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Entscheid

IV.2022.89

IVG

17. Januar 2023Deutsch27 min

(vgl. IV-Akte 15). Im Juli 2018 meldete sie sich wegen psychischer Beschwerden resp.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.89

Verfügung vom 15. Juli 2022

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) [...] (Beschwerdeführerin), geboren 1970, arbeitete

seit dem 1. August 2003 als Lehrerin (61.41 %) für die Gemeinde [...]

(vgl. IV-Akte 15). Im Juli 2018 meldete sie sich wegen psychischer Beschwerden resp.

einer seit Ende Januar 2018 bestehenden Arbeitsunfähigkeit zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die

IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere

medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung

aufgefordert (vgl. den undatierten Bericht von Dr. C____ [IV-Akte 19] und den

Bericht von Dr. D____ vom 31. August 2018 [IV-Akte 20]). Ausserdem

erfolgte ein Beizug der Akten der Taggeldversicherung (vgl. IV-Akten 6 und 7).

b) Ab August 2018 verrichtete die Beschwerdeführerin

wieder ihr angestammtes Arbeitspensum (vgl. IV-Akten 20 und 21). Am 23.

November 2018 nahm sie eine psychiatrische Behandlung bei Dr. E____ auf (vgl.

IV-Akte 36, S. 2). Er attestierte der Beschwerdeführerin ab Januar 2019 bis

Juli 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab August 2019 eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 36, S. 2; siehe auch: IV-Akte 23, S. 2;

IV-Akte 24, S. 2; IV-Akte 27, S. 2; IV-Akte 30, S. 2; IV-Akte 37, S. 3;

IV-Akte 41, S. 3 und S. 4). Die IV-Stelle forderte in der Folge von Dr. E____

den Bericht vom 28. Juni 2019 an (vgl. IV-Akte 40, S. 2 ff.) und nahm am

17. Dezember 2019 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akten 50 und 51). Schliesslich

erteilte sie Dr. F____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der

Beschwerdeführerin (Gutachten vom 5. März 2021; IV-Akte 63, S. 2 ff.). Am 9. März 2021

äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 65). Anschliessend traf die IV-Stelle

weitere Abklärungen erwerblicher Natur (vgl. IV-Akte 71, S. 2).

c) Mit Vorbescheid vom 14. Juli 2021 teilte die IV-Stelle

der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr ab 1. Januar 2019 bis 31. Oktober

2019 eine ganze Rente zuzusprechen und ab 1. November 2019 einen Rentenanspruch

abzulehnen (vgl. IV-Akte 75, S. 2 f.). Dazu äusserte sich die

Beschwerdeführerin am 13. September 2021 (vgl. IV-Akte 81). Die IV-Stelle holte

in der Folge bei Dr. F____ die ergänzende Stellungnahme vom 10. November 2021

ein (vgl. IV-Akte 88). Anschliessend erliess sie am 15. Juli 2022 eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 100).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 13. September

2022.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt

folgende Anträge: (1.) Die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Juli 2022 sei

aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzliche

Invalidenrente auch über den 31. Oktober 2019 hinaus auszurichten. (2.) Eventualiter

sei die IV-Stelle zu verpflichten, den rechtserheblichen medizinischen

Sachverhalt vollumfänglich abzuklären. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.

b) Am 6. Oktober 2022 reicht die Beschwerdeführerin eine

verbesserte Beschwerde ein. Am 20. Oktober 2022 lässt sie dem Gericht den

Bericht von Dr. G____ vom 31. März 2022 zukommen.

c) Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 schliesst

die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe

hat sie die Verfahrensakte und auch eine Stellungnahme des RAD vom 26. Oktober

2022.

(IV-Akte 107) beigelegt.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 9. November

2022.

an ihrer Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 7.

Dezember 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 17. Januar 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 80 % erwerbstätig (ohne Haushalt). Daher

habe man zu Recht die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung

gebracht. In medizinischer Hinsicht sei zutreffend auf die Einschätzung von Dr.

F____ (Gutachten vom 5. März 2021, ergänzende Stellungnahme vom 10. November

2021) abgestellt worden. Damit sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres im Januar 2019 in Bezug auf

sämtliche Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit August 2019

könne jedoch von einem verbesserten Gesundheitszustand resp. der

Wiedererlangung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auch in Bezug auf die

angestammte Tätigkeit ausgegangen werden. Bei dieser medizinischen Ausgangslage

sei – bei korrekt vorgenommenem Einkommensvergleich – die Zusprechung einer

ganzen Rente ab Januar 2019 bis Oktober 2019 und die Verneinung eines

Rentenanspruches ab November 2019 als rechtens zu erachten (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort; siehe auch die angefochtene Verfügung).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

Gutachten von Dr. F____ vom 5. März 2021 könne nicht ohne Weiteres abgestellt

werden. Namentlich würden die Ausführungen von Dr. G____ (Stellungnahme vom 31. März

2022) gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung sprechen. Allenfalls

seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Des Weiteren moniert die

Beschwerdeführerin die Anwendung der gemischten Methode der

Invaliditätsbemessung. Sie wäre bei guter Gesundheit 100 % erwerbstätig (vgl.

insb. S. 4 f. der verbesserten Beschwerde).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung

vom 15. Juli 2022 ab 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 eine ganze Rente

zugesprochen und ab 1. November 2019 einen Rentenanspruch verneint hat.

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich

sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen

führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die

Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach

den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der

Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer

Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung

eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354,

356.

E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither

verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen

Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

Dispositiv

3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich

jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 15.

Juli 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem

Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung

allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu

u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.

2.2.2).

3.2.

3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und

c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben

Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind.

3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar

2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,

die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von

mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von

mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen

an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50

bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

3.3.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der

bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit

Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1.

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022

anwendbaren Fassung). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die

allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E.

2.1).

4.2.

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig

sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,

wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf

abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar

gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung).

4.3.

4.3.1. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird

für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben

auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der

Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig

sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG

in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung sowie auch in der

seit Januar 2022 anwendbaren Fassung; sog. gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung).

4.3.2. Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im

Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR

831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und

in der seit Januar 2022 in Kraft stehenden Version).

4.3.3. Gemäss Art. 27bis IVV werden bei

Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2

IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende

Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2

in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung resp. Abs. 1 in der

seit Januar 2022 geltenden Fassung). Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV in

der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung richtet sich die

Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art.

16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die

Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf

eine Voll-erwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Dasselbe wird im Ergebnis

in Art. 27bis Abs. 2 IVV in der seit Januar 2022 geltenden Fassung

festgehalten.

4.3.4. Übt die versicherte Person neben dem erwerblichen

Pensum Beschäftigungen aus, welche keinen Aufgabenbereich darstellen, gilt sie

als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich. Indizien, welche gegen die Annahme

eines Aufgabenbereichs sprechen, sind z.B.: keine betreuungspflichtigen oder

pflegebedürftigen Kinder oder Angehörige (vgl. Rz 3042.1 des Kreisschreibens

über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH];

gültig ab 1. Januar 2015, Fassung Stand 1. Januar 2021). Die Invalidität bei

einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten

Person ohne Aufgabenbereich bemisst sich nach der allgemeinen Methode des

Einkommensvergleiches, wobei die zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten

erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit

– zu berücksichtigen ist (BGE 142 V 290, 298 E. 7.3). Gemäss Rz 3116 des

Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR;

gültig ab 1. Januar 2022) wird bei Teilerwerbstätigen immer ein Aufgabenbereich

nach Art. 27 IVV angerechnet.

4.4.

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;

BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche

bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung

tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor

allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung

des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.5.

Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als 80 % erwerbtätig

ohne Aufgabenbereich ein (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 100, S. 5).

Dies wird von der Beschwerdeführerin beanstandet. Sie macht geltend, die Angabe

der Teilzeitbeschäftigung habe sie damit begründet, dass sie sich erholen müsse.

Sie habe die Teilzeitarbeit aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen

gewählt. Ihre diesbezügliche Aussage sei nicht verwertbar; denn sie könne sich

gar nicht mehr vorstellen, uneingeschränkt leistungsfähig zu sein (vgl. S. 4 und

S. 6 der Beschwerde). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht

gefolgt werden.

4.6.

Im Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Dezember 2019 (IV-Akte 50)

wurde als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, sie würde bei guter Gesundheit in einem 80%-Pensum arbeiten. Sie

sei bereits nach dem Mutterschaftsurlaub wieder arbeiten gegangen (ca. 50 %). Dann

habe sie ihr Pensum kontinuierlich erhöht, zuerst auf rund 60 % und ab 2009 bis

zu ca. 75 %. Sie habe eine schleichende Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes verspürt, immer längere Erholungszeiten benötigt und darum

freiwillig das Pensum auf rund 60 % resp. 65 % reduziert. Heute lebe sie

alleine, sei Single und würde aus finanziellen Gründen 80 % arbeiten. In der

restlichen Zeit (20 %) würde sie sich erholen, Sport treiben und ihre Hobbys

pflegen (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes). Diese Aussagen wurden von der

Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt (vgl. IV-Akte 51). Solche

"Aussagen der ersten Stunde" sind in der Regel unbefangener und

zuverlässiger als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von

Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können

(BGE 121 V 45, 47 E. 2b).

4.7.

Es gibt nunmehr keine Anhalte dafür, dass die von der

Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung gemachten Aussagen nicht

korrekt wiedergegeben wurden. Damit ist es als überwiegend wahrscheinlich zu

erachten, dass die Beschwerdeführerin – vornehmlich zur Pflege von Hobbys – als

Gesunde einer 80%-Beschäftigung nachgehen würde. Selbst wenn jedoch von einer

100%igen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen würde, hätte dies

keine Auswirkungen auf das Ergebnis (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen,

insb. Erwägung 6.6. hiernach).

5.

5.1.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.

5.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern

im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.2.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3.

5.3.1. Dr. F____ hielt – nach zweimaliger Untersuchung der

Beschwerdeführerin (am 24. und 27. November 2020) – im Gutachten vom 5. März

2021 (IV-Akte 63, S. 2 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichte Episode (ICD-10 F 33.0)" fest (vgl. S. 37 des Gutachtens).

5.3.2. Erläuternd führte Dr. F____ aus, im Zeitpunkt der

Untersuchung habe ein leichtgradiges depressives Syndrom bestanden. Die Explorandin

habe angegeben, sich depressiv zu fühlen. Eine Freudlosigkeit sowie eine

Verminderung der Interessen seien jedoch nicht vorhanden. Der Antrieb sei

leichtgradig vermindert. Insuffizienzgefühle seien auf Nachfrage bejaht worden.

Schuldgefühle seien nicht vorhanden. Suizidalität sei verneint worden. Subjektiv

habe die Explorandin Konzentrationsschwierigkeiten angegeben. Die kognitive

Basistestung habe jedoch ein unauffälliges Ergebnis gezeigt. Auch psychomotorisch

sei die Explorandin nicht auffällig gewesen. Schlafstörungen seien auch nicht

vorhanden. Der Appetit sei normal. Nach ICD-10 seien daher gerade noch die

Kriterien für ein leichtes depressives Syndrom erfüllt. Die Explorandin habe

angegeben, erstmals im Alter von fünf Jahren psychische Schwierigkeiten gehabt

zu haben. Auch die Schulzeit sei schwierig gewesen. Erstmals sei sie 1994 bis

1999 in ambulanter Psychotherapie gewesen. Es sei daher von einer rezidivierenden

depressiven Störung auszugehen, weswegen bei dem leichten depressiven Syndrom

die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte

Episode (ICD-10 F 33.0), diagnostiziert worden sei. Es bestünden Traumata in

der Kindheit, wie sie bei einer Vielzahl von psychiatrischen Erkrankungen vorliegen

würden. Die Explorandin zeige jedoch kein Vermeidungsverhalten, treffe sich mit

anderen Menschen, sei vier Monate alleine durch Südostasien gereist, sodass

eine posttraumatische Problematik im Sinne von ICD-10 nicht habe gesehen werden

können (vgl. S. 37 des Gutachtens). Die Explorandin wirke eher ängstlich. Sie habe

angegeben, Angst davor zu haben, das Haus zu verlassen. Auch habe sie bereits

im Kindesalter Angst davor gehabt, in die Schule zu gehen, weil sie befürchtet

habe, dass dann zu Hause etwas passieren könne. Andererseits sei die

Explorandin in der Lage gewesen, alleine durch Südostasien zu reisen, was gegen

eine schwerwiegende Angstsymptomatik und für ein hohes Funktionsniveau spreche.

Ein tief verwurzeltes, anhaltendes Verhaltensmuster, das sich in starren Reaktionen

auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeige, könne daher

nicht gesehen werden. Daher sei keine Persönlichkeitsstörung, sondern die

Diagnose der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) gestellt

worden (vgl. S. 38 des Gutachtens).

5.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. F____ dar, die

Explorandin sollte in der Lage sein, einen vollen Arbeitstag am Arbeitsplatz

anwesend zu sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe aufgrund der

verminderten Durchhaltefähigkeit eine um ca. 20 % verminderte Leistungsfähigkeit

(vgl. S. 42 des Gutachtens). Es ergebe sich somit eine Arbeitsfähigkeit von ca.

80 % (vgl. S. 43 des Gutachtens). Da die verminderte Durchhaltefähigkeit sowohl

körperlicher als auch kognitiver Natur sei, lasse sich auch in jeder anderen

Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen. Daher gelte für eine den Beschwerden

angepasste Tätigkeit die erwähnte Einschätzung (vgl. S. 43 des Gutachtens).

5.3.4. In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit führte

Dr. F____ aus, es sei davon auszugehen, dass bis März 2018 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Im Verlauf sei dann eine Besserung

eingetreten. Ab Sommer 2018 habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen.

Den Akten könne ausserdem entnommen werden, dass der Explorandin im Januar 2019

erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Sie sei bis Ende

Juli 2019 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, jedoch sei diese

Attestierung der Arbeitsunfähigkeit fraglich, da sie bereits über einen Monat

im Voraus erfolgt sei. Es könne jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon ausgegangen werden, dass spätestens seit dem Antritt der Reise nach

Südostasien (im August 2019) die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden

habe (vgl. S. 43 des Gutachtens).

5.4.

5.4.1. Auf dieses Gutachten von Dr. F____ vom 5. März 2021 (IV-Akte 63,

S. 2 ff.) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 5.2.1. hiervor).

Insbesondere hat sich der Gutachter mit den relevanten Vorakten

auseinandergesetzt und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in

nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden

Überlegungen).

5.4.2. Namentlich hat Dr. F____ plausibel begründet, dass die

Explorandin zwar in der Kindheit Traumata erlitten habe, jedoch keine

posttraumatische Problematik im Sinne der ICD-10 zu erkennen sei. Er führte

diesbezüglich an, die Explorandin zeige kein Vermeidungsverhalten. Sie treffe sich

mit anderen Menschen und sei alleine vier Monate durch Südostasien gereist

(vgl. S. 37 des Gutachtens). Des Weiteren erfolgte eine nachvollziehbare

Auseinandersetzung mit der Einschätzung von Dr. E____. So stellte der

Gutachter klar, der Aktennotiz vom 16. Mai 2019 sei zu entnehmen, dass Dr. E____

geäussert habe, dass ursprünglich das Thema Trauma gewesen sei, dass man dann

festgestellt habe, dass es sich wohl eher um eine Entwicklungsstörung aufgrund

des elterlichen Hintergrundes handle. Die Explorandin zeige aber kein

Vermeidungsverhalten. Auch könne ein auslösendes Trauma in der Form nicht

gesehen werden, weswegen die Diagnose einer Traumafolgestörung nicht gestellt werde.

Wohl habe die Explorandin eine traumatische Kindheit gehabt, was jedoch auf

viele psychiatrische Erkrankungen zutreffe (vgl. S. 41 des Gutachtens). Des

Weiteren hat Dr. F____ in nachvollziehbarer Art und Weise auch das

Vorliegen einer dissoziativen Störung (vgl. dazu S. 1 des Berichtes von Dr. E____

vom 28. Juni 2019; IV-Akte 40, S. 2) verneint (vgl. insb. die ergänzende

Stellungnahme von Dr. F____ vom 10. November 2021; IV-Akte 88).

5.4.3. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die psychiatrische

Begutachtung von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann; sie

eröffnet der sachverständigen Person deshalb praktisch immer einen gewissen

Spielraum, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig

und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.2.). Im Übrigen

genügt eine abweichende fachärztliche Beurteilung allein nicht, um den

Beweiswert eines medizinischen Gutachtens entscheidend zu mindern (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4.2.2.). Vorliegend

gibt es nunmehr keine Anhalte dafür, dass Dr. F____ sein Gutachten nicht

lege artis erstellt haben könnte.

5.4.4. Schliesslich ist klarzustellen, dass es im Rahmen der

Invaliditätsbemessung – jedenfalls im psychiatrischen Kontext – grundsätzlich

nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine

Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der

psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 4.1.). Vorliegend

spricht das von Dr. F____ festgestellte Funktionsniveau (Ressourcenlage) der

Beschwerdeführerin gegen eine erhebliche psychische Beeinträchtigung. So gab

die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Begutachtung an, sie koche, habe den

Haushalt gut im Griff. Einmal pro Tag mache sie für eine Stunde Yoga, zweimal

pro Tag meditiere sie ca. eine Stunde lang. Auch mache sie wieder mit

Freundinnen ab. Mit einer Freundin mache sie wöchentlich Systemaufstellungen. Während

der Lockdown-Zeit habe sie dies täglich ca. zwei Stunden online gemacht. Des

Weiteren stellte die Beschwerdeführerin klar, sie habe keine Mühe damit,

pünktlich zu Terminen zu erscheinen, Verabredungen einzuhalten. Es falle ihr

nicht schwer, sich in sozialen Situationen durchzusetzen. Sie habe keine

Schwierigkeiten, sich mit Bekannten, Freunden und Kollegen zu unterhalten. Auch

habe sie keine Probleme, sich in einer Gruppe zu bewegen. Es bereite ihr keine

Schwierigkeiten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren (vgl. S. 20 des

Gutachtens). Gleichermassen hatte sich die Beschwerdeführerin bereits anlässlich

der Haushaltsabklärung geäussert (vgl. S. 1 des Abklärungsberichtes vom 20. Dezember

2019; IV-Akte 50, S. 1). Auch befand sich die Beschwerdeführerin seit 2019

nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (vgl. S. 24 des Gutachtens). All dem

hat Dr. F____ im Rahmen seiner gutachterlichen Beurteilung korrekt Rechnung

getragen (vgl. u.a. S. 39 oben und S. 40 sowie S. 41 des Gutachtens). Die

Annahme einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit (auch in Bezug auf die angestammte

Tätigkeit) erscheint daher insgesamt als schlüssig. Des Weiteren ist auch die

Festsetzung des Beginns der Wiedererlangung der 80%igen Arbeitsfähigkeit auf

August 2019 (Beginn der Asienreise) als stimmig zu erachten. Auch insoweit hat

Dr. F____ schlüssig begründet, weshalb er die Auffassung von Dr. E____, der pro

futuro von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. S. 2 des Berichtes vom

28. Juni 2019; IV-Akte 40, S. 3), nicht teilt (vgl. insb. S. 41 des

Gutachtens).

5.4.5. Das Alter eines Gutachtens als solches vermag nicht

bereits von Vornherein Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen, sofern sich

die Ausgangslage seither nicht geändert hat (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E 6.3.1.). Anhalte dafür, dass

sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch

Dr. F____ bis zum in zeitlicher Hinsicht massgebenden Zeitpunkt des

Verfügungserlasses (15. Juli 2022; vgl. BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1)

verschlechtert haben könnte, finden sich in den Akten jedoch keine. Insbesondere

eignet sich der Bericht von Dr. G____ vom 31. März 2022 (Beilage zur Eingabe

der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2022) nicht dazu, berechtigte Zweifel an

der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung hervorzurufen. Wie vom RAD diesbezüglich

korrekt festgehalten wurde (Stellungnahme vom 26. Oktober 2022; IV-Akte

107), wurden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten

Konzentrationsprobleme von der Beurteilung von Dr. F____ erfasst. Schliesslich

gilt es zu beachten, dass keiner der bereits früher involvierten Psychiater

bzw. Gutachter den Verdacht eines ADHS gestellt hat. Im Übrigen ist nochmals

darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nicht die Diagnose massgebend ist,

sondern einzig, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit

hat. Wie dargetan wurde, spricht nunmehr das Funktionsniveau der

Beschwerdeführerin gegen eine erhebliche Beeinträchtigung (vgl. Erwägung 5.4.4.

hiervor).

5.4.6. Was schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin

angeht, es wären wegen des Myoms weitere Abklärungen organischer Natur zu

tätigen gewesen (vgl. S. 5 der verbesserten Beschwerde), ist ihr entgegenzuhalten,

dass Myome behandelbar sind. Im Übrigen gibt es in den vorliegenden Akten keine

Anhalte für eine sich aufgrund des Myoms ergebende erhebliche Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden

Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort) verwiesen

werden. Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdegegnerin daher auch keine

Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden.

5.5.

Aus all dem folgt, dass auf das Gutachten von Dr. F____ abgestellt

werden kann und daher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin ab Januar 2019 (Ablauf des Wartejahres) bis Juli 2019 auszugehen

ist. Seit August 2019 ist noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben zu

erachten. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung

der festgestellten Arbeitsfähigkeit verhält.

6.

6.1.

Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen

Bereich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen).

6.2.

Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2019 (vgl. Erwägung 5.3.4.

hiervor) hat die Beschwerdeführerin – bei abgelaufenem Wartejahr (vgl. Erwägung

5.5. hiervor) und Ablauf der sechsmonatigen Frist nach erfolgter Anmeldung (vgl.

Erwägung 3.3. hiervor)

ab Januar 2019 Anspruch auf eine ganze

Rente.

6.3.

Ab August 2019 ist von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. Erwägung 5.4.5. hiervor). Diese verbesserte

Arbeitsfähigkeit ist – Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV folgend – ab November 2019 zu

beachten.

6.4.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Einkommensvergleich zweimal denselben

Lohn zugrunde gelegt, woraus sich naturgemäss eine Erwerbseinbusse von 20 %

resp. – nach erfolgter Gewichtung – ein rentenausschliessender IV-Grad von 16 %

ergab (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 100, S. 6).

6.5.

6.5.1. Da die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der Gemeinde [...]

aufgegeben hat und seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist es zwar

als fraglich zu erachten, ob die Beschwerdegegnerin auch zu Recht zur

Bestimmung des Invalideneinkommens auf den effektiven Lohn abgestellt hat. Hat

die versicherte Person nämlich nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder

jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, sind zur

Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

heranzuziehen (BGE 143 V 295 E. 2.2). Wie es sich damit im Einzelnen verhält,

kann jedoch offengelassen werden. Denn selbst wenn das Invalideneinkommen

gestützt auf die LSE berechnet würde, hätte dies keinen Einfluss auf das

Ergebnis (vgl. die nachstehenden Ausführungen).

6.5.2. Frauen, die im Bereich "Erziehung und

Unterricht" (Kompetenzniveau 4) tätig waren, erzielten im Jahr 2018 einen

monatlichen Lohn von Fr. 8'105.-- (LSE 2018 TA1, Ziff. 85, Frauen). Bei

Anpassung dieses Lohnes an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in

diesem Bereich (41.4 Stunden; vgl. T03.02.03.01.04.01) sowie unter

Berücksichtigung der bis zum Jahr 2019 eingetretenen Nominallohnentwicklung (+

0.9 %; vgl. T1.2.10 [Dienstleistungen, Ziff. 45-96, Frauen]) ergibt sich

ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 101'570.-- resp. bei einer 80%igen

Restarbeitsfähigkeit ein solches von Fr. 81’256.--. Da sich ein Abzug vom

Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 126 V 75) nicht rechtfertigen lässt, bleibt es bei

einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 81’256.--.

6.6.

Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 115'745.-- (IV-Akte 73,

S. 2) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 81'256.-- resultiert eine

Erwerbseinbusse von (gerundet) 30 %. Wird die gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung zur Anwendung gebracht, dann ergibt sich ein IV-Grad von

(gerundet) 24 % (30 x 0.80). Ein rentenbegründender IV-Grad lässt sich somit ab

November 2019 nicht mehr ermitteln.

6.7.

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 15. Juli 2022 ab 1. Januar

2019 bis 31. Oktober 2019 eine ganze Rente zugesprochen und ab 1. November 2019

einen Rentenanspruch verneint hat.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.--, hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: