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Entscheid

IV.2022.85

Zweifel an der RAD-Einschätzung; Notwendigkeit eines Rollstuhls muss weiter abgeklärt werden

31. Januar 2023Deutsch17 min

Pädiatrie und Neuropädiatrie, vom 24. Oktober 2005, IV-Akte 40, sowie div. weitere

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

Januar 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.85

Verfügung vom 7. Juli 2022

Zweifel an der RAD-Einschätzung;

Notwendigkeit eines Rollstuhls muss weiter abgeklärt werden

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer, geboren am [...], erlitt im Alter von 4

Jahren eine Meningokokken-Meningitis. Er leidet seit seiner frühen Kindheit an

Epilepsie und hat eine kognitive Schwäche, cerebrale Bewegungsstörungen mit

linksseitigem Hemisyndrom, einen rechtsseitigen Strabismus und beidseitige

Hyperopie sowie eine S-förmige Skoliose (vgl. Bericht von Dr. C____, FMH für

Pädiatrie und Neuropädiatrie, vom 24. Oktober 2005, IV-Akte 40, sowie div. weitere

Berichte in den IV-Akten). Hinzu kommen unter anderem eine Quadriceps Schwäche rechts,

eine leichtgradig ausgeprägte depressive Symptomatik, Rückenbeschwerden, Asthma

und ein mögliches obstruktives Schlafapnoesyndrom (Bericht vom 17.05.2022,

IV-Akte 249, S. 2 f.). Im Rahmen einer beruflichen Massnahme absolvierte der

Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Mitarbeiter [...]. Dabei stellte sich

heraus, dass er einen geschützten Arbeitsplatz benötigte. In der Folge wurde

ihm am 16. Mai 2007 eine ganze Rente zugesprochen. Der Rentenanspruch blieb seither

unverändert (vgl. IV-Akte 253).

Aufgrund eines Unfalls am 10. Februar 2012, bei welchem er sich

eine Malleolarfraktur Typ Weber B zuzog, leidet der Beschwerdeführer unter belastungsabhängigen

chronischen Schmerzen am oberen linken Sprunggelenk und musste sich mehreren

operativen Eingriffen unterziehen (vgl. zum Ganzen IV-Akte 248, S. 4 ff.).

Mit Gesuch vom 5. November 2018 stellte der Beschwerdeführer

erstmals einen Antrag auf Kostengutsprache für einen Batec Rollstuhl mit

Elektroantrieb. Dieses wurde von der Beschwerdegegnerin am 10. April 2019

abgelehnt. Im Rahmen einer Abklärung betreffend Revision der Hilflosenentschädigung

stellte die Mitarbeiterin keine Hilflosigkeit im Bereich der Fortbewegung fest (Bericht

vom 12.08.2020, IV-Akte 182). In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und lehnte

eine Erhöhung mit Verfügung vom 24. September 2020 ab (IV-Akte 184). Eine

dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit

Urteil vom 16. März 2021 ab (Verfahren IV.2020.132, IV-Akte 210), wobei es die

Frage nach einer Einschränkung im Bereich Fortbewegung ausdrücklich offen liess

(vgl. IV-Akte 210, S. 13 f.).

Mit Gesuch vom 14. Dezember 2020 beantragte der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut die Kostengutsprache für

einen Batec Rollstuhl mit Elektroantrieb (IV-Akte 192). Hierzu nahm der RAD Stellung

(IV-Akte 200). Am 28. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen einer

Zunahme der Beschwerden erneut operiert (vgl. IV-Akte 236). Mit Vorbescheid vom

2. März 2022 stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, das Gesuch um

Kostenübernahme abzulehnen (IV-Akte 233). Zu den vom Beschwerdeführer

vorgebrachten medizinischen Einwänden (vgl. IV-Akte 243) äusserte sich der

Regional Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD; RAD-Stellungnahme vom 17.05.2022,

IV-Akte 248). Schliesslich verneinte die IV-Stelle am 8. September 2022 einen

Anspruch auf einen Handrollstuhl, einen Rollstuhl mit Elektro-Hilfsantrieb oder

ein Steck-Mobil (Verfügung, IV-Akte 254).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 6. September 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2022 sei aufzuheben.

2.

Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kostengutsprache

für einen Batec Elektro-Hilfsantrieb zu erteilen.

3.

Eventualiter sei

die Sache zur ergänzenden medizinischen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

4.

Unter o/e

Kostenfolge zzgl. MwSt.

5.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als

Rechtsbeistand zu bewilligen.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer den Kurzbericht von D____,

Sozialpädagogin FH, vom 26. Juni 2020 ein (Beschwerdebeilage/BB 2).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19.

September 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 22. November 2022 resp.

Duplik vom 20. Dezember 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2022 werden dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 31. Januar 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der

Ansicht, die Akten würden weder die medizinische Indikation für einen

elektronischen noch für einen handbetriebenen Rollstuhl aufweisen. Weiter habe

der RAD die Zusprache eines Rollstuhls mit Elektro-Hilfsantrieb unter dem

Aspekt der postoperativen Mobilisation als kontraproduktiv erachtet

(Beschwerdeantwort, Rz. 15).

2.2

Der Beschwerdeführer ist mit dieser

Einschätzung nicht einverstanden. Er lässt vorbringen, dass er sich zwar trotz

seiner Einschränkungen fortbewegen könne, die Belastung des oberen Sprunggelenks

aber zu starken und anhaltenden Schmerzen führe. Es könne ihm nicht zugemutet

werden, zur Bekämpfung dieser Schmerzsymptomatik andauernd Schmerzmittel

einzunehmen. Die Beschwerden liessen sich nur durch Entlastung lindern, wozu

ein Elektrorollstuhl erforderlich sei. Weiter lässt er ausführen, dass er aufgrund

seiner kognitiven Einschränkungen nicht dazu in der Lage sei, sich einen

kontrollierten, schonenden Gang anzueignen. Zudem verfüge er nicht über die

notwendigen kognitiven Fähigkeiten, einen handgesteuerten Rollstuhl zu bedienen.

Aus den gleichen Gründen vermöge er nur bedingt öffentliche Verkehrsmittel zu

nutzen. Er verweist darauf, dass er regelmässig auf Krankentransporte,

Unterstützung von Freunden und Bekannten sowie Taxidienstleistungen angewiesen sei

und ein elektrischer Antrieb des Rollstuhls auch aufgrund der Quadriceps-Schwäche

angezeigt sei (Beschwerde, Rz. 11).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht den Einschätzungen des RAD gefolgt ist und auf

dieser medizinischen Basis einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Handrollstuhl,

einen Rollstuhl mit Elektro-Hilfsantrieb oder ein Steck-Mobil verneint hat.

3.

3.1

Laut Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben

Invalide Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu den

Eingliederungsmassnahmen zählen u.a. auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8

Abs. 3 lit. d IVG). Nach Art. 21 Abs. 2 IVG haben Versicherte, die infolge

ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit

der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen

einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die

Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der

Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21

Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 lit. a der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des

Innern (EDI) übertragen. Die besagte Liste befindet sich im Anhang der

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

(HVI; SR 831.232.51). Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht ein Anspruch auf die

notwendigen Hilfsmittel zur Fortbewegung, sozialen Kontaktaufnahme und

Selbstbetreuung. Es besteht allerdings einzig Anspruch auf Hilfsmittel in

einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI). Die

durch eine andere Ausführung bedingten zusätzlichen Kosten hat die versicherte

Person selber zu tragen. Es kommen auf Kosten der IV-Stelle also lediglich

Hilfsmittel mit optimalem Preis-/Leistungsverhältnis in Betracht. Die

versicherte Person hat insbesondere keinen Anspruch auf die im Einzelfall

optimale Versorgung, sondern lediglich auf eine Grundversorgung (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016 E. 2.3). Diese Ausführungen

gelten sinngemäss auch für das invaliditätsbedingte Zubehör und für invaliditätsbedingte

Anpassungen. Das EDI hält sodann in der im Anhang aufgeführten Liste in Ziff.

9.01

HVI fest, dass Rollstühle ohne motorischen Antrieb gemäss Tarifvertrag mit

dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der

Medizinaltechnik (FASMED) vergütet und leihweise abgegeben werden. Dasselbe

gilt laut Ziff. 9.02 HVI-Anhang auch für Elektrorollstühle, die für Versicherte

gedacht sind, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank

elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können.

3.2

Als Eingliederungsmassnahme

unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen

von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten

Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der

Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt

des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels

Dispositiv

muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen

Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten

Eingliederungsziel stehen. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird

im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck

gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger

Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der

Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch

auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen

Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen

Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung

soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist

(Urteil des Bundesgerichtes 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3 mit Hinweisen).

3.3. Die Frage nach der Wirksamkeit und

Zweckmässigkeit einer Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten.

Mit zu berücksichtigen sind im Rahmen der Zweckmässigkeitsprüfung jedoch auch

mit der Ausstattung einhergehende, vorteilhafte Effekte, auch wenn sie keinen

gesetzlichen Aufgabenbereich betreffen. Sie sind in die Beurteilung des Erfolgs

einer Sozialversicherungsleistung miteinzubeziehen und können für die Auswahl

unter mehreren geeigneten und notwendigen Hilfsmitteln ausschlaggebend sein.

Solche im Gesetz nicht aufgeführten Vorteile – das Bundesgericht nennt sie

persönliche, familiäre oder soziale Umstände – stehen vor allem im Interesse

der versicherten Person und ihres Umfeldes. Sie können lediglich zu den

zwingend verlangten Eingliederungszielen hinzutreten, nicht aber allein einen

hinreichenden Grund für eine Hilfsmittelabgabe bilden. Eine eigentliche

Leistungsausweitung darf nicht erfolgen. Bei diesen aussergesetzlichen Effekten

kann es sich um Wünsche der versicherten Person hinsichtlich Aussehen, Funktion

oder Qualität des Hilfsmittels handeln. Es kann aber auch sein, dass ein

bestimmtes Hilfsmittel den Komfort oder die Lebensqualität merklich erhöht im

Vergleich zu einem anderen. Des Weiteren kann eine Ausstattung der versicherten

Person ermöglichen, ein Hobby, eine Tätigkeit in einem Verein oder ein Ehrenamt

auszuüben. Ein Hilfsmittel kann auch dafür sorgen, dass die versicherte Person

im Kreise ihrer Familie oder alleine in der Wohnung wohnhaft bleiben oder sich

in ihrer Persönlichkeit weiterentwickeln und sich intellektuelle, kognitive

oder kommunikative Fähigkeiten aneignen kann. Mit dem richtigen Hilfsmittel

können zudem psychische Beeinträchtigungen abgewendet und das Ansehen der

versicherten Person in der Gesellschaft zurückgewonnen werden (zum ganzen

Abschnitt: Mathias Lanz,

Leistungen und Grundsätze im Hilfsmittelrecht der schweizerischen

Sozialversicherung, Diss. Zürich 2016, Rz. 386).

3.4. Gemäss Ziffer 3009 des Kreisschreibens über die

Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, Stand 1. Januar

2022) ist es Aufgabe der IV-Stelle, die Hilfsmittelversorgungen auf deren

Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen. Die "Schweizerische

Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung" (SAHB) unterstützt die IV-Stelle

bei der fachtechnischen Beurteilung von Hilfsmittelversorgungen. Insbesondere

erstellt die SAHB auf Anfrage der IV-Stelle Beurteilungen für Rollstühle

(Ziffer 3010 KHMI). Sie hat die Arbeit der IV-Stelle zu erleichtern, indem sie

die Bedürfnisse der Behinderten objektiviert, die Hilfsmittelversorgung

bezüglich Einfachheit und Zweckmässigkeit im Sinne der IV-Gesetzgebung

überprüft, nicht als gerechtfertigt beurteilte Versorgungen ausreichend

begründet, das Preis-Leistungsverhältnis beurteilt, die verschiedenen Aspekte

einer Hilfsmittelversorgung in Beziehung zu den einschlägigen Bestimmungen der

HVI und des KHMI bringt und der IV-Stelle für Rückfragen zur Verfügung steht (Ziffer

3014 KHMI). Die Abklärungen der SAHB haben ausschliesslich

Empfehlungscharakter. Die Verantwortung für den Entscheid liegt bei der

IV-Stelle. Die versicherten Personen sind durch die SAHB-Berater/innen immer

über diesen Sachverhalt zu informieren (Ziffer 3015 KHMI).

3.5. Verwaltungsweisungen, wozu das KHMI zählt,

richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das

Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht

die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund

davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende

Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem

Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen

dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines

materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 142 V 442 E. 5.2 mit

Hinweisen).

3.6. Die Verwaltung und das im Streitfall angerufene

Sozialversicherungsgericht haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes

wegen festzustellen (Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG und Art. 61 lit. c

ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend

Klarheit besteht oder alle zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts

zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft wurden.

4.

4.1. 4.1.1. Zunächst fällt auf, dass die

Beschwerdegegnerin keine Abklärung bei der SAHB in Auftrag gegeben hat (vgl.

hierzu Erwägung 3.4 vorstehend), sondern sich einzig auf zwei Stellungnahmen

des RAD-Arztes Dr. E____, FMH Orthopädie, FMH Physikalische und Rehabilitative

Medizin, abgestützt hat.

4.1.2. In der ersten Stellungnahme vom 9. Februar

2021 führte der RAD-Arzt aus, dass der Beschwerdeführer gemäss

Abklärungsbericht vom 12. August 2020 in der Regel ohne Hilfsmittel mobil sei,

wobei er an schlechten Tagen seinen E-Scooter nehmen würde und nicht auf andere

Gehilfen angewiesen sei (IV-Akte 200, S. 9). Weiter hielt der RAD-Arzt fest,

der Beschwerdeführer gelange mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, oder mit dem

E-Scooter und zu Fuss zur Arbeitsstelle (a.a.O.). Unter Hinweis auf den Bericht

zur kreisärztlichen Untersuchung vom 21. August 2020 verneinte er eine medizinische

Indikation für ein Steck-Mobil Modell Magnum 350 oder für einen Rollstuhl mit

Elektro-Hilfsantrieb (a.a.O.).

4.1.3. Anlässlich der zweiten Stellungnahme vom 17.

Mai 2022 hielt der RAD-Arzt an seiner bisherigen Beurteilung fest (IV-Akte 248,

S. 6). Dabei ergänzte er, dass mit der durchgeführten kardiologischen

Diagnostik in der [...]praxis [...], wo der Versicherte im Rahmen der

Laufbandergometrie auf ein Leistungsniveau von 5.2 MET's (entsprechend 216

Watt) gekommen war, der funktionelle Beweis für die fehlende Indikation für

einen Rollstuhl mit Elektro-Hilfsantrieb vorliege (a.a.O.). Weiter verwies der

RAD-Arzt auf die am 28. Januar 2022 erfolgte Operation (Arthroskopie OSG links,

Stabilitätsprüfung, Rekonstruktion Syndesmose mit autologen

Semitendinosus-Transplantat und Stellschrauben, Rekonstruktion Ligamentum

deltoideum [anchor-to-poste] und plantarisierende Cuneiforme

mediala Osteotomie [Cotton]) und empfahl nach einer Entlastung des linken

Fusses, einen stufenweisen Belastungsaufbau sowie drei Monate nach der

Operation einen Übergang auf Vollbelastung (a.a.O.). Zur Begründung führte er aus,

eine längerfristige Verordnung eines Rollstuhls würde der postoperativen

Mobilisation hinsichtlich der Motivation zum Belastungsaufbau im Wege stehen

und sei damit medizinisch kontraindiziert. Es würde den Versicherten in seinem

Krankheitserleben verfestigen und den Erfolg des operativen Eingriffs vom 28.

Januar 2022 zunichte machen (a.a.O).

4.2. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Akten kann

auf diese Aussagen nicht zweifelsfrei abgestellt werden.

4.3. Zunächst bestätigt der behandelnde Arzt Dr. F____,

[...]klinik [...], in seinem Arztbericht vom 7. November 2017 die Notwendigkeit

eines Elektrorollstuhls (vgl. IV-Akte 243, S. 24 f.). In den RAD-Stellungnahmen

fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dieser Auffassung. Ebenfalls fehlt es

an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beiständin im Schreiben vom

28. März 2022, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven

Einschränkung nicht in der Lage sei, die Belastung selbständig zu reduzieren

resp. sich einen kontrollierten, schonenden Gang anzueignen (IV-Akte 243, S. 2).

Zudem wurden bereits in der unfallversicherungsrechtlichen, kreisärztlichen

Untersuchung vom 21. August 2020 von Dr. G____, FMH Chirurgie, mehrere auffällige

Befunde erhoben (Gang zum Untersuchungszimmer auffällig mit Schonhinken links;

Bewältigung der Treppenstufen zum Untersuchungszimmer sehr vorsichtig;

Barfussgang auffällig mit deutlicher Aussenrotation beider Füsse und unsicherem

Gangbild; Zehenspitzenstand nur kurz möglich und unsicher; Fersenstand sehr

unsicher; tiefe Hocke unmöglich, vgl. IV-Akte 143, S. 13 f.).

4.4. 4.4.1.

Zu beachten gilt es auch, dass beim

Beschwerdeführer ein gesteigertes Mobilitätsbedürfnis besteht, da er innerhalb

des Wochenverlaufs einer Vielzahl von unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten

nachgeht, welche ihm eine wichtige Tagesstruktur bieten. So übt er nicht nur

eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt aus, sondern betätigt sich auch

als Verkäufer des [...]. Zwar ist es richtig, dass im Abklärungsbericht

Hilflosigkeit vom 12. August 2020 festgehalten wird, dass sich der

Beschwerdeführer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, zu Fuss oder mit einem

E-Scooter fortbewege (Abklärungsbericht, IV-Akte 182, S. 4). Gleichzeitig hielt

die Abklärungsperson jedoch fest, dass dem Beschwerdeführer die Benutzung eines

Rollstuhls zumutbar wäre (vgl. a.a.O.), worauf der RAD in seinen beiden

Stellungnahmen nicht eingegangen ist.

4.4.2. Im Weiteren hat der RAD Arzt die im Abklärungsbericht

erwähnte Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln unkritisch übernommen und

nicht hinterfragt, wie sich deren Umsetzung gestaltet. Der Beschwerdeführer macht

diesbezüglich geltend, dass ihm die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel

infolge des Unvermögens beim Schreiben und Lesen nur sehr eingeschränkt möglich

sei (Beschwerde, Rz. 12), was der RAD zumindest hätte diskutieren müssen, zumal

auch die Sozialpädagogin D____ bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer

aufgrund der fehlenden Lese- und Schreibfähigkeiten Mühe habe, sich an fremden

Orten zu Recht zu finden (BB 2). Weiter berichtet die Sozialpädagogin, dass der

Beschwerdeführer ca. einmal monatlich einen Krankentransport ins [...] in

Anspruch nehme und sich ansonsten mit einem Behindertengefährt fortbewege, mit

welchem ihm oft die Mitnahme im Tram verwehrt werde (a.a.O.). Dabei handle es

sich um ein vierrädriges Elektromobil der [...], welches für Senioren

geschaffen wurde und in welchem der Beschwerdeführer sitzend Platz nehmen kann

(Replik, Rz. 1).

4.5. Im Ergebnis bestehen in verschiedener Hinsicht

Zweifel an der RAD-Einschätzung, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

Da das streitberufene Gericht aufgrund der von der Beschwerdegegnerin

gesammelten Unterlagen nicht in der Lage ist zu entscheiden, ob vorliegend eine

Notwendigkeit für einen Rollstuhl mit oder ohne Elektro-Hilfsantrieb besteht,

sind ergänzende Abklärungen notwendig. Zu diskutieren gilt es, ob im

vorliegenden Fall tatsächlich angenommen werden kann, der Gebrauch eines

Rollstuhls sei durch die damit einhergehende Schonung nicht indiziert.

4.6. Darüber hinaus erscheint es als sachgerecht,

dass die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit eines Rollstuhls bei der SAHB oder

einer anderen geeigneten Institution wie zum Beispiel dem Paraplegikerzentrum abklären

lässt und anschliessend erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein

solches Hilfsmittel entscheidet. Dabei ist eventuell zu prüfen, ob sich die

Indikation zu einem elektronischen Antrieb aus den kognitiven und motorischen

Einschränkungen ergibt, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde, Rz.

18).

5.

5.1. Aus dem Gesagten folgt, dass die

Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 7. Juli 2022 ist aufzuheben und

die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Abklärung und zum Erlass einer

neuen Verfügung zurückzuweisen.

5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das

Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung

von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht

in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang

entsprechend ist der Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von CHF 800.00

aufzuerlegen.

5.3. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber

der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im

Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert

werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und

somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 7. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Abklärung und

zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von

CHF 800.00 und eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 an den Beschwerdeführer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: