IV.2022.85
Zweifel an der RAD-Einschätzung; Notwendigkeit eines Rollstuhls muss weiter abgeklärt werden
31. Januar 2023Deutsch17 min
Pädiatrie und Neuropädiatrie, vom 24. Oktober 2005, IV-Akte 40, sowie div. weitere
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
Januar 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.85
Verfügung vom 7. Juli 2022
Zweifel an der RAD-Einschätzung;
Notwendigkeit eines Rollstuhls muss weiter abgeklärt werden
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der Beschwerdeführer, geboren am [...], erlitt im Alter von 4
Jahren eine Meningokokken-Meningitis. Er leidet seit seiner frühen Kindheit an
Epilepsie und hat eine kognitive Schwäche, cerebrale Bewegungsstörungen mit
linksseitigem Hemisyndrom, einen rechtsseitigen Strabismus und beidseitige
Hyperopie sowie eine S-förmige Skoliose (vgl. Bericht von Dr. C____, FMH für
Pädiatrie und Neuropädiatrie, vom 24. Oktober 2005, IV-Akte 40, sowie div. weitere
Berichte in den IV-Akten). Hinzu kommen unter anderem eine Quadriceps Schwäche rechts,
eine leichtgradig ausgeprägte depressive Symptomatik, Rückenbeschwerden, Asthma
und ein mögliches obstruktives Schlafapnoesyndrom (Bericht vom 17.05.2022,
IV-Akte 249, S. 2 f.). Im Rahmen einer beruflichen Massnahme absolvierte der
Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Mitarbeiter [...]. Dabei stellte sich
heraus, dass er einen geschützten Arbeitsplatz benötigte. In der Folge wurde
ihm am 16. Mai 2007 eine ganze Rente zugesprochen. Der Rentenanspruch blieb seither
unverändert (vgl. IV-Akte 253).
Aufgrund eines Unfalls am 10. Februar 2012, bei welchem er sich
eine Malleolarfraktur Typ Weber B zuzog, leidet der Beschwerdeführer unter belastungsabhängigen
chronischen Schmerzen am oberen linken Sprunggelenk und musste sich mehreren
operativen Eingriffen unterziehen (vgl. zum Ganzen IV-Akte 248, S. 4 ff.).
Mit Gesuch vom 5. November 2018 stellte der Beschwerdeführer
erstmals einen Antrag auf Kostengutsprache für einen Batec Rollstuhl mit
Elektroantrieb. Dieses wurde von der Beschwerdegegnerin am 10. April 2019
abgelehnt. Im Rahmen einer Abklärung betreffend Revision der Hilflosenentschädigung
stellte die Mitarbeiterin keine Hilflosigkeit im Bereich der Fortbewegung fest (Bericht
vom 12.08.2020, IV-Akte 182). In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und lehnte
eine Erhöhung mit Verfügung vom 24. September 2020 ab (IV-Akte 184). Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
Urteil vom 16. März 2021 ab (Verfahren IV.2020.132, IV-Akte 210), wobei es die
Frage nach einer Einschränkung im Bereich Fortbewegung ausdrücklich offen liess
(vgl. IV-Akte 210, S. 13 f.).
Mit Gesuch vom 14. Dezember 2020 beantragte der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut die Kostengutsprache für
einen Batec Rollstuhl mit Elektroantrieb (IV-Akte 192). Hierzu nahm der RAD Stellung
(IV-Akte 200). Am 28. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen einer
Zunahme der Beschwerden erneut operiert (vgl. IV-Akte 236). Mit Vorbescheid vom
2. März 2022 stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, das Gesuch um
Kostenübernahme abzulehnen (IV-Akte 233). Zu den vom Beschwerdeführer
vorgebrachten medizinischen Einwänden (vgl. IV-Akte 243) äusserte sich der
Regional Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD; RAD-Stellungnahme vom 17.05.2022,
IV-Akte 248). Schliesslich verneinte die IV-Stelle am 8. September 2022 einen
Anspruch auf einen Handrollstuhl, einen Rollstuhl mit Elektro-Hilfsantrieb oder
ein Steck-Mobil (Verfügung, IV-Akte 254).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 6. September 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2022 sei aufzuheben.
2.
Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kostengutsprache
für einen Batec Elektro-Hilfsantrieb zu erteilen.
3.
Eventualiter sei
die Sache zur ergänzenden medizinischen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.
Unter o/e
Kostenfolge zzgl. MwSt.
5.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als
Rechtsbeistand zu bewilligen.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer den Kurzbericht von D____,
Sozialpädagogin FH, vom 26. Juni 2020 ein (Beschwerdebeilage/BB 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19.
September 2022 die Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien halten mit Replik vom 22. November 2022 resp.
Duplik vom 20. Dezember 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2022 werden dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 31. Januar 2023 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist der
Ansicht, die Akten würden weder die medizinische Indikation für einen
elektronischen noch für einen handbetriebenen Rollstuhl aufweisen. Weiter habe
der RAD die Zusprache eines Rollstuhls mit Elektro-Hilfsantrieb unter dem
Aspekt der postoperativen Mobilisation als kontraproduktiv erachtet
(Beschwerdeantwort, Rz. 15).
2.2
Der Beschwerdeführer ist mit dieser
Einschätzung nicht einverstanden. Er lässt vorbringen, dass er sich zwar trotz
seiner Einschränkungen fortbewegen könne, die Belastung des oberen Sprunggelenks
aber zu starken und anhaltenden Schmerzen führe. Es könne ihm nicht zugemutet
werden, zur Bekämpfung dieser Schmerzsymptomatik andauernd Schmerzmittel
einzunehmen. Die Beschwerden liessen sich nur durch Entlastung lindern, wozu
ein Elektrorollstuhl erforderlich sei. Weiter lässt er ausführen, dass er aufgrund
seiner kognitiven Einschränkungen nicht dazu in der Lage sei, sich einen
kontrollierten, schonenden Gang anzueignen. Zudem verfüge er nicht über die
notwendigen kognitiven Fähigkeiten, einen handgesteuerten Rollstuhl zu bedienen.
Aus den gleichen Gründen vermöge er nur bedingt öffentliche Verkehrsmittel zu
nutzen. Er verweist darauf, dass er regelmässig auf Krankentransporte,
Unterstützung von Freunden und Bekannten sowie Taxidienstleistungen angewiesen sei
und ein elektrischer Antrieb des Rollstuhls auch aufgrund der Quadriceps-Schwäche
angezeigt sei (Beschwerde, Rz. 11).
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht den Einschätzungen des RAD gefolgt ist und auf
dieser medizinischen Basis einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Handrollstuhl,
einen Rollstuhl mit Elektro-Hilfsantrieb oder ein Steck-Mobil verneint hat.
3.
3.1
Laut Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben
Invalide Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu den
Eingliederungsmassnahmen zählen u.a. auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8
Abs. 3 lit. d IVG). Nach Art. 21 Abs. 2 IVG haben Versicherte, die infolge
ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit
der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen
einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die
Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der
Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21
Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 lit. a der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des
Innern (EDI) übertragen. Die besagte Liste befindet sich im Anhang der
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung
(HVI; SR 831.232.51). Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht ein Anspruch auf die
notwendigen Hilfsmittel zur Fortbewegung, sozialen Kontaktaufnahme und
Selbstbetreuung. Es besteht allerdings einzig Anspruch auf Hilfsmittel in
einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI). Die
durch eine andere Ausführung bedingten zusätzlichen Kosten hat die versicherte
Person selber zu tragen. Es kommen auf Kosten der IV-Stelle also lediglich
Hilfsmittel mit optimalem Preis-/Leistungsverhältnis in Betracht. Die
versicherte Person hat insbesondere keinen Anspruch auf die im Einzelfall
optimale Versorgung, sondern lediglich auf eine Grundversorgung (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016 E. 2.3). Diese Ausführungen
gelten sinngemäss auch für das invaliditätsbedingte Zubehör und für invaliditätsbedingte
Anpassungen. Das EDI hält sodann in der im Anhang aufgeführten Liste in Ziff.
9.01
HVI fest, dass Rollstühle ohne motorischen Antrieb gemäss Tarifvertrag mit
dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der
Medizinaltechnik (FASMED) vergütet und leihweise abgegeben werden. Dasselbe
gilt laut Ziff. 9.02 HVI-Anhang auch für Elektrorollstühle, die für Versicherte
gedacht sind, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank
elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können.
3.2
Als Eingliederungsmassnahme
unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen
von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten
Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der
Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt
des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels
Dispositiv
muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen
Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten
Eingliederungsziel stehen. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird
im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck
gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger
Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der
Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch
auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen
Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen
Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung
soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist
(Urteil des Bundesgerichtes 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3 mit Hinweisen).
3.3. Die Frage nach der Wirksamkeit und
Zweckmässigkeit einer Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten.
Mit zu berücksichtigen sind im Rahmen der Zweckmässigkeitsprüfung jedoch auch
mit der Ausstattung einhergehende, vorteilhafte Effekte, auch wenn sie keinen
gesetzlichen Aufgabenbereich betreffen. Sie sind in die Beurteilung des Erfolgs
einer Sozialversicherungsleistung miteinzubeziehen und können für die Auswahl
unter mehreren geeigneten und notwendigen Hilfsmitteln ausschlaggebend sein.
Solche im Gesetz nicht aufgeführten Vorteile – das Bundesgericht nennt sie
persönliche, familiäre oder soziale Umstände – stehen vor allem im Interesse
der versicherten Person und ihres Umfeldes. Sie können lediglich zu den
zwingend verlangten Eingliederungszielen hinzutreten, nicht aber allein einen
hinreichenden Grund für eine Hilfsmittelabgabe bilden. Eine eigentliche
Leistungsausweitung darf nicht erfolgen. Bei diesen aussergesetzlichen Effekten
kann es sich um Wünsche der versicherten Person hinsichtlich Aussehen, Funktion
oder Qualität des Hilfsmittels handeln. Es kann aber auch sein, dass ein
bestimmtes Hilfsmittel den Komfort oder die Lebensqualität merklich erhöht im
Vergleich zu einem anderen. Des Weiteren kann eine Ausstattung der versicherten
Person ermöglichen, ein Hobby, eine Tätigkeit in einem Verein oder ein Ehrenamt
auszuüben. Ein Hilfsmittel kann auch dafür sorgen, dass die versicherte Person
im Kreise ihrer Familie oder alleine in der Wohnung wohnhaft bleiben oder sich
in ihrer Persönlichkeit weiterentwickeln und sich intellektuelle, kognitive
oder kommunikative Fähigkeiten aneignen kann. Mit dem richtigen Hilfsmittel
können zudem psychische Beeinträchtigungen abgewendet und das Ansehen der
versicherten Person in der Gesellschaft zurückgewonnen werden (zum ganzen
Abschnitt: Mathias Lanz,
Leistungen und Grundsätze im Hilfsmittelrecht der schweizerischen
Sozialversicherung, Diss. Zürich 2016, Rz. 386).
3.4. Gemäss Ziffer 3009 des Kreisschreibens über die
Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, Stand 1. Januar
2022) ist es Aufgabe der IV-Stelle, die Hilfsmittelversorgungen auf deren
Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen. Die "Schweizerische
Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung" (SAHB) unterstützt die IV-Stelle
bei der fachtechnischen Beurteilung von Hilfsmittelversorgungen. Insbesondere
erstellt die SAHB auf Anfrage der IV-Stelle Beurteilungen für Rollstühle
(Ziffer 3010 KHMI). Sie hat die Arbeit der IV-Stelle zu erleichtern, indem sie
die Bedürfnisse der Behinderten objektiviert, die Hilfsmittelversorgung
bezüglich Einfachheit und Zweckmässigkeit im Sinne der IV-Gesetzgebung
überprüft, nicht als gerechtfertigt beurteilte Versorgungen ausreichend
begründet, das Preis-Leistungsverhältnis beurteilt, die verschiedenen Aspekte
einer Hilfsmittelversorgung in Beziehung zu den einschlägigen Bestimmungen der
HVI und des KHMI bringt und der IV-Stelle für Rückfragen zur Verfügung steht (Ziffer
3014 KHMI). Die Abklärungen der SAHB haben ausschliesslich
Empfehlungscharakter. Die Verantwortung für den Entscheid liegt bei der
IV-Stelle. Die versicherten Personen sind durch die SAHB-Berater/innen immer
über diesen Sachverhalt zu informieren (Ziffer 3015 KHMI).
3.5. Verwaltungsweisungen, wozu das KHMI zählt,
richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das
Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht
die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund
davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem
Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen
dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines
materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 142 V 442 E. 5.2 mit
Hinweisen).
3.6. Die Verwaltung und das im Streitfall angerufene
Sozialversicherungsgericht haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen (Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG und Art. 61 lit. c
ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend
Klarheit besteht oder alle zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts
zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft wurden.
4.
4.1. 4.1.1. Zunächst fällt auf, dass die
Beschwerdegegnerin keine Abklärung bei der SAHB in Auftrag gegeben hat (vgl.
hierzu Erwägung 3.4 vorstehend), sondern sich einzig auf zwei Stellungnahmen
des RAD-Arztes Dr. E____, FMH Orthopädie, FMH Physikalische und Rehabilitative
Medizin, abgestützt hat.
4.1.2. In der ersten Stellungnahme vom 9. Februar
2021 führte der RAD-Arzt aus, dass der Beschwerdeführer gemäss
Abklärungsbericht vom 12. August 2020 in der Regel ohne Hilfsmittel mobil sei,
wobei er an schlechten Tagen seinen E-Scooter nehmen würde und nicht auf andere
Gehilfen angewiesen sei (IV-Akte 200, S. 9). Weiter hielt der RAD-Arzt fest,
der Beschwerdeführer gelange mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, oder mit dem
E-Scooter und zu Fuss zur Arbeitsstelle (a.a.O.). Unter Hinweis auf den Bericht
zur kreisärztlichen Untersuchung vom 21. August 2020 verneinte er eine medizinische
Indikation für ein Steck-Mobil Modell Magnum 350 oder für einen Rollstuhl mit
Elektro-Hilfsantrieb (a.a.O.).
4.1.3. Anlässlich der zweiten Stellungnahme vom 17.
Mai 2022 hielt der RAD-Arzt an seiner bisherigen Beurteilung fest (IV-Akte 248,
S. 6). Dabei ergänzte er, dass mit der durchgeführten kardiologischen
Diagnostik in der [...]praxis [...], wo der Versicherte im Rahmen der
Laufbandergometrie auf ein Leistungsniveau von 5.2 MET's (entsprechend 216
Watt) gekommen war, der funktionelle Beweis für die fehlende Indikation für
einen Rollstuhl mit Elektro-Hilfsantrieb vorliege (a.a.O.). Weiter verwies der
RAD-Arzt auf die am 28. Januar 2022 erfolgte Operation (Arthroskopie OSG links,
Stabilitätsprüfung, Rekonstruktion Syndesmose mit autologen
Semitendinosus-Transplantat und Stellschrauben, Rekonstruktion Ligamentum
deltoideum [anchor-to-poste] und plantarisierende Cuneiforme
mediala Osteotomie [Cotton]) und empfahl nach einer Entlastung des linken
Fusses, einen stufenweisen Belastungsaufbau sowie drei Monate nach der
Operation einen Übergang auf Vollbelastung (a.a.O.). Zur Begründung führte er aus,
eine längerfristige Verordnung eines Rollstuhls würde der postoperativen
Mobilisation hinsichtlich der Motivation zum Belastungsaufbau im Wege stehen
und sei damit medizinisch kontraindiziert. Es würde den Versicherten in seinem
Krankheitserleben verfestigen und den Erfolg des operativen Eingriffs vom 28.
Januar 2022 zunichte machen (a.a.O).
4.2. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Akten kann
auf diese Aussagen nicht zweifelsfrei abgestellt werden.
4.3. Zunächst bestätigt der behandelnde Arzt Dr. F____,
[...]klinik [...], in seinem Arztbericht vom 7. November 2017 die Notwendigkeit
eines Elektrorollstuhls (vgl. IV-Akte 243, S. 24 f.). In den RAD-Stellungnahmen
fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dieser Auffassung. Ebenfalls fehlt es
an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beiständin im Schreiben vom
28. März 2022, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven
Einschränkung nicht in der Lage sei, die Belastung selbständig zu reduzieren
resp. sich einen kontrollierten, schonenden Gang anzueignen (IV-Akte 243, S. 2).
Zudem wurden bereits in der unfallversicherungsrechtlichen, kreisärztlichen
Untersuchung vom 21. August 2020 von Dr. G____, FMH Chirurgie, mehrere auffällige
Befunde erhoben (Gang zum Untersuchungszimmer auffällig mit Schonhinken links;
Bewältigung der Treppenstufen zum Untersuchungszimmer sehr vorsichtig;
Barfussgang auffällig mit deutlicher Aussenrotation beider Füsse und unsicherem
Gangbild; Zehenspitzenstand nur kurz möglich und unsicher; Fersenstand sehr
unsicher; tiefe Hocke unmöglich, vgl. IV-Akte 143, S. 13 f.).
4.4. 4.4.1.
Zu beachten gilt es auch, dass beim
Beschwerdeführer ein gesteigertes Mobilitätsbedürfnis besteht, da er innerhalb
des Wochenverlaufs einer Vielzahl von unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten
nachgeht, welche ihm eine wichtige Tagesstruktur bieten. So übt er nicht nur
eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt aus, sondern betätigt sich auch
als Verkäufer des [...]. Zwar ist es richtig, dass im Abklärungsbericht
Hilflosigkeit vom 12. August 2020 festgehalten wird, dass sich der
Beschwerdeführer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, zu Fuss oder mit einem
E-Scooter fortbewege (Abklärungsbericht, IV-Akte 182, S. 4). Gleichzeitig hielt
die Abklärungsperson jedoch fest, dass dem Beschwerdeführer die Benutzung eines
Rollstuhls zumutbar wäre (vgl. a.a.O.), worauf der RAD in seinen beiden
Stellungnahmen nicht eingegangen ist.
4.4.2. Im Weiteren hat der RAD Arzt die im Abklärungsbericht
erwähnte Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln unkritisch übernommen und
nicht hinterfragt, wie sich deren Umsetzung gestaltet. Der Beschwerdeführer macht
diesbezüglich geltend, dass ihm die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
infolge des Unvermögens beim Schreiben und Lesen nur sehr eingeschränkt möglich
sei (Beschwerde, Rz. 12), was der RAD zumindest hätte diskutieren müssen, zumal
auch die Sozialpädagogin D____ bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der fehlenden Lese- und Schreibfähigkeiten Mühe habe, sich an fremden
Orten zu Recht zu finden (BB 2). Weiter berichtet die Sozialpädagogin, dass der
Beschwerdeführer ca. einmal monatlich einen Krankentransport ins [...] in
Anspruch nehme und sich ansonsten mit einem Behindertengefährt fortbewege, mit
welchem ihm oft die Mitnahme im Tram verwehrt werde (a.a.O.). Dabei handle es
sich um ein vierrädriges Elektromobil der [...], welches für Senioren
geschaffen wurde und in welchem der Beschwerdeführer sitzend Platz nehmen kann
(Replik, Rz. 1).
4.5. Im Ergebnis bestehen in verschiedener Hinsicht
Zweifel an der RAD-Einschätzung, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
Da das streitberufene Gericht aufgrund der von der Beschwerdegegnerin
gesammelten Unterlagen nicht in der Lage ist zu entscheiden, ob vorliegend eine
Notwendigkeit für einen Rollstuhl mit oder ohne Elektro-Hilfsantrieb besteht,
sind ergänzende Abklärungen notwendig. Zu diskutieren gilt es, ob im
vorliegenden Fall tatsächlich angenommen werden kann, der Gebrauch eines
Rollstuhls sei durch die damit einhergehende Schonung nicht indiziert.
4.6. Darüber hinaus erscheint es als sachgerecht,
dass die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit eines Rollstuhls bei der SAHB oder
einer anderen geeigneten Institution wie zum Beispiel dem Paraplegikerzentrum abklären
lässt und anschliessend erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein
solches Hilfsmittel entscheidet. Dabei ist eventuell zu prüfen, ob sich die
Indikation zu einem elektronischen Antrieb aus den kognitiven und motorischen
Einschränkungen ergibt, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde, Rz.
18).
5.
5.1. Aus dem Gesagten folgt, dass die
Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 7. Juli 2022 ist aufzuheben und
die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Abklärung und zum Erlass einer
neuen Verfügung zurückzuweisen.
5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht
in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang
entsprechend ist der Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von CHF 800.00
aufzuerlegen.
5.3. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber
der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im
Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und
somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 7. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Abklärung und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von
CHF 800.00 und eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: