Lexipedia

Entscheid

IV.2022.98

Rentenrevision; wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands; Beschwerdeabweisung (Bundesgerichtsurteil 8C_541/2023 vom 07.11.23)

25. April 2023Deutsch25 min

bei der Firma C____ AG, Basel, angestellt (IV-Akte 9, S. 3). Im Oktober 2009 meldete

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

April 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.98

Verfügung vom 5. September 2022

Rentenrevision; wesentliche

Verbesserung des Gesundheitszustands; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1979 geborene Beschwerdeführer war zuletzt vom 15. Mai 2008

bis 31. Mai 2010 als interner Mitarbeiter/Student in einem Teilzeitverhältnis

bei der Firma C____ AG, Basel, angestellt (IV-Akte 9, S. 3). Im Oktober 2009 meldete

er sich wegen einer lumbalen Rückenproblematik (Bandscheibenvorfall) bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an (IV-Akte 4, S. 10). Nach einer

rheumatologisch-psychiatrischen Untersuchung vom 5. Juli 2012 (IV-Akte 22, S.

283) wurde ihm mit Verfügung vom 14. März 2013 rückwirkend ab 1. April 2010

eine ganze Rente zugesprochen (IV-Akte 22, S. 314).

Im Zuge einer im Januar 2015 eingeleiteten Rentenrevision wurde

der Beschwerdeführer erneut rheumatologisch-psychiatrisch begutachtet

(Gutachten Dr. D____ vom 15.07.2015, IV-Akte 36; Gutachten Dr. E____ vom

05.08.2015, IV-Akte 37). Gestützt darauf wurde ihm mit Mitteilung vom 13.

August 2015 der Rentenanspruch unverändert bestätigt (IV-Akte 40).

Anlässlich einer zweiten Rentenrevision im Oktober 2018 fand eine

Verlaufsbegutachtung bei Dr. E____ (Gutachten vom 07.05.2020, IV-Akte 77) und Dr.

D____ statt (Gutachten vom 11.06.2020, IV-Akte 78). Mit Vorbescheid vom 10.

Juli 2020 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die

bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen (IV-Akte 85). Nachdem der

Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben und verschiedene neue medizinische

Berichte eingereicht hatte (IV-Akten 95, 97, 100), schloss die

Beschwerdegegnerin das Vorbescheidverfahren ab und gab eine Verlaufsbegutachtung

bei Dr. E____ (Gutachten vom 15.03.2022, IV-Akte 146) und Dr. D____ in Auftrag

(Gutachten vom 29.03.2022, IV-Akte 149).

In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit einem neuen Vorbescheid vom 5. April 2020 die Herabsetzung

der ganzen Rente auf eine halbe Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von

57% in Aussicht (IV-Akte 152). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen erneut

Einwand erhoben und die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. F____ vom

22. Juni 2022 (IV-Akte 165) eingereicht hatte, holte die Beschwerdegegnerin bei

den Gutachtern die Ergänzungsberichte vom 25. Juli 2022 (IV-Akte 172) und 27.

Juli 2022 (IV-Akte 170) ein. Nach einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD, IV-Akte 176) äusserte sich der Beschwerdeführer (IV-Akte 178).

Gestützt auf eine weitere Stellungnahme des RAD (IV-Akte 184) hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. September 2022 am Vorbescheid fest

(IV-Akte 182).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung vom 5. September 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und

ihm über den Verfügungszeitpunkt hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten.

2.

Unter o/e-Kostenfolgen

(inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerdeführer für

den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung für die

Gerichtskosten und die Parteikosten mit dem Unterzeichnenden als Vertreter zu

bewilligen sei.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer folgende Unterlagen

ein: das Arztzeugnis von Dr. F____ vom 29. September 2022 (Beschwerdebeilage/BB

3), die Berichte von Dr. G____ vom 22. August 2022 und vom 7. September 2022

(BB 4 und 5), den Bericht von Dr. H____ vom 14. September 2022 (BB 6) und das

E-Mail des [...]spitals I____ vom 22. September 2022 sowie die Verfügung der

Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 31. Dezember 2021 (BB 8).

Die Beschwerdegegnerin holt die RAD-Stellungnahme des

Allgemeinarztes Dr. J____ vom 11. November 2022 (IV-Akte 189) sowie die

Einschätzung des RAD-Arztes Dr. K____, Facharzt für Orthopädie sowie

Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 21. November 2022 (IV-Akte 191)

ein und schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2022 auf Abweisung der

Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 10. Februar 2023 resp.

Duplik vom 8. März 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2023 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch B____,

Advokat, bewilligt.

IV.

Am 25. April 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin reduzierte in der angefochtenen Verfügung die

bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente. Dabei stützte sie sich in

medizinischer Hinsicht auf die Einschätzungen der Gutachter Dr. E____ und Dr. D____

ab, wonach beim Beschwerdeführer aufgrund einer gesundheitlichen Verbesserung

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Zudem gewährte sie einen leidensbedingten

Abzug von 10%, woraus ein Invaliditätsgrad von 57% und damit ein Anspruch auf

eine halbe Rente resultierte.

2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass sich

sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe und bringt vor, die Einschätzungen

der Gutachter seien nicht beweiskräftig.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat. Da der Beschwerdeführer zuletzt im

Jahr 2015 im Rahmen des damaligen Revisionsverfahrens durch Dr. D____ und Dr. F____

gutachterlich untersucht wurde, ist im vorliegenden Revisionsverfahren der

Sachverhalt im damaligen Zeitpunkt (Mitteilung vom 12.08.2015, IV-Akte 40) mit

dem Sachverhalt im Zeitpunkt der nun angefochtenen Verfügung vom 5. September

2022.

(IV-Akte 182) zu vergleichen.

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher

Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E.

3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum

31.

Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen

ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der

Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer

Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen

Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither

verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen

Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

Dispositiv

3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene

Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 5.

September 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu

jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die

Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind

(vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai

2022 E. 2.2.2).

3.2.

3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum

31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren

Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit.

b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. c).

3.3.

3.3.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember

2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40%

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70%

ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.3.2. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren

Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer

ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69%

entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem

Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem

Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

3.4.

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022

anwendbaren Fassung). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die

allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E.

2.1).

3.5.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021

anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich

der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich

ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren

Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte

ändert (a.) oder auf 100% erhöht (b.).

3.6.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten

für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)

beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden

Fall bildet daher die Mitteilung vom 13. August 2015 (IV-Akte 40), welche auf

dem Gutachten Dr. D____ vom 15. Juli 2015 (IV-Akte 36) und dem Gutachten Dr. E____

vom 5. August 2015 (IV-Akte 37) beruht, den Referenzzeitpunkt.

3.7.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.8.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer

Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das

Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.9.

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

4.

4.1.

4.1.1. Dr. D____ stellte in seinem Gutachten vom 15. Juli 2015 keine

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 36, S. 11). Als

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er dem

Beschwerdeführer eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und abhängige

Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1, a.a.O.). Er beurteilte den Beschwerdeführer

als vollumfänglich arbeitsfähig (IV-Akte 36, S. 13 f.). Dr. E____ diagnostizierte

beim Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 5. August 2015 ein chronisches

Lumbovertebralsyndrom, verbunden mit einer akuten radikulären Reizsituation auf

beiden Seiten durch die beiden Diskushernien. Er attestierte eine

vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (IV-Akte 37, S. 17

und 20). In der Konsensbeurteilung beurteilten die Gutachter die

rheumatologische Beurteilung als massgebend (IV-Akte 37, S. 23).

4.1.2. Im Gutachten vom 11. Juni 2020 stellte Dr. D____ aus

psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer eine

chronische Schmerzstörung und abhängige Persönlichkeitszüge (IV-Akte 78, S. 13).

Der erhobene psychiatrische Befund präsentiere sich als weitgehend unauffällig

(IV-Akte 78, S. 13 f). Zu den in den Akten wiederholt erwähnten depressiven

Episoden des Beschwerdeführers führte der Gutachter aus, dass sich im Zeitpunkt

der Begutachtung keinerlei Hinweise auf eine depressive Erkrankung hätten finden

lassen und dass sich der Explorand auch nicht in psychiatrischer oder

antidepressiver Behandlung befinde. Bei dieser Ausgangslage kam der Gutachter

zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer in jeder beruflichen Tätigkeit, die den

körperlichen Einschränkungen angepasst sei, eine volle Arbeits- und

Leistungsfähigkeit bestehe (IV-Akte 78, S. 14).

4.1.3. Im Gutachten vom 7. Mai 2020 stellte Dr. E____ wiederum

ein chronisches Lumbovertebralsyndrom fest (IV-Akte 77, S. 36). Vor dem

Hintergrund, dass klinisch keine Anhaltspunkte mehr für eine radikuläre

Reizsituation bestanden (IV-Akte 77, S. 37), attestierte er aus

rheumatologischer Sicht eine deutlich verbesserte Situation sowohl gegenüber

der Begutachtung vom 24. September 2012 als auch gegenüber der Beurteilung vom

15. Juli 2015. Bei der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität hielt er

fest, dass keine gleichmässige Einschränkung der Aktivitätenniveaus in allen

Lebensbereichen vorliege (IV-Akte 77, S. 38). Betrachte man den Tagesablauf des

Beschwerdeführers dann sei klar, dass dieser vielen normalen Alltagsaktivitäten

nachgehe. So führe der Explorand zusammen mit seiner Partnerin den Haushalt,

betreue mit ihr gemeinsam den Sohn und koche alleine oder mit ihr zusammen für

die Familie. Zudem fahre er alleine Auto, laufe regelmässig zwischen 5-10

km/Tag, gehe ca. 2x wöchentlich in ein spezielles Krafttraining, welches eigens

auf ihn zugeschnitten sei und besuche 1-2x in der Woche ein spezielles

Kung-Fu-Training, wo er stabilisierende Übungen tätige (IV-Akte 77, S. 38). Das

gesamte Tagesprogramm entspreche mindestens einem halbtägigen Programm in Bezug

auf eine leichte Tätigkeit, eher sogar mehr. Da die Alltagsaktivitäten des

Beschwerdeführers einer Tätigkeit auf einem körperlich leichten Niveau

entsprechen würden, wie sie auch bei einer Berufstätigkeit möglich wären

(a.a.O.), beurteilte der

Gutachter den Beschwerdeführer in einer leichten rückenschonenden Tätigkeit zu 50%

arbeitsfähig bezogen auf ein Ganztagspensum (IV-Akte 77, S. 39). Auf diese

Einschätzung stellten die Gutachter auch in der Gesamtbeurteilung ab (IV-Akte

78, S. 8).

4.2.

4.2.1. In der Folge reichte der Beschwerdeführer neue medizinische

Berichte ein, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. E____

und Dr. D____ veranlasste. Die Gutachter erstatteten ihre Gutachten am 15. März

2022 (IV-Akte 146) und am 29. März 2022 (IV-Akte 149).

4.2.2. In psychiatrischer Hinsicht beurteilte Dr. D____ die chronische

Schmerzstörung und die abhängigen Persönlichkeitszüge neu als Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 149, S. 7). Zudem diagnostizierte

er zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode (ICD-10 F33.1, IV-Akte 149, S. 89). Die Arbeitsfähigkeit schätzte der

Gutachter seit Aufnahme der ambulanten psychiatrischen Behandlung im Januar

2021 auf 50% (IV-Akte 149, S. 91).

4.2.3. In rheumatologischer Hinsicht stellte Dr. E____ beim

Beschwerdeführer wie bereits in den beiden Vorgutachten ein chronisches

Lumbovertebralsyndrom fest (IV-Akte 146, S. 78, zusätzlich erwähnte er noch das

MRI der LWS und das Röntgen-LWS vom 08.12.2021). Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er neu neben dem chronischen Hämorrhoidalleiden

zusätzlich verschiedene Diagnosen an beiden Ellenbogen, Knien, Füssen und einen

V.a. eine beginnende Heberdenarthrose am rechten Zeigefinger sowie eine klinisch

ausgeprägte und abklärungsbedürftige Schwerhörigkeit (IV-Akte 146, S. 79). Dabei

attestierte er dem Beschwerdeführer für eine leichte rückenschonende Tätigkeit

eine Arbeitsfähigkeit von 50% bezogen auf ein Ganztagspensum (IV-Akte 146, S.

81).

4.2.4. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 29. März 2022 kamen

die Gutachter überein, beim Beschwerdeführer bestehe wie bis anhin eine

Arbeitsfähigkeit von 50% für eine leichte, rückenschonende Tätigkeit (IV-Akte

149, S. 10). Sie hielten fest, die einzelnen Arbeitsunfähigkeiten aus

somatischer und psychiatrischer Sicht würden sich nicht addieren lassen, da der

Explorand bei einem reduzierten Pensum die Möglichkeit habe, vermehrt Pausen

einzulegen, was sowohl den somatischen als auch den psychischen Einschränkungen

Rechnung trage (a.a.O.).

4.3.

Nachdem der Beschwerdeführer neue Berichte der behandelnden Ärzte sowie

das Einwandschreiben vom 23. Mai 2022 eingereicht hatte, nahmen die Gutachter mit

Schreiben vom 25. und 27. Juli 2022 dazu Stellung. Dr. E____ äusserte sich zu

den neu eingereichten Berichten von Dr. H____, FMH Orthopädische Chirurgie,

Spezialist für Fusschirurgie, und dessen Kritik am Gutachten (IV-Akte 172) und hielt

an seiner bisherigen Einschätzung fest (IV-Akte 172, S. 6). Dr. D____ nahm zur

Einschätzung von L____, eidg. anerkannte Psychotherapeutin und Dr. F____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni 2022 eingehend Stellung (IV-Akte

170, S. 3 f.). Dabei hielt er ebenfalls an seinen Schlussfolgerungen fest

(IV-Akte 170, S. 5).

4.4.

4.4.1. Vorab ist festzustellen, dass auf die vorstehend aufgeführten

Gutachten abgestellt werden kann. Die Gutachter haben sich mit den relevanten

Vorakten fundiert auseinandergesetzt und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen schlüssig

begründet. Die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen sind

erfüllt. Insbesondere kann dem Vorwurf des Beschwerdeführers, im Gutachten vom

29. März 2022 sei eine oberflächliche Anamnese erhoben worden, nicht gefolgt

werden. Vor dem Hintergrund, dass der Gutachter den Beschwerdeführer bereits

zum dritten Mal begutachtete, war es zulässig, dass er auf seine beiden Vorgutachten

verwies.

4.4.2. Ferner haben die Gutachter ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

gestützt auf die lege artis erhobenen Befunde bzw. die gestellten Diagnosen

plausibel begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.5.

4.5.1. So trifft der Vorwurf, Dr. D____ hätte sich nicht ausreichend

mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, nicht zu.

Zudem kann der Ansicht des Beschwerdeführers, der Gutachter hätte zwingend eine

Persönlichkeitsstörung diagnostizieren müssen, nicht gefolgt werden.

4.5.2. Den von Dr. F____ im Bericht vom 20. Mai 2021 geäusserten Verdacht

auf eine Persönlichkeitsstörung hatte Dr. D____ bereits anlässlich der

Begutachtung im Jahr 2020 ausdrücklich verneint (vgl. IV Akte 78, S. 29), wenn

er ausführte, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden

könne, da der Explorand seit 15 Jahren eine stabile Beziehung mit seiner

Partnerin und mit ihr einen gemeinsamen 17 Monate alten Sohn habe. Seit seiner

Studienzeit pflege er stabile Kontakte mit einigen Freunden. Ausserdem habe er seine

Emotionen gut im Griff und sei auch nicht besonders selbstbezogen. Er habe

einfühlend von den Schwierigkeiten berichtet mit seiner Partnerin und seinem

Sohn, um den er sich kümmere. Er fühle sich einzig durch die Versicherung etwas

unter Druck gesetzt, da diese eine Untersuchung angeordnet habe, die er als

schmerzlich erlebe. Aus diesem Befund könnten keine paranoiden Persönlichkeitszüge

abgeleitet werden (IV-Akte 78, S. 29).

4.5.3. Zu ergänzen ist, dass Dr. D____ auch zur Diagnose eines Verdachts

auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im Bericht vom 20. Mai 2021 von Dr.

F____ und Dr. M____ ausführlich Stellung genommen hat (IV-Akte 149, S. 88). So

führte er aus, ob tatsächlich eine Persönlichkeitsstörung vorliege, sei

schwierig zu beurteilen, da die Schmerzstörung und die depressive Störung

zurzeit deutlich im Vordergrund stünden (a.a.O.). Aufgrund der chronischen

Schmerzen und den depressiven Verstimmungen bestehe eine erhöhte Reizbarkeit

und eine emotionale Labilität. Der Explorand habe jedoch früher nie

Schwierigkeiten gehabt, seine Emotionen und Impulse zu kontrollieren und pflege

ein aktives Leben, sodass eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung nicht

diagnostiziert werden könne (a.a.O.). Vor dem Hintergrund, dass beim

Beschwerdeführer keine zwischenmenschlichen Schwierigkeiten in der Schule und

im Studium dokumentiert sind (vgl. auch die Angaben in IV-Akte 179, S. 3) und

er sich seit 15 Jahren in einer stabilen Beziehung zu seiner Freundin befindet,

ist diese Begründung vorliegend vollumfänglich nachvollziehbar. Im Übrigen ist

darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer noch nie eine stationäre Therapie

durchgeführt hat und nicht bereit ist, Antidepressiva einzunehmen (IV-Akte 149,

S. 89, vgl. auch IV-Akte 170. S. 4), obwohl ihm dies gutachterlich empfohlen

wurde (IV-Akte 149, S. 90).

4.5.4. Schliesslich hat sich der Gutachter in seiner ergänzenden

Stellungnahme vom 27. Juli 2022 mit dem Bericht seines behandelnden Psychiaters

Dr. F____ vom 22. Juni 2022 ausführlich auseinandergesetzt. Zum einen

bemängelte er, dass der behandelnde Psychiater keine gemäss den anerkannten

Leitlinien notwendige medikamentöse Therapie oder eine stationäre Behandlung

indiziert habe (IV-Akte 170, S. 4). Zum anderen führte der Gutachter erneut

aus, dass keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werde könne

(a.a.O.) und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer nach den Angaben,

die er gegenüber dem Sachverständigen gemacht habe, vor seinem Rückenleiden keine

Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich gehabt habe.

4.6.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass Dr. D____ keinen Mini ICF-APP

durchgeführt habe (Replik, S. 5) gilt es festzuhalten, dass derartigen

Testverfahren im Vergleich zur klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung,

Symp-tomerfassung und Verhaltensbeobachtung höchstens ergänzende Funktion zukommt

(vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E.

3.4., 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5 und 9C_728/2018 vom 21. März 2019

E. 3.3). Vor dem Hintergrund, dass der Gutachter zahlreiche Ressourcen des

Beschwerdeführers schilderte (Auto fahren, leichtere Arbeiten im Haushalt,

kürzere Spaziergänge, stabile Beziehung etc.) und sich der Explorand

(lediglich) in niedrigfrequenter ambulant psychiatrisch-psychotherapeutischer

Behandlung befindet, spricht dies zusammen mit den übrigen erwähnten

Feststellungen gegen eine erhebliche psychische Beeinträchtigung.

4.7.

4.7.1. Zum Einwand des Beschwerdeführers, der Gutachter Dr. E____ habe

die vegetativen Begleitsymptomatik während der Untersuchung zu wenig

diskutiert, kann auf die Stellungnahme von Dr. D____ hingewiesen werden, in

welcher dieser angab, dass keine Hinweise dafür bestünden, dass der Explorand

auch in anderen Bereichen durch vegetative Symptome eingeschränkt wäre (IV-Akte

170, S. 5). Dazu passt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung

durch Dr. D____ selber ausführte, dass ähnliche Symptome auch beim Einkaufen

vorkommen könnten, wenn viele Menschen im Laden seien und er sich aufrege, ins

Schwitzen komme und zittere (IV-Akte 149, S. 85).

4.8.

Der Beschwerdeführer bestreitet weiter eine gesundheitliche

Verbesserung unter Hinweis auf den dynamischen Verlauf seiner Erkrankung

(Replik, S. 3). Hierzu ist festzustellen, dass der rheumatologische Gutachter

die Verbesserung mit dem Fehlen einer radikulären Reizsituation und

sensomotorischen Ausfällen begründet hat (IV-Akte 146, S. 20). Zudem setzte

sich Dr. E____ vertieft mit den vielen Vorakten auseinander (IV-Akte 146, S.

104-109) und hielt ausdrücklich fest, weshalb er zur gleichen Beurteilung wie

bereits im Jahr 2020 komme. Namentlich führte er aus, dass sich die Situation

bei einem Vergleich der objektiven Befunde, d.h. der Klinik, der regelrechten

Radiologie, den fehlenden Atrophien und den anamnestisch erhebbaren Angaben,

gegenüber 2020 nicht verändert habe (IV-Akte 146, S. 95). Darüber hinaus hat

Dr. E____ auch eingehend zu den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden

Stellung genommen (zu den Ellenbogen vgl. IV-Akte 146, S. 95 f.; zu den Knien

vgl. IV-Akte 146, S. 96; zu den Füssen vgl. IV-Akte 146, S. 96 f. etc.).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der rheumatologische Gutachter sodann

auch die Chronifizierung der somatischen Beschwerden in der Gesamtbeurteilung

abgehandelt (Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität, IV-Akte 149, S. 6

und 7).

4.9.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass zwar der psychiatrische

Gutachter in der Beurteilung vom 29. März 2022 neu eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert und die

chronische Schmerzstörung neu als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit klassifiziert hat. Allerdings bewirkt dies über die

attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht hinaus keine

zusätzliche Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte. 149, S. 7 und 12), da dieselben

Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen genutzt werden könnten (IV-Akte

149, S. 10). Aus einem Vergleich der Diagnosen und Befunde anlässlich der

Begutachtung 2015 und derjenigen 2022 folgt, dass der Beschwerdeführer in

seinem Alltag zahlreichen Aktivitäten nachgeht, die einem halben Pensum in

einer leichten Tätigkeit entsprechen, sodass neu von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist.

Damit liegt im Vergleich zum Jahr 2015 eine Verbesserung des

Gesundheitszustands vor.

5.

5.1.

An diesem Ergebnis ändern die im Nachgang zur Begutachtung und die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2022 eingegangenen medizinischen

Berichte nichts.

5.2.

So diagnostizierte Dr. G____, FMF Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie, im Bericht vom 7. September 2022 unter Hinweis auf ein Arthro-MRI

der Schulter rechts vom 22. August 2022 erstmals eine symptomatische

transmurale Supraspinatussehnenruptur mit Retraktion Grad I nach Patte mit

begleitender Bizeps-Pulley-Läsion Schulter rechts (BB 5). Dr. F____ attestierte

in dem Arztzeugnis vom 29. September 2022 für den Zeitraum 29. September 2022

bis 31. Oktober 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zudem war für den 14.

Oktober 2022 eine Operation am rechten Fuss geplant.

5.3.

Zu den genannten medizinischen Unterlagen hielt der RAD-Orthopäde

fest, dass die Fussproblematik im Gutachten bereits bei den Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgenommen worden ist und der Bericht Dr. H____,

Fussclinic, vom 25. Mai 2022, keine Neuigkeiten oder einen anderen

medizinischen Sachverhalt enthält (IV-Akte 191, S. 5). Das Gleiche gelte für

die bereits bekannten Diagnosen der Ellenbogengelenke (IV-Akte 191, S. 6). Seit

der letzten Begutachtung neu hinzugekommen sei ab August 2022 die rechte

Schulter (a.a.O.). Allerdings hielt der RAD hierzu fest, dass die neue

Symptomatik und die neuen Befunde hinsichtlich der rechten Schulter bereits

vollumfänglich im reduzierten Leistungsbild von Dr. E____ enthalten seien und dass

diese keine darüberhinausgehende quantitative und qualitative Erhöhung der

Arbeitsunfähigkeit über 50% zur Folge hätten (IV-Akte 191, S. 7). Da sich die

Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Bereich des Rückens

finde, sei auch bei gutem postoperativem Verlauf seitens des rechten Fusses und

der rechten Schulter letztlich von einer gleichbleibenden/unveränderten

Leistungseinschränkung auszugehen (IV-Akte 191, S. 8). Zur in der Beschwerde

erwähnten Instabilität des Gesundheitszustands vermerkte der zuständige

Orthopäde des RAD, dass die anstehenden Operationen am rechten Vorfuss und an

der rechten Schulter im Rahmen einer kontinuierlich stattfinden Behandlung zu

sehen seien (IV-Akte 191, S. 7). Zudem finde sich bei chronischen Erkrankungen

und einer fortlaufenden Therapie stets ein dynamischer Verlauf mit

zwischenzeitlich besseren und auch schlechteren Phasen, welche dann einer

jeweilig gezielten Therapie bedürften (a.a.O). Eine Neubeurteilung bedürfe es

aber nur bei einer anhaltenden richtungsweisenden Verbesserung oder

Verschlechterung. Bei richtiger Indikationsstellung zu den Operationen am

rechten Vorfuss und an der rechten Schulter sei mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands

zu rechnen (a.a.O.). Darauf kann vorliegend abgestellt werden.

5.4.

Weiter ist festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme des

Beschwerdeführers teilweise bereits operativ angegangen wurden. Dabei handelte

es sich um Routineeingriffe, die keine länger andauernde IV-relevante

Arbeitsunfähigkeit begründen können. Auch wenn danach für eine gewisse Zeit

eine Arbeitsunfähigkeit resultierte, ergeben sich derzeit keine Hinweise auf

eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

seit der Begutachtung. Insofern kann aktuell nicht von einem instabilen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gesprochen werden und weitere

medizinische Abklärungen erweisen sich nicht als notwendig.

5.5.

Hinsichtlich des Bericht der N____ vom 3. Januar 2023, wonach der

Beschwerdeführer durch seine vererbte Hörstörung zunehmend sozial exkludiert

sei (vgl. Replik, S. 3 f.), ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der bestehenden

Therapieoptionen eine IV-relevante, quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

sehr unwahrscheinlich ist (vgl. RAD-Stellungnahme vom 11. November 2022,

IV-Akte 189, S. 5).

5.6.

Im Ergebnis liegt eine Verbesserung des Gesundheitszustands in Form

einer neuen 50%igen Arbeitsfähigkeit vor. Nachdem sich der von der Beschwerdegegnerin

durchgeführte Einkommensvergleich als korrekt erweist und dieser vom

Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird, hat die Beschwerdegegnerin den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, lic.

iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des

anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem

Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.

3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: