Lexipedia

Entscheid

IV.2022.94

Fehlende dreijährige Beitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG; Beschwerdeabweisung. (Bundesgerichtsurteil 8C_175/2024 vom 25.02.2025 )

31. Oktober 2023Deutsch21 min

Jahre 2005/2006 (vgl. IV-Akte 1, S. 1) in die Schweiz. Hier lernte sie ihren damaligen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

c/o [...], [...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.94

Verfügung vom 8. August 2022

Fehlende dreijährige

Beitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Beschwerdeführerin wurde 1980 in C____ geboren und kam im

Jahre 2005/2006 (vgl. IV-Akte 1, S. 1) in die Schweiz. Hier lernte sie ihren damaligen

Lebenspartner und Vater zweier ihrer Kinder (geb. 2007 und 2010) kennen. Vom

31. Januar 2014 bis am 2. Februar 2014 befand sich die Beschwerdeführerin in

den D____ (nachfolgend D____) in stationärer Behandlung (IV-Akte 11, S. 3 ff.).

Im August 2015 starb die Mutter der Beschwerdeführerin (IV-Akte 57, S. 36). Vom

24. September 2015 bis 13. Oktober 2015 hielt sich die Beschwerdeführerin

erneut stationär in den D____ auf (IV-Akte 11, S. 5 ff.). Ab dem 1. November 2015

wurde die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe unterstützt (IV-Akte 7) und wurde

im selben Jahr zur AHV-Beitragszahlung angemeldet (IV-Akte 6). Eine

rückwirkende Nachzahlung von Beiträgen fand nicht statt. Nach eigenen Angaben

trennte sich die Beschwerdeführerin 2015 von ihrem Lebenspartner (IV-Akte 71,

S. 5). Vom 31. März 2016 bis am 21. April 2016 war sie stationär und

anschliessend vom 22. April 2016 bis zum 6. Mai 2016 teilstationär in den D____

hospitalisiert (IV-Akte 11, S. 11 ff., vgl. auch IV-Akte 48, S. 26).

Am 10. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut

Mutter. Das Kind wurde aufgrund der Drogenabhängigkeit der Beschwerdeführerin

fremdplatziert (IV-Akte 48, S. 7). Ab dem Jahr 2019 wurde die

Beschwerdeführerin wiederholt delinquent. In einem Strafgerichtsverfahren gegen

die Beschwerdeführerin gab die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Gutachten

über ihre Schuldfähigkeit in Auftrag. Dr. med. E____, Stv. Leitende Ärztin D____,

nahm zur Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2020 gutachterlich

Stellung (IV-Akte 57). Im Anschluss war die Beschwerdeführerin vom 14. November

2019 bis am 2. Januar 2020 in den D____ hospitalisiert (IV-Akte 11, S. 23 ff.).

Darüber hinaus hielt sich die Beschwerdeführerin vom 17. März 2020 bis 14.

April 2020 (IV-Akte 11, S. 26 ff.), vom 3. Juni 2020 bis 5. Juni 2020 (IV-Akte

11, S. 29 f.), vom 8. Juni 2020 bis 25. Juni 2020 (IV-Akte 11, S. 31 ff.), vom

18. September 2020 bis 21. Oktober 2020 (IV-Akte 11, S. 34 ff.) und vom 28.

Oktober 2020 bis 3. November 2020 in den D____ auf (IV-Akte 8, S. 3 ff.) Am 2.

November 2020 trat die Beschwerdeführerin in das Haus F____ ein.

Am 7. Januar 2021 (Posteingang) wurde die Beschwerdeführerin vom

Haus F____ unter Hinweis auf eine "bipolare

affektive Störung und psychische und Verhaltensstörungen durch andere

Stimulanzien, einschliesslich Koffein: schädlicher Gebrauch" bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 1, S. 6). Am 20. März 2021 wurde vom Haus

F____ der Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausgefüllt

(IV-Akte 16, S. 1 ff.). Mit Entscheid vom 20. Mai 2021 wurde für die

Beschwerdeführerin eine Beistandschaft errichtet (IV-Akte 18, S. 1 ff.).

Am 3. September 2021 trat die Beschwerdeführerin den Straf- und

Massnahmevollzug an (vgl. IV-Akte 68). Mit IV-Arztbericht vom 21. Oktober 2021

äusserte sich der behandelnde Psychiater Dr. G____ (IV-Akte 26). Mit

Vorbescheid vom 25. November 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, einen Rentenanspruch abzuweisen.

Zur Begründung führte sie aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit mindestens

Januar 2014 eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Da gemäss dem

IK-Auszug erst ab 1. Januar 2015 Beiträge gezahlt worden seien, liege keine

mindestens drei Jahre dauernde Beitragszahlung vor (IV-Akte 29). Dagegen erhob

die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Beiständin am 10. Januar 2022 Einwand

(IV-Akte 30) und ergänzte diesen mit dem Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom

8. April 2022 (IV-Akte 38). Am 4. Juli 2022 erkundigte sich die

Beschwerdegegnerin bei der KESB, ob die Beschwerdeführerin in C____ gearbeitet

und damit Beiträge in das [...] Sozialversicherungssystem eingezahlt habe

(IV-Akte 50). Dies verneinte die KESB mit Schreiben vom 12. Juli 2022 (IV-Akte

53). Mit E-Mail vom 27. Juli 2022 wurde der Beschwerdegegnerin vom Strafgericht

Basel-Stadt das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____, Stv.

Leitende Ärztin D____, vom 9. Dezember 2020 zugestellt (IV-Akte 57, S. 4 ff.).

Nach einer Stellungnahme des Rechtsdienstes (IV-Akte 58) hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. August 2022 am Vorbescheid fest

(IV-Akte 60).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 14. September 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung vom

08.08.2022

ist aufzuheben.

2.

Es sind der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

3.

Es ist der

Beschwerdeführerin eine volle IV-Rente auszurichten.

4.

Eventualiter ist

ein medizinisches fachärztliches Gutachten über den Eintritt der Invalidität

der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben.

5.

Subeventualiter

ist der Fall zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

6.

Es ist der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden

zu gewähren.

7.

Unter o/e

Kostenfolge.

In der Beilage wird der Kurzbericht vom 6. Februar 2022 der

Einrichtung H____ eingereicht (Beschwerdebeilage/BB 3).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 2. November

2022, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Entscheids des Amts für

Sozialbeiträge betreffend Gewährung von Ergänzungsleistungen/kantonalen

Beihilfen zu sistieren.

Mit Eingabe vom 29. November 2022 stellt die Beschwerdeführerin

folgende Rechtsbegehren:

1.

Das Verfahren ist

bis auf Widerruf durch eine der Parteien zu sistieren.

2.

Über den Fortgang

des Verfahrens ist nach Vorliegen des EL-Entscheids und unter Mitwirkung der

Parteien zu befinden; Insbesondere soll dann auch noch ein Antrag auf eine

mündliche Verhandlung gestellt werden können.

Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2022 wird das

Verfahren bis zum Vorliegen des Einspracheentscheids des ASB sistiert.

Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 beantragt die Beschwerdeführerin

die Aufhebung der Sistierung.

Mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2023 wird die

Verfahrenssistierung aufgehoben.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14.

Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 21. Juli 2023 resp. Duplik vom 5. September 2023

halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2023 werden der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.

Mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2023 wird die

Hauptverhandlung abgeboten.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 31. Oktober 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung

auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die

Beschwerdeführerin seit mindestens Januar 2014 ununterbrochen und in

erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei. Weil die Beschwerdeführerin erst im

Jahre 2015 zur Beitragszahlung angemeldet worden und der Versicherungsfall im

Jahre 2015 eingetreten sei, liege keine dreijährige Beitragsdauer nach Art. 36

Abs. 1 IVG vor. Die Anforderungen zum Erhalt einer Rente seien damit nicht

erfüllt.

2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, es werde bestritten, dass

bereits im Jahre 2014 eine IV-relevante Invalidität eingetreten sei

(Beschwerde, S. 6). Die Beschwerdeführerin sei damals nicht in ihrer

Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Sie hab den Haushalt besorgt und sich

um ihre Kinder gekümmert. Entgegen der Beschwerdegegnerin könne daher nicht

davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2014

ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig gewesen sei

(Beschwerde, S. 7). In den Arztberichten der D____ sei die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin nie beurteilt worden. Dass damals eine IV-relevante

Einschränkung vorgelegen habe, sei in keiner Weise nachgewiesen (a.a.O.). Seit November

2015.

werde die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe betreut. Deren Fachleute seien

im Umgang mit Kranken und Invaliden vertraut. Trotzdem sei keine Anmeldung bei

der Invalidenversicherung in Betracht gezogen worden (Beschwerde, S. 8). Gemäss

dem Gerichtsgutachten von Dr. med. E____ sei es erst im Jahre 2018 zu einer

Akzeleration und zu einem Zerfall der Primärpersönlichkeit und damit

einhergehendem Verlust des persönlichen Werte- und Normensystems gekommen (a.a.O.).

Zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität im Jahre 2018 seien die notwendigen

Beitragsjahre erfüllt (a.a.O.).

2.3

Strittig und zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin bei Eintritt

einer allfälligen Invalidität die versicherungsmässigen und rentenspezifischen

Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG und Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hat.

Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2015

Nichterwerbstätigenbeiträge entrichtet hat (IK-Auszug, IV-Akte 6).

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische

Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen der

Invalidenversicherung. Versichert sind laut Art. 1b IVG Personen, die gemäss

den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946

obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Obligatorisch versichert sind

unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a

Abs. 1 lit. a AHVG).

3.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige,

vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren

Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]) in der Schweiz haben und sofern

sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres

Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz

aufgehalten haben. Vorbehalten bleiben Sonderregelungen, welche dieser

Gesetzesbestimmung vorgehen. Dazu gehören abweichende zwischenstaatliche

Vereinbarungen wie internationale Sozialversicherungsabkommen (Urteile des

Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.2 und 8C_321/2012 vom 14.

August 2012 E. 1.2).

3.3

Der Anspruch auf eine ordentliche Rente setzt unter anderem voraus,

dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens

drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Versicherten sind

beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für

Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des

20.

Altersjahres (Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AHVG). Falls die

Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist,

müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten

mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt wurden. Ist

die Mindestbeitragsdauer zwar unter Anrechnung von Versicherungszeiten in der

EU/EFTA erfüllt, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein

Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (Entscheid

des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Juli 2020, 8C_237/2020, E. 5.1 mit

Hinweisen). Die insgesamt dreijährige Beitragsdauer muss nicht am Stück und

nicht unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt sein. Jedoch

müssen die drei Beitragsjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls liegen (vgl. Rz.

1040.

des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen

Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH; gültig ab 1. Januar 2015], vgl. ferner Rz. 2102

des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR; gültig ab 1. Januar 2022]). Um als Beitragszeit

berücksichtigt werden zu können, müssen die geschuldeten Beiträge vor Eintritt

der Invalidität tatsächlich bezahlt worden sein (BGer 9C_145/2019 vom 29. Mai

2019.

E. 4.1 mit Hinweisen; Kaspar Gerber,

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Die Renten [Art. 28-41], in:

Thomas Gächter [Hrsg.] Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht,

2022, Art. 36 N 26).

3.4

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.5

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald

sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung

erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv

aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren

sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem

Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung

gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in

welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der

Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5

E. 2b mit Hinweisen). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der

Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu

bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die

rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in

Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben.

3.6

Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als

eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die

versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% bleibend oder für längere Zeit

erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (BGE 137 V 417 E. 2.2.1; BGer

8C_610/2014 vom 5. November 2014 E. 3 am Ende).

3.7

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach

Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, jedoch

frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs.

1).

4.

4.1

Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Versicherte bei

Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat.

Als Beitragsjahr gilt ein Jahr, in dem die Person die Beitragspflicht erfüllt

hat und zwar aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder mit Beiträgen als

Nichterwerbstätige oder wenn der erwerbstätige Ehegatte mindestens den

doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat oder wenn Erziehungs- oder

Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2

AHVG). Wie bereits erwähnt, könnten bei Angehörigen von EU/EFTA-Staaten

Beitragszeiten in einem EU/EFTA-Staat mitberücksichtigt werden (vgl. E. 3.3),

wenn diese in der Schweiz nicht erfüllt wären. Vorliegend war die Beschwerdeführerin

in C____ nie erwerbstätig (vgl. IV-Akte 53, S. 1 und 58, S. 3), sodass die drei

Beitragsjahre in der Schweiz erfüllt sein müssten.

4.2

Vorliegend reiste die Beschwerdeführerin 2005/2006 in die Schweiz

ein. Sie lernte ihren damaligen Lebenspartner kennen und wurde Mutter von zwei

Kindern geb. 2007 und 2010. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass

die Beschwerdeführerin bereits 2014 wegen der Diagnose einer akuten

Belastungssituation (F43.0) am 31. Januar 2014 per FU und in Begleitung der

Polizei in die D____ eingetreten ist und dort bis am 2. Februar 2014 in

stationärer Behandlung stand (Bericht D____ vom 20.2.2014, IV-Akte 11, S. 3

ff.). Zwar verlangte die Beschwerdeführerin nach Aufhebung der FU den

sofortigen Austritt, den sie gegen den ärztlichen Rat im Anschluss an die Visite

vornahm. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde jedoch festgehalten, dass sich die

Beschwerdeführerin auffallend konfrontativ gezeigt und eine eskalierende Art

der Interaktion habe, so dass bei einer neuerlichen Vorstellung der Beschwerdeführerin

einer Borderline-Persönlichkeitsstörung in Betracht zu ziehen sei (IV-Akte 11,

S. 4).

4.3

Der RAD-Psychiater hielt in seiner Stellungnahme vom 9. November

2021.

denn auch fest, aufgrund der zahlreichen Hospitalisationen mit

dramatischen Vorfällen (Fürsorgerische Unterbringungen [FU] u.m.) könne

überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass ab Januar 2014 eine

mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (IV-Akte 28, S. 2 ff.).

Diese Einschätzung ist gestützt auf die vorliegenden Akten nachvollziehbar.

4.4

4.4.1

Aufgrund einer wegen Suizidäusserungen vom Amtsarzt verfügten

FU befand sich die Beschwerdeführerin vom 24. September 2015 bis 13. Oktober

2015.

erneut stationär in den D____ (IV-Akte 11, S. 5 ff.). Im Austrittsbericht

vom 28. Oktober 2015 wurde dabei zur Vorgeschichte festgehalten, dass die Beschwerdeführerin

bereits 2011 intensivmedizinisch betreut worden war, da sie in suizidaler

Absicht 1400mg Trazodon eingenommen hatte (IV-Akte 11, S. 5 f.). Damals wurde die

Diagnose einer Anpassungsstörung bei ehelichen Konflikten gestellt (IV-Akte 11,

S. 6). Der aktuelle Eintritt war zur Krisenintervention bei einer manischen

Episode einer bipolaren affektiven Störung DD substanzinduzierte (durch Kokain)

psychotische Störung auf die Station S4 erfolgt (IV-Akte 11, S. 6). Die Beschwerdeführerin

präsentierte sich bei Eintritt affektlabil, angetrieben und dysphorisch gereizt

(a.a.O.). Sie äusserte wahnhaft anmutende Gedanken in Bezug auf den

Lebensgefährten (IV-Akte 11, S. 7). Fremdanamnestisch sei durch den

Lebensgefährten zu erfahren gewesen, dass sich die Patientin, seit dem Tod

ihrer Mutter im August 2015, verändert habe. Sie sei laut und aggressiv und

schlafe kaum noch. Weiter habe sie ca. 15 kg an Körpergewicht verloren

(a.a.O.). Entsprechend fand eine antipsychotische Behandlung mit verschiedenen

Medikamenten statt (a.a.O.). Anschliessend trat die Beschwerdeführerin in ein

teilstationäres Setting über (a.a.O.). Die Behandler hielten fest, dass sie

während des stationären Aufenthaltes eine Patientin mit einem ausgeprägten

manischen Syndrom mit teilweise dysphorisch gereizter, teilweise gehobener

Stimmung, Grössenwahn und deutlicher Distanzminderung gesehen hätten (a.a.O.).

Sie attestierten am ehesten eine manische Episode einer bipolaren affektiven

Störung, DD substanzinduzierte Psychose bei vermehrtem Kokainkonsum (IV-Akte

11, S. 8). Sie etablierten eine ambulante Weiterbetreuung der Beschwerdeführerin

(a.a.O.).

4.4.2

Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin vom 31. März 2016 bis am

21.

April 2016 erneut stationär und anschliessend vom 22. April 2016 bis zum 6.

Mai 2016 teilstationär in den D____ in Behandlung (IV-Akte 11, S. 11 ff., vgl.

auch IV-Akte 48, S. 26). Die behandelnden Ärzte attestierten folgende

Diagnosen:

- Bipolare affektive Störung,

gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome

- DD substanzinduzierte psychotische

Störung (F31.1) bei sporadischem Kokainkonsum

- Psychische- und Verhaltensstörungen

durch Kokain (F14.1, IV-Akte 11, S. 11)

4.4.3

Der Eintritt der Beschwerdeführerin erfolgte wiederum in

Polizeibegleitung auf Zuweisung der Notfallpsychiaterin (a.a.O.), da sich die Beschwerdeführerin

in einem schlechten Zustandsbild befunden habe und angetrieben gewesen sei

(a.a.O.). Es wurde festgehalten, die Behandlung erfolge aufgrund einer Exazerbation

der bekannten Erkrankung unter Medikamenten-Malcompliance und psychosozialen

Belastungsfaktoren. Es wurden psychopharmakologische Einstellungen vorgenommen,

wobei die Patientin eine fortgesetzte neuroleptische Therapie ablehnte und daher

eine Monotherapie mit Lithium etablierten wurde (IV-Akte 11, S. 12).

4.5

Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____ vom 9.

Dezember 2020 wurde zum vorliegend interessierenden Zeitverlauf festgehalten,

dass es bei der Beschwerdeführerin nach der Immigration in der Schweiz

wiederholt zu Phasen mit psychischer Auffälligkeit gekommen sei, aber offenbar

ohne Anhalt dafür, dass der Konsum von Suchtmitteln die psychischen Krisen

ausgelöst haben könnte (IV-Akte 57, S. 58). Beginnend ab dem Jahr 2011 seien

Kontakte mit medizinischen Institutionen infolge psychischer Probleme

dokumentiert, wobei die Symptomatik initial offenbar vornehmlich affektiver

Natur war und als reaktiv (im Sinne z.B. einer Anpassungsstörung) interpretiert

worden sei. Gemäss Aktenlage scheine es im weiteren Verlauf anhaltend zu

partnerschaftlichen Konflikten und offenbar auch wiederholt zu häuslicher

Gewalt und Polizeieinsätzen gekommen zu sein (a.a.O.). Im Jahr 2014 sei die

erste Hospitalisation per FU erfolgt, wobei im Rahmen der Eintrittssituation

explizit von einer Wesensveränderung mit Schlafstörungen, Gereiztheit und Wahn

(Mikrophone, Interpol) die Rede gewesen sei (IV-Akte 57, S. 59). Auch zu diesem

Zeitpunkt sei insbesondere vom Ex-Partner der Konsum von Suchtmitteln (als

potentieller Auslöser der Symptomatik) verneint worden. Im Juli 2015 habe sie

dann im Rahmen eines ambulanten Kontaktes wiederum von "Interpol"

gesprochen, was nach gutachterlicher Einschätzung als Hinweis für ein,

möglicherweise persistierendes wahnhaftes Erleben interpretiert werden müsse

(a.a.O.). Im Herbst 2015 habe schliesslich ein agitiert-depressives Syndrom mit

Suizidalität zur Klinikeinweisung geführt. Im Arztbericht sei als

Eintrittsbefund ein psychotisches Zustandsbild mit Gereiztheit, Denkstörungen,

Grössen- und Beeinträchtigungsideen beschrieben worden. Gleichzeitig sei damals

erstmals die Frage im Raum gestanden, dass die Explorandin Kokain konsumiert

haben könnte. Aufgrund der Angaben des Ex-Partners hinsichtlich der Symptomatik

und des Krankheitsverlaufs sei damals eine bipolar affektive Störung

diagnostiziert und die psychotische Symptomatik als Teil der bipolaren Störung

bzw. differentialdiagnostisch als kokaininduzierte Psychose interpretiert

worden. Im weiteren Krankheitsverlauf sei ab dem Jahr 2015 ein deutliches

Absinken des psychosozialen Funktionsniveaus auszumachen (a.a.O.). Ein möglicherweise

parallel stattgehabter und an Intensität zunehmender Suchtmittelkonsum sowie

der Umstand, dass eine verbindliche psychiatrische Betreuung und Behandlung

nicht habe etabliert werden können ebenso wie die Folgen der Trennung und

Fürsorgeabhängigkeit hätten dabei wahrscheinlich zu einer Zuspitzung dieser

Dynamik beigetragen (a.a.O.).

4.6

Mit Blick auf die vorhandenen Akten und der vorstehend erwähnten

medizinischen Berichte ergibt sich überwiegend wahrscheinlich, dass die

Beschwerdeführerin bereits 2011 medizinisch intensiv versorgt worden ist, da

sie in suizidaler Absicht Medikamente genommen hatte. Später hat die in der

Schweiz nie erwerbstätig gewesene Beschwerdeführerin ein exzessives

Drogenproblem entwickelt und musste wiederholt durch fürsorgerische

Unterbringungen in die D____ eingeliefert werden. Ihr Zustand verschlechterte

sich vom Tod ihrer Mutter im August 2015 weg nochmals erheblich. Infolge der

wiederholten fürsorgerischen Unterbringungen und des zunehmenden Drogenproblems

ist ausserdem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

mindestens 40%-ige Einschränkung auch für einen allfälligen Aufgabenbereich vorlag.

So gibt die Beschwerdeführerin an, sich 2015 von ihrem damaligen Lebenspartner

getrennt (IV-Akte 71, S. 5) und danach eine "Partyzeit" erlebt zu haben, in welcher

sie viel ausgegangen sei und Kokain, andere Partydrogen und Alkohol konsumiert

habe (IV-Akte 57, S. 45). Dies wird vom Ex-Lebenspartner, welcher die Kinder

nach der Trennung mehrheitlich betreute, auch bestätigt (IV-Akte 57, S. 19),

sodass auch aus diesem Grund von einer erheblichen Einschränkung im

Aufgabenbereich auszugehen ist.

4.7

Aus dem Gesagten folgt, dass jedenfalls mit dem stationären

Aufenthalt im Januar 2014 per FU (vgl. Bericht D____ vom 20.2.2014, IV-Akte 11,

S. 3 ff.) das Wartejahr begonnen hat und der Versicherungsfall Invalidität nach

Ablauf des einjährigen Wartejahres im Januar 2015 eingetreten ist. Anspruch auf

eine ordentliche IV-Rente hat eine Person gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nur, wenn

sie bei Eintritt der Invalidität mindestens drei Beitragsjahre vorweisen kann.

Gemäss IK-Auszug sind erst ab 2015 Beiträge für Nichterwerbstätige bezahlt

worden (IV-Akte 6 S. 2), was zu Recht unbestritten ist. Da auch in C____ keine

Versicherungszeiten angerechnet werden können (vgl. IV-Akte 53 S. 1), sind

damit die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche IV-Rente

somit nicht erfüllt. Das gilt auch dann, wenn man zu Gunsten der

Beschwerdeführerin erst von einer IV-relevanten Arbeitsunfähigkeit von der

Hospitalisation in der D____ im September 2015 an und dem Eintritt des Versicherungsfalls

im September 2016 ausgehen würde, wie bereits der Rechtsdienst der

Beschwerdegegnerin festgehalten hat (IV-Akte 58, S. 3).

4.8

Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die beantragte Rückweisung zur

weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung (Beschwerde, S. 9).

5.

5.1

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin

die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG). Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Es ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des

Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der

Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 3’000.--

nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten

Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt

es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften,

weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen),

zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur.

B____, Advokat, Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: