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Entscheid

IV.2022.92

Neuanmeldung

20. April 2023Deutsch36 min

und eine Lehre als Zahntechniker angefangen, die er jedoch abbrach. Danach war er

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

April 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

A. Zalad, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.92

Verfügung vom 18. Juli 2022

Neuanmeldung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1974, reiste im Alter

von 14 Jahren von [...] in die Schweiz ein. Hier hat er seine Schulzeit beendet

und eine Lehre als Zahntechniker angefangen, die er jedoch abbrach. Danach war er

in verschiedenen Hilfsarbeitertätigkeiten tätig, u.a. als Hilfsmonteur, Office-Hilfe,

Küchenhilfe, Umschlagsmitarbeiter, Lagerarbeiter und Unterhaltsreiniger (vgl.

u.a. den Lebenslauf; IV-Akte 19, S. 2). Ab dem 1. August 2010 war er als Hauswart

(100 %) für die C____ AG tätig (vgl. u.a. den Fragebogen für

Arbeitgebende; IV-Akte 10). Im Mai 2011 meldete er sich wegen Ellbogen-, Arm-

und Handbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 6). Im Wesentlichen gestützt auf ein

rheumatologisches Gutachten von Dr. D____ vom 19. Mai 2011 (IV-Akte 9, S. 2

ff.) verneinte die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl.

IV-Akte 28) – mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 einen Anspruch auf Rentenleistungen

wegen fehlender Erwerbseinbusse (vgl. IV-Akte 33).

b) Im Oktober 2016 meldete sich der Beschwerdeführer

erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 38). Dr. E____, Facharzt Psychiatrie

und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit dem 18. Dezember 20212 (mit

Unterbrüchen) behandelte, liess der IV-Stelle in der Folge den Bericht vom 11.

November 2016 zukommen (vgl. IV-Akte 43). In der Folge erteilte die IV-Stelle –

auf Anraten des RAD (vgl. IV-Akte 45) – Dr. F____, Facharzt FMH für

Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. G____, Facharzt FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, den Auftrag zur bidisziplinären

(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung (rheumatologisches Gutachten vom

11. April 2017 [IV-Akte 50]; psychiatrisches Gutachten vom 25. April 2017 [IV-Akte

51]). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2017 stellte die IV-Stelle die Ablehnung

eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 54). Am 21. September

2017 äusserte sich Dr. E____ im Namen des Beschwerdeführers dazu (vgl. IV-Akte

57). Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. G____ die ergänzende Stellungnahme

vom 24. Oktober 2017 ein (vgl. IV-Akte 65) und erliess schliesslich am 10. November

2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 69). Die

hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 13. Juni 2018 (IV-Akte 81, S. 2 ff.)

dahingehend gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde,

damit diese eine berufliche Abklärung des Beschwerdeführers bei der BEFAS

vornehme. Es wurde insbesondere dargetan, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

sei im Rahmen der BEFAS-Abklärung nochmals eingehend auszuwerten. Der

Beschwerdeführer habe aktiv mitzuwirken. Er sei verpflichtet, sich mittels Therapie

intensiv mit seiner niedrigen Frustrationstoleranz auseinanderzusetzen und

seine Probleme mit der Impulskontrolle anzugehen. Allenfalls gemeinsam mit

seinem behandelnden Psychiater habe er sich um eine spezielle

Aggressionstherapie und um eine Gewaltberatung zu bemühen (vgl. Erwägung 3.5.

des Urteils).

c) Im Nachgang zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt vom 13. Juni 2018 auferlegte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die

Teilnahme an einer Aggressionstherapie (vgl. IV-Akte 83). Der Beschwerdeführer leistete

dieser Aufforderung Folge (vgl. u.a. den Bericht von Dr. H____ und Dr. E____

vom 22. Februar 2019 (IV-Akte 106). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin

zunächst eine Abklärung in der BEFAS (vgl. den Bericht des I____ [BEFAS] betreffend

den Zeitraum vom 29. April bis zum 24. Mai 2019; IV-Akte 120, S. 9 ff.).

Anschliessend leistete sie Kostengutsprache für ein Aufbautraining als

Integrationsmassnahme (vgl. IV-Akte 125). Die Massnahme begann am 18. November

2019 (vgl. IV-Akte 126). Deren Fortführung wurde jedoch bereits anlässlich des

Standortgespräches vom 12. Februar 2020 als nicht mehr sinnvoll erachtet (vgl.

IV-Akte 147) und am 17. Februar 2020 beendet (vgl. insb. den Abschlussbericht

IM vom 19. März 2020; IV-Akte 150). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(vgl. IV-Akte 151) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2020 einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf (weitere) Integrationsmassnahmen (vgl.

IV-Akte 156).

d) Des Weiteren veranlasste die IV-Stelle eine

psychiatrische Begutachtung durch Dr. G____ (vgl. IV-Akte 155). Im Wesentlichen

gestützt auf dessen Gutachten vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 159) stellte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2020 die

Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht. Dazu äusserte sich dieser am 21.

Januar 2021. Seiner Eingabe legte er die Stellungnahme von Dr. E____ vom 6.

Januar 2021 bei (vgl. IV-Akte 168, S. 5 ff.). Daraufhin holte die IV-Stelle bei

der Sozialhilfe die Beratungsprotokolle ein (vgl. IV-Akte 169). Vom RAD wurde die

Stellungnahme vom 5. Februar 2021 angefordert (vgl. IV-Akte 172). Gestützt auf

die ebenfalls eingeholte Auskunft des Rechtsdienstes vom 25. Februar 2021 (IV-Akte

174) veranlasste die IV-Stelle schliesslich eine bidisziplinäre (psychiatrisch-neuropsychologische)

Begutachtung durch Prof. Dr. J____, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, und durch Dr. phil. K____, Eid. anerkannte

Psychotherapeutin/Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (vgl. das Schreiben

vom 22. Juni 2021; IV-Akte 186).

e) Prof. Dr. J____ erstattete das psychiatrische Gutachten

am 17. März 2022 (vgl. IV-Akte 198) und Dr. phil. K____ das neuropsychologische

Gutachten am 18. März 2022 (vgl. IV-Akte 199). Die Konsensbeurteilung datiert

vom 18. März 2022 (vgl. IV-Akte 200). Gestützt auf diese medizinischen

Erhebungen teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom

12. April 2022 mit, man gedenke, einen Anspruch auf Leistungen der IV

abzulehnen (vgl. IV-Akte 205). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 25.

Mai 2022 (vgl. IV-Akte 206). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle – nach

Einholung der Stellungnahme des RAD vom 3. Juni 2022 (IV-Akte 208) – am 18.

Juli 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 210).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. September

2022.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt, es sei die Verfügung vom 18. Juli 2022 aufzuheben und ihm eine

IV-Rente zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge. Der Eingabe hat er eine

Stellungnahme von Dr. E____ und L____ vom 14. Mai 2022 beigelegt

(Beschwerdebeilage 3).

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 21. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 31. Januar

2022.

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 8.

März 2023 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 20. April 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das

bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. J____ vom 17. März 2022 und von Dr. phil.

K____ vom 18. März 2022 könne nicht abgestellt werden. Gegen die Richtigkeit

dieser Beurteilung spreche insbesondere die Einschätzung von Dr. E____ und L____

vom 14. Mai 2022. Auch aufgrund des Abklärungsergebnisses des I____ (BEFAS)

könne die gutachterliche Einschätzung nicht als richtig erachtet werden. Es

seien daher weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (vgl. S. 3 ff. der

Beschwerde; siehe auch S. 2 ff. der Replik). Die Beschwerdegegnerin wendet

hiergegen zur Hauptsache ein, auf das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. J____

und von Dr. phil. K____ könne abgestellt werden. Ein invalidisierendes

Leiden lasse sich folglich nicht ausmachen. Aus diesem Grunde sei die Ablehnung

eines Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. S. 1 ff. der

Beschwerdeantwort).

2.2

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung

vom 18. Juli 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Entsprechend den allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist

nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis

zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu,

so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach

Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der

Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung

der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für

Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung

[KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch

zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht

Anwendung. Auch nach neuem Recht setzt der Rentenanspruch u.a. voraus, dass die

versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2

3.2.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E.

3; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

3.2.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember

2021.

anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn

sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers

erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens

fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

3.2.3

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu

prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169

E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.2.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 26.

Oktober 2011 (IV-Akte 33) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2

4.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2.3

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1

Der Verfügung vom 26. Oktober 2011 (IV-Akte 33) hatten in

medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das von Dr. D____ zu Handen der

Taggeldversicherung erstellte rheumatologische Gutachten vom 19. Mai 2011

(IV-Akte 9, S. 2 ff.) sowie die Stellungnahme des RAD vom 1. September 2011

(IV-Akte 25) zugrunde gelegen.

4.3.2

Dr. M____ hatte in seinem Gutachten vom 19. Mai 2011

(IV-Akte 9, S. 2 ff.) folgende Diagnose festgehalten: "mögliche

Tendinopathie median und lateral am rechten Ellbogengelenk, DD: belastungsabhängig,

funktionell reaktiv" (vgl. S. 8 des Gutachtens). Erläuternd hatte Dr. M____

dargetan, eine sichere Epicondylitis mit exquisiten lokalen Druckdolenzen an

der Ansatzstelle könne auch anlässlich der heutigen Untersuchung nicht

festgestellt werden. Eine Neuropathie sei bereits durch den Neurologen Dr. N____

im Januar 2011 ausgeschlossen worden. Auch der Rheumatologe Dr. O____ habe

eine belastungsabhängige Brachialgie rechts, möglicherweise im Rahmen einer

radialbetonten Epicondylopathie vermutet. Somit ergebe sich nach drei

fachärztlichen Untersuchungen keine klare Definition für die angegebene

Schmerzsymptomatik. Es dürfte sich am ehesten um ein einfaches

Überlastungssyndrom handeln, das möglicherweise aufgrund von gewissen

Differenzen am Arbeitsplatz reaktiv entstanden sei (vgl. S. 8 f. des

Gutachtens). Zur Arbeitsfähigkeit hatte Dr. M____ dargetan, in Bezug auf

berufliche Tätigkeiten, welche dem rechten Arm angepasst seien, unter Vermeiden

von Drehbewegungen mit dem rechten Unterarm sowie Heben von schweren Lasten und

von Arbeiten, welche mit Vibrationen einhergingen, sei der Explorand rückwirkend

ab 1. Februar 2011 als voll arbeitsfähig einzustufen (vgl. S. 9 des

Gutachtens).

4.3.3

Der RAD hatte mit Stellungnahme vom 1. September 2011

(IV-Akte 25) klargestellt, aus rheumatologischer Sicht könne man davon

ausgehen, dass die von Dr. M____ in seinem Gutachten vom 19. Mai 2011

attestierte ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit

weiterhin Gültigkeit habe.

4.4

4.4.1

Seit dem 18. Dezember 2012 befand sich der Beschwerdeführer

– mit Unterbrüchen – in psychiatrischer Behandlung bei Dr. E____ (vgl. IV-Akte

43). Im Oktober 2016 meldete er sich schliesslich erneut zum Bezug von

Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 38). Die IV-Stelle traf wiederum entsprechende

(medizinische) Abklärungen. Insbesondere liess sie den Beschwerdeführer von Dr.

F____ und Dr. G____ bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) begutachten.

4.4.2

Dr. F____ führte im rheumatologischen Gutachten vom 11.

April 2017 (IV-Akte 50) an, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 17 des Gutachtens). Rein somatisch

bestehe für jegliche altersentsprechende Männerarbeit eine Arbeitsfähigkeit von

100.

%, bezogen auf ein Ganztagespensum (vgl. S. 19 des Gutachtens).

4.4.3

Dr. G____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 25.

April 2017 (IV-Akte 51) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er im Wesentlichen fest: (1.) impulsive

Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und (2.) Dysthymie (ICD-10 F34.1) (vgl.

S. 14 des Gutachtens). Erläuternd stellte Dr. G____ klar, der Explorand habe

sich in seiner Kindheit und Jugend zuhause nie anpassen müssen. Er habe machen und

lassen können, was er gewollt habe. Er habe nie Zurückweisung erfahren. Es

seien ihm nie Grenzen gesetzt worden. Demzufolge habe der Explorand grosse

Schwierigkeiten in der Arbeitswelt, könne nicht akzeptieren, wenn man ihm

Vorschriften mache, ihn kritisiere oder ihn zurechtweise. Er habe dann jeweils

recht heftig reagiert, was immer wieder zu Entlassungen geführt habe. Beim

Exploranden könne also keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden,

sondern sein Verhalten sei auf eine Sozialisierung zurückzuführen, bei der ihm

nie Grenzen gesetzt worden seien. Wenn man ihm nicht widerspreche, wie es

beispielsweise in seiner Familie der Fall sei, habe er keine Schwierigkeiten, könne

sich beherrschen, werde nicht laut. Auch in der Freizeit habe er Mühe, mit

Frustrationen umzugehen; bei den täglichen Besuchen in einem Club komme es

gelegentlich zu Auseinandersetzungen, wenn es bei den Spielen zu Differenzen

komme, wenn er beispielsweise verliere und sich dann aufrege. Beim Exploranden

könnten also impulsive Persönlichkeitszüge festgestellt werden, die aber keinen

Krankheitswert hätten. Wenn man ihm nicht widerspreche und alles so ablaufe,

wie er es sich vorstelle, habe er keinerlei Schwierigkeiten, seine Emotionen

und Impulse zu kontrollieren. Das wiederholte Scheitern in der Arbeitswelt, die

damit verbundenen Kränkungen, die Abhängigkeit vom Sozialamt, die Fragen seiner

Familie betreffend Arbeitstätigkeit würden ihn belasten. Der Explorand leide

immer wieder unter leichten depressiven Verstimmungen, die aber nicht den

Schweregrad einer eigentlichen depressiven Störung erreichen würden (vgl. S. 13

des Gutachtens). Eine psychiatrische Störung, die die Eingliederungsfähigkeit

beeinträchtige, liege nicht vor (vgl. S. 17 des Gutachtens). An dieser

Auffassung hielt Dr. G____ – sich mit den hiergegen von Dr. E____ erhobenen

Einwänden auseinandersetzend (vgl. IV-Akte 57) – mit ergänzender Stellungnahme

vom 24. Oktober 2017 fest (vgl. IV-Akte 65).

4.4.4

Unter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr. F____

und Dr. G____ erliess die IV-Stelle schliesslich am 10. November 2017 erneut

eine rentenablehnende Verfügung (vgl. IV-Akte 69). Hiergegen erhob der

Beschwerdeführer am 15. Dezember 2017 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 75, S. 2 ff.). Dieses

führte mit Urteil vom 13. Juni 2018 (IV-Akte 81, S. 2 ff.) unter anderem aus, im

Zentrum der zu beurteilenden Problematik stehe die Frage nach dem

Krankheitswert der impulsiven Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers. Es sei

insbesondere umstritten, inwiefern die unzähligen Stellenverluste auf eine

medizinische und somit IV-relevante Ursache zurückzuführen seien. Es könne dazu

zunächst festgehaltenwerden, dass das medizinische Gutachten von Dr. G____

grundsätzlich die formalen Anforderungen an ein beweiswertes Gutachten erfülle

und im Wesentlichen auch nachvollziehbar sei. Die im vorliegenden Fall zentrale

Frage werde aber durch das psychiatrische Gutachten nicht gänzlich beantwortet.

So gehe Dr. G____ in seiner Einschätzung davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz

seiner fehlenden Impulskontrolle in der Lage sein müsste, einer geregelten beruflichen

Tätigkeit nachzugehen. Es könne von ihm erwartet werden, dass er sich im Rahmen

einer Psychotherapie mit seinen Schwierigkeiten auseinandersetze. Der Gutachter

sehe ausserdem die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsstörung als nicht erfüllt,

da der Beschwerdeführer in seinen persönlichen Beziehungen in der Lage sei, seine

Emotionen und Impulse zu kontrollieren. Diese gutachterlichen Folgerungen

würden durch den erhobenen Sachverhalt nicht ausreichend gestützt (vgl.

Erwägung 3.4. des Urteils). Das Gericht erwähnte in diesem Zusammenhang die vom

Beschwerdeführer im Rahmen der richterlichen Befragung gemachten Äusserungen

sowie die aktenkundigen häufigen Stellenwechsel. Es könne daher nicht ohne

Weiteres davon ausgegangen werden, dass die häufigen Stellenverluste beim

Beschwerdeführer nicht auch eine IV-relevante Ursache hätten (vgl. ebenfalls Erwägung

3.4

des Urteils). Der Sachverhalt scheine diesbezüglich mangelhaft abgeklärt.

Dispositiv

Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei demnach im Rahmen einer

beruflichen Abklärung bei der Beruflichen Abklärungsstelle BEFAS nochmals

eingehend auszuwerten. Der Beschwerdeführer habe dabei aktiv mitzuwirken. Er

sei verpflichtet, sich mittels Therapie intensiv mit seiner niedrigen

Frustrationstoleranz auseinanderzusetzen und seine Probleme mit der Impulskontrolle

anzugehen. Allenfalls gemeinsam mit seinem behandelnden Psychiater habe er sich

um eine spezielle Aggressionstherapie und um eine Gewaltberatung zu bemühen

(vgl. Erwägung 3.5. des Urteils). Die Sache wurde schliesslich an die IV-Stelle

zurückgewiesen, damit diese eine berufliche Abklärung des Beschwerdeführers bei

der BEFAS vornehme und anschliessend nochmals über den Rentenanspruch

entscheide.

4.5.

4.5.1. In der Folge leitete die IV-Stelle eine entsprechende

Abklärung im I____ (BEFAS) in die Wege. Anlässlich des ersten

Standortgespräches vom 18. Juni 2019 P____ (lic. phil. I,

Psychologin/Berufsberaterin, c/o I____) unter anderem fest, wegen der geringen

Belastbarkeit der versicherten Person bestehe aktuell keine Vermittelbarkeit.

Man habe im Verlauf der Abklärungen Tests durchgeführt (RAVEN und PSP), bei

welchen in der Gesamtleistung sehr tiefe Werte aufgefallen seien, wobei eine Konfundierung

mit anderen Variablen (psychische Verfassung) möglich sei. Allenfalls bestehe

eine starke kognitive Beeinträchtigung (vgl. IV-Akte 117). Im Bericht des I____

(IV-Akte 120, S. 9 ff.) wurde festgehalten, in psychischer Hinsicht scheine der

Versicherte kognitiv sehr schwach zu sein (siehe auch RAVEN und PSB). Somit sei

er mit einer Aufgabenstellung auch rasch überfordert und reagiere dann stark

emotional (und somatisch). Er habe nur eine kurze Konzentrationsspanne von

ungefähr zehn Minuten in den Tests gehabt. Auch scheine sein Sprachverständnis

eingeschränkt zu sein. Der Versicherte sei stark voreingenommen bei gewissen

Themen und habe Vorurteile, welche seine starken emotionalen Reaktionen noch

mehr begünstigen würden. Es sei ihm schwergefallen, den Arbeitsalltag zu meistern

und er habe in der Hauswirtschaft nicht das Erforderliche leisten können. […] Sowohl

in körperlicher als auch psychischer Hinsicht sei die Belastbarkeit viel zu

gering für eine Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft. Er sei auf enge

Begleitung und Unterstützung mit vielen Klärungsgesprächen angewiesen. Er

benötige ein wohlwollendes Umfeld, in welchem er alleine und ohne Druck, einer

einfachen Arbeit nachgehen kann, z.B. Montagearbeiten (vgl. S. 3 des

Berichtes). Im Rahmen einer lntegrationsmassnahme könne versucht werden, die

körperliche und die psychische Belastbarkeit des Versicherten sowie den Umgang

mit für ihn schwierigen sozialen Situationen zu trainieren (vgl. S. 4 des

Berichtes).

4.5.2. Dr. Q____, c/o RAD, hielt in der Stellungnahme vom 18.

Oktober 2019 fest, der Versicherte habe lebenslang als Reinigungsmitarbeiter,

Lagermitarbeiter und Küchenhilfe arbeiten können. Eine Intelligenz nehme nicht

einfach spontan zu oder ab. Sie bleibe lebenslang unverändert, abgesehen von

dementiellen Entwicklungen, die aber beim Versicherten nicht vorliegen würden.

Die SPM und PSB-R-Messungen müssten hinterfragt werden, da sich die allgemeine

Lebensbewältigung und das Funktionsprofil mit den Messwerten von IQ 61 und IQ

55 in krassester Form widersprechen würden. Patienten mit einem derart tiefem

IQ seien kaum in der Lage, sich selbständig anzukleiden, ganz zu schweigen von

den aktenkundigen Fähigkeiten des Versicherten. Dieser gehe nach Deutschland

einkaufen, abends in einen Club, beschäftige sich mit Facebook, könne sein

Mobiltelephon bedienen, reise regelmässig nach Mazedonien etc. Es stelle sich

die Frage, ob die Fremdsprachigkeit, die fehlende Bildung, Testmotivation oder

psychische Distraktoren das Messergebnis verfälscht hätten. Es könnten Arbeitsstellen

mit dem gleichen, d.h. niedrigen intellektuellen und kognitiven Anforderungsprofil

gesucht werden. Eine erneute Intelligenzmessung würde an dieser Tatsache nichts

ändern. Des Weiteren stellte Dr. Q____ klar, die Bemühungen, den Versicherten

in einem einfach strukturierten und sehr überblickbaren Rahmen ohne wesentliche

intellektuelle Ansprüche oder Anforderungen an das Verstehen und Planen

einzugliedern, könnten aus medizinischer Sicht befürwortet werden (vgl. IV-Akte

123).

4.5.3. In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein

Aufbautraining im I____. Vorgesehen war eine sukzessive Steigerung des

Arbeitspensums von (ab Mitte November 2019) 50 % bis (Mitte Februar 2020) auf

80 % (vgl. u.a. die Zielvereinbarung; IV-Akte 136, S. 4 ff.). Die Massnahme zeigte

jedoch keinen erfolgreichen Verlauf. Anlässlich der Fallbesprechung vom 23.

Januar 2020 führte Dr. R____, c/o RAD, aus, die festgestellte mangelnde

Leistungsfähigkeit müsse auch im Hinblick auf motivationale Anteile evaluiert

werden. Die IQ-Testung sei – wie Dr. Q____ bereits festgehalten habe –

überwiegend wahrscheinlich nicht valide, da die lebenspraktische Lebensleistung

her deutlich dagegenspreche. Falls ein Abbruch erfolge und eine Rentenprüfung

erfolge, sollte nochmals ein fachpsychiatrisches Gutachten mit neuropsychologischer

Testung und Symptomvalidierung erfolgen (vgl. IV-Akte 142). Anlässlich des

Standortgespräches vom 12. Februar 2020 wurde die Fortsetzung der Massnahme als

nicht sinnvoll erachtet. Zu beurteilen bleibe, ob die Problemstellung

gesundheitlicher Natur tatsächlich überwiege; die versicherte Person organisiere

und koordiniere die Situation im Domizil. Grundsätzlich scheine sie mit der

Gesamtsituation aber am Limit zu sein. Dies werde von Frau P____ und Herrn S____

bestätigt (vgl. IV-Akte 147, S. 2). Im "Abschlussbericht Integrationsmassnahme"

vom 19. März 2020 wurde klargestellt, die Fortsetzung des

Aufbautrainings oder auch die Einleitung einer Arbeitsvermittlung seien nicht

angezeigt, dies aufgrund der BEFAS-Ergebnisse. Diese seien wahrscheinlich stark

verzerrt, vor allem die Messung der Intelligenz (Ergebnis einer

Minderintelligenz), was in diesem Zusammenhang auch von Frau P____ als mögliche

Ursache für die schlechten Ergebnisse erwähnt worden sei (vgl. IV-Akte 150).

4.5.4. Im Bericht des I____ vom 20. März 2020 (IV-Akte 152) wurde

zusammenfassend ausgeführt, das Arbeitspensum des Versicherten sei ab dem 9.

Dezember 2019 für kurze Zeit von vier auf fünf Stunden pro Tag erhöht worden,

habe dann aber aus psychischen Gründen ab dem 16. Januar 2020 wieder auf vier

Stunden reduziert werden müssen. […] Der Versicherte habe ein ausgeprägtes

Vermeidungsverhalten bei für ihn schwierigen Situationen gezeigt. Er habe nicht

mit Konfliktsituationen konfrontiert sein wollen, weil er diese nicht ertragen

habe und Angst vor einer Eskalation gehabt habe. Er habe sich daher auch von

den anderen Mitarbeitenden abgesondert und am liebsten für sich alleine gearbeitet.

Die vom Versicherten in der industriellen Montage erbrachte Leistung habe

zwischen 15 bis 20 % gelegen, wobei die Arbeiten in der industriellen Montage

nicht mit Arbeiten in der freien Wirtschaft vergleichbar seien. Seine Leistung sei

somit extrem gering und in keiner Weise in der freien Wirtschaft verwertbar. Der

Versicherte sei behinderungsbedingt nicht in der freien Wirtschaft

vermittelbar. Seine körperliche wie auch psychische Belastbarkeit seien viel zu

gering gewesen; es hätten auch keine Fortschritte während der drei Monate

Aufbautraining erreicht werden können. Im gemeinsamen Auswertungsgespräch vom

11. Februar 2020 sei daher der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen seitens

der IV beschlossen worden (vgl. S. 2 f. des Berichtes).

4.6.

Nach dem Abschluss der Integrationsmassnahme erteilte die IV-Stelle zunächst

Dr. G____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers

(vgl. IV-Akte 155). Dieser erstellte sein Gutachten am 13. Oktober 2020 (vgl.

IV-Akte 159). Er hielt darin fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er im Wesentlichen an: (1.)

impulsive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und Dysthymie (ICD-10 F34.1) (vgl.

S. 25 des Gutachtens). Erläuternd legte Dr. G____ dar, der Explorand befinde

sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung, werde antidepressiv behandelt.

Die Behandlung sei adäquat. Sie helfe ihm, mit seinen Schwierigkeiten

umzugehen, wobei anzumerken sei, dass bis anhin sein Verhalten durch die

Therapie nicht wesentlich habe beeinflusst werden können. Weitere Massnahmen seien

nicht notwendig. Die ausgeprägte subjektive Überzeugung des Versicherten, er

könne krankheitsbedingt nicht arbeiten, lasse sich aus psychiatrischer Sicht

nicht objektivieren. Die subjektive Krankheitsüberzeugung werde sich auch durch

eine psychiatrische Behandlung nicht verändern (vgl. S. 27 des Gutachtens). Des

Weiteren stellte Dr. G____ klar, der Explorand schätze sich als nicht

arbeitsfähig ein, weil er mit Kritik nicht umgehen könne. Er verbringe jedoch

jeden Tag sieben bis acht Stunden in einem Restaurant oder in einem Club, treffe

sich dort mit Kollegen, ohne dass es häufig zu wesentlichen

Auseinandersetzungen komme. Der Explorand sei also durchaus in der Lage, seine

Emotionen und Impulse zu kontrollieren. Eine gewisse Impulsivität sei

vorhanden. Diese schränke aber die Arbeitsfähigkeit nicht ein (vgl. S. 27 des

Gutachtens). Seit der letzten psychiatrischen Untersuchung vom 12. April 2017

habe sich das Zustandsbild nicht verändert (vgl. S. 27 des Gutachtens). Der

Explorand sei Hilfsarbeiten nachgegangen. In diesen Hilfsarbeiten könne er acht

Stunden anwesend sein. Ideal sei eine Tätigkeit, die er ohne viele soziale

Kontakte und möglichst alleine ausüben könne. Eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer

Sicht nie beeinträchtigt gewesen (vgl. S. 30 des Gutachtens).

4.7.

4.7.1. Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin noch eine

bidisziplinäre (psychiatrisch-neuropsychologische) Begutachtung durch Prof. Dr.

J____ und durch Dr. phil. K____ (vgl. das Schreiben vom 22. Juni 2021; IV-Akte

186).

4.7.2. Prof. Dr. J____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom

11. März 2022 (IV-Akte 198, S. 2 ff.) als Diagnose fest: "akzentuierte

Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (Z73.1)". Erläuternd führte Prof.

Dr. J____ aus, der Explorand weise keine sichere psychiatrische Erkrankung auf.

Im psychopathologischen Befund sei er weitgehend unauffällig. Er zeige eine

gewisse Unruhe, jedoch keine zirkadianen Schwankungen, keine sichere

eingeschränkte Schwingungsfähigkeit und auch keine Ängste. Er berichte über

eine vermehrte Impulsivität, die jedoch allenfalls situativ im Kontext der Arbeitswelt

auftrete. Er beklage eine vermehrte Erschöpfbarkeit, vor allen Dingen könne er

nicht schnell arbeiten. Auch beklage er Einschlafstörungen, dies jedoch bei zwölf

Stunden im Bett verbrachter Zeit. Bezüglich dieser diagnostischen Einschätzung stimme

sie überein mit dem Vorgutachter Dr. G____. Dieser habe bereits darauf

hingewiesen. dass die geschilderte Impulsivität nicht im Freizeitbereich und

offensichtlich nicht in der Familie auftrete. Auch fänden sich diesbezüglich

diskrepante Angaben (vgl. S. 22 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Prof. Dr.

J____ klar, Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung fänden sich nicht.

Gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung spreche, dass der Explorand erst

2012 psychiatrische Behandlung gesucht habe bzw. auffällig geworden sei. Es sei

danach zu mehrmonatigen Therapieunterbrüchen gekommen. Erst seit 2015 bestehe etwas,

was man psychiatrische Therapie nennen könne. Gegen eine Persönlichkeitsstörung

spreche auch die stabile Familiensituation mit der Ehefrau und vier Kindern,

die im Kontrast zur Arbeitssituation stehe. Bei einer Persönlichkeitsstörung

sollte es Probleme in mehreren bzw. allen Lebensbereichen geben. Gegen eine

Persönlichkeitsstörung spreche auch, dass der Explorand nach eigenen Angaben in

der Schweiz nie Probleme mit der Polizei oder sonstigen Autoritäten gehabt habe.

Auch gehe er regelmässig in einen albanischen Club, wo es auch nie zu

Konflikten gekommen sei. Der Explorand weise jedoch eine gewisse

Selbstgerechtigkeit und eine hohe subjektive Leidensüberzeugung aus. Zudem

scheine er kränkbar und impulsiv. Auch das I____ habe 2020 beschrieben, dass

Teamfähigkeit und Kritikfähigkeit schlecht seien. Dies habe sie als akzentuierte

Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen eingeordnet. Auch an der Diagnose einer

mittelgradigen depressiven Episode müssten Zweifel angemeldet werden. Das

Ausmass der Depressivität sei bei der jetzigen Untersuchung allenfalls gering

gewesen. Zudem habe der Explorand offensichtlich auch keine Motivation, die

verordneten Medikamente einzunehmen, was auch für einen geringen

diesbezüglichen Leidensdruck spreche. Dies belege das erste Gutachten von Dr. G____

vom April 2017, wo der Spiegel der verordneten Präparate unterhalb des

Referenzwertes habe nachgewiesen werden können (vgl. S. 21 f. des Gutachtens).

4.7.3. Dr. phil. K____ führte ihrerseits im neuropsychologischen

Gutachten vom 18. März 2022 (IV-Akte 199) an, es könne keine

neuropsychologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden

(vgl. S. 25 des Gutachtens). Es hätten sich aufgrund der eingeschränkten

Kooperation des Exploranden keine validen Befunde erheben und somit keine

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit belegen lassen (vgl. S. 32 des Gutachtens).

In der neuropsychologischen Untersuchung bzw. Begutachtung habe der Explorand

seine Leistungsressourcen nicht ausgeschöpft und eine eingeschränkte Motivation

und Kooperationsbereitschaft gezeigt, die sich in einer Missachtung von

Instruktionen (trotz sichergestelltem Verständnis im Rahmen von Vorversuchen),

vorschnell beendeter Suche nach Lösungen und phasenweise unsorgfältiger

Arbeitsweise geäussert habe. Der Explorand habe mehrfach bekundet, sich durch

die Tests gelangweilt oder genervt zu fühlen, habe die Untersuchung als

Zumutung betrachtet. Aufgrund der Ergebnisse der umfangreichen Performancevalidierung

müssten die erhobenen Testbefunde als weitgehend invalide bezeichnet werden.

Eine Abschätzung seiner wahren kognitiven Leistungsfähigkeit sei somit nicht

möglich gewesen. Eine detaillierte Diskussion von Testergebnissen sei damit

obsolet (vgl. S. 28 des Gutachtens). Zu erwähnen ist, das Dr. K____ neben den

neuropsychologischen und klinischen Verfahren (IV-Akte 199 – S. 20) auch eine

Blutentnahme mit Laboruntersuchung veranlasst hatte, deren Ergebnisse mit der

Einnahme der rezeptierten Medikation in der vom Beschwerdeführer beschriebenen

Dosierung vereinbar erschienen hätten (IV-Akte 199 – S. 24 f.).

4.7.4. Die von Prof. Dr. J____ und Dr. phil. K____ erhobenen

Feststellungen flossen in die Konsensbeurteilung vom 18. März 2022 (IV-Akte

200) ein. Es wurde darin nochmals klargestellt, eine Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Die akzentuierte

Persönlichkeit mit·narzisstischen Zügen (Z73.1) sei ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 4 der Konsensbeurteilung). Insgesamt habe das Ausmass

an gezeigter Kooperation/Anstrengungs­-bereitschaft und Frustrationstoleranz

deutlich unter und die Menge an gezeigten Unmutsäusserungen über dem Niveau

gelegen, welches in einem Anstellungsverhältnis in der freien Wirtschaft

toleriert werden würde. Die Referierenden seien jedoch zur Überzeugung gelangt,

dass dem Exploranden zu einer Kontrolle dieses Verhaltens ausreichend in der

Lage wäre, wenn er denn wollte. Eine Intelligenzminderung habe sich wegen der

invaliden Testresultate nicht belegen lassen. Auch die im Rahmen der

BEFAS-Abklärung erhobenen Intelligenzleistungen müssten retrospektiv als

invalide bezeichnet werden (vgl. S. 4 der Konsensbeurteilung). Abschliessend

wurde festgehalten, angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft des

Exploranden und den daraus resultierenden invaliden Befunden hätten sich im neuropsychologischen

Fachbereich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit belegen lassen. Auch aus

psychiatrischer Sicht gebe es keine Hinweise auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit

(vgl. S. 6 der Konsensbeurteilung).

4.8.

4.8.1. Auf das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. J____ und Dr.

phil. K____ (Konsensbeurteilung vom 18. März 2022; IV-Akte 200) sowie auch das

Gutachten von Dr. G____ vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 159) kann abgestellt

werden. Die Gutachten erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2.1. hiervor), so dass darauf abgestellt

werden kann. Insbesondere haben sich sämtliche involvierten Gutachtenspersonen mit

den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit – unter Würdigung der erhobenen Befunde und der gestellten

Diagnosen – in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Die von Prof. Dr. J____

und Dr. phil. K____ im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen

Erkenntnisse sind schliesslich auch überzeugend in die gutachterliche Gesamtbeurteilung

eingeflossen (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.8.2. Zunächst kann die Verneinung einer psychiatrischen

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als

schlüssig erachtet werden. Prof. Dr. J____ begründete plausibel, weshalb –

entgegen der Auffassung von Dr. E____ – keine relevante Depression und vor

allem keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden kann. Insbesondere stellte

die Gutachterin klar, der Explorand sei im psychopathologischen Befund weitgehend

unauffällig (vgl. S. 21 f. des Gutachtens; siehe auch Erwägung 4.7.2. hiervor).

Dies korreliert auch mit den von Dr. G____ gemachten Feststellungen (vgl.

dazu Erwägung 4.8.5. hiernach).

4.8.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Prof. Dr. J____

habe die Explorationsdauer in ihrem Gutachten zu lange angegeben (vgl. S. 5 der

Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Es gibt keine Anhalte, welche

diesen Einwand stützen könnten. Im Übrigen ist in Bezug auf die Dauer der

psychiatrischen Exploration zu bemerken, dass diese grundsätzlich der

Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum der Expertin unterliegt. Auch kommt der

Dauer einer Exploration nach konstanter Rechtsprechung nicht allein entscheidende

Bedeutung zu; massgebend sind vielmehr Inhalt und Schlüssigkeit des Gutachtens

(vgl. (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2021 vom 10. September

2021 E. 5.1.2.). Vorliegend lässt sich – gerade auch unter Berücksichtigung der

anderen gutachterlichen Beurteilungen – keine Fehleinschätzung durch die

Gutachterin ausmachen (vgl. hierzu die sub Erwägungen 4.8.5. bis 4.8.7. hiernach

gemachten Ausführungen).

4.8.4. Ebenfalls ins Leere greift die Rüge des

Beschwerdeführers, es sei keine Fremdanamnese eingeholt worden (vgl. S. 5 der

Beschwerde). Praxisgemäss sind eine Fremdanamnese und (schriftliche oder

mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen häufig wünschenswert, aber

nicht zwingend erforderlich. Anfragen beim behandelnden Arzt oder bei der

behandelnden Ärztin sind u.a. wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über

Persönlichkeit und Compliance der zu explorierenden versicherten Person erwarten

lassen. Die Notwendigkeit der Einholung solcher Fremdanamnesen ist in erster

Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_318/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2.2.1.). Ärztliche Experten verfügen bezüglich

der Einholung von Fremdanamnesen über einen grossen Ermessensspielraum (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 5.2.). Prof.

Dr. J____ standen vorliegend zahlreiche Arztberichte betreffend den

Beschwerdeführer zur Verfügung. Unter diesen Umständen ist es nicht zu

beanstanden, dass sie keine fremd- oder familienanamnestischen Auskünfte

einholte.

4.8.5. Im Übrigen deckt sich die Beurteilung von Prof. Dr. J____

mit den stimmigen Ausführungen von Dr. G____. Dessen Gutachten hatte das

Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 13. Juni 2018 prinzipiell

geschützt. Dr. G____ hatte im Gutachten vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 159)

dargetan, die affektive Modulationsfähigkeit des Exploranden sei leichtgradig

eingeschränkt, er sei aber nicht depressiv. Er sei auch noch nie stationär

psychiatrisch behandelt worden. Er könne am Mittag gut aufstehen, gehe nach dem

Mittagessen ins Café, wo er sich drei Stunden aufhalte. Anschliessend helfe er

seiner Ehefrau beim Einkaufen, verbringe jeden Abend im Club. Diese

Verhaltensweisen seien mit einer schweren Depression nicht vereinbar (vgl. S.

28 des Gutachtens). Des Weiteren hatte Dr. G____ klargestellt, da die

erhöhte Impulsivität praktisch nur im Arbeitsbereich vorkomme, könne keine

Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Wenn der Explorand gelegentlich

beim Spielen die Nerven verliere, genüge dies nicht, um eine

Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren (vgl. S. 28 des Gutachtens). Die

abweichende Einschätzung von Dr. E____ (Bericht vom 30. Januar 2020; IV-Akte

146) hatte Dr. G____ ebenfalls gewürdigt (vgl. S. 27 des Gutachtens).

4.8.6. Soweit Prof. Dr. J____ und Dr. G____ das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung verneinen, lässt sich dies auch sehr gut mit den

Feststellungen von Dr. phil. K____ vereinbaren. Sie legte im neuropsychologischen

Teilgutachten vom 18. März 2022 (IV-Akte 199) in umfassender

Würdigung sämtlicher Gegebenheiten dar, im Hinblick auf die verminderte

Verhaltenskontrolle des Exploranden in Konfliktsituation habe ein Schwerpunkt

der neuropsychologischen Untersuchung in der Erfassung der Reaktions- bzw.

Impulskontrolle bestanden. Hierzu lasse sich trotz invalider Befunde (im Sinne

einer negativen Antwortverzerrung) festhalten, dass sich psychometrisch

keinerlei Hinweise auf eine verminderte motorische Reaktionskontrolle oder

etwaige Impulskontrollstörung visuell-motorischer Natur abgezeichnet hätten. So

hätten sich bei der Prüfung der Einfachreaktionszeiten mit vorangeschaltetem

Warnton keine verfrühten Reaktionen auf den Warnreiz hin beobachten lassen und

auch in einem Wahlreaktionstest habe es keine Fehlreaktionen gegeben. Die Zahl

der (auch bei Gesunden üblichen) Fehlreaktionen in komplexen Paradigmen zur

Prüfung selektiver Aufmerksamkeitskomponenten wie z.B. dem Determinationstest

habe sich im unteren Normbereich bewegt. Eine positive Antwortverzerrung sei in

diesen Verfahren kaum möglich. Es hätten sich während der über zwei Tage

verteilten, jeweils mindestens halbtägigen, neuropsychologischen Untersuchung

keine unkontrollierten Affektdurchbrüche oder – von der mangelnden

Anstrengungsbereitschaft und mangelnden Mitarbeit abgesehen – keine

grundsätzlich sozial grob inadäquaten Verhaltensweisen oder Äusserungen

gezeigt. Die Unzufriedenheit mit der Untersuchungsdauer und den Testverfahren

sowie verschiedene andere Frustrationsäusserungen seien auf direkte, deutliche

und wiederholte Weise verbal wie körpersprachlich kommuniziert worden. Die

Referierenden seien aber nicht verbal angegriffen oder beleidigt worden (vgl.

S. 29 des Gutachtens).

4.8.7. Auch ist gestützt auf die gutachterlichen Beurteilungen,

insbesondere die sehr detaillierten Feststellungen von Dr. phil. K____, zu folgern,

dass die vom Beschwerdeführer im I____ gezeigten schlechten Leistung nicht krankheitsbedingt

sind. Die Neuropsychologin befasste sich in ihrem Gutachten (IV-Akte 199) ausgiebig

mit den schlechten Leistungen des Beschwerdeführers während der Abklärung im I____

(vgl. S. 27 ff. des Gutachtens). Sie stellte schliesslich im Wesentlichen klar,

das Postulat einer erheblichen Intelligenzschwäche sei bei einer Person, welche

nicht nur über einen Fahrausweis der Klasse B, sondern auch der Kategorie zum

berufsmässigen Personentransport verfüge, mehr als fragwürdig, da eine

Zulassung dazu eine erhebliche Intelligenzminderung explizit ausschliesse (vgl.

S. 28 des Gutachtens). Nach ihrer Einschätzung habe der Explorand bei der

beruflichen Abklärung seine Leistungsreserven nicht abgerufen. Da der Explorand

aktuell wie bei der BEFAS-Abklärung analoge Leistungshöhen im SPM und auch in nicht-sprachlichen Untertests

des PSB, die

Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen erfassen sollten, gezeigt habe,

sei es hoch wahrscheinlich,

dass die im Rahmen der beruflichen Abklärung gezeigte Performance nicht dem

tatsächlichen Leistungsvermögen des Exploranden entspreche (vgl. S. 31 f. des

Gutachtens). Dr. J____ bemängelte ihrerseits, dass die BEFAS nicht auf die motivationalen

Faktoren eingegangen sei (S. 198 des Gutachtens). Ergänzend ist zu bemerken,

dass auch Dr. G____ in seinem Gutachten vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 159)

festgehalten hat, die Auffassung des Exploranden sei im Rahmen der Untersuchung

nicht eingeschränkt gewesen (vgl. S. 28 des Gutachtens). Der gegenteiligen

Auffassung des Beschwerdeführers, er sei behinderungsbedingt nicht in der Lage

gewesen, die gesteckten Ziele zu erreichen (vgl. insb. S. 3 und S. 4 der

Beschwerde), kann daher in Anbetracht des Gutachtens von Prof. Dr. J____

und Dr. phil. K____ (Konsensbeurteilung vom 18. März 2022; IV-Akte 200)

und des Gutachtens von Dr. G____ vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 159) nicht

gefolgt werden.

4.9.

4.9.1. Die seit jeher abweichende Einschätzung von Dr. E____ (vgl.

die Berichte vom 11. November 2016 [IV-Akte 43], vom 21. September 2017

[IV-Akte 57] und vom 30. Januar 2020 [IV-Akte 146]) resp. von Dr. E____/Dr.

phil. H____ (vgl. den Bericht vom 22. Februar 2019 [IV-Akte 106]) sind nicht

geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilungen

hervorzurufen. Namentlich vermag auch die Stellungnahme von Dr. E____ vom 6.

Januar 2021 (vgl. IV-Akte 168, S. 5 ff.) die Richtigkeit der

gutachterlichen Einschätzungen nicht infrage zu stellen. Mit der darin

angebrachten Kritik hat sich der RAD nochmals einlässlich befasst (vgl. die

Stellungnahme vom 5. Februar 2021; IV-Akte 172). Diesen plausiblen

Ausführungen kann ebenfalls gefolgt werden, ebenso jenen in der Stellungnahme

vom 3. Juni 2022 (IV-Akte 208). An diesem Ergebnis nicht zu ändern vermag

die umfangreiche Stellungnahme von Dr. E____/L____, eidg. anerkannte

Psychotherapeutin vom 14. Mai 2022, welche im Beschwerdeverfahren eingereicht

wurde (Beschwerdebeilage 3). Diesbezüglich kann ebenso auf die Stellungnahme

des RAD vom 17. November 2022 (IV-Akte 217) verwiesen werden, worin sich

Dr. Q____ mit der Kritik in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzt.

4.9.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt es

denn auch bei divergierenden medizinischen Ansichten zu berücksichtigen, dass

die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei

erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch

immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische

Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte

lege artis vorgegangen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2021

vom 5. Juli 2022 E. 5.1. mit Hinweisen). Vorliegend gibt es keine Anhalte

dafür, dass Prof. Dr. J____ und Dr. G____ ihre Gutachten nicht lege artis

erstellt haben könnten. An der Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen

vermag daher auch, wie bereits erwähnt, der Bericht von Dr. E____/L____ vom

14. Mai 2022 (Beschwerdebeilage 3) – entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers (vgl. insb. S. 3 und S. 6 der Replik) – nichts zu ändern.

Diesbezüglich ist ergänzend noch anzuführen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch

tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich

bestellten medizinischen Experten anderseits es nicht zulässt, ein Administrativgutachten

stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen,

wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten

bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt,

weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende –

Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben

sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.1. mit Hinweisen). Davon kann

vorliegend aber nicht ausgegangen werden.

4.10.

Gestützt auf die Gutachten von Prof. Dr. J____ vom 11. März 2022

(IV-Akte 198, S. 2 ff.), von Dr. phil. K____ vom 18. März 2022 (IV-Akte

199) und Dr. G____ vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 159) ist somit davon

auszugehen, dass vorliegend keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (in einer angepassten Tätigkeit)

gestellt werden kann. Daraus folgt wiederum, dass eine IV-relevante Ursache für

die unzähligen Stellenverluste mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

ausgeschlossen werden kann und dass sich der medizinische Sachverhalt seit

Erlass der Verfügung vom 26. Oktober 2011 (IV-Akte 33) nicht in relevanter

Art und Weise verändert hat.

4.11.

Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Juli 2022 (IV-Akte 210)

zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des

Beschwerdeführers.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: