ossäre Verhältnisse (Röntgen 16. Juni 2021), (b.) MR-tomographisch karpale
Reizungszeichen degenerativer Natur (DRUG, CMC I-Gelenk), keine Korrelate eines
entzündlichen Leidens oder eines CRPS (MRI 30. Juni 2021); (2.) Status nach
offener Leistenhernienplastik beidseits nach Wantz-Nyhus und umbilikal, mit Netzimplantaten
am 30. Januar 2018, Status nach skrotaler Hämatom- und Seromevakuation links am
13. Februar 2018, Rezidivhernie links, ED Mai 2018, aktuell teilweise
symptomatisch (vgl. S. 6 des Gutachtens).
4.3.3. In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der
erhobenen Befunde resp. gestellten Diagnosen wurde im Gutachten der H____
Begutachtung festgehalten, kardiologisch sei der Explorand durch die
persistierende apikale Ischämie mit teils typischen pektanginösen Beschwerden
limitiert. Daneben bestehe eine mittelschwer reduzierte globale und kardiopulmonale
Leistungsfähigkeit, die den Exploranden bei schwerer Tätigkeit behindere. Von
rheumatologischer Seite könne der Explorand wegen der Veränderungen der
Halswirbelsäule und der Schulter Überkopfarbeiten und koordinative oder
kraftmässige Anforderungen der Hände nicht mehr bewältigen. Auch Tätigkeiten,
die die Wirbelsäule insgesamt belasten würden, wie Heben von mittelschweren
oder schweren Gegenständen oder sich oft Bücken seien dem Exploranden nicht
mehr möglich. Durch die muskuloskelettär festzustellenden Veränderungen und
Befunde seien muskuloskelettär belastende Tätigkeiten bleibend nicht mehr
möglich. Für körperlich optimal angepasste Tätigkeiten dürfte jedoch eine
gewisse Restarbeitsfähigkeit noch theoretisch möglich sein. Die Anamnese
bezüglich Alltagsfunktion deute nicht auf eine Unmöglichkeit hin, dass leichte
körperlich belastende Bewegung noch zu Teilen ausgeübt werden könne (vgl. S. 6
des Gutachtens).
4.3.4. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, es
bestehe für Tätigkeiten im angestammten Beruf als Gipser und Bauarbeiter eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Ursache der anzunehmenden 100%igen
Arbeitsunfähigkeit seien die – bei persistierender Herzminderdurchblutung – typischen
pektanginösen Beschwerden anzusehen. Auch sei die angestammte Tätigkeit
muskuloskelettär zu belastend. In der bisherigen Tätigkeit als Gipser bestehe daher
seit dem 26. März 2019 eine 100% Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 7 des Gutachtens).
4.3.5. Dagegen seien dem Exploranden von mukuloskelettärer und
Herz-Kreislauf-Seite her leichte bis maximal gelegentlich mittelschwere
Tätigkeiten möglich. Nicht möglich sei das Hantieren mit Lasten von mehr als
5-7 Kilogramm. Ebenfalls ausgeschlossen seien über Kopf, gebückt, kauernd zu
verrichtende Tätigkeitsanteile sowie das wiederholte Benutzen von Stufen,
Treppen oder Leitern und das wiederholte Rotieren des Oberkörpers. Ebenfalls
nicht mehr möglich seien kniende oder kauernde Tätigkeiten und Arbeiten mit
besonderen koordinativen oder kraftmässigen Anforderungen an die Hände. Für angepasste
Tätigkeiten erscheine aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 60 % möglich. Die
Einschränkung begründe sich mit einer langsameren Leistungsgeschwindigkeit und
einer höheren Pausennotwendigkeit (vgl. S. 7 f. des Gutachtens).
4.3.6. Was den Verlauf angehe, so bestehe aufgrund der
persistierenden apikalen Myokard-Ischämie, welche spätestens seit August 2020
bekannt sei, letztlich seit März 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die
angestammte Tätigkeit. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs
Monate seit März 2019 sei aufgrund der rezidivierenden Interventionen und der
stattgehabten ambulanten kardiovaskulären Rehabilitation auch in Bezug auf eine
angepasste Tätigkeit nachzuvollziehen. Ab Oktober 2019 bis aktuell hätte eine
Wiedereingliederung in Verweistätigkeiten mit stufenweiser Steigerung des
Arbeitspensums stattfinden können. Der dezidierte Grad der Leistungsfähigkeit sei
in diesem Zeitintervall retrospektiv nicht zu beziffern. Von einer
Leistungsfähigkeit von 60 % könne ab Begutachtungszeitpunkt ausgegangen werden
(vgl. S. 8 des Gutachtens).
4.4.
Der RAD führte mit Stellungnahme vom 22. März 2022 (IV-Akte 96) aus,
es sei bis April 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
anzunehmen. Danach sei eine schrittweise Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten,
mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von jeweils 20 % pro Monat bis August
2020 (Untersuchung im I____spital). Somit ergebe sich folgender Verlauf für
angepasste Tätigkeiten: 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. März 2019 bis April 2020;
20%ige Arbeitsfähigkeit im Mai 2020; 40%ige Arbeitsfähigkeit von Juni 2020 bis Juli
2020; 60%ige Arbeitsfähigkeit ab August 2020.
4.5.
4.5.1. Auf dieses Gutachten der H____ Begutachtung vom 9. Dezember
2021 sowie die präzisierenden Ausführungen des RAD vom 22. März 2022 kann
abgestellt werden. Das Gutachten erfüllt sämtliche Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2.1. hiervor). Insbesondere
haben sich die Gutachter mit den massgebenden Vorakten auseinandergesetzt und
ihre Beurteilung in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Die Beurteilung
des RAD lässt sich ohne Weiteres mit dem "echtzeitlichen" Untersuchungsbericht
des I____spitals, kardiovaskuläre Prävention, vom 25. August 2020 vereinbaren
und erscheint korrekt. Aus diesem Grunde kann auch der Beschwerdegegnerin
gefolgt werden, die ab August 2020 von einer gebesserten Arbeitsfähigkeit resp.
der gutachterlich attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht.
4.5.2. Das Argument des Beschwerdeführers, seine Arbeitsfähigkeit
komme auf maximal 55 % zu liegen (vgl. S. 3 f. der Beschwerde), lässt sich
nicht auf die medizinische Aktenlage stützen. Auch soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, es müsse – so wie gutachterlich festgehalten – von einer (lückenlosen)
stufenweisen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. ebenfalls
S. 5 der Beschwerde), kann ihm in Anbetracht der schlüssigen Überlegungen des
RAD (Stellungnahme vom 22. März 2022; IV-Akte 96) nicht gefolgt werden. Ergänzend
kann hier auf die stimmigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 3 der
Beschwerdeantwort) verwiesen werden.
4.6.
Dem Gesagten zufolge ist somit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres (vgl. dazu Erwägung 3.2.2. hiervor)
im März 2020 100 % arbeitsunfähig (auch) in einer angepassten Tätigkeit war und
dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit noch bis Juli 2020 angedauert hat. Ab
August 2020 ist schliesslich von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
4.7.
Damit bleibt im Folgenden noch zu prüfen, wie es sich mit der
erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.
5.
5.1.
Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen).
5.2.
Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab März 2019 (vgl. Erwägung 4.3.6.
hiervor) hat der Beschwerdeführer – bei abgelaufenem Wartejahr (vgl. Erwägung 4.6.
hiervor) und Ablauf der sechsmonatigen Frist nach erfolgter Anmeldung (vgl.
Erwägung 3.3. hiervor)
–
ab März 2020 Anspruch auf eine ganze
Rente.
5.3.
Ab Ende August 2020 ist von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. Erwägung 4.6.
hiervor). Diese verbesserte Arbeitsfähigkeit ist – Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV
folgend – ab Dezember 2020 zu beachten.
5.4.
5.4.1. Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist prospektiv gesehen entscheidend, welches hypothetische
Gehalt die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne
Gesundheitsschaden tatsächlich erzielen würde (BGE 145 V 141, 144 E. 5.2.1). In
der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 139 V 28 E.
3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2.).
5.4.2. Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des
Valideneinkommens auf die LSE 2018 (Tabelle TA1, Pos. 41-43, Baugewerbe,
Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt. Nach Umrechnung des auf einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruhenden Lohnes von Fr. 5'622.-- auf
die im Jahr 2020 betriebsübliche Stundenzahl von 41.7 Stunden (vgl.
T03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der bis 2020 eingetretenen
Nominallohnentwicklung (+ 1,81 %) resultierte ein hypothetisches
Valideneinkommen von Fr. 71'604.-- (vgl. IV-Akte 101, S. 2 f.). Dem kann im
Ergebnis gefolgt werden.
5.4.3. Zunächst gereicht es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil, dass
die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn abgestellt hat. Denn an seiner
letzten Arbeitsstelle verdiente er Fr. 4'700.-- brutto (vgl. den Fragebogen für
Arbeitgebende; IV-Akte 13, S. 3). Auch erzielte er in der Vergangenheit zu
keiner Zeit einen derart hohen Lohn (vgl. den IK-Auszug; IV-Akte 10). Ergänzend
kann auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtsdienstes der
Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 7. April 2022; IV-Akte 98) verwiesen
werden.
5.5.
5.5.1. Da hinsichtlich des Invalideneinkommens kein tatsächlich
erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, sind rechtsprechungsgemäss die
LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.2; BGE 143 V 295, 296
f. E. 2.2).
5.5.2. Praxisgemäss wird vom Durchschnittslohn im gesamten privaten Sektor
gemäss "Total" der LSE-Tabelle TA1 ausgegangen (vgl. BGE 144 I 103, 110 E. 5.3). Davon abzuweichen besteht keinerlei Anlass (vgl. für die
Voraussetzungen, die ein ausnahmsweises Abstellen auf einzelne Branchen rechtfertigen:
in BGE 133 V 545 nicht
publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007). Das Zumutbarkeitsprofil lässt
vielmehr darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die ihm gegebene
Leistungsfähigkeit in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors verwerten
kann.
5.5.3. Die Beschwerdegegnerin hat daher zutreffend als Basis
ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 41'395.-- (Arbeitsfähigkeit 60 %)
ermittelt (vgl. IV-Akte 101, S. 3).
5.5.4. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE
BFS ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,
Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)
ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E.
5b/aa-cc). Die Beschwerdegegnerin gewährte eine 5%ige Reduktion des
Tabellenlohnes (vgl. IV-Akte 101, S. 3). Soweit der Beschwerdeführer moniert,
es sei ihm ein Leidensabzug von 15 % zuzugestehen (vgl. S. 4 der Beschwerde),
kann ihm nicht gefolgt werden. Auch diesbezüglich kann vollständig auf die
korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. die Beschwerdeantwort;
siehe auch die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 7. April 2022 [IV-Akte 98])
verwiesen werden.
5.5.5. Bei einem IV-Grad von 45 % hat der Beschwerdeführer
somit ab Dezember 2020 noch Anspruch auf eine Viertelsrente.
5.6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer korrekterweise mit Verfügung vom 11. Juli 2022 ab März 2020
bis November 2020 eine ganze Rente und ab Dezember 2020 eine Viertelsrente
zugesprochen hat.
6.
6.1.
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
hat der Beschwerdeführer zu tragen.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: