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Entscheid

IV.2022.91

IVG Revisionsgesuch; keine Verschlechterung nachgewiesen

18. Januar 2023Deutsch14 min

bei einem Arbeitsunfall eine Rückenkontusion. Seit Ende 2011 übt der Beschwerdeführer

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Januar 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw B.

Fürbringer, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.91

Verfügung vom 15. Juli 2022

Revisionsgesuch; keine

Verschlechterung nachgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1977 geborene Beschwerdeführer übte verschiedene

Hilfstätigkeiten auf dem Bau und in der Gastronomie aus. Im Jahr 2006 erlitt er

bei einem Arbeitsunfall eine Rückenkontusion. Seit Ende 2011 übt der Beschwerdeführer

keine berufliche Tätigkeit mehr aus. Der Beschwerdeführer hat sich seit 2008 mehrmals

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet, wobei ihm nie eine

unbefristetete Invalidenrente zugesprochen wurde. Im Januar 2020 meldete er sich

unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut zum

Bezug an (vgl. IV-Akte 236). Die Beschwerdegegnerin trat auf das

Leistungsbegehren ein, veranlasste medizinische Sachverhaltsabklärungen und

liess den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten (MEDAS-Gutachten der C____

vom 18. Januar 2022, IV-Akte 288). Mit Vorbescheid vom 30. März 2022 (IV-Akte

291) stellte sie ihm in Aussicht, sein Leistungsbegehren mangels massgeblicher

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf der Basis eines weiterhin

nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 11% erneut abzuweisen (IV-Akte

291). Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 16. Mai 2022 vernehmen (IV-Akte 296). Am 15. Juli 2022 erging eine

dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der

Beschwerdeführer am 14. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15.

Juli 2022 und beantragt, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung eine ganze

Invalidenrente zuzusprechen. In seiner Beschwerdeschrift bringt er vor, das

Gutachten, worauf der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe, sei von den

Verfassern nicht unterzeichnet worden.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie beantragt, den Beizug des

Gutachtens in Form eines mit elektronischen Signaturen versehenen PDF-Dokuments

durch das Gericht.

Replicando hält der Beschwerdeführer am 21. November 2022

vollumfänglich an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Dezember 2022

wird die Beschwerdegegnerin gebeten nachzuweisen, dass das Gutachten den

Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) entsprechend

rechtgültig digital signiert wurde.

Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 bringt die Beschwerdegegnerin

vor, es handle sich bei der C____ um eine vom BSV anerkannte Gutachtensstelle,

die zur elektronischen Signatur berechtigt sei und reicht Unterlagen ein,

aufgrund derer erstellt werde, dass fragliches Gutachten auf elektronischem Weg

rechtsgenüglich signiert wurde.

Die Eingabe wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme

zugestellt.

IV.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. September 2022 bewilligt.

V.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 18. Januar 2023 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.

38.

Abs. 4 lit. b ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde

einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Der Beschwerdeführer meldete sich im Januar 2020 unter Hinweis auf

eine eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Bezug

an. Am 15. Juli 2022 entschied die Beschwerdegegnerin über den

Leistungsanspruch. Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022,

finden die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden

Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes

für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9102).

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin nimmt, gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 18. Januar

2022.

(IV-Akte 288) den Standpunkt ein, der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers habe sich seit der letztmaligen Überprüfung im Mai 2018

(Verfügung vom 2. Mai 2018, IV-Akte 217) weder in psychischer noch in

somatischer Hinsicht massgeblich verändert. Nach wie vor sei ihm die Ausübung

einer den körperlichen Leiden angepassten Arbeit ohne Leistungseinbusse

vollschichtig zumutbar.

2.2

Demgegenüber ist der Beschwerdeführer unter

Berufung auf seinen behandelnden Psychiater, Dr. med. D____ und seinen Hausarzt

Dr. med. E____ der Ansicht, er sei sowohl aus psychiatrischer als auch aus

somatischer Sicht zu 100% arbeitsunfähig. Auf das MEDAS-Gutachten könne aus

formalen Gründen nicht abgestellt werden, da es nicht rechtsgültig

unterzeichnet sei. Auch inhaltlich überzeuge es nicht, so mangle es dem

psychiatrischen Teilgutachten an einer Auseinandersetzung mit den Aussagen der

behandelnden Fachärzte.

2.3

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

9.

Januar 2023 (Gerichtsakte [GA] 9 und den entsprechenden Beilagen (GA 10) die

ordnungsgemässe Signatur des MEDAS Gutachtens dargetan hat, bleibt vorliegend

zu prüfen, ob gestützt auf dieses Gutachten mit dem erforderlichen Beweisgrad

erstellt ist, dass im Vergleichszeitraum von Mai 2018 bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung im Juli 2022 keine massgebliche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

3.

3.1

3.1.1. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision

gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet

ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die

Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine

revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine - nicht

notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des

erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung

führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist

demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Sachverhalts.

3.1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung

einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte

(der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten

für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)

beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.1.3

Ist eine anspruchserhebliche Änderung des

Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es

nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand

(SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94,

9C_961/2008 E. 6.3).

3.2

Um beurteilen zu können, ob sich der

Gesundheitszustand der versicherten Person in massgeblicher Weise verändert

hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu

stellen haben. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es,

den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung

zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung stattgefunden

hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen

Dispositiv

Zustandes zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht

bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner

funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes

mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in

hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine

effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten

Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine

entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich

erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E.

5.2.1.).

4.

4.1. Im Lichte der aufgeführten rechtlichen

Grundlagen ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

seit Mai 2018 in rentenrelevantem Ausmass verändert hat.

4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer war anfangs 2014 im

Rahmen des Abklärungsverfahrens bidisziplinär rheumatologisch (Gutachten Dr.

med. F____ vom 3. Februar 2014, IV-Akte 85) und psychiatrisch (Gutachten Dr.

med. G____ vom 28. Januar 2014, IV-Akte 84) begutachtet worden. Die Gutachter

kamen damals konsensual zum Ergebnis, es liege keine psychiatrische Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus rheumatologischer Sicht sei

der Beschwerdeführer aufgrund eines chronischen Lumbovertebralsyndroms mit

intermittierend spondylogener Ausstrahlung links mit/bei St.n.

mikrochirurgischer Fenstration L5/S1 links und Diskektomie bei degenerativer

Diskopathie L5/S1 mit medianer Protrusion am 1. Juni 2012 und lumbosakraler

Übergangsstörung für die bisherige Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Eine

körperlich leichte Arbeit, vorzugsweise im leichten Gewichtsbereich mit

gelegentlich mittelschweren Elementen, ohne dauerndes Sitzen und Stehen und

ohne vornübergebeugte Zwangsstellungen sowie ohne repetitives Bücken sei dem

Beschwerdeführer vollschichtig zu 100% zumutbar.

4.2.2. Nachdem sich der Beschwerdeführer im Oktober 2016 (vgl.

IV-Akte 167) erneut zur Überprüfung seines Rentenanspruchs angemeldet hatte, kam

die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung ihres RADs zum Schluss,

abgesehen von einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes

aus kardialen Gründen vom 3. Mai 2016 bis zum 20. September 2016 gelte wieder

das von Gutachter F____ umschriebene Zumutbarkeitsprofil. Eine neu

diagnostizierte PAVK Stadium 1 rechts habe keine weiter einschränkende

Auswirkung auf das positive Leistungsbild (vgl. die Stellungnahmen des RAD vom

10. August 2017, IV-Akte 187; vom 22. November 2017, IV-Akte 201 und vom 27.

Februar 2018, IV-Akte 210). Weshalb sie mit Verfügung vom 2. Mai 2018

festhielt, es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 11% nach wie vor kein

Rentenanspruch (IV-Akte 217). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte

diesen Standpunkt mit Urteil IV 2018 95 vom 2. Mai 2018 und wies die dagegen

erhobene Beschwerde ab.

4.3. 4.3.1. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 (IV-Akte

236) ersuchte der Hausarzt des Beschwerdeführers unter Hinweis auf ein

neurologisches Konsilium durch Dr. med. H____ (vgl. dessen Bericht vom 2.

September 2019, IV-Akte 234 S. 4 ff.) um eine Neubeurteilung des

Invaliditätsgrades. Als Ursache der eingetretenen Verschlechterung brachte Dr.

med. E____ vor, es liege neu ein elektromyographischer Nachweis von

Denervationszeichen mit akuten Veränderungen im L5-Myotom rechts und subakuten

chronischen Veränderungen L5 und chronischen Denervationszeichen L3/4 rechts

vor. Der Beschwerdeführer leide an therapieresistenten Rücken- und

Beinschmerzen, die sich mit den Denervationen erklären liessen, deren Ursache aber

nicht eine Nervenwurzelkompression sei, vielmehr bleibe sie unklar. Neu bestehe

daher auch für angepasste Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit. Weiter bringt der

Hausarzt vor, es sei zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik mit

Schlafstörungen und suizidalen Gedanken gekommen, weshalb der Beschwerdeführer

eine psychiatrische Behandlung bei Dr. med. D____ aufgenommen habe, in deren

Rahmen es auch zu einem stationären Aufenthalt in der I____ (vgl. den

Austrittsbericht vom 29. Juli 2019, IV-Akte 234 S. 8 ff.) gekommen sei. Der

Beschwerdeführer leide aus Sicht seines behandelnden Psychiaters unter einer

schweren Depression mit somatischen Symptomen und sei vollständig

arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin erachtete aufgrund der eingereichten

Unterlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als möglich. Sie holte

weitere Berichte behandelnder Ärzte ein und veranlasste eine interdisziplinäre,

die Disziplinen Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie umfassende, Verlaufsbegutachtung

des Beschwerdeführers.

4.3.2. Die beauftragte C____ führt in ihrem MEDAS-Gutachten vom

18. Januar 2022 (IV-Akte 288) zusammenfassend aus, rheumatologisch habe das

chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom bestätigt werden können.

Radiologisch bestehe eine leichte Progredienz der pathologischen Befunde.

Angepasste, körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten seien aus

rheumatologischer Sicht dennoch weiterhin ohne Einschränkungen möglich. Die

neurologische Abklärung habe als Schmerzursache keine Nervenläsionen

aufgezeigt, eine Polyneuropathie habe ausgeschlossen werden können und das

leichte Karpaltunnelsydrom sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus

neurologischer Sicht ergebe sich somit keine zusätzliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Die koronare Herzerkrankung mit Status nach zweimaligem

Stenting sei bei kompensierter Herzkreislauffunktion ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit, ebenso die weiteren allgemeininternistischen Diagnosen. Im

Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hätten eine leichtgradig ausgeprägte

depressive Störung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren festgestellt werden können. Bei einer aktuell leichtgradig

ausgeprägten depressiven Symptomatik bestehe aus psychiatrischer Sicht keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese vollständige erhaltene

Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei im Verlauf der letzten Jahre mehrmals

durch akute Situationen bei der koronaren Herzkrankheit oder während der

stationären Aufenthalte wegen der erhöhten depressiven Verstimmung unterbrochen

worden, die Unterbrechungen seien jedoch jeweils nicht dauerhaft gewesen. Im

Vergleich zum Vorzustand habe sich mit der Herzerkrankung eine Neuerung

ergeben, die jedoch keine lang andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

zur Folge habe. Auch das leichte Fortschreiten der degenerativen Veränderungen

am Bewegungsapparat sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

4.4. 4.4.1. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf

dieses Gutachten eine massgebliche und dauerhafte Verschlechterung des

Invaliditätsgrades verneint, so ist dies nicht zu beanstanden. Das

MEDAS-Gutachten erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellte Kriterien

formaler Art (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a) und überzeugt auch inhaltlich. Wie dies von einem Verlaufsgutachten erwartet

wird, äussert es sich zur Frage, ob im entscheidrelevanten Referenzzeitraum

eine Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Es legt

nachvollziehbar dar, dass die kardiale Thematik nur vorübergehend eine

Reduktion der Leistungsfähigkeit verursachte und die Herzkreislaufsituation

kompensiert ist. Nichts spricht sodann dagegen, mit dem Gutachten aus

rheumatologischer Sicht selbst beim Vorliegen leicht progedienter Befunde

weiterhin von der Zumutbarkeit einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in

angepasster Arbeit auszugehen. Das psychiatrische Teilgutachten wiederum setzt

sich ausführlich mit der im Raum stehenden Diagnose einer bipolaren Störung

auseinander und legt dar, weshalb eine solche nicht gegeben ist. Dass es

zeitweise aufgrund des rezidivierenden Verlaufs der depressiven Symptomatik zu

höhergradigen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gekommen sein mag, wird vom

psychiatrischen Gutachter grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Dies ist

jedoch nicht gleichzusetzen mit einer anhaltenden psychischen Erkrankung, was

insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung nach BGE 148 V 49

invalidenversicherungsrechtlich vorausgesetzt wäre. So besteht ein bedeutendes

therapeutisches Potential, konnte doch der Beschwerdeführer nach seinen

stationären Aufenthalten jeweils in gebessertem Zustand austreten, was für die

fehlende Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens spricht. Abgesehen davon,

lässt sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung - wie vorliegend ohne

nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische oder somatische Komorbiditäten

- im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anbetracht des

Aktivitäts- und Funktionsniveaus des Beschwerdeführers nicht als schwere

Krankheit definieren.

4.4.2. Zusammenfassend hat sich demnach die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Vergleichszeitraum weder aus

somatischer noch aus psychischer Sicht dauerhaft und massgeblich verändert.

Damit bleibt es beim bisherigen Rechtszustand.

5.

5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2022 korrekt und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen ist.

5.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem

Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. September 2022 die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem

Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein

angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem

Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt,

dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: