Lexipedia

Entscheid

IV.2022.86

Beschwerde abgewiesen. Keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

14. Februar 2023Deutsch24 min

erfolgreich abschloss (Anlehr-Ausweis vom 10. August 2010, IV-Akte 91, S. 3). Nachdem

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

Februar 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller , Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.86

Verfügung vom 18. Juli 2022

Beschwerde abgewiesen. Keine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer und gelernte Automechaniker

reiste 1980 in die Schweiz ein, wo er bei diversen Unternehmen als

Servicetechniker arbeitete (IV-Akten 2, 43, S. 1 ff.).

b)

Nachdem sich der Beschwerdeführer bei einem Schlittelunfall verletzte,

meldete er sich am 8. November 2006 (IV-Akte 2) erstmals bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin erteilte dem

Beschwerdeführer daraufhin eine Kostengutsprache für eine Umschulung zum

Maschinenteilzeichner CAD (Schreiben vom 20. Mai 2008, IV-Akte 74 und Schrieben

vom 7. Januar 2009, IV-Akte 81), welche der Beschwerdeführer im Jahr 2010

erfolgreich abschloss (Anlehr-Ausweis vom 10. August 2010, IV-Akte 91, S. 3). Nachdem

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge weitere Kostengutsprachen

für Praktika zusprach (vgl. IV-Akten 98,101,105,109,111,113), schloss sie mit

Mitteilung vom 14. April 2012 die beruflichen Massnahmen ab und stellte betreffend

Rente eine separate Verfügung in Aussicht (IV-Akte 126).

c)

Nach Durchführung einer psychiatrisch/rheumatologischen Begutachtung

(vgl. Gutachten vom 22. September 2012, IV-Akte 158) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2013

(IV-Akte 179) ab dem 1. Februar 2007 eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2012

eine Viertelsrente zu. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die

gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Mai 2014

(IV.2013.196; IV-Akte 191) gut und wies die Sache zur Neuberechnung des

Invaliditätsgrades an die Vorinstanz zurück. In Nachachtung des Gerichtsurteils

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Oktober

2014 (IV-Akte 194) ab dem 1. Februar 2007 eine ganze und ab dem 1. Juli 2012

eine halbe Rente zu. Mit Mitteilung vom 15. Januar 2016 (IV-Akte 207) stellte

die Beschwerdegegnerin den unveränderten Rentenanspruch fest.

d)

Mit Schreiben vom 25. Mai 2019 (IV-Akte 2019) machte der

Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend,

woraufhin die Beschwerdegegnerin entsprechende Abklärungen tätigte. Namentlich

ordnete die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den

Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie an (vgl. IV-Akte 233). Im

Wesentlichen gestützt auf das Gutachten (Rheumatologisches Gutachten vom 15.

Februar 2021, IV-Akte 236, Psychiatrisches Gutachten vom 12. Februar 2021,

IV-Akte 237) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 18. Juli 2022 (IV-Akte 281) mit, dass er ab dem 21. Mai 2019 eine ganze

Rente, ab dem 1. September 2019 eine halb Rente, ab dem 1. Mai 2019 eine ganze

Rente, ab dem 1. September 2020 eine halbe Rente, ab dem 1. August 2021 eine

ganze Rente und ab dem 1. Dezember 2021 eine halbe Rente erhalte.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 7. September 2022 beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2022 und die Verpflichtung der

Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter

sei die Verfügung vom 18. Juli 2022 aufzuheben und die Angelegenheit an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer

Abklärungen erneut über die Rentenansprüche des Beschwerdeführers entscheide.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 14.

Februar 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich

zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.3

Nach den allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit

Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17.

Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar.

Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Verfügung vom

18.

Juli 2022 liege ein unrichtig und unvollständig festgestellter Sachverhalt

zugrunde. Er verweist in diesem Zusammenhang auf diverse Berichte seiner

behandelnden Ärzte.

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, von

einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung könne nicht ausgegangen werden.

Der angefochtene Entscheid stütze sich auf ein beweiswertiges bidisziplinäres

Gutachten, sowie eine nachvollziehbare Verlaufsbeurteilung durch den RAD. Die

Verfügung vom 18. Juli 2022 sei daher zu schützen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 18. Juli

2022.

rechtlich zu beanstanden ist.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf

eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG).

3.2

Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung

ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der

versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades

auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit

analog einem Revisionsfall nach

Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision

gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet

ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die

Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens

erheblich verändert hat (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen stellt die

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts

kein Revisionsgrund dar.

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies

war vorliegend die Verfügung vom 7. Oktober 2014 (IV-Akte194).

4.

4.1

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit

zu prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 7. Oktober 2014 bis zum 18. Juli

2022, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung, eine revisionsrechtlich

relevante Änderung des Sachverhaltes ergeben hat.

4.2

Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im

Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten

angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c; 132 V 93,

99.

f. E. 4 mit weiteren Hinweisen).

4.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.4

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im

Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer

Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen und

Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnden Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren

Hinweisen).

4.5

Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen

zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur

Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG

massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine

zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie

sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59

Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art.

44.

ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm

vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von

RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des

Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD- Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer

medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den

praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1)

genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts

zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf

versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die

RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende

Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015,

9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1

5.1.1

Die rechtskräftige Verfügung vom 7. Oktober 2014 (IV-Akte

194) beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten der

Dres. med. B____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologe, FMH, und C____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 22. September 2021

(IV-Akte 158).

5.1.2

Gemäss rheumatologischem Fachgutachten wurden beim Beschwerdeführer mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Status nach CRPS Typ I, Grad II

Knie rechts mit/bei Status nach Distorsionstrauma des rechten Kniegelenks am 4.

Februar 2006 mit Ruptur des medialen Seitenbandes, Bone bruise des medialen

Femurkondylus, Knie-Arthroskopie rechts am 7. April 2006 mit medialer und

lateraler Teilmeniskektomie und Knorpelglättung retropatellär und im Bereich

des medialen Femurkondylus, Knie Arthroskopie rechts am 6. Juni 2007 mit

Pilca-Resektion und Knorpel-Shaving aktuell klinisch und radiologisch keine

Symptome objektivierbar, (2) lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener

Komponente bei Hyperlordose, Chondrose L4/5 und L5/S1, Sponylarthrose L3/4

betont und L5/S1, Haltungsschwäche und muskuläre Dysbalance, 2/5 Waddell

Zeichen; (3) zervikovertebrales und zervikozephales Cervicalsyndrom bei

leichten degenerativen Veränderungen der HWS mit/bei breitbasiger, medianer

Diskushernie HWK 4/5 ohne neuronale Tangierung, breitbasige, mediolateral

rechtsliegende Diskushernie HWK 6/7 ohne Tangierung neuronaler Strukturen (MRT

HWS 28. Oktober 2011, IV-Akte 158, S. 14). Aus rheumatologischer Sicht bestehe

eine medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit von 80% in einem Ganztagspensum

in der angestammten Tätigkeit als CAD-Zeichner, wobei die 20%ige Reduktion zur

Aufrechterhaltung der Entspannungsphasen und des verminderten Arbeitstempos

gelten. Tätigkeiten insbesondere in nasskalter Umgebung, in Staubumgebung, bei

Lärm, sollten ebenfalls vermieden werden. Ideal sei eine wechselbelastende

Tätigkeit, stehend, gehend, sitzend (a.a.O., S. 15).

5.1.3

Dr. med. C____ attestierte dem Beschwerdeführer rezidivierende leichte

bis mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F33.0) und eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.4). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, der

Beschwerdeführer könne sich ohne weiteres an Regeln und Routinen anpassen. Er

könne planen und strukturieren und grundsätzlich auch seine fachlichen

Kompetenzen anwenden. Die Kontakt- und Gruppenfähigkeit sei nicht

beeinträchtigt. Gemittelt müsse aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund der

erwähnten Faktoren von einer 30%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

ausgegangen werden. Die depressive Symptomatik sei nicht immer gleich

ausgeprägt, weshalb die Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht gemittelt

werden müsse. Eine höhergradige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

könne aus objektiven Gründen nicht festgestellt werden.

5.1.4

Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass

die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führend sei und aufgrund

der erhobenen Befunde, des bisherigen Verlaufs und unter Berücksichtigung der

Einschränkungen gemittelt eine 30%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit bestehe. Die erlernte Tätigkeit als Automechaniker oder

Monteur sei in dieser Situation ungünstig und solle vermieden werden. Ideal sei

eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, stehend gehend sitzend. Tätigkeiten

insbesondere in nasskalter Umgebung, in Staubumgebung, bei Lärm, sollten

vermieden werden, ebenso repetitives Treppensteigen, Zwangshaltungen des

Rumpfes und häufiges Bücken.

5.2

5.2.1

Die hier angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2022

beruhte im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. D____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und E____, Facharzt für

Rheumatologie und Facharzt für Innere Medizin, FMH, vom 15. Februar 2021

(IV-Akte 236 und 237) und den Berichten des RAD (vgl. E. 6 hiernach).

5.2.2

Der rheumatologische Gutachter stellte folgende Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: (1) beginnende Gonarthrose rechts mit/bei

Status nach Distorsionstrauma des rechten Kniegelenks am 4. Februar 2006 mit

Ruptur des medialen Seitenbandes, Bone bruise des medialen Fermurkondylus,

Status nach CRPS Typ I rechtes Knie, CRPS vollständig abgeheilt 03/2007 (MRI

Knie rechts 29. März 2007); (2) Status nach Arthroskopie rechtes Knie, mediale

und laterale Meniskusresektion, Knorpelglättung bei medialer und lateraler

Meniskus-Vorderhorn Ruptur, Knorpeldefekt Outerbridge 3° am medialen

Fermurkondylus sowie Patellerückfläche, mediale Seitenbandruptur am 7. April

2006, Status nach Arhtroskopie Knie rechts, Plica-Resektion, Knorpelshaving bei

Plica infrapatellaris, Knorpelschädigung retropatellär entsprechend

Chondromalazie Grad II am 6. August 2007; (3) Periarthropathia humeroscapularis

links mit/bei Status nach Schulterarthroskopie links, Refixation der

Supraspinatussehne, Tenotomie der langen Bizepssehne, Bursektomie und sparsame

Akromioplastikbei traumatischer Ruptur Supraspinatussehne, Tendinopathie lange

Bizepssehne, Bursitis subycromialis Schulter links am 13. August 2018, Status

nach Schulterarthroskopie links mit 2-reihiger Refixierung der Supraspinatssehne

und Infraspinatussehne, Bursektomie, Dèbridement und Biopsieentnahme bei

Reruptur der Rotatorenmanschette (Supraspinatussehne und Infraspinatussehne) am

31.

Januar 2020; (4) Periarthropathia humerosapularis rechts mit/bei Status

nach Schulterarthroskopie recht mit 2-reihiger Refixation der Supraspinatussehne,

Tenotomie der langen Bizepssehne, Bursektomie und sparsame Akromioplastik bei

transmuraler Ruptur Supraspinatussehne, Tendinopathie der langen Bizepssehne,

Bursitis subacromialis Schulter rechts am 4. Februar 2019; (5)

Lumbovertebralsyndrom mit/bei Fehlform (Rundrücken), altersentsprechenden

leichten degenerativen Veränderungen mit mehrsegmentalen leichten

Fazettengelenksarthrosen der LWS (MRI LWS, ISG 7. Februar 2018, CT-LWS 11.

November 2020), klinisch keine radikuläre Reizsituation; (6) zervikospondylogenes

(zervikozephales) Syndrom mit/bei Fehlform (Rundrücken), altersentsprechenden

leichten degenerativen Veränderungen der HWS mit breitbasiger medianer

Diskushernie C4/5, breitbasiger mediolateral rechtsliegende Diskushernie C6/7

ohne Neurokompression (MRI HWS 28. Oktober 2011), klinisch keine radikuläre

Reizsituation; (7) Angabe von belastungsabhängigen Handgelenksschmerzen links

mit/bei Status nach SL-Ligament-Rekonstruktion mittels Arhtrex-Kit DX Swivel

Lock 3.5 x 0.8 mm Insertionen und lateral Tape 1.5 mm bei SL-Bandruptur

komplett Handgelenk links mit/bei Status nach Handgelenksarthroskopie und

intakter Knorpelstrukturam Lunatum sowie am Scaphoid sowie an der

Radiuskongruität am 3. August 2017, klinisch unauffäliger Befund; (8)

beginnende Gonarthrose links mit/bei Status nach Kniegelenksarhtroskopie links

mit Teilmenisektomie mediale Meniskus mittleres-posteriores Drittel, Shaving

Femur OCL und Pilca mediopatellaris bei medialer Meniskusläsion Kniegelenk

links mit medialer Knorpeldegeneration am 4. Mai 2016 (IV-Akte 236, S. 62 f.).

5.2.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. E____ aus, in der

angestammten Tätigkeit als Automechaniker und Monteur bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 0%. Als CAD-Zeichner sei von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

von 70% auszugehen. Der zeitliche Verlauf der dargestellten Arbeitsfähigkeit

als CAD-Zeichner stelle sich wie folgt dar: 0% vom 13. August 2018 bis Ende

Mai 2019 (13. August 2018 Schulter-OP links, postoperative Rehabilitation, 4.

Februar 2019 Schulter-OP rechts, postoperative Rehabilitation, unauffälliger

postoperativer Verlauf), 80% Anfang 06/2019 bis 30. Januar 2020, 0% vom 31.

Januar 2020 bis Ende 05/2020 (31. Januar 2020 Schulter-OP links, postoperative

Rehabilitation, unauffälliger postoperativer Verlauf), 70% Anfang 06/2020 bis

laufend. Insgesamt sei es im Verlaufe der Jahre zu einer leichten

Verschlechterung gegenüber der Vorbegutachtung gekommen. Dieser Zeitpunkt werde

im Sinne einer diskreten progredienten Verschlechterung auf den Zeitpunkt nach

der Rehabilitation nach der letzten Schulter-OP gelegt (Juni 2020). Insgesamt

kämen keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in

Frage. Es kämen nur noch leichte Arbeiten in Frage. Es bestünden zudem folgende

Einschränkungen: Er könne nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in

Zwangsstellungen wie z.B. der Vorhalte arbeiten, nicht dauernd repetitiv

vornübergebeugt oder bücken und nicht dauernd über Kopf arbeiten. Er könne mit

der HWS nicht in dauernden Zwangsstellungen wie dauernd inkliniert oder

reklinierter HWS arbeiten. Insgesamt bestehe für eine leichte Tätigkeit, welche

zusammengefasst rückenschonend und gelenkschonend sei, bestehe insgesamt eine

Arbeitsfähigkeit von 70% bezogen auf ein Ganztagspensum (IV-Akte 236, S. 67).

5.2.4

Dr. med. D____ attestierte dem Beschwerdeführer keine Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte

der Gutachter eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) fest

(IV-Akte 237, S. 18). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter

fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine solche von 100%. Zu den

Arbeitsrahmenbedingungen sei festzuhalten, dass aufgrund der chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren von körperlichen

Schwerarbeiten abzusehen sei. Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit

äusserte sich Dr. med. D____ dahingehend, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung

durch Dr. med. C____ noch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode

vorlag. Unterdessen liege lediglich noch eine leichte depressive Episode vor,

die sich allerdings nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Seit wann der

Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht wieder im Vollbesitz seiner

qualitativen Funktionsfähigkeiten sei, sei unklar. Zumindest habe er seit

vielen Jahren keine ambulante psychiatrische Behandlung mehr aufgesucht. Mit

einziger Sicherheit könne festgehalten werden, dass die 100%ige

Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ab dem hiesigen Begutachtungsdatum (10.

Februar 2021) festgehalten werde (a.a.O., S. 27 f.).

5.2.5

Anlässlich

der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, da aus psychiatrischer Sicht

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, gelte hier vorliegend die

rheumatologische Begutachtung als Gesamtbeurteilung für die Fächer

Rheumatologie und Psychiatrie. Somit sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in

einer Tätigkeit, welche zusammengefasst also rückenschonend und gelenkschonend

(Schulter, linke Hand, Knie) sei, insgesamt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit

bezogen auf ein Ganztagspensum auszugehen (IV-Akte 236, S. 96).

5.3

Auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. E____ und D____

kann abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.

E. 4.3. hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten

erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen

Unterlagen in den Gutachten aufgeführt wurden (IV-Akten 236, S. 10 ff. und 237,

S. 4 ff.). Die Gutachten sind für die streitigen Belange aktuell und umfassend

und beruhen auf allseitigen Untersuchungen (neunzigminütige rheumatologische

Untersuchung, IV-Akte 236, S. 4; sechzigminütige psychiatrische Untersuchung,

IV-Akte 237, S. 3). Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden

hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils

sorgfältige Anamnese (vgl. Befragung und Befund, IV-Akte 236, S. 37 ff.;

IV-Akte 237, S. 11 ff.). Zu vorhandenen früheren allfällig abweichenden

Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung genommen. Im

psychiatrischen Teilgutachten wurden ferner die Standardindikatoren

berücksichtigt (vgl. BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3). Schliesslich ist das

bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und

in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die

Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen der Expertisen schlüssig begründet

(vgl. auch Beurteilung RAD vom 18. Oktober 2022, IV-Akte 288).

6.

6.1

Der Beschwerdeführer beanstandet das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. D____ zu Recht nicht. Die im rheumatologischen Teilgutachten

attestierte Arbeitsfähigkeit bemängelt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf

eine nach der Begutachtung am 16. April 2021 erfolgten Operation an der linken

Schulter. Unter Verweis auf seine behandelnden Ärzte geht er im Nachgang der

vorgenannten Operation von einer vollumfänglichen und nicht wie gutachterlich

festgestellt, von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit aus.

6.2

6.2.1

Am 16. April 2021 erfolgte eine Schulterarthroskopie

links mit Teilrepair der posterosuperioren Rotatorenmanschette (Refixierung der

Infraspinatussehne), Bursektomie der Neobursa und Lösen der subrakomialen

Vernarbung, Débridement und Entfernung des Fadenmaterials. Zwei Wochen nach der

Operation zeigte sich ein unauffälliger Befund (vgl. Operationsbericht F____klinik

vom 16. April 2021, IV-Akte 246, S. 3; Bericht F____klinik vom 28. April 2021,

IV-Akte 246, S. 7). Drei Monate postoperativ zeigte sich weiterhin ein

zeitgerechter Befund mit regredienten Beschwerden und freier passiver Mobilität

(vgl. Bericht F____klinik vom 12. Juli 2021, IV-Akte 255). Gemäss Bericht der F____klinik

vom 9. November 2022 setzte sich dieser erfreuliche Verlauf fort. Insgesamt

bestehe ein ruhiger Befund bei stabiler aktiver Mobilität bis über die

Horizontalebene hinaus (IV-Akte 257, S. 2). Hinweise in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgenannten

Berichten der F____klinik nicht.

6.2.2

Mit Bericht vom 17. November 2021 (IV-Akte 257) attestierte der

behandelnde Arzt der G____klinik, Dr. med. H____, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin, FMH, dem Beschwerdeführer sieben Monate postoperativ eine nach

wie vor bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Begründung betreffend die

attestierte Arbeitsunfähigkeit lässt sich vorgenanntem Bericht nicht entnehmen.

6.2.3

Der RAD-Arzt, Dr. med. I____, Facharzt für

Orthopädie und Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, FMH,

führte mit Beurteilung vom 5. Januar 2022 (IV-Akte 261, S. 7) aus, der

postoperative Verlauf gestalte sich durchgehend unauffällig und völlig adäquat

hinsichtlich eines Revisionseingriffs an der Schulter. Angesichts dessen sei

ergänzend zum Gutachten von Dr. med. E____ ab dem Zeitpunkt der der Operation vom

16.

April 2021 bis zum 12. Juli 2021 (3 Monate postoperativ) von einer 0%igen

Arbeitsfähigkeit, vom 13. Juli 2021 bis zum 31. August 2021 von einer 50%igen

und ab dem 1. September 2021 wieder von der gutachterlich festgestellten 70%igen

Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auf das bidsiziplinäre Gutachten der Dres.

med. D____ und E____ könne weiterhin unverändert abgestützt werden.

6.2.4

Mit Schreiben vom 10. März 2022 (IV-Akte 271, S. 6)

führte der behandelnde Arzt der F____klinik, Dr. med. J____, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, seitens

des RAD seien sämtliche Beschwerden und Krankheiten des Beschwerdeführers

berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der

wieder akuten Beschwerden im Bereich der linken Schulter anzumerken, dass der

linke Arm momentan nicht aktiv über einen längeren Zeitraum in der

Horizontalebene stabilisiert werden könne. Es bleibe die aktuelle Entwicklung

abzuwarten.

6.2.5

Mit erneuter Beurteilung vom 12. Mai 2022 (IV-Akte 273, S. 4)

hielt der RAD-Arzt I____ in Bezug auf das Schreiben von Dr. med. J____ fest,

dass es in der Natur der Sache liege, wenn es nach mehrfachen Operationen an

der linken Schulter immer wieder zu Veränderungen der Beschwerden kommen, die

auch einer gezielten Behandlung bedürften. Solange sich jedoch nur eine

vorübergehende Veränderung und nicht eine richtungsweisende

Verbesserung/Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe, bleibe es bei

dem formulierten Leistungsbild. Es verbleibe daher bei der Stellungnahme vom 5.

Januar 2022 (vgl. E. 6.2.3. hiervor).

6.2.6

Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2022 (IV-Akte 286, S.

5) führte Dr. med. J____ aus, es bestehe beim Beschwerdeführer ein Status nach

arthroskopischer Refixierung der Supraspinatussehne aus dem Jahr 2018. In der

Folge sei es zur Re-Ruptur und Revisionsoperation mit erneuter Refixierung der

Supraspinatussehne und Infraspinatussehne (01/2020) sowie nochmaliger Re-Ruptru

und Revisionsrthroskopie mit hier nur noch möglichem Teilrepair der

posterosuperioren Rotatorenmanschette (04/2021) gekommen. Momentan zeige sich

in den postoperativen Kontrollen ein gleichbleibender Befund. Es bestehe eine

schmerzhaft eingeschränkte Mobilität. Der klinische Befund korreliere gut mit

dem Befund der nicht komplett zur Heilung gekommenen posterosuperioren

Rotatorenmanschette mit dadurch resultierender anhaltender Bursitis der

Neobursa im Subrakomialraum. Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers lassen sich dem Bericht vom 1. Juli 2022 nicht entnehmen.

6.2.7

Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 (IV-Akte 288)

hielt der RAD-Arzt I____ fest, anlässlich der Stellungnahme vom 1. Juli 2022

habe Dr. med. J____ die bekannten Diagnosen aufgenommen und auf den aktuellen

Befund Bezug genommen. Dr. med. J____ habe ausdrücklich angegeben, dass sich in

den postoperativen Kontrollen ein gleichbleibender Befund zeige. Seine

vorgängigen medizinischen Einschätzungen hätten daher nach wie vor Gültigkeit. Es

bedürfe keiner weiteren Abklärungen und es könne an den Einschätzungen vom 5.

Januar 2022 und vom 12. Mai 2022 festgehalten werden.

6.3

6.3.1

In beweisrechtlicher Hinsicht vorweg zu nehmen ist,

dass der Bericht des RAD vom 18. Oktober 2022 im vorliegenden Verfahren zu

berücksichtigen ist, obschon er nach der angefochtenen Verfügung datiert, da er

sich inhaltlich zum vor dem Verfügungszeitpunkt liegenden Sachverhalt äussert

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021, E. 2.1 mit

Hinweis auf BGE 132 V 215 e. 3.1.1.; 131 V 407 E. 2.1).

6.3.2

Die Berichte des RAD vermögen in vorliegender Angelegenheit die

praxisgemässen Anforderungen an medizinische Expertisen zu erfüllen (vgl. E.

4.4

f.). Der nachvollziehbaren, fachärztlichen Einschätzung des RAD-Arztes I____

bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Nachgang

zum bidisziplinären Gutachten ist zu folgen, erwecken doch die Berichte der

behandelnden Ärzte keine (geringen) Zweifel an der Darstellung des RAD. Wie der

RAD-Arzt zutreffend ausführte, zeigte sich ein halbes Jahr nach der Operation

vom 16. April 2021 ein ruhiger Befund mit einer stabilen aktiven Mobilität. Der

postoperative Verlauf stellte sich durchwegs unauffällig und völlig adäquat

hinsichtlich eines Revisionseingriffes an der Schulter dar. Angesichts dessen

ist die Einschätzung des RAD, wonach während der Rekonvaleszenz von einer 100%igen

und ein halbes Jahr darauf wieder eine entsprechend der gutachterlichen

Einschätzung von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, plausibel. Die

seitens des behandelnden Arztes beschriebene Schmerzsituation vermag an dieser

Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits steht das von Dr. med. E____

gezeichnete Verweistätigkeitsprofil dem Umstand nicht entgegen, dass der

Beschwerdeführer den Arm momentan nicht aktiv über einen längeren Zeitraum in

der Horizontalen halten kann. Andererseits ergeben sich aus den Akten keine

Hinweise darauf, dass es sich bei den beklagten Schmerzen nicht bloss um eine

vorübergehende, sondern um eine dauernde Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers handelt, kann es doch bei mehrfachen

Operationen der linken Schulter immer wieder zu Veränderungen der Beschwerde

kommen, die auch einer gezielten Behandlung bedürfen. Es trifft zwar grundsätzlich

zu, dass sich die medizinische Ausgangslage nach der Operation vom 16. April

2021.

insoweit anders präsentiert, als dass lediglich noch ein Teilrepair und

nicht mehr eine vollständige Fixierung der Sehnen möglich war. Allerdings ist

eine entsprechende Veränderung nur dann zu berücksichtigen, wenn von einer

veränderten Befundlage auszugehen ist. Dr. med. J____ legt jedoch nicht dar,

inwiefern diese Veränderung von Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers sein könnte und unterlässt es, sich betreffend die

Arbeitsfähigkeit zu äussern. Hinzu kommt, dass Dr. med. J____ im März 2022

selbst angibt, seitens des RAD seien sämtliche Beschwerden und Krankheiten des

Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Schliesslich weckt auch die von Dr.

med. H____ im November 2021 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers keine Zweifel an der Beurteilung des RAD, da Dr. med. H____

seine Einschätzung nicht begründet.

6.4

Insgesamt ist ergeben sich somit im Vergleich zum

Verfügungszeitpunkt vom 7. Oktober 2014 jeweils im Nachgang zu den erfolgten

Operationen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17

ATSG.

6.5

In arithmetischer Hinsicht ist die Berechnung des Validen-

und Invalideneinkommens zu Recht nicht umstritten. Die im Beurteilungszeitraum

massgeblichen Veränderungen der medizinischen Ausgangslage wurden seitens der

Beschwerdegegnerin im Übrigen unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR

831.201) korrekt festgelegt. Dem Beschwerdeführer steht somit ab dem 1. Mai

2019.

eine ganze Rente, ab dem 1. September 2019 eine halbe Rente, ab dem 1. Mai

2020.

eine ganze Rente, ab dem 1. September 2020 eine halbe Rente, ab dem 1.

August 2021 eine ganze Rente und ab dem 1. Dezember 2021 eine halbe Rente zu.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen

und die Verfügung vom 18. Juli 2022 zu bestätigen.

7.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des

Beschwerdeführers.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: