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Entscheid

IV.2022.97

Polydisziplinäres Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

8. März 2023Deutsch17 min

Beschwerdegegnerin holte das psychiatrische Gutachten der C____ des [...]spitals

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

März 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, P. Waegeli

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.97

Verfügung vom 25. August 2022

Polydisziplinäres Gutachten beweiskräftig;

Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1981 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 18. Dezember

2008 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die

Beschwerdegegnerin holte das psychiatrische Gutachten der C____ des [...]spitals

[...] (nachfolgend C____) vom 10. Juni 2009 ein (Gutachten, IV-Akte 22;

Rückfrage vom 05.05.2010, IV-Akte 46) und sprach dem Beschwerdeführer nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 18. August 2010 bei einem

Invaliditätsgrad von 53% ab dem 1. Februar 2008 eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von 72% ab dem 1. September 2009 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte

48). Mit Mitteilung vom 16. Mai 2013 wurde die Rente unverändert bestätigt

(IV-Akte 56).

Im Jahr 2019 holte die Beschwerdegegnerin im Zuge einer von

Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (IV-Akte 64) den Verlaufsbericht von

Dr. D____, FMH Innere Medizin, Delegierte Psychotherapie, und M.Sc. E____,

delegierte Psychologin, vom 18. November 2019 ein (IV-Akte 71). Vom 20. November

2019 bis 26. November 2019 wurde der Beschwerdeführer stationär in den F____

(nachfolgend F____) behandelt (Austrittsbericht vom 06.12.2020, IV-Akte 75). In

der Folge empfahl der RAD-Arzt Dr. G____ ein polydisziplinäres Gutachten mit

den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und

Neuropsychologie (IV-Akte 84), woraufhin die Beschwerdegegnerin ein solches bei

der H____ AG in Auftrag gab. Die Gutachter erstatteten das Gutachten am 24.

Januar 2022 (IV-Akte 115). Dazu nahm der RAD-Psychiater Dr. I____ Stellung

(IV-Akte 118). Gestützt auf diese Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. April 2022 in Aussicht, die

Invalidenrente aufgrund eines wesentlich gebesserten Gesundheitszustandes und

einem neu errechneten Invaliditätsgrades von 17% aufzuheben (IV-Akte 123).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Akten 127 und 129). Nachdem der

RAD-Psychiater Dr. I____ am 11. August 2022 erneut Stellung genommen hatte (IV-Akte

136), erliess die Beschwerdegegnerin am 25. August 2022 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung und hob die Rente per Ende September 2022 auf (IV-Akte 138).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 26. September 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2022 aufzuheben.

2.

Es sei dem

Beschwerdeführer weiter eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter

die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und dem allfälligen Erlass

einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu

bewilligen.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei die

mit der angefochtenen Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde

für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5.

Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,

unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Mit Replik vom 6. Februar 2023 hält der Beschwerdeführer an den

gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2022 wird dem Beschwerdeführer

der Kostenerlass gewährt.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 8. März 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hob in der angefochtenen Verfügung vom 25.

August 2022 die dem Beschwerdeführer bislang ausgerichtete ganze Invalidenrente

infolge einer gesundheitlichen Verbesserung per Ende September 2022 auf. Sie

stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten

der H____ AG vom 24. Januar 2022 (IV-Akte 115).

2.2

Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich beim Gutachten der

H____ AG lediglich um eine abweichende medizinische Einschätzung eines im

Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Aufhebung der ganzen Rente zu

Recht erfolgt ist.

3.

3.1

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen

Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an

sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne

ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an

frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.

5.4).

3.3

3.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.2

Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu

berücksichtigen, wenn keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Gutachten

externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen,

darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4;

BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.

4.1

Nachfolgend gilt es die Verhältnisse, die der rentenzusprechenden

Verfügung vom 18. August 2010 zugrunde lagen, mit dem Sachverhalt zu

vergleichen, der zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 25. August 2022 vorlag.

4.2

Das C____-Gutachten vom 10. Juni 2009 (auf welchem die Verfügung vom

18.

August 2010 basiert) attestierte dem Beschwerdeführer als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine generalisierte Angststörung

(ICD-10 F41.1, IV-Akte 22, S. 6). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde

eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen, diagnostiziert (ICD-10 F42.1,

a.a.O.). Die Restarbeitsfähigkeit wurde auf 30% festgelegt (IV-Akte 22, S. 7)

und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einem verminderten Antrieb,

gesteigerter Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sowie

mit einer psychomotorischen Hemmung begründet. An dieser Einschätzung hielten

die Gutachter auf Rückfrage mit Stellungnahme vom 5. Mai 2010 fest (IV-Akte 46).

4.3

Demgegenüber diagnostizieren die Gutachter der H____ AG im Gutachten

vom 24. Januar 2022 (IV-Akte 115) als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichtgradig (ICD-10 F33.0) sowie eine generalisierte Angststörung (IV-Akte

115, S. 6). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierten

die Gutachter dem Beschwerdeführer eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G 43.0), Balbuties

(ICD-10 F98.5), angeborene Beta-Thalassämia minor (ICD-10 D56.1), Juckreiz

unkl. Aetiologie (ICD-10 L29.9), einen chronischen Nikotinabusus, kumulativ ca.

15-20 pack years (ICD-10 F17.9), St.n. VATS bei Hamartom des rechten apikalen

Lungenmittellappens (Segment 5) 12/2003, St.n. Ureterolithiasis im rechten

Ureterostium 11/2015 (Urolith-CT 8.11.2015: Urolithiasis im rechten Ureterostium,

mit Harnstau Grad II), St.n. Exzision eines Atheroms über dem rechten Trochanter

major am 11.12.2007 sowie St.n. Appendektomie 2004 (IV-Akte 115, S. 6). Die

Gutachter erachteten den Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht in der

bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ab November 2019 zu

70% arbeitsfähig, wobei keine Minderung der zeitlichen Präsenz, jedoch eine

Leistungsminderung von 30% bestehe (IV-Akte 115, S. 7, 8 und 9). Das Profil

einer leidensangepassten Tätigkeit umschrieben sie als eine Betätigung ohne

erhöhte Anforderungen an die emotionale oder körperliche Belastbarkeit, mit

wenig Kundenkontakt und Mitarbeiterfluktuation, insgesamt ohne erhöhte verbal-kommunikative

Anforderungen, ohne Führungsaufgaben, dafür aber mit der Möglichkeit zu

verlängerten Pausen (IV-Akte 115, S. 8). Die Tätigkeit sollte wenig

stressbelastende, einfach strukturierte Arbeitsabläufe enthalten, die keine

eigene Entscheidungsnotwendigkeit erfordern und die ohne enges Zeitlimit

abgearbeitet werden können (a.a.O.).

4.4

Zur Begründung führten die Gutachter aus, die Arbeitsfähigkeit

bestimme sich aufgrund der psychiatrischen Leiden. Auf neurologischem und

allgemein-internistischem Gebiet würden keine Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit vorliegen (a.a.O.). Unter den fallspezifischen Fragen führten

die Gutachter hinsichtlich des Verlaufs aus, dass sich die Arbeitsfähigkeit im

Vergleich zum Vorgutachten, welches der Verfügung vom 18. August 2010 zugrunde

lag, verbessert habe. Sie begründeten dies im Wesentlichen mit der nur noch

leichtgradigen depressiven Symptomatik (a.a.O.), wohingegen im Vorgutachten

noch eine schwere depressive Symptomatik vorgelegen habe, was retrospektiv eine

höhere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit rechtfertige (a.a.O.). Hinweise für

eine Zwangsstörung hätten sich (aktuell) überhaupt nicht abgrenzen lassen,

weshalb diese Diagnose entfalle. Auch gäbe es unter Berücksichtigung der ICD-10

Diagnosekriterien keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder eine stärkere

Akzentuierung der Persönlichkeit (a.a.O.).

4.5

Der RAD-Psychiater Dr. I____ hielt in seiner Stellungnahme zum

Gutachten vom 7. März 2022 fest, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands

aufgrund der nachgewiesenen Verbesserung der Affektivität ausgewiesen sei

(IV-Akte 118, S. 5). Die generalisierte Angststörung sei bei derzeitigen

Belastungsprofil nicht von quantitativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Im Übrigen spreche der Behandlungsverlauf seit 2010 gegen eine schwere

depressive Störung oder eine andere schwere psychische Störung (a.a.O.).

Stationäre Behandlungen seien bis auf eine einmalige Krisenintervention 2019

nicht durchgeführt worden. Zudem müsse bei nicht überprüfbarer

Medikamentencompliance von nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen ausgegangen

werden. Eine Auswirkung der vorliegenden psychischen Störungen auf alle

Lebensbereichen liege nicht vor. Das Familienleben gestalte sich strukturiert

und die versicherte Person fahre Auto (a.a.O.). Die ambulante Therapie werde

nur lose durchgeführt. Termine nach dem Sommer 2021 seien nach Angaben der

Behandler durch die versicherte Person mehrheitlich abgesagt worden. Ein

ausgewiesener Leidensdruck sei daher nicht nachvollziehbar. Aufgrund der

neuropsychologisch festgestellten Simulation kognitiver Defizite sei bezüglich

anderer vorgebrachter Symptome die Symptomvalidität im Übrigen kritisch zu

hinterfragen (a.a.O.). An dieser Einschätzung hielt der RAD-Psychiater Dr. I____

in seiner Stellungnahme vom 11. August 2022 fest und führte aus, dass die

versicherte Person durch fehlende Mitwirkung das Feststellen des tatsächlichen

Ausmasses ihres Leistungs- und Aktivitäten-Niveaus sowie die Beurteilung der

Ausschöpfung von therapeutischen Möglichkeiten verhindere, wobei gleichzeitig

Hinweise auf eine übertriebene Beschwerdeschilderung vorliegen würden (IV-Akte

136, S. 4).

4.6

4.6.1

Auf die umfangreichen und schlüssigen Beurteilungen der

Gutachter kann vorliegend abgestellt werden. Sie sind in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie

sind zudem vorliegend insbesondere deswegen überzeugend, da die Gutachter zu

den einzelnen Diagnosen im Vorgutachten Stellung bezogen und dabei ausdrücklich

festhielten, dass eine Verbesserung vorliege, da im Zeitpunkt der Begutachtung

nur eine leichtgradige depressive Symptomatik vorgelegen habe (IV-Akte 115, S.

9).

4.6.2

Des Weiteren liessen die Gutachter der H____ AG aufgrund der

fehlenden Hinweise die bisherige Zwangsstörung fallen (der Beschwerdeführer

konnte sich an ein etwaiges Leiden aus diesem Bereich überhaupt nicht mehr erinnern,

vgl. IV-Akte 115, S. 5, 8, 36 und S. 37) und hielten fest, dass keine Persönlichkeitsstörung

oder stärkere Akzentuierung der Persönlichkeit bestehe (IV-Akte 15, S. 8). Entsprechend

wird im Gutachten vermerkt, dass sich anlässlich der neuropsychologischen

Testung das Bild einer Beschwerdebetonung im Sinne einer Simulation ergeben

habe (IV-Akte 115, S. 5, 19 und 38).

4.7

Schliesslich würdigten die Gutachter sämtliche vorhandenen

Unterlagen und berücksichtigten sowohl den bisherigen Behandlungsverlauf als

auch die Standardindikatoren, sodass an den getroffenen Feststellungen keine

Zweifel bestehen.

5.

5.1

Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen keine andere

Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

5.2

5.2.1

Zunächst kann der Ansicht des Beschwerdeführers, die

wesentliche Besserung des Gesundheitszustands aus psychiatrischer Sicht sei im

Vergleich zum Vorgutachten mangelhaft begründet (da ohne Darlegung der tatsächlichen

Besserung der funktionellen Einschränkung; vgl. Beschwerde, Rz. 16), nicht

gefolgt werden. Die Gutachter hielten ausdrücklich fest, dass die Ergebnisse

der durchgeführten neuropsychologischen Testung hochauffällig resp. im Rahmen

der Zufallswahrscheinlichkeit waren, d.h. unter der Schwelle für reines Raten.

Nach mathematischer Wahrscheinlichkeitsrechnung konnte mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit von 99% eine gezielte Antwortmanipulation

(gezielt falsche Antwort bei Kenntnis der richtigen Antworten) bewiesen werden (IV-Akte

115, S. 7, 21, 49 und 50). Eingebettete Indices und das Testprofil hätten

ebenfalls auf unplausible Symptomproduktion hingewiesen. Schon bei einfachsten

Aufgaben habe der Versicherte extrem langsam und fehlerhaft gearbeitet. Mit dem

vorgeführten kognitiven Niveau wären eine eigenständige Lebensführung und die

Teilnahme als Fahrer eines Personenwagens am Kraftverkehr nicht möglich

(IV-Akte 115, S. 21).

5.2.2

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherte

anlässlich der Begutachtung Anfang Dezember 2021 angab, zu keiner

Erwerbstätigkeit mehr fähig zu sein, wobei er gemäss Bericht des Amts für

Wirtschaft und Arbeit (AWA) zu diesem Zeitpunkt bereits als [...] Fahrer tätig

gewesen war (IV-Akte 119 und 120). Dabei hat der Beschwerdeführer aber

nachweislich nicht nur am Strassenverkehr teilgenommen, sondern sogar als [...]kurier

gearbeitet (IV-Akte 119 und 120), was ihm offensichtlich ohne weiteres möglich war.

Bereits aufgrund dieser tatsächlichen Besserung der funktionellen

Einschränkungen ist eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustandes

ausgewiesen. Ausserdem ist mit dem Vorliegen einer Arbeitstätigkeit als

Kurierfahrer, welche erhöhte Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit

mit sich bringt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz.

19), nicht von Konzentrationsstörungen in einem relevanten Ausmass auszugehen.

5.2.3

Im Übrigen waren die vom Versicherten vorgebrachten neurologischen

Leiden anlässlich der körperlichen Untersuchung nur teilweise konsistent und

nachvollziehbar. So hielt der neurologische Gutachter fest, der Versicherte

habe bei der körperlichen Untersuchung eine Ataxie leichter Ausprägung (keine

relevante Sturzneigung) in Verbindung mit willentlich intendiertem Arm- und

Händetremor demonstriert. Da der Tremor sonst nicht festzustellen gewesen sei

und auch sonst keine Einschränkungen im Alltag dargestellt worden seien, müsse

von einer Beschwerdeverdeutlichung ausgegangen werden (IV-Akte 115, S. 21).

5.3

5.3.1

Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass eine

rezidivierende depressive Störung naturgemäss in Phasen verschiedener

depressiver Ausprägung verlaufe resp. sich in der Schwere jeweils abwechsle

(Beschwerde, Rz. 15). Da Dr. D____ am 18. November 2019 und damit kurz vor dem

Eintritt in die F____ eine schwere depressive Episode attestiert und im

Austrittsbericht der F____ eine mittelschwere depressive Episode bescheinigt

worden sei, sei das Vorliegen einer lediglich leichten depressiven Episode

vorliegend nicht erstellt (a.a.O.).

5.3.2

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die rezidivierende depressive

Störung sowie die Angststörung im Rahmen einer 30% Einschränkung der Leistungsfähigkeit

von den Gutachtern ausreichend berücksichtigt wurden (IV-Akte 115, S. 42). Eine

weitergehende Einschränkung rechtfertigt sich nach dem Gesagten nicht resp.

müsste streng genommen aufgrund des Vorliegen von Ausschlussgründen d.h.

mangels eines versicherten Gesundheitsschadens gänzlich verneint werden (vgl.

dazu BGE 140 V 193 E. 3.3). Zudem erscheint eine schwere depressive Episode

über einen so langen Zeitraum vor dem Hintergrund der fehlenden stationären

Behandlung (mit Ausnahme einer einmaligen, einwöchigen Hospitalisation in den F____)

als nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer aus dem

Umstand, dass die Gutachter vermerkten, mit der neurologischen Untersuchung

hätten authentische kognitive Störungen im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen

nicht ausgeschlossen werden können, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.4

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei es ein

Missverständnis, dass er sich mit Freunden treffen würde (Beschwerde, Ziff.

21). Vielmehr lebe er zurückgezogen und die Situation sei in sozialer Hinsicht

vergleichbar mit derjenigen, welche im C____-Gutachten beschrieben worden sei

(a.a.O.). Allerdings legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese Aussage

missverständlich sein soll. Vielmehr lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass

der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter berichtete, er

würde sich am Wochenende mit Freunden treffen und zum Beispiel in den Park gehen.

Zusätzlich beschrieb er dem Gutachter Aktivitäten mit seinen Kindern und seiner

Frau sowie den Umstand, dass er im Sommer 2021 mit seiner Familie für vier

Wochen in der [...] gewesen sei (IV-Akte 115, S. 34). Insgesamt erscheinen der

im Gutachten der H____ AG im Jahr 2022 festgehaltene Tagesablauf und die

sozialen Aktivitäten als strukturierter und vielfältiger als diejenigen, die

noch 2009 wie im Gutachten der C____ beschrieben worden sind (vgl.

RAD-Stellungnahme, IV-Akte 136, S. 4). Daher ist mit den Gutachtern davon

auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ein entsprechendes Aktivitätsniveau vorliegt

und sich die Lebenssituation in sozialer Hinsicht gegenüber entgegen den

Ausführungen im -Gutachtens deutlich verbessert hat.

5.5

Das gleiche gilt für die Problematik der Suizidalität. Der

Beschwerdeführer bringt vor, mit der fehlenden aktuellen Suizidalität könne

keine Verbesserung begründet werden, da eine aktuelle Suizidabsicht auch im

Zeitpunkt des Gutachtens der C____ nicht vorgelegen habe (Beschwerde, Rz. 20).

Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung

bei der C____ wiederkehrende Gedanken an den Tod und Suizidversuche angab

(IV-Akte 22, S. 3, 4 und 6). Davon distanzierte sich der Beschwerdeführer

anlässlich der Untersuchung bei der H____ AG und gab an, dass ein Suizid wegen

seiner Kinder und seiner Frau nicht in Frage komme (IV-Akte 115, S. 38). Damit

liegt auch diesbezüglich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor.

5.6

Insoweit als der Beschwerdeführer geltend macht, dass er keine

Einsicht in die Dokumente des AWA betreffend Schwarzarbeit habe (vgl. Replik,

Rz. 6), so ist festzustellen, dass sich die beiden von ihm selbst

unterzeichneten Dokumente bereits in den vorliegendem IV-Akten befinden (vgl.

IV-Akte 119 und 120), worauf verwiesen werden kann.

5.7

Im Ergebnis liegt eine Verbesserung des Gesundheitszustands vor, in

Form einer geänderten Diagnose (rezidivierende depressive Episode), einem Wegfall

einer Diagnose (Zwangsstörung) sowie einer offensichtlichen Verbesserung der

tatsächlichen Umstände resp. Einschränkungen. Daher hat die Beschwerdegegnerin den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben.

6.

6.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihm die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten

des Staates.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Aufgrund dessen,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende

Beschwerdeverfahren bewilligt wurde, ist seinem Vertreter entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art.

61.

lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das

Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen

Verfahren rund Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei

dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren

reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich

kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich

Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____,

Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: