IV.2022.9
IVG
25. August 2022Deutsch22 min
Müdigkeit/Erschöpfung (vgl. u.a. IV-Akte 13, S. 27). Seit dem 1. Februar 2018 bis
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
August 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.
T. Fasnacht, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____,
Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.9
Verfügung vom 16. Dezember 2021
IV-Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am 16. April 1992, absolvierte
zunächst eine Lehre als Speditionskaufmann, die er im Juni 2014 abschloss (vgl.
IV-Akte 3, S. 3 f.). Anschliessend bildete er sich während drei Jahren
berufsbegleitend an der C____schule zum dipl. Techniker HF Unternehmensprozesse
weiter (Abschluss Dezember 2017; vgl. IV-Akte 3, S. 1). Im 2016/2017
manifestierten sich beim Beschwerdeführer erstmals eine chronische
Müdigkeit/Erschöpfung (vgl. u.a. IV-Akte 13, S. 27). Seit dem 1. Februar 2018 bis
zum 20. Dezember 2018 (letzter effektiver Arbeitstag) war er bei der D____ als
Projektkoordinator angestellt (vgl. IV-Akte 14, S. 3 f.; siehe auch IV-Akte 18,
S. 3). Ab dem 5. März 2018 wurde ihm gehäuft und ab November 2018 quasi ohne
Unterbruch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 14, S. 8
und IV-Akte 13, S. 2 f.).
b) Am 4. April 2019 meldete sich der Beschwerdeführer
wegen eines chronischen Erschöpfungssyndromes zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf
in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich zog sie die Akten der
Taggeldversicherung bei (insb. eine Kurzbeurteilung von Dr. E____ vom 28. März
2019 [IV-Akte 13, S. 41 ff.] und einen Bericht von Prof. Dr. F____ vom 20.
Februar 2019 [IV-Akte 13, S. 32 ff.]). Im weiteren Verlauf leistete sie
Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining im Bereich Gartenbau (vgl. das
Schreiben vom 16. September 2019; IV-Akte 25). Die Massnahme wurde am 15. April
2020 abgeschlossen, nachdem der Beschwerdeführer sich lediglich als 40 %
arbeitsfähig erachtet hatte (vgl. das Schreiben der IV-Stelle vom 15. April
2020; IV-Akte 33). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Unterlagen der
Taggeldversicherung zu ihren Akten (vgl. IV-Akte 43) und erteilte schliesslich
dem G____ (G____) einen Auftrag zur bidisziplinären
(psychiatrisch-neuropsychologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers
(Gutachten vom 11. März 2021 (IV-Akte 53).
c) Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2021 teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab November 2019 eine
ganze Rente und ab Januar 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen (vgl. IV-Akte
67). Dazu äusserte sich dieser am 8. Juli 2021. Er machte geltend, er sei
ab Januar 2020 weiterhin 60 % arbeitsunfähig und habe folglich Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente (vgl. IV-Akte 70). Am 30. August 2021 nahm Dr. H____ Stellung
(vgl. IV-Akte 73). In der Folge holte die IV-Stelle beim G____ die ergänzende
Stellungnahme vom 4. November 2021 (IV-Akte 82) ein und erliess am 16. Dezember
2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 92).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer, jetzt anwaltlich
vertreten, am 18. Januar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle
vom 16. Dezember 2021 aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 1. November 2019 eine
unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. (2.) Eventualiter sei eine
unabhängige polydisziplinäre Begutachtung zu seiner Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit in Auftrag zu geben und
sodann über den Rentenanspruch zu entscheiden. (3.) Subeventualiter seien dem G____
unter Vorlage des korrigierten Abschlussberichts Frühintervention vom 2. April 2020
sowie der Mitteilung vom 15. April 2020 folgende Rückfragen vorzulegen: Lagen
Ihnen bei Erstellung des Gutachtens vom 11. März 2021 und der Stellungnahme vom
4.
November 2021 der korrigierte Abschlussbericht Frühintervention vom 2. April
2020.
und die Mitteilung vom 15. April 2020 vor? Wie schätzen Sie die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit und in
einer Verweistätigkeit mit Blick auf diese Unterlagen ein? Anschliessend sei
über den Rentenanspruch zu entscheiden. (4.) Unter o/e Kostenfolge zu Lasten
der IV-Stelle.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 die Gutheissung der Beschwerde und
Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen.
c) Der Beschwerdeführer äussert sich dazu am 24. März
2022.
Er beantragt, es sei von der Beschwerdegegnerin Auskunft über die konkret
zu veranlassenden Abklärungen zu erteilen.
d) Am 16. Juni 2022 nimmt die Beschwerdegegnerin
Stellung. Sie führt im Wesentlichen aus, insbesondere solle die im Raum
stehende Fatigue fundiert abgeklärt und die Unklarheiten betreffend das
erreichte Arbeitspensum ausgeräumt werden. In welchem Umfang die medizinischen
Abklärungen erfolgen würden, insb. ob eine erneute Begutachtung nötig sei, werde
der RAD zu beurteilen haben. Nach Abschluss der genannten medizinischen
Abklärungen werde ein neuer Vorbescheid erlassen werden.
e) Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 macht der
Beschwerdeführer geltend, die weiteren Abklärungen würden nicht ausreichend
spezifiziert. Es sei deshalb unklar, welchem Begehren damit genau entsprochen
werden solle. Er beantrage die Beurteilung der Sache durch das Gericht.
III.
a) Am 25. August 2022 findet die Beratung der Sache
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Es wird die Gutheissung
und Rückweisung zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärung beschlossen.
b) In der Folge wird dem Beschwerdeführer die reformatio
in peius angedroht und ihm die Möglichkeit zum Rückzug seiner Beschwerde
geboten (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. August 2022).
c) Der Beschwerdeführer hält mit Schreiben vom 5.
September 2022 an seiner Beschwerde fest.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen mit
Verfügung vom 16. Dezember 2021 (IV-Akte 92) zu Recht ab November 2019 eine
ganze Rente und ab Januar 2020 eine Viertelsrente zugesprochen hat.
2.2
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung
der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem
angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG sowie die
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6.
Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Fassung anwendbar.
2.3
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben
Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von
mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
2.4
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.
3.1
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen,
wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im
Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln
dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach-
und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit
zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
3.2
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3
3.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.3.3
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.3.4
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
3.4
3.4.1
Im bidisziplinären (psychiatrisch-neuropsychologischen) Gutachten
des G____ vom 11. März 2021 (IV-Akte 53) wurden folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) undifferenzierte
Somatisierungsstörung; (2.) leichte depressive Episode, chronifiziert;
(3.) leichte neuropsychologische Störung (vgl. S. 7 des Gutachtens).
3.4.2
Erläuternd wurde ihm Gutachten ausgeführt, während der Tätigkeit
bei der D____ (ab Februar 2018), welche mit einer hohen Erwartung an Leistung
und Selbststrukturierung des Exploranden einhergegangen sei, sei es zu einem
Überforderungserleben im Zusammenspiel mit Schwierigkeiten in der Paarbeziehung
gekommen. Der Explorand sei kurz zuvor mit seiner Partnerin nach sehr kurzer
Beziehung zusammengezogen, anamnestisch da er aus dem Elternhaus habe ausziehen
wollen. Unter dem Druck des Überforderungserlebens im privaten und im
beruflichen Bereich habe der Explorand im Verlauf des Jahres 2018 dann
vielgestaltige körperliche Beschwerden entwickelt. Dies habe zur zahlreichen
ärztlichen Abklärungen geführt, jeweils ohne relevante organische Befunde. Auch
aktuell beschreibe der Explorand weiterhin eine Reihe unspezifischer grippaler
Symptome, begleitet von einer leichten depressiven Symptomatik und
Schlafstörungen (vgl. S. 5 des Gutachtens).
3.4.3
Des Weiteren wurde im Gutachten des G____ dargetan, während
der neuropsychologischen Untersuchung habe der Explorand nur in solchen
Aufgaben leicht unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt, bei deren
Bearbeitung er unmotiviert, unsorgfältig und vermeidend gewirkt habe. Die
entsprechenden funktionellen Beeinträchtigungen entsprächen formal einer
leichten neuropsychologischen Störung. Aufgrund des klinischen Eindrucks und
der Verhaltensbeobachtung während der fast vierstündigen neuropsychologischen
Untersuchung sei jedoch davon auszugehen, dass diese neuropsychologischen
Defizite durch die zum Teil reduzierte Motivation und Arbeitssorgfalt des Exploranden
beeinflusst gewesen seien. Besonders im Rahmen der Prüfung der auditiv-verbalen
Gesamtlernleistung sowie der visuo-konstruktiven Leistung sei eine für eine
Bestleistung nicht ausreichende Motivation und eine unsorgfältige
Arbeitshaltung zu vermuten gewesen. Auch habe es den Anschein gemacht, dass die
Antriebsschwierigkeiten des Exploranden seine Leistungsfähigkeit beeinflussen
würden, was durch die Prüfung der Grundaktivierung gestützt worden sei; denn der
Explorand habe bei der Testung zu Beginn der Untersuchung einen schlechteren
Befund gezeigt als bei der identischen Testung am Ende der Untersuchung. Aus
neuropsychologischer Sicht sei somit von einem Einfluss der aktuellen
psychischen Erkrankung (undifferenzierte Somatisierungsstörung; leichte
depressive Episode) auf die vorliegenden neuropsychologischen Defizite
anzunehmen (vgl. S. 5 f. des Gutachtens).
3.4.4
Zusammenfassend könnten aus aktueller psychiatrisch-neuropsychologischer
Sicht eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Krankheitsbeginn im Jahr
2018.
und eine begleitende leichte depressive Störung festgestellt werden. In
Bezug auf die zweite Diagnose sei der Erkrankungsbeginn nicht sicher zurückverfolgbar.
Am ehesten habe dieses Leiden auch während der Entwicklung der
undifferenzierten Somatisierungsstörung – sekundär aufgrund des sozialen
Funktionsverlustes und der Trennung der Partnerschaft – begonnen. Aufgrund der genannten
Störungen bestünden in gewissen Bereichen leichte neuropsychologische Defizite,
welche einer leichten Minderung der Leistungsfähigkeit entsprechen würden. Auch
aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand aufgrund seiner undifferenzierten
Somatisierungsstörung und der leichten depressiven Störung in seiner
Leistungsfähigkeit leicht bis mässig beeinträchtigt (vgl. S. 6 des Gutachtens).
Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergebe sich aus der allgemeinen
Verlangsamung, der verminderten emotionalen und interpersonellen Belastbarkeit
und der vermehrten Ermüdbarkeit mit erhöhtem Pausen- und Erholungsbedarf. Auch
bestehe bei Überforderungserleben oder bei fehlender Motivation eine Tendenz zu
Vermeidung und fehlender Sorgfalt (vgl. S. 8 des Gutachtens).
3.4.5
Abschliessend wurde im Gutachten des G____
klargestellt, in der angestammten Tätigkeit als Techniker für
Unternehmensprozesse sei der Explorand in seiner Leistungsfähigkeit zu 40 % beeinträchtigt.
Die entsprechende Beeinträchtigung bestehe retrospektiv seit dem Abschluss der
Frühintervention durch die Invalidenversicherung im Dezember 2019. In einer
angepassten Tätigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich sei von einer
ähnlichen Beeinträchtigung auszugehen. Durch eine Anpassung des beruflichen
Umfeldes könne keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden (vgl. S.
9.
des Gutachtens).
3.5
3.5.1
Der RAD wertete das Gutachten des G____ vom 11. März 2021 als
voll beweiskräftig und ging infolgedessen ab Januar 2020 von einer 40%igen
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus. Ab dem 7. Januar 2019 bis zum 31.
Dezember 2019 erachtete er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben (vgl.
die Stellungnahme vom 19. März 2021; IV-Akte 55).
3.5.2
Dr. H____ bemängelte hingegen das Gutachten des G____
mit Stellungnahme vom 30. August 2021 (IV-Akte 73). Er führte aus, zwar seien die
biographischen Aspekte im Gutachten gut und sorgfältig herausgearbeitet worden.
Auch hätten die Gutachter zu den Vorbefunden umfassend Bezug genommen. Es werde
auch völlig korrekt davon ausgegangen, dass keine Persönlichkeitsstörung (nicht
einmal eine Persönlichkeitsakzentuierung) vorliege. Ebenfalls sei er mit der
Attestierung einer leichtgradigen depressiven Episode einverstanden. Aus seiner
Sicht sei jedoch im Gutachten dem klinischen Bild des chronischen Erschöpfungssyndroms
(Chronic Fatigue-Syndrom [CFS]) nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet worden
(vgl. S. 1 f. der Stellungnahme). Des Weiteren wies Dr. H____ darauf hin, er erkenne
bei seinem Patienten den inneren seelischen Konflikt nicht, der die Entwicklung
einer höhergradigen undifferenzierten Somatisierungsstörung erklären könnte.
Selbstverständlich könne eine solche auch ohne offensichtliches Vorliegen eines
seelischen Konfliktes diagnostiziert werden, da der ICD-10 phänomenologisch
orientiert sei und sich vor allem an den Symptomen ausrichte. Aber zumindest würden
bei seinem Patienten deutlich mehr Hinweise für ein CFS als für eine
Somatisierungsstörung vorliegen (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Zusammenfassend
bestehe aus seiner Sicht ein mittel- bis schwergradiges CFS, das zusammen mit
einer leichtgradigen depressiven Episode eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 %
mit sich bringe (vgl. S. 5 der Stellungnahme).
3.5.3
Das G____ stellte in der Folge mit ergänzender Beurteilung
vom 4. November 2021 (IV-Akte 82) klar, beim CFS handle es sich nicht um
eine psychiatrische Diagnose. Der Katalog der ICD-10 sehe für die vor allem
körperlich manifeste Symptomatik des Exploranden das Kapitel 4 vor, aus welchem
die gewählte Diagnose am besten geeignet sei, die gezeigte Symptomatik
dazustellen. Ein CFS wäre zwar auch als Neurasthenie kodierbar, jedoch decke
diese Diagnose nicht die gesamte vom Exploranden gezeigte Symptomatik ab (vgl.
S. 5 der Stellungnahme). Des Weiteren wurde ausgeführt, ein der
Somatisierungsstörung zugrundeliegender Konflikt lasse sich ohne grosse Mühe
konstruieren. Es liege die Annahme nahe, dass die Konfrontation mit der
Autoritätsperson an der ersten Arbeitsstelle einen Autoritätskonflikt mit den Eltern
und dem leistungsorientierten System überhaupt aktualisiert habe, den der
Explorand bereits als Heranwachsender nicht habe bewältigen können. Dies habe
unter anderen dazu geführt, dass er die Matura nicht erreicht habe, obschon an
seiner intellektuellen Eignung kein Zweifel bestehe. Der ständig präsente Vergleich
mit dem beruflich und sozial erfolgreicheren älteren Lieblingssohn der Eltern
verstärke die schwächende Wirkung dieses ungelösten Konfliktes auf den
Exploranden. Dieser sei unter dem Druck dieses ständig wirksamen Stresses bereits
sehr belastet, so dass nur reduzierte Ressourcen für ein etwaiges berufliches
Engagement vorhanden seien (vgl. S. 5 f. der Stellungnahme). Zum Schweregrad
der Beeinträchtigung, welcher vom behandelnden Psychotherapeuten höher
eingestuft werde, sei zu sagen, dass der Explorand im Rahmen der
Frühintervention im Januar 2020 ein Pensum von 60 % erreicht habe. Dies sei bei
der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit massgeblich gewesen. Hieran sollte
angeknüpft und dem Exploranden bei regelmässiger psychotherapeutischer
Unterstützung der Weg zurück in ein eigenverantwortliches Erwachsenenleben
geebnet werden, anstatt ihn in einem dysfunktionalen, auf lnvalidisierung
basierenden Selbstbild zu bestärken (vgl. S. 6 der Stellungnahme).
3.6
Gestützt auf diese ärztlichen Erhebungen lässt sich der medizinisch
relevante Sachverhalt jedoch nicht zuverlässig feststellen. Namentlich kann in
Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus den nachstehenden
Überlegungen nicht ohne Weiteres auf das Gutachten des G____ vom 11. März 2021
abgestellt werden.
3.7
3.7.1
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben sich die
Gutachtenspersonen bei der Festlegung der Auswirkungen von psychischen Leiden
(sowie von psychosomatischen Krankheiten) auf die Arbeitsfähigkeit an den normativen
Vorgaben von BGE 141 V 281 zu orientieren, mithin sich mit den funktionellen
Auswirkungen der Störung anhand der Indikatoren auseinanderzusetzen (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2.3.). Dies
gilt im Übrigen auch bei einem diagnostizierten CFS (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 9C_662/2009 E. 2.3 und 9C_472/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2.).
Dabei ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum
vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug,
Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), d.h. sie haben im Einzelnen Bezug zu
nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen
medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und
Exploration. Es ist somit von der medizinischen Fachperson substanziiert
darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen
Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in
qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 148 V 49, 54 E. 6.2.1). Es genügt beispielsweise nicht, wenn eine
Gutachtensperson zwar umfassende Feststellungen zu den massgeblichen Faktoren
enthält, diese aber nicht in nachvollziehbarer Weise in die ärztliche
Arbeitsfähigkeitsschätzung einfliessen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_330/2021 vom 6. September 2021 E. 4.4.1.). In Fällen, wo eine
depressive Entwicklung leichten bis mittleren Grades im Raum steht, ist es nicht
ausreichend, wenn der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom
diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit,
welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern
und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (Traurigkeit,
Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähigkeit usw.) die
beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu
Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der
sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der
rentenansprechenden Person (BGE 148 V 49, 54 E. 6.2.1).
3.7.2
Jede psychiatrische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
im Lichte von BGE 141 V 281 – und der seither ergangenen, das Konzept auf
alle psychischen und psychosomatischen Krankheiten ausweitenden Urteile –
unterliegt der Überprüfung durch die rechtsanwendende Behörde (BGE 148 V 49, 53
E. 6.2.1). Von der rechtsanwendenden Behörde ist zu überprüfen, ob die
funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der relevanten Indikatoren (Schweregrad:
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, Behandlungserfolg oder
-resistenz, Komorbidität, Komplex der Persönlichkeit und sozialer Kontext;
Konsistenz: Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen und Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen; BGE 141 V 281
E. 4.3 f) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den
normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 144 V 50, 54 E. 4.3). Mit einer Indikatorenprüfung
ist die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung
abgeleitete Arbeitsunfähigkeit zu validieren (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.4.). Von einer lege artis
erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen. Dies
ist der Fall, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer
Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und
materieller Beweislast der rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist
und insofern nicht zu überzeugen vermag (BGE 148 V 49, 53 E. 6.2.1).
3.8
3.8.1
Vorliegend wurden im Gutachten des G____ als psychiatrische
Diagnosen lediglich eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und eine leichte
depressive Episode (chronifiziert) festgehalten (vgl. insb. S. 28 des
Gutachtens; IV-Akte 53, S. 28). Für die Bestimmung des Rentenanspruchs ist
zwar grundsätzlich losgelöst von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie
ausschlaggebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits-
bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt. Es kann aber grundsätzlich nur eine schwere
psychische Störung invalidisierend im Rechtssinne sein. Eine leicht- bis
mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch (erhebliche)
psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere
psychische Krankheit definieren (BGE 148 V 49, 55 E. 6.2.2). Ob im
vorliegenden Fall tatsächlich von einer schweren (psychischen) Erkrankung des
Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, lässt sich jedoch in Anbetracht der bloss
summarischen – und damit ungenügenden – Indikatorenprüfung im Gutachten des G____
(vgl. S. 8 f. des Gutachtens bzw. S. 30 f. des Gutachtens) vom Gericht nicht
zuverlässig beurteilen.
3.8.2
Gemessen an den gutachterlichen Ausführungen erscheint die Existenz
einer schweren psychischen Erkrankung diskutabel. So wurde im Gutachten unter
anderem dargetan, der Explorand erlebe seine Beeinträchtigung subjektiv etwas
stärker, als diese klinisch nachvollzogen werden könne; dies lasse sich einerseits
mit Tagesschwankungen im Befinden des Exploranden und andererseits durch dessen
subjektives Krankheitsmodell erklären. Als Belastungsfaktoren erwähnt wurden im
Wesentlichen einzig die finanzielle Abhängigkeit von den Eltern, die ungewollte
Schwangerschaft der ehemaligen Partnerin und die Entfremdung vom Bruder. In
Bezug auf die Ressourcenlage wurde hervorgehoben, der Explorand sei vor allem
familiär und in einige Freundschaften stabil eingebunden und greife auf diese
Beziehungen auch regelmässig in konstruktiver Weise zurück. (vgl. S. 30 f. des
Gutachtens). Auch in Anbetracht anderer Feststellungen erscheint es fraglich,
ob von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könnte. Namentlich
wurde in der Gesamtbeurteilung – zur Begründung der Leistungseinbusse – (unter
anderem) darauf hingewiesen, es bestehe bei Überforderungserleben oder
fehlender Motivation eine Tendenz zur Vermeidung und fehlender Sorgfalt (vgl.
S. 8 des Gutachtens). Diese Aussage gründet auf der neuropsychologischen
Beurteilung, in welcher festgehalten worden war, der Explorand zeige bei
Aufgaben zur Prüfung seiner auditiv-verbalen Lern- und Merkfähigkeit eine
verminderte Motivation, verhalte sich dabei fehlervermeidend und antworte dann
lieber nicht. Er gebe sich bei einigen Aufgaben sichtlich mehr Mühe als bei anderen
(vgl. S. 36 und S. 42 des Gutachtens). In der ergänzenden Stellungnahme des
G____ vom 4. November 2021 (IV-Akte 82) war insbesondere klargestellt
worden, es sollte dem Exploranden der Weg zurück in ein eigenverantwortliches Erwachsenenleben
geebnet werden, anstatt ihn in einem dysfunktionalen, auf lnvalidisierung
basierenden Selbstbild zu bestärken (vgl. Erwägung 3.5.3. hiervor). Wie es sich
damit aber im Einzelnen verhält, lässt sich aber mangels fundierter ärztlicher
Aussagen zu den relevanten Indikatoren (vgl. Erwägung 3.8.1. hiervor) nicht
zuverlässig beurteilen.
3.9
Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung des G____
hervorzurufen vermag im Übrigen auch die Einschätzung von Dr. H____ (insb. dessen
Stellungnahme vom 30. August 2021; IV-Akte 73). Es erscheint insbesondere
unklar, ob der Beschwerdeführer allenfalls (zusätzlich) an einem CFS (ICD-10 G93.3)
leidet resp. – bejahendenfalls – ob dieses Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
zeitigt. Es kann jedoch nicht unbesehen der Beurteilung von Dr. H____ (vgl.
insb. der Stellungnahme vom 30. August 2021; IV-Akte 73) gefolgt werden. So
gilt es zunächst der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die Aussagen
von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es
einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor). Im Übrigen ist zu
bemerken, dass ein CFS gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den mit
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) vergleichbaren
psychosomatischen Leiden (vgl. BGE 140 8, 14 E. 2.2.1.3) im Sinne (auch) der
geänderten Rechtsprechung (BGE 141 V 281, 298 E. 4.2) gehört (vgl. u.a.
die Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 E. 2.3 und 9C_472/2015 vom 9.
Februar 2016 E. 3.2.). Das bedeutet, dass auch hier eine umfassende Indikatorenprüfung
vorzunehmen ist (vgl. dazu Erwägung 3.7.1. hiervor). Eine solche wurde jedoch
nicht vorgenommen und ergibt sich auch nicht aus der Beurteilung von Dr. H____.
3.10
Aus all dem folgt, dass sich der relevante medizinische Sachverhalt
gestützt auf die vorliegenden medizinischen Erhebungen nicht zuverlässig
feststellen lässt. Es erscheint daher sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer erneut medizinisch begutachten lässt und anschliessend nochmals
über dessen Rentenanspruch entscheidet.
4.
4.1
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung
vom 16. Dezember 2021 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen
Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 16. Dezember 2021 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere medizinische Abklärungen
vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
entscheidet.
Die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: