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Entscheid

IV.2022.83

Beschwerdegutheissung gestützt auf Gerichtsgutachten

9. Dezember 2025Deutsch22 min

Beschwerdeführer in teilstationärer Behandlung in der Klinik D____ (Austrittsbericht

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

Dezember 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw B.

Fürbringer , Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Elisabeth

Maier, Lamolex, Advokatin, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.83

Verfügung vom 4. Juli 2022

Beschwerdegutheissung gestützt

auf Gerichtsgutachten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1983 geborene Beschwerdeführer besuchte in [...] die

Grundschule und ab-solvierte anschliessend eine zweijährige Maler-Anlehre ohne

EFZ (IV-Akte 4, S. 3). Anschliessend war er etwa 10 Jahre (zumeist temporär)

als Maler tätig. Er ist Vater eines 2015 geborenen Sohnes (IV-Akte 2, S. 3) und

arbeitete zuletzt von Februar 2010 bis Juli 2015 als Angestellter der

Reinigungsfirma B____ AG (IV-Akte 12). Die Stelle kündigte er selber (IV-Akte

12, S. 1). Nach einem Jahr Aufenthalt in C____ reiste er im Juni 2016 wieder in

die Schweiz ein (IV-Akte 13, S. 2 und IV-Akte 47).

Am 13. Januar 2017 (Posteingang) meldete er sich unter dem Hinweis

auf Depressionen und eine Neurose zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invali-denversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte

erwerbliche Abklärungen und holte Arztberichte der behandelnden Ärzte ein (vgl.

IV-Akten 24 und 28). Vom 20. März 2018 bis 3. April 2018 befand sich der

Beschwerdeführer in teilstationärer Behandlung in der Klinik D____ (Austrittsbericht

vom 16. April 2018, IV-Akte 44). Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin im

Auftrag des RAD ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E____ in Auftrag.

Dieser erstattete das Gutachten am 11. Januar 2019 (IV-Akte 58).

Mit Bericht vom 18. April 2019 äusserte sich die behandelnde

Psychiaterin med. pract. F____ (IV-Akte 72). Die RAD-Ärzte Dr. med. G____ und

Dr. med. H____ nahmen am 4. resp. 5. Juni 2019 zum Gutachten Stellung (IV-Akten

78 und 79). In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. Juli 2019, dass sie beabsichtige das

Rentenbegehren abzulehnen (IV-Akte 82). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit

Unterstützung von med. pract. F____ Einwand (IV-Akten 88 und 90). Anschliessend

äusserte sich nochmals der RAD-Psychiater (IV-Akte 92). Gestützt darauf hielt

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2019 am Vorbescheid fest

(IV-Akte 93). Vom 19. August bis 20. August 2019, vom 1. November bis 3.

November 2019 und vom 16. Dezember bis zum 17. Dezember 2019 war der

Beschwerdeführer in den I____ Basel (nachfolgend: I____) hospitalisiert. Eine

gegen die Verfügung vom 25. November 2019 erhobene Beschwerde hiess das

Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 20. Mai 2020 gut und wies die Sache

zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurück. Es hielt dabei

fest, es sei abzuklären, ob neben einer allfällig festgestellten Aggravation

eine verselbständigte Gesundheitsschädigung bestehe und wie sich diese im

Rahmen der Indikatorenprüfung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (IV-Akte 109,

S. 13).

In der Folge gingen bei der Beschwerdegegnerin weitere

Arztberichte ein. Vom 15. Januar bis 17. Januar 2020, vom 20. April bis 22.

April 2020, vom 18. Juli bis 4. August 2020, vom 18. Oktober bis 2. November

2020 sowie vom 5. November bis 23. November 2020 befand sich der

Beschwerdeführer erneut in stationärer Behand-lung in den I____ (IV-Akten 118

und 122, S. 5). Am 29. März 2021 beauftragte die IV-Stelle Dr. med. univ. J____

mit der Erstellung eines psychiatrischen und Dr. phil. K____ mit der Erstellung

eines neuropsychologischen Gutachtens (IV-Akte 125). Dieses wurde am 7. April

2022 fertiggestellt (IV-Akten 138 und 139).

Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme beim RAD-Psychiater

ein (IV-Akte 142) und lehnte in der Folge mit Vorbescheid vom 19. Mai 2022

erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab (IVAkte144), was sie mit

Verfügung vom 4. Juli 2022 bestätigte (IV-Akte 148).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 31. August 2022 wird beantragt, die

Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juli 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien

die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter

o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Advokatin Elisabeth Maier,

Binningen, ersucht.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer unter anderem die

Stellungnahme von L____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26.

August 2022 ein (Beschwerdebeilage/BB 4).

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2022 schliesst die

IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Replik vom 13. Dezember 2022 beantragt der Beschwerdeführer

eine Leistungs-zusprache gestützt auf die behandelnden Ärzte, eventualiter die

Einholung eines Gerichtsgutachtens.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2022 wird dem Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

IV.

Am 18. Januar 2023 findet die erste Beratung der Sache durch

die Kammer des So-zialversicherungsgerichts statt. Nach Ansicht der Kammer kann

auf das bidisziplinä-re Gutachten von Dr. med. univ. J____ und Dr. phil. K____

nicht abgestellt werden. Entsprechend werden die Parteien mit

Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2024 informiert, dass das Verfahren an der

Beratung vom 18. Januar 2023 ausgestellt wurde und ein Gerichtsgutachten in den

Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie bei M____–Begutachtung, [...],

eingeholt wird. Die Parteien erhalten die Möglichkeit, allfällige begründete

Einwände gegen die Auftragserteilung an die Gutachterstelle zu erheben, sich

zum Gutachtensauftrag zu äussern und gegebenenfalls ergänzende Fragen

anzubringen. Mit Eingaben vom 16. Januar 2024 resp. 31. Januar 2024 teilen die

Parteien mit, dass sie mit der Begutachtung bei M____, [...], einverstanden

sind und keine Zusatzfragen stellen.

Daraufhin wird das M____ angefragt. Mit Schreiben vom 10.

Oktober 2024 lässt sich das M____ vernehmen und teilt die mit dem Gutachten

betrauten Gutachter, den Zeithorizont und die Kosten mit. Nachdem die

Parteivertreterin des Beschwerdeführers telefonisch am 18. Oktober 2024 die

Erteilung des definitiven Gutachtensauftrags wünscht, wird dieser mit

Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2024 erteilt.

Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 beantragt die Parteivertreterin

des Beschwerde-führers anlässlich des Gerichtsgutachtens eine Tonaufnahme zu

erstellen. Mit In-struktionsverfügung vom 7. Februar 2025 wird dem Antrag auf

Anfertigung einer Tonaufnahme der Begutachtung im Rahmen der Möglichkeiten der

Gutachterstelle entsprochen.

Am 2. Juni 2025 geht das Gerichtsgutachten vom 28. Mai 2025 beim

Gericht ein. Als Beilage wird eine Übersicht von Laborwerten mitgeschickt. Mit

Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2025 wird den Parteien das Gerichtsgutachten

inklusive Beilage zugestellt.

Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2025 lässt sich die

Beschwerdegegnerin vernehmen. Sie stellt fest, dass aufgrund der gutachterlich

ausgewiesenen mindestens seit Juli 2015 und aktuell noch andauernden

aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, dem Beschwerdeführer

rückwirkend eine Rente zuzusprechen sei. Diese sei mit einer Auflage zu

verbinden.

Der Beschwerdeführer äussert sich mit Eingabe vom 3. Juli 2025.

Er beantragt die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen resp. die rückwirkende

Zusprache einer ganzen Rente. Eine Auflage lehnt er ab. Eventualiter wird

beantragt, dass eine Auf-lage sich an den detaillierten Ausführungen aus dem

Gerichtsgutachten zu orien-tieren habe. Am 11. September 2025 geht die Rechnung

für das Gerichtsgutachten ein.

V.

Am 9. Dezember 2025 wird die Sache erneut von der Kammer des

Sozialversiche-rungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Vorliegend erfolgte die Anmeldung im Januar 2017. Der frühest

mögliche Rentenbeginn ist daher Juli 2017. In dieser Situation sind somit nicht

die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen

des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig

gewesenen Fassung massgebend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1.).

2.2

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

2.3

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig

gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40% Anspruch auf

eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine

halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf

eine ganze Rente.

2.4

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

2.5

2.5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

2.5.2

Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu

berücksichtigen, als keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

2.5.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

2.6

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne

zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist,

seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen

bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann

vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt

sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht

als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage

zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für

angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des

Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 E.

3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E.

1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

3.

3.1

Prof. Dr. med. N____, Leitung M____ Fachgruppe Psychiatrie, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und Dr. phil. Dipl.

Psych. O____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, attestierten dem

Beschwerdeführer im Gerichtsgutachten vom 28. Mai 2025 folgende Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Gerichtsgutachten, S. 8):

1.

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, narzisstischen, ängstlich

vermeidenden und fraglich dissozialen Anteilen (ICD-10; F 61.0)

2.

Zwangsstörung,

remittiert (ICD-10; F 42) mit Zwangshandlungen und Zwangsgedanken (aktuell

verbliebene Zwangssymptome subsumiert unter Diagnose 1).

3.

Rezidivierende

depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10; F 33.4)

4.

Schädlicher

Alkoholgebrauch DD Alkoholabhängigkeit (ICD-10; F 10.1/10.2)

5.

Leicht bis

mittelgradige neuropsychologische Störung bei führend kongenitaler Ätiologie in

Komorbidität zu der Diagnose 1; DD zusätzlich ADHS

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine

Diagnosen (a.a.O.).

3.2

In der Gesamtbeurteilung führten sie aus, klinisch führend sei

gemäss der aktuellen fachpsychiatrischen Beurteilung eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung, mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und

narzisstischen sowie in der Symptombildung primär zwanghaften

Persönlichkeitsanteilen (Gerichtsgutachten, S. 6). Im Längsschnitt seien

belastungsinduzierte Episoden erkennbar, während denen auch die ICD-10

Kriterien einer Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und Zwangsgedanken erfüllt

gewesen seien (a.a.O.). Als Zwischenfazit ergebe sich ein komplexes Gesamtbild

mit Zwangssymptomatik, sekundärem, noch persistierenden Alkoholmissbrauch (DD

Abhängigkeit), fluktuierender sekundärer Depression (aktuell remittiert) und

einer partiell kongenitalen leicht bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung,

v.a. des Arbeitsgedächtnisses bei unterdurchschnittlicher allgemeiner

kognitiver Leistungsfähigkeit (a.a.O.). Letztere erreiche zwar nicht das

Ausmass einer Minderbegabung, sei aber doch zumindest als eine Teilursache der

früh im schulischen Verlauf erkennbaren Lern- und Interaktionsbehinderung zu

sehen und habe auch heute noch unverändert Einfluss auf die Ressourcen und

Therapierbarkeit des Exploranden (a.a.O.). In der Zusammenschau bestünden beim

Exploranden komorbide psychische Störungen, die sich wesentlich aus einer

dominierenden Persönlichkeitsstörung erklären bei partiell auch kongenitalen

kognitiven Einschränkungen (a.a.O.). Auch wenn sich ein aggravierendes

Verhalten nicht ganz auszuschliessen lasse, stelle es bei dem in seiner

Persönlichkeitsentwicklung deutlich beeinträchtigten Exploranden allenfalls ein

Randphänomen dar. In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung seien zum

Teil ähnliche kognitive Leistungsprofile erhoben worden, wie zuletzt durch Dr.

phil. K____. In relevanten Anteilen würden diese

jetzt jedoch neu - im

Gegensatz zu der Interpretation in der Begutachtung 2022 - als störungsimmanent eingeschätzt (a.a.O.).

3.3

Im Einzelnen führten die Gutachter zur Beurteilung von Konsistenz

und Plausibilität aus, insgesamt ergebe sich eine konsistente und plausible

Katamnese aus der Kindheit/Jugend heraus (Gerichtsgutachten, S. 6). Da

lediglich geringfügige Hinweise für eine geminderte Anstrengungsbereitschaft

hätten gefunden werden können (a.a.O.), seien die Gutachter nicht von einer

geminderten Validität der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung

ausgegangen (a.a.O.). Viele Angaben des Exploranden würden im Rahmen der

einfachen Strukturierung auch immer wieder willkürlich, wenig durchdacht und

nicht geeignet erscheinen, gezielt Vorteile im versicherungsmedizinischen

Prozess zu erreichen (a.a.O.). Ferner beurteilten es die Gutachter als

plausibel, dass die Zwänge im häuslichen Rahmen bei fehlender Struktur mehr

Raum einnehmen, als während der durchgeführten stationären Aufenthalte (Gerichtsgutachten,

S. 6 f.). Die Anpassungsmöglichkeiten des Exploranden ausserhalb der Wohnung

würden jedoch deutlich zeigen, dass der Explorand nicht in sämtlichen

Tätigkeiten eingeschränkt sei (Gerichtsgutachten, S. 7).

3.4

Aktuell schätzten die Gutachter den Beschwerdeführer für

vollumfänglich arbeitsunfähig ein. Zum zeitlichen Verlauf gaben sie an,

retrospektiv sei anzunehmen, dass überwiegend wahrscheinlich seit der

Entwicklung einer psychischen Krise/depressiven Episode Ende 2014, spätestens

aber seit Beendigung der Tätigkeit bei der B____ AG per 17. Juli 2015 die

Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Jedoch sei langsam im Verlauf ab 2021,

Anfang 2022 bis zur Begutachtung eine Stabilisierung des Zustandes eingetreten,

die den Beginn des Wiedereingliederungsprozesses ermögliche (a.a.O.). Die

Gutachter vermerkten darüber hinaus eine gute Prognose. Überwiegend

wahrscheinlich sei von einer höherprozentigen Arbeitsfähigkeit nach Umsetzung

der im psychiatrischen Gutachten empfohlenen therapeutischen und integrativen

Massnahmen auszugehen (Gerichtsgutachten, S. 9). Die bisherige Tätigkeit sei

als angepasste Tätigkeit (inskünftig) zumutbar (Gerichtsgutachten, S. 10 f.).

Im Rahmen der Kontaminationsängste sei dem Exploranden jedoch die Reinigung

sehr stark verschmutzter Bereiche (beispielsweise Toiletten) erschwert, was

möglichst berücksichtigt werden sollte (Gerichtsgutachten, S. 9). Als

angepasste Tätigkeiten denkbar wären ferner auch andere einfache

Routinetätigkeiten (sich wiederholende Tätigkeiten), die den kognitiven

Fähigkeiten des Exploranden entsprechen würden (Gerichtsgutachten, S. 11).

3.5

3.5.1

Die Gutachter erachteten es als notwendig, dass der

Beschwerdeführer, wie in der Vergangenheit, langsam mit einer stringenten

Unterstützung wieder an solche Routinen herangeführt werde, einschliesslich

einer Berufstätigkeit (Gerichtsgutachten, S. 7). Leicht bis mittelgradige

Einschränkungen bei der Fähigkeit zur Flexibilität und Umstellungsfähigkeit

seien hier insbesondere durch die Dekonditionierung zusätzlich gegeben

(Gerichtsgutachten, S. 8). Einschränkungen fachlicher Kompetenzen (z. B. im

Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit) seien psychiatrisch nicht erkennbar

(a.a.O.). Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit des Exploranden für die

eigenen gesundheitlichen Belange sei eingeschränkt (a.a.O.). Dies äussere sich

in einer therapeutischen Compliance-Problematik einschliesslich eines nicht

transparenten Umganges mit Alkohol. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund der

aktuell fehlenden Expositionen schwierig zu beurteilen, nach psychiatrischen

Kriterien und den erhobenen Befunden müsse aber davon ausgegangen werden, dass eine

relevante Durchhaltefähigkeit für einfache Routinen bestehe (a.a.O.).

3.5.2

Zu den Belastungen und Ressourcen gaben die Gutachter an, im

Längsver-lauf sei erkennbar, dass der Explorand bereits langjährig vor der

Exazerbation der Beschwerden 2014/2015 funktionelle Defizite aufgewiesen habe,

ohne dass dies in einer diesen Defiziten angepassten Tätigkeit (zuletzt

durchgeführte Reinigungsar-beiten) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

bedingt habe (Gerichtsgutachten, S. 9). Nach der Exazerbation der

vorbestehenden psychischen Störungen 2014/2015 sei es bis heute mit hoher Wahrscheinlichkeit

zu einer weitgehenden Remission nahezu auf das Ausgangsniveau gekommen (bei

inzwischen eingetretener leidensbedingten Dekonditionierung, a.a.O.). So sei

nach den klinischen Befunden nicht nachvollziehbar, warum der Explorand bis

heute nicht zumindest partiell an seine angestammte Berufstätigkeit angeknüpft

habe. Im Weg stünden hier offensichtlich regressive Impulse, ein

Vermeidungsverhalten und die angesprochene Dekonditionierung (a.a.O.).

3.6

3.6.1

Bei einer Gesamtwürdigung dieser Ausführungen bestehen vorliegend

keine zwingenden Gründe (vgl. Erwägung 2.6 vorstehend), von den

Schlussfolgerungen der Gerichtsgutachter abzuweichen. Das Gerichtsgutachten ist

für die zu beurteilenden Belange umfassend, es beruht auf allseitigen

Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der

Vorakten abgegeben worden (vgl. die umfangreiche Aktenaufzählung im Gutachten

auf S. 15-36) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw.

der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Das Gerichtsgutachten bildet

daher eine zuverlässige und rechtsgenügliche Grundlage, um den

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den

massgebenden Zeitraum beurteilen zu können (Gerichtsgutachten, S. 19). Ein

Telefonat von Herrn Prof. Dr. med. N____ mit der behandelnden ambulanten

Psychotherapeutin, Frau P____, fand am 20. März 2025 statt und floss in die

Beurteilung mit ein (a.a.O.). Nur eine Fremdanamnese bei der Schwester erfolgte

auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers nicht (Gerichtsgutachten, S.

19).

3.6.2

Die Gutachter sind dem Auftrag des Gerichts zu

untersuchen, ob eine eigenständige Gesundheitsschädigung neben einer

allfälligen Aggravation bestehe, vorliegend vollumfänglich nachgekommen. Dabei

haben sie auch eine Fremdanamnese eingeholt und die Standardindikatoren

gewürdigt. Ferner hatten sie zu beurteilen, inwieweit eine allfällige

Alkoholabhängigkeit bzw. eine Persönlichkeitsstörung oder eine

Lernbehinderung/Intelligenzminderung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe,

und sind auch dieser Anweisung nachgekommen. So vermerkten die Gutachter zur

Suchtproblematik, dass diese aktuell nicht im Vordergrund stehe und keine

wesentlichen zusätzlichen Funktionsdefizite mit sich bringe (Gerichtsgutachten,

S. 8).

3.6.3

Weiter haben die Gerichtsgutachter ihre Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit auf-grund der erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen

nachvollziehbar und sehr ausführlich begründet (Gerichtsgutachten, S. 36-42;

Neuropsychologisches Teilgutachten, S. 11 ff.). Sie haben zudem den

gesundheitlichen Verlauf und die Berichte der I____ und der D____ gewürdigt. Weiter

hat der neuropsychologische Teilgutachter seine von Dr. med. E____ und Dr. med.

univ. J____ sowie Dr. phil. K____ abweichende Einschätzung damit untermauert,

dass dort keine klinische Einschätzung der Befunde erfolgt sei

(Neuropsychologisches Teilgutachten, S. 10). Nicht zuletzt stützten die

Gerichtsgutachter ihre Einschätzung auf das als Zusatzdiagnostik durchgeführte

Labor vom 25. Februar 2025 (Gerichtsgutachten, S. 2 und Beilage, vgl. dazu

Gerichtsgutachten, S. 18) sowie die eingenommenen Medikamente

(Neuropsychologisches Teilgutachten, S. 6) und die erhobenen

neuropsychologischen Befunde (a.a.O., S. 9 f.).

3.7

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten

insgesamt widerspruchsfrei ist und insbesondere Art, Ausmass und Entwicklung

der Ein-schränkung, aber auch das Potential für eine Wiedereingliederung des

Beschwer-deführers eindrücklich aufzeigt. Sowohl formell als auch materiell

kann auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund

bestreiten die Parteien die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens zu Recht im

Grundsatz nicht (Eingabe Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2025, S. 1; Eingabe des

Beschwerdeführers vom 3. Juli 2025, S. 1). Damit ist im Ergebnis gestützt auf

das Gerichtsgutachten von einer seit Juli 2015 fehlenden Arbeitsfähigkeit

auszugehen.

4.

4.1

Gestützt auf die medizinische Einschätzung im Gerichtsgutachten ist

vorliegend davon auszugehen, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b

IVG im Juli 2016 abgelaufen war. Die Anmeldung erfolgte im Januar 2017 (vgl.

IV-Akte 2, S. 1 ff.), so dass als Rentenbeginn der 1. Juli 2017 anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer hat deshalb ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente.

4.2

Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Gerichtsgutachten

vom 6. Juni 2025, es sei die Rentenzusprache vor dem Hintergrund der von den

Gerichtsgutachtern gestellten mittelfristig guten Prognose und der

Schadenminderungspflicht mit einer entsprechenden Auflage im Sinne einer

Intensivierung der psychiatrischen Therapie (inkl. Medikamente) sowie Aufbau

einer Tagesstruktur zu verbinden (Eingabe Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2025,

S. 1). Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Eingabe vom 3. Juli 2025

ein, dass er selbstverständlich bereit sei, an der Eingliederung mitzuwirken, weshalb

eine Auflage aus Sicht der Unterzeichneten nicht angezeigt sei. Eventualiter

werde beantragt, dass eine Auflage sich an den detaillierten Ausführungen zu

orientieren habe. Darauf ist nachfolgend vertieft einzugehen.

4.3

Die Gerichtsgutachter führten aus, aufgrund der eingetretenen

Dekonditionierung (leidensbedingt nahezu 10 Jahre keine ausgeübte

Berufstätigkeit), der bekannten Residualsymptomatik, bedürfe es insbesondere

vor dem Hintergrund der persönlichkeits-/störungsbedingt eingeschränkten

Ressourcen zum Übergang in eine Berufstätigkeit aus psychiatrischer Sicht des

Zwischenschrittes einer therapeutisch und integrativ betreuten Arbeitssituation

in geschütztem Rahmen über zumindest ein halbes Jahr (Gerichtsgutachten, S. 9

f.). Eine solche geschützte Tätigkeit beginnend mit 4-5 Stunden täglich sei aus

gutachterlicher Sicht gut möglich und könne im Verlauf gesteigert werden bis

zum Übergang in eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt (Gerichtsgutachten, S.

10). Weiter wiesen die Gutachter darauf hin, dass neben der therapeutischen

Begleitung auch ein Casemanagement einbezogen werden sollte.

4.4

Therapeutisch zu berücksichtigen sei primär eine Labilität, die sich

wesentlich aus der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung, den

kongenital­kognitiven Einschränkungen und einer möglichen, klinisch

wahrscheinlich aber nicht im Vorder­ grund stehenden Suchterkrankung ergebe (a.a.O.,

S. 11). Hierdurch begründe sich die Empfehlung einer Intensivierung der

therapeutischen Massnahmen mit Expositionen und Aufbau einer Tagesstruktur in

den nächsten Monaten. Aus medizinischer Sicht sollte dies dem Exploranden

möglich sein. Sinnvoll wäre die Umsetzung zunächst in einem geschützten Rahmen

vor der Eingliederung in eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Aufgrund

der Dekonditionierung und der Tendenz zur Regression brauche es hier eine enge,

stringente therapeutische Begleitung und auch eine Ernährungsberatung sollte

integriert werden (a.a.O.). Falls der Aufbau einer Tagesstruktur in einer

geschützten Umgebung aufgrund der Regression nicht gelinge, sollte eine

stationäre Betreuung in einer spezialisierten Einrichtung umgesetzt werden

(a.a.O.).

4.5

Eine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer den

kognitiven Fähigkeiten des Exploranden angepassten einfachen Tätigkeit sei nach

medizinischen Kriterien nicht erkennbar (Gerichtsgutachten, S. 10). Zu

berücksichtigen seien jedoch insbesondere zu Beginn der Aufnahme einer

Massnahme/Tätigkeit Probleme des Exploranden, sich in ein Team einzugliedern.

Hier sei die therapeutische Begleitung wichtig und der Umstand, dass es sich

nicht um überdurchschnittlich konflikthafte Arbeitsumgebungen handle. Die

grundsätzlichen Ressourcen, sich in ein Team einzugliedern (wie bereits während

der Arbeitstätigkeit bis 2015 gezeigt) seien gegeben. Entgegengewirkt werden

müsse aber der gut erkennbaren Tendenz des Exploranden zur Regression durch

therapeutische Bemühungen (a.a.O.). Abschliessend empfehlen die

Gerichtsgutachter für den Fall, dass sich früh ein Scheitern oder eine

deutliche Verzögerung der beruflichen Reintegration abzeichne, eine zeitnahe

erneute Begutachtung (Gerichtsgutachten, S. 11).

4.6

Vor dem Hintergrund, dass die Gerichtsgutachter dem Beschwerdeführer

eine gute Prognose attestieren, aber gleichzeitig die eingetretene

Dekonditionierung aufgrund der nahezu 10 Jahre fehlenden Berufstätigkeit und

die Tendenz zur Regression betonen, ist der Beschwerdegegnerin vorliegend darin

beizupflichten, dass die vorliegende Rentenzusprache mit einer entsprechenden

Auflage zu versehen ist. Die Auflage hat die Intensivierung der therapeutischen

Massnahmen (enge und stringente therapeutische Begleitung inkl.

Ernährungsberatung) mit Expositionen und Aufbau einer Tagesstruktur zu umfassen.

Dabei hat die Umsetzung zunächst in einem geschützten Rahmen vor der

Eingliederung in eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu erfolgen. Für

den Fall, dass der Aufbau einer Tagesstruktur in einer geschützten Umgebung

aufgrund der Regression scheitert, ist eine stationäre Betreuung in einer

spezialisierten Einrichtung durchzuführen. Bei einem Scheitern oder einer

deutlichen Verzögerung der beruflichen Reintegration sollte die von den

Gerichtsgutachtern empfohlene erneute Begutachtung in Betracht gezogen werden,

wobei dieser Punkt zum jetzigen Zeitpunkt jedoch ausdrücklich offen gelassen

wird.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und

die Verfügung vom 4. Juli 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu

ver-pflichten, dem Beschwerdeführer ab dem ab 1. Juli 2017 eine ganze Rente

auszu-richten und diese mit der entsprechenden Auflage zu verbinden (vgl.

Erwägung 4 vorstehend).

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus

einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten

für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 14'613.55 zu bezahlen,

da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1

Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder

lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient,

die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu

beheben (Erik Furrer, Rechtliche

und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der

Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige Zusammenhang zwischen

Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Anordnung des

Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von

Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1).

5.3

Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen

Be-schwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Diesbezüg-lich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Da die Beschwerde vorliegend im

Jahre 2022 eingereicht wurde beträgt die Mehrwertsteuer auf diesen Teil der

Parteientschädigung 7,7%. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des

zusätzlichen Aufwandes (insb. Lektüre des Gerichtsgutachtens und eine Eingabe

von zusammen drei Stunden à Fr. 250) von einem überdurchschnittlichen Fall

auszugehen und ein zusätzliches Honorar von Fr. 750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer

von 8,1% zuzusprechen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe

von Fr. 4'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % auf

Fr. 3'750.00 und von 8,1 % auf Fr. 750.00 rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 4. Juli 2022 auf-gehoben. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 eine ganze Rente mit einer

Auflage im Sinne der Erwägungen auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat

die Beschwerdegeg-nerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 14'613.55

zu übernehmen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 4’500 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % auf Fr. 3'750.00 (Fr. 288.75) und von 8,1 %

auf Fr. 750.00 (Fr. 60.75).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: