IV.2022.89
IVG
17. Januar 2023Deutsch27 min
(vgl. IV-Akte 15). Im Juli 2018 meldete sie sich wegen psychischer Beschwerden resp.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.89
Verfügung vom 15. Juli 2022
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) [...] (Beschwerdeführerin), geboren 1970, arbeitete
seit dem 1. August 2003 als Lehrerin (61.41 %) für die Gemeinde [...]
(vgl. IV-Akte 15). Im Juli 2018 meldete sie sich wegen psychischer Beschwerden resp.
einer seit Ende Januar 2018 bestehenden Arbeitsunfähigkeit zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die
IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere
medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung
aufgefordert (vgl. den undatierten Bericht von Dr. C____ [IV-Akte 19] und den
Bericht von Dr. D____ vom 31. August 2018 [IV-Akte 20]). Ausserdem
erfolgte ein Beizug der Akten der Taggeldversicherung (vgl. IV-Akten 6 und 7).
b) Ab August 2018 verrichtete die Beschwerdeführerin
wieder ihr angestammtes Arbeitspensum (vgl. IV-Akten 20 und 21). Am 23.
November 2018 nahm sie eine psychiatrische Behandlung bei Dr. E____ auf (vgl.
IV-Akte 36, S. 2). Er attestierte der Beschwerdeführerin ab Januar 2019 bis
Juli 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab August 2019 eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 36, S. 2; siehe auch: IV-Akte 23, S. 2;
IV-Akte 24, S. 2; IV-Akte 27, S. 2; IV-Akte 30, S. 2; IV-Akte 37, S. 3;
IV-Akte 41, S. 3 und S. 4). Die IV-Stelle forderte in der Folge von Dr. E____
den Bericht vom 28. Juni 2019 an (vgl. IV-Akte 40, S. 2 ff.) und nahm am
17. Dezember 2019 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akten 50 und 51). Schliesslich
erteilte sie Dr. F____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der
Beschwerdeführerin (Gutachten vom 5. März 2021; IV-Akte 63, S. 2 ff.). Am 9. März 2021
äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 65). Anschliessend traf die IV-Stelle
weitere Abklärungen erwerblicher Natur (vgl. IV-Akte 71, S. 2).
c) Mit Vorbescheid vom 14. Juli 2021 teilte die IV-Stelle
der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr ab 1. Januar 2019 bis 31. Oktober
2019 eine ganze Rente zuzusprechen und ab 1. November 2019 einen Rentenanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 75, S. 2 f.). Dazu äusserte sich die
Beschwerdeführerin am 13. September 2021 (vgl. IV-Akte 81). Die IV-Stelle holte
in der Folge bei Dr. F____ die ergänzende Stellungnahme vom 10. November 2021
ein (vgl. IV-Akte 88). Anschliessend erliess sie am 15. Juli 2022 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 100).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 13. September
2022.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt
folgende Anträge: (1.) Die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Juli 2022 sei
aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzliche
Invalidenrente auch über den 31. Oktober 2019 hinaus auszurichten. (2.) Eventualiter
sei die IV-Stelle zu verpflichten, den rechtserheblichen medizinischen
Sachverhalt vollumfänglich abzuklären. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Am 6. Oktober 2022 reicht die Beschwerdeführerin eine
verbesserte Beschwerde ein. Am 20. Oktober 2022 lässt sie dem Gericht den
Bericht von Dr. G____ vom 31. März 2022 zukommen.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 schliesst
die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe
hat sie die Verfahrensakte und auch eine Stellungnahme des RAD vom 26. Oktober
2022.
(IV-Akte 107) beigelegt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 9. November
2022.
an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 7.
Dezember 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 17. Januar 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 80 % erwerbstätig (ohne Haushalt). Daher
habe man zu Recht die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung
gebracht. In medizinischer Hinsicht sei zutreffend auf die Einschätzung von Dr.
F____ (Gutachten vom 5. März 2021, ergänzende Stellungnahme vom 10. November
2021) abgestellt worden. Damit sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres im Januar 2019 in Bezug auf
sämtliche Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit August 2019
könne jedoch von einem verbesserten Gesundheitszustand resp. der
Wiedererlangung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auch in Bezug auf die
angestammte Tätigkeit ausgegangen werden. Bei dieser medizinischen Ausgangslage
sei – bei korrekt vorgenommenem Einkommensvergleich – die Zusprechung einer
ganzen Rente ab Januar 2019 bis Oktober 2019 und die Verneinung eines
Rentenanspruches ab November 2019 als rechtens zu erachten (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort; siehe auch die angefochtene Verfügung).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
Gutachten von Dr. F____ vom 5. März 2021 könne nicht ohne Weiteres abgestellt
werden. Namentlich würden die Ausführungen von Dr. G____ (Stellungnahme vom 31. März
2022) gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung sprechen. Allenfalls
seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Des Weiteren moniert die
Beschwerdeführerin die Anwendung der gemischten Methode der
Invaliditätsbemessung. Sie wäre bei guter Gesundheit 100 % erwerbstätig (vgl.
insb. S. 4 f. der verbesserten Beschwerde).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung
vom 15. Juli 2022 ab 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 eine ganze Rente
zugesprochen und ab 1. November 2019 einen Rentenanspruch verneint hat.
3.
3.1
3.1.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich
sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die
Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der
Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer
Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354,
356.
E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
Dispositiv
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich
jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 15.
Juli 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu
u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.
2.2.2).
3.2.
3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und
c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben
Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind.
3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar
2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,
die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von
mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen
an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50
bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
3.3.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der
bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit
Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022
anwendbaren Fassung). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E.
2.1).
4.2.
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,
wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar
gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung).
4.3.
4.3.1. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der
Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig
sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG
in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung sowie auch in der
seit Januar 2022 anwendbaren Fassung; sog. gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung).
4.3.2. Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im
Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR
831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und
in der seit Januar 2022 in Kraft stehenden Version).
4.3.3. Gemäss Art. 27bis IVV werden bei
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2
IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende
Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2
in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung resp. Abs. 1 in der
seit Januar 2022 geltenden Fassung). Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV in
der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung richtet sich die
Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art.
16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die
Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf
eine Voll-erwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Dasselbe wird im Ergebnis
in Art. 27bis Abs. 2 IVV in der seit Januar 2022 geltenden Fassung
festgehalten.
4.3.4. Übt die versicherte Person neben dem erwerblichen
Pensum Beschäftigungen aus, welche keinen Aufgabenbereich darstellen, gilt sie
als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich. Indizien, welche gegen die Annahme
eines Aufgabenbereichs sprechen, sind z.B.: keine betreuungspflichtigen oder
pflegebedürftigen Kinder oder Angehörige (vgl. Rz 3042.1 des Kreisschreibens
über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH];
gültig ab 1. Januar 2015, Fassung Stand 1. Januar 2021). Die Invalidität bei
einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten
Person ohne Aufgabenbereich bemisst sich nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleiches, wobei die zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten
erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit
– zu berücksichtigen ist (BGE 142 V 290, 298 E. 7.3). Gemäss Rz 3116 des
Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR;
gültig ab 1. Januar 2022) wird bei Teilerwerbstätigen immer ein Aufgabenbereich
nach Art. 27 IVV angerechnet.
4.4.
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche
bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor
allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung
des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
4.5.
Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als 80 % erwerbtätig
ohne Aufgabenbereich ein (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 100, S. 5).
Dies wird von der Beschwerdeführerin beanstandet. Sie macht geltend, die Angabe
der Teilzeitbeschäftigung habe sie damit begründet, dass sie sich erholen müsse.
Sie habe die Teilzeitarbeit aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen
gewählt. Ihre diesbezügliche Aussage sei nicht verwertbar; denn sie könne sich
gar nicht mehr vorstellen, uneingeschränkt leistungsfähig zu sein (vgl. S. 4 und
S. 6 der Beschwerde). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht
gefolgt werden.
4.6.
Im Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Dezember 2019 (IV-Akte 50)
wurde als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, sie würde bei guter Gesundheit in einem 80%-Pensum arbeiten. Sie
sei bereits nach dem Mutterschaftsurlaub wieder arbeiten gegangen (ca. 50 %). Dann
habe sie ihr Pensum kontinuierlich erhöht, zuerst auf rund 60 % und ab 2009 bis
zu ca. 75 %. Sie habe eine schleichende Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes verspürt, immer längere Erholungszeiten benötigt und darum
freiwillig das Pensum auf rund 60 % resp. 65 % reduziert. Heute lebe sie
alleine, sei Single und würde aus finanziellen Gründen 80 % arbeiten. In der
restlichen Zeit (20 %) würde sie sich erholen, Sport treiben und ihre Hobbys
pflegen (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes). Diese Aussagen wurden von der
Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt (vgl. IV-Akte 51). Solche
"Aussagen der ersten Stunde" sind in der Regel unbefangener und
zuverlässiger als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von
Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können
(BGE 121 V 45, 47 E. 2b).
4.7.
Es gibt nunmehr keine Anhalte dafür, dass die von der
Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung gemachten Aussagen nicht
korrekt wiedergegeben wurden. Damit ist es als überwiegend wahrscheinlich zu
erachten, dass die Beschwerdeführerin – vornehmlich zur Pflege von Hobbys – als
Gesunde einer 80%-Beschäftigung nachgehen würde. Selbst wenn jedoch von einer
100%igen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen würde, hätte dies
keine Auswirkungen auf das Ergebnis (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen,
insb. Erwägung 6.6. hiernach).
5.
5.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.2.
5.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
5.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
5.2.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Dr. F____ hielt – nach zweimaliger Untersuchung der
Beschwerdeführerin (am 24. und 27. November 2020) – im Gutachten vom 5. März
2021 (IV-Akte 63, S. 2 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte Episode (ICD-10 F 33.0)" fest (vgl. S. 37 des Gutachtens).
5.3.2. Erläuternd führte Dr. F____ aus, im Zeitpunkt der
Untersuchung habe ein leichtgradiges depressives Syndrom bestanden. Die Explorandin
habe angegeben, sich depressiv zu fühlen. Eine Freudlosigkeit sowie eine
Verminderung der Interessen seien jedoch nicht vorhanden. Der Antrieb sei
leichtgradig vermindert. Insuffizienzgefühle seien auf Nachfrage bejaht worden.
Schuldgefühle seien nicht vorhanden. Suizidalität sei verneint worden. Subjektiv
habe die Explorandin Konzentrationsschwierigkeiten angegeben. Die kognitive
Basistestung habe jedoch ein unauffälliges Ergebnis gezeigt. Auch psychomotorisch
sei die Explorandin nicht auffällig gewesen. Schlafstörungen seien auch nicht
vorhanden. Der Appetit sei normal. Nach ICD-10 seien daher gerade noch die
Kriterien für ein leichtes depressives Syndrom erfüllt. Die Explorandin habe
angegeben, erstmals im Alter von fünf Jahren psychische Schwierigkeiten gehabt
zu haben. Auch die Schulzeit sei schwierig gewesen. Erstmals sei sie 1994 bis
1999 in ambulanter Psychotherapie gewesen. Es sei daher von einer rezidivierenden
depressiven Störung auszugehen, weswegen bei dem leichten depressiven Syndrom
die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte
Episode (ICD-10 F 33.0), diagnostiziert worden sei. Es bestünden Traumata in
der Kindheit, wie sie bei einer Vielzahl von psychiatrischen Erkrankungen vorliegen
würden. Die Explorandin zeige jedoch kein Vermeidungsverhalten, treffe sich mit
anderen Menschen, sei vier Monate alleine durch Südostasien gereist, sodass
eine posttraumatische Problematik im Sinne von ICD-10 nicht habe gesehen werden
können (vgl. S. 37 des Gutachtens). Die Explorandin wirke eher ängstlich. Sie habe
angegeben, Angst davor zu haben, das Haus zu verlassen. Auch habe sie bereits
im Kindesalter Angst davor gehabt, in die Schule zu gehen, weil sie befürchtet
habe, dass dann zu Hause etwas passieren könne. Andererseits sei die
Explorandin in der Lage gewesen, alleine durch Südostasien zu reisen, was gegen
eine schwerwiegende Angstsymptomatik und für ein hohes Funktionsniveau spreche.
Ein tief verwurzeltes, anhaltendes Verhaltensmuster, das sich in starren Reaktionen
auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeige, könne daher
nicht gesehen werden. Daher sei keine Persönlichkeitsstörung, sondern die
Diagnose der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) gestellt
worden (vgl. S. 38 des Gutachtens).
5.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. F____ dar, die
Explorandin sollte in der Lage sein, einen vollen Arbeitstag am Arbeitsplatz
anwesend zu sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe aufgrund der
verminderten Durchhaltefähigkeit eine um ca. 20 % verminderte Leistungsfähigkeit
(vgl. S. 42 des Gutachtens). Es ergebe sich somit eine Arbeitsfähigkeit von ca.
80 % (vgl. S. 43 des Gutachtens). Da die verminderte Durchhaltefähigkeit sowohl
körperlicher als auch kognitiver Natur sei, lasse sich auch in jeder anderen
Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen. Daher gelte für eine den Beschwerden
angepasste Tätigkeit die erwähnte Einschätzung (vgl. S. 43 des Gutachtens).
5.3.4. In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit führte
Dr. F____ aus, es sei davon auszugehen, dass bis März 2018 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Im Verlauf sei dann eine Besserung
eingetreten. Ab Sommer 2018 habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen.
Den Akten könne ausserdem entnommen werden, dass der Explorandin im Januar 2019
erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Sie sei bis Ende
Juli 2019 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, jedoch sei diese
Attestierung der Arbeitsunfähigkeit fraglich, da sie bereits über einen Monat
im Voraus erfolgt sei. Es könne jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass spätestens seit dem Antritt der Reise nach
Südostasien (im August 2019) die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden
habe (vgl. S. 43 des Gutachtens).
5.4.
5.4.1. Auf dieses Gutachten von Dr. F____ vom 5. März 2021 (IV-Akte 63,
S. 2 ff.) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 5.2.1. hiervor).
Insbesondere hat sich der Gutachter mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in
nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden
Überlegungen).
5.4.2. Namentlich hat Dr. F____ plausibel begründet, dass die
Explorandin zwar in der Kindheit Traumata erlitten habe, jedoch keine
posttraumatische Problematik im Sinne der ICD-10 zu erkennen sei. Er führte
diesbezüglich an, die Explorandin zeige kein Vermeidungsverhalten. Sie treffe sich
mit anderen Menschen und sei alleine vier Monate durch Südostasien gereist
(vgl. S. 37 des Gutachtens). Des Weiteren erfolgte eine nachvollziehbare
Auseinandersetzung mit der Einschätzung von Dr. E____. So stellte der
Gutachter klar, der Aktennotiz vom 16. Mai 2019 sei zu entnehmen, dass Dr. E____
geäussert habe, dass ursprünglich das Thema Trauma gewesen sei, dass man dann
festgestellt habe, dass es sich wohl eher um eine Entwicklungsstörung aufgrund
des elterlichen Hintergrundes handle. Die Explorandin zeige aber kein
Vermeidungsverhalten. Auch könne ein auslösendes Trauma in der Form nicht
gesehen werden, weswegen die Diagnose einer Traumafolgestörung nicht gestellt werde.
Wohl habe die Explorandin eine traumatische Kindheit gehabt, was jedoch auf
viele psychiatrische Erkrankungen zutreffe (vgl. S. 41 des Gutachtens). Des
Weiteren hat Dr. F____ in nachvollziehbarer Art und Weise auch das
Vorliegen einer dissoziativen Störung (vgl. dazu S. 1 des Berichtes von Dr. E____
vom 28. Juni 2019; IV-Akte 40, S. 2) verneint (vgl. insb. die ergänzende
Stellungnahme von Dr. F____ vom 10. November 2021; IV-Akte 88).
5.4.3. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die psychiatrische
Begutachtung von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann; sie
eröffnet der sachverständigen Person deshalb praktisch immer einen gewissen
Spielraum, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig
und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.2.). Im Übrigen
genügt eine abweichende fachärztliche Beurteilung allein nicht, um den
Beweiswert eines medizinischen Gutachtens entscheidend zu mindern (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4.2.2.). Vorliegend
gibt es nunmehr keine Anhalte dafür, dass Dr. F____ sein Gutachten nicht
lege artis erstellt haben könnte.
5.4.4. Schliesslich ist klarzustellen, dass es im Rahmen der
Invaliditätsbemessung – jedenfalls im psychiatrischen Kontext – grundsätzlich
nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine
Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der
psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 4.1.). Vorliegend
spricht das von Dr. F____ festgestellte Funktionsniveau (Ressourcenlage) der
Beschwerdeführerin gegen eine erhebliche psychische Beeinträchtigung. So gab
die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Begutachtung an, sie koche, habe den
Haushalt gut im Griff. Einmal pro Tag mache sie für eine Stunde Yoga, zweimal
pro Tag meditiere sie ca. eine Stunde lang. Auch mache sie wieder mit
Freundinnen ab. Mit einer Freundin mache sie wöchentlich Systemaufstellungen. Während
der Lockdown-Zeit habe sie dies täglich ca. zwei Stunden online gemacht. Des
Weiteren stellte die Beschwerdeführerin klar, sie habe keine Mühe damit,
pünktlich zu Terminen zu erscheinen, Verabredungen einzuhalten. Es falle ihr
nicht schwer, sich in sozialen Situationen durchzusetzen. Sie habe keine
Schwierigkeiten, sich mit Bekannten, Freunden und Kollegen zu unterhalten. Auch
habe sie keine Probleme, sich in einer Gruppe zu bewegen. Es bereite ihr keine
Schwierigkeiten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren (vgl. S. 20 des
Gutachtens). Gleichermassen hatte sich die Beschwerdeführerin bereits anlässlich
der Haushaltsabklärung geäussert (vgl. S. 1 des Abklärungsberichtes vom 20. Dezember
2019; IV-Akte 50, S. 1). Auch befand sich die Beschwerdeführerin seit 2019
nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (vgl. S. 24 des Gutachtens). All dem
hat Dr. F____ im Rahmen seiner gutachterlichen Beurteilung korrekt Rechnung
getragen (vgl. u.a. S. 39 oben und S. 40 sowie S. 41 des Gutachtens). Die
Annahme einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit (auch in Bezug auf die angestammte
Tätigkeit) erscheint daher insgesamt als schlüssig. Des Weiteren ist auch die
Festsetzung des Beginns der Wiedererlangung der 80%igen Arbeitsfähigkeit auf
August 2019 (Beginn der Asienreise) als stimmig zu erachten. Auch insoweit hat
Dr. F____ schlüssig begründet, weshalb er die Auffassung von Dr. E____, der pro
futuro von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. S. 2 des Berichtes vom
28. Juni 2019; IV-Akte 40, S. 3), nicht teilt (vgl. insb. S. 41 des
Gutachtens).
5.4.5. Das Alter eines Gutachtens als solches vermag nicht
bereits von Vornherein Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen, sofern sich
die Ausgangslage seither nicht geändert hat (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E 6.3.1.). Anhalte dafür, dass
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch
Dr. F____ bis zum in zeitlicher Hinsicht massgebenden Zeitpunkt des
Verfügungserlasses (15. Juli 2022; vgl. BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1)
verschlechtert haben könnte, finden sich in den Akten jedoch keine. Insbesondere
eignet sich der Bericht von Dr. G____ vom 31. März 2022 (Beilage zur Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2022) nicht dazu, berechtigte Zweifel an
der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung hervorzurufen. Wie vom RAD diesbezüglich
korrekt festgehalten wurde (Stellungnahme vom 26. Oktober 2022; IV-Akte
107), wurden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Konzentrationsprobleme von der Beurteilung von Dr. F____ erfasst. Schliesslich
gilt es zu beachten, dass keiner der bereits früher involvierten Psychiater
bzw. Gutachter den Verdacht eines ADHS gestellt hat. Im Übrigen ist nochmals
darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nicht die Diagnose massgebend ist,
sondern einzig, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit
hat. Wie dargetan wurde, spricht nunmehr das Funktionsniveau der
Beschwerdeführerin gegen eine erhebliche Beeinträchtigung (vgl. Erwägung 5.4.4.
hiervor).
5.4.6. Was schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin
angeht, es wären wegen des Myoms weitere Abklärungen organischer Natur zu
tätigen gewesen (vgl. S. 5 der verbesserten Beschwerde), ist ihr entgegenzuhalten,
dass Myome behandelbar sind. Im Übrigen gibt es in den vorliegenden Akten keine
Anhalte für eine sich aufgrund des Myoms ergebende erhebliche Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden
Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort) verwiesen
werden. Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdegegnerin daher auch keine
Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden.
5.5.
Aus all dem folgt, dass auf das Gutachten von Dr. F____ abgestellt
werden kann und daher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin ab Januar 2019 (Ablauf des Wartejahres) bis Juli 2019 auszugehen
ist. Seit August 2019 ist noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben zu
erachten. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung
der festgestellten Arbeitsfähigkeit verhält.
6.
6.1.
Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen
Bereich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen).
6.2.
Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2019 (vgl. Erwägung 5.3.4.
hiervor) hat die Beschwerdeführerin – bei abgelaufenem Wartejahr (vgl. Erwägung
5.5. hiervor) und Ablauf der sechsmonatigen Frist nach erfolgter Anmeldung (vgl.
Erwägung 3.3. hiervor)
–
ab Januar 2019 Anspruch auf eine ganze
Rente.
6.3.
Ab August 2019 ist von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. Erwägung 5.4.5. hiervor). Diese verbesserte
Arbeitsfähigkeit ist – Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV folgend – ab November 2019 zu
beachten.
6.4.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Einkommensvergleich zweimal denselben
Lohn zugrunde gelegt, woraus sich naturgemäss eine Erwerbseinbusse von 20 %
resp. – nach erfolgter Gewichtung – ein rentenausschliessender IV-Grad von 16 %
ergab (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 100, S. 6).
6.5.
6.5.1. Da die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der Gemeinde [...]
aufgegeben hat und seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist es zwar
als fraglich zu erachten, ob die Beschwerdegegnerin auch zu Recht zur
Bestimmung des Invalideneinkommens auf den effektiven Lohn abgestellt hat. Hat
die versicherte Person nämlich nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder
jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, sind zur
Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
heranzuziehen (BGE 143 V 295 E. 2.2). Wie es sich damit im Einzelnen verhält,
kann jedoch offengelassen werden. Denn selbst wenn das Invalideneinkommen
gestützt auf die LSE berechnet würde, hätte dies keinen Einfluss auf das
Ergebnis (vgl. die nachstehenden Ausführungen).
6.5.2. Frauen, die im Bereich "Erziehung und
Unterricht" (Kompetenzniveau 4) tätig waren, erzielten im Jahr 2018 einen
monatlichen Lohn von Fr. 8'105.-- (LSE 2018 TA1, Ziff. 85, Frauen). Bei
Anpassung dieses Lohnes an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in
diesem Bereich (41.4 Stunden; vgl. T03.02.03.01.04.01) sowie unter
Berücksichtigung der bis zum Jahr 2019 eingetretenen Nominallohnentwicklung (+
0.9 %; vgl. T1.2.10 [Dienstleistungen, Ziff. 45-96, Frauen]) ergibt sich
ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 101'570.-- resp. bei einer 80%igen
Restarbeitsfähigkeit ein solches von Fr. 81’256.--. Da sich ein Abzug vom
Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 126 V 75) nicht rechtfertigen lässt, bleibt es bei
einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 81’256.--.
6.6.
Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 115'745.-- (IV-Akte 73,
S. 2) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 81'256.-- resultiert eine
Erwerbseinbusse von (gerundet) 30 %. Wird die gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung zur Anwendung gebracht, dann ergibt sich ein IV-Grad von
(gerundet) 24 % (30 x 0.80). Ein rentenbegründender IV-Grad lässt sich somit ab
November 2019 nicht mehr ermitteln.
6.7.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 15. Juli 2022 ab 1. Januar
2019 bis 31. Oktober 2019 eine ganze Rente zugesprochen und ab 1. November 2019
einen Rentenanspruch verneint hat.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
7.2.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--, hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: