IV.2022.83
Beschwerdegutheissung gestützt auf Gerichtsgutachten
9. Dezember 2025Deutsch22 min
Beschwerdeführer in teilstationärer Behandlung in der Klinik D____ (Austrittsbericht
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 9.
Dezember 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw B.
Fürbringer , Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Elisabeth
Maier, Lamolex, Advokatin, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.83
Verfügung vom 4. Juli 2022
Beschwerdegutheissung gestützt
auf Gerichtsgutachten
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1983 geborene Beschwerdeführer besuchte in [...] die
Grundschule und ab-solvierte anschliessend eine zweijährige Maler-Anlehre ohne
EFZ (IV-Akte 4, S. 3). Anschliessend war er etwa 10 Jahre (zumeist temporär)
als Maler tätig. Er ist Vater eines 2015 geborenen Sohnes (IV-Akte 2, S. 3) und
arbeitete zuletzt von Februar 2010 bis Juli 2015 als Angestellter der
Reinigungsfirma B____ AG (IV-Akte 12). Die Stelle kündigte er selber (IV-Akte
12, S. 1). Nach einem Jahr Aufenthalt in C____ reiste er im Juni 2016 wieder in
die Schweiz ein (IV-Akte 13, S. 2 und IV-Akte 47).
Am 13. Januar 2017 (Posteingang) meldete er sich unter dem Hinweis
auf Depressionen und eine Neurose zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invali-denversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte
erwerbliche Abklärungen und holte Arztberichte der behandelnden Ärzte ein (vgl.
IV-Akten 24 und 28). Vom 20. März 2018 bis 3. April 2018 befand sich der
Beschwerdeführer in teilstationärer Behandlung in der Klinik D____ (Austrittsbericht
vom 16. April 2018, IV-Akte 44). Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin im
Auftrag des RAD ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E____ in Auftrag.
Dieser erstattete das Gutachten am 11. Januar 2019 (IV-Akte 58).
Mit Bericht vom 18. April 2019 äusserte sich die behandelnde
Psychiaterin med. pract. F____ (IV-Akte 72). Die RAD-Ärzte Dr. med. G____ und
Dr. med. H____ nahmen am 4. resp. 5. Juni 2019 zum Gutachten Stellung (IV-Akten
78 und 79). In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. Juli 2019, dass sie beabsichtige das
Rentenbegehren abzulehnen (IV-Akte 82). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit
Unterstützung von med. pract. F____ Einwand (IV-Akten 88 und 90). Anschliessend
äusserte sich nochmals der RAD-Psychiater (IV-Akte 92). Gestützt darauf hielt
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2019 am Vorbescheid fest
(IV-Akte 93). Vom 19. August bis 20. August 2019, vom 1. November bis 3.
November 2019 und vom 16. Dezember bis zum 17. Dezember 2019 war der
Beschwerdeführer in den I____ Basel (nachfolgend: I____) hospitalisiert. Eine
gegen die Verfügung vom 25. November 2019 erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 20. Mai 2020 gut und wies die Sache
zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurück. Es hielt dabei
fest, es sei abzuklären, ob neben einer allfällig festgestellten Aggravation
eine verselbständigte Gesundheitsschädigung bestehe und wie sich diese im
Rahmen der Indikatorenprüfung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (IV-Akte 109,
S. 13).
In der Folge gingen bei der Beschwerdegegnerin weitere
Arztberichte ein. Vom 15. Januar bis 17. Januar 2020, vom 20. April bis 22.
April 2020, vom 18. Juli bis 4. August 2020, vom 18. Oktober bis 2. November
2020 sowie vom 5. November bis 23. November 2020 befand sich der
Beschwerdeführer erneut in stationärer Behand-lung in den I____ (IV-Akten 118
und 122, S. 5). Am 29. März 2021 beauftragte die IV-Stelle Dr. med. univ. J____
mit der Erstellung eines psychiatrischen und Dr. phil. K____ mit der Erstellung
eines neuropsychologischen Gutachtens (IV-Akte 125). Dieses wurde am 7. April
2022 fertiggestellt (IV-Akten 138 und 139).
Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme beim RAD-Psychiater
ein (IV-Akte 142) und lehnte in der Folge mit Vorbescheid vom 19. Mai 2022
erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab (IVAkte144), was sie mit
Verfügung vom 4. Juli 2022 bestätigte (IV-Akte 148).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 31. August 2022 wird beantragt, die
Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juli 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien
die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter
o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Advokatin Elisabeth Maier,
Binningen, ersucht.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer unter anderem die
Stellungnahme von L____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26.
August 2022 ein (Beschwerdebeilage/BB 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2022 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Replik vom 13. Dezember 2022 beantragt der Beschwerdeführer
eine Leistungs-zusprache gestützt auf die behandelnden Ärzte, eventualiter die
Einholung eines Gerichtsgutachtens.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2022 wird dem Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.
IV.
Am 18. Januar 2023 findet die erste Beratung der Sache durch
die Kammer des So-zialversicherungsgerichts statt. Nach Ansicht der Kammer kann
auf das bidisziplinä-re Gutachten von Dr. med. univ. J____ und Dr. phil. K____
nicht abgestellt werden. Entsprechend werden die Parteien mit
Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2024 informiert, dass das Verfahren an der
Beratung vom 18. Januar 2023 ausgestellt wurde und ein Gerichtsgutachten in den
Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie bei M____–Begutachtung, [...],
eingeholt wird. Die Parteien erhalten die Möglichkeit, allfällige begründete
Einwände gegen die Auftragserteilung an die Gutachterstelle zu erheben, sich
zum Gutachtensauftrag zu äussern und gegebenenfalls ergänzende Fragen
anzubringen. Mit Eingaben vom 16. Januar 2024 resp. 31. Januar 2024 teilen die
Parteien mit, dass sie mit der Begutachtung bei M____, [...], einverstanden
sind und keine Zusatzfragen stellen.
Daraufhin wird das M____ angefragt. Mit Schreiben vom 10.
Oktober 2024 lässt sich das M____ vernehmen und teilt die mit dem Gutachten
betrauten Gutachter, den Zeithorizont und die Kosten mit. Nachdem die
Parteivertreterin des Beschwerdeführers telefonisch am 18. Oktober 2024 die
Erteilung des definitiven Gutachtensauftrags wünscht, wird dieser mit
Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2024 erteilt.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 beantragt die Parteivertreterin
des Beschwerde-führers anlässlich des Gerichtsgutachtens eine Tonaufnahme zu
erstellen. Mit In-struktionsverfügung vom 7. Februar 2025 wird dem Antrag auf
Anfertigung einer Tonaufnahme der Begutachtung im Rahmen der Möglichkeiten der
Gutachterstelle entsprochen.
Am 2. Juni 2025 geht das Gerichtsgutachten vom 28. Mai 2025 beim
Gericht ein. Als Beilage wird eine Übersicht von Laborwerten mitgeschickt. Mit
Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2025 wird den Parteien das Gerichtsgutachten
inklusive Beilage zugestellt.
Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2025 lässt sich die
Beschwerdegegnerin vernehmen. Sie stellt fest, dass aufgrund der gutachterlich
ausgewiesenen mindestens seit Juli 2015 und aktuell noch andauernden
aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, dem Beschwerdeführer
rückwirkend eine Rente zuzusprechen sei. Diese sei mit einer Auflage zu
verbinden.
Der Beschwerdeführer äussert sich mit Eingabe vom 3. Juli 2025.
Er beantragt die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen resp. die rückwirkende
Zusprache einer ganzen Rente. Eine Auflage lehnt er ab. Eventualiter wird
beantragt, dass eine Auf-lage sich an den detaillierten Ausführungen aus dem
Gerichtsgutachten zu orien-tieren habe. Am 11. September 2025 geht die Rechnung
für das Gerichtsgutachten ein.
V.
Am 9. Dezember 2025 wird die Sache erneut von der Kammer des
Sozialversiche-rungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Vorliegend erfolgte die Anmeldung im Januar 2017. Der frühest
mögliche Rentenbeginn ist daher Juli 2017. In dieser Situation sind somit nicht
die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen
des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Fassung massgebend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1.).
2.2
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2.3
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40% Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine
halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf
eine ganze Rente.
2.4
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
2.5
2.5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
2.5.2
Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu
berücksichtigen, als keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
2.5.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
2.6
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist,
seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt
sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht
als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage
zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für
angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des
Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 E.
3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E.
1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
3.
3.1
Prof. Dr. med. N____, Leitung M____ Fachgruppe Psychiatrie, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und Dr. phil. Dipl.
Psych. O____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, attestierten dem
Beschwerdeführer im Gerichtsgutachten vom 28. Mai 2025 folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Gerichtsgutachten, S. 8):
1.
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, narzisstischen, ängstlich
vermeidenden und fraglich dissozialen Anteilen (ICD-10; F 61.0)
2.
Zwangsstörung,
remittiert (ICD-10; F 42) mit Zwangshandlungen und Zwangsgedanken (aktuell
verbliebene Zwangssymptome subsumiert unter Diagnose 1).
3.
Rezidivierende
depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10; F 33.4)
4.
Schädlicher
Alkoholgebrauch DD Alkoholabhängigkeit (ICD-10; F 10.1/10.2)
5.
Leicht bis
mittelgradige neuropsychologische Störung bei führend kongenitaler Ätiologie in
Komorbidität zu der Diagnose 1; DD zusätzlich ADHS
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine
Diagnosen (a.a.O.).
3.2
In der Gesamtbeurteilung führten sie aus, klinisch führend sei
gemäss der aktuellen fachpsychiatrischen Beurteilung eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung, mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und
narzisstischen sowie in der Symptombildung primär zwanghaften
Persönlichkeitsanteilen (Gerichtsgutachten, S. 6). Im Längsschnitt seien
belastungsinduzierte Episoden erkennbar, während denen auch die ICD-10
Kriterien einer Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und Zwangsgedanken erfüllt
gewesen seien (a.a.O.). Als Zwischenfazit ergebe sich ein komplexes Gesamtbild
mit Zwangssymptomatik, sekundärem, noch persistierenden Alkoholmissbrauch (DD
Abhängigkeit), fluktuierender sekundärer Depression (aktuell remittiert) und
einer partiell kongenitalen leicht bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung,
v.a. des Arbeitsgedächtnisses bei unterdurchschnittlicher allgemeiner
kognitiver Leistungsfähigkeit (a.a.O.). Letztere erreiche zwar nicht das
Ausmass einer Minderbegabung, sei aber doch zumindest als eine Teilursache der
früh im schulischen Verlauf erkennbaren Lern- und Interaktionsbehinderung zu
sehen und habe auch heute noch unverändert Einfluss auf die Ressourcen und
Therapierbarkeit des Exploranden (a.a.O.). In der Zusammenschau bestünden beim
Exploranden komorbide psychische Störungen, die sich wesentlich aus einer
dominierenden Persönlichkeitsstörung erklären bei partiell auch kongenitalen
kognitiven Einschränkungen (a.a.O.). Auch wenn sich ein aggravierendes
Verhalten nicht ganz auszuschliessen lasse, stelle es bei dem in seiner
Persönlichkeitsentwicklung deutlich beeinträchtigten Exploranden allenfalls ein
Randphänomen dar. In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung seien zum
Teil ähnliche kognitive Leistungsprofile erhoben worden, wie zuletzt durch Dr.
phil. K____. In relevanten Anteilen würden diese
jetzt jedoch neu - im
Gegensatz zu der Interpretation in der Begutachtung 2022 - als störungsimmanent eingeschätzt (a.a.O.).
3.3
Im Einzelnen führten die Gutachter zur Beurteilung von Konsistenz
und Plausibilität aus, insgesamt ergebe sich eine konsistente und plausible
Katamnese aus der Kindheit/Jugend heraus (Gerichtsgutachten, S. 6). Da
lediglich geringfügige Hinweise für eine geminderte Anstrengungsbereitschaft
hätten gefunden werden können (a.a.O.), seien die Gutachter nicht von einer
geminderten Validität der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung
ausgegangen (a.a.O.). Viele Angaben des Exploranden würden im Rahmen der
einfachen Strukturierung auch immer wieder willkürlich, wenig durchdacht und
nicht geeignet erscheinen, gezielt Vorteile im versicherungsmedizinischen
Prozess zu erreichen (a.a.O.). Ferner beurteilten es die Gutachter als
plausibel, dass die Zwänge im häuslichen Rahmen bei fehlender Struktur mehr
Raum einnehmen, als während der durchgeführten stationären Aufenthalte (Gerichtsgutachten,
S. 6 f.). Die Anpassungsmöglichkeiten des Exploranden ausserhalb der Wohnung
würden jedoch deutlich zeigen, dass der Explorand nicht in sämtlichen
Tätigkeiten eingeschränkt sei (Gerichtsgutachten, S. 7).
3.4
Aktuell schätzten die Gutachter den Beschwerdeführer für
vollumfänglich arbeitsunfähig ein. Zum zeitlichen Verlauf gaben sie an,
retrospektiv sei anzunehmen, dass überwiegend wahrscheinlich seit der
Entwicklung einer psychischen Krise/depressiven Episode Ende 2014, spätestens
aber seit Beendigung der Tätigkeit bei der B____ AG per 17. Juli 2015 die
Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Jedoch sei langsam im Verlauf ab 2021,
Anfang 2022 bis zur Begutachtung eine Stabilisierung des Zustandes eingetreten,
die den Beginn des Wiedereingliederungsprozesses ermögliche (a.a.O.). Die
Gutachter vermerkten darüber hinaus eine gute Prognose. Überwiegend
wahrscheinlich sei von einer höherprozentigen Arbeitsfähigkeit nach Umsetzung
der im psychiatrischen Gutachten empfohlenen therapeutischen und integrativen
Massnahmen auszugehen (Gerichtsgutachten, S. 9). Die bisherige Tätigkeit sei
als angepasste Tätigkeit (inskünftig) zumutbar (Gerichtsgutachten, S. 10 f.).
Im Rahmen der Kontaminationsängste sei dem Exploranden jedoch die Reinigung
sehr stark verschmutzter Bereiche (beispielsweise Toiletten) erschwert, was
möglichst berücksichtigt werden sollte (Gerichtsgutachten, S. 9). Als
angepasste Tätigkeiten denkbar wären ferner auch andere einfache
Routinetätigkeiten (sich wiederholende Tätigkeiten), die den kognitiven
Fähigkeiten des Exploranden entsprechen würden (Gerichtsgutachten, S. 11).
3.5
3.5.1
Die Gutachter erachteten es als notwendig, dass der
Beschwerdeführer, wie in der Vergangenheit, langsam mit einer stringenten
Unterstützung wieder an solche Routinen herangeführt werde, einschliesslich
einer Berufstätigkeit (Gerichtsgutachten, S. 7). Leicht bis mittelgradige
Einschränkungen bei der Fähigkeit zur Flexibilität und Umstellungsfähigkeit
seien hier insbesondere durch die Dekonditionierung zusätzlich gegeben
(Gerichtsgutachten, S. 8). Einschränkungen fachlicher Kompetenzen (z. B. im
Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit) seien psychiatrisch nicht erkennbar
(a.a.O.). Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit des Exploranden für die
eigenen gesundheitlichen Belange sei eingeschränkt (a.a.O.). Dies äussere sich
in einer therapeutischen Compliance-Problematik einschliesslich eines nicht
transparenten Umganges mit Alkohol. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund der
aktuell fehlenden Expositionen schwierig zu beurteilen, nach psychiatrischen
Kriterien und den erhobenen Befunden müsse aber davon ausgegangen werden, dass eine
relevante Durchhaltefähigkeit für einfache Routinen bestehe (a.a.O.).
3.5.2
Zu den Belastungen und Ressourcen gaben die Gutachter an, im
Längsver-lauf sei erkennbar, dass der Explorand bereits langjährig vor der
Exazerbation der Beschwerden 2014/2015 funktionelle Defizite aufgewiesen habe,
ohne dass dies in einer diesen Defiziten angepassten Tätigkeit (zuletzt
durchgeführte Reinigungsar-beiten) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bedingt habe (Gerichtsgutachten, S. 9). Nach der Exazerbation der
vorbestehenden psychischen Störungen 2014/2015 sei es bis heute mit hoher Wahrscheinlichkeit
zu einer weitgehenden Remission nahezu auf das Ausgangsniveau gekommen (bei
inzwischen eingetretener leidensbedingten Dekonditionierung, a.a.O.). So sei
nach den klinischen Befunden nicht nachvollziehbar, warum der Explorand bis
heute nicht zumindest partiell an seine angestammte Berufstätigkeit angeknüpft
habe. Im Weg stünden hier offensichtlich regressive Impulse, ein
Vermeidungsverhalten und die angesprochene Dekonditionierung (a.a.O.).
3.6
3.6.1
Bei einer Gesamtwürdigung dieser Ausführungen bestehen vorliegend
keine zwingenden Gründe (vgl. Erwägung 2.6 vorstehend), von den
Schlussfolgerungen der Gerichtsgutachter abzuweichen. Das Gerichtsgutachten ist
für die zu beurteilenden Belange umfassend, es beruht auf allseitigen
Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der
Vorakten abgegeben worden (vgl. die umfangreiche Aktenaufzählung im Gutachten
auf S. 15-36) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw.
der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Das Gerichtsgutachten bildet
daher eine zuverlässige und rechtsgenügliche Grundlage, um den
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den
massgebenden Zeitraum beurteilen zu können (Gerichtsgutachten, S. 19). Ein
Telefonat von Herrn Prof. Dr. med. N____ mit der behandelnden ambulanten
Psychotherapeutin, Frau P____, fand am 20. März 2025 statt und floss in die
Beurteilung mit ein (a.a.O.). Nur eine Fremdanamnese bei der Schwester erfolgte
auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers nicht (Gerichtsgutachten, S.
19).
3.6.2
Die Gutachter sind dem Auftrag des Gerichts zu
untersuchen, ob eine eigenständige Gesundheitsschädigung neben einer
allfälligen Aggravation bestehe, vorliegend vollumfänglich nachgekommen. Dabei
haben sie auch eine Fremdanamnese eingeholt und die Standardindikatoren
gewürdigt. Ferner hatten sie zu beurteilen, inwieweit eine allfällige
Alkoholabhängigkeit bzw. eine Persönlichkeitsstörung oder eine
Lernbehinderung/Intelligenzminderung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe,
und sind auch dieser Anweisung nachgekommen. So vermerkten die Gutachter zur
Suchtproblematik, dass diese aktuell nicht im Vordergrund stehe und keine
wesentlichen zusätzlichen Funktionsdefizite mit sich bringe (Gerichtsgutachten,
S. 8).
3.6.3
Weiter haben die Gerichtsgutachter ihre Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit auf-grund der erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen
nachvollziehbar und sehr ausführlich begründet (Gerichtsgutachten, S. 36-42;
Neuropsychologisches Teilgutachten, S. 11 ff.). Sie haben zudem den
gesundheitlichen Verlauf und die Berichte der I____ und der D____ gewürdigt. Weiter
hat der neuropsychologische Teilgutachter seine von Dr. med. E____ und Dr. med.
univ. J____ sowie Dr. phil. K____ abweichende Einschätzung damit untermauert,
dass dort keine klinische Einschätzung der Befunde erfolgt sei
(Neuropsychologisches Teilgutachten, S. 10). Nicht zuletzt stützten die
Gerichtsgutachter ihre Einschätzung auf das als Zusatzdiagnostik durchgeführte
Labor vom 25. Februar 2025 (Gerichtsgutachten, S. 2 und Beilage, vgl. dazu
Gerichtsgutachten, S. 18) sowie die eingenommenen Medikamente
(Neuropsychologisches Teilgutachten, S. 6) und die erhobenen
neuropsychologischen Befunde (a.a.O., S. 9 f.).
3.7
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten
insgesamt widerspruchsfrei ist und insbesondere Art, Ausmass und Entwicklung
der Ein-schränkung, aber auch das Potential für eine Wiedereingliederung des
Beschwer-deführers eindrücklich aufzeigt. Sowohl formell als auch materiell
kann auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund
bestreiten die Parteien die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens zu Recht im
Grundsatz nicht (Eingabe Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2025, S. 1; Eingabe des
Beschwerdeführers vom 3. Juli 2025, S. 1). Damit ist im Ergebnis gestützt auf
das Gerichtsgutachten von einer seit Juli 2015 fehlenden Arbeitsfähigkeit
auszugehen.
4.
4.1
Gestützt auf die medizinische Einschätzung im Gerichtsgutachten ist
vorliegend davon auszugehen, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b
IVG im Juli 2016 abgelaufen war. Die Anmeldung erfolgte im Januar 2017 (vgl.
IV-Akte 2, S. 1 ff.), so dass als Rentenbeginn der 1. Juli 2017 anzusehen ist.
Der Beschwerdeführer hat deshalb ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente.
4.2
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Gerichtsgutachten
vom 6. Juni 2025, es sei die Rentenzusprache vor dem Hintergrund der von den
Gerichtsgutachtern gestellten mittelfristig guten Prognose und der
Schadenminderungspflicht mit einer entsprechenden Auflage im Sinne einer
Intensivierung der psychiatrischen Therapie (inkl. Medikamente) sowie Aufbau
einer Tagesstruktur zu verbinden (Eingabe Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2025,
S. 1). Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Eingabe vom 3. Juli 2025
ein, dass er selbstverständlich bereit sei, an der Eingliederung mitzuwirken, weshalb
eine Auflage aus Sicht der Unterzeichneten nicht angezeigt sei. Eventualiter
werde beantragt, dass eine Auflage sich an den detaillierten Ausführungen zu
orientieren habe. Darauf ist nachfolgend vertieft einzugehen.
4.3
Die Gerichtsgutachter führten aus, aufgrund der eingetretenen
Dekonditionierung (leidensbedingt nahezu 10 Jahre keine ausgeübte
Berufstätigkeit), der bekannten Residualsymptomatik, bedürfe es insbesondere
vor dem Hintergrund der persönlichkeits-/störungsbedingt eingeschränkten
Ressourcen zum Übergang in eine Berufstätigkeit aus psychiatrischer Sicht des
Zwischenschrittes einer therapeutisch und integrativ betreuten Arbeitssituation
in geschütztem Rahmen über zumindest ein halbes Jahr (Gerichtsgutachten, S. 9
f.). Eine solche geschützte Tätigkeit beginnend mit 4-5 Stunden täglich sei aus
gutachterlicher Sicht gut möglich und könne im Verlauf gesteigert werden bis
zum Übergang in eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt (Gerichtsgutachten, S.
10). Weiter wiesen die Gutachter darauf hin, dass neben der therapeutischen
Begleitung auch ein Casemanagement einbezogen werden sollte.
4.4
Therapeutisch zu berücksichtigen sei primär eine Labilität, die sich
wesentlich aus der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung, den
kongenitalkognitiven Einschränkungen und einer möglichen, klinisch
wahrscheinlich aber nicht im Vorder grund stehenden Suchterkrankung ergebe (a.a.O.,
S. 11). Hierdurch begründe sich die Empfehlung einer Intensivierung der
therapeutischen Massnahmen mit Expositionen und Aufbau einer Tagesstruktur in
den nächsten Monaten. Aus medizinischer Sicht sollte dies dem Exploranden
möglich sein. Sinnvoll wäre die Umsetzung zunächst in einem geschützten Rahmen
vor der Eingliederung in eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Aufgrund
der Dekonditionierung und der Tendenz zur Regression brauche es hier eine enge,
stringente therapeutische Begleitung und auch eine Ernährungsberatung sollte
integriert werden (a.a.O.). Falls der Aufbau einer Tagesstruktur in einer
geschützten Umgebung aufgrund der Regression nicht gelinge, sollte eine
stationäre Betreuung in einer spezialisierten Einrichtung umgesetzt werden
(a.a.O.).
4.5
Eine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer den
kognitiven Fähigkeiten des Exploranden angepassten einfachen Tätigkeit sei nach
medizinischen Kriterien nicht erkennbar (Gerichtsgutachten, S. 10). Zu
berücksichtigen seien jedoch insbesondere zu Beginn der Aufnahme einer
Massnahme/Tätigkeit Probleme des Exploranden, sich in ein Team einzugliedern.
Hier sei die therapeutische Begleitung wichtig und der Umstand, dass es sich
nicht um überdurchschnittlich konflikthafte Arbeitsumgebungen handle. Die
grundsätzlichen Ressourcen, sich in ein Team einzugliedern (wie bereits während
der Arbeitstätigkeit bis 2015 gezeigt) seien gegeben. Entgegengewirkt werden
müsse aber der gut erkennbaren Tendenz des Exploranden zur Regression durch
therapeutische Bemühungen (a.a.O.). Abschliessend empfehlen die
Gerichtsgutachter für den Fall, dass sich früh ein Scheitern oder eine
deutliche Verzögerung der beruflichen Reintegration abzeichne, eine zeitnahe
erneute Begutachtung (Gerichtsgutachten, S. 11).
4.6
Vor dem Hintergrund, dass die Gerichtsgutachter dem Beschwerdeführer
eine gute Prognose attestieren, aber gleichzeitig die eingetretene
Dekonditionierung aufgrund der nahezu 10 Jahre fehlenden Berufstätigkeit und
die Tendenz zur Regression betonen, ist der Beschwerdegegnerin vorliegend darin
beizupflichten, dass die vorliegende Rentenzusprache mit einer entsprechenden
Auflage zu versehen ist. Die Auflage hat die Intensivierung der therapeutischen
Massnahmen (enge und stringente therapeutische Begleitung inkl.
Ernährungsberatung) mit Expositionen und Aufbau einer Tagesstruktur zu umfassen.
Dabei hat die Umsetzung zunächst in einem geschützten Rahmen vor der
Eingliederung in eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu erfolgen. Für
den Fall, dass der Aufbau einer Tagesstruktur in einer geschützten Umgebung
aufgrund der Regression scheitert, ist eine stationäre Betreuung in einer
spezialisierten Einrichtung durchzuführen. Bei einem Scheitern oder einer
deutlichen Verzögerung der beruflichen Reintegration sollte die von den
Gerichtsgutachtern empfohlene erneute Begutachtung in Betracht gezogen werden,
wobei dieser Punkt zum jetzigen Zeitpunkt jedoch ausdrücklich offen gelassen
wird.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 4. Juli 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu
ver-pflichten, dem Beschwerdeführer ab dem ab 1. Juli 2017 eine ganze Rente
auszu-richten und diese mit der entsprechenden Auflage zu verbinden (vgl.
Erwägung 4 vorstehend).
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten
für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 14'613.55 zu bezahlen,
da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1
Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder
lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient,
die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu
beheben (Erik Furrer, Rechtliche
und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der
Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige Zusammenhang zwischen
Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Anordnung des
Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von
Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1).
5.3
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen
Be-schwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Diesbezüg-lich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Da die Beschwerde vorliegend im
Jahre 2022 eingereicht wurde beträgt die Mehrwertsteuer auf diesen Teil der
Parteientschädigung 7,7%. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des
zusätzlichen Aufwandes (insb. Lektüre des Gerichtsgutachtens und eine Eingabe
von zusammen drei Stunden à Fr. 250) von einem überdurchschnittlichen Fall
auszugehen und ein zusätzliches Honorar von Fr. 750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer
von 8,1% zuzusprechen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 4'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % auf
Fr. 3'750.00 und von 8,1 % auf Fr. 750.00 rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 4. Juli 2022 auf-gehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 eine ganze Rente mit einer
Auflage im Sinne der Erwägungen auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat
die Beschwerdegeg-nerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 14'613.55
zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 4’500 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % auf Fr. 3'750.00 (Fr. 288.75) und von 8,1 %
auf Fr. 750.00 (Fr. 60.75).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: