IV.2023.1
Versicherungsexternes Gutachten unvollständig; Beschwerdegutheissung.
6. Juli 2023Deutsch19 min
Arbeitspensa, zuletzt 100%, bei D____ AG (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 14; IV-Akte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6.
Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2023.1
Verfügung vom 17. November 2022
Versicherungsexternes Gutachten
unvollständig; Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1964 geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. November
1992 bis April 2020 als Mitarbeiterin [...]fertigung mit wechselnden
Arbeitspensa, zuletzt 100%, bei D____ AG (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 14; IV-Akte
79, S. 14). Aufgrund eines Unfalls am 12. September 2018 bezog sie bis zum 31.
April 2019 Leistungen der Unfallversicherung (IV-Akte 7, S. 10).
Am 11. November 2019 (Posteingang) meldete sich die
Beschwerdeführerin wegen Rückenschmerzen bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene
erwerbliche und medizinische Abklärungen und schloss mit Mitteilung vom 3. Juli
2020 die Frühintervention ab (IV-Akte 32). Nach Eingang verschiedener Berichte
der behandelnden Ärzte gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD, IV-Akte 72) ein bidisziplinäres Gutachten
(rheumatologisch/psychiatrisch) bei Dr. E____, FMH Rheumatologie, und Dr. F____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 22. Februar 2022 erstattet
wurde (Rheumatologisches Gutachten, IV-Akte 80; Psychiatrisches Gutachten, IV-Akte
79). Hierzu nahm der RAD am 29. März 2022 Stellung (IV-Akte 84).
Gestützt darauf informierte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. Mai 2022, dass sie beabsichtige, den
Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 35% abzulehnen (IV-Akte 87). Dagegen
reichte die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 94) ein und legte eine
Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters Dr. G____ vor (IV-Akte 103).
Hierzu verfasste der RAD am 9. November 2022 eine Aktennotiz aus somatischer und
eine aus psychiatrischer Sicht (IV-Akte 105 und 106) und nahm am 16. November
2022 abschliessend Stellung (IV-Akte 107). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 17. November 2022 an der Leistungsablehnung fest (IV-Akte 108).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 3. Januar 2023 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2022 aufzuheben.
2.
Es sei der
Beschwerdeführerin eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens
49% zu entrichten. Eventualiter sei die Sacher zur ergänzenden medizinischen
Abklärung und zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu
bewilligen.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8.
Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien halten mit Replik vom 5. Mai 2023 resp. Duplik vom
30.
Mai 2023 an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2023 werden die
Pensionskassen H____ AG, [...], und C____, [...], dem Verfahren beigeladen und
ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zudem wird der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____,
Advokat, bewilligt.
IV.
Aufgrund der Stellungnahme der Pensionskasse H____ AG, [...], vom
15.
Februar 2023 wird mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2023 die Pensionskasse
H____ AG, [...], aus dem Verfahren entlassen.
V.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 6. Juli 2023 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 17. November 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Invalidenrente bei einem ermittelten IV-Grad von 35%
(IV-Akte, 108). Sie stützt sich dabei auf das am 22. Februar 2022 erstattete
bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____ (IV-Akte, 80) und Dr. F____ (IV-Akte,
79) sowie auf vier RAD-Stellungnahmen (IV-Akten 84, 105, 106 und 107).
2.2
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass auf
das bidiszplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E____ und
Dr. F____ nicht abgestellt werden könne (Beschwerde, S. 6 ff.). Zudem macht sie
geltend, dass ihr ein leidensbedingter Abzug von 20% zu gewähren sei
(Beschwerde, S. 9).
2.3
Strittig und daher zu prüfen ist, ob auf das rheumatologisch-psychiatrische
Gutachten abgestellt werden kann und damit der Einschätzung der Gutachter zu
folgen ist, wonach auf medizinischer Basis ein Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin zu verneinen ist.
3.
3.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG
und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art.6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf
BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung (siehe hiervor) entsprechen, darf das Gericht
vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.4
Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag behandelnder
Fachpersonen einerseits und von Begutachtungsauftrag begutachtender
Fachpersonen andererseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen, wenn
behandelnde Fachpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil
8C_461/2021 vom 3. März 2022, E.4.1). Aussagen von behandelnden Ärzten sind
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.5
Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das am 22. Februar 2022 erstattete
bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____
ab (IV-Akte, 79 und 80).
4.2
4.2.1
Dr. E____ attestierte der Beschwerdeführerin folgende
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom
mit/bei
- St. n. Sturz auf Rücken/Gesäss am
12.09.2018
- Fehlform (leichter Hohlrundrücken)
- MRI LWS 09.10.2018: Diskretes flaues
Knochenmarködem innerhalb von L4, resp. L5 ohne Frakturlinie oder
Keilwirbelform-Deformität. leichte Osteochondrose von L3/4-L5/S1 mit diffusen
Protrusionen und kleiner und sehr flachen medianen Diskushernie L5/S 1. Keine
Neurokompression.
- Röntgen LWS, Becken vom 03.01.2.019:
Osteochondrosen L3/4 und L4/5, weniger LS/S1. ISG bds. regulär.
- MRI-LWS 16.04.2019: diskret
plattenartiges Knochenmarksödem im L4 rechts und regredientes Knochenmarksödem
posterior im L5 ohne posttraumatische Wirbeldeformitäten. Unveränderte
hochgradiger diskogene Foraminalstenose L5 links bei Abflachung und Kompression
der Nervenwurzel und gut möglicher Tangierung L5 links. Mässig diskogene
Foraminalstenosen L4 und L5 rechts und L3 links ohne Abflachung der
Nervenwurzeln und ohne Hinweise auf eine Tangierung.
- MRI-LWS und ISG 09.12.2019: Diskretes
Ödem links lateral bei aktivierter Osteochondrose L3/4 sowie minimales Ödem
rechts lateral bei aktivierter Osteochondrose L4/5. Kein Keilwirbel. ISG-Degeneration.
- Röntgen Becken, Hüften bds. axial,
LWS 01.06.2021: Keine Coxarthrosen. Geringe nicht aktivierte ISG-Arthrosen.
Aktivierte Osteochondrosen aller lumbalen Bandscheiben vor allem Th 12/L1.
- Röntgen LWS-Funktionsaufnahmen, CT
LWS 07.06.2021: Keine Spondylolyse. Kein Wirbelkörpergleiten. Osteochondrose
der lumbalen Bandscheiben mit leichter Spondylarthrose L3/4 – L5/S1. Bekannte leichtgradige ossär/diskogene Foraminalstenose LWK 4/5 rechts
mit nur wenig Fettgewebe um die Wurzel L4.
- Zusammenfassend:
Multietagendegeneration der gesamten LWS mit rechtsbetonter Foraminalstenose
rechts L4/5 (Kombination von IVG-Arthrosen, rechtsseitiger Diskusprotrusion,
IV-Akte 80, S. 39)
- Klinisch: spondylogener Ausstrahlung
rechts, DD zeitweilig intermittierende radikuläre Reizung L4
- Mechanische Belastungsabhängige
Hüftschmerzen rechts bei Cam-Impingement mit Labrumeinriss rechte Hüfte mit/bei
- MR-Arthrografie Hüfte rechts
15.06.2021: Kein Pincer Impingement. Ossäre Vorwölbung am Femurhals ventral und
kleine herniations pit subkortikal im Femurhals rechts, zudem von der Basis zur
Spitze laufender Riss im Labrum anterosuperior, insgesamt zu einem Cam-Impingement
passend. Keine Coxarthrose (IV-Akte 80, S. 40).
4.2.2
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er
folgende Diagnosen fest:
- Leichte depressive Episode (ICD10
F.32.0)
- Adipositas WHO-Grad I (160
cm, 77.3 kg, BMI 30.2 kg/m2)
- St. n. Sectio caesarea
16.11.1999
(IV-Akte 80, S. 40).
4.2.3
Aus rheumatologischer Sicht beurteilte der Gutachter die
Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als zu 50% arbeitsunfähig
(IV-Akte 80, S. 42). Bezüglich einer alternativen Tätigkeit führte er aus, es
würden keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in
Frage kommen (IV-Akte 80, S. 43). Eine dem Leiden angepasste leichte Tätigkeit
müsse folgendes Profil umfassen: Nicht dauernd Sitzen, nicht dauernd Stehen, keine
Zwangsstellungen wie z.B. in der Vorhalte arbeiten, kein dauernd repetitives
Vornüberbeugen oder Bücken, kein dauerndes Überkopfarbeiten sowie Gehen, kein auf
unebenem Boden Gehen, kein repetitives bückend, kniend oder kauernd Arbeiten, kein
Besteigen von Leitern oder Gerüsten und kein dauerndes Treppensteigen. In einer
solchen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin bezogen auf ein Ganztagespensum zu
80% arbeitsfähig (IV-Akte 80, S. 43).
4.2.4
Dr. F____ attestierte im psychiatrischen Gutachten keine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 79, S. 14). Als Diagnose
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er eine leichte depressive
Episode fest (ICD10 F32.0, a.a.O.). Dr. F____ beurteilte die Beschwerdeführerin
aus rein psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten wie auch in einer
alternativen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 79, S. 14 und 21 f.).
4.2.5
In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum
Schluss, dass die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung gelte
(IV-Akte 80, S. 66). Im Verlauf habe vom 13. September 2018 bis Ende März 2019
eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden (IV-Akte 80, S. 67). In der
bisherigen Tätigkeit bestehe seit April 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50%
(IV-Akte 80, S. 67). In einer angepassten leichten, rücken- und hüftschonenden
Tätigkeit bestehe ab April 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 80% bezogen auf ein
Ganztagespensum (IV-Akte 80, S. 68).
4.3
Zunächst ist festzuhalten, dass auf das bidisziplinäre
rheumatologisch-psychologische Gutachten in formeller und materieller Hinsicht
abgestellt werden kann. Es entspricht den bundegerichtlichen Anforderungen
(vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf einlässlichen fachärztlichen
Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und
berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. insbesondere die Auflistung der
medizinischen Berichte, IV-Akte 79, S. 3 ff. und IV-Akte 80, S. 9 ff.). Beide
Gutachter sind ausgewiesene Fachärzte sowie langjährige zertifizierte
medizinische Gutachter SIM (IV-Akte 80, S. 62). Die festgestellten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden im Gutachten diskutiert und
umfassend beleuchtet. Zudem nahmen die Gutachter zu Diskrepanzen zwischen der
Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung ausführlich Stellung (IV-Akte 79,
S. 13 f. und IV-Akte 80, S. 56-59). Bei der Gesamtwürdigung muss daher
festgestellt werden, dass sich das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist,
weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.
4.4
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen das bidisziplinäre
rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vermögen keine Zweifel an der
gutachterlichen Beurteilung zu begründen.
4.5
4.5.1
Gegen das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ bringt die
Beschwerdeführerin vor, dass sich der Gutachter nicht ausreichend mit der abweichenden
Beurteilung ihres behandelnden Psychiaters Dr. G____ auseinandergesetzt habe
(Beschwerde, S. 7 ff.). Hierzu kann festgehalten werden, dass das Gutachten die
Diagnosen von Dr. G____ berücksichtigt (IV-Akte 79, S. 5). Dr. F____ geht im
Gutachten umfassend auf die Diagnosen von Dr. G____ ein, analysiert die
Situation der Beschwerdeführerin strukturiert und umfassend und legt nachvollziehbar
dar, weshalb seiner Ansicht nach eine leichte depressive Episode vorliegt
(ICD10 F32.0, IV-Akte 79, S. 14 und 16 f.). Seine Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar,
wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
4.5.2
Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass das
Gutachten nicht lege artis erstellt worden sei, da der Gutachter angab, er habe
den Arztbericht von Dr. G____ vom 21. August 2021 nicht lesen können
(Beschwerde, S. 7 f.). Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Wie bereits festgehalten wurde, erfüllt das Gutachten
von Dr. F____ die formellen und materiellen Anforderungen (vgl. 4.3.). Die
Diagnosen des behandelnden Arztes Dr. G____ sind ausdrücklich im Gutachten benannt
und flossen in das Gutachten ein (IV-Akte 79, S. 5 und 16 f.). Dem Gutachten
von Dr. F____ kann ausserdem entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im
objektiven Psychostatus eine leichte depressive Symptomatik und eine leichte
Affektverarmung zeigte (IV-Akte 79, S. 16). Auch waren einzelne der
spezifischen objektiven Parameter, welche die innerpsychische Vitalität
objektiv abbilden, leicht pathologisch ausgelenkt, so dass nicht nachgewiesen werden
konnte, ob in objektiver Hinsicht eine relevante Einbusse der innerpsychischen
Vitalität gegeben war (IV-Akte 79, S. 16). Vor diesem Hintergrund ist die
Auseinandersetzung mit der Diagnose von Dr. G____ und die Begründung, dass eine
leichte depressive Episode (ICD10 F32.0, vgl. IV-Akte 79, S. 14) vorliegt,
nicht zu beanstanden, da die für das Gutachten zentral erachteten Diagnosen umfassend
abgehandelt worden sind.
4.5.3
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass Dr. F____ keine
Tests durchgeführt habe (Beschwerde, S. 8), gilt es festzuhalten, dass
Testverfahren im Vergleich zur klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung höchstens ergänzende Funktion
zukommt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober
2020.
E. 3.4., 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5 und 9C_728/2018 vom 21.
März 2019 E. 3.3). Dementsprechend werden für die Beweiskraft eines Gutachtens keine
Tests vorausgesetzt.
4.5.4
Die Beschwerdeführerin kritisiert darüber hinaus, dass
das psychiatrische Gutachten den Nachweis von Inkonsistenzen nicht erbringe und
auch keine nachvollziehbare Begründung für Inkonsistenzen liefern könne
(Beschwerde, S. 8 f.). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Dr. F____
begründete seine Auffassung, dass Inkonsistenzen vorliegen damit, dass sich die
Beschwerdeführerin in fast allen Lebensbereichen auf initiale Fragen als weitgehend
dysfunktional beschrieben habe, während sie auf wiederholte Nachfragen
mitteilte, dass sie einzelne Aktivitäten tätige, wie etwa Körperpflege,
Spazierengehen und ÖV benützen (IV-Akte 80, S. 63 f.) - ein Aktivitätsniveau,
das sich auch im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung zeigte (IV-Akte 80 S.
28.
f.). Weiter führte Dr. F____ aus, dass sich diese Inkonsistenzen auch aus
dem Vergleich zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und den objektiven
Untersuchungsbefunden, welche nicht auf eine relevante Einbusse der
innerpsychischen Vitalität schliessen liessen, ergeben würden (IV-Akte 80, S.
64). Der Gutachter ging von einer Selbstlimitation der Beschwerdeführerin aus
und liess offen, ob allenfalls ein Krankheitsgewinn vorliege (IV-Akte 80, S.
64). Schliesslich besteht eine Diskrepanz auch im Umstand, dass die verordneten
Antidepressiva nicht im Blut nachgewiesen werden konnten, obwohl die
Beschwerdeführerin dem Gutachter mittgeteilt hatte, dass sie diese regelmässige
einnehme (IV-Akte 80, S. 64).
4.6
Hinsichtlich der nach der Begutachtung am 6. August 2022 verfassten
Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. G____ zum psychiatrischen Gutachten
(IV-Akte 103), hat der RAD am 16. November 2022 ausführlich Stellung genommen
(IV-Akte 106). Dr. G____ wies im Einwand darauf hin, dass er die Diagnose von
Dr. F____ nicht bestätigen könne und er daran festhalte, dass aufgrund von
mindestens drei bis vier Zusatzsymptomen eine mittelschwere depressive Episode
bestehe und die Kriterien für die rezidivierende depressive Störung erfüllt
seien (IV-Akte 103). Der RAD Psychiater Dr. I____ hielt zum Einwand von Dr. G____
vom 6. August 2022 fest, dass im Bericht von Dr. G____ unerklärt bleibe, wie
die Beschwerdeführerin sich im Alltag zurechtfinde, den öffentlichen Verkehr
benütze und Termine einhalte, wenn die Konzentration und Aufmerksamkeit in
einem solchen Ausmass beeinträchtigt sein solle, dass der Beschwerdeführerin
überhaupt keine Tätigkeit mehr zuzumuten sei (IV-Akte 106, S. 1). Hinweise auf
eine Verschlechterung würden vorliegend nicht bestehen, da der Einwand im
Wesentlichen mit seinem vorangehenden Arztbericht übereinstimme (IV-Akte 106,
S. 1). Nach Ansicht des RAD-Psychiaters weisen die Ressourcen der
Beschwerdeführerin, die Diskrepanz zwischen subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin und objektiven Tatsachen sowie die wenig ausgeprägten
Symptome darauf hin, dass kein Gesundheitsschaden in dem geltend gemachten
Ausmass vorliegt (IV-Akte 106, S. 1). Die Beschreibung des Zustandes der
Beschwerdeführerin durch Dr. G____ stütze sich zudem über weite Strecken auf
die subjektiven Angaben der Versicherten (a.a.O.). Diesen Feststellungen des
RAD ist nichts beizufügen, womit der Einwand von Dr. G____ das psychiatrische
Gutachten nicht in Frage zu stellen vermag.
4.7
Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin gegen das
rheumatologische Gutachten von Dr. E____ ein, dass die medizinischen
Abklärungen ungenügend seien und ergänzender Abklärungsbedarf bestehen würde
(Beschwerde, S. 6 f.). Das Gutachten sei nicht geeignet eine Restarbeitsfähigkeit
von 80% in einer angepassten Tätigkeit nachzuweisen (Beschwerde, S. 6 f.).
Hierzu ist festzuhalten, dass das rheumatologische Gutachten umfassend ist und
sich eingehend mit Anamnese, Alltagsaktivitäten und jetzigen Leiden der
Beschwerdeführerin aus subjektiver Sicht auseinandersetzt (vgl. IV-Akte 80).
Dies anerkennt auch die Beschwerdeführerin, wenn sie in der Beschwerdeschrift
zutreffend feststellt, dass im Gutachten multiple Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit erstellt worden sind, dass die Alltagsaktivitäten der
Beschwerdeführerin umfassend diskutiert und dass die beklagten Schmerzen der
Beschwerdeführerin von Dr. E____ ernst genommen wurden (Beschwerde, S. 6 f.).
Zudem setzte sich der Gutachter eingehend mit der lumbalen Schmerzsituation und
den Schmerzen an der rechten Hüfte auseinander (IV-Akte 80, S. 33 ff. und. S.
52.
ff.). Insbesondere die Tatsache, dass Dr. E____ die Schmerzen ernst genommen
hat, zeigt auf, dass dieser Umstand in seinem Gutachten und im Ergebnis auch
bei seiner Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit gebührend berücksichtigt und
gewürdigt worden ist. Die Erkenntnisse der umfassenden und sorgfältigen
Untersuchung flossen in die Beurteilung des Gutachters mit ein und führten zur
begründeten und nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass eine
Restarbeitsfähigkeit von 80% in einer angepassten Tätigkeit bestehe (IV-Akte
80, S. 43). Darüber hinaus ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine
Anhaltspunkte, die den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens in Zweifel ziehen
könnten, da keine Berichte vorliegen, die von der gutachterlichen Beurteilung
abweichen. Daher erscheinen ergänzende rheumatologische Abklärungen vorliegend
nicht angezeigt.
4.8
Allerdings fällt vorliegend auf, dass Dr. E____ in neurologischer
Hinsicht einen Abklärungsbedarf festgestellt und diesen auch im Gutachten
mehrfach ausdrücklich erwähnt hat (IV-Akte 80, S. 41, 45 und 53). So stellte Dr.
E____ im Gutachten fest, dass eine stationäre Rehabilitation mit einer
neurologischen Beurteilung hätte angestrebt werden sollen (IV-Akte 80, S. 41
und 45). Der Gutachter bemerkte, dass eine neurologische Beurteilung
empfehlenswert sei, um den Schmerzursprung diagnostisch verifizieren zu können
(IV-Akte 80, S. 41). Nach Ansicht des Gutachters sei der Befund auf Höhe L4/5,
eine erhebliche foraminale Einengung auf der rechten Seite durch eine
Kombination von Intervertebralgelenksarthrosen, Protrusion und ossärer
Einengung des Foramen sehr wohl geeignet, eine radikuläre Reizsituation zu
erklären (IV-Akte 80, S. 53). Leider seien bisher noch keine neurologischen
Abklärungen und Massnahmen wie ein neurologisches Konsil, Infiltrationen auf
verschiedenen Höhen der LWS epidural, periradikulär sowie intraartikulär Hüfte
durchgeführt worden. Solche erachtet Dr. E____ als sinnvoll (a.a.O.). Insofern
erscheint es sachgerecht, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bei der
Beschwerdeführerin noch geeignete neurologische Abklärungen vorzunehmen, wobei
Form und Ausmass dieser Abklärungen ausdrücklich offengelassen werden. Anschliessend
hat die Beschwerdegegnerin erneut über allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin
zu entscheiden.
4.9
Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Indizien
vorliegen, welche die Ergebnisse des rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens
in Frage stellen würden. Allerdings ist der medizinische Sachverhalt aus
neurologischer Sicht nicht hinreichend abgeklärt. Folglich liegt keine
rechtsgenügliche Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vor.
Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin neurologische Abklärungen
vorzunehmen und gestützt darauf über das Rentengesuch der Beschwerdeführerin
erneut zu entscheiden.
5.
5.1
Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 17. November 2022 aufzuheben und die
Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass
einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.2
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu
bezahlen.
5.3
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im
Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der
vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer
als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 17. November 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: