Lexipedia

Entscheid

IV.2022.90

Beschwerde abgewiesen. Kosten für medizinische Massnahmen sind vorliegend von der Krankenkasse und nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen.

16. März 2023Deutsch16 min

Leistungspflicht ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die bisherigen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

A. Zalad , Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.90

Verfügung vom 21. Juli 2022

Beschwerde abgewiesen. Kosten für

medizinische Massnahmen sind vorliegend von der Krankenkasse und nicht von der

Invalidenversicherung zu übernehmen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 2004 geborene B____ (nachfolgend: Versicherte) ist bei der

Beschwerdeführerin obligatorisch krankenversichert (Versicherungspolice vom 7.

Januar 2022, Beschwerdebeilage 6).

b)

Am 9. April 2021 unterzog sich die Versicherte aufgrund eines

Hüftgelenksimpingements links einer Hüftarthroskopie mit Labrumrefixation und

Pincer- und Offsetkorrektur mit anschliessender Physiotherapie (vgl.

Operationsbericht vom 9. April 2021, IV-Akte 10, S. 3). Die Kosten für diese

Behandlung wurden von der Beschwerdeführerin übernommen.

c)

In der Folge meldete die Beschwerdeführerin die Versicherte bei der

Beschwerdegegnerin für medizinische Massnahmen Minderjähriger an (vgl. E-Mail

vom 8. September 2021, IV-Akte 2).

d)

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 17) lehnte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Juli 2022 (IV-Akte 28) ihre

Leistungspflicht ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die bisherigen

Therapiemassnahmen nicht der Eingliederung ins Erwerbsleben dienten, sondern

eine klassische Leidensbehandlung darstellten, welche nicht zu Lasten der

Invalidenversicherung abgerechnet werden könne.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 9. September 2022 beantragt die Beschwerdeführerin,

die Verfügung vom 21. Juli 2022 sei aufzuheben. Die Kosten der

Therapiemassnahmen am linken Hüftgelenk seien von der Beschwerdegegnerin zu

tragen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Unter o/e-Kostenfolge zu

Lasten der Beschwerdeführerin.

c)

Mit Replik vom 24. Januar 2023 und Duplik vom 9. Februar 2023 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.

III.

Da innert

der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung beantragt, findet am 16. März 2022 die Beratung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen, namentlich

die Beschwerdelegitimation (Art. 49 Abs. 4 ATSG), erfüllt sind, ist

auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

1.3

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG

und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende

2021.

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser

Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die

Beschwerdegegnerin habe die Behandlungskosten nach Art. 12 IVG zu übernehmen. Mit

den erfolgten Therapiemassnahmen (Operation und Physiotherapie) würde die

Schul-, Ausbildungs- und Erwerbsfähigkeit der Versicherten vor einer

wesentlichen Beeinträchtigung bewahren. Namentlich sei mit den Massnahmen der

Gefahr einer Früharthrose begegnet worden, mit welcher eine spätere

Eingliederung wesentlich beeinträchtigt würde. Die Kosten für die Operation und

die Physiotherapie seien daher von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die Ansicht, dass

die Operation und die anschliessende Physiotherapie nicht unter den

Anwendungsbereich von Art. 12 IVG fallen würden. Vielmehr seien die im Streit

stehenden Massnahmen auf die Behandlung des Leidens an sich und nicht auf die Eingliederung

in Schule, Beruf oder Erstausbildung gerichtet. Ferner sei der

Eingliederungserfolg für sich allein betrachtet kein taugliches

Abgrenzungskriterium, da praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch

erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine Verbesserung bewirke. Hinzu

komme, dass die Behandlung nicht geeignet sei einen in naher Zukunft

eintretenden stabilen Defekt zu verhindern. Die Ablehnung der Kostenübernahme

für die fragliche Behandlung sei daher zu Recht erfolgt.

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Kosten von Behandlungen

des linken Hüftgelenks von der Beschwerdeführerin oder der Beschwerdegegnerin

zu tragen sind.

3.

3.1.

Nach Massgabe von Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis

zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht

auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die

Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher

Beeinträchtigung zu bewahren

3.2.

3.2.1. Art. 12 IVG ist als gesetzliche Abgrenzungsnorm

gegenüber dem Aufgabenbereich der sozialen Kranken- und Unfallversicherung zu

verstehen. Art. 12 IVG bezweckt damit namentlich, die Aufgabenbereiche der

Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und

Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung

beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer

Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den

Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (Urteil des

Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 04.01.2019 E. 2; vgl. auch Urteile 9C_452/2014

vom 29. Oktober 2014 E. 2.1; 9C_912/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2, je mit

Hinweisen). Kein taugliches Abgrenzungskriterium ist der Eingliederungserfolg

für sich allein betrachtet, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die

medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende

Verbesserung bewirkt (vgl. primär Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4.

Januar 2019 E. 2; Kreisschreiben über die medizinischen

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME], Stand: 1. Januar

2021, Rz 32).

3.2.2. Die

medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-,

Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit

vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (KSME, Rz 30)

Nach Rechtsprechung und Praxis kommen medizinische Massnahmen nach Art. 12

IVG in Frage zur Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte (KSME Rz 39

mit Hinweis auf ZAK 1988 S. 86; AHI 199 S. 127) sowie, wenn das Leiden mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere

Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen

Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen; SVR 2013 IV Nr. 41 S.

123, Urteil 8C_53/2013 E. 3.2; vgl. auch KSME Ziff. 38 ff.). So können im Fall von

Minderjährigen medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen

Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des

Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese

Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand

einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich

beeinträchtigen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im

Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten

angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c; 132 V 93,

99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen).

4.2.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125

V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E. 8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.3.

Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen

zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur

Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG

massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine

zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie

sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59

Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art.

44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm

vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von

RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des

Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer

medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den

praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1)

genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts

zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf

versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die

RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende

Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015,

9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

4.4.

Die Rechtsprechung anerkennt Berichten versicherungsinterner

medizinischer Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert. Praxisgemäss kommt diesen

Berichten allerdings nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder

einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag

gegebenen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

5.

5.1.

5.1.1. Die medizinische Ausgangslage präsentiert sich

vorliegend wie folgt:

5.1.2. Gemäss Bericht vom 16. November 2020 der C____ AG wurde bei der

Versicherten mit MRI vom 6. November 2020 ein Hüftimpingement links

festgestellt bei Verdacht auf Status nach Hüftdysplasie, Verdacht auf

beginnende chondrolabrale Dissoziation superior, deutliches Stressödem des

Acetabulums superior. Ein Labumriss sei nicht eindeutig abgrenzbar (IV-Akte

25).

5.1.3. Daher

wurde in der Folge eine Hüftarthroskopie links mit Labrumrefixation und Pincer-

und Offsetkorrektur vorgenommen. Gemäss Operationsbericht vom 9. April 2021

bestanden bei der Versicherten am linken Hüftgelenk die Diagnosen eines

femoracetabuläres cambetontes Mischimpingements, einer beginnenden

ventrokraniale chondrolabrale Dissoziation, eine Einblutung am Labrum ventral

und eine Reizsynovitis. Die Indikation für die Operation war der von der

Versicherten betriebene Wasserballsport bis zu 5x die Woche und damit

einhergehenden Leistenschmerzen links. Das postoperative Procedere sah unter

anderem eine Mobilisation mit Gehstöcken unter Teilbelastung des operierten

Beines mit ca. 20 kg, anschliessend Vollbelastung im 4-Punkte Gang für weitere

2 Wochen und ab der 5. Postoperativen Woche Abtrainieren der Stöcke und

Kraftaufbau (IV-Akte 10, S. 6).

5.1.4. Mit

Bericht vom 6. September 2021 führte der vertrauensärztliche Dienst der

Beschwerdeführerin aus, der Eingriff vom 6. April 2021 habe neben der

Leidensbehandlung klar dazu gedient, die Entwicklung einer Früharthrose zu

verhindern. Die Voraussetzungen von Art. 12 IVG seien daher erfüllt (IV-Akte

10, S. 12).

5.1.5. Mit

Beurteilung vom 12. April 2022 lehnte der RAD zunächst das Vorliegen einer

Coxarthrose gemäss KSME Rz 732 ff. ab und führte weiter aus, beim

Hüftimpingement handle es sich um eine ungünstige mechanische Hüftform mit

Anschlagen des Hüftkopfes und des Schenkelhalses gegen die Hüftpfanne.

Bestimmte Bewegungen und Positionen im Hüftgelenk sind blockiert. Es gehe hier

also im Prinzip um die Korrektur pathologischer Bewegungsabläufe, was eine

Kostenübernahme gemäss Verwaltungsweisung ausschliesse. Er verweist dabei auf

Rz. 731 KSME. In vorliegendem fall gehe es um eine Leidensbehandlung. Für

derartige Eingriffe sehe die Verwaltungsweisung keinerlei Bestimmung für eine

allfällige Kostenübernahme vor. Eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG

sei daher nicht möglich (IV-Akte 16).

5.1.6. Mit

Beurteilung vom 30. Mai 2022 hielt der RAD erneut fest, dass es vorliegend um

eine Leidensbehandlung wegen des Impingements gehe und nicht unmittelbar um

Eingliederung. Das Argument der Vermeidung einer Früharthrose verfange nicht,

da solche und ähnliche Argumente bei jeder medizinischen Massnahme unter Art.

12 IVG vorgebracht werden könnten. Zudem sei der Umstand nicht erfüllt, dass

durch die Operation ein stabiler Defekt verhindert würde. Eine Arthrose, sofern

sie denn auftritt, sei ein dynamischer fortschreitender Prozess und kein

stabiler (End-) Zustand, den es zu verhindern gelte (IV-Akte 23).

5.1.7.

Mit Bericht vom 20. Mai 2022 (BB 3; erstmals eingereicht im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens) nahm der vertrauensärztliche Dienst der

Beschwerdeführerin erneut Stellung. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass es

sich um eine Behandlung im Sinne von Art. 12 IVG handle. Der Eingriff habe

neben der Leidensbehandlung dazu gedient, die Entwicklung einer Früharthrose zu

verhindern. Damit seien die Voraussetzungen des Art. 12 IVG erfüllt. Dies

entspreche auch den Feststellungen im Entscheid des St. Galler

Versicherungsgerichts IV 2019/41 vom 19. November 2019.

5.1.8.

Mit Beurteilung vom 6. Februar 2023 (einzige Duplikbeilage)

führte der RAD erneut aus, eine Coxarthrose liege nicht vor. Ohnehin könnten

bei einseitiger Coxarthrose gemäss KSME Rz 732 ff. nur versteifende Operationen

als Massnahmen unter Art. 12 IVG in Frage kommen. Eine solche Operation sei

allerdings nie erfolgt. Darüber hinaus würden konservative Massnahmen, zu denen

auch die Physiotherapie gehöre, eine Therapie des Leidens an sich darstellen,

welches zudem als degeneratives Leiden ein stabiles pathologisches Geschehen

sei. Andere Randziffern (z.B. 731) würden einen stabilen Defekt voraussetzen,

welcher hier zweifelsohne nicht vorliege. Es sei bereits dargelegt worden, dass

es sich primär um eine Leidensbehandlung handle. Die Massnahmen seien nicht

primär auf die Eingliederung gerichtet, was im Umkehrschluss ja bedeuten würde,

dass ohne die Notwendigkeit der Eingliederung keine Therapie erfolgen würde

oder erfolgt wäre. Als weitere Anmerkungen führte der RAD an, dass aus dem

Bericht der D____ [...] vom 16. Juni 2022 hervorgehe, dass die Behandlung

abgeschlossen werden konnte, die Versicherte praktisch beschwerdefrei sei und

die Hüftbeweglichkeit verbessert werden konnten. Sie könne wieder viermal pro

Woche am Wasserballtraining teilnehmen. Hieraus ergebe sich erneut, dass die

Leidenstherapie im Vordergrund gestanden sei und nicht die Rede von

Eingliederung in der Schule oder in die berufliche Ausbildung war, sondern der

Fokus auf Beschwerdefreiheit mit Blick auf den Leistungssport gerichtet war.

5.2.

5.2.1. Aus den Akten, namentlich aus dem Operationsbericht

vom 9. April 2021, ergibt sich zunächst, dass die Indikation für die

vorgenommene Hüftarthroskopie (inklusive anschliessender Physiotherapie) primär

auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet war. Dies steht einer

Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin an sich entgegen. Den Leidensbehandlungscharakter

der Operation (E. 5.1.4) anerkennt auch der vertrauensärztliche Dienst der

Beschwerdeführerin mit Bericht vom 6. September 2021 an. Allerdings wird mit

vorgenanntem Bericht geltend gemacht, dass neben der Leidensbehandlung die Entwicklung

einer Früharthrose habe verhindert werden wollen. Die Beschwerdeführerin stellt

sich nun in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, bei einer Früharthrose

würde die Ausbildungs- und Erwerbsfähigkeit mittelfristig beeinträchtigt,

weshalb dem Eingriff neben der Leidensbehandlung auch Eingliederungscharakter

zukomme.

5.2.2. Eine Kostenübernahme nach Art. 12 IVG ist grundsätzlich nur bei

Vorliegen eines stabilen Gesundheitszustandes vorgesehen (vgl. E. 3.2.2.

hiervor). Mit Bericht vom 12. April 2022 führte der RAD nachvollziehbar aus,

dass solche stabilen Defekte bei Knochen und Bewegungsorganen nur im Bereich

des knöchernen Skelettes anzunehmen sind, nicht jedoch an Sehnen, Bandscheiben,

Bändern oder dem Knorpel. Massnahmen die wie vorliegend, den pathologischen

Bewegungsablauf in einem Gelenk korrigieren, können zudem nicht als Massnahmen

nach Art. 12 IVG anerkannt werden (KSEM, Rz 731). Hiervon scheint im Übrigen

auch die Beschwerdeführerin auszugehen, macht sie im Rahmen ihrer Beschwerde

nämlich geltend, die Kosten für die medizinischen Massnahmen (Operation und

Physiotherapie) seien vorliegend von der Beschwerdegegnerin im Sinne einer

Ausnahme zu übernehmen, obschon noch kein stabiler oder relativ stabilisierter

Zustand bestehe (vgl. Replik Rz A- 3. Und B. 4.)..

5.2.3. Wie bereits dargelegt, ist eine Kostenübernahme unter Art. 12

IVG bei nicht stabilen oder relativ stabilisierten Zuständen nur möglich, wenn

die auszuführenden Massnahmen mit hinlänglicher Zuverlässigkeit erwarten

lassen, dass damit einem später drohenden stabilen, nur schwer korrigierbaren

Defekt vorgebeugt werden kann, der sich wesentlich auf die Erwerbstätigkeit

oder Berufsbildung auswirken würde (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Davon ist

allerdings vorliegend nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Aus

den gesamten Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass ohne die

vorgenommene Hüftarthroskopie mit Physiotherapie ein stabilisierter Defekt mit

(negativen) Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten eintreten würde.

Namentlich ist dem Bericht des vertrauensärztlichen Dienstes vom 6. September

2021 nicht konkret zu entnehmen, weshalb in vorliegendem Fall die Gefahr einer

Früharthrose bestehe. Angesichts der geringen Informationsdichte des

vorgenannten Berichts, vermag dieser keine Zweifel an der Beurteilung durch den

RAD zu schüren. Hinzu kommt, dass der Eingliederungserfolg für sich allein

genommen rechtsprechungsgemäss ohnehin kein taugliches Abgrenzungskriterium

darstellt, zumal praktisch jegliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist,

auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt. Insoweit

ist der Hüftarthroskopie mit anschliessender Physiotherapie der im Zusammenhang

mit der Eingliederung vom Gesetz geforderte Unmittelbarkeitscharakter abzusprechen.

Schliesslich vermag die Beschwerdegegnerin aus dem Urteil des

Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2019/41 vom 19. November 2019, gemäss

welchem die Invalidenversicherung dazu verpflichtet wurde, die Kosten für eine

Hüftarthroskopie unter dem Titel von Art. 12 IVG zu übernehmen, nichts zu ihren

Gunsten abzuleiten. Dies, da das Gericht im genannten Fall im Rahmen der

Würdigung der medizinischen Akten offenbar zum Schluss gelangte, die

Entwicklung einer Arthrose sei hinreichend wahrscheinlich, was vorliegend nicht

der Fall ist.

5.3.

Insgesamt ist somit auf die nachvollziehbaren Ausführungen

des RAD abzustellen. Die Berichte der behandelnden Ärzte und des

vertrauensärztlichen Dienstes der Beschwerdeführerin vermögen an der Darstellung

des RAD keine Zweifel zu wecken. Die Kosten für die in Frage stehenden

medizinischen Massnahmen (Operation und Physiotherapie) gehen somit zu Lasten

der Beschwerdeführerin. Die Verfügung vom 21. Juli 2022 ist daher zu schützen.

6.

6.1.

Gemäss den obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die

Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis

IVG).

6.3.

Die ausserordentlichen kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Versicherte

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: