IV.2022.91
IVG Revisionsgesuch; keine Verschlechterung nachgewiesen
18. Januar 2023Deutsch14 min
bei einem Arbeitsunfall eine Rückenkontusion. Seit Ende 2011 übt der Beschwerdeführer
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
Januar 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw B.
Fürbringer, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.91
Verfügung vom 15. Juli 2022
Revisionsgesuch; keine
Verschlechterung nachgewiesen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1977 geborene Beschwerdeführer übte verschiedene
Hilfstätigkeiten auf dem Bau und in der Gastronomie aus. Im Jahr 2006 erlitt er
bei einem Arbeitsunfall eine Rückenkontusion. Seit Ende 2011 übt der Beschwerdeführer
keine berufliche Tätigkeit mehr aus. Der Beschwerdeführer hat sich seit 2008 mehrmals
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet, wobei ihm nie eine
unbefristetete Invalidenrente zugesprochen wurde. Im Januar 2020 meldete er sich
unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut zum
Bezug an (vgl. IV-Akte 236). Die Beschwerdegegnerin trat auf das
Leistungsbegehren ein, veranlasste medizinische Sachverhaltsabklärungen und
liess den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten (MEDAS-Gutachten der C____
vom 18. Januar 2022, IV-Akte 288). Mit Vorbescheid vom 30. März 2022 (IV-Akte
291) stellte sie ihm in Aussicht, sein Leistungsbegehren mangels massgeblicher
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf der Basis eines weiterhin
nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 11% erneut abzuweisen (IV-Akte
291). Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 16. Mai 2022 vernehmen (IV-Akte 296). Am 15. Juli 2022 erging eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
Erwägungen
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 14. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15.
Juli 2022 und beantragt, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen. In seiner Beschwerdeschrift bringt er vor, das
Gutachten, worauf der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe, sei von den
Verfassern nicht unterzeichnet worden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie beantragt, den Beizug des
Gutachtens in Form eines mit elektronischen Signaturen versehenen PDF-Dokuments
durch das Gericht.
Replicando hält der Beschwerdeführer am 21. November 2022
vollumfänglich an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Dezember 2022
wird die Beschwerdegegnerin gebeten nachzuweisen, dass das Gutachten den
Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) entsprechend
rechtgültig digital signiert wurde.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 bringt die Beschwerdegegnerin
vor, es handle sich bei der C____ um eine vom BSV anerkannte Gutachtensstelle,
die zur elektronischen Signatur berechtigt sei und reicht Unterlagen ein,
aufgrund derer erstellt werde, dass fragliches Gutachten auf elektronischem Weg
rechtsgenüglich signiert wurde.
Die Eingabe wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme
zugestellt.
IV.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. September 2022 bewilligt.
V.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 18. Januar 2023 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.
38.
Abs. 4 lit. b ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde
einzutreten.
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Der Beschwerdeführer meldete sich im Januar 2020 unter Hinweis auf
eine eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Bezug
an. Am 15. Juli 2022 entschied die Beschwerdegegnerin über den
Leistungsanspruch. Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022,
finden die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden
Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes
für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9102).
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin nimmt, gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 18. Januar
2022.
(IV-Akte 288) den Standpunkt ein, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe sich seit der letztmaligen Überprüfung im Mai 2018
(Verfügung vom 2. Mai 2018, IV-Akte 217) weder in psychischer noch in
somatischer Hinsicht massgeblich verändert. Nach wie vor sei ihm die Ausübung
einer den körperlichen Leiden angepassten Arbeit ohne Leistungseinbusse
vollschichtig zumutbar.
2.2
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer unter
Berufung auf seinen behandelnden Psychiater, Dr. med. D____ und seinen Hausarzt
Dr. med. E____ der Ansicht, er sei sowohl aus psychiatrischer als auch aus
somatischer Sicht zu 100% arbeitsunfähig. Auf das MEDAS-Gutachten könne aus
formalen Gründen nicht abgestellt werden, da es nicht rechtsgültig
unterzeichnet sei. Auch inhaltlich überzeuge es nicht, so mangle es dem
psychiatrischen Teilgutachten an einer Auseinandersetzung mit den Aussagen der
behandelnden Fachärzte.
2.3
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
9.
Januar 2023 (Gerichtsakte [GA] 9 und den entsprechenden Beilagen (GA 10) die
ordnungsgemässe Signatur des MEDAS Gutachtens dargetan hat, bleibt vorliegend
zu prüfen, ob gestützt auf dieses Gutachten mit dem erforderlichen Beweisgrad
erstellt ist, dass im Vergleichszeitraum von Mai 2018 bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung im Juli 2022 keine massgebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
3.
3.1
3.1.1. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die
Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine
revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine - nicht
notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des
erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung
führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist
demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts.
3.1.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung
einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte
(der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.1.3
Ist eine anspruchserhebliche Änderung des
Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es
nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94,
9C_961/2008 E. 6.3).
3.2
Um beurteilen zu können, ob sich der
Gesundheitszustand der versicherten Person in massgeblicher Weise verändert
hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es,
den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung
zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung stattgefunden
hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen
Dispositiv
Zustandes zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht
bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner
funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes
mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in
hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine
effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten
Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine
entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich
erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E.
5.2.1.).
4.
4.1. Im Lichte der aufgeführten rechtlichen
Grundlagen ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit Mai 2018 in rentenrelevantem Ausmass verändert hat.
4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer war anfangs 2014 im
Rahmen des Abklärungsverfahrens bidisziplinär rheumatologisch (Gutachten Dr.
med. F____ vom 3. Februar 2014, IV-Akte 85) und psychiatrisch (Gutachten Dr.
med. G____ vom 28. Januar 2014, IV-Akte 84) begutachtet worden. Die Gutachter
kamen damals konsensual zum Ergebnis, es liege keine psychiatrische Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus rheumatologischer Sicht sei
der Beschwerdeführer aufgrund eines chronischen Lumbovertebralsyndroms mit
intermittierend spondylogener Ausstrahlung links mit/bei St.n.
mikrochirurgischer Fenstration L5/S1 links und Diskektomie bei degenerativer
Diskopathie L5/S1 mit medianer Protrusion am 1. Juni 2012 und lumbosakraler
Übergangsstörung für die bisherige Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Eine
körperlich leichte Arbeit, vorzugsweise im leichten Gewichtsbereich mit
gelegentlich mittelschweren Elementen, ohne dauerndes Sitzen und Stehen und
ohne vornübergebeugte Zwangsstellungen sowie ohne repetitives Bücken sei dem
Beschwerdeführer vollschichtig zu 100% zumutbar.
4.2.2. Nachdem sich der Beschwerdeführer im Oktober 2016 (vgl.
IV-Akte 167) erneut zur Überprüfung seines Rentenanspruchs angemeldet hatte, kam
die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung ihres RADs zum Schluss,
abgesehen von einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes
aus kardialen Gründen vom 3. Mai 2016 bis zum 20. September 2016 gelte wieder
das von Gutachter F____ umschriebene Zumutbarkeitsprofil. Eine neu
diagnostizierte PAVK Stadium 1 rechts habe keine weiter einschränkende
Auswirkung auf das positive Leistungsbild (vgl. die Stellungnahmen des RAD vom
10. August 2017, IV-Akte 187; vom 22. November 2017, IV-Akte 201 und vom 27.
Februar 2018, IV-Akte 210). Weshalb sie mit Verfügung vom 2. Mai 2018
festhielt, es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 11% nach wie vor kein
Rentenanspruch (IV-Akte 217). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte
diesen Standpunkt mit Urteil IV 2018 95 vom 2. Mai 2018 und wies die dagegen
erhobene Beschwerde ab.
4.3. 4.3.1. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 (IV-Akte
236) ersuchte der Hausarzt des Beschwerdeführers unter Hinweis auf ein
neurologisches Konsilium durch Dr. med. H____ (vgl. dessen Bericht vom 2.
September 2019, IV-Akte 234 S. 4 ff.) um eine Neubeurteilung des
Invaliditätsgrades. Als Ursache der eingetretenen Verschlechterung brachte Dr.
med. E____ vor, es liege neu ein elektromyographischer Nachweis von
Denervationszeichen mit akuten Veränderungen im L5-Myotom rechts und subakuten
chronischen Veränderungen L5 und chronischen Denervationszeichen L3/4 rechts
vor. Der Beschwerdeführer leide an therapieresistenten Rücken- und
Beinschmerzen, die sich mit den Denervationen erklären liessen, deren Ursache aber
nicht eine Nervenwurzelkompression sei, vielmehr bleibe sie unklar. Neu bestehe
daher auch für angepasste Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit. Weiter bringt der
Hausarzt vor, es sei zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik mit
Schlafstörungen und suizidalen Gedanken gekommen, weshalb der Beschwerdeführer
eine psychiatrische Behandlung bei Dr. med. D____ aufgenommen habe, in deren
Rahmen es auch zu einem stationären Aufenthalt in der I____ (vgl. den
Austrittsbericht vom 29. Juli 2019, IV-Akte 234 S. 8 ff.) gekommen sei. Der
Beschwerdeführer leide aus Sicht seines behandelnden Psychiaters unter einer
schweren Depression mit somatischen Symptomen und sei vollständig
arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin erachtete aufgrund der eingereichten
Unterlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als möglich. Sie holte
weitere Berichte behandelnder Ärzte ein und veranlasste eine interdisziplinäre,
die Disziplinen Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie umfassende, Verlaufsbegutachtung
des Beschwerdeführers.
4.3.2. Die beauftragte C____ führt in ihrem MEDAS-Gutachten vom
18. Januar 2022 (IV-Akte 288) zusammenfassend aus, rheumatologisch habe das
chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom bestätigt werden können.
Radiologisch bestehe eine leichte Progredienz der pathologischen Befunde.
Angepasste, körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten seien aus
rheumatologischer Sicht dennoch weiterhin ohne Einschränkungen möglich. Die
neurologische Abklärung habe als Schmerzursache keine Nervenläsionen
aufgezeigt, eine Polyneuropathie habe ausgeschlossen werden können und das
leichte Karpaltunnelsydrom sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus
neurologischer Sicht ergebe sich somit keine zusätzliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Die koronare Herzerkrankung mit Status nach zweimaligem
Stenting sei bei kompensierter Herzkreislauffunktion ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit, ebenso die weiteren allgemeininternistischen Diagnosen. Im
Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hätten eine leichtgradig ausgeprägte
depressive Störung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren festgestellt werden können. Bei einer aktuell leichtgradig
ausgeprägten depressiven Symptomatik bestehe aus psychiatrischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese vollständige erhaltene
Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei im Verlauf der letzten Jahre mehrmals
durch akute Situationen bei der koronaren Herzkrankheit oder während der
stationären Aufenthalte wegen der erhöhten depressiven Verstimmung unterbrochen
worden, die Unterbrechungen seien jedoch jeweils nicht dauerhaft gewesen. Im
Vergleich zum Vorzustand habe sich mit der Herzerkrankung eine Neuerung
ergeben, die jedoch keine lang andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
zur Folge habe. Auch das leichte Fortschreiten der degenerativen Veränderungen
am Bewegungsapparat sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
4.4. 4.4.1. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf
dieses Gutachten eine massgebliche und dauerhafte Verschlechterung des
Invaliditätsgrades verneint, so ist dies nicht zu beanstanden. Das
MEDAS-Gutachten erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellte Kriterien
formaler Art (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a) und überzeugt auch inhaltlich. Wie dies von einem Verlaufsgutachten erwartet
wird, äussert es sich zur Frage, ob im entscheidrelevanten Referenzzeitraum
eine Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Es legt
nachvollziehbar dar, dass die kardiale Thematik nur vorübergehend eine
Reduktion der Leistungsfähigkeit verursachte und die Herzkreislaufsituation
kompensiert ist. Nichts spricht sodann dagegen, mit dem Gutachten aus
rheumatologischer Sicht selbst beim Vorliegen leicht progedienter Befunde
weiterhin von der Zumutbarkeit einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in
angepasster Arbeit auszugehen. Das psychiatrische Teilgutachten wiederum setzt
sich ausführlich mit der im Raum stehenden Diagnose einer bipolaren Störung
auseinander und legt dar, weshalb eine solche nicht gegeben ist. Dass es
zeitweise aufgrund des rezidivierenden Verlaufs der depressiven Symptomatik zu
höhergradigen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gekommen sein mag, wird vom
psychiatrischen Gutachter grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Dies ist
jedoch nicht gleichzusetzen mit einer anhaltenden psychischen Erkrankung, was
insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung nach BGE 148 V 49
invalidenversicherungsrechtlich vorausgesetzt wäre. So besteht ein bedeutendes
therapeutisches Potential, konnte doch der Beschwerdeführer nach seinen
stationären Aufenthalten jeweils in gebessertem Zustand austreten, was für die
fehlende Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens spricht. Abgesehen davon,
lässt sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung - wie vorliegend ohne
nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische oder somatische Komorbiditäten
- im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anbetracht des
Aktivitäts- und Funktionsniveaus des Beschwerdeführers nicht als schwere
Krankheit definieren.
4.4.2. Zusammenfassend hat sich demnach die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Vergleichszeitraum weder aus
somatischer noch aus psychischer Sicht dauerhaft und massgeblich verändert.
Damit bleibt es beim bisherigen Rechtszustand.
5.
5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2022 korrekt und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen ist.
5.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem
Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. September 2022 die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem
Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt,
dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: