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Entscheid

IV.2022.9

IVG

25. August 2022Deutsch22 min

Müdigkeit/Erschöpfung (vgl. u.a. IV-Akte 13, S. 27). Seit dem 1. Februar 2018 bis

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

August 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.

T. Fasnacht, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____,

Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.9

Verfügung vom 16. Dezember 2021

IV-Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am 16. April 1992, absolvierte

zunächst eine Lehre als Speditionskaufmann, die er im Juni 2014 abschloss (vgl.

IV-Akte 3, S. 3 f.). Anschliessend bildete er sich während drei Jahren

berufsbegleitend an der C____schule zum dipl. Techniker HF Unternehmensprozesse

weiter (Abschluss Dezember 2017; vgl. IV-Akte 3, S. 1). Im 2016/2017

manifestierten sich beim Beschwerdeführer erstmals eine chronische

Müdigkeit/Erschöpfung (vgl. u.a. IV-Akte 13, S. 27). Seit dem 1. Februar 2018 bis

zum 20. Dezember 2018 (letzter effektiver Arbeitstag) war er bei der D____ als

Projektkoordinator angestellt (vgl. IV-Akte 14, S. 3 f.; siehe auch IV-Akte 18,

S. 3). Ab dem 5. März 2018 wurde ihm gehäuft und ab November 2018 quasi ohne

Unterbruch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 14, S. 8

und IV-Akte 13, S. 2 f.).

b) Am 4. April 2019 meldete sich der Beschwerdeführer

wegen eines chronischen Erschöpfungssyndromes zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf

in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich zog sie die Akten der

Taggeldversicherung bei (insb. eine Kurzbeurteilung von Dr. E____ vom 28. März

2019 [IV-Akte 13, S. 41 ff.] und einen Bericht von Prof. Dr. F____ vom 20.

Februar 2019 [IV-Akte 13, S. 32 ff.]). Im weiteren Verlauf leistete sie

Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining im Bereich Gartenbau (vgl. das

Schreiben vom 16. September 2019; IV-Akte 25). Die Massnahme wurde am 15. April

2020 abgeschlossen, nachdem der Beschwerdeführer sich lediglich als 40 %

arbeitsfähig erachtet hatte (vgl. das Schreiben der IV-Stelle vom 15. April

2020; IV-Akte 33). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Unterlagen der

Taggeldversicherung zu ihren Akten (vgl. IV-Akte 43) und erteilte schliesslich

dem G____ (G____) einen Auftrag zur bidisziplinären

(psychiatrisch-neuropsychologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers

(Gutachten vom 11. März 2021 (IV-Akte 53).

c) Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2021 teilte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab November 2019 eine

ganze Rente und ab Januar 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen (vgl. IV-Akte

67). Dazu äusserte sich dieser am 8. Juli 2021. Er machte geltend, er sei

ab Januar 2020 weiterhin 60 % arbeitsunfähig und habe folglich Anspruch auf

eine Dreiviertelsrente (vgl. IV-Akte 70). Am 30. August 2021 nahm Dr. H____ Stellung

(vgl. IV-Akte 73). In der Folge holte die IV-Stelle beim G____ die ergänzende

Stellungnahme vom 4. November 2021 (IV-Akte 82) ein und erliess am 16. Dezember

2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 92).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer, jetzt anwaltlich

vertreten, am 18. Januar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle

vom 16. Dezember 2021 aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 1. November 2019 eine

unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. (2.) Eventualiter sei eine

unabhängige polydisziplinäre Begutachtung zu seiner Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit in Auftrag zu geben und

sodann über den Rentenanspruch zu entscheiden. (3.) Subeventualiter seien dem G____

unter Vorlage des korrigierten Abschlussberichts Frühintervention vom 2. April 2020

sowie der Mitteilung vom 15. April 2020 folgende Rückfragen vorzulegen: Lagen

Ihnen bei Erstellung des Gutachtens vom 11. März 2021 und der Stellungnahme vom

4.

November 2021 der korrigierte Abschlussbericht Frühintervention vom 2. April

2020.

und die Mitteilung vom 15. April 2020 vor? Wie schätzen Sie die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit und in

einer Verweistätigkeit mit Blick auf diese Unterlagen ein? Anschliessend sei

über den Rentenanspruch zu entscheiden. (4.) Unter o/e Kostenfolge zu Lasten

der IV-Stelle.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 die Gutheissung der Beschwerde und

Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen.

c) Der Beschwerdeführer äussert sich dazu am 24. März

2022.

Er beantragt, es sei von der Beschwerdegegnerin Auskunft über die konkret

zu veranlassenden Abklärungen zu erteilen.

d) Am 16. Juni 2022 nimmt die Beschwerdegegnerin

Stellung. Sie führt im Wesentlichen aus, insbesondere solle die im Raum

stehende Fatigue fundiert abgeklärt und die Unklarheiten betreffend das

erreichte Arbeitspensum ausgeräumt werden. In welchem Umfang die medizinischen

Abklärungen erfolgen würden, insb. ob eine erneute Begutachtung nötig sei, werde

der RAD zu beurteilen haben. Nach Abschluss der genannten medizinischen

Abklärungen werde ein neuer Vorbescheid erlassen werden.

e) Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 macht der

Beschwerdeführer geltend, die weiteren Abklärungen würden nicht ausreichend

spezifiziert. Es sei deshalb unklar, welchem Begehren damit genau entsprochen

werden solle. Er beantrage die Beurteilung der Sache durch das Gericht.

III.

a) Am 25. August 2022 findet die Beratung der Sache

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Es wird die Gutheissung

und Rückweisung zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärung beschlossen.

b) In der Folge wird dem Beschwerdeführer die reformatio

in peius angedroht und ihm die Möglichkeit zum Rückzug seiner Beschwerde

geboten (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. August 2022).

c) Der Beschwerdeführer hält mit Schreiben vom 5.

September 2022 an seiner Beschwerde fest.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen mit

Verfügung vom 16. Dezember 2021 (IV-Akte 92) zu Recht ab November 2019 eine

ganze Rente und ab Januar 2020 eine Viertelsrente zugesprochen hat.

2.2

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung

der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem

angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG sowie die

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6.

Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig

gewesenen Fassung anwendbar.

2.3

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben

Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad

von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von

mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

2.4

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.

3.1

Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen,

wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im

Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln

dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach-

und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit

zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3

3.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.3.4

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

3.4

3.4.1

Im bidisziplinären (psychiatrisch-neuropsychologischen) Gutachten

des G____ vom 11. März 2021 (IV-Akte 53) wurden folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) undifferenzierte

Somatisierungsstörung; (2.) leichte depressive Episode, chronifiziert;

(3.) leichte neuropsychologische Störung (vgl. S. 7 des Gutachtens).

3.4.2

Erläuternd wurde ihm Gutachten ausgeführt, während der Tätigkeit

bei der D____ (ab Februar 2018), welche mit einer hohen Erwartung an Leistung

und Selbststrukturierung des Exploranden einhergegangen sei, sei es zu einem

Überforderungserleben im Zusammenspiel mit Schwierigkeiten in der Paarbeziehung

gekommen. Der Explorand sei kurz zuvor mit seiner Partnerin nach sehr kurzer

Beziehung zusammengezogen, anamnestisch da er aus dem Elternhaus habe ausziehen

wollen. Unter dem Druck des Überforderungserlebens im privaten und im

beruflichen Bereich habe der Explorand im Verlauf des Jahres 2018 dann

vielgestaltige körperliche Beschwerden entwickelt. Dies habe zur zahlreichen

ärztlichen Abklärungen geführt, jeweils ohne relevante organische Befunde. Auch

aktuell beschreibe der Explorand weiterhin eine Reihe unspezifischer grippaler

Symptome, begleitet von einer leichten depressiven Symptomatik und

Schlafstörungen (vgl. S. 5 des Gutachtens).

3.4.3

Des Weiteren wurde im Gutachten des G____ dargetan, während

der neuropsychologischen Untersuchung habe der Explorand nur in solchen

Aufgaben leicht unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt, bei deren

Bearbeitung er unmotiviert, unsorgfältig und vermeidend gewirkt habe. Die

entsprechenden funktionellen Beeinträchtigungen entsprächen formal einer

leichten neuropsychologischen Störung. Aufgrund des klinischen Eindrucks und

der Verhaltensbeobachtung während der fast vierstündigen neuropsychologischen

Untersuchung sei jedoch davon auszugehen, dass diese neuropsychologischen

Defizite durch die zum Teil reduzierte Motivation und Arbeitssorgfalt des Exploranden

beeinflusst gewesen seien. Besonders im Rahmen der Prüfung der auditiv-verbalen

Gesamtlernleistung sowie der visuo-konstruktiven Leistung sei eine für eine

Bestleistung nicht ausreichende Motivation und eine unsorgfältige

Arbeitshaltung zu vermuten gewesen. Auch habe es den Anschein gemacht, dass die

Antriebsschwierigkeiten des Exploranden seine Leistungsfähigkeit beeinflussen

würden, was durch die Prüfung der Grundaktivierung gestützt worden sei; denn der

Explorand habe bei der Testung zu Beginn der Untersuchung einen schlechteren

Befund gezeigt als bei der identischen Testung am Ende der Untersuchung. Aus

neuropsychologischer Sicht sei somit von einem Einfluss der aktuellen

psychischen Erkrankung (undifferenzierte Somatisierungsstörung; leichte

depressive Episode) auf die vorliegenden neuropsychologischen Defizite

anzunehmen (vgl. S. 5 f. des Gutachtens).

3.4.4

Zusammenfassend könnten aus aktueller psychiatrisch-neuropsychologischer

Sicht eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Krankheitsbeginn im Jahr

2018.

und eine begleitende leichte depressive Störung festgestellt werden. In

Bezug auf die zweite Diagnose sei der Erkrankungsbeginn nicht sicher zurückverfolgbar.

Am ehesten habe dieses Leiden auch während der Entwicklung der

undifferenzierten Somatisierungsstörung – sekundär aufgrund des sozialen

Funktionsverlustes und der Trennung der Partnerschaft – begonnen. Aufgrund der genannten

Störungen bestünden in gewissen Bereichen leichte neuropsychologische Defizite,

welche einer leichten Minderung der Leistungsfähigkeit entsprechen würden. Auch

aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand aufgrund seiner undifferenzierten

Somatisierungsstörung und der leichten depressiven Störung in seiner

Leistungsfähigkeit leicht bis mässig beeinträchtigt (vgl. S. 6 des Gutachtens).

Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergebe sich aus der allgemeinen

Verlangsamung, der verminderten emotionalen und interpersonellen Belastbarkeit

und der vermehrten Ermüdbarkeit mit erhöhtem Pausen- und Erholungsbedarf. Auch

bestehe bei Überforderungserleben oder bei fehlender Motivation eine Tendenz zu

Vermeidung und fehlender Sorgfalt (vgl. S. 8 des Gutachtens).

3.4.5

Abschliessend wurde im Gutachten des G____

klargestellt, in der angestammten Tätigkeit als Techniker für

Unternehmensprozesse sei der Explorand in seiner Leistungsfähigkeit zu 40 % beeinträchtigt.

Die entsprechende Beeinträchtigung bestehe retrospektiv seit dem Abschluss der

Frühintervention durch die Invalidenversicherung im Dezember 2019. In einer

angepassten Tätigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich sei von einer

ähnlichen Beeinträchtigung auszugehen. Durch eine Anpassung des beruflichen

Umfeldes könne keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden (vgl. S.

9.

des Gutachtens).

3.5

3.5.1

Der RAD wertete das Gutachten des G____ vom 11. März 2021 als

voll beweiskräftig und ging infolgedessen ab Januar 2020 von einer 40%igen

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus. Ab dem 7. Januar 2019 bis zum 31.

Dezember 2019 erachtete er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben (vgl.

die Stellungnahme vom 19. März 2021; IV-Akte 55).

3.5.2

Dr. H____ bemängelte hingegen das Gutachten des G____

mit Stellungnahme vom 30. August 2021 (IV-Akte 73). Er führte aus, zwar seien die

biographischen Aspekte im Gutachten gut und sorgfältig herausgearbeitet worden.

Auch hätten die Gutachter zu den Vorbefunden umfassend Bezug genommen. Es werde

auch völlig korrekt davon ausgegangen, dass keine Persönlichkeitsstörung (nicht

einmal eine Persönlichkeitsakzentuierung) vorliege. Ebenfalls sei er mit der

Attestierung einer leichtgradigen depressiven Episode einverstanden. Aus seiner

Sicht sei jedoch im Gutachten dem klinischen Bild des chronischen Erschöpfungssyndroms

(Chronic Fatigue-Syndrom [CFS]) nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet worden

(vgl. S. 1 f. der Stellungnahme). Des Weiteren wies Dr. H____ darauf hin, er erkenne

bei seinem Patienten den inneren seelischen Konflikt nicht, der die Entwicklung

einer höhergradigen undifferenzierten Somatisierungsstörung erklären könnte.

Selbstverständlich könne eine solche auch ohne offensichtliches Vorliegen eines

seelischen Konfliktes diagnostiziert werden, da der ICD-10 phänomenologisch

orientiert sei und sich vor allem an den Symptomen ausrichte. Aber zumindest würden

bei seinem Patienten deutlich mehr Hinweise für ein CFS als für eine

Somatisierungsstörung vorliegen (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Zusammenfassend

bestehe aus seiner Sicht ein mittel- bis schwergradiges CFS, das zusammen mit

einer leichtgradigen depressiven Episode eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 %

mit sich bringe (vgl. S. 5 der Stellungnahme).

3.5.3

Das G____ stellte in der Folge mit ergänzender Beurteilung

vom 4. November 2021 (IV-Akte 82) klar, beim CFS handle es sich nicht um

eine psychiatrische Diagnose. Der Katalog der ICD-10 sehe für die vor allem

körperlich manifeste Symptomatik des Exploranden das Kapitel 4 vor, aus welchem

die gewählte Diagnose am besten geeignet sei, die gezeigte Symptomatik

dazustellen. Ein CFS wäre zwar auch als Neurasthenie kodierbar, jedoch decke

diese Diagnose nicht die gesamte vom Exploranden gezeigte Symptomatik ab (vgl.

S. 5 der Stellungnahme). Des Weiteren wurde ausgeführt, ein der

Somatisierungsstörung zugrundeliegender Konflikt lasse sich ohne grosse Mühe

konstruieren. Es liege die Annahme nahe, dass die Konfrontation mit der

Autoritätsperson an der ersten Arbeitsstelle einen Autoritätskonflikt mit den Eltern

und dem leistungsorientierten System überhaupt aktualisiert habe, den der

Explorand bereits als Heranwachsender nicht habe bewältigen können. Dies habe

unter anderen dazu geführt, dass er die Matura nicht erreicht habe, obschon an

seiner intellektuellen Eignung kein Zweifel bestehe. Der ständig präsente Vergleich

mit dem beruflich und sozial erfolgreicheren älteren Lieblingssohn der Eltern

verstärke die schwächende Wirkung dieses ungelösten Konfliktes auf den

Exploranden. Dieser sei unter dem Druck dieses ständig wirksamen Stresses bereits

sehr belastet, so dass nur reduzierte Ressourcen für ein etwaiges berufliches

Engagement vorhanden seien (vgl. S. 5 f. der Stellungnahme). Zum Schweregrad

der Beeinträchtigung, welcher vom behandelnden Psychotherapeuten höher

eingestuft werde, sei zu sagen, dass der Explorand im Rahmen der

Frühintervention im Januar 2020 ein Pensum von 60 % erreicht habe. Dies sei bei

der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit massgeblich gewesen. Hieran sollte

angeknüpft und dem Exploranden bei regelmässiger psychotherapeutischer

Unterstützung der Weg zurück in ein eigenverantwortliches Erwachsenenleben

geebnet werden, anstatt ihn in einem dysfunktionalen, auf lnvalidisierung

basierenden Selbstbild zu bestärken (vgl. S. 6 der Stellungnahme).

3.6

Gestützt auf diese ärztlichen Erhebungen lässt sich der medizinisch

relevante Sachverhalt jedoch nicht zuverlässig feststellen. Namentlich kann in

Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus den nachstehenden

Überlegungen nicht ohne Weiteres auf das Gutachten des G____ vom 11. März 2021

abgestellt werden.

3.7

3.7.1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben sich die

Gutachtenspersonen bei der Festlegung der Auswirkungen von psychischen Leiden

(sowie von psychosomatischen Krankheiten) auf die Arbeitsfähigkeit an den normativen

Vorgaben von BGE 141 V 281 zu orientieren, mithin sich mit den funktionellen

Auswirkungen der Störung anhand der Indikatoren auseinanderzusetzen (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2.3.). Dies

gilt im Übrigen auch bei einem diagnostizierten CFS (vgl. u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 9C_662/2009 E. 2.3 und 9C_472/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2.).

Dabei ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum

vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug,

Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), d.h. sie haben im Einzelnen Bezug zu

nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen

medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und

Exploration. Es ist somit von der medizinischen Fachperson substanziiert

darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen

Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in

qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 148 V 49, 54 E. 6.2.1). Es genügt beispielsweise nicht, wenn eine

Gutachtensperson zwar umfassende Feststellungen zu den massgeblichen Faktoren

enthält, diese aber nicht in nachvollziehbarer Weise in die ärztliche

Arbeitsfähigkeitsschätzung einfliessen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_330/2021 vom 6. September 2021 E. 4.4.1.). In Fällen, wo eine

depressive Entwicklung leichten bis mittleren Grades im Raum steht, ist es nicht

ausreichend, wenn der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom

diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit,

welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern

und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (Traurigkeit,

Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und

Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähigkeit usw.) die

beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu

Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der

sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der

rentenansprechenden Person (BGE 148 V 49, 54 E. 6.2.1).

3.7.2

Jede psychiatrische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

im Lichte von BGE 141 V 281 – und der seither ergangenen, das Konzept auf

alle psychischen und psychosomatischen Krankheiten ausweitenden Urteile –

unterliegt der Überprüfung durch die rechtsanwendende Behörde (BGE 148 V 49, 53

E. 6.2.1). Von der rechtsanwendenden Behörde ist zu überprüfen, ob die

funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der relevanten Indikatoren (Schweregrad:

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, Behandlungserfolg oder

-resistenz, Komorbidität, Komplex der Persönlichkeit und sozialer Kontext;

Konsistenz: Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen und Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen; BGE 141 V 281

E. 4.3 f) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den

normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 144 V 50, 54 E. 4.3). Mit einer Indikatorenprüfung

ist die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung

abgeleitete Arbeitsunfähigkeit zu validieren (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.4.). Von einer lege artis

erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen. Dies

ist der Fall, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer

Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und

materieller Beweislast der rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist

und insofern nicht zu überzeugen vermag (BGE 148 V 49, 53 E. 6.2.1).

3.8

3.8.1

Vorliegend wurden im Gutachten des G____ als psychiatrische

Diagnosen lediglich eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und eine leichte

depressive Episode (chronifiziert) festgehalten (vgl. insb. S. 28 des

Gutachtens; IV-Akte 53, S. 28). Für die Bestimmung des Rentenanspruchs ist

zwar grundsätzlich losgelöst von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie

ausschlaggebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits-

bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt. Es kann aber grundsätzlich nur eine schwere

psychische Störung invalidisierend im Rechtssinne sein. Eine leicht- bis

mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch (erhebliche)

psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere

psychische Krankheit definieren (BGE 148 V 49, 55 E. 6.2.2). Ob im

vorliegenden Fall tatsächlich von einer schweren (psychischen) Erkrankung des

Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, lässt sich jedoch in Anbetracht der bloss

summarischen – und damit ungenügenden – Indikatorenprüfung im Gutachten des G____

(vgl. S. 8 f. des Gutachtens bzw. S. 30 f. des Gutachtens) vom Gericht nicht

zuverlässig beurteilen.

3.8.2

Gemessen an den gutachterlichen Ausführungen erscheint die Existenz

einer schweren psychischen Erkrankung diskutabel. So wurde im Gutachten unter

anderem dargetan, der Explorand erlebe seine Beeinträchtigung subjektiv etwas

stärker, als diese klinisch nachvollzogen werden könne; dies lasse sich einerseits

mit Tagesschwankungen im Befinden des Exploranden und andererseits durch dessen

subjektives Krankheitsmodell erklären. Als Belastungsfaktoren erwähnt wurden im

Wesentlichen einzig die finanzielle Abhängigkeit von den Eltern, die ungewollte

Schwangerschaft der ehemaligen Partnerin und die Entfremdung vom Bruder. In

Bezug auf die Ressourcenlage wurde hervorgehoben, der Explorand sei vor allem

familiär und in einige Freundschaften stabil eingebunden und greife auf diese

Beziehungen auch regelmässig in konstruktiver Weise zurück. (vgl. S. 30 f. des

Gutachtens). Auch in Anbetracht anderer Feststellungen erscheint es fraglich,

ob von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könnte. Namentlich

wurde in der Gesamtbeurteilung – zur Begründung der Leistungseinbusse – (unter

anderem) darauf hingewiesen, es bestehe bei Überforderungserleben oder

fehlender Motivation eine Tendenz zur Vermeidung und fehlender Sorgfalt (vgl.

S. 8 des Gutachtens). Diese Aussage gründet auf der neuropsychologischen

Beurteilung, in welcher festgehalten worden war, der Explorand zeige bei

Aufgaben zur Prüfung seiner auditiv-verbalen Lern- und Merkfähigkeit eine

verminderte Motivation, verhalte sich dabei fehlervermeidend und antworte dann

lieber nicht. Er gebe sich bei einigen Aufgaben sichtlich mehr Mühe als bei anderen

(vgl. S. 36 und S. 42 des Gutachtens). In der ergänzenden Stellungnahme des

G____ vom 4. November 2021 (IV-Akte 82) war insbesondere klargestellt

worden, es sollte dem Exploranden der Weg zurück in ein eigenverantwortliches Erwachsenenleben

geebnet werden, anstatt ihn in einem dysfunktionalen, auf lnvalidisierung

basierenden Selbstbild zu bestärken (vgl. Erwägung 3.5.3. hiervor). Wie es sich

damit aber im Einzelnen verhält, lässt sich aber mangels fundierter ärztlicher

Aussagen zu den relevanten Indikatoren (vgl. Erwägung 3.8.1. hiervor) nicht

zuverlässig beurteilen.

3.9

Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung des G____

hervorzurufen vermag im Übrigen auch die Einschätzung von Dr. H____ (insb. dessen

Stellungnahme vom 30. August 2021; IV-Akte 73). Es erscheint insbesondere

unklar, ob der Beschwerdeführer allenfalls (zusätzlich) an einem CFS (ICD-10 G93.3)

leidet resp. – bejahendenfalls – ob dieses Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

zeitigt. Es kann jedoch nicht unbesehen der Beurteilung von Dr. H____ (vgl.

insb. der Stellungnahme vom 30. August 2021; IV-Akte 73) gefolgt werden. So

gilt es zunächst der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die Aussagen

von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es

einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor). Im Übrigen ist zu

bemerken, dass ein CFS gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den mit

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) vergleichbaren

psychosomatischen Leiden (vgl. BGE 140 8, 14 E. 2.2.1.3) im Sinne (auch) der

geänderten Rechtsprechung (BGE 141 V 281, 298 E. 4.2) gehört (vgl. u.a.

die Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 E. 2.3 und 9C_472/2015 vom 9.

Februar 2016 E. 3.2.). Das bedeutet, dass auch hier eine umfassende Indikatorenprüfung

vorzunehmen ist (vgl. dazu Erwägung 3.7.1. hiervor). Eine solche wurde jedoch

nicht vorgenommen und ergibt sich auch nicht aus der Beurteilung von Dr. H____.

3.10

Aus all dem folgt, dass sich der relevante medizinische Sachverhalt

gestützt auf die vorliegenden medizinischen Erhebungen nicht zuverlässig

feststellen lässt. Es erscheint daher sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer erneut medizinisch begutachten lässt und anschliessend nochmals

über dessen Rentenanspruch entscheidet.

4.

4.1

Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung

vom 16. Dezember 2021 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen

Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die

sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 16. Dezember 2021 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere medizinische Abklärungen

vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers

entscheidet.

Die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: