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Entscheid

IV.2023.1

Versicherungsexternes Gutachten unvollständig; Beschwerdegutheissung.

6. Juli 2023Deutsch19 min

Arbeitspensa, zuletzt 100%, bei D____ AG (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 14; IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2023.1

Verfügung vom 17. November 2022

Versicherungsexternes Gutachten

unvollständig; Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1964 geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. November

1992 bis April 2020 als Mitarbeiterin [...]fertigung mit wechselnden

Arbeitspensa, zuletzt 100%, bei D____ AG (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 14; IV-Akte

79, S. 14). Aufgrund eines Unfalls am 12. September 2018 bezog sie bis zum 31.

April 2019 Leistungen der Unfallversicherung (IV-Akte 7, S. 10).

Am 11. November 2019 (Posteingang) meldete sich die

Beschwerdeführerin wegen Rückenschmerzen bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene

erwerbliche und medizinische Abklärungen und schloss mit Mitteilung vom 3. Juli

2020 die Frühintervention ab (IV-Akte 32). Nach Eingang verschiedener Berichte

der behandelnden Ärzte gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD, IV-Akte 72) ein bidisziplinäres Gutachten

(rheumatologisch/psychiatrisch) bei Dr. E____, FMH Rheumatologie, und Dr. F____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 22. Februar 2022 erstattet

wurde (Rheumatologisches Gutachten, IV-Akte 80; Psychiatrisches Gutachten, IV-Akte

79). Hierzu nahm der RAD am 29. März 2022 Stellung (IV-Akte 84).

Gestützt darauf informierte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. Mai 2022, dass sie beabsichtige, den

Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 35% abzulehnen (IV-Akte 87). Dagegen

reichte die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 94) ein und legte eine

Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters Dr. G____ vor (IV-Akte 103).

Hierzu verfasste der RAD am 9. November 2022 eine Aktennotiz aus somatischer und

eine aus psychiatrischer Sicht (IV-Akte 105 und 106) und nahm am 16. November

2022 abschliessend Stellung (IV-Akte 107). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 17. November 2022 an der Leistungsablehnung fest (IV-Akte 108).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 3. Januar 2023 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2022 aufzuheben.

2.

Es sei der

Beschwerdeführerin eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens

49% zu entrichten. Eventualiter sei die Sacher zur ergänzenden medizinischen

Abklärung und zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Es sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu

bewilligen.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8.

Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 5. Mai 2023 resp. Duplik vom

30.

Mai 2023 an ihren Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2023 werden die

Pensionskassen H____ AG, [...], und C____, [...], dem Verfahren beigeladen und

ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zudem wird der Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____,

Advokat, bewilligt.

IV.

Aufgrund der Stellungnahme der Pensionskasse H____ AG, [...], vom

15.

Februar 2023 wird mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2023 die Pensionskasse

H____ AG, [...], aus dem Verfahren entlassen.

V.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 6. Juli 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes

vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 17. November 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Invalidenrente bei einem ermittelten IV-Grad von 35%

(IV-Akte, 108). Sie stützt sich dabei auf das am 22. Februar 2022 erstattete

bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____ (IV-Akte, 80) und Dr. F____ (IV-Akte,

79) sowie auf vier RAD-Stellungnahmen (IV-Akten 84, 105, 106 und 107).

2.2

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass auf

das bidiszplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E____ und

Dr. F____ nicht abgestellt werden könne (Beschwerde, S. 6 ff.). Zudem macht sie

geltend, dass ihr ein leidensbedingter Abzug von 20% zu gewähren sei

(Beschwerde, S. 9).

2.3

Strittig und daher zu prüfen ist, ob auf das rheumatologisch-psychiatrische

Gutachten abgestellt werden kann und damit der Einschätzung der Gutachter zu

folgen ist, wonach auf medizinischer Basis ein Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin zu verneinen ist.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG

und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%

arbeitsunfähig (Art.6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind

(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29

Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf

BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung (siehe hiervor) entsprechen, darf das Gericht

vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4

Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag behandelnder

Fachpersonen einerseits und von Begutachtungsauftrag begutachtender

Fachpersonen andererseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen, wenn

behandelnde Fachpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil

8C_461/2021 vom 3. März 2022, E.4.1). Aussagen von behandelnden Ärzten sind

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.5

Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das am 22. Februar 2022 erstattete

bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____

ab (IV-Akte, 79 und 80).

4.2

4.2.1

Dr. E____ attestierte der Beschwerdeführerin folgende

Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronisches Lumbovertebralsyndrom

mit/bei

- St. n. Sturz auf Rücken/Gesäss am

12.09.2018

- Fehlform (leichter Hohlrundrücken)

- MRI LWS 09.10.2018: Diskretes flaues

Knochenmarködem innerhalb von L4, resp. L5 ohne Frakturlinie oder

Keilwirbelform-Deformität. leichte Osteochondrose von L3/4-L5/S1 mit diffusen

Protrusionen und kleiner und sehr flachen medianen Diskushernie L5/S 1. Keine

Neurokompression.

- Röntgen LWS, Becken vom 03.01.2.019:

Osteochondrosen L3/4 und L4/5, weniger LS/S1. ISG bds. regulär.

- MRI-LWS 16.04.2019: diskret

plattenartiges Knochenmarksödem im L4 rechts und regredientes Knochenmarksödem

posterior im L5 ohne posttraumatische Wirbeldeformitäten. Unveränderte

hochgradiger diskogene Foraminalstenose L5 links bei Abflachung und Kompression

der Nervenwurzel und gut möglicher Tangierung L5 links. Mässig diskogene

Foraminalstenosen L4 und L5 rechts und L3 links ohne Abflachung der

Nervenwurzeln und ohne Hinweise auf eine Tangierung.

- MRI-LWS und ISG 09.12.2019: Diskretes

Ödem links lateral bei aktivierter Osteochondrose L3/4 sowie minimales Ödem

rechts lateral bei aktivierter Osteochondrose L4/5. Kein Keilwirbel. ISG-Degeneration.

- Röntgen Becken, Hüften bds. axial,

LWS 01.06.2021: Keine Coxarthrosen. Geringe nicht aktivierte ISG-Arthrosen.

Aktivierte Osteochondrosen aller lumbalen Bandscheiben vor allem Th 12/L1.

- Röntgen LWS-Funktionsaufnahmen, CT

LWS 07.06.2021: Keine Spondylolyse. Kein Wirbelkörpergleiten. Osteochondrose

der lumbalen Bandscheiben mit leichter Spondylarthrose L3/4 – L5/S1. Bekannte leichtgradige ossär/diskogene Foraminalstenose LWK 4/5 rechts

mit nur wenig Fettgewebe um die Wurzel L4.

- Zusammenfassend:

Multietagendegeneration der gesamten LWS mit rechtsbetonter Foraminalstenose

rechts L4/5 (Kombination von IVG-Arthrosen, rechtsseitiger Diskusprotrusion,

IV-Akte 80, S. 39)

- Klinisch: spondylogener Ausstrahlung

rechts, DD zeitweilig intermittierende radikuläre Reizung L4

- Mechanische Belastungsabhängige

Hüftschmerzen rechts bei Cam-Impingement mit Labrumeinriss rechte Hüfte mit/bei

- MR-Arthrografie Hüfte rechts

15.06.2021: Kein Pincer Impingement. Ossäre Vorwölbung am Femurhals ventral und

kleine herniations pit subkortikal im Femurhals rechts, zudem von der Basis zur

Spitze laufender Riss im Labrum anterosuperior, insgesamt zu einem Cam-Impingement

passend. Keine Coxarthrose (IV-Akte 80, S. 40).

4.2.2

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er

folgende Diagnosen fest:

- Leichte depressive Episode (ICD10

F.32.0)

- Adipositas WHO-Grad I (160

cm, 77.3 kg, BMI 30.2 kg/m2)

- St. n. Sectio caesarea

16.11.1999

(IV-Akte 80, S. 40).

4.2.3

Aus rheumatologischer Sicht beurteilte der Gutachter die

Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als zu 50% arbeitsunfähig

(IV-Akte 80, S. 42). Bezüglich einer alternativen Tätigkeit führte er aus, es

würden keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in

Frage kommen (IV-Akte 80, S. 43). Eine dem Leiden angepasste leichte Tätigkeit

müsse folgendes Profil umfassen: Nicht dauernd Sitzen, nicht dauernd Stehen, keine

Zwangsstellungen wie z.B. in der Vorhalte arbeiten, kein dauernd repetitives

Vornüberbeugen oder Bücken, kein dauerndes Überkopfarbeiten sowie Gehen, kein auf

unebenem Boden Gehen, kein repetitives bückend, kniend oder kauernd Arbeiten, kein

Besteigen von Leitern oder Gerüsten und kein dauerndes Treppensteigen. In einer

solchen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin bezogen auf ein Ganztagespensum zu

80% arbeitsfähig (IV-Akte 80, S. 43).

4.2.4

Dr. F____ attestierte im psychiatrischen Gutachten keine

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 79, S. 14). Als Diagnose

ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er eine leichte depressive

Episode fest (ICD10 F32.0, a.a.O.). Dr. F____ beurteilte die Beschwerdeführerin

aus rein psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten wie auch in einer

alternativen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 79, S. 14 und 21 f.).

4.2.5

In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum

Schluss, dass die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung gelte

(IV-Akte 80, S. 66). Im Verlauf habe vom 13. September 2018 bis Ende März 2019

eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden (IV-Akte 80, S. 67). In der

bisherigen Tätigkeit bestehe seit April 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50%

(IV-Akte 80, S. 67). In einer angepassten leichten, rücken- und hüftschonenden

Tätigkeit bestehe ab April 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 80% bezogen auf ein

Ganztagespensum (IV-Akte 80, S. 68).

4.3

Zunächst ist festzuhalten, dass auf das bidisziplinäre

rheumatologisch-psychologische Gutachten in formeller und materieller Hinsicht

abgestellt werden kann. Es entspricht den bundegerichtlichen Anforderungen

(vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf einlässlichen fachärztlichen

Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und

berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. insbesondere die Auflistung der

medizinischen Berichte, IV-Akte 79, S. 3 ff. und IV-Akte 80, S. 9 ff.). Beide

Gutachter sind ausgewiesene Fachärzte sowie langjährige zertifizierte

medizinische Gutachter SIM (IV-Akte 80, S. 62). Die festgestellten

gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden im Gutachten diskutiert und

umfassend beleuchtet. Zudem nahmen die Gutachter zu Diskrepanzen zwischen der

Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung ausführlich Stellung (IV-Akte 79,

S. 13 f. und IV-Akte 80, S. 56-59). Bei der Gesamtwürdigung muss daher

festgestellt werden, dass sich das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung

der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist,

weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

4.4

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen das bidisziplinäre

rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vermögen keine Zweifel an der

gutachterlichen Beurteilung zu begründen.

4.5

4.5.1

Gegen das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ bringt die

Beschwerdeführerin vor, dass sich der Gutachter nicht ausreichend mit der abweichenden

Beurteilung ihres behandelnden Psychiaters Dr. G____ auseinandergesetzt habe

(Beschwerde, S. 7 ff.). Hierzu kann festgehalten werden, dass das Gutachten die

Diagnosen von Dr. G____ berücksichtigt (IV-Akte 79, S. 5). Dr. F____ geht im

Gutachten umfassend auf die Diagnosen von Dr. G____ ein, analysiert die

Situation der Beschwerdeführerin strukturiert und umfassend und legt nachvollziehbar

dar, weshalb seiner Ansicht nach eine leichte depressive Episode vorliegt

(ICD10 F32.0, IV-Akte 79, S. 14 und 16 f.). Seine Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar,

wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

4.5.2

Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass das

Gutachten nicht lege artis erstellt worden sei, da der Gutachter angab, er habe

den Arztbericht von Dr. G____ vom 21. August 2021 nicht lesen können

(Beschwerde, S. 7 f.). Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu

ihren Gunsten ableiten. Wie bereits festgehalten wurde, erfüllt das Gutachten

von Dr. F____ die formellen und materiellen Anforderungen (vgl. 4.3.). Die

Diagnosen des behandelnden Arztes Dr. G____ sind ausdrücklich im Gutachten benannt

und flossen in das Gutachten ein (IV-Akte 79, S. 5 und 16 f.). Dem Gutachten

von Dr. F____ kann ausserdem entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im

objektiven Psychostatus eine leichte depressive Symptomatik und eine leichte

Affektverarmung zeigte (IV-Akte 79, S. 16). Auch waren einzelne der

spezifischen objektiven Parameter, welche die innerpsychische Vitalität

objektiv abbilden, leicht pathologisch ausgelenkt, so dass nicht nachgewiesen werden

konnte, ob in objektiver Hinsicht eine relevante Einbusse der innerpsychischen

Vitalität gegeben war (IV-Akte 79, S. 16). Vor diesem Hintergrund ist die

Auseinandersetzung mit der Diagnose von Dr. G____ und die Begründung, dass eine

leichte depressive Episode (ICD10 F32.0, vgl. IV-Akte 79, S. 14) vorliegt,

nicht zu beanstanden, da die für das Gutachten zentral erachteten Diagnosen umfassend

abgehandelt worden sind.

4.5.3

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass Dr. F____ keine

Tests durchgeführt habe (Beschwerde, S. 8), gilt es festzuhalten, dass

Testverfahren im Vergleich zur klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung,

Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung höchstens ergänzende Funktion

zukommt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober

2020.

E. 3.4., 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5 und 9C_728/2018 vom 21.

März 2019 E. 3.3). Dementsprechend werden für die Beweiskraft eines Gutachtens keine

Tests vorausgesetzt.

4.5.4

Die Beschwerdeführerin kritisiert darüber hinaus, dass

das psychiatrische Gutachten den Nachweis von Inkonsistenzen nicht erbringe und

auch keine nachvollziehbare Begründung für Inkonsistenzen liefern könne

(Beschwerde, S. 8 f.). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Dr. F____

begründete seine Auffassung, dass Inkonsistenzen vorliegen damit, dass sich die

Beschwerdeführerin in fast allen Lebensbereichen auf initiale Fragen als weitgehend

dysfunktional beschrieben habe, während sie auf wiederholte Nachfragen

mitteilte, dass sie einzelne Aktivitäten tätige, wie etwa Körperpflege,

Spazierengehen und ÖV benützen (IV-Akte 80, S. 63 f.) - ein Aktivitätsniveau,

das sich auch im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung zeigte (IV-Akte 80 S.

28.

f.). Weiter führte Dr. F____ aus, dass sich diese Inkonsistenzen auch aus

dem Vergleich zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und den objektiven

Untersuchungsbefunden, welche nicht auf eine relevante Einbusse der

innerpsychischen Vitalität schliessen liessen, ergeben würden (IV-Akte 80, S.

64). Der Gutachter ging von einer Selbstlimitation der Beschwerdeführerin aus

und liess offen, ob allenfalls ein Krankheitsgewinn vorliege (IV-Akte 80, S.

64). Schliesslich besteht eine Diskrepanz auch im Umstand, dass die verordneten

Antidepressiva nicht im Blut nachgewiesen werden konnten, obwohl die

Beschwerdeführerin dem Gutachter mittgeteilt hatte, dass sie diese regelmässige

einnehme (IV-Akte 80, S. 64).

4.6

Hinsichtlich der nach der Begutachtung am 6. August 2022 verfassten

Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. G____ zum psychiatrischen Gutachten

(IV-Akte 103), hat der RAD am 16. November 2022 ausführlich Stellung genommen

(IV-Akte 106). Dr. G____ wies im Einwand darauf hin, dass er die Diagnose von

Dr. F____ nicht bestätigen könne und er daran festhalte, dass aufgrund von

mindestens drei bis vier Zusatzsymptomen eine mittelschwere depressive Episode

bestehe und die Kriterien für die rezidivierende depressive Störung erfüllt

seien (IV-Akte 103). Der RAD Psychiater Dr. I____ hielt zum Einwand von Dr. G____

vom 6. August 2022 fest, dass im Bericht von Dr. G____ unerklärt bleibe, wie

die Beschwerdeführerin sich im Alltag zurechtfinde, den öffentlichen Verkehr

benütze und Termine einhalte, wenn die Konzentration und Aufmerksamkeit in

einem solchen Ausmass beeinträchtigt sein solle, dass der Beschwerdeführerin

überhaupt keine Tätigkeit mehr zuzumuten sei (IV-Akte 106, S. 1). Hinweise auf

eine Verschlechterung würden vorliegend nicht bestehen, da der Einwand im

Wesentlichen mit seinem vorangehenden Arztbericht übereinstimme (IV-Akte 106,

S. 1). Nach Ansicht des RAD-Psychiaters weisen die Ressourcen der

Beschwerdeführerin, die Diskrepanz zwischen subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin und objektiven Tatsachen sowie die wenig ausgeprägten

Symptome darauf hin, dass kein Gesundheitsschaden in dem geltend gemachten

Ausmass vorliegt (IV-Akte 106, S. 1). Die Beschreibung des Zustandes der

Beschwerdeführerin durch Dr. G____ stütze sich zudem über weite Strecken auf

die subjektiven Angaben der Versicherten (a.a.O.). Diesen Feststellungen des

RAD ist nichts beizufügen, womit der Einwand von Dr. G____ das psychiatrische

Gutachten nicht in Frage zu stellen vermag.

4.7

Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin gegen das

rheumatologische Gutachten von Dr. E____ ein, dass die medizinischen

Abklärungen ungenügend seien und ergänzender Abklärungsbedarf bestehen würde

(Beschwerde, S. 6 f.). Das Gutachten sei nicht geeignet eine Restarbeitsfähigkeit

von 80% in einer angepassten Tätigkeit nachzuweisen (Beschwerde, S. 6 f.).

Hierzu ist festzuhalten, dass das rheumatologische Gutachten umfassend ist und

sich eingehend mit Anamnese, Alltagsaktivitäten und jetzigen Leiden der

Beschwerdeführerin aus subjektiver Sicht auseinandersetzt (vgl. IV-Akte 80).

Dies anerkennt auch die Beschwerdeführerin, wenn sie in der Beschwerdeschrift

zutreffend feststellt, dass im Gutachten multiple Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit erstellt worden sind, dass die Alltagsaktivitäten der

Beschwerdeführerin umfassend diskutiert und dass die beklagten Schmerzen der

Beschwerdeführerin von Dr. E____ ernst genommen wurden (Beschwerde, S. 6 f.).

Zudem setzte sich der Gutachter eingehend mit der lumbalen Schmerzsituation und

den Schmerzen an der rechten Hüfte auseinander (IV-Akte 80, S. 33 ff. und. S.

52.

ff.). Insbesondere die Tatsache, dass Dr. E____ die Schmerzen ernst genommen

hat, zeigt auf, dass dieser Umstand in seinem Gutachten und im Ergebnis auch

bei seiner Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit gebührend berücksichtigt und

gewürdigt worden ist. Die Erkenntnisse der umfassenden und sorgfältigen

Untersuchung flossen in die Beurteilung des Gutachters mit ein und führten zur

begründeten und nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass eine

Restarbeitsfähigkeit von 80% in einer angepassten Tätigkeit bestehe (IV-Akte

80, S. 43). Darüber hinaus ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine

Anhaltspunkte, die den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens in Zweifel ziehen

könnten, da keine Berichte vorliegen, die von der gutachterlichen Beurteilung

abweichen. Daher erscheinen ergänzende rheumatologische Abklärungen vorliegend

nicht angezeigt.

4.8

Allerdings fällt vorliegend auf, dass Dr. E____ in neurologischer

Hinsicht einen Abklärungsbedarf festgestellt und diesen auch im Gutachten

mehrfach ausdrücklich erwähnt hat (IV-Akte 80, S. 41, 45 und 53). So stellte Dr.

E____ im Gutachten fest, dass eine stationäre Rehabilitation mit einer

neurologischen Beurteilung hätte angestrebt werden sollen (IV-Akte 80, S. 41

und 45). Der Gutachter bemerkte, dass eine neurologische Beurteilung

empfehlenswert sei, um den Schmerzursprung diagnostisch verifizieren zu können

(IV-Akte 80, S. 41). Nach Ansicht des Gutachters sei der Befund auf Höhe L4/5,

eine erhebliche foraminale Einengung auf der rechten Seite durch eine

Kombination von Intervertebralgelenksarthrosen, Protrusion und ossärer

Einengung des Foramen sehr wohl geeignet, eine radikuläre Reizsituation zu

erklären (IV-Akte 80, S. 53). Leider seien bisher noch keine neurologischen

Abklärungen und Massnahmen wie ein neurologisches Konsil, Infiltrationen auf

verschiedenen Höhen der LWS epidural, periradikulär sowie intraartikulär Hüfte

durchgeführt worden. Solche erachtet Dr. E____ als sinnvoll (a.a.O.). Insofern

erscheint es sachgerecht, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bei der

Beschwerdeführerin noch geeignete neurologische Abklärungen vorzunehmen, wobei

Form und Ausmass dieser Abklärungen ausdrücklich offengelassen werden. Anschliessend

hat die Beschwerdegegnerin erneut über allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin

zu entscheiden.

4.9

Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Indizien

vorliegen, welche die Ergebnisse des rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens

in Frage stellen würden. Allerdings ist der medizinische Sachverhalt aus

neurologischer Sicht nicht hinreichend abgeklärt. Folglich liegt keine

rechtsgenügliche Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vor.

Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin neurologische Abklärungen

vorzunehmen und gestützt darauf über das Rentengesuch der Beschwerdeführerin

erneut zu entscheiden.

5.

5.1

Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als

die angefochtene Verfügung vom 17. November 2022 aufzuheben und die

Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass

einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu

bezahlen.

5.3

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im

Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der

vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit

eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer

als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 17. November 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren

Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: