IV.2022.88
IVG
16. Februar 2023Deutsch29 min
Arbeitstag) arbeitete der Beschwerdeführer im Zwischenverdienst für die D____ (Schweiz)
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. F. W. Eymann, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat
und Notar, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.88
Verfügung vom 2. September 2022
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1960, reiste 1990
von [...] in die Schweiz ein. Hier arbeitete er zuletzt seit Februar 2001 als
Lastwagenchauffeur für die Genossenschaft C____ (vgl. IV-Akte 183). Im Februar
2007 meldete er sich wegen diverser Leiden, insb. wegen Wirbelsäulenproblemen
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.
IV-Akte 1). Ab dem 25. August 2007 bis zum 22. August 2008 (letzter effektiver
Arbeitstag) arbeitete der Beschwerdeführer im Zwischenverdienst für die D____ (Schweiz)
AG (vgl. IV-Akte 34). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf während längerer Zeit
entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich liess
sie den Beschwerdeführer vom E____ (E____) polydisziplinär (orthopädisch,
psychiatrisch, internistisch) begutachten (Gutachten vom 23. Mai 2011; IV-Akte
76, S. 2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 78 ff.) verneinte
die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2011 einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 90). Die hiergegen erhobene Beschwerde (Verfahren
IV 2011 183) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
13. Juni 2012 abgewiesen (vgl. IV-Akte 102).
b) Noch während der Rechtshängigkeit des Verfahrens IV
2011 183 hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2012 an die
IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht (vgl.
IV-Akte 99). Dies führte zu weiteren Abklärungen. Namentlich holte die
IV-Stelle bei Dr. F____ und Dr. G____ ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten
(mit Konsensbesprechung) ein (vgl. IV-Akten 140 und 141). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 144 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung
vom 19. November 2015 erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte
157). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 7. Juni 2016
dahingehend gutgeheissen, dass die IV-Stelle dazu verpflichtet wurde, dem
Beschwerdeführer wegen einer somatisch bedingten – phasenweisen – 100%igen
Arbeitsunfähigkeit für gewisse Zeiträume eine ganze Rente auszurichten (vgl.
IV-Akte 168). Am 20. Dezember 2016 verfügte die IV-Stelle
entsprechend dem Gerichtsurteil (vgl. IV-Akte 173).
c) Im Dezember 2019 meldete sich der Beschwerdeführer
wiederum zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 178). Die IV-Stelle traf erneut
zweckdienliche Abklärungen. Zunächst forderte sie die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. H____ vom 7. April 2020;
IV-Akte 184). Anschliessend holte sie beim RAD die Stellungnahme vom 1. Juli
2020 ein (vgl. IV-Akte 186). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. Juli 2020 die Ablehnung eines
Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 187). Dazu äusserte sich der
Beschwerdeführer am 10. August 2020 (vgl. IV-Akte 188) und nochmals ausführlich
am 20. Oktober 2020. Der Eingabe hatte er eine Stellungnahme von Dr. H____
vom 16. Oktober 2020 beigelegt (vgl. IV-Akte 194). Auf Empfehlung des RAD
(vgl. IV-Akte 197) erteilte die IV-Stelle Dr. I____ und Dr. J____ den
Auftrag zur bidisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akten
211 und 212). Das Gutachten, bestehend aus dem rheumatologischen Gutachten von
Dr. J____ vom 8. März 2022 (IV-Akte 216), dem psychiatrischen
Gutachten von Dr. I____ vom 23. Februar 2022 (IV-Akte 217) sowie der
Gesamtbeurteilung vom 22. März 2022 (IV-Akte 216, S. 20 ff.), ging am 21. April
2021 bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 217, S. 1 und IV-Akte 216, S. 1). Am
6. Mai 2022 äusserte sich Dr. K____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, c/o RAD, zum Gutachten sowie zum Bericht des Kardiologen Dr. L____
vom 29. März 2021 (IV-Akte 204; vgl. IV-Akte 221). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2022
teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab Juni 2020
eine Viertelsrente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 223). Dazu nahm dieser am 28.
Juni 2022 Stellung. Der Eingabe hatte er ein Schreiben von Dr. H____ vom
28. Juni 2022 beigelegt (vgl. IV-Akte 226). Am 6. Juli 2022 nahm der RAD (Dr. K____)
nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 229). Anschliessend erliess die IV-Stelle am 2.
September 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 233).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 13. September
2022.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Juni 2020 mindestens
eine Dreiviertelsrente zu gewähren. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. November
2022.
an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom
6.
Dezember 2022 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 16. Februar 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. I____ vom 23. Februar 2022 (IV-Akte 217) und
damit die Gesamtbeurteilung vom 22. März 2022 (IV-Akte 216, S. 20 ff.) könne
nicht abgestellt werden. Vielmehr sei Dr. H____ (Bericht vom 28. Juni 2022) zu
folgen, der von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit ausgehe (vgl. S. 3 f. der
Beschwerde). Ausserdem gelte es zu beachten, dass der kardiologischen Situation
nicht gebührend Rechnung getragen worden sei. Allenfalls seien diesbezüglich
weitere Abklärungen angezeigt (vgl. S. 5 der Beschwerde).
2.2
Die Beschwerdegegnerin geht ihrerseits davon aus, dass das
bidisziplinäre Gutachten von Dr. J____ und Dr. I____ (Konsensbeurteilung) den
Beweisanforderungen entspreche und daher ab Januar 2020 von einer 40%igen
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Daher habe man dem
Beschwerdeführer – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zutreffenderweise
ab Juni 2020, mithin ein halbes Jahr nach der erfolgten Wiederanmeldung im Dezember
2019, eine Viertelsrente zugesprochen (vgl. die angefochtene Verfügung; siehe
auch die Beschwerdeantwort).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 2. September 2022 (IV-Akte 233) gestützt
auf die vorliegenden Akten ab Juni 2020 eine Viertelsrente zugesprochen hat.
3.
3.1
3.1.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447
E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
Dispositiv
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich
jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 2.
September 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind
(vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai
2022 E. 2.2.2).
3.2.
3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und
c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben
Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind.
3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar
2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,
die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von
mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen
an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50
bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
3.3.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der
bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit
Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.4.
3.4.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).
3.4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember
2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich
ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren
Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf
Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).
3.4.3. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169
E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.5.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.
5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 20. Dezember 2016
(IV-Akte 173) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.2.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3.
4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.3.3. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu
berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.3.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Die Verfügung vom 20. Dezember 2016 (IV-Akte 173) erfolgte
in Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7.
Juni 2016 (IV-Akte 168). Dieses hatte das Gutachten von Dr. G____ vom 9. März
2015 (IV-Akte 141) als beweiskräftig erachtet und gestützt darauf eine
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes als nicht überwiegend
wahrscheinlich erachtet (vgl. Erwägung 3.4. des Urteils).
4.4.2. Dr. G____ hatte als Diagnosen (1.) eine Dysthymie (ICD-10 F34.1)
und (2.) eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert (vgl. S. 14 des Gutachtens). Erläuternd
hatte der Gutachter dargetan, im Jahre 2011 habe er die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode gestellt. Dieser Befund könne
heute nicht mehr bestätigt werden. Die Arbeitsfähigkeit des Exploranden werde
durch die aktuellen psychopathologischen Befunde nicht eingeschränkt. Die
Dysthymie entspreche einer chronischen, jedoch leichtgradigen depressiven
Verstimmung. Sie schränke die Fähigkeit des Exploranden einer leichten
adaptierten Tätigkeit in vollzeitlichem Umfang nachzugehen nicht ein (vgl. S. 14
des Gutachtens). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt war dem mit Urteil
vom 7. Juni 2016 (IV-Akte 168) gefolgt. Namentlich hatte es den Bericht
von Dr. H____ vom 18. Juni 2015 (IV-Akte 149, S. 3 ff.) nicht als geeignet erachtet, um
berechtigte Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung von Dr. G____
hervorzurufen (vgl. Erwägungen 3.3.1. und 3.3.2. des Urteils).
4.4.3. In Bezug auf die somatische Situation hatte das Gericht
im Urteil vom 7. Juni 2016 (IV-Akte 168) auf den Rheumatologen Dr. F____
abgestellt. Dieser hatte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein
chronisches Zervikalsyndrom, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie
persistierende Schulterschmerzen rechts angeführt. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose eines rechtsseitig betonten Ganzkörperschmerzsyndroms
ohne organische Ursache (vgl. S. 30 des Gutachtens; IV-Akte 140, S.30). In
der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur hatte Dr. F____ dem Beschwerdeführer eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bezogen auf den Begutachtungszeitpunkt
hatte er das Profil einer Verweistätigkeit wie folgt beschrieben: Von Seiten
der HWS und auch der LWS könne der Explorand nicht dauernd nur sitzen, nicht
dauernd nur stehen, nicht dauernd nur gehen. Nach einer Gehstrecke von dreissig
Minuten müsse ihm eine Pause möglich sein. Er könne nicht über zehn Kilogramm heben,
stossen oder ziehen. Er sei auch nicht in der Lage, sich dauernd repetitiv zu bücken,
in Zwangsstellungen oder dauernd mit reklinierter oder inklinierter HWS zu
arbeiten. Er könne mit dem rechten Arm nicht dauernd auf oder über Schulterhöhe
arbeiten. Gelegentliches Arbeiten mit dem rechten Arm in dieser Stellung sei
hingegen möglich. Eine Tätigkeit, welche diese Restriktionen berücksichtige, bei
welcher er vorwiegend sitzen könne und bei welcher er die Position auch
wechseln könne, sei ihm hingegen zu einem Ganztagespensum zumutbar. Für eine
entsprechende Verweistätigkeit bestehe folglich eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
bezogen auf ein Ganztagspensum (vgl. S. 34 des Gutachtens; IV-Akte 140, S.
34).
4.4.4. Allerdings war das Gericht – ebenfalls den Ausführungen
von Dr. F____ (IV-Akte 140) folgend – zur Auffassung gelangt, es hätten für
die Zeit nach der ursprünglichen Verfügung vom 30. September 2011 (IV-Akte 90) mehrere
Phasen mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit nach durchgeführten
Operationen vorgelegen (vgl. Erwägung 4.3. des Urteils). Entgegen der angefochtenen
Verfügung vom 19. November 2015 (IV-Akte 157) sei daher für gewisse Phasen eine
ganze Rente geschuldet, nämlich ab 1. November 2012 bis 30. April 2013, ab 23.
August 2013 bis 30. November 2013, ab 16. April 2014 bis 31. August 2014 (vgl.
Erwägung 5.5. des Urteils). Insofern war die Beschwerde gutgeheissen worden.
Die Beschwerdegegnerin hatte in der Folge die Verfügung vom 20. Dezember 2016
(IV-Akte 173) erlassen.
4.5.
Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 2. September 2022, mit
welcher dem Beschwerdeführer ab Juni 2020 eine Viertelsrente gewährt wurde
(vgl. IV-Akte 233), basierte in medizinischer Hinsicht auf dem
bidisziplinären Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ (IV-Akten 217 und 216).
4.6.
4.6.1. Dr. I____ hielt im Gutachten vom 23. Februar 2022 (IV-Akte
217) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: rezidivierende
depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis
mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0/1). In der Liste
der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. I____ an: chronische
Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) (vgl.
S. 22 des Gutachtens).
4.6.2. Erläuternd legte Dr. I____ dar, anlässlich der
aktuellen Untersuchung lasse sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen
unterschiedlicher Intensität im Bereiche der lumbalen und cervikalen
Wirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Schultern und das rechte Bein sowie in
beide Arme anamnestisch eruieren. Den somatischen Akten könne nicht klar
entnommen werden, inwieweit sich diese Schmerzen hinreichend durch körperliche
Störungen erklären liessen. Aus psychiatrischer Sicht sei diesbezüglich
festzuhalten, dass Belastungen nachweisbar seien, welche als schwerwiegend
genug betrachtet werden könnten, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den
Schmerzen zu stehen. Diesbezüglich sei einerseits der Tod der älteren Tochter
im Jahre 1999 zu nennen, darüber hinaus auch die Kündigung der Arbeitsstelle im
Jahre 2007. Ausgeprägtere aktuelle Belastungen liessen sich allerdings nicht
nachweisen. Während der aktuellen Untersuchung würden Mimik und Gestik
vereinzelt Schmerzen andeuten, vor allem am Ende der Exploration stehe der
Versicherte mit einem Schmerzgebaren auf. Er verlasse die Praxis dann auch
hinkend. Unter Berücksichtigung all der erwähnten Faktoren lasse sich die Diagnose
einer chronischen Schmerzkrankheit mit körperlichen und psychischen Anteilen
begründen. Diesbezüglich würden sich keine relevanten Diskrepanzen zum
Gutachten von Dr. G____ vom 9. März 2015 ergeben. Aufgrund der Diagnose einer
chronischen Schmerzkrankheit mit körperlichen und psychischen Anteilen könne
indes, unter Mitberücksichtigung der Standardindikatoren und der Ressourcen des
Versicherten, keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründet werden
(vgl. S. 22 f. des Gutachtens).
4.6.3. Des Weiteren stellte Dr. I____ klar, während der
aktuellen Untersuchung sei die Stimmung beim Gespräch über die
Beschwerdeschilderung bedrückt, jedoch zu keinem Zeitpunkt gereizt oder
aggressiv. Beim Gespräch über Themen ausserhalb des Beschwerdebereichs helle
die Stimmung etwas auf. Der Versicherte könne dann auch ab und zu herzhaft
lächeln. Zu keinem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung lasse sich eine
beeinträchtigte Konzentrationsfähigkeit feststellen, rein äusserlich auch keine
Müdigkeit und keine verminderte Energie. Während der aktuellen Untersuchung
hinterlasse der Versicherte einen logorrhoischen, aktiven und vitalen Eindruck.
Zeitweise scheine er das Gespräch wie selbst in die Hand nehmen zu wollen.
Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der Depression
als leicht- bis mittelgradig einzustufen. Gegen einen ausschliesslich
mittelgradigen oder gar schweren Schweregrad der Depression spreche die
Tatsache, dass sich anamnestisch keine Freudlosigkeit, keine Interesselosigkeit
sowie keine andauernd bedrückt-traurige Stimmung nachweisen liessen. Des
Weiteren sei die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit seiner
Ehefrau, seinen beiden Kindern, seinen beiden Kindeskindern sowie seinen in [...]
lebenden Geschwistern und den drei bis vier langjährigen Freunden als
weitgehend intakt zu beurteilen. Der Versicherte berichte zudem über einen
Tagesablauf, dem zu entnehmen sei, dass er die anfallenden Alltagsarbeiten
bewältigen könne, auch wenn er sich an den Haushaltsarbeiten nicht gross
beteilige. Er gehe jedoch mit seiner Ehefrau einkaufen. Mit ihr begebe er sich
auch zweimal täglich auf einen Spaziergang (vgl. S. 23 des Gutachtens).
4.6.4. Des Weiteren legte Dr. I____ dar, im Vergleich mit den von
Dr. G____ im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2015 erhobenen Befunden lasse sich
bis heute eine gewisse Verschlechterung insofern erkennen, als dass sich
während der aktuellen Untersuchung zu Beginn beim Gespräch über die Beschwerden
eine bedrückt-traurige Stimmung habe feststellen lasse, dies im Gegensatz zur
Untersuchung im Jahre 2015, als der Affekt des Exploranden keine eigentlich
getrübte Stimmungslage gezeigt habe. Auch heute sei eine Diskrepanz zwischen
der subjektiv geklagten Intensität der Beschwerden und den objektivierbaren
psychiatrischen Befunden feststellbar, wenn auch nicht mehr im gleichen Ausmass
wie noch im Jahre 2015 (vgl. S. 24 des Gutachtens).
4.6.5. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. I____ klar,
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne der Explorand 5.6 Stunden pro Tag
anwesend sein. Dabei bestehe keine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Es
sei (aktuell) von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 27 des
Gutachtens). Was den Verlauf angehe, so lasse sich von Anfang 2020 bis zum
Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung approximativ eine etwa 40%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Ab heutigem Untersuchungsdatum (Januar
2021) lasse sich lediglich noch eine etwa 30%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründen (vgl. S. 27 des Gutachtens).
4.7.
4.7.1. Dr. J____ hielt seinerseits im rheumatologischen Gutachten vom
8. März 2022 (IV-Akte 216) als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest: (1.) chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener
Schmerzausstrahlung rechts mehr als links, (a.) Status nach Dekompression L3
bis L5 am 17. Mai 2013 bei foraminalen Stenosen L3 bis L5 mit
sensibler radikulärer Reizsymptomatik L4 und L5 rechts mehr als links, (b.) Status
nach Revisions-Dekompression L3/4 und L4/5 am 16. Januar 2014 bei rezessalen
Stenosen mit sensibler radikulärer Reizsymptomatik L4 und L5 rechts mehr als
links, (c.) Status nach Revisions-Dekompression L3/4, L4/5 und 5/S1 beidseits
am 25. Oktober 2018 bei Foraminafstenosen mit Claudicatio spinalis, (d.) Status
nach Revision eines Durallecks am 29. März 2019; (2.) chronisches
Zervikalsyndrom, (a.) Status nach ventraler interkorporeller Spondylodese C6/7
am 25. April 2012 bei Diskushernie HWK6/7 mit sensibler radikulärer
Reizsymptomatik C7 rechts, (b.) Blockwirbelbildung HWK2/3, wahrscheinlich
kongenital, (3.) subakutes Schulterimpingement links, (4.) Status nach
chronischen Schulterschmerzen rechts, (a.) Status nach arthroskopischer
Akromioplastik, Bursektomie und lateraler Clavicularesektion rechts am 2.
November 2012 bei posttraumatischem Impingement Syndrom nach Sturz am 22.
Oktober 2007 (vgl. S. 13 des Gutachtens).
4.7.2. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gab Dr. J____ an: (1.) ausgeprägte Zeichen einer
Schmerzfehlverarbeitung (4/5 positive Waddell Zeichen, 17/18 schmerzhafte
Fibromyalgie Druckpunkte, 3/3 positive Kontrollpunkte, variable Bewegungsausmasse
an der HWS und an peripheren Gelenken, Gegeninnervation und Selbstlimitierung),
nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend; (2.) Fingerpolyarthrosen;
(3.) periarthropathische Ellbogenschmerzen beidseits; (4.) muskuläre Dysbalance
am Schultergürtel beidseits (Trapezius); (5.) Coxarthrose beidseits laut Akten;
(6.) klinisch Verdacht auf beginnende mediale Gonarthrose beidseits; (7.) klinisch
Verdacht auf Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits (vgl. S. 13 des
Gutachtens).
4.7.3. Zur Begründung führte Dr. J____ aus, in guter
Übereinstimmung mit seit Jahren in den Akten wiederholten Angaben fänden sich
in der klinischen Untersuchung ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung,
wie sie in der Diagnoseliste zusammenfassend noch einmal aufgeführt seien.
Diese erschwerten die Beurteilung eigentlicher somatischer Befunde, da diese
überlagert würden durch die nicht somatischen klinischen Zeichen (vgl. S. 13 f.
des Gutachtens). Dennoch fänden sich weiterhin Untersuchungsbefunde im Sinne
eines vertebralen Syndroms lumbal und zervikal mit Lokalschmerz,
paravertebraler Weichteilreaktion im Sinne eines erhöhten Muskeltonus und
verminderter Beweglichkeit dieser Wirbelsäulen-Abschnitte. Im Bereich der
Lendenwirbelsäule beschreibe der Explorand zudem nicht dermatombezogene
Schmerzausstrahlungen, weshalb diese als spondylogen beurteilt würden. Neu seit
einigen Monaten seien Schulterschmerzen links vorhanden, die sich klinisch im
Sinne einer Impingement-Symptomatik (Einklemmphänomen) darstellen würden.
Klinische Zeichen einer Rotatorenmanschettenläsion bestünden dagegen nicht. Im
Vergleich zu den Voruntersuchungen sei die rechte Schulter passiv nun frei
beweglich, ohne dass dabei Schmerzen ausgelöst würden. Deshalb sei in der
entsprechenden Diagnose (4.) der Ausdruck eines Zustandes nach chronischen
Schulterschmerzen gewählt worden. Neu im Vergleich zur Diagnoseliste im
Vorgutachten von Dr. F____ vom 6. Februar 2015, aber ebenfalls in der
Aktenlage schon aufgeführt, seien die klinisch eindeutig vorhandenen
Fingerpolyarthrosen und die periarthropathischen Ellbogenschmerzen beidseits im
Sinne eines Tennisellbogens rechts sowie eines Tennis- und Golfellbogens links
aufgelistet. Die weiteren Diagnosen würden ebenfalls den klinischen
Untersuchungsbefunden oder den Angaben in der Aktenlage entsprechen. Sie seien
nicht derart ausgeprägt, dass deswegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
attestiert werden müsse (vgl. S. 14 des Gutachtens).
4.7.4. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. J____ geltend,
wegen den morphologischen Veränderungen an der Halswirbelsäule und an der
Lendenwirbelsäule unter Berücksichtigung der klinischen Befunde des postoperativen
Zustandes sowie auch wegen den Bewegungseinschränkungen an der linken Schulter,
früher auch rechts, aber auch wegen den Fingerpolyarthrosen und den
periarthropathischen Ellenbogenbeschwerden seien dem Exploranden aus rein
rheumatologischer Sicht nur noch folgende Tätigkeiten möglich: Körperlich
leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, die rückenadaptiert seien (keine
Arbeitshaltungen längerdauernd oder wiederholt vornübergeneigt oder rekliniert,
keine repetitiven Bück- und Torsionsbewegungen) und deutlich unterhalb der
Schulterhorizontalen bezüglich der linken Schulter ausgeführt werden könnten
und keine langdauernden Greiffunktionen der Hände oder feinmotorische Arbeiten
beinhalten würden und auch nicht monoton die Ellbogenregion beidseits belasten würden
(vgl. S. 15 f. des Gutachtens).
4.7.5. Des Weiteren führte Dr. J____ aus, in Bezug auf die
frühere Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bestehe weiterhin eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung bestehe seit der letzten Begutachtung im
2015 (vgl. S. 16 des Gutachtens). Aufgrund der zusätzlichen operativen
Eingriffe wegen verstärkter Beschwerden, die mittel- und langfristig gemäss
Anamnese keine relevante Schmerzlinderung erzielt hätten und unter
Berücksichtigung der zusätzlichen Beschwerden an der linken Schulter (anamnestisch
seit einigen Monaten, eine genauere Angabe sei auch auf Rückfrage nicht
erhältlich gewesen) müsse aus rein rheumatologischer Sicht neu auch in einer
angepassten Tätigkeit eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angegeben
werden. Ohne Berücksichtigung der Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung könne aus
rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von geschätzt
40 % in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden (vgl. S. 17 des
Gutachtens).
4.7.6. In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit legte
Dr. J____ dar, vorübergehend sei es postoperativ zu einer jeweils dreimonatigen
vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Da die zweite Operation wegen
persistierenden Schmerzen vorgenommen worden sei und dazwischen nur insgesamt
fünf Monate liegen würden, werde in dieser Zeit eine durchgehende
Arbeitsunfähigkeit bestätigt (vgl. S. 17 des Gutachtens). Die andauernde
teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
bestehe gemäss Anamnese wegen den verstärkten Kreuzschmerzen und den
zusätzlichen Zeichen eines Schulterimpingements links seit einigen Monaten,
weshalb arbiträr als Zeitpunkt des Beginns der Einschränkung September 2021
gewählt werde. Vor der Operation am 25. Oktober 2018 würden die Angaben des
rheumatologischen Vorgutachtens vom 6. Februar 2015 mit Bestätigung einer
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gelten (vgl.
S. 17 des Gutachtens). Der zeitliche Verlauf der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
sei demnach wie folgt anzugeben: 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. Oktober 2018
bis Juni 2019, 100%ige Arbeitsfähigkeit von Juli 2019 bis August 2021 und
40%ige Arbeitsunfähigkeit seit September 2021, vorerst auf Dauer (vgl. S. 17
des Gutachtens).
4.8.
In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung (IV-Akte 216, S. 20 ff.)
wurde klargestellt, aus psychiatrischer Sicht werde eine Arbeitsunfähigkeit von
40 % ab Anfang 2020 bis zum Untersuchungsdatum am 14. Januar 2022 attestiert
und anschliessend bis auf weiteres von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen. Da das psychiatrische Krankheitsbild auch durch die somatischen
Schmerzen mitverursacht werde, bestünden keine Gründe für eine Addition der
anzunehmenden psychiatrischen und der rheumatologischen Arbeitsunfähigkeit. In
einer angepassten Tätigkeit sei daher von folgendem Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit auszugehen: 100 % vom 25. Oktober 2018 bis Juni 2019, 0
% von Juli 2019 bis Dezember 2019, 40 % ab Januar 2020 (vgl. S. 3 der
Gesamtbeurteilung).
4.9.
4.9.1. Auf das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische)
Gutachten von Dr. J____ und Dr. I____ kann abgestellt werden. Insbesondere
haben die beiden Gutachter ihre jeweiligen Beurteilungen lege artis erstellt.
Auch die vorgenommene Gesamtbeurteilung der rheumatologisch-psychiatrischen
Situation erscheint schlüssig und lässt sich aufgrund der Aktenlage ohne
Weiteres nachvollziehen (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.9.2. Die rheumatologische Beurteilung von Dr. J____ wird
denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, auf die Einschätzung von Dr. I____ könne in
Anbetracht der Einschätzung von Dr. H____ (Bericht vom 28. Juni 2022; IV-Akte
226) nicht abgestellt werden (vgl. S. 3 f. der Beschwerde), kann ihm nicht
gefolgt werden. Dr. H____ hatte bereits mit Bericht vom 16. Oktober 2020 geltend
gemacht, die Arbeitsfähigkeit seines Patienten betrage generell für alle
Arbeitstätigkeiten aus psychiatrischer Sicht höchstens 40 % (IV-Akte 194,
S. 3 f.). Mit dieser Beurteilung hat sich Dr. I____ in seinem Gutachten
fundiert auseinandergesetzt und einlässlich begründet, weshalb er die
Einschätzung des behandelnden Arztes nicht teilt (vgl. S. 24 des Gutachtens). Im
Übrigen lässt sich die Beurteilung von Dr. I____, mithin die gutachterlich angenommene
30%ige Beeinträchtigung ab Januar 2021 (vgl. S. 27 des Gutachtens; IV-Akte 217,
S. 27), sehr gut mit den im Rahmen der Begutachtung erhobenen psychiatrischen
Befunden (vgl. S. 19 f. des Gutachtens) und der festgestellten Ressourcenlage
des Beschwerdeführers (vgl. S. 26 f. des Gutachtens) vereinbaren. Ergänzend
kann auch auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. K____ (Stellungnahme vom 6.
Juli 2022; IV-Akte 229) verwiesen werden.
4.10.
Wird somit dem Gutachten von Dr. J____ und Dr. I____ gefolgt, dann
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus
rheumatologisch-psychiatrischer Sicht (bei im Dezember 2019 erfolgter
Neuanmeldung; vgl. IV-Akte 178) im Juni 2020 (Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns; vgl. Erwägung 3.3. hiervor) in Bezug auf eine angepasste
Tätigkeit zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.11.
Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich jedoch nicht ohne
Weiteres ausschliessen, dass der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht
zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
eingeschränkt ist. Die Ausführungen des Kardiologen Dr. L____ (Bericht vom 29. März 2021;
IV-Akte 204, S. 2 f.) sind dazu geeignet, zumindest geringe
Zweifel an der Richtigkeit der (in diesem Punkt nicht näher begründeten) Stellungnahme
des RAD (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 6. Mai 2022 (IV-Akte 221,
S. 2) hervorzurufen. Gemäss der Beurteilung von Dr. L____ (vgl. die Berichte vom
14. Februar 2018 [IV-Akte 179, S. 8] und vom 29. März 2021 [IV-Akte
204, S. 2 f.]) leidet der Beschwerdeführer an einer Non-Compaction Kardiomyopathie
mit Linksschenkelblock-bedingter Dyssynchronie und mittelschwerer
linksventrikulärer Dysfunktion. Erläuternd führte Dr. L____ dazu in seinem
Bericht vom 29. März 2021 (IV-Akte 204, S. 2 f.) aus, bei der Non-Compaction
Kardiomyopathie handle es sich um eine relativ seltene, genetisch determinierte
Herzmuskelerkrankung, bei welcher der Remodelling-Prozess des
linksventrikulären Myokards während der Embryonalzeit gestört werde. Infolgedessen
komme es zu einer Nichtkompaktierung (starke Verdickung mit Trabekularisierung)
im Bereich der Herzspitze. Hingegen komme es zu einer normalen Kompaktierung
mit schmalen Wänden in den übrigen Wandabschnitten. Hinzu trete ein kompletter
Linksschenkelblock mit einer ORS-Dauer von 142 ms. Die hierdurch entstehende
Dyssynchronie komme als aggravierender Faktor hinzu (vgl. S. 1 des Berichtes). Dem
Beschwerdeführer seien wegen der Herzerkrankung nur noch leichte Arbeiten ohne
Zeitdruck im Rahmen eines 50%igen Pensums zumutbar sind (vgl. S. 2 des
Berichtes). Diese Ansicht kann nicht ohne Weiteres als unrichtig abgetan
werden. Daran vermag auch die Stellungnahme von Dr. M____, seinerseits Facharzt
für Allgemeinmedizin, c/o RAD, vom 7. Oktober 2022 (IV-Akte 237) nichts zu
ändern. Denn die Ausführungen von Dr. L____ legen – zumindest aus der Sicht des
nicht fachärztlich geschulten Gerichts – nahe, dass es sich beim infrage
stehenden kardiologischen Leiden nicht um eine harmlose Beeinträchtigung
handelt. So führte der Kardiologe (über das Ergebnis der Kontrolluntersuchung
vom Februar 2021) unter anderem an, echokardiographisch habe sich eine
mittelschwere systolische Dysfunktion des linken Ventrikels gezeigt, mit Anstieg
der Ejektionsfraktion (EF) von 35 % bei normalem Pulmonaldruck (vgl. IV-Akte
204, S. 2). Auch die im Internet einsehbare Literatur zur Non-Compaction
Kardiomyopathie und zum Linksschenkelblock deutet die Schwere der Erkrankung an
(vgl. u.a. https://flexikon.doccheck.com/de/Non-Compaction-Kardiomyopathie).
Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer noch über eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit verfügt.
4.12.
Aus diesem Grunde erscheint es angezeigt, dass die
Beschwerdegegnerin ein kardiologisches Gutachten mit anschliessender Gesamtwürdigung
veranlasst. Dabei gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen des kardiologischen
Leidens insgesamt zu mehr als 40 % in einer angepassten Tätigkeit
beeinträchtigt ist. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin nochmals über den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2020 zu entscheiden.
5.
5.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 2.
September 2022 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung
im Sinne der obigen Erwägungen sowie zum anschliessenden erneuten Entscheid
über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2020 an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 2. September 2022 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zum anschliessenden
erneuten Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2020 an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: