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Entscheid

IV.2022.87

Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens; Beschwerdeabweisung.

8. Februar 2023Deutsch18 min

insbesondere holte sie die Akten der Krankentaggeldversicherung ein. Nach zwei Stellungnahmen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Februar 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F.

W. Eymann, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.87

Verfügung vom 27. Juli 2022

Beweiskraft des polydisziplinären

Gutachtens; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der am [...] 1961 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 4.

März 2019 zum dritten Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Zur

gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, er habe Schmerzen beim Laufen.

Seine Menisken seien entfernt worden. Seither habe er immer einen Anlaufschmerz

(IV-Akte 69). Die IV-Stelle gewährte Beratung und Unterstützung bei der

Stellensuche (IV-Akte 77) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen,

insbesondere holte sie die Akten der Krankentaggeldversicherung ein. Nach zwei Stellungnahmen

des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. IV-Akten 104 und 108) lehnte die

Beschwerdegegnerin ausgehend von einem lnvaliditätsgrad von 18% mit Verfügung

vom 18. August 2020 einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 110). Eine dagegen

erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 16.

Dezember 2020 gut (Verfahren IV.2020.110) und wies die Sache zur weiteren

medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 119).

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein

polydisziplinäres medizinisches Gutachten bei der C____ AG, welches am 15. März

2022 erstattet wurde (IV-Akte 147). Dazu nahm der RAD-Arzt Dr. D____, FMH

Arbeits- und Umweltmedizin, am 4. April 2022 Stellung (IV-Akte 149). Gestützt

auf diese Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 10.

Mai 2022 in Aussicht, bei einem ermittelten IV-Grad von 18% einen Rentenanspruch

abzulehnen (IV-Akte 150). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

9. Juni 2022 Einwand (IV-Akte 153). Am 19. Juli 2022 äusserte sich der RAD-Arzt

Dr. D____ erneut (IV-Akte 159). Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 hielt die

Beschwerdegegnerin am Vorbescheid fest (IV-Akte 161).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 9. September 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung vom 27. Juli 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen in Form einer

ganzen Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%

zuzusprechen und auszurichten.

2.

Eventualiter sei

die Verfügung vom 27. Juli 2022 aufzuheben und es sei ein gerichtliches

medizinisches Gutachten gemäss Art. 44 ATSG einzuholen und anschliessend neu

über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung durch

den Unterzeichneten zu bewilligen.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30.

September 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 18. November 2022 hält der Beschwerdeführer an

den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2022 wird dem

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____ als

Vertreter entsprochen.

IV.

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt

hat, findet am 8. Februar 2023 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vorn 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.

1.

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes lit. a vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde

rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 27. Juli 2022 einen

Rentenanspruch bei einem ermitteln IV-Grad von 18% verneint. In medizinischer

Hinsicht stützte sie sich dabei auf das Gutachten der C____ AG (IV-Akte 147)

und zwei Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. D____ vom 4. April 2022 (IV-Akte

149) und vom 19. Juli 2022 (IV-Akte 159).

2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweiskraft des medizinischen

Gutachtens. Eventualiter bringt er vor, dass er die ihm verbleibende

Resterwerbsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten

könne (Beschwerde, Rz. 6).

2.3

Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung einer

rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung (siehe hiervor) entsprechen, darf das Gericht

vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.2

Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag behandelnder

Fachpersonen einerseits und von Begutachtungsauftrag begutachtender

Fachpersonen andererseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen, wenn

behandelnde Fachpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil

8C_461/2021 vom 3. März 2022, E. 4.1). Aussagen von behandelnden Ärzten sind

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.3

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung

des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer wurde von der C____ AG in den

Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie

untersucht. Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer aus

gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Beginnende mediale Gonarthrose bds.

-

St. p. Bohrkronengestell aus 20 Meter Höhe auf das rechte Bein

gestürzt mit RQW Oberschenkel rechts und med. Meniscusläsion rechts am

14.05.2013

-

St. p. lnnenmeniskusteilresektion, Knorpelglättung retropatellar,

Resektion Plica infrapatellaris und Teilresektion Plica mediopatellaris rechts

am 24.07.2013

-

St.p. Resektion peripatelläres Narbengewebe, Knorpelglättung,

Restmeniskusresektion rechts 21.08.2014

-

St p. lnnenmeniskusvorderhorn Lappenresektion links am 10.10.2019

-

Schmerzchronifierung

·

Intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Gutachten,

IV-Akte 147, S. 9).

4.1.2

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten

die Gutachter dem Beschwerdeführer:

·

Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90)

·

Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73); DD: posttraumatische

Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62)

·

Verdacht auf Lernbehinderung; DD: Teilleistungsschwäche;

substanzbedingte kognitive Beeinträchtigung (Alkohol)

·

St. p. Hallux rigidus Operation rechts 07/2021

·

St. p. Periarthropathia humeroscapularis rechts (Gutachten,

IV-Akte 147, S. 9).

4.2

Bezüglich der funktionellen Auswirkungen hielten die Gutachter fest,

dass versicherungsmedizinisch relevante Diagnosen nur auf dem rheumatologischen

Fachgebiet vorliegen würden. Diese würden allerdings eine eingeschränkte

körperliche Belastbarkeit mit sich bringen und häufigere bzw. längere

Erholungspausen notwendig machen (Gutachten, IV-Akte 147, S. 9).

4.3

Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als [...] [...] ergebe sich

aufgrund der rheumatologischen Einschränkungen aus interdisziplinärer Sicht

seit Oktober 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 147, S. 12; vgl. insbesondere

rheumatologisches Teilgutachten, IV-Akte 147, S. 90). Für eine Verweistätigkeit

gelte unter Berücksichtigung eines seitens des rheumatologischen Teilgutachtens

festgelegten Tätigkeitsprofils eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 147, S.

12). Als solche komme eine leicht bis mittelschwere, vorwiegend sitzende

körperliche Tätigkeit in Frage, wenn die Möglichkeit zu Wechselpositionen

bestehe. Zu vermeiden seien Arbeitstätigkeiten mit repetitivem Treppengang bzw.

mit repetitivem Gehen auf unebener Unterlage und solche, welche repetitiv Botengänge

über 2km erfordern. Häufige Arbeiten über Schulterhöhe seien nicht möglich,

aber zumutbar, wenn selten ausgeführt (IV-Akte 147, S. 91).

4.4

In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 4. April 2022 führte der

RAD-Arzt Dr. D____ aus, das nun vorliegende Gutachten bestätige die frühere Einschätzung

des RAD vom 14. Mai 2020 (vgl. hierzu IV-Akte 103). Wie bereits der

Rheumatologe Dr. E____, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Speziell

Rheumaerkrankungen FMH, Psychosomatische Medizin APPM und Manuelle Medizin

SAMM, festgestellt habe, hätten zu keinem Zeitpunkt objektive Befunde oder

Funktionseinschätzungen vorgelegen, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

für jegliche Tätigkeiten rechtfertigen würden. Ferner führte er aus, es seien

keine neuen Diagnosen hinzugekommen. Die vom Gericht gewürdigten

Schulterbeschwerden hätten sich nicht durch entsprechende Befunde erklären

lassen. Auch die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ins Feld geführten

neurologischen Befunde seien nicht bestätigt worden (IV-Akte 149, S. 6). Hinsichtlich

des psychiatrischen Teilgutachtens vermerkte der RAD, dass dort eine mögliche

posttraumatische Persönlichkeitsänderung (PTBS) mit Verdrängung von

traumatischen Erlebnissen nicht habe ausgeschlossen werden können. Er gab

hierzu aber zu bedenken, dass die kontroversen Zeitangaben und die vagen

Angaben zum Kosovokrieg auffallend gewesen seien. Bei einer PTBS könnten die

Betroffenen zu den Traumata genaue Angaben machen und diese im Detail

schildern. Eine PTBS sei daher eher unwahrscheinlich. An dieser Einschätzung

hielt der RAD in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2022 (IV-Akte 159) fest. Er

ergänzte dabei, dass die für die Diagnostik erforderlichen Kriterien einer PTBS

nicht vorliegen würden, da keine Intrusionen oder Flashbacks gegeben seien

(IV-Akte 159, S. 2). Im Ergebnis legte der RAD-Arzt die Arbeitsfähigkeit in

einer leidensbedingten Verweistätigkeit nicht wie die Gutachter der C____ AG

auf 100% fest, sondern orientierte sich zu Gunsten des Beschwerdeführers an der

zuvor von Dr. E____ festgestellten Arbeitsfähigkeit von 80% (IV-Akte 149, S.

5).

4.5

4.5.1

Zunächst ist festzuhalten, dass auf das Gutachten in

formeller Hinsicht abgestellt werden kann. Es entspricht den

bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf

einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten

Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Die

festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen

bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werden im Gutachten

diskutiert und umfassend beleuchtet. Insbesondere haben die Gutachter unter der

Berücksichtigung der von ihnen erhobenen Untersuchungsbefunde ihre Diagnosen

nachvollziehbar begründet.

4.5.2

Wie bereits der RAD-Arzt Dr. D____ festgestellt hat, erweist sich

das Gutachten als umfassend und es kann ihm gefolgt werden. Weder die vom

Beschwerdeführer ins Feld geführten Schulterbeschwerden noch die neurologischen

Befunde vermögen eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Dass der RAD-Arzt zu

Gunsten des Beschwerdeführers nicht von einer vollen, sondern von einer

lediglich 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausging, kann

unter Hinweis auf das frühere Gutachten von Dr. E____ nachvollzogen werden.

4.6

Was der Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung vorbringt, vermag

keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.7

4.7.1

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die

psychiatrische Teilgutachterin keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit habe abgeben können, sondern hierfür

vorgängig eine gezielte Abklärung der kognitiven und intellektuellen

Fähigkeiten resp. eine "neuropsychologische Abklärung inkl. IQ Abklärung"

für notwendig erachtet habe (vgl. Gutachten, IV-Akte S. 133).

4.7.2

Dieser Ansicht kann in Würdigung sämtlicher Ausführungen resp. im

Gesamtkontext des psychiatrischen Teilgutachtens nicht gefolgt werden. So hielt

die psychiatrische Teilgutachterin zunächst fest, aus rein psychiatrischer

Sicht bestehe bei der Arbeit als (ungelernter) [...] keine Beeinträchtigung.

Der Versicherte könne in einem Pensum von 100% rund 8 bis 9 Stunden täglich an

5.

Tagen pro Woche in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit anwesend sein (IV-Akte

147, S. 133). Eine Einschränkung während dieser Anwesenheitszeit bestehe nicht

(a.a.O.). In zeitlicher Hinsicht gab sie an, eine Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht habe nie bestanden (a.a.O.). Als einzige

Einschränkung nannte die psychiatrische Teilgutachterin das von rheumatologischer

Seite formulierte Verweisprofil. Bei dieser Ausgangslage kann der Hinweis der

psychiatrischen Teilgutachterin nach einer ergänzenden Abklärung zur

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nur dahingehend

verstanden werden, dass sie davon ausging, in einer Verweistätigkeit sei ein

höheres intellektuelles Anforderungsprofil als in der angestammten Tätigkeit

als ungelernter [...] anzunehmen. Anders ist nicht zu erklären, weshalb in der

Gesamtbeurteilung in einer leidensbedingten Verweistätigkeit eine volle

Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde und es an einem ausdrücklichen Vorbehalt

aus psychiatrischer Hinsicht fehlt (vgl. IV-Akte 147, S. 12). Für diese

Sichtweise spricht im Besonderen, dass im Gutachten festgehalten wird, dass

"[d]ie intellektuellen Fähigkeiten sowie die kognitiven Fähigkeiten […] sicher

dann gezielt abgeklärt werden [müssten], wenn es darum geht den Exploranden auf

eine Verweistätigkeit (mit weniger körperlicher Belastung und mehr geistigen

Anforderungen) umzuschulen" (Gutachten, IV-Akte 147, S.128 unten). Davon war

nach Lage der Akten jedoch an keiner Stelle die Rede, sodass die psychiatrische

Teilgutachterin hier eine irrtümliche (aber im Ergebnis irrelevante) Annahme

getroffen hat, denn als ungelernter [...] besteht kein Anspruch auf eine

Umschulung in einen Beruf mit höheren geistigen Anforderungen. Hätte die

psychiatrische Teilgutachterin ein höhergradiges Anforderungsprofil als

zwingend erachtet, hätte sie dies explizit begründen müssen, da nach

gewöhnlichem Verständnis eine einfache und repetitive Hilfstätigkeit keine

erhöhten kognitiven Anforderungen voraussetzt.

4.8

Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass zur Ausübung einer

Hilfsarbeitertätigkeit keine speziellen kognitiven und intellektuellen

Fähigkeiten nötig seien und dass er tatsächlich in der Vergangenheit solche

Arbeiten ausgeführt hat (Beschwerde, Rz. 25). Ferner deckt sich dies mit der

Einschätzung von Dr. D____, welcher bereits in seiner Stellungnahme vom 19.

Juli 2022 festgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer

Sicht in der Lage sei, als Hilfsarbeiter kognitiv einfache klar strukturierte

Tätigkeiten auszuüben und solche in der [...] auch schon jahrelang ausgeübt habe

(IV-Akte 159, S. 2).

4.9

In einem Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass auf das

polydisziplinäre Gutachten der C____ AG vollumfänglich abgestellt werden kann.

Der Sachverhalt erweist sich damit in medizinischer Hinsicht als vollständig

abgeklärt. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Einholung eines weiteren

Gutachtens, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wird.

5.

5.1

Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines

fortgeschrittenen Alters und seiner Beeinträchtigung der intellektuellen und

kognitiven Leistungsfähigkeit (Zahlenverständis, Sprachprobleme,

Gedächtnisstörungen, fragliche Aggressionskontrolle) seine Restarbeitsfähigkeit

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten kann (vgl. Replik, Rz. 3; Beschwerde,

Rz. 17 f.).

5.2

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein

invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,

welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu

führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des

Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer

allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles

ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und

seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem

Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und

Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von

Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit

Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher

Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem

auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts

8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.3

Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.3 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem

die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem

Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit

einer (Teil-) Erwerbstätigkeit. Als ausgewiesen gilt die medizinische

Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen

Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben

(BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

5.4

Im vorliegenden Fall stand die medizinische Zumutbarkeit der

Erwerbstätigkeit mit der Erstattung des Gutachtens am 15. März 2022 fest. Zu

diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 60 Jahre und 4 Monate alt. Bis zum

Erreichen des AHV-Alters verblieb ihm noch eine Aktivitätsdauer von 4 Jahren

und 8 Monaten. Damit liegt die massgebende Aktivitätsdauer nahe bei den 5

Jahren, ab welchen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel noch

nicht von einer Unverwertbarkeit wegen des fortgeschrittenen Alters auszugehen

ist.

5.5

Vor dem Hintergrund, dass "die Nichtverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in

der Regel eine Ausnahme bleibt" (Marco Weiss, Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen,

SZS 2018, S. 630 ff., S. 640), ist eine Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so

eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen

eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer

entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint

(Urteile des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 und

8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11).

5.6

Vorliegend ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in dem

Sinne beeinträchtigt, als sein Belastungsprofil nur in rheumatologischer (und

nicht in psychiatrischer) Hinsicht eingeschränkt ist (vgl. Erwägungen 4.2 und

4.7.2

vorstehend). Dennoch ist er in einem 80%igen Pensum in angepasster

Tätigkeit arbeitsfähig und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt zwar

gewissen, jedoch nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung

nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und

wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus

vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E.

6.3). Es kommt hinzu, dass die kognitiven Beeinträchtigungen, welche der

Beschwerdeführer für eine Unverwertbarkeit ins Feld führt, von der

psychiatrischen Gutachterin als Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden. Vor diesem Hintergrund ist davon

auszugehen, dass diese und die Sprachprobleme des Beschwerdeführers einen möglichen

Einsatz in einer einfachen Hilfstätigkeit nicht über Gebühr einschränken oder

mindern (vgl. bereits Erwägung 4.7.2. vorstehend). Vielmehr ist davon

auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer verbleibende Restarbeitsfähigkeit für

die von der Beschwerdegegnerin beispielhaft angeführten Kontroll-, Sortier-

oder Überwachungstätigkeiten weiterhin verwertbar ist.

5.7

Dispositiv

Demnach hat der Beschwerdeführer im Lichte der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E. 4.3.2), hinreichend

Zugang zum Arbeitsmarkt und es ist nicht von einer Unverwertbarkeit seiner

Restarbeitsfähigkeit auszugehen.

6.

6.1.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des

Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihm die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung

des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der

Richtlinie aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem

doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 nebst

Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen

durchschnittlichen Fall mit einem doppelten Schriftenwechsel. Dem

Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____,

Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: