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Entscheid

IV.2022.88

IVG

16. Februar 2023Deutsch29 min

Arbeitstag) arbeitete der Beschwerdeführer im Zwischenverdienst für die D____ (Schweiz)

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. F. W. Eymann, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat

und Notar, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.88

Verfügung vom 2. September 2022

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1960, reiste 1990

von [...] in die Schweiz ein. Hier arbeitete er zuletzt seit Februar 2001 als

Lastwagenchauffeur für die Genossenschaft C____ (vgl. IV-Akte 183). Im Februar

2007 meldete er sich wegen diverser Leiden, insb. wegen Wirbelsäulenproblemen

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.

IV-Akte 1). Ab dem 25. August 2007 bis zum 22. August 2008 (letzter effektiver

Arbeitstag) arbeitete der Beschwerdeführer im Zwischenverdienst für die D____ (Schweiz)

AG (vgl. IV-Akte 34). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf während längerer Zeit

entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich liess

sie den Beschwerdeführer vom E____ (E____) polydisziplinär (orthopädisch,

psychiatrisch, internistisch) begutachten (Gutachten vom 23. Mai 2011; IV-Akte

76, S. 2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 78 ff.) verneinte

die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2011 einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 90). Die hiergegen erhobene Beschwerde (Verfahren

IV 2011 183) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom

13. Juni 2012 abgewiesen (vgl. IV-Akte 102).

b) Noch während der Rechtshängigkeit des Verfahrens IV

2011 183 hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2012 an die

IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht (vgl.

IV-Akte 99). Dies führte zu weiteren Abklärungen. Namentlich holte die

IV-Stelle bei Dr. F____ und Dr. G____ ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten

(mit Konsensbesprechung) ein (vgl. IV-Akten 140 und 141). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 144 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung

vom 19. November 2015 erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte

157). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 7. Juni 2016

dahingehend gutgeheissen, dass die IV-Stelle dazu verpflichtet wurde, dem

Beschwerdeführer wegen einer somatisch bedingten – phasenweisen – 100%igen

Arbeitsunfähigkeit für gewisse Zeiträume eine ganze Rente auszurichten (vgl.

IV-Akte 168). Am 20. Dezember 2016 verfügte die IV-Stelle

entsprechend dem Gerichtsurteil (vgl. IV-Akte 173).

c) Im Dezember 2019 meldete sich der Beschwerdeführer

wiederum zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 178). Die IV-Stelle traf erneut

zweckdienliche Abklärungen. Zunächst forderte sie die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. H____ vom 7. April 2020;

IV-Akte 184). Anschliessend holte sie beim RAD die Stellungnahme vom 1. Juli

2020 ein (vgl. IV-Akte 186). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. Juli 2020 die Ablehnung eines

Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 187). Dazu äusserte sich der

Beschwerdeführer am 10. August 2020 (vgl. IV-Akte 188) und nochmals ausführlich

am 20. Oktober 2020. Der Eingabe hatte er eine Stellungnahme von Dr. H____

vom 16. Oktober 2020 beigelegt (vgl. IV-Akte 194). Auf Empfehlung des RAD

(vgl. IV-Akte 197) erteilte die IV-Stelle Dr. I____ und Dr. J____ den

Auftrag zur bidisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akten

211 und 212). Das Gutachten, bestehend aus dem rheumatologischen Gutachten von

Dr. J____ vom 8. März 2022 (IV-Akte 216), dem psychiatrischen

Gutachten von Dr. I____ vom 23. Februar 2022 (IV-Akte 217) sowie der

Gesamtbeurteilung vom 22. März 2022 (IV-Akte 216, S. 20 ff.), ging am 21. April

2021 bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 217, S. 1 und IV-Akte 216, S. 1). Am

6. Mai 2022 äusserte sich Dr. K____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, c/o RAD, zum Gutachten sowie zum Bericht des Kardiologen Dr. L____

vom 29. März 2021 (IV-Akte 204; vgl. IV-Akte 221). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2022

teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab Juni 2020

eine Viertelsrente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 223). Dazu nahm dieser am 28.

Juni 2022 Stellung. Der Eingabe hatte er ein Schreiben von Dr. H____ vom

28. Juni 2022 beigelegt (vgl. IV-Akte 226). Am 6. Juli 2022 nahm der RAD (Dr. K____)

nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 229). Anschliessend erliess die IV-Stelle am 2.

September 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 233).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 13. September

2022.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Juni 2020 mindestens

eine Dreiviertelsrente zu gewähren. Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. November

2022.

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom

6.

Dezember 2022 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 16. Februar 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. I____ vom 23. Februar 2022 (IV-Akte 217) und

damit die Gesamtbeurteilung vom 22. März 2022 (IV-Akte 216, S. 20 ff.) könne

nicht abgestellt werden. Vielmehr sei Dr. H____ (Bericht vom 28. Juni 2022) zu

folgen, der von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit ausgehe (vgl. S. 3 f. der

Beschwerde). Ausserdem gelte es zu beachten, dass der kardiologischen Situation

nicht gebührend Rechnung getragen worden sei. Allenfalls seien diesbezüglich

weitere Abklärungen angezeigt (vgl. S. 5 der Beschwerde).

2.2

Die Beschwerdegegnerin geht ihrerseits davon aus, dass das

bidisziplinäre Gutachten von Dr. J____ und Dr. I____ (Konsensbeurteilung) den

Beweisanforderungen entspreche und daher ab Januar 2020 von einer 40%igen

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Daher habe man dem

Beschwerdeführer – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zutreffenderweise

ab Juni 2020, mithin ein halbes Jahr nach der erfolgten Wiederanmeldung im Dezember

2019, eine Viertelsrente zugesprochen (vgl. die angefochtene Verfügung; siehe

auch die Beschwerdeantwort).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 2. September 2022 (IV-Akte 233) gestützt

auf die vorliegenden Akten ab Juni 2020 eine Viertelsrente zugesprochen hat.

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;

BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem

Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447

E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei

der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,

die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand

einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

Dispositiv

3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich

jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 2.

September 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu

jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die

Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind

(vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai

2022 E. 2.2.2).

3.2.

3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und

c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben

Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind.

3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar

2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,

die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von

mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von

mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen

an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50

bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

3.3.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der

bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit

Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4.

3.4.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

3.4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember

2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn

sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich

ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren

Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf

Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

3.4.3. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu

prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169

E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.5.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs

(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des

Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.

5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 20. Dezember 2016

(IV-Akte 173) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1.

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3.

4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.3.3. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu

berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.3.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4.

4.4.1. Die Verfügung vom 20. Dezember 2016 (IV-Akte 173) erfolgte

in Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7.

Juni 2016 (IV-Akte 168). Dieses hatte das Gutachten von Dr. G____ vom 9. März

2015 (IV-Akte 141) als beweiskräftig erachtet und gestützt darauf eine

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes als nicht überwiegend

wahrscheinlich erachtet (vgl. Erwägung 3.4. des Urteils).

4.4.2. Dr. G____ hatte als Diagnosen (1.) eine Dysthymie (ICD-10 F34.1)

und (2.) eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert (vgl. S. 14 des Gutachtens). Erläuternd

hatte der Gutachter dargetan, im Jahre 2011 habe er die Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode gestellt. Dieser Befund könne

heute nicht mehr bestätigt werden. Die Arbeitsfähigkeit des Exploranden werde

durch die aktuellen psychopathologischen Befunde nicht eingeschränkt. Die

Dysthymie entspreche einer chronischen, jedoch leichtgradigen depressiven

Verstimmung. Sie schränke die Fähigkeit des Exploranden einer leichten

adaptierten Tätigkeit in vollzeitlichem Umfang nachzugehen nicht ein (vgl. S. 14

des Gutachtens). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt war dem mit Urteil

vom 7. Juni 2016 (IV-Akte 168) gefolgt. Namentlich hatte es den Bericht

von Dr. H____ vom 18. Juni 2015 (IV-Akte 149, S. 3 ff.) nicht als geeignet erachtet, um

berechtigte Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung von Dr. G____

hervorzurufen (vgl. Erwägungen 3.3.1. und 3.3.2. des Urteils).

4.4.3. In Bezug auf die somatische Situation hatte das Gericht

im Urteil vom 7. Juni 2016 (IV-Akte 168) auf den Rheumatologen Dr. F____

abgestellt. Dieser hatte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein

chronisches Zervikalsyndrom, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie

persistierende Schulterschmerzen rechts angeführt. Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose eines rechtsseitig betonten Ganzkörperschmerzsyndroms

ohne organische Ursache (vgl. S. 30 des Gutachtens; IV-Akte 140, S.30). In

der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur hatte Dr. F____ dem Beschwerdeführer eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bezogen auf den Begutachtungszeitpunkt

hatte er das Profil einer Verweistätigkeit wie folgt beschrieben: Von Seiten

der HWS und auch der LWS könne der Explorand nicht dauernd nur sitzen, nicht

dauernd nur stehen, nicht dauernd nur gehen. Nach einer Gehstrecke von dreissig

Minuten müsse ihm eine Pause möglich sein. Er könne nicht über zehn Kilogramm heben,

stossen oder ziehen. Er sei auch nicht in der Lage, sich dauernd repetitiv zu bücken,

in Zwangsstellungen oder dauernd mit reklinierter oder inklinierter HWS zu

arbeiten. Er könne mit dem rechten Arm nicht dauernd auf oder über Schulterhöhe

arbeiten. Gelegentliches Arbeiten mit dem rechten Arm in dieser Stellung sei

hingegen möglich. Eine Tätigkeit, welche diese Restriktionen berücksichtige, bei

welcher er vorwiegend sitzen könne und bei welcher er die Position auch

wechseln könne, sei ihm hingegen zu einem Ganztagespensum zumutbar. Für eine

entsprechende Verweistätigkeit bestehe folglich eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

bezogen auf ein Ganztagspensum (vgl. S. 34 des Gutachtens; IV-Akte 140, S.

34).

4.4.4. Allerdings war das Gericht – ebenfalls den Ausführungen

von Dr. F____ (IV-Akte 140) folgend – zur Auffassung gelangt, es hätten für

die Zeit nach der ursprünglichen Verfügung vom 30. September 2011 (IV-Akte 90) mehrere

Phasen mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit nach durchgeführten

Operationen vorgelegen (vgl. Erwägung 4.3. des Urteils). Entgegen der angefochtenen

Verfügung vom 19. November 2015 (IV-Akte 157) sei daher für gewisse Phasen eine

ganze Rente geschuldet, nämlich ab 1. November 2012 bis 30. April 2013, ab 23.

August 2013 bis 30. November 2013, ab 16. April 2014 bis 31. August 2014 (vgl.

Erwägung 5.5. des Urteils). Insofern war die Beschwerde gutgeheissen worden.

Die Beschwerdegegnerin hatte in der Folge die Verfügung vom 20. Dezember 2016

(IV-Akte 173) erlassen.

4.5.

Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 2. September 2022, mit

welcher dem Beschwerdeführer ab Juni 2020 eine Viertelsrente gewährt wurde

(vgl. IV-Akte 233), basierte in medizinischer Hinsicht auf dem

bidisziplinären Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ (IV-Akten 217 und 216).

4.6.

4.6.1. Dr. I____ hielt im Gutachten vom 23. Februar 2022 (IV-Akte

217) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: rezidivierende

depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis

mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0/1). In der Liste

der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. I____ an: chronische

Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) (vgl.

S. 22 des Gutachtens).

4.6.2. Erläuternd legte Dr. I____ dar, anlässlich der

aktuellen Untersuchung lasse sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen

unterschiedlicher Intensität im Bereiche der lumbalen und cervikalen

Wirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Schultern und das rechte Bein sowie in

beide Arme anamnestisch eruieren. Den somatischen Akten könne nicht klar

entnommen werden, inwieweit sich diese Schmerzen hinreichend durch körperliche

Störungen erklären liessen. Aus psychiatrischer Sicht sei diesbezüglich

festzuhalten, dass Belastungen nachweisbar seien, welche als schwerwiegend

genug betrachtet werden könnten, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den

Schmerzen zu stehen. Diesbezüglich sei einerseits der Tod der älteren Tochter

im Jahre 1999 zu nennen, darüber hinaus auch die Kündigung der Arbeitsstelle im

Jahre 2007. Ausgeprägtere aktuelle Belastungen liessen sich allerdings nicht

nachweisen. Während der aktuellen Untersuchung würden Mimik und Gestik

vereinzelt Schmerzen andeuten, vor allem am Ende der Exploration stehe der

Versicherte mit einem Schmerzgebaren auf. Er verlasse die Praxis dann auch

hinkend. Unter Berücksichtigung all der erwähnten Faktoren lasse sich die Diagnose

einer chronischen Schmerzkrankheit mit körperlichen und psychischen Anteilen

begründen. Diesbezüglich würden sich keine relevanten Diskrepanzen zum

Gutachten von Dr. G____ vom 9. März 2015 ergeben. Aufgrund der Diagnose einer

chronischen Schmerzkrankheit mit körperlichen und psychischen Anteilen könne

indes, unter Mitberücksichtigung der Standardindikatoren und der Ressourcen des

Versicherten, keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründet werden

(vgl. S. 22 f. des Gutachtens).

4.6.3. Des Weiteren stellte Dr. I____ klar, während der

aktuellen Untersuchung sei die Stimmung beim Gespräch über die

Beschwerdeschilderung bedrückt, jedoch zu keinem Zeitpunkt gereizt oder

aggressiv. Beim Gespräch über Themen ausserhalb des Beschwerdebereichs helle

die Stimmung etwas auf. Der Versicherte könne dann auch ab und zu herzhaft

lächeln. Zu keinem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung lasse sich eine

beeinträchtigte Konzentrationsfähigkeit feststellen, rein äusserlich auch keine

Müdigkeit und keine verminderte Energie. Während der aktuellen Untersuchung

hinterlasse der Versicherte einen logorrhoischen, aktiven und vitalen Eindruck.

Zeitweise scheine er das Gespräch wie selbst in die Hand nehmen zu wollen.

Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der Depression

als leicht- bis mittelgradig einzustufen. Gegen einen ausschliesslich

mittelgradigen oder gar schweren Schweregrad der Depression spreche die

Tatsache, dass sich anamnestisch keine Freudlosigkeit, keine Interesselosigkeit

sowie keine andauernd bedrückt-traurige Stimmung nachweisen liessen. Des

Weiteren sei die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit seiner

Ehefrau, seinen beiden Kindern, seinen beiden Kindeskindern sowie seinen in [...]

lebenden Geschwistern und den drei bis vier langjährigen Freunden als

weitgehend intakt zu beurteilen. Der Versicherte berichte zudem über einen

Tagesablauf, dem zu entnehmen sei, dass er die anfallenden Alltagsarbeiten

bewältigen könne, auch wenn er sich an den Haushaltsarbeiten nicht gross

beteilige. Er gehe jedoch mit seiner Ehefrau einkaufen. Mit ihr begebe er sich

auch zweimal täglich auf einen Spaziergang (vgl. S. 23 des Gutachtens).

4.6.4. Des Weiteren legte Dr. I____ dar, im Vergleich mit den von

Dr. G____ im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2015 erhobenen Befunden lasse sich

bis heute eine gewisse Verschlechterung insofern erkennen, als dass sich

während der aktuellen Untersuchung zu Beginn beim Gespräch über die Beschwerden

eine bedrückt-traurige Stimmung habe feststellen lasse, dies im Gegensatz zur

Untersuchung im Jahre 2015, als der Affekt des Exploranden keine eigentlich

getrübte Stimmungslage gezeigt habe. Auch heute sei eine Diskrepanz zwischen

der subjektiv geklagten Intensität der Beschwerden und den objektivierbaren

psychiatrischen Befunden feststellbar, wenn auch nicht mehr im gleichen Ausmass

wie noch im Jahre 2015 (vgl. S. 24 des Gutachtens).

4.6.5. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. I____ klar,

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne der Explorand 5.6 Stunden pro Tag

anwesend sein. Dabei bestehe keine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Es

sei (aktuell) von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 27 des

Gutachtens). Was den Verlauf angehe, so lasse sich von Anfang 2020 bis zum

Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung approximativ eine etwa 40%ige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Ab heutigem Untersuchungsdatum (Januar

2021) lasse sich lediglich noch eine etwa 30%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründen (vgl. S. 27 des Gutachtens).

4.7.

4.7.1. Dr. J____ hielt seinerseits im rheumatologischen Gutachten vom

8. März 2022 (IV-Akte 216) als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest: (1.) chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener

Schmerzausstrahlung rechts mehr als links, (a.) Status nach Dekompression L3

bis L5 am 17. Mai 2013 bei foraminalen Stenosen L3 bis L5 mit

sensibler radikulärer Reizsymptomatik L4 und L5 rechts mehr als links, (b.) Status

nach Revisions-Dekompression L3/4 und L4/5 am 16. Januar 2014 bei rezessalen

Stenosen mit sensibler radikulärer Reizsymptomatik L4 und L5 rechts mehr als

links, (c.) Status nach Revisions-Dekompression L3/4, L4/5 und 5/S1 beidseits

am 25. Oktober 2018 bei Foraminafstenosen mit Claudicatio spinalis, (d.) Status

nach Revision eines Durallecks am 29. März 2019; (2.) chronisches

Zervikalsyndrom, (a.) Status nach ventraler interkorporeller Spondylodese C6/7

am 25. April 2012 bei Diskushernie HWK6/7 mit sensibler radikulärer

Reizsymptomatik C7 rechts, (b.) Blockwirbelbildung HWK2/3, wahrscheinlich

kongenital, (3.) subakutes Schulterimpingement links, (4.) Status nach

chronischen Schulterschmerzen rechts, (a.) Status nach arthroskopischer

Akromioplastik, Bursektomie und lateraler Clavicularesektion rechts am 2.

November 2012 bei posttraumatischem Impingement Syndrom nach Sturz am 22.

Oktober 2007 (vgl. S. 13 des Gutachtens).

4.7.2. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gab Dr. J____ an: (1.) ausgeprägte Zeichen einer

Schmerzfehlverarbeitung (4/5 positive Waddell Zeichen, 17/18 schmerzhafte

Fibromyalgie Druckpunkte, 3/3 positive Kontrollpunkte, variable Bewegungsausmasse

an der HWS und an peripheren Gelenken, Gegeninnervation und Selbstlimitierung),

nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend; (2.) Fingerpolyarthrosen;

(3.) periarthropathische Ellbogenschmerzen beidseits; (4.) muskuläre Dysbalance

am Schultergürtel beidseits (Trapezius); (5.) Coxarthrose beidseits laut Akten;

(6.) klinisch Verdacht auf beginnende mediale Gonarthrose beidseits; (7.) klinisch

Verdacht auf Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits (vgl. S. 13 des

Gutachtens).

4.7.3. Zur Begründung führte Dr. J____ aus, in guter

Übereinstimmung mit seit Jahren in den Akten wiederholten Angaben fänden sich

in der klinischen Untersuchung ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung,

wie sie in der Diagnoseliste zusammenfassend noch einmal aufgeführt seien.

Diese erschwerten die Beurteilung eigentlicher somatischer Befunde, da diese

überlagert würden durch die nicht somatischen klinischen Zeichen (vgl. S. 13 f.

des Gutachtens). Dennoch fänden sich weiterhin Untersuchungsbefunde im Sinne

eines vertebralen Syndroms lumbal und zervikal mit Lokalschmerz,

paravertebraler Weichteilreaktion im Sinne eines erhöhten Muskeltonus und

verminderter Beweglichkeit dieser Wirbelsäulen-Abschnitte. Im Bereich der

Lendenwirbelsäule beschreibe der Explorand zudem nicht dermatombezogene

Schmerzausstrahlungen, weshalb diese als spondylogen beurteilt würden. Neu seit

einigen Monaten seien Schulterschmerzen links vorhanden, die sich klinisch im

Sinne einer Impingement-Symptomatik (Einklemmphänomen) darstellen würden.

Klinische Zeichen einer Rotatorenmanschettenläsion bestünden dagegen nicht. Im

Vergleich zu den Voruntersuchungen sei die rechte Schulter passiv nun frei

beweglich, ohne dass dabei Schmerzen ausgelöst würden. Deshalb sei in der

entsprechenden Diagnose (4.) der Ausdruck eines Zustandes nach chronischen

Schulterschmerzen gewählt worden. Neu im Vergleich zur Diagnoseliste im

Vorgutachten von Dr. F____ vom 6. Februar 2015, aber ebenfalls in der

Aktenlage schon aufgeführt, seien die klinisch eindeutig vorhandenen

Fingerpolyarthrosen und die periarthropathischen Ellbogenschmerzen beidseits im

Sinne eines Tennisellbogens rechts sowie eines Tennis- und Golfellbogens links

aufgelistet. Die weiteren Diagnosen würden ebenfalls den klinischen

Untersuchungsbefunden oder den Angaben in der Aktenlage entsprechen. Sie seien

nicht derart ausgeprägt, dass deswegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

attestiert werden müsse (vgl. S. 14 des Gutachtens).

4.7.4. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. J____ geltend,

wegen den morphologischen Veränderungen an der Halswirbelsäule und an der

Lendenwirbelsäule unter Berücksichtigung der klinischen Befunde des postoperativen

Zustandes sowie auch wegen den Bewegungseinschränkungen an der linken Schulter,

früher auch rechts, aber auch wegen den Fingerpolyarthrosen und den

periarthropathischen Ellenbogenbeschwerden seien dem Exploranden aus rein

rheumatologischer Sicht nur noch folgende Tätigkeiten möglich: Körperlich

leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, die rückenadaptiert seien (keine

Arbeitshaltungen längerdauernd oder wiederholt vornübergeneigt oder rekliniert,

keine repetitiven Bück- und Torsionsbewegungen) und deutlich unterhalb der

Schulterhorizontalen bezüglich der linken Schulter ausgeführt werden könnten

und keine langdauernden Greiffunktionen der Hände oder feinmotorische Arbeiten

beinhalten würden und auch nicht monoton die Ellbogenregion beidseits belasten würden

(vgl. S. 15 f. des Gutachtens).

4.7.5. Des Weiteren führte Dr. J____ aus, in Bezug auf die

frühere Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bestehe weiterhin eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung bestehe seit der letzten Begutachtung im

2015 (vgl. S. 16 des Gutachtens). Aufgrund der zusätzlichen operativen

Eingriffe wegen verstärkter Beschwerden, die mittel- und langfristig gemäss

Anamnese keine relevante Schmerzlinderung erzielt hätten und unter

Berücksichtigung der zusätzlichen Beschwerden an der linken Schulter (anamnestisch

seit einigen Monaten, eine genauere Angabe sei auch auf Rückfrage nicht

erhältlich gewesen) müsse aus rein rheumatologischer Sicht neu auch in einer

angepassten Tätigkeit eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angegeben

werden. Ohne Berücksichtigung der Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung könne aus

rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von geschätzt

40 % in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden (vgl. S. 17 des

Gutachtens).

4.7.6. In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit legte

Dr. J____ dar, vorübergehend sei es postoperativ zu einer jeweils dreimonatigen

vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Da die zweite Operation wegen

persistierenden Schmerzen vorgenommen worden sei und dazwischen nur insgesamt

fünf Monate liegen würden, werde in dieser Zeit eine durchgehende

Arbeitsunfähigkeit bestätigt (vgl. S. 17 des Gutachtens). Die andauernde

teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

bestehe gemäss Anamnese wegen den verstärkten Kreuzschmerzen und den

zusätzlichen Zeichen eines Schulterimpingements links seit einigen Monaten,

weshalb arbiträr als Zeitpunkt des Beginns der Einschränkung September 2021

gewählt werde. Vor der Operation am 25. Oktober 2018 würden die Angaben des

rheumatologischen Vorgutachtens vom 6. Februar 2015 mit Bestätigung einer

uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gelten (vgl.

S. 17 des Gutachtens). Der zeitliche Verlauf der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

sei demnach wie folgt anzugeben: 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. Oktober 2018

bis Juni 2019, 100%ige Arbeitsfähigkeit von Juli 2019 bis August 2021 und

40%ige Arbeitsunfähigkeit seit September 2021, vorerst auf Dauer (vgl. S. 17

des Gutachtens).

4.8.

In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung (IV-Akte 216, S. 20 ff.)

wurde klargestellt, aus psychiatrischer Sicht werde eine Arbeitsunfähigkeit von

40 % ab Anfang 2020 bis zum Untersuchungsdatum am 14. Januar 2022 attestiert

und anschliessend bis auf weiteres von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit

ausgegangen. Da das psychiatrische Krankheitsbild auch durch die somatischen

Schmerzen mitverursacht werde, bestünden keine Gründe für eine Addition der

anzunehmenden psychiatrischen und der rheumatologischen Arbeitsunfähigkeit. In

einer angepassten Tätigkeit sei daher von folgendem Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit auszugehen: 100 % vom 25. Oktober 2018 bis Juni 2019, 0

% von Juli 2019 bis Dezember 2019, 40 % ab Januar 2020 (vgl. S. 3 der

Gesamtbeurteilung).

4.9.

4.9.1. Auf das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische)

Gutachten von Dr. J____ und Dr. I____ kann abgestellt werden. Insbesondere

haben die beiden Gutachter ihre jeweiligen Beurteilungen lege artis erstellt.

Auch die vorgenommene Gesamtbeurteilung der rheumatologisch-psychiatrischen

Situation erscheint schlüssig und lässt sich aufgrund der Aktenlage ohne

Weiteres nachvollziehen (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.9.2. Die rheumatologische Beurteilung von Dr. J____ wird

denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt. Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, auf die Einschätzung von Dr. I____ könne in

Anbetracht der Einschätzung von Dr. H____ (Bericht vom 28. Juni 2022; IV-Akte

226) nicht abgestellt werden (vgl. S. 3 f. der Beschwerde), kann ihm nicht

gefolgt werden. Dr. H____ hatte bereits mit Bericht vom 16. Oktober 2020 geltend

gemacht, die Arbeitsfähigkeit seines Patienten betrage generell für alle

Arbeitstätigkeiten aus psychiatrischer Sicht höchstens 40 % (IV-Akte 194,

S. 3 f.). Mit dieser Beurteilung hat sich Dr. I____ in seinem Gutachten

fundiert auseinandergesetzt und einlässlich begründet, weshalb er die

Einschätzung des behandelnden Arztes nicht teilt (vgl. S. 24 des Gutachtens). Im

Übrigen lässt sich die Beurteilung von Dr. I____, mithin die gutachterlich angenommene

30%ige Beeinträchtigung ab Januar 2021 (vgl. S. 27 des Gutachtens; IV-Akte 217,

S. 27), sehr gut mit den im Rahmen der Begutachtung erhobenen psychiatrischen

Befunden (vgl. S. 19 f. des Gutachtens) und der festgestellten Ressourcenlage

des Beschwerdeführers (vgl. S. 26 f. des Gutachtens) vereinbaren. Ergänzend

kann auch auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. K____ (Stellungnahme vom 6.

Juli 2022; IV-Akte 229) verwiesen werden.

4.10.

Wird somit dem Gutachten von Dr. J____ und Dr. I____ gefolgt, dann

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus

rheumatologisch-psychiatrischer Sicht (bei im Dezember 2019 erfolgter

Neuanmeldung; vgl. IV-Akte 178) im Juni 2020 (Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns; vgl. Erwägung 3.3. hiervor) in Bezug auf eine angepasste

Tätigkeit zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

4.11.

Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich jedoch nicht ohne

Weiteres ausschliessen, dass der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht

zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

eingeschränkt ist. Die Ausführungen des Kardiologen Dr. L____ (Bericht vom 29. März 2021;

IV-Akte 204, S. 2 f.) sind dazu geeignet, zumindest geringe

Zweifel an der Richtigkeit der (in diesem Punkt nicht näher begründeten) Stellungnahme

des RAD (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 6. Mai 2022 (IV-Akte 221,

S. 2) hervorzurufen. Gemäss der Beurteilung von Dr. L____ (vgl. die Berichte vom

14. Februar 2018 [IV-Akte 179, S. 8] und vom 29. März 2021 [IV-Akte

204, S. 2 f.]) leidet der Beschwerdeführer an einer Non-Compaction Kardiomyopathie

mit Linksschenkelblock-bedingter Dyssynchronie und mittelschwerer

linksventrikulärer Dysfunktion. Erläuternd führte Dr. L____ dazu in seinem

Bericht vom 29. März 2021 (IV-Akte 204, S. 2 f.) aus, bei der Non-Compaction

Kardiomyopathie handle es sich um eine relativ seltene, genetisch determinierte

Herzmuskelerkrankung, bei welcher der Remodelling-Prozess des

linksventrikulären Myokards während der Embryonalzeit gestört werde. Infolgedessen

komme es zu einer Nichtkompaktierung (starke Verdickung mit Trabekularisierung)

im Bereich der Herzspitze. Hingegen komme es zu einer normalen Kompaktierung

mit schmalen Wänden in den übrigen Wandabschnitten. Hinzu trete ein kompletter

Linksschenkelblock mit einer ORS-Dauer von 142 ms. Die hierdurch entstehende

Dyssynchronie komme als aggravierender Faktor hinzu (vgl. S. 1 des Berichtes). Dem

Beschwerdeführer seien wegen der Herzerkrankung nur noch leichte Arbeiten ohne

Zeitdruck im Rahmen eines 50%igen Pensums zumutbar sind (vgl. S. 2 des

Berichtes). Diese Ansicht kann nicht ohne Weiteres als unrichtig abgetan

werden. Daran vermag auch die Stellungnahme von Dr. M____, seinerseits Facharzt

für Allgemeinmedizin, c/o RAD, vom 7. Oktober 2022 (IV-Akte 237) nichts zu

ändern. Denn die Ausführungen von Dr. L____ legen – zumindest aus der Sicht des

nicht fachärztlich geschulten Gerichts – nahe, dass es sich beim infrage

stehenden kardiologischen Leiden nicht um eine harmlose Beeinträchtigung

handelt. So führte der Kardiologe (über das Ergebnis der Kontrolluntersuchung

vom Februar 2021) unter anderem an, echokardiographisch habe sich eine

mittelschwere systolische Dysfunktion des linken Ventrikels gezeigt, mit Anstieg

der Ejektionsfraktion (EF) von 35 % bei normalem Pulmonaldruck (vgl. IV-Akte

204, S. 2). Auch die im Internet einsehbare Literatur zur Non-Compaction

Kardiomyopathie und zum Linksschenkelblock deutet die Schwere der Erkrankung an

(vgl. u.a. https://flexikon.doccheck.com/de/Non-Compaction-Kardiomyopathie).

Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer noch über eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit verfügt.

4.12.

Aus diesem Grunde erscheint es angezeigt, dass die

Beschwerdegegnerin ein kardiologisches Gutachten mit anschliessender Gesamtwürdigung

veranlasst. Dabei gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen des kardiologischen

Leidens insgesamt zu mehr als 40 % in einer angepassten Tätigkeit

beeinträchtigt ist. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin nochmals über den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2020 zu entscheiden.

5.

5.1.

Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 2.

September 2022 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung

im Sinne der obigen Erwägungen sowie zum anschliessenden erneuten Entscheid

über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2020 an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 2. September 2022 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren

medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zum anschliessenden

erneuten Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2020 an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: