Lexipedia

Entscheid

IV.2022.95

Wiederanmeldung zum Rentenbezug: Keine Verschlechterung ausgewiesen

8. Februar 2023Deutsch16 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Februar 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F.

W. Eymann, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

C____

Rechtsdienst, D____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.95

Verfügung vom 15. August 2022

Wiederanmeldung zum Rentenbezug:

Keine Verschlechterung ausgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1974 geborene Beschwerdeführerin, Mutter einer 1995

geborenen Tochter, verfügt über keine berufliche Ausbildung. Zuletzt war sie

von März 1996 bis Oktober 2016 mit einem Pensum von 100% in der Lingerie eines

Hotels tätig (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 31. März 2017, IV-Akte 12). Am 1.

März 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie

"psychische Belastung" an (IV-Akte 2). Vom 27. November 2016 bis zum

22. Dezember 2016 und vom 7. Oktober 2017 bis zum 22. November 2017 weilte die

Beschwerdeführerin jeweils stationär in den E____ (vgl. die entsprechenden

Austrittsberichte, IV-Akte 28). Vom 19. März 2018 bis zum 18. Mai 2018 folgte

ein stationärer Aufenthalt in der Klinik F____ (Austrittsbericht vom 15. Mai

2018, IV-Akte 39). Vom 23. Mai 2019 bis zum 30. August 2019 fand in derselben

Klinik eine teilstationäre Behandlung an fünf Tagen pro Woche statt (vgl.

Austrittsbericht vom 27. November 2019, IV-Akte 93 S. 19 f.).

Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen erwerblicher und

medizinischer Art und liess eine psychiatrische Begutachtung der

Beschwerdeführerin durchführen (vgl. Gutachten Dr. med. G____ vom 4. Dezember

2018 [IV-Akte 50] und die ergänzende Stellungnahme vom 3. September 2019

[IV-Akte 75]). Gestützt auf ihre Abklärungsergebnisse sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Januar 2020

(IV-Akte 90) für die Dauer vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. August 2018 eine

befristete Viertelsrente zu. Darüber hinaus lehnte sie einen Rentenanspruch mit

der Begründung ab, nach dem Klinikaustritt im Mai 2018 habe sich der

Gesundheitszustand verbessert. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2020 24 vom 31. August

2020 ab (IV-Akte 103). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b) Im Januar 2021 trat die Beschwerdeführerin wieder

stationär in die E____ ein, wo sie bis zum 6. April 2021 hospitalisiert blieb

(Austrittsbericht vom 13. April 2021, IV-Akte 115). Im Rahmen dieses

Aufenthalts wurde die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zur

Rentenprüfung angemeldet. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung wurde

"rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne

psychotische Symptome, bestehend seit 2016" angeführt (IV-Akte 104). Vom

8. September 2021 bis zum 8. Oktober 2021 (Austrittsbericht vom 12. Oktober

2022, IV-Akte 120) und vom 6. Januar 2022 bis zum 3. Februar 2022

(Austrittsbericht vom 17. Februar 2022, Beschwerdebeilage [BB] 6) folgten

weitere Klinikaufenthalte in den E____. Nachdem sie das Dossier ihrem RAD

vorgelegt hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 17. März 2022, IV-Akte 127),

stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

13. April 2022 (IV-Akte 128) in Aussicht, ihr erneutes Leistungsbegehren

mangels bleibender Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuweisen.

Vertreten durch Frau Advokatin B____ liess sich die Beschwerdeführerin zum

vorgesehenen Entscheid vernehmen und reichte gleichzeitig eine Stellungnahme

der E____, datierend vom 17. Mai 2022, ein (IV-Akte 131). Nach Einholung einer

weiteren RAD-Stellungnahme (vom 10. August 2022, IV-Akte 134) erliess die

Beschwerdegegnerin am 15. August 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 136).

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt die

Beschwerdeführerin am 16. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15.

August 2022 und ersucht um deren Aufhebung und um Ausrichtung der gesetzlichen

Leistungen, eventualiter um Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4.

November 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 12. Januar 2023 hält die Beschwerdeführerin an

ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig reicht

sie einen vom 6. Dezember 2022 datierenden Bericht der E____ ein. Dieser wird

der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. Februar 2023 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV

[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).

Die Beschwerdeführerin meldete sich im Januar 2021 unter

Hinweis auf eine eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur

erneuten Rentenprüfung an. Am 15. August 2022 entschied die

Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch. Nach den übergangsrechtlichen

Regelungen finden die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung, sofern die massgebende

Änderung vor dem 1. Januar 2022 eintrat. Der Zeitpunkt der massgebenden

Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes

für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9102).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnt einen Rentenanspruch im Wesentlichen

mit der Begründung ab, es habe sich seit der letztmaligen Beurteilung aus

medizinischer Sicht keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des

Gesundheitszustandes ergeben. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 habe man der

Beschwerdeführerin eine befristete Viertelsrente zugesprochen und entschieden,

dass spätestens seit dem Klinikaustritt im Mai 2018 wieder eine volle

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe. Diesen Entscheid hatte

die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. G____

gefällt, demzufolge bei der Beschwerdeführerin Ausschlussgründe in Form von

Aggravation und Simulation bestünden, weshalb eine versicherte

Gesundheitsschädigung habe ausgeschlossen werden müssen. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt habe diese Verfügung mit Urteil vom 31. August 2020 geschützt.

Seither habe sich keine bleibende Verschlechterung des Gesundheitszustands eingestellt.

In den Akten lasse sich keine fachärztliche Einschätzung finden, die sich explizit

dazu äussere, inwiefern sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum

massgebend verändert haben soll. Demzufolge sei ein Revisionsgrund nicht

gegeben.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es treffe zu, dass sie im

Zeitpunkt des damals ergangenen Urteils die Folgen der Beweislosigkeit zu

tragen gehabt habe. Im Vergleich zu damals liege heute jedoch eine neue

Beweislage vor, welche die Verschlechterung des Gesundheitszustandes

dokumentiere. Seit der gerichtlichen Beurteilung sei weitere vier stationäre

Aufenthalte erfolgt. Im Zusammenhang damit seien von den Fachärzten zusätzliche

Sachverhaltsmomente, Befunde und Diagnosen erhoben worden, die insgesamt

deutlich auf eine Gesundheitsverschlechterung hinweisen würden.

2.3

2.3.1

Tritt die Verwaltung auf eine Wiederanmeldung ein, so hat sie

die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der

versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

Dispositiv

tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem

Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie - wie vorliegend - das neue Gesuch ab.

Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung

genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und

hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle

Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21.

September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V

108 E. 2b).

2.3.2. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geht es folglich darum zu überprüfen,

ob sich seit der letzten Verfügung eine Veränderung ergeben hat, die eine

Anpassung des Rentenanspruchs bewirken würde.

3.

3.1.

3.1.1. Gemäss Art. 17 ATSG Abs. 1 wird eine Rente herabgesetzt oder

aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert.

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer

wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert

werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5).

Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine -

nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des

erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung

führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist

demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Sachverhalts.

3.1.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.1.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV

Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E.

6.3).

3.2.

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der

versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung

(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche

und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche

Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem

Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine

revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen.

Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung

des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen,

sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen

Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber

aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der

gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum

stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage

nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert

(Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).

4.

4.1.

4.1.1. Die Verfügung vom 30. Januar 2020, mit der ein unbefristeter

Rentenanspruch der Beschwerdeführer über den 31. August 2018 hinaus verneint

wurde, basiert in medizinischer Hinsicht auf einem psychiatrischen Gutachten

Dr. med. G____ (IV-Akte 50). Darin war dieser zum Schluss gekommen, es liege in

Bezug auf Angstsymptomatik, dissoziative Symptomatik, Wahrnehmungsstörungen und

dem Wiedererleben traumatischer Situationen ein seit mindestens 2006 weitgehend

unverändertes Zustandsbild vor. Dennoch sei die Beschwerdeführerin bis 2016 in

der Lage gewesen, zu 100% zu arbeiten. Es leuchte nicht ein, weshalb es bei

seit vielen Jahren unveränderter Symptomatik nun nicht mehr möglich sein

sollte, einer Arbeit nachzugehen. Der Gutachter erhob massive Inkonsistenzen

und schloss aus den Ergebnissen der Beschwerdevalidierung auf eine bewusste

Vortäuschung kognitiver Beschwerden. Er hielt zusammenfassend fest, eine

psychiatrische Diagnose könne von ihm unter diesen Umständen weder gestellt

noch ausgeschlossen werden. Ebensowenig könne er zu divergenten

Akteninformationen Stellung nehmen oder die Arbeitsfähigkeit beurteilen. In

seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. September 2019 (IV-Akte 75) äusserte

sich der Gutachter zur von der behandelnden Psychiaterin vorgebrachten Kritik

und betonte, es handle sich ein bewusstes und gezieltes Vortäuschen von

Symptomen, was von einer Verdeutlichungstendenz oder einer unbewussten

Bewältigungsstrategie klar zu unterscheiden sei. Er bleibe dabei, dass eine

verlässliche gutachterliche Beurteilung angesichts der bewussten Vortäuschung

von Symptomen, der deutlichen Inkonsistenzen und der mangelnden Mitarbeit in

den Untersuchungen nicht möglich sei.

4.1.2. Das Sozialversicherungsgericht stützte in seinem Urteil

IV 2020 24 vom 31. August 2020 (IV-Akte 103) diesen Standpunkt und hielt zusammenfassend

fest, es bestehe Klarheit über das Vorliegen von Ausschlussgründen wie

Aggravation respektive Simulation, weshalb rechtsprechungsgemäss kein

versicherter Gesundheitsschaden angenommen werden dürfe und die Grundlage für

eine Invalidenrente fehle. Weil die Beschwerdeführerin durch ihr täuschendes

Verhalten diese Unsicherheit verursacht habe, trage sie die Folgen der Beweislosigkeit.

Allein aufgrund der mehrmaligen stationären Aufenthalte sei eine

invalidisierende psychiatrische Erkrankung und eine daraus folgende

fortbestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ausgewiesen.

4.1.3. Diese Beurteilung bildet die Ausganslage für die

vorzunehmende Prüfung.

4.2.

4.2.1. Noch bevor erwähntes Urteil in Rechtskraft erwuchs, wurde die

Beschwerdeführerin am 29. Januar 2021 durch die E____, wo sie vom 7. Januar

2021 an für einen dreimonatigen stationären Aufenthalt weilte, für

"berufliche Massnahmen/Rente" bei der Beschwerdegegnerin wieder

angemeldet (IV-Akte 104). Am 3. März 2021 berichteten die E____

diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere

Episode ohne psychotische Symptome und einer komplexen Traumafolgestörung

(posttraumatische Belastungsstörung sowie andauernde Persönlichkeitsänderung

nach Extrembelastung). Die initiale Aufnahme sei aufgrund einer seit mehreren

Wochen bestehenden zunehmenden depressiven Symptomatik erfolgt, es zeichne sich

eine Besserung des Beschwerdebildes ab und es werde prognostisch eine

Integration in das häusliche Setting angestrebt. Bei der Beschwerdeführerin

liege ein schweres Erkrankungsbild mit einer deutlich reduzierten Belastbarkeit

vor und es könne gegenwärtig nicht beurteilt werden, ob eine Rückkehr in den ersten

Arbeitsmarkt möglich sei (vgl. IV-Akte 108). Dem Austrittsbericht vom 13. April

2021 (IV-Akte 115) lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nach

einer zunehmenden depressiven Symptomatik, ausgelöst durch die Sorge um ihre

nierenkranke Tochter, freiwillig zur stationären Aufnahme vorgestellt hatte. Im

Rahmen des Aufenthalts nannte die Beschwerdeführerin die Sorgen um ihre Tochter

und die in der Kindheit erlittenen Gewalterfahrungen als Belastungsfaktoren. Dem

Bericht ist zu entnehmen, beim Eintritt habe eine schwere depressive Episode

bestanden, die am ehesten im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung

mit möglicherweise andauernder Persönlichkeitsänderung zu sehen sei. Die Beschwerdeführerin

habe in psychisch stabilisiertem Zustand ohne Hinweise auf Fremd- oder

Eigengefährdung austreten können.

4.2.2. Anfangs September 2021 stellte sich die

Beschwerdeführerin wiederum freiwillig zur stationären Aufnahme in den E____

vor. Zusammenfassend berichtete sie über diverse Belastungsfaktoren, unter

anderem habe das Hochzeitsfest ihrer Tochter für sie eine grosse psychische

Belastung dargestellt. Die E____ diagnostizierten bei Eintritt eine

mittelgradige Ausprägung der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10:

F33.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie

psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika:

Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2) und eine Dranginkontinenz. Während der

einmonatigen stationären Behandlung kam es rasch zu einer Stabilisierung der

Beschwerdeführerin (Austrittsbericht vom 12. Oktober 2021, IV-Akte 120).

4.2.3. Im Dezember 2021 berichtete die transkulturelle Ambulanz

der E____, wo die Beschwerdeführerin seit August 2021 ambulant behandelt wird, von

einer schwergradig ausgeprägten Episode der rezidivierenden depressiven

Störung. Die ausgeprägte depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit,

depressiver Stimmung und vielen Ängsten stehe im Vordergrund. Als belastende

Faktoren erwähnte die Beschwerdeführerin die Angst um die Tochter und von ihr

in der Kindheit und der Ehe erlebte Gewalt und schilderte in diesem

Zusammenhang ein anhaltendes Bedrohungsgefühl, Schreckhaftigkeit, dissoziative

Zustände und Intrusionen in Form von Albträumen. Die Beschwerdeführerin sei

affektiv stark belastet, ihr Antrieb sei reduziert, sie ermüde rasch, sei

aufgrund des Schlafmangels anhaltend erschöpft und habe

Konzentrationsstörungen. Eine Weiterführung der intensiven

psychotherapeutischen Behandlung sei indiziert, aktuell bestehe eine

Arbeitsunfähigkeit von 100%. Eine Prognose hinsichtlich Verbesserung der

Leistungsfähigkeit und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit könne derzeit nicht

gestellt werden. Es sei aber davon auszugehen, dass es durch die intensive

Therapie zu einer Verbesserung komme (vgl. Bericht vom 21. Dezember 2021,

IV-Akte 123 S. 1 - 7).

4.2.4. Am 27. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin aus dem H____,

wo sie infolge einer Intoxikation mit Paracetamol und Lorazepam hospitalisiert gewesen

war, stationär in das Zentrum für Affektive, Stress- und Durchschlafstörungen

der E____ überwiesen. Dort präsentierte sich die Beschwerdeführerin im

Erstkontakt leidend und gab an, sich durch ihre familiäre Situation belastet zu

fühlen. Während des Aufenthaltes konnte sich die Beschwerdeführerin von akuter

Suizidalität glaubhaft distanzieren und am 3. Februar 2022 in stabilisiertem

Zustand nach Hause entlassen werden. Bezüglich einer allfälligen Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht keine Angaben. Diagnostisch werden im

Wesentlichen eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit

vorwiegend ängstlich-vermeidenden und teilweise emotional-instabilen Anteilen

(ICD-10: F62.0), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und

die Episode einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung

(ICD-10: F33.1) aufgeführt (Austrittsbericht vom 17. Februar 2022,

Beschwerdebeilage [BB] 6).

4.3.

4.3.1. Aus den Berichten der E____, welche die im Vergleichszeitraum

stattgefundenen stationären Aufenthalte dokumentieren, ergibt sich keine

wesentliche und dauerhafte Veränderung der gesundheitlichen Situation. Keiner

der fachmedizinischen Berichte erwähnt eine massgebliche und anhaltende

Verschlechterung. Nach wie vor stehen die rezidivierende depressive Störung mit

einem fluktuierenden Verlauf und die posttraumatische Belastungsstörung im

Vordergrund. Die Beschwerdeführerin schildert die selben Belastungsfaktoren wie

zuvor und die geklagten Beeinträchtigungen sind gleichgeblieben. Die Frequenz

der stationären Aufenthalte ist konstant, ebenso deren Wirksamkeit. Regelmässig

kann die Beschwerdeführerin in deutlich gebessertem Zustand nach Hause

entlassen werden. Darüber hinaus lehnt es die Beschwerdeführerin ab, sich im

ambulanten Rahmen mit dem Konzept der PTBS therapeutisch auseinanderzusetzen (vgl.

Bericht E____ vom 21. Dezember 2021, IV-Akte 123). Es darf jedoch aufgrund der

Akten durchaus angenommen werden, dass mit einer guten Compliance von Seiten

der Beschwerdeführerin die bei Austritt jeweils erreichte Stabilisierung

erhalten werden könnte. Besteht wie vorliegend - ein bedeutendes therapeutisches

Potential, so ist die Dauerhaftigkeit eines Gesundheitsschadens

rechtsprechungsgemäss ohnehin in Frage gestellt (BGE 148 V 49 E. 6.2.2).

4.3.2. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, so bleibt es beim

bisherigen Rechtszustand. Solange sich keine massgebliche Veränderung des

Gesundheitszustandes - etwa in somatischer Hinsicht - mit dem erforderlichen

Beweisgrad nachweisen lässt hat, was das Sozialversicherungsgericht in seinem

oben unter E. 4.1.2. dargelegten Urteil im August 2020 festhielt, Gültigkeit:

Die Ausschlussgründe der Aggravation und der Simulation verbieten unter den

gegebenen Umständen vorliegend die Annahme einer invalidisierenden psychischen

Erkrankung. Die Beschwerdeführerin trägt die Folgen der Beweislosigkeit. An

dieser Schlussfolgerung vermögen die neuen Berichte der E____ nichts zu ändern.

Lehnte die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund auch zwei Jahre später das

Vorliegen eines Rentenanspruchs ab, so ist dies nicht zu beanstanden.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 15. August 2022

korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG)

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: