Lexipedia

Entscheid

IV.2022.84

Beschwerde abgewiesen. Kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ersichtlich.

26. Januar 2023Deutsch18 min

2016 eine Dreiviertesrente und ab dem 1. Februar 2017 keine Rente mehr zu. Diese

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

A. Zalad , Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.84

Verfügung vom 29. Juli 2022

Beschwerde abgewiesen. Kein

Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ersichtlich.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1969 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung meldete

sich (nach 1998 und 2003) am 19. August 2014 zum dritten Mal bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 58). Die Beschwerdegegnerin

veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Zertifizierter Gutachter SIM

(vgl. Gutachten vom 14. April 2015, IV-Akte 78) mit Verlaufsbegutachtung vom

14. November 2015 (IV-Akte 92). Zuletzt war der Beschwerdeführer von 2012 bis

2015 als Taxichauffeur tätig. Seitdem geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach

(vgl. Lebenslauf, IV-Akte 238).

b)

Mit Beurteilung vom 16. September 2016 (IV-Akte 121, S. 3) schlug der

RAD aufgrund qualitativer Veränderung der medizinischen Ausgangslage eine

internistisch-psychiatrische Begutachtung vor. Mit internistischem Gutachten

der Medizinischen Poliklinik des C____ [...] vom 28. April 2017 (IV-Akte 127,

S. 1 ff.) und psychiatrischem Gutachten von Dr. med. D____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 25. Januar 2017 (a.a.O., S. 32 ff)

kamen die Gutachter im Sinne einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, in einer

Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0% seit dem 17. März 2015,

eine solche von 40% seit Mitte April 2015 und ab dem Zeitpunkt der Begutachtung

eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Als Taxifahrer sei der Beschwerdeführer nicht

mehr arbeitsfähig (a.a.O., S. 27).

c)

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (IV-Akte 147) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Wesentlichen gestützt auf das

bidisziplinäre Gutachten ab dem 1. März 2016 eine Dreiviertelsrente und ab dem

1. Februar 2017 keine Rente mehr zu. Die gegen diese Verfügung am 20. November

2017 erhobene Beschwerde (IV-Akte 152) wurde mit Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2018 (IV-Akte 170,

IV.2017.224) gutgeheissen und die Sache zur erneuten psychiatrischen Abklärung

und zur Klärung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

d)

In der Folge gab die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung

bei Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, in

Auftrag (IV-Akte 187). Mit Gutachten vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 194) stellte der

Gutachter fest, die Arbeitsunfähigkeit betrage 30% in einer angepassten

Tätigkeit. Auf Rückfrage durch die Beschwerdegegnerin hielt der Gutachter mit

Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 (IV-Akte 205) an seiner Einschätzung fest.

Gestützt auf die fachärztliche Einschätzung sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Mai 2020 (IV-Akte 224) ab dem 1. März

2016 eine Dreiviertesrente und ab dem 1. Februar 2017 keine Rente mehr zu. Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

e)

Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 (IV-Akte 225), meldete sich der

Beschwerdeführer für berufliche Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin an. Die

Beschwerdegegnerin erteilte danach Kostgengutsprache für ein individuelles

Coaching (Mitteilung vom 18. Februar 2021, IV-Akte 252). Mit Schreiben vom 18.

August 2021 (IV-Akte 263) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

mit, er sehe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht im Stande, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen.

f)

Daraufhin schloss die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juli 2022

(IV-Akte 285) die Arbeitsvermittlung ab und hielt fest, eine Prüfung weiterer Leistungen

der Invalidenversicherung sei nicht angezeigt.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 15. August 2022 beantragt der Beschwerdeführer

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2022 und die Zusprache von

Rentenleistungen. Der Beschwerdeführer reicht dem Gericht einen Bericht seines

behandelnden Psychiaters Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, vom 3. September 2022 zu den Akten.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte findet am 26.

Januar 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG,

des IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende

2021.

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser

Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist der Meinung seine gesundheitliche Situation

habe sich verschlechtert und er sei nicht mehr arbeitsfähig. Er verweist in

diesem Zusammenhang insbesondere auf den Bericht seines behandelnden Psychiaters

Dr. med. F____ vom 3. September 2022. Es sei ihm daher eine Rente der

Invalidenversicherung auszurichten.

2.2

Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die Ansicht, gestützt auf

den Bericht von Dr. med. F____ ergebe sich keine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Vielmehr beschreibe der behandelnde

Psychiater einen seit Jahren unveränderten Gesundheitszustand, weshalb eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei. Anspruch auf (weitere)

berufliche Massnahmen bestehe angesichts der fehlenden subjektiven

Eingliederungsfähigkeit nicht.

2.3

Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juli 2022 zu Recht Leistungen der

Invalidenversicherung verneinte.

3.

3.1

Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzesüber den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die

Invalidenrente bemisst sich nach dem Grad der Invalidität: Bei einem IV-Grad

von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem

IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem

IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei

einem IV-Grad von 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft

gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961).

3.3

Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache

materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall

nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des

Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann

deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,

sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des

an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103, 105 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; 144 I 21, 24 E. 2.2 mit weiteren

Hinweisen; 141 V 585, 588 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; 141 V 9, 12 f. E. 5.2

mit weiteren Hinweisen; 134 V 131, 132 E. 3 mit weiteren Hinweisen; 130 V 343,

349.

f. E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Unter revisionsrechtlichem

Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines

im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts. Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen).

3.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Rentenrevision beziehungsweise einer Neuanmeldung bildet die

letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf

einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies

war vorliegend die Verfügung vom 5. Mai 2020 (IV-Akte 224).

4.

4.1

Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im

Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und

Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist

(vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden die

ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt

ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen,

ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden

Arbeitsmarkt zumutbarer Weise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser,

Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René

Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der

Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

4.2

Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den

Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.

Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung

an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies

bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel,

unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden

hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden

ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der

Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert

ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die

Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis

2001.

S. 113 E. 3a).

4.3

4.3.1

Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung

der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie

setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende

funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare

Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem

medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).

Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von

Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich

fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind

versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht

erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten

daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16.

September 2014 E. 4.2.1).

4.3.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2

IVV ist mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar,

sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich

des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid

ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4

und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015,

9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1

Im Lichte der oben aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu

prüfen, ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 5. Mai 2020 eine

revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergab.

5.2

5.2.1

Die rechtskräftige Verfügung vom 5. Mai 2020 stützte sich in

medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. E____ vom 15. Mai 2019

(IV-Akte 194) und seine Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 (IV-Akte 205).

5.2.2

Dr. med. E____ attestierte dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte

Episode (F33.0) mit Status nach Suizidversuch und repetitiver Suizidalität,

eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (F61.0), eine Störung durch

Sedativa oder Hypnotika mit Abhängigkeitssyndrom und ständigem Substanzgebrauch

(Temesta und Xanax, F13.25) und eine nicht näher bezeichnete Angststörung

(F41.9, IV-Akte 194, S. 32). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der

Gutachter fest, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxichauffeur sei der

Beschwerdeführer seit September 2017 nicht mehr arbeitsfähig. Einer angepassten

Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aber weiterhin ganztags nachgehen. Es

könne von einer Verminderung des Rendements von 30% ausgegangen werden. Der

Beschwerdeführer benötige die Möglichkeit Pausen einzulegen. Seine

Belastbarkeit und seine Stressbelastung seien leicht reduziert. Es sei ihm aber

zumutbar trotz und mit den geschilderten Symptomen eine Arbeitsaufnahme vorzunehmen.

Er könne seine Impulse genügend kontrollieren und entsprechend der Umgebung

anpassen (a.a.O., S. 45).

5.2.3

Auf Rückfrage des RAD (vgl. Schreiben vom 15. Oktober 2019, IV-Akte 202

und Aktennotiz vom 15. Oktober 2019, IV-Akte 201) hinsichtlich des Vorliegens

einer Schizophrenie (vgl. Austrittsbericht G____ Kliniken vom 23. November

2017, IV-Akte 156, S. 4) nahm der Gutachter mit Schreiben vom 3. Dezember 2019

(IV-Akte 205) Stellung. Dr. med. E____ führte ausführlich aus, aus den gesamten

Akten würden sich keine Hinweise auf eine (katatone) Schizophrenie oder eine

schizoaffektive Störung zeigen. Zunächst sei es extrem selten, dass eine

Spätschizophrenie erst mit 48 Jahren erkannt werde. Nur der weitere Verlauf,

die Behandlungsbedürftigkeit, die Notwendigkeit von kontinuierlicher Einnahme

von Depot-Neuroleptika, die Notwendigkeit von repetitiver sozialpsychiatrischer

Begleitung, die ein schizophrener Patient in Anspruch nehmen müsste, mit

möglicherweise Hospitalisationen würden allenfalls eine solche Diagnose erhärten.

Aufgrund des Längsverlaufs, insbesondere durch die Abklärung auf der

Psychoseabteilung von Oktober 2018 (vgl. Abschlussbericht ambulant vom 8.

Oktober 2018, IV-Akte 176) sei jedoch eine Erkrankung aus dem schizophrenen

Formenkreis ausgeschlossen.

5.3

5.3.1

Die im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2022 zu

beurteilende medizinische Aktenlage präsentierte sich im Wesentlichen wie

folgt:

5.3.2

Dr. med. F____ bringt mit Bericht vom 3. September 2021 (IV-Akte 265)

vor, der Beschwerdeführer sei bei Vorliegen eines chronisch verlaufenden und

komplexen Krankheitsbildes im Alltag schwerwiegend beeinträchtigt und befinde

sich daher seit Mai 2021 in seiner ambulanten Behandlung. Der Beschwerdeführer

weise eine starke innere Spannung, Ängste, anhaltendes Stimmenhören sowie die

Idee, dass seine Gedanken gelesen werden können und eine negative Grundstimmung

auf. Nach Auffassung von Dr. med. F____ leidet der Beschwerdeführer an einer

paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und verfügt nicht über eine verwertbare

Arbeitsfähigkeit.

5.3.3

Der RAD-Arzt, Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, hält mit Beurteilung vom 22. September 2021 fest (IV-Akte

268), die von Dr. med. F____ beschriebene Symptomatik von unspezifischen

Ängsten, «Stimmenhören» und eine niedergeschlagene Stimmung mit depressiven

Affekten und Rückzugstendenzen seien bereits im Gutachten von Dr. med. E____

beschrieben (vgl. IV-Akte 194, S. 19 ff.). Es bestehe daher im Vergleich zum

Zeitpunkt der letzten Verfügung syndromal ein unverändertes Zustandsbild, eine

gesundheitliche Verschlechterung sei nicht eingetreten.

5.3.4

Mit Bericht vom 1. Januar 2022 (IV-Akte 280, S. 2 f.) schilderte der

behandelnde Psychiater erneut die mit Bericht vom 3. September 2021

dargestellte Symtpomatik. Es bestehe beim Beschwerdeführer unverändert eine

starke innere Spannung, Ängste, anhaltendes Stimmenhören und das Gefühl, dass

seine Gedanken gelesen und beeinflusst werden könnten. Dr. med. F____

diagnostizierte wiederum eine seit Jahren bestehende chronische paranoide

Schizophrenie.

5.3.5

Hierzu nahm der RAD-Arzt mit Beurteilung vom 6. Juli 2022 (IV-Akte 282) abermals

Stellung und führte aus, der Bericht vom 1. Januar 2022 entspreche wortgleich

dem Bericht vom 3. September 2021 zu welchem bereits Stellung bezogen worden

sei. Es seien keine neuen sachlichen Aspekte erkennbar, zu welchen Stellung

bezogen werden könnte. Es gelte die bisherige Einschätzung.

5.4

Gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters F____ ergibt

sich im massgeblichen Zeitintervall keine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Es ist hier zunächst auf die zutreffenden

Ausführungen von Dr. med. H____ zu verweisen, wonach Dr. med. F____ im

Vergleich zu Dr. med. E____ keine abweichende Symptomatik schildert. Bereits

Dr. med. E____ hielt im Rahmen der Befragung des Beschwerdeführers fest, dass

diesem alles Angst mache (IV-Akte 194, S. 19). Es gehe ihm schlecht, manchmal

denke er an Suizid und denke, er sei überflüssig (a.a.O., S. 22). Ausserdem

höre er Stimmen. Wenn er draussen sei und Leute sehe, die ihn ansehen würden,

dann höre er eine innere Stimme die ihm sage, bring ihn um bevor er dir was

antut (a.a.O., S. 22). Eine veränderte Befundlage im Sinne einer effektiven

Veränderung des Gesundheitszustandes ist daher nicht ersichtlich (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_300/2000 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2). Was die von Dr.

med. F____ mit Bericht vom 3. September 2021 und 1. Januar 2022 aufgeworfene

Diagnose der paranoiden Schizophrenie anbelangt, wurde diese durch Dr. med. E____

bereits anlässlich der Begutachtung eingehend gewürdigt und plausibel

verworfen. Eine unterschiedliche diagnostische Einordnung stellt allerdings bei

gleichbleibendem psychopathologischen Befund und Schweregrad der Symptomatik

keine revisionsrechtlich erhebliche gesundheitliche Veränderung dar (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_310/2022 vom 28. Juli 2022 E. 4.3.1). Insgesamt

scheint es, dass die Beurteilung von Dr. med. F____ hinsichtlich einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit eher dem Umstand geschuldet ist, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3). Insgesamt vermögen

die zu wenig fundierten Einwände von Dr. med. F____ daher keine geringen

Zweifel an der fachpsychiatrischen Beurteilung des RAD-Arztes zu wecken.

5.5

Was schliesslich den im laufenden Verfahren eingereichten Bericht

von Dr. med. F____ vom 3. September 2022 (BB 3) angeht, datiert dieser nach dem Verfügungszeitpunkt vom 29. Juli 2022. Er ist deshalb

vorliegend grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 131 V 407 E. 2.1.2.1; E. 3.1.3. hiervor). Der Bericht vom 3.

September 2022 weist im Vergleich zum Bericht vom 1. Januar 2022 (IV-Akte 280)

keine Neuerungen auf. Vielmehr beschreibt er einen unveränderten

Gesundheitszustand und weicht insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung

nicht vom Bericht vom 1. Januar 2022 ab (vgl. Beurteilung des RAD vom 19.

Oktober 2022, IV-Akte 290). Es ergeben sich daher aus dem Bericht vom 3.

September 2021 insgesamt keine Anhaltspunkte, die für eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes sprechen würden.

5.6

Gemäss vorstehenden Erwägungen ergeben sich seit der Verfügung vom 5.

Mai 2020 aus psychiatrischer Sicht keine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes, welche sich nachteilig auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers auswirken würde. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG liegt

nicht vor. Abschliessend zu bemerken ist, dass im Ergebnis nicht zu beanstanden

ist, dass vorliegend die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den

subjektiven Eingliederungswillen absprach und den Anspruch auf

Eingliederungsmassahmen ohne vorgängige Durchführung eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens verneinte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom

21.

August 2018 E. 6.4).

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 zu Lasten des

Beschwerdeführers.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: