IV.2022.92
Neuanmeldung
20. April 2023Deutsch36 min
und eine Lehre als Zahntechniker angefangen, die er jedoch abbrach. Danach war er
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
A. Zalad, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.92
Verfügung vom 18. Juli 2022
Neuanmeldung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1974, reiste im Alter
von 14 Jahren von [...] in die Schweiz ein. Hier hat er seine Schulzeit beendet
und eine Lehre als Zahntechniker angefangen, die er jedoch abbrach. Danach war er
in verschiedenen Hilfsarbeitertätigkeiten tätig, u.a. als Hilfsmonteur, Office-Hilfe,
Küchenhilfe, Umschlagsmitarbeiter, Lagerarbeiter und Unterhaltsreiniger (vgl.
u.a. den Lebenslauf; IV-Akte 19, S. 2). Ab dem 1. August 2010 war er als Hauswart
(100 %) für die C____ AG tätig (vgl. u.a. den Fragebogen für
Arbeitgebende; IV-Akte 10). Im Mai 2011 meldete er sich wegen Ellbogen-, Arm-
und Handbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 6). Im Wesentlichen gestützt auf ein
rheumatologisches Gutachten von Dr. D____ vom 19. Mai 2011 (IV-Akte 9, S. 2
ff.) verneinte die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl.
IV-Akte 28) – mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 einen Anspruch auf Rentenleistungen
wegen fehlender Erwerbseinbusse (vgl. IV-Akte 33).
b) Im Oktober 2016 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 38). Dr. E____, Facharzt Psychiatrie
und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit dem 18. Dezember 20212 (mit
Unterbrüchen) behandelte, liess der IV-Stelle in der Folge den Bericht vom 11.
November 2016 zukommen (vgl. IV-Akte 43). In der Folge erteilte die IV-Stelle –
auf Anraten des RAD (vgl. IV-Akte 45) – Dr. F____, Facharzt FMH für
Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. G____, Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, den Auftrag zur bidisziplinären
(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung (rheumatologisches Gutachten vom
11. April 2017 [IV-Akte 50]; psychiatrisches Gutachten vom 25. April 2017 [IV-Akte
51]). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2017 stellte die IV-Stelle die Ablehnung
eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 54). Am 21. September
2017 äusserte sich Dr. E____ im Namen des Beschwerdeführers dazu (vgl. IV-Akte
57). Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. G____ die ergänzende Stellungnahme
vom 24. Oktober 2017 ein (vgl. IV-Akte 65) und erliess schliesslich am 10. November
2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 69). Die
hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 13. Juni 2018 (IV-Akte 81, S. 2 ff.)
dahingehend gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde,
damit diese eine berufliche Abklärung des Beschwerdeführers bei der BEFAS
vornehme. Es wurde insbesondere dargetan, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
sei im Rahmen der BEFAS-Abklärung nochmals eingehend auszuwerten. Der
Beschwerdeführer habe aktiv mitzuwirken. Er sei verpflichtet, sich mittels Therapie
intensiv mit seiner niedrigen Frustrationstoleranz auseinanderzusetzen und
seine Probleme mit der Impulskontrolle anzugehen. Allenfalls gemeinsam mit
seinem behandelnden Psychiater habe er sich um eine spezielle
Aggressionstherapie und um eine Gewaltberatung zu bemühen (vgl. Erwägung 3.5.
des Urteils).
c) Im Nachgang zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 13. Juni 2018 auferlegte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die
Teilnahme an einer Aggressionstherapie (vgl. IV-Akte 83). Der Beschwerdeführer leistete
dieser Aufforderung Folge (vgl. u.a. den Bericht von Dr. H____ und Dr. E____
vom 22. Februar 2019 (IV-Akte 106). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin
zunächst eine Abklärung in der BEFAS (vgl. den Bericht des I____ [BEFAS] betreffend
den Zeitraum vom 29. April bis zum 24. Mai 2019; IV-Akte 120, S. 9 ff.).
Anschliessend leistete sie Kostengutsprache für ein Aufbautraining als
Integrationsmassnahme (vgl. IV-Akte 125). Die Massnahme begann am 18. November
2019 (vgl. IV-Akte 126). Deren Fortführung wurde jedoch bereits anlässlich des
Standortgespräches vom 12. Februar 2020 als nicht mehr sinnvoll erachtet (vgl.
IV-Akte 147) und am 17. Februar 2020 beendet (vgl. insb. den Abschlussbericht
IM vom 19. März 2020; IV-Akte 150). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(vgl. IV-Akte 151) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2020 einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf (weitere) Integrationsmassnahmen (vgl.
IV-Akte 156).
d) Des Weiteren veranlasste die IV-Stelle eine
psychiatrische Begutachtung durch Dr. G____ (vgl. IV-Akte 155). Im Wesentlichen
gestützt auf dessen Gutachten vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 159) stellte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2020 die
Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht. Dazu äusserte sich dieser am 21.
Januar 2021. Seiner Eingabe legte er die Stellungnahme von Dr. E____ vom 6.
Januar 2021 bei (vgl. IV-Akte 168, S. 5 ff.). Daraufhin holte die IV-Stelle bei
der Sozialhilfe die Beratungsprotokolle ein (vgl. IV-Akte 169). Vom RAD wurde die
Stellungnahme vom 5. Februar 2021 angefordert (vgl. IV-Akte 172). Gestützt auf
die ebenfalls eingeholte Auskunft des Rechtsdienstes vom 25. Februar 2021 (IV-Akte
174) veranlasste die IV-Stelle schliesslich eine bidisziplinäre (psychiatrisch-neuropsychologische)
Begutachtung durch Prof. Dr. J____, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, und durch Dr. phil. K____, Eid. anerkannte
Psychotherapeutin/Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (vgl. das Schreiben
vom 22. Juni 2021; IV-Akte 186).
e) Prof. Dr. J____ erstattete das psychiatrische Gutachten
am 17. März 2022 (vgl. IV-Akte 198) und Dr. phil. K____ das neuropsychologische
Gutachten am 18. März 2022 (vgl. IV-Akte 199). Die Konsensbeurteilung datiert
vom 18. März 2022 (vgl. IV-Akte 200). Gestützt auf diese medizinischen
Erhebungen teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom
12. April 2022 mit, man gedenke, einen Anspruch auf Leistungen der IV
abzulehnen (vgl. IV-Akte 205). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 25.
Mai 2022 (vgl. IV-Akte 206). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle – nach
Einholung der Stellungnahme des RAD vom 3. Juni 2022 (IV-Akte 208) – am 18.
Juli 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 210).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. September
2022.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei die Verfügung vom 18. Juli 2022 aufzuheben und ihm eine
IV-Rente zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge. Der Eingabe hat er eine
Stellungnahme von Dr. E____ und L____ vom 14. Mai 2022 beigelegt
(Beschwerdebeilage 3).
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 21. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 31. Januar
2022.
an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 8.
März 2023 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 20. April 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das
bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. J____ vom 17. März 2022 und von Dr. phil.
K____ vom 18. März 2022 könne nicht abgestellt werden. Gegen die Richtigkeit
dieser Beurteilung spreche insbesondere die Einschätzung von Dr. E____ und L____
vom 14. Mai 2022. Auch aufgrund des Abklärungsergebnisses des I____ (BEFAS)
könne die gutachterliche Einschätzung nicht als richtig erachtet werden. Es
seien daher weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (vgl. S. 3 ff. der
Beschwerde; siehe auch S. 2 ff. der Replik). Die Beschwerdegegnerin wendet
hiergegen zur Hauptsache ein, auf das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. J____
und von Dr. phil. K____ könne abgestellt werden. Ein invalidisierendes
Leiden lasse sich folglich nicht ausmachen. Aus diesem Grunde sei die Ablehnung
eines Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. S. 1 ff. der
Beschwerdeantwort).
2.2
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung
vom 18. Juli 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist
nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis
zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu,
so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach
Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der
Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung
der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für
Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung
[KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch
zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht
Anwendung. Auch nach neuem Recht setzt der Rentenanspruch u.a. voraus, dass die
versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2
3.2.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E.
3; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).
3.2.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember
2021.
anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens
fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).
3.2.3
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169
E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.2.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 26.
Oktober 2011 (IV-Akte 33) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2
4.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.2.3
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1
Der Verfügung vom 26. Oktober 2011 (IV-Akte 33) hatten in
medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das von Dr. D____ zu Handen der
Taggeldversicherung erstellte rheumatologische Gutachten vom 19. Mai 2011
(IV-Akte 9, S. 2 ff.) sowie die Stellungnahme des RAD vom 1. September 2011
(IV-Akte 25) zugrunde gelegen.
4.3.2
Dr. M____ hatte in seinem Gutachten vom 19. Mai 2011
(IV-Akte 9, S. 2 ff.) folgende Diagnose festgehalten: "mögliche
Tendinopathie median und lateral am rechten Ellbogengelenk, DD: belastungsabhängig,
funktionell reaktiv" (vgl. S. 8 des Gutachtens). Erläuternd hatte Dr. M____
dargetan, eine sichere Epicondylitis mit exquisiten lokalen Druckdolenzen an
der Ansatzstelle könne auch anlässlich der heutigen Untersuchung nicht
festgestellt werden. Eine Neuropathie sei bereits durch den Neurologen Dr. N____
im Januar 2011 ausgeschlossen worden. Auch der Rheumatologe Dr. O____ habe
eine belastungsabhängige Brachialgie rechts, möglicherweise im Rahmen einer
radialbetonten Epicondylopathie vermutet. Somit ergebe sich nach drei
fachärztlichen Untersuchungen keine klare Definition für die angegebene
Schmerzsymptomatik. Es dürfte sich am ehesten um ein einfaches
Überlastungssyndrom handeln, das möglicherweise aufgrund von gewissen
Differenzen am Arbeitsplatz reaktiv entstanden sei (vgl. S. 8 f. des
Gutachtens). Zur Arbeitsfähigkeit hatte Dr. M____ dargetan, in Bezug auf
berufliche Tätigkeiten, welche dem rechten Arm angepasst seien, unter Vermeiden
von Drehbewegungen mit dem rechten Unterarm sowie Heben von schweren Lasten und
von Arbeiten, welche mit Vibrationen einhergingen, sei der Explorand rückwirkend
ab 1. Februar 2011 als voll arbeitsfähig einzustufen (vgl. S. 9 des
Gutachtens).
4.3.3
Der RAD hatte mit Stellungnahme vom 1. September 2011
(IV-Akte 25) klargestellt, aus rheumatologischer Sicht könne man davon
ausgehen, dass die von Dr. M____ in seinem Gutachten vom 19. Mai 2011
attestierte ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit
weiterhin Gültigkeit habe.
4.4
4.4.1
Seit dem 18. Dezember 2012 befand sich der Beschwerdeführer
– mit Unterbrüchen – in psychiatrischer Behandlung bei Dr. E____ (vgl. IV-Akte
43). Im Oktober 2016 meldete er sich schliesslich erneut zum Bezug von
Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 38). Die IV-Stelle traf wiederum entsprechende
(medizinische) Abklärungen. Insbesondere liess sie den Beschwerdeführer von Dr.
F____ und Dr. G____ bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) begutachten.
4.4.2
Dr. F____ führte im rheumatologischen Gutachten vom 11.
April 2017 (IV-Akte 50) an, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 17 des Gutachtens). Rein somatisch
bestehe für jegliche altersentsprechende Männerarbeit eine Arbeitsfähigkeit von
100.
%, bezogen auf ein Ganztagespensum (vgl. S. 19 des Gutachtens).
4.4.3
Dr. G____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 25.
April 2017 (IV-Akte 51) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er im Wesentlichen fest: (1.) impulsive
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und (2.) Dysthymie (ICD-10 F34.1) (vgl.
S. 14 des Gutachtens). Erläuternd stellte Dr. G____ klar, der Explorand habe
sich in seiner Kindheit und Jugend zuhause nie anpassen müssen. Er habe machen und
lassen können, was er gewollt habe. Er habe nie Zurückweisung erfahren. Es
seien ihm nie Grenzen gesetzt worden. Demzufolge habe der Explorand grosse
Schwierigkeiten in der Arbeitswelt, könne nicht akzeptieren, wenn man ihm
Vorschriften mache, ihn kritisiere oder ihn zurechtweise. Er habe dann jeweils
recht heftig reagiert, was immer wieder zu Entlassungen geführt habe. Beim
Exploranden könne also keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden,
sondern sein Verhalten sei auf eine Sozialisierung zurückzuführen, bei der ihm
nie Grenzen gesetzt worden seien. Wenn man ihm nicht widerspreche, wie es
beispielsweise in seiner Familie der Fall sei, habe er keine Schwierigkeiten, könne
sich beherrschen, werde nicht laut. Auch in der Freizeit habe er Mühe, mit
Frustrationen umzugehen; bei den täglichen Besuchen in einem Club komme es
gelegentlich zu Auseinandersetzungen, wenn es bei den Spielen zu Differenzen
komme, wenn er beispielsweise verliere und sich dann aufrege. Beim Exploranden
könnten also impulsive Persönlichkeitszüge festgestellt werden, die aber keinen
Krankheitswert hätten. Wenn man ihm nicht widerspreche und alles so ablaufe,
wie er es sich vorstelle, habe er keinerlei Schwierigkeiten, seine Emotionen
und Impulse zu kontrollieren. Das wiederholte Scheitern in der Arbeitswelt, die
damit verbundenen Kränkungen, die Abhängigkeit vom Sozialamt, die Fragen seiner
Familie betreffend Arbeitstätigkeit würden ihn belasten. Der Explorand leide
immer wieder unter leichten depressiven Verstimmungen, die aber nicht den
Schweregrad einer eigentlichen depressiven Störung erreichen würden (vgl. S. 13
des Gutachtens). Eine psychiatrische Störung, die die Eingliederungsfähigkeit
beeinträchtige, liege nicht vor (vgl. S. 17 des Gutachtens). An dieser
Auffassung hielt Dr. G____ – sich mit den hiergegen von Dr. E____ erhobenen
Einwänden auseinandersetzend (vgl. IV-Akte 57) – mit ergänzender Stellungnahme
vom 24. Oktober 2017 fest (vgl. IV-Akte 65).
4.4.4
Unter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr. F____
und Dr. G____ erliess die IV-Stelle schliesslich am 10. November 2017 erneut
eine rentenablehnende Verfügung (vgl. IV-Akte 69). Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer am 15. Dezember 2017 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 75, S. 2 ff.). Dieses
führte mit Urteil vom 13. Juni 2018 (IV-Akte 81, S. 2 ff.) unter anderem aus, im
Zentrum der zu beurteilenden Problematik stehe die Frage nach dem
Krankheitswert der impulsiven Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers. Es sei
insbesondere umstritten, inwiefern die unzähligen Stellenverluste auf eine
medizinische und somit IV-relevante Ursache zurückzuführen seien. Es könne dazu
zunächst festgehaltenwerden, dass das medizinische Gutachten von Dr. G____
grundsätzlich die formalen Anforderungen an ein beweiswertes Gutachten erfülle
und im Wesentlichen auch nachvollziehbar sei. Die im vorliegenden Fall zentrale
Frage werde aber durch das psychiatrische Gutachten nicht gänzlich beantwortet.
So gehe Dr. G____ in seiner Einschätzung davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz
seiner fehlenden Impulskontrolle in der Lage sein müsste, einer geregelten beruflichen
Tätigkeit nachzugehen. Es könne von ihm erwartet werden, dass er sich im Rahmen
einer Psychotherapie mit seinen Schwierigkeiten auseinandersetze. Der Gutachter
sehe ausserdem die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsstörung als nicht erfüllt,
da der Beschwerdeführer in seinen persönlichen Beziehungen in der Lage sei, seine
Emotionen und Impulse zu kontrollieren. Diese gutachterlichen Folgerungen
würden durch den erhobenen Sachverhalt nicht ausreichend gestützt (vgl.
Erwägung 3.4. des Urteils). Das Gericht erwähnte in diesem Zusammenhang die vom
Beschwerdeführer im Rahmen der richterlichen Befragung gemachten Äusserungen
sowie die aktenkundigen häufigen Stellenwechsel. Es könne daher nicht ohne
Weiteres davon ausgegangen werden, dass die häufigen Stellenverluste beim
Beschwerdeführer nicht auch eine IV-relevante Ursache hätten (vgl. ebenfalls Erwägung
3.4
des Urteils). Der Sachverhalt scheine diesbezüglich mangelhaft abgeklärt.
Dispositiv
Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei demnach im Rahmen einer
beruflichen Abklärung bei der Beruflichen Abklärungsstelle BEFAS nochmals
eingehend auszuwerten. Der Beschwerdeführer habe dabei aktiv mitzuwirken. Er
sei verpflichtet, sich mittels Therapie intensiv mit seiner niedrigen
Frustrationstoleranz auseinanderzusetzen und seine Probleme mit der Impulskontrolle
anzugehen. Allenfalls gemeinsam mit seinem behandelnden Psychiater habe er sich
um eine spezielle Aggressionstherapie und um eine Gewaltberatung zu bemühen
(vgl. Erwägung 3.5. des Urteils). Die Sache wurde schliesslich an die IV-Stelle
zurückgewiesen, damit diese eine berufliche Abklärung des Beschwerdeführers bei
der BEFAS vornehme und anschliessend nochmals über den Rentenanspruch
entscheide.
4.5.
4.5.1. In der Folge leitete die IV-Stelle eine entsprechende
Abklärung im I____ (BEFAS) in die Wege. Anlässlich des ersten
Standortgespräches vom 18. Juni 2019 P____ (lic. phil. I,
Psychologin/Berufsberaterin, c/o I____) unter anderem fest, wegen der geringen
Belastbarkeit der versicherten Person bestehe aktuell keine Vermittelbarkeit.
Man habe im Verlauf der Abklärungen Tests durchgeführt (RAVEN und PSP), bei
welchen in der Gesamtleistung sehr tiefe Werte aufgefallen seien, wobei eine Konfundierung
mit anderen Variablen (psychische Verfassung) möglich sei. Allenfalls bestehe
eine starke kognitive Beeinträchtigung (vgl. IV-Akte 117). Im Bericht des I____
(IV-Akte 120, S. 9 ff.) wurde festgehalten, in psychischer Hinsicht scheine der
Versicherte kognitiv sehr schwach zu sein (siehe auch RAVEN und PSB). Somit sei
er mit einer Aufgabenstellung auch rasch überfordert und reagiere dann stark
emotional (und somatisch). Er habe nur eine kurze Konzentrationsspanne von
ungefähr zehn Minuten in den Tests gehabt. Auch scheine sein Sprachverständnis
eingeschränkt zu sein. Der Versicherte sei stark voreingenommen bei gewissen
Themen und habe Vorurteile, welche seine starken emotionalen Reaktionen noch
mehr begünstigen würden. Es sei ihm schwergefallen, den Arbeitsalltag zu meistern
und er habe in der Hauswirtschaft nicht das Erforderliche leisten können. […] Sowohl
in körperlicher als auch psychischer Hinsicht sei die Belastbarkeit viel zu
gering für eine Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft. Er sei auf enge
Begleitung und Unterstützung mit vielen Klärungsgesprächen angewiesen. Er
benötige ein wohlwollendes Umfeld, in welchem er alleine und ohne Druck, einer
einfachen Arbeit nachgehen kann, z.B. Montagearbeiten (vgl. S. 3 des
Berichtes). Im Rahmen einer lntegrationsmassnahme könne versucht werden, die
körperliche und die psychische Belastbarkeit des Versicherten sowie den Umgang
mit für ihn schwierigen sozialen Situationen zu trainieren (vgl. S. 4 des
Berichtes).
4.5.2. Dr. Q____, c/o RAD, hielt in der Stellungnahme vom 18.
Oktober 2019 fest, der Versicherte habe lebenslang als Reinigungsmitarbeiter,
Lagermitarbeiter und Küchenhilfe arbeiten können. Eine Intelligenz nehme nicht
einfach spontan zu oder ab. Sie bleibe lebenslang unverändert, abgesehen von
dementiellen Entwicklungen, die aber beim Versicherten nicht vorliegen würden.
Die SPM und PSB-R-Messungen müssten hinterfragt werden, da sich die allgemeine
Lebensbewältigung und das Funktionsprofil mit den Messwerten von IQ 61 und IQ
55 in krassester Form widersprechen würden. Patienten mit einem derart tiefem
IQ seien kaum in der Lage, sich selbständig anzukleiden, ganz zu schweigen von
den aktenkundigen Fähigkeiten des Versicherten. Dieser gehe nach Deutschland
einkaufen, abends in einen Club, beschäftige sich mit Facebook, könne sein
Mobiltelephon bedienen, reise regelmässig nach Mazedonien etc. Es stelle sich
die Frage, ob die Fremdsprachigkeit, die fehlende Bildung, Testmotivation oder
psychische Distraktoren das Messergebnis verfälscht hätten. Es könnten Arbeitsstellen
mit dem gleichen, d.h. niedrigen intellektuellen und kognitiven Anforderungsprofil
gesucht werden. Eine erneute Intelligenzmessung würde an dieser Tatsache nichts
ändern. Des Weiteren stellte Dr. Q____ klar, die Bemühungen, den Versicherten
in einem einfach strukturierten und sehr überblickbaren Rahmen ohne wesentliche
intellektuelle Ansprüche oder Anforderungen an das Verstehen und Planen
einzugliedern, könnten aus medizinischer Sicht befürwortet werden (vgl. IV-Akte
123).
4.5.3. In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein
Aufbautraining im I____. Vorgesehen war eine sukzessive Steigerung des
Arbeitspensums von (ab Mitte November 2019) 50 % bis (Mitte Februar 2020) auf
80 % (vgl. u.a. die Zielvereinbarung; IV-Akte 136, S. 4 ff.). Die Massnahme zeigte
jedoch keinen erfolgreichen Verlauf. Anlässlich der Fallbesprechung vom 23.
Januar 2020 führte Dr. R____, c/o RAD, aus, die festgestellte mangelnde
Leistungsfähigkeit müsse auch im Hinblick auf motivationale Anteile evaluiert
werden. Die IQ-Testung sei – wie Dr. Q____ bereits festgehalten habe –
überwiegend wahrscheinlich nicht valide, da die lebenspraktische Lebensleistung
her deutlich dagegenspreche. Falls ein Abbruch erfolge und eine Rentenprüfung
erfolge, sollte nochmals ein fachpsychiatrisches Gutachten mit neuropsychologischer
Testung und Symptomvalidierung erfolgen (vgl. IV-Akte 142). Anlässlich des
Standortgespräches vom 12. Februar 2020 wurde die Fortsetzung der Massnahme als
nicht sinnvoll erachtet. Zu beurteilen bleibe, ob die Problemstellung
gesundheitlicher Natur tatsächlich überwiege; die versicherte Person organisiere
und koordiniere die Situation im Domizil. Grundsätzlich scheine sie mit der
Gesamtsituation aber am Limit zu sein. Dies werde von Frau P____ und Herrn S____
bestätigt (vgl. IV-Akte 147, S. 2). Im "Abschlussbericht Integrationsmassnahme"
vom 19. März 2020 wurde klargestellt, die Fortsetzung des
Aufbautrainings oder auch die Einleitung einer Arbeitsvermittlung seien nicht
angezeigt, dies aufgrund der BEFAS-Ergebnisse. Diese seien wahrscheinlich stark
verzerrt, vor allem die Messung der Intelligenz (Ergebnis einer
Minderintelligenz), was in diesem Zusammenhang auch von Frau P____ als mögliche
Ursache für die schlechten Ergebnisse erwähnt worden sei (vgl. IV-Akte 150).
4.5.4. Im Bericht des I____ vom 20. März 2020 (IV-Akte 152) wurde
zusammenfassend ausgeführt, das Arbeitspensum des Versicherten sei ab dem 9.
Dezember 2019 für kurze Zeit von vier auf fünf Stunden pro Tag erhöht worden,
habe dann aber aus psychischen Gründen ab dem 16. Januar 2020 wieder auf vier
Stunden reduziert werden müssen. […] Der Versicherte habe ein ausgeprägtes
Vermeidungsverhalten bei für ihn schwierigen Situationen gezeigt. Er habe nicht
mit Konfliktsituationen konfrontiert sein wollen, weil er diese nicht ertragen
habe und Angst vor einer Eskalation gehabt habe. Er habe sich daher auch von
den anderen Mitarbeitenden abgesondert und am liebsten für sich alleine gearbeitet.
Die vom Versicherten in der industriellen Montage erbrachte Leistung habe
zwischen 15 bis 20 % gelegen, wobei die Arbeiten in der industriellen Montage
nicht mit Arbeiten in der freien Wirtschaft vergleichbar seien. Seine Leistung sei
somit extrem gering und in keiner Weise in der freien Wirtschaft verwertbar. Der
Versicherte sei behinderungsbedingt nicht in der freien Wirtschaft
vermittelbar. Seine körperliche wie auch psychische Belastbarkeit seien viel zu
gering gewesen; es hätten auch keine Fortschritte während der drei Monate
Aufbautraining erreicht werden können. Im gemeinsamen Auswertungsgespräch vom
11. Februar 2020 sei daher der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen seitens
der IV beschlossen worden (vgl. S. 2 f. des Berichtes).
4.6.
Nach dem Abschluss der Integrationsmassnahme erteilte die IV-Stelle zunächst
Dr. G____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers
(vgl. IV-Akte 155). Dieser erstellte sein Gutachten am 13. Oktober 2020 (vgl.
IV-Akte 159). Er hielt darin fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er im Wesentlichen an: (1.)
impulsive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und Dysthymie (ICD-10 F34.1) (vgl.
S. 25 des Gutachtens). Erläuternd legte Dr. G____ dar, der Explorand befinde
sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung, werde antidepressiv behandelt.
Die Behandlung sei adäquat. Sie helfe ihm, mit seinen Schwierigkeiten
umzugehen, wobei anzumerken sei, dass bis anhin sein Verhalten durch die
Therapie nicht wesentlich habe beeinflusst werden können. Weitere Massnahmen seien
nicht notwendig. Die ausgeprägte subjektive Überzeugung des Versicherten, er
könne krankheitsbedingt nicht arbeiten, lasse sich aus psychiatrischer Sicht
nicht objektivieren. Die subjektive Krankheitsüberzeugung werde sich auch durch
eine psychiatrische Behandlung nicht verändern (vgl. S. 27 des Gutachtens). Des
Weiteren stellte Dr. G____ klar, der Explorand schätze sich als nicht
arbeitsfähig ein, weil er mit Kritik nicht umgehen könne. Er verbringe jedoch
jeden Tag sieben bis acht Stunden in einem Restaurant oder in einem Club, treffe
sich dort mit Kollegen, ohne dass es häufig zu wesentlichen
Auseinandersetzungen komme. Der Explorand sei also durchaus in der Lage, seine
Emotionen und Impulse zu kontrollieren. Eine gewisse Impulsivität sei
vorhanden. Diese schränke aber die Arbeitsfähigkeit nicht ein (vgl. S. 27 des
Gutachtens). Seit der letzten psychiatrischen Untersuchung vom 12. April 2017
habe sich das Zustandsbild nicht verändert (vgl. S. 27 des Gutachtens). Der
Explorand sei Hilfsarbeiten nachgegangen. In diesen Hilfsarbeiten könne er acht
Stunden anwesend sein. Ideal sei eine Tätigkeit, die er ohne viele soziale
Kontakte und möglichst alleine ausüben könne. Eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer
Sicht nie beeinträchtigt gewesen (vgl. S. 30 des Gutachtens).
4.7.
4.7.1. Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin noch eine
bidisziplinäre (psychiatrisch-neuropsychologische) Begutachtung durch Prof. Dr.
J____ und durch Dr. phil. K____ (vgl. das Schreiben vom 22. Juni 2021; IV-Akte
186).
4.7.2. Prof. Dr. J____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom
11. März 2022 (IV-Akte 198, S. 2 ff.) als Diagnose fest: "akzentuierte
Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (Z73.1)". Erläuternd führte Prof.
Dr. J____ aus, der Explorand weise keine sichere psychiatrische Erkrankung auf.
Im psychopathologischen Befund sei er weitgehend unauffällig. Er zeige eine
gewisse Unruhe, jedoch keine zirkadianen Schwankungen, keine sichere
eingeschränkte Schwingungsfähigkeit und auch keine Ängste. Er berichte über
eine vermehrte Impulsivität, die jedoch allenfalls situativ im Kontext der Arbeitswelt
auftrete. Er beklage eine vermehrte Erschöpfbarkeit, vor allen Dingen könne er
nicht schnell arbeiten. Auch beklage er Einschlafstörungen, dies jedoch bei zwölf
Stunden im Bett verbrachter Zeit. Bezüglich dieser diagnostischen Einschätzung stimme
sie überein mit dem Vorgutachter Dr. G____. Dieser habe bereits darauf
hingewiesen. dass die geschilderte Impulsivität nicht im Freizeitbereich und
offensichtlich nicht in der Familie auftrete. Auch fänden sich diesbezüglich
diskrepante Angaben (vgl. S. 22 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Prof. Dr.
J____ klar, Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung fänden sich nicht.
Gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung spreche, dass der Explorand erst
2012 psychiatrische Behandlung gesucht habe bzw. auffällig geworden sei. Es sei
danach zu mehrmonatigen Therapieunterbrüchen gekommen. Erst seit 2015 bestehe etwas,
was man psychiatrische Therapie nennen könne. Gegen eine Persönlichkeitsstörung
spreche auch die stabile Familiensituation mit der Ehefrau und vier Kindern,
die im Kontrast zur Arbeitssituation stehe. Bei einer Persönlichkeitsstörung
sollte es Probleme in mehreren bzw. allen Lebensbereichen geben. Gegen eine
Persönlichkeitsstörung spreche auch, dass der Explorand nach eigenen Angaben in
der Schweiz nie Probleme mit der Polizei oder sonstigen Autoritäten gehabt habe.
Auch gehe er regelmässig in einen albanischen Club, wo es auch nie zu
Konflikten gekommen sei. Der Explorand weise jedoch eine gewisse
Selbstgerechtigkeit und eine hohe subjektive Leidensüberzeugung aus. Zudem
scheine er kränkbar und impulsiv. Auch das I____ habe 2020 beschrieben, dass
Teamfähigkeit und Kritikfähigkeit schlecht seien. Dies habe sie als akzentuierte
Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen eingeordnet. Auch an der Diagnose einer
mittelgradigen depressiven Episode müssten Zweifel angemeldet werden. Das
Ausmass der Depressivität sei bei der jetzigen Untersuchung allenfalls gering
gewesen. Zudem habe der Explorand offensichtlich auch keine Motivation, die
verordneten Medikamente einzunehmen, was auch für einen geringen
diesbezüglichen Leidensdruck spreche. Dies belege das erste Gutachten von Dr. G____
vom April 2017, wo der Spiegel der verordneten Präparate unterhalb des
Referenzwertes habe nachgewiesen werden können (vgl. S. 21 f. des Gutachtens).
4.7.3. Dr. phil. K____ führte ihrerseits im neuropsychologischen
Gutachten vom 18. März 2022 (IV-Akte 199) an, es könne keine
neuropsychologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden
(vgl. S. 25 des Gutachtens). Es hätten sich aufgrund der eingeschränkten
Kooperation des Exploranden keine validen Befunde erheben und somit keine
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit belegen lassen (vgl. S. 32 des Gutachtens).
In der neuropsychologischen Untersuchung bzw. Begutachtung habe der Explorand
seine Leistungsressourcen nicht ausgeschöpft und eine eingeschränkte Motivation
und Kooperationsbereitschaft gezeigt, die sich in einer Missachtung von
Instruktionen (trotz sichergestelltem Verständnis im Rahmen von Vorversuchen),
vorschnell beendeter Suche nach Lösungen und phasenweise unsorgfältiger
Arbeitsweise geäussert habe. Der Explorand habe mehrfach bekundet, sich durch
die Tests gelangweilt oder genervt zu fühlen, habe die Untersuchung als
Zumutung betrachtet. Aufgrund der Ergebnisse der umfangreichen Performancevalidierung
müssten die erhobenen Testbefunde als weitgehend invalide bezeichnet werden.
Eine Abschätzung seiner wahren kognitiven Leistungsfähigkeit sei somit nicht
möglich gewesen. Eine detaillierte Diskussion von Testergebnissen sei damit
obsolet (vgl. S. 28 des Gutachtens). Zu erwähnen ist, das Dr. K____ neben den
neuropsychologischen und klinischen Verfahren (IV-Akte 199 – S. 20) auch eine
Blutentnahme mit Laboruntersuchung veranlasst hatte, deren Ergebnisse mit der
Einnahme der rezeptierten Medikation in der vom Beschwerdeführer beschriebenen
Dosierung vereinbar erschienen hätten (IV-Akte 199 – S. 24 f.).
4.7.4. Die von Prof. Dr. J____ und Dr. phil. K____ erhobenen
Feststellungen flossen in die Konsensbeurteilung vom 18. März 2022 (IV-Akte
200) ein. Es wurde darin nochmals klargestellt, eine Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Die akzentuierte
Persönlichkeit mit·narzisstischen Zügen (Z73.1) sei ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 4 der Konsensbeurteilung). Insgesamt habe das Ausmass
an gezeigter Kooperation/Anstrengungs-bereitschaft und Frustrationstoleranz
deutlich unter und die Menge an gezeigten Unmutsäusserungen über dem Niveau
gelegen, welches in einem Anstellungsverhältnis in der freien Wirtschaft
toleriert werden würde. Die Referierenden seien jedoch zur Überzeugung gelangt,
dass dem Exploranden zu einer Kontrolle dieses Verhaltens ausreichend in der
Lage wäre, wenn er denn wollte. Eine Intelligenzminderung habe sich wegen der
invaliden Testresultate nicht belegen lassen. Auch die im Rahmen der
BEFAS-Abklärung erhobenen Intelligenzleistungen müssten retrospektiv als
invalide bezeichnet werden (vgl. S. 4 der Konsensbeurteilung). Abschliessend
wurde festgehalten, angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft des
Exploranden und den daraus resultierenden invaliden Befunden hätten sich im neuropsychologischen
Fachbereich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit belegen lassen. Auch aus
psychiatrischer Sicht gebe es keine Hinweise auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit
(vgl. S. 6 der Konsensbeurteilung).
4.8.
4.8.1. Auf das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. J____ und Dr.
phil. K____ (Konsensbeurteilung vom 18. März 2022; IV-Akte 200) sowie auch das
Gutachten von Dr. G____ vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 159) kann abgestellt
werden. Die Gutachten erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2.1. hiervor), so dass darauf abgestellt
werden kann. Insbesondere haben sich sämtliche involvierten Gutachtenspersonen mit
den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit – unter Würdigung der erhobenen Befunde und der gestellten
Diagnosen – in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Die von Prof. Dr. J____
und Dr. phil. K____ im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen
Erkenntnisse sind schliesslich auch überzeugend in die gutachterliche Gesamtbeurteilung
eingeflossen (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.8.2. Zunächst kann die Verneinung einer psychiatrischen
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als
schlüssig erachtet werden. Prof. Dr. J____ begründete plausibel, weshalb –
entgegen der Auffassung von Dr. E____ – keine relevante Depression und vor
allem keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden kann. Insbesondere stellte
die Gutachterin klar, der Explorand sei im psychopathologischen Befund weitgehend
unauffällig (vgl. S. 21 f. des Gutachtens; siehe auch Erwägung 4.7.2. hiervor).
Dies korreliert auch mit den von Dr. G____ gemachten Feststellungen (vgl.
dazu Erwägung 4.8.5. hiernach).
4.8.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Prof. Dr. J____
habe die Explorationsdauer in ihrem Gutachten zu lange angegeben (vgl. S. 5 der
Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Es gibt keine Anhalte, welche
diesen Einwand stützen könnten. Im Übrigen ist in Bezug auf die Dauer der
psychiatrischen Exploration zu bemerken, dass diese grundsätzlich der
Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum der Expertin unterliegt. Auch kommt der
Dauer einer Exploration nach konstanter Rechtsprechung nicht allein entscheidende
Bedeutung zu; massgebend sind vielmehr Inhalt und Schlüssigkeit des Gutachtens
(vgl. (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2021 vom 10. September
2021 E. 5.1.2.). Vorliegend lässt sich – gerade auch unter Berücksichtigung der
anderen gutachterlichen Beurteilungen – keine Fehleinschätzung durch die
Gutachterin ausmachen (vgl. hierzu die sub Erwägungen 4.8.5. bis 4.8.7. hiernach
gemachten Ausführungen).
4.8.4. Ebenfalls ins Leere greift die Rüge des
Beschwerdeführers, es sei keine Fremdanamnese eingeholt worden (vgl. S. 5 der
Beschwerde). Praxisgemäss sind eine Fremdanamnese und (schriftliche oder
mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen häufig wünschenswert, aber
nicht zwingend erforderlich. Anfragen beim behandelnden Arzt oder bei der
behandelnden Ärztin sind u.a. wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über
Persönlichkeit und Compliance der zu explorierenden versicherten Person erwarten
lassen. Die Notwendigkeit der Einholung solcher Fremdanamnesen ist in erster
Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_318/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2.2.1.). Ärztliche Experten verfügen bezüglich
der Einholung von Fremdanamnesen über einen grossen Ermessensspielraum (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 5.2.). Prof.
Dr. J____ standen vorliegend zahlreiche Arztberichte betreffend den
Beschwerdeführer zur Verfügung. Unter diesen Umständen ist es nicht zu
beanstanden, dass sie keine fremd- oder familienanamnestischen Auskünfte
einholte.
4.8.5. Im Übrigen deckt sich die Beurteilung von Prof. Dr. J____
mit den stimmigen Ausführungen von Dr. G____. Dessen Gutachten hatte das
Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 13. Juni 2018 prinzipiell
geschützt. Dr. G____ hatte im Gutachten vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 159)
dargetan, die affektive Modulationsfähigkeit des Exploranden sei leichtgradig
eingeschränkt, er sei aber nicht depressiv. Er sei auch noch nie stationär
psychiatrisch behandelt worden. Er könne am Mittag gut aufstehen, gehe nach dem
Mittagessen ins Café, wo er sich drei Stunden aufhalte. Anschliessend helfe er
seiner Ehefrau beim Einkaufen, verbringe jeden Abend im Club. Diese
Verhaltensweisen seien mit einer schweren Depression nicht vereinbar (vgl. S.
28 des Gutachtens). Des Weiteren hatte Dr. G____ klargestellt, da die
erhöhte Impulsivität praktisch nur im Arbeitsbereich vorkomme, könne keine
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Wenn der Explorand gelegentlich
beim Spielen die Nerven verliere, genüge dies nicht, um eine
Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren (vgl. S. 28 des Gutachtens). Die
abweichende Einschätzung von Dr. E____ (Bericht vom 30. Januar 2020; IV-Akte
146) hatte Dr. G____ ebenfalls gewürdigt (vgl. S. 27 des Gutachtens).
4.8.6. Soweit Prof. Dr. J____ und Dr. G____ das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung verneinen, lässt sich dies auch sehr gut mit den
Feststellungen von Dr. phil. K____ vereinbaren. Sie legte im neuropsychologischen
Teilgutachten vom 18. März 2022 (IV-Akte 199) in umfassender
Würdigung sämtlicher Gegebenheiten dar, im Hinblick auf die verminderte
Verhaltenskontrolle des Exploranden in Konfliktsituation habe ein Schwerpunkt
der neuropsychologischen Untersuchung in der Erfassung der Reaktions- bzw.
Impulskontrolle bestanden. Hierzu lasse sich trotz invalider Befunde (im Sinne
einer negativen Antwortverzerrung) festhalten, dass sich psychometrisch
keinerlei Hinweise auf eine verminderte motorische Reaktionskontrolle oder
etwaige Impulskontrollstörung visuell-motorischer Natur abgezeichnet hätten. So
hätten sich bei der Prüfung der Einfachreaktionszeiten mit vorangeschaltetem
Warnton keine verfrühten Reaktionen auf den Warnreiz hin beobachten lassen und
auch in einem Wahlreaktionstest habe es keine Fehlreaktionen gegeben. Die Zahl
der (auch bei Gesunden üblichen) Fehlreaktionen in komplexen Paradigmen zur
Prüfung selektiver Aufmerksamkeitskomponenten wie z.B. dem Determinationstest
habe sich im unteren Normbereich bewegt. Eine positive Antwortverzerrung sei in
diesen Verfahren kaum möglich. Es hätten sich während der über zwei Tage
verteilten, jeweils mindestens halbtägigen, neuropsychologischen Untersuchung
keine unkontrollierten Affektdurchbrüche oder – von der mangelnden
Anstrengungsbereitschaft und mangelnden Mitarbeit abgesehen – keine
grundsätzlich sozial grob inadäquaten Verhaltensweisen oder Äusserungen
gezeigt. Die Unzufriedenheit mit der Untersuchungsdauer und den Testverfahren
sowie verschiedene andere Frustrationsäusserungen seien auf direkte, deutliche
und wiederholte Weise verbal wie körpersprachlich kommuniziert worden. Die
Referierenden seien aber nicht verbal angegriffen oder beleidigt worden (vgl.
S. 29 des Gutachtens).
4.8.7. Auch ist gestützt auf die gutachterlichen Beurteilungen,
insbesondere die sehr detaillierten Feststellungen von Dr. phil. K____, zu folgern,
dass die vom Beschwerdeführer im I____ gezeigten schlechten Leistung nicht krankheitsbedingt
sind. Die Neuropsychologin befasste sich in ihrem Gutachten (IV-Akte 199) ausgiebig
mit den schlechten Leistungen des Beschwerdeführers während der Abklärung im I____
(vgl. S. 27 ff. des Gutachtens). Sie stellte schliesslich im Wesentlichen klar,
das Postulat einer erheblichen Intelligenzschwäche sei bei einer Person, welche
nicht nur über einen Fahrausweis der Klasse B, sondern auch der Kategorie zum
berufsmässigen Personentransport verfüge, mehr als fragwürdig, da eine
Zulassung dazu eine erhebliche Intelligenzminderung explizit ausschliesse (vgl.
S. 28 des Gutachtens). Nach ihrer Einschätzung habe der Explorand bei der
beruflichen Abklärung seine Leistungsreserven nicht abgerufen. Da der Explorand
aktuell wie bei der BEFAS-Abklärung analoge Leistungshöhen im SPM und auch in nicht-sprachlichen Untertests
des PSB, die
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen erfassen sollten, gezeigt habe,
sei es hoch wahrscheinlich,
dass die im Rahmen der beruflichen Abklärung gezeigte Performance nicht dem
tatsächlichen Leistungsvermögen des Exploranden entspreche (vgl. S. 31 f. des
Gutachtens). Dr. J____ bemängelte ihrerseits, dass die BEFAS nicht auf die motivationalen
Faktoren eingegangen sei (S. 198 des Gutachtens). Ergänzend ist zu bemerken,
dass auch Dr. G____ in seinem Gutachten vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 159)
festgehalten hat, die Auffassung des Exploranden sei im Rahmen der Untersuchung
nicht eingeschränkt gewesen (vgl. S. 28 des Gutachtens). Der gegenteiligen
Auffassung des Beschwerdeführers, er sei behinderungsbedingt nicht in der Lage
gewesen, die gesteckten Ziele zu erreichen (vgl. insb. S. 3 und S. 4 der
Beschwerde), kann daher in Anbetracht des Gutachtens von Prof. Dr. J____
und Dr. phil. K____ (Konsensbeurteilung vom 18. März 2022; IV-Akte 200)
und des Gutachtens von Dr. G____ vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 159) nicht
gefolgt werden.
4.9.
4.9.1. Die seit jeher abweichende Einschätzung von Dr. E____ (vgl.
die Berichte vom 11. November 2016 [IV-Akte 43], vom 21. September 2017
[IV-Akte 57] und vom 30. Januar 2020 [IV-Akte 146]) resp. von Dr. E____/Dr.
phil. H____ (vgl. den Bericht vom 22. Februar 2019 [IV-Akte 106]) sind nicht
geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilungen
hervorzurufen. Namentlich vermag auch die Stellungnahme von Dr. E____ vom 6.
Januar 2021 (vgl. IV-Akte 168, S. 5 ff.) die Richtigkeit der
gutachterlichen Einschätzungen nicht infrage zu stellen. Mit der darin
angebrachten Kritik hat sich der RAD nochmals einlässlich befasst (vgl. die
Stellungnahme vom 5. Februar 2021; IV-Akte 172). Diesen plausiblen
Ausführungen kann ebenfalls gefolgt werden, ebenso jenen in der Stellungnahme
vom 3. Juni 2022 (IV-Akte 208). An diesem Ergebnis nicht zu ändern vermag
die umfangreiche Stellungnahme von Dr. E____/L____, eidg. anerkannte
Psychotherapeutin vom 14. Mai 2022, welche im Beschwerdeverfahren eingereicht
wurde (Beschwerdebeilage 3). Diesbezüglich kann ebenso auf die Stellungnahme
des RAD vom 17. November 2022 (IV-Akte 217) verwiesen werden, worin sich
Dr. Q____ mit der Kritik in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzt.
4.9.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt es
denn auch bei divergierenden medizinischen Ansichten zu berücksichtigen, dass
die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei
erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch
immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische
Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte
lege artis vorgegangen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2021
vom 5. Juli 2022 E. 5.1. mit Hinweisen). Vorliegend gibt es keine Anhalte
dafür, dass Prof. Dr. J____ und Dr. G____ ihre Gutachten nicht lege artis
erstellt haben könnten. An der Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen
vermag daher auch, wie bereits erwähnt, der Bericht von Dr. E____/L____ vom
14. Mai 2022 (Beschwerdebeilage 3) – entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers (vgl. insb. S. 3 und S. 6 der Replik) – nichts zu ändern.
Diesbezüglich ist ergänzend noch anzuführen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch
tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich
bestellten medizinischen Experten anderseits es nicht zulässt, ein Administrativgutachten
stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen,
wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten
bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt,
weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende –
Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben
sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.1. mit Hinweisen). Davon kann
vorliegend aber nicht ausgegangen werden.
4.10.
Gestützt auf die Gutachten von Prof. Dr. J____ vom 11. März 2022
(IV-Akte 198, S. 2 ff.), von Dr. phil. K____ vom 18. März 2022 (IV-Akte
199) und Dr. G____ vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 159) ist somit davon
auszugehen, dass vorliegend keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (in einer angepassten Tätigkeit)
gestellt werden kann. Daraus folgt wiederum, dass eine IV-relevante Ursache für
die unzähligen Stellenverluste mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden kann und dass sich der medizinische Sachverhalt seit
Erlass der Verfügung vom 26. Oktober 2011 (IV-Akte 33) nicht in relevanter
Art und Weise verändert hat.
4.11.
Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Juli 2022 (IV-Akte 210)
zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des
Beschwerdeführers.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: