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Entscheid

IV.2022.96

Renteneinstellung unzulässig; Beschwerdegutheissung.

11. Mai 2023Deutsch17 min

2016 und vom 16. April 2019 ein (IV-Akten 45 und 120). Nach mehreren Stellungnahmen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.96

Verfügung vom 7. Oktober 2021

Renteneinstellung unzulässig;

Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1982 geborene Versicherte meldete sich am 9. Dezember 2013

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Die

Beschwerdegegnerin holte bei den B____ (B____) und bei Dr. C____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, die psychiatrischen Gutachten vom 18. April

2016 und vom 16. April 2019 ein (IV-Akten 45 und 120). Nach mehreren Stellungnahmen

des RAD-Psychiaters Dr. D____ (IV-Akten 78, 111, 122 und 124) und einer

IRRR-Sitzung (IV-Akte 125), an welcher der RAD-Psychiater Dr. E____ teilnahm, wurde

dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Juli 2019 ab 1. Juni 2014 eine ganze

Invalidenrente in Aussicht gestellt (IV-Akte 127). Zusätzlich wurde der

Versicherte mit Einschreiben vom 21. August 2019 im Rahmen seiner

Schadenminderungspflicht aufgefordert, eine leitliniengerechte

integriert-psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit quartalsmässigen

Blutspiegelkontrollen der verordneten Psychopharmaka aufzunehmen und gebeten,

bis am 30. September 2019 eine schriftliche Bestätigung des behandelnden

Therapeuten mit daraus ersichtlichem Behandlungsbeginn beizubringen (IV-Akte

130). Die Auflage wurde mit einer Androhung der Renteneinstellung verbunden,

sollte er die Auflage nicht einhalten oder ohne das Wissen der

Beschwerdegegnerin vorzeitig abbrechen. Eine Überprüfung der Auflage wurde im

Rahmen der nächsten Rentenrevision im Februar 2021 angekündigt (a.a.O.).

Innert erstreckter Frist (IV-Akte 132) bestätigte Dr. F____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, am 24. Oktober 2019 die per 17. Oktober 2019

erfolgte Behandlungsaufnahme (IV-Akte 140, S. 3). In der Folge sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. November 2019 ab

1. Juni 2014 eine ganze Rente zu (IV-Akte 145).

Im Februar 2021 leitete die Beschwerdegegnerin eine Revision

ein (Revisionsfragebogen, IV-Akte 151). Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 teilte

Dr. F____ der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe lediglich drei

Konsultationen wahrgenommen, letztmals am 4. November 2019. Danach sei die

Behandlung auf Wunsch des Patienten nicht fortgeführt worden (IV-Akte 159). Die

beim Hausarzt Dr. G____ eingeholten Laborwerte vom 1. Juni 2021 zeigten keinen

Spiegel von Psychopharmaka (IV-Akte 161). Nachdem der RAD-Psychiater Dr. E____

in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2021 festgehalten hatte, der Versicherte

habe die Schadenminderungsauflage nicht erfüllt, ohne dass hierfür ein

medizinischer oder ein anderweitiger Rechtfertigungsgrund ausweisbar sei (IV-Akte

164), wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. August 2021 die

Rentenaufhebung angekündigt. Als dagegen kein Einwand einging, hob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 die Rente per sofort auf

(IV-Akte 167). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 wandte sich der

Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin.

Am 25. Oktober 2021 informierte das Justiz- und

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt die Beschwerdegegnerin über die

Untersuchungshaft des Beschwerdeführers seit dem 23. September 2021 (IV-Akte 169).

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 15. September 2022 überwies die IV-Stelle dem

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zuständigkeitshalber die Beschwerde vom

6.

September 2022 (Posteingang bei der IV-Stelle am 8. September 2022). Darin

macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, es sei die IV-Kinderrente

rückwirkend wieder auszubezahlen. In der Beilage reicht die IV-Stelle zudem das

Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2021 (Posteingang IV-Stelle am

22.

Oktober 2021) ein.

Mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2022 wird die

Beschwerdegegnerin gebeten, den erstinstanzlichen Verfahrensablauf in Bezug auf

die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2021 darzulegen.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2022 legt die Beschwerdegegnerin

den erstinstanzlichen Verfahrensablauf dar.

Daraufhin wird mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2021 bestätigt,

dass die IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) die Schreiben vom 19.

Oktober 2021 und 6. September 2022 von A____ (Beschwerdeführer)

zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als Beschwerde

gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2021 weitergeleitet hat.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6.

Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Innert Frist wird keine Replik eingereicht.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2023 wird dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 11. Mai 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 teilte der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, er sei mit der Verfügung vom 7. Oktober 2021

nicht einverstanden, weil bei ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe. Die

Beschwerdegegnerin versäumte es allerdings, dieses Schreiben als Beschwerde an

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiterzuleiten, was sie selber

einräumt. Nachdem der Beschwerdeführer im Schreiben vom 6. September 2022

seinen Anfechtungswillen gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2021 kundtat und

eine Anfrage an den Rechtsdienst erfolgte, leitete die Beschwerdegegnerin beide

Schreiben zwecks Beschwerdeeröffnung an das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt weiter.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 30.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des basel-städtischen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in

sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.3

Die Beschwerde vom 19. Oktober 2021 wurde rechtzeitig erhoben (Art.

60.

Abs. 1 ATSG, vgl. Erwägung 1.1 vorstehend) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung damit, dass

der Beschwerdeführer am 21. August 2019 und 2. Oktober 2019 auf seine

Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht und ihm mitgeteilt worden sei, welche

Massnahmen zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durchgeführt werden müssen. Obwohl

ihm auch die Konsequenzen einer Weigerung dargelegt worden seien, habe er sich bis

heute dieser Auflage widersetzt (IV-Akte 167).

2.2

Der Beschwerdeführer ist dagegen mit der Renteneinstellung nicht

einverstanden.

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch

des Beschwerdeführers zu Recht aufgrund einer Verletzung der Therapieauflage eingestellt

hat.

3.

3.1

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der

Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr

Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich

zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen

Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei

jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die

unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten

des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22, 28 E. 4a mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2

Die Schadenminderungspflicht wird in Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7

IVG konkretisiert. Danach muss die versicherte Person alles Zumutbare

unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und den

Eintritt der Invalidität zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie ist

verpflichtet, aktiv an allen zumutbaren Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen,

worunter insbesondere medizinische Behandlungen, Integrationsmassnahmen,

berufliche Massnahmen und Massnahmen zur Wiedereingliederung fallen (vgl. zum

Ganzen Patrick Fässler, Schadenminderungsauflagen und

Leistungsverweigerung im Abklärungsverfahren? in: SZS 62/2017 S. 137 ff.,

insbesondere S. 157 f.)

3.3

Dieser Grundsatz der Schadenminderungspflicht konkretisiert sich

unter anderem darin, dass die IV-Stellen der versicherten Person im

Zusammenhang mit einer Leistung, z.B. einer Rente, Auflagen machen können.

Damit fordern sie die versicherte Person zu einer bestimmten Verhaltensweise

auf, welche nach Beurteilung der IV-Stellen geeignet ist, den

versicherungsrechtlichen Schaden zu mindern (z.B. eine medizinische Behandlung).

Das auferlegte Verhalten muss verhältnismässig und zumutbar sein. Die Auflagen

zur Schadenminderung erfolgen in Form einer schriftlichen Aufforderung, in

welcher der Inhalt der Auflage beschrieben ist, eine angemessene Frist gesetzt

und auf die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung hingewiesen wird.

3.4

Rechtsprechungsgemäss stellt die Aufforderung der IV-Stelle an die

versicherte Person zur Selbsteingliederung keine anfechtbare Verfügung dar.

Dies wird damit begründet, dass es sich hierbei nicht um eine rechtlich

erzwingbare Pflicht handelt, sondern um eine sozialversicherungsrechtliche

Last, deren Erfüllung die Voraussetzung der Entstehung oder des Fortbestandes

des Rentenanspruchs ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2011 vom 17. Oktober

2012.

E. 3.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich der fehlenden Anfechtbarkeit verneinte

das Bundesgericht im zitierten Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil (vgl. a.a.O., 3.3): Verweigert sie [die versicherte Person] eine

entsprechende Behandlung, so wird die IV-Stelle in der Folge eine anfechtbare

Verfügung über eine Kürzung oder Einstellung der Rente zu erlassen haben. Die

versicherte Person wird im Rechtsmittelverfahren zu dieser Verfügung die

Möglichkeit haben, die Rechtmässigkeit der Aufforderung überprüfen zu lassen.

Ist der versicherten Person die geforderte Behandlung nicht zuzumuten, so wird

das Gericht die rentenkürzende oder -einstellende Verfügung aufheben können

(a.a.O., E. 3.3).

3.5

Von einer versicherten Person können nur ihr objektiv und subjektiv

zumutbare Vorkehrungen und Unterlassungen verlangt werden

(Verhältnismässigkeitsprinzip; zum Ganzen: Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Rz. 90, 99 der

Vorbemerkungen). Die Erfüllung der Schadenminderungspflicht kann also im

Einzelfall unzumutbar oder unmöglich sein. Welche konkreten

Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt

oder die Fachärztin. Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren

(ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte

Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.6

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer

zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,

oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können

ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.

Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen

werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

3.7

Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der

Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt somit einerseits

die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder

erwerblichen Eingliederung voraus. Zum andern muss diese Vorkehr, der sich die

versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine

(wesentliche) Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es

keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu

konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich

gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3).

3.8

Damit eine Sanktion erfolgen kann, muss ein vorsätzliches oder

eventualvorsätzliches Verhalten vorliegen. Die versicherte Person muss

verstehen, was von ihr verlangt wird und welche Folgen es hat, wenn sie sich

der verlangten Massnahme entzieht oder nicht kooperiert (BRUNNER/VOLLENWEIDER, Basler Kommentar ATSG, Basel 2020,

N 80 zu Art. 21 ATSG; vgl. auch FÄSSLER,

a.a.O., S. 154 f.). Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen

Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht

ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende

Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit Hinweis). Eine Leistungsverweigerung

ist ebenfalls nicht zulässig, wenn die Massnahmen aus entschuldbaren Gründen

nicht erfüllt wurden, etwa, weil die versicherte Person krankheitshalber oder

aus anderen Gründen ihren Pflichten nicht nachkommen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember

2010.

E. 5.3 mit Hinweisen).

3.9

Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder

Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und

insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu

berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E.

3.

mit Hinweisen).

4.

4.1

Vorliegend ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf, dass der

Beschwerdeführer allenfalls aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage

war, die Auflage erfolgreich zu erfüllen, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.

4.2

Die Gutachter der B____ stellten in ihrem Gutachten aus dem Jahr

2016.

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Hochgradiger Verdacht auf

Persönlichkeitsstörung mit vor allem dissozialen Zügen (ICD-10 F60.2/F61.0)

- mit Störung der Impulskontrolle

- Depressive Episode, derzeit am

ehesten leicht- (bis mittel-)gradig (ICD-10 F32.0/1, IV-Akte120, S. 26).

Sie erachteten zwar mit Blick auf berufliche Massnahmen im engeren Sinne

bzw. einer Beschäftigung in geschütztem Rahmen eine intensivierte und

reintegrations-orientierte fachpsychiatrisch-psycho-therapeutische Behandlung

als notwendig, hielten dabei aber gleichzeitig fest, die Compliancefähigkeit

sei krankheitsbedingt beim Versicherten gravierend eingeschränkt (Gutachten,

IV-Akte 45, S. 22).

4.3

Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem

Beschwerdeführer im Gutachten vom 16. April 2019 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und impulsiven

sowie dissozialen Anteilen (F61.0) bei

-

Status nach

unangebrachtem elterlichem Druck und anderen abnormen Erziehungsmerkmalen (Z62.6)

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (F33.4)

-

V.a. Dysthymia

(F34 .1).

Weiter stellte er eine Verbesserung des Gesundheitszustandes fest (IV-Akte

120, S. 29 f.) und gab an, er erachte beim Versicherten eine engmaschigere

Therapie mit sozialpsychiatrischen und verhaltenstherapeutischen Elementen

(auch zur Deliktprophylaxe und Prophylaxe von unkontrollierbaren

Impulsdurchbrüchen) für angezeigt (Gutachten Dr. C____, IV-Akte 120, S. 31).

Dies vor allem, wenn er eine Berufstätigkeit wieder aufnehmen und dort vermehrt

Gefahr laufen würde, in Konflikte zu geraten, die therapeutisch aufgefangen

werden müssten (Gutachten Dr. C____, IV-Akte 120, S. 32). Dr. C____ stufte den

Beschwerdeführer zu 50% arbeitsfähig ein, wobei gesichert einige Arbeitsplätze

aufgrund der doch ausgeprägten Persönlichkeitsstörung nicht in Frage kämen (Gutachten

Dr. C____, IV-Akte 120, S. 32).

4.4

In der Aktennotiz vom 8. November 2017 vermerkte der RAD-Psychiater

Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dem Beschwerdeführer sei eine

störungsspezifische frequenzadäquate ambulante fachpsychiatrische Behandlung

zumutbar (IV-Akte 78). Gestützt auf das Gutachten von Dr. C____ änderte der RAD-Psychiater

Dr. D____ seine Ansicht und hielt in seiner Stellungnahme vom 27. April 2019

fest, eine Schadenminderungsauflage sei nicht vorzunehmen, weil medizinische

Massnahmen die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person nicht mehr relevant

verbessern könnten (IV-Akte 122, S. 4). Als Vorbereitung für eine

Arbeitsaufnahme empfehle er aber eine fachpsychiatrische Behandlung durchaus

(a.a.O.).

4.5

In der Folge fand eine Sitzung des IRRR-Gremiums statt, bestehend

aus dem Bereich Integration, dem Bereich Rente, dem Rechtsdienst und dem

regionalärztlichen Dienst (RAD), wobei hier nicht der bisher involvierte

RAD-Psychiater Dr. D____, sondern der RAD-Psychiater Dr. E____, teilnahm

(IV-Akte 125). Dabei entschied das Gremium ausgehend davon, dass das Gutachten

von Dr. C____ nicht verwertbar sei, da nicht realistisch und in keiner Weise

nachvollziehbar sei, dass sich die Persönlichkeitsproblematik ohne jegliche

Therapie innerhalb von drei Jahren einfach so verbessert haben soll (IV-Akte

125, S. 2). Dem Versicherten sei ab 1. Juni 2014 eine ganze Rente zu gewähren

und gestützt auf die Einschätzung im B____-Gutachten vom 18. April 2016 sei ihm

mit der Rentenverfügung die Auflage zu machen, sich einer leitliniengerechten

integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (IPPB) zu

unterziehen (a.a.O.).

4.6

Aus diesem Geschehensablauf ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin

vorliegend bezüglich der gesundheitlichen Einschränkung und deren Auswirkung auf

das Gutachten der B____ vom 18. April 2016 abgestellt und daraus abgeleitet hat,

dass beim Versicherten mit einer leitliniengerechten Behandlung eine relevante

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte (IV-Akte 125, S. 2),

obwohl dort die Behandlungscompliance krankheitsbedingt stark angezweifelt und

als gravierend eingeschränkt beschrieben wurde (Gutachten, IV-Akte 45, S. 22).

4.7

Sodann hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der IRRR-Sitzung auch

über das Gutachten von Dr. C____ hinweggesetzt, welches sie nicht als

beweiswertig ansah, und hat insoweit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes

als nicht nachvollziehbar beurteilt. Sie berief sich vielmehr auf das ältere

Gutachten der B____, ohne die krankheitsbedingt sehr fragliche

Behandlungscompliance zu diskutieren. Dabei kann auch nicht auf den Bericht von

Dr. D____ vom 8. November 2017 (IV-Akte 78) abgestellt werden, welcher damals

ohne Rückfragen an die B____ und eigene Untersuchungen von einer intakten

Compliancefähigkeit ausging. Dasselbe gilt auch für die Stellungnahme des RAD,

Dr. E____, vom 16. Juli 2021 (IV-Akte 164).

4.8

Es kommt hinzu, dass an der IRRR-Sitzung nicht der RAD-Psychiater

Dr. D____, welcher zuletzt die Sinnhaftigkeit einer Schadenminderungsauflage

ausdrücklich verneint hatte, sondern stattdessen Dr. E____ teilnahm. Dr. E____

führte selber keine Untersuchung durch. Ausserdem setzte er sich in keiner

Weise mit der Aussage von Dr. D____, wonach keine Schadenminderungsauflage

möglich sei, auseinander, so dass ein Widerspruch zwischen diesen beiden

RAD-ärztlichen Aussagen besteht, der bislang nicht aufgelöst wurde. Dies umso

mehr als Dr. D____ seinerseits gestützt auf Dr. C____ gar von einer Verbesserung

des Gesundheitszustandes ausgegangen ist, dennoch von einer Schadenminderungsauflage

abriet. Daran ändert auch nicht, dass Dr. D____ vor dem Gutachten Dr. C____ zu

einem früheren Zeitpunkt von einer intakten Compliancefähigkeit ausging.

Weitere fachmedizinische Berichte, die sich zur Compliancefähigkeit

insbesondere im Zeitpunkt der Renteneinstellung äussern, sind den Akten nicht

zu entnehmen.

4.9

4.9.1

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den

rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer Hinsicht in Bezug auf die

Zumutbarkeit insbesondere der Wahrnehmung der Auflage ungenügend abgeklärt hat.

Infolgedessen war die Auflage vom 21. August 2019 medizinisch nicht ausreichend

untermauert. Insbesondere kann bei einer krankheitsbedingt stark eingeschränkten

Compliancefähigkeit nicht von einem Verschulden des Beschwerdeführers somit von

einer Verletzung der Schadenminderungspflicht zwei Jahre nach Erlass der

Auflage ausgegangen werden. Eine Aufhebung der Rente gestützt auf Art. 21 Abs.

Dispositiv

4 ATSG ist demnach nicht gerechtfertigt.

4.9.2. Im Übrigen ist eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen

nach Art. 21 Abs. 4 ATSG davon

abhängig, dass die fragliche Massnahme eine wesentliche Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit verspricht. Die B____ hat damals die Therapie mit Blick auf

eine berufliche Integration im engeren Sinne bzw. einen geschützten

Arbeitsplatz empfohlen und ist damit davon ausgegangen, dass eine Verbesserung

auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht erzielt werden kann. Folglich galt nach Stand

Gutachten B____ aus dem Jahr 2016, worauf sich die Beschwerdegegnerin abstützt,

die Therapie der Stabilisierung des Gesundheitszustandes und nicht der

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit.

5.

5.1.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die

Verfügung vom 7. Oktober 2021 ist aufzuheben. Dies bedeutet, dass die mit

Verfügung vom 27. November 2019 zugesprochene ganze Rente rückwirkend ab

Leistungseinstellung wieder auszurichten ist, vorbehältlich, dass kein

Sistierungsgrund nach Art. 21 Abs. 5 ATSG vorliegt. Dabei ist festzuhalten,

dass es der Beschwerdegegnerin unbenommen ist, die Anordnung von

schadenmindernden Massnahmen im vorliegenden Fall für die Zukunft erneut zu

prüfen und die notwendigen fachmedizinischen Abklärungen zu treffen, soweit sie

dies als angezeigt erachtet.

5.2.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von

Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der

Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von CHF 800.00 aufzuerlegen.

5.3.

Der Beschwerdeführer hat zwar eine Vollmacht von Herrn lic. iur. H____

eingereicht. Diese ist jedoch ausdrücklich auf das Fristerstreckungsgesuch im

Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (IV.2022.96) beschränkt.

Eine Rechtsschrift hat der Rechtsvertreter keine eingereicht. Eine

Parteientschädigung rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 7. Oktober 2021 aufgehoben.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von

CHF 800.00.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: