IV.2022.95
Wiederanmeldung zum Rentenbezug: Keine Verschlechterung ausgewiesen
8. Februar 2023Deutsch16 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
Februar 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F.
W. Eymann, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
C____
Rechtsdienst, D____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.95
Verfügung vom 15. August 2022
Wiederanmeldung zum Rentenbezug:
Keine Verschlechterung ausgewiesen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1974 geborene Beschwerdeführerin, Mutter einer 1995
geborenen Tochter, verfügt über keine berufliche Ausbildung. Zuletzt war sie
von März 1996 bis Oktober 2016 mit einem Pensum von 100% in der Lingerie eines
Hotels tätig (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 31. März 2017, IV-Akte 12). Am 1.
März 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie
"psychische Belastung" an (IV-Akte 2). Vom 27. November 2016 bis zum
22. Dezember 2016 und vom 7. Oktober 2017 bis zum 22. November 2017 weilte die
Beschwerdeführerin jeweils stationär in den E____ (vgl. die entsprechenden
Austrittsberichte, IV-Akte 28). Vom 19. März 2018 bis zum 18. Mai 2018 folgte
ein stationärer Aufenthalt in der Klinik F____ (Austrittsbericht vom 15. Mai
2018, IV-Akte 39). Vom 23. Mai 2019 bis zum 30. August 2019 fand in derselben
Klinik eine teilstationäre Behandlung an fünf Tagen pro Woche statt (vgl.
Austrittsbericht vom 27. November 2019, IV-Akte 93 S. 19 f.).
Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen erwerblicher und
medizinischer Art und liess eine psychiatrische Begutachtung der
Beschwerdeführerin durchführen (vgl. Gutachten Dr. med. G____ vom 4. Dezember
2018 [IV-Akte 50] und die ergänzende Stellungnahme vom 3. September 2019
[IV-Akte 75]). Gestützt auf ihre Abklärungsergebnisse sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Januar 2020
(IV-Akte 90) für die Dauer vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. August 2018 eine
befristete Viertelsrente zu. Darüber hinaus lehnte sie einen Rentenanspruch mit
der Begründung ab, nach dem Klinikaustritt im Mai 2018 habe sich der
Gesundheitszustand verbessert. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2020 24 vom 31. August
2020 ab (IV-Akte 103). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
b) Im Januar 2021 trat die Beschwerdeführerin wieder
stationär in die E____ ein, wo sie bis zum 6. April 2021 hospitalisiert blieb
(Austrittsbericht vom 13. April 2021, IV-Akte 115). Im Rahmen dieses
Aufenthalts wurde die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zur
Rentenprüfung angemeldet. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung wurde
"rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome, bestehend seit 2016" angeführt (IV-Akte 104). Vom
8. September 2021 bis zum 8. Oktober 2021 (Austrittsbericht vom 12. Oktober
2022, IV-Akte 120) und vom 6. Januar 2022 bis zum 3. Februar 2022
(Austrittsbericht vom 17. Februar 2022, Beschwerdebeilage [BB] 6) folgten
weitere Klinikaufenthalte in den E____. Nachdem sie das Dossier ihrem RAD
vorgelegt hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 17. März 2022, IV-Akte 127),
stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
13. April 2022 (IV-Akte 128) in Aussicht, ihr erneutes Leistungsbegehren
mangels bleibender Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuweisen.
Vertreten durch Frau Advokatin B____ liess sich die Beschwerdeführerin zum
vorgesehenen Entscheid vernehmen und reichte gleichzeitig eine Stellungnahme
der E____, datierend vom 17. Mai 2022, ein (IV-Akte 131). Nach Einholung einer
weiteren RAD-Stellungnahme (vom 10. August 2022, IV-Akte 134) erliess die
Beschwerdegegnerin am 15. August 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 136).
Erwägungen
II.
Weiterhin vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 16. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15.
August 2022 und ersucht um deren Aufhebung und um Ausrichtung der gesetzlichen
Leistungen, eventualiter um Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4.
November 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 12. Januar 2023 hält die Beschwerdeführerin an
ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig reicht
sie einen vom 6. Dezember 2022 datierenden Bericht der E____ ein. Dieser wird
der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. Februar 2023 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV
[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
Die Beschwerdeführerin meldete sich im Januar 2021 unter
Hinweis auf eine eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur
erneuten Rentenprüfung an. Am 15. August 2022 entschied die
Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch. Nach den übergangsrechtlichen
Regelungen finden die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung, sofern die massgebende
Änderung vor dem 1. Januar 2022 eintrat. Der Zeitpunkt der massgebenden
Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes
für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9102).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnt einen Rentenanspruch im Wesentlichen
mit der Begründung ab, es habe sich seit der letztmaligen Beurteilung aus
medizinischer Sicht keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ergeben. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 habe man der
Beschwerdeführerin eine befristete Viertelsrente zugesprochen und entschieden,
dass spätestens seit dem Klinikaustritt im Mai 2018 wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe. Diesen Entscheid hatte
die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. G____
gefällt, demzufolge bei der Beschwerdeführerin Ausschlussgründe in Form von
Aggravation und Simulation bestünden, weshalb eine versicherte
Gesundheitsschädigung habe ausgeschlossen werden müssen. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt habe diese Verfügung mit Urteil vom 31. August 2020 geschützt.
Seither habe sich keine bleibende Verschlechterung des Gesundheitszustands eingestellt.
In den Akten lasse sich keine fachärztliche Einschätzung finden, die sich explizit
dazu äussere, inwiefern sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum
massgebend verändert haben soll. Demzufolge sei ein Revisionsgrund nicht
gegeben.
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es treffe zu, dass sie im
Zeitpunkt des damals ergangenen Urteils die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen gehabt habe. Im Vergleich zu damals liege heute jedoch eine neue
Beweislage vor, welche die Verschlechterung des Gesundheitszustandes
dokumentiere. Seit der gerichtlichen Beurteilung sei weitere vier stationäre
Aufenthalte erfolgt. Im Zusammenhang damit seien von den Fachärzten zusätzliche
Sachverhaltsmomente, Befunde und Diagnosen erhoben worden, die insgesamt
deutlich auf eine Gesundheitsverschlechterung hinweisen würden.
2.3
2.3.1
Tritt die Verwaltung auf eine Wiederanmeldung ein, so hat sie
die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
Dispositiv
tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie - wie vorliegend - das neue Gesuch ab.
Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung
genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und
hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21.
September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V
108 E. 2b).
2.3.2. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geht es folglich darum zu überprüfen,
ob sich seit der letzten Verfügung eine Veränderung ergeben hat, die eine
Anpassung des Rentenanspruchs bewirken würde.
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 17 ATSG Abs. 1 wird eine Rente herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert.
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert
werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5).
Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine -
nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des
erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung
führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist
demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts.
3.1.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.1.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV
Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E.
6.3).
3.2.
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine
revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen.
Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung
des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen,
sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen
Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber
aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der
gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum
stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage
nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert
(Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).
4.
4.1.
4.1.1. Die Verfügung vom 30. Januar 2020, mit der ein unbefristeter
Rentenanspruch der Beschwerdeführer über den 31. August 2018 hinaus verneint
wurde, basiert in medizinischer Hinsicht auf einem psychiatrischen Gutachten
Dr. med. G____ (IV-Akte 50). Darin war dieser zum Schluss gekommen, es liege in
Bezug auf Angstsymptomatik, dissoziative Symptomatik, Wahrnehmungsstörungen und
dem Wiedererleben traumatischer Situationen ein seit mindestens 2006 weitgehend
unverändertes Zustandsbild vor. Dennoch sei die Beschwerdeführerin bis 2016 in
der Lage gewesen, zu 100% zu arbeiten. Es leuchte nicht ein, weshalb es bei
seit vielen Jahren unveränderter Symptomatik nun nicht mehr möglich sein
sollte, einer Arbeit nachzugehen. Der Gutachter erhob massive Inkonsistenzen
und schloss aus den Ergebnissen der Beschwerdevalidierung auf eine bewusste
Vortäuschung kognitiver Beschwerden. Er hielt zusammenfassend fest, eine
psychiatrische Diagnose könne von ihm unter diesen Umständen weder gestellt
noch ausgeschlossen werden. Ebensowenig könne er zu divergenten
Akteninformationen Stellung nehmen oder die Arbeitsfähigkeit beurteilen. In
seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. September 2019 (IV-Akte 75) äusserte
sich der Gutachter zur von der behandelnden Psychiaterin vorgebrachten Kritik
und betonte, es handle sich ein bewusstes und gezieltes Vortäuschen von
Symptomen, was von einer Verdeutlichungstendenz oder einer unbewussten
Bewältigungsstrategie klar zu unterscheiden sei. Er bleibe dabei, dass eine
verlässliche gutachterliche Beurteilung angesichts der bewussten Vortäuschung
von Symptomen, der deutlichen Inkonsistenzen und der mangelnden Mitarbeit in
den Untersuchungen nicht möglich sei.
4.1.2. Das Sozialversicherungsgericht stützte in seinem Urteil
IV 2020 24 vom 31. August 2020 (IV-Akte 103) diesen Standpunkt und hielt zusammenfassend
fest, es bestehe Klarheit über das Vorliegen von Ausschlussgründen wie
Aggravation respektive Simulation, weshalb rechtsprechungsgemäss kein
versicherter Gesundheitsschaden angenommen werden dürfe und die Grundlage für
eine Invalidenrente fehle. Weil die Beschwerdeführerin durch ihr täuschendes
Verhalten diese Unsicherheit verursacht habe, trage sie die Folgen der Beweislosigkeit.
Allein aufgrund der mehrmaligen stationären Aufenthalte sei eine
invalidisierende psychiatrische Erkrankung und eine daraus folgende
fortbestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ausgewiesen.
4.1.3. Diese Beurteilung bildet die Ausganslage für die
vorzunehmende Prüfung.
4.2.
4.2.1. Noch bevor erwähntes Urteil in Rechtskraft erwuchs, wurde die
Beschwerdeführerin am 29. Januar 2021 durch die E____, wo sie vom 7. Januar
2021 an für einen dreimonatigen stationären Aufenthalt weilte, für
"berufliche Massnahmen/Rente" bei der Beschwerdegegnerin wieder
angemeldet (IV-Akte 104). Am 3. März 2021 berichteten die E____
diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere
Episode ohne psychotische Symptome und einer komplexen Traumafolgestörung
(posttraumatische Belastungsstörung sowie andauernde Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung). Die initiale Aufnahme sei aufgrund einer seit mehreren
Wochen bestehenden zunehmenden depressiven Symptomatik erfolgt, es zeichne sich
eine Besserung des Beschwerdebildes ab und es werde prognostisch eine
Integration in das häusliche Setting angestrebt. Bei der Beschwerdeführerin
liege ein schweres Erkrankungsbild mit einer deutlich reduzierten Belastbarkeit
vor und es könne gegenwärtig nicht beurteilt werden, ob eine Rückkehr in den ersten
Arbeitsmarkt möglich sei (vgl. IV-Akte 108). Dem Austrittsbericht vom 13. April
2021 (IV-Akte 115) lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nach
einer zunehmenden depressiven Symptomatik, ausgelöst durch die Sorge um ihre
nierenkranke Tochter, freiwillig zur stationären Aufnahme vorgestellt hatte. Im
Rahmen des Aufenthalts nannte die Beschwerdeführerin die Sorgen um ihre Tochter
und die in der Kindheit erlittenen Gewalterfahrungen als Belastungsfaktoren. Dem
Bericht ist zu entnehmen, beim Eintritt habe eine schwere depressive Episode
bestanden, die am ehesten im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung
mit möglicherweise andauernder Persönlichkeitsänderung zu sehen sei. Die Beschwerdeführerin
habe in psychisch stabilisiertem Zustand ohne Hinweise auf Fremd- oder
Eigengefährdung austreten können.
4.2.2. Anfangs September 2021 stellte sich die
Beschwerdeführerin wiederum freiwillig zur stationären Aufnahme in den E____
vor. Zusammenfassend berichtete sie über diverse Belastungsfaktoren, unter
anderem habe das Hochzeitsfest ihrer Tochter für sie eine grosse psychische
Belastung dargestellt. Die E____ diagnostizierten bei Eintritt eine
mittelgradige Ausprägung der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10:
F33.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie
psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika:
Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2) und eine Dranginkontinenz. Während der
einmonatigen stationären Behandlung kam es rasch zu einer Stabilisierung der
Beschwerdeführerin (Austrittsbericht vom 12. Oktober 2021, IV-Akte 120).
4.2.3. Im Dezember 2021 berichtete die transkulturelle Ambulanz
der E____, wo die Beschwerdeführerin seit August 2021 ambulant behandelt wird, von
einer schwergradig ausgeprägten Episode der rezidivierenden depressiven
Störung. Die ausgeprägte depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit,
depressiver Stimmung und vielen Ängsten stehe im Vordergrund. Als belastende
Faktoren erwähnte die Beschwerdeführerin die Angst um die Tochter und von ihr
in der Kindheit und der Ehe erlebte Gewalt und schilderte in diesem
Zusammenhang ein anhaltendes Bedrohungsgefühl, Schreckhaftigkeit, dissoziative
Zustände und Intrusionen in Form von Albträumen. Die Beschwerdeführerin sei
affektiv stark belastet, ihr Antrieb sei reduziert, sie ermüde rasch, sei
aufgrund des Schlafmangels anhaltend erschöpft und habe
Konzentrationsstörungen. Eine Weiterführung der intensiven
psychotherapeutischen Behandlung sei indiziert, aktuell bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von 100%. Eine Prognose hinsichtlich Verbesserung der
Leistungsfähigkeit und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit könne derzeit nicht
gestellt werden. Es sei aber davon auszugehen, dass es durch die intensive
Therapie zu einer Verbesserung komme (vgl. Bericht vom 21. Dezember 2021,
IV-Akte 123 S. 1 - 7).
4.2.4. Am 27. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin aus dem H____,
wo sie infolge einer Intoxikation mit Paracetamol und Lorazepam hospitalisiert gewesen
war, stationär in das Zentrum für Affektive, Stress- und Durchschlafstörungen
der E____ überwiesen. Dort präsentierte sich die Beschwerdeführerin im
Erstkontakt leidend und gab an, sich durch ihre familiäre Situation belastet zu
fühlen. Während des Aufenthaltes konnte sich die Beschwerdeführerin von akuter
Suizidalität glaubhaft distanzieren und am 3. Februar 2022 in stabilisiertem
Zustand nach Hause entlassen werden. Bezüglich einer allfälligen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht keine Angaben. Diagnostisch werden im
Wesentlichen eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit
vorwiegend ängstlich-vermeidenden und teilweise emotional-instabilen Anteilen
(ICD-10: F62.0), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und
die Episode einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung
(ICD-10: F33.1) aufgeführt (Austrittsbericht vom 17. Februar 2022,
Beschwerdebeilage [BB] 6).
4.3.
4.3.1. Aus den Berichten der E____, welche die im Vergleichszeitraum
stattgefundenen stationären Aufenthalte dokumentieren, ergibt sich keine
wesentliche und dauerhafte Veränderung der gesundheitlichen Situation. Keiner
der fachmedizinischen Berichte erwähnt eine massgebliche und anhaltende
Verschlechterung. Nach wie vor stehen die rezidivierende depressive Störung mit
einem fluktuierenden Verlauf und die posttraumatische Belastungsstörung im
Vordergrund. Die Beschwerdeführerin schildert die selben Belastungsfaktoren wie
zuvor und die geklagten Beeinträchtigungen sind gleichgeblieben. Die Frequenz
der stationären Aufenthalte ist konstant, ebenso deren Wirksamkeit. Regelmässig
kann die Beschwerdeführerin in deutlich gebessertem Zustand nach Hause
entlassen werden. Darüber hinaus lehnt es die Beschwerdeführerin ab, sich im
ambulanten Rahmen mit dem Konzept der PTBS therapeutisch auseinanderzusetzen (vgl.
Bericht E____ vom 21. Dezember 2021, IV-Akte 123). Es darf jedoch aufgrund der
Akten durchaus angenommen werden, dass mit einer guten Compliance von Seiten
der Beschwerdeführerin die bei Austritt jeweils erreichte Stabilisierung
erhalten werden könnte. Besteht wie vorliegend - ein bedeutendes therapeutisches
Potential, so ist die Dauerhaftigkeit eines Gesundheitsschadens
rechtsprechungsgemäss ohnehin in Frage gestellt (BGE 148 V 49 E. 6.2.2).
4.3.2. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, so bleibt es beim
bisherigen Rechtszustand. Solange sich keine massgebliche Veränderung des
Gesundheitszustandes - etwa in somatischer Hinsicht - mit dem erforderlichen
Beweisgrad nachweisen lässt hat, was das Sozialversicherungsgericht in seinem
oben unter E. 4.1.2. dargelegten Urteil im August 2020 festhielt, Gültigkeit:
Die Ausschlussgründe der Aggravation und der Simulation verbieten unter den
gegebenen Umständen vorliegend die Annahme einer invalidisierenden psychischen
Erkrankung. Die Beschwerdeführerin trägt die Folgen der Beweislosigkeit. An
dieser Schlussfolgerung vermögen die neuen Berichte der E____ nichts zu ändern.
Lehnte die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund auch zwei Jahre später das
Vorliegen eines Rentenanspruchs ab, so ist dies nicht zu beanstanden.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 15. August 2022
korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: