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Entscheid

IV.2023.10

Befristete Rente gestützt auf MEDAS-Gutachten bestätigt. (Bundesgerichtsurteil 8C_774/2023 vom 16.12.2024)

6. Juli 2023Deutsch25 min

als Pflegeassistentin im D____ zu arbeiten (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 15. April

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

Beigeladene

Gegenstand

IV.2023.10

Verfügung vom 14. Dezember 2022

Befristete Rente gestützt auf

MEDAS-Gutachten bestätigt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1975 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete Krankenpflegerin

und war nach Abschluss der Ausbildung auf diesem Beruf bis ins Jahr 2003 in

diversen Alters- und Pflegeheimen, mitunter auch als Teamleiterin, tätig (vgl.

Lebenslauf, IV-Akte 102). Im August 2003 meldete sie sich erstmals bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als gewünschte Leistung gab sie

"Berufsberatung" und "Umschulung" an, als Grund der

gesundheitlichen Beeinträchtigung "Schmerzen am Knie re/li" (vgl.

Anmeldeformular vom 8. August 2003, IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 17. Oktober

2006 (IV-Akte 55) wurden die gewährten beruflichen Massnahmen erfolglos

abgeschlossen.

b) Per August 2008 trat die Beschwerdeführerin eine Stelle als

medizinische Transportassistentin an, die sie bis Mai 2015 innehatte (vgl.

IV-Akte 102). Im Juli 2015 fing die Beschwerdeführerin an, im Umfang von 80%

als Pflegeassistentin im D____ zu arbeiten (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 15. April

2021, IV-Akte 166). Im Juli 2018 meldete sie sich wegen seit einem Jahr

bestehenden Kopf- und Ellbogenschmerzen zum zweiten Mal bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 59). Die Beschwerdegegnerin

holte medizinische Berichte ein und lehnte einen Rentenanspruch mit Verfügung

vom 30. Oktober 2018 mit der Begründung ab, es sei von einer vollumfänglichen

Zumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (IV-Akte 75).

c) Im März 2019 wurde die Beschwerdeführerin bei Diagnose einer

Epicondylitis humeri radialis am rechten Ellbogen nach Hohmann/Wilhelm operiert

(vgl. Bericht Dr. med. E____ vom 12. Juli 2019, IV-Akte 87 S. 17). Am 15.

Oktober 2019 führte PD Dr. med. F____ eine diagnostische Ellbogen-Arthroskopie

am rechten Ellbogen durch (vgl. IV-Akte 115 S. 43). Zur selben Zeit meldete die

Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin diese aufgrund einer seit dem 16. Februar

2019 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit infolge der Ellbogenbeschwerden

zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (IV-Akte 76). Zuvor hatte

sie mit Verfügung vom 5. September 2019 das Arbeitsverhältnis per Ende

Dezember 2019 aufgelöst (vgl. IV-Akte 166 S. 9). Am 22. Oktober 2019 erfolgte

die dritte Anmeldung der Beschwerdeführerin (IV-Akte 79).

d) Am 17. März 2020 führte PD Dr. med. F____ einen

dritten operativen Eingriff am rechten Ellbogen durch, bei der er eine Nervus

ulnaris-Dekompression und - Neurolyse sowie eine submuskuläre Vorverlagerung am

rechten Ellbogen vornahm (vgl. IV-Akte 105). Die Beschwerdeführerin klagte in

der Folge dennoch über persistierende und zunehmende Beschwerden und stand

weiterhin in orthopädischer (vgl. die Berichte von PD Dr. med. F____ und Dr.

med. G____, IV-Akte 200) und neurologischer Behandlung (vgl. den Bericht des PD

Dr. med. H____ vom 2. April 2020, IV-Akte 126, des Prof. Dr. med. I____ vom 17.

September 2020, IV-Akte 141, vom 22. Oktober 2020, Beschwerdebeilage [BB]

4, und vom 7. Oktober 2022, BB 5).

e) Die Beschwerdegegnerin gewährte Frühinterventionsmassnahmen

(vgl. IV-Akte 117), die sie mit Mitteilung vom 25. September 2020 infolge

fehlender Eingliederungsfähigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes abschloss

und ging zur Rentenprüfung über (vgl. IV-Akte 134). Im Rahmen der

Sachverhaltsabklärungen veranlasste sie eine Abklärung in Haushalt der

Beschwerdeführerin (vgl. Abklärungsbericht vom 25. Januar 2021, IV-Akte 148)

und liess diese polydisziplinär internistisch, psychiatrisch, neurologisch und

orthopädisch begutachten (MEDAS Gutachten des J____ vom 4. Januar 2022, IV-Akte

181). Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2022 (IV-Akte 186) stellte sie der

Beschwerdeführerin daraufhin in Aussicht, ihr ab April 2020 bis Ende Dezember

2020 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 82% befristet eine ganze Rente

auszurichten. Ab Januar 2021 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 33% kein

Rentenanspruch mehr. Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 (IV-Akte 191) und vom

29. März 2022 (IV-Akte 196) erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den

vorgesehenen Entscheid. Nachdem sie weitere Berichte eingeholt (IV-Akte 200)

und das Dossier ihrem RAD unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahmen vom

23. [IV-Akte 202] und 30. August 2022 [IV-Akte 203]), erliess die

Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 204).

Erwägungen

II.

Vertreten durch die Advokatin B____ erhebt die

Beschwerdeführerin am 19. Januar 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14.

Dezember 2022 und ersucht um Ausrichtung einer Invalidenrente über den 1.

Januar 2021 hinaus. Gleichzeitig reicht sie unter anderem einen vom 15.

November 2022 datierenden Bericht des Orthopäden Prof. Dr. I____ ein (BB 7). In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3.

März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 4. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer

Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Ferner reicht sie einen

weiteren Bericht des Orthopäden Prof. Dr. I____, datierend vom 6. März 2023,

ein.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 30. Mai 2023.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2023 wird die C____ dem

Verfahren beigeladen. Von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme

macht sie innert Frist keinen Gebrauch.

IV.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 7. März 2023 bewilligt.

V.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 6. Juli 2023 findet die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.

38.

Abs. 4 lit. c ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde

einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem

1.

Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar

2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des

Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Verfügung auf

das polydisziplinäre J____-Gutachten vom 5. Januar 2022 (IV-Akte 181), wonach

während des Zeitraums ab der ersten Ellbogen-Operation (14. März 2019) bis

sechs Monate nach dem dritten operativen Eingriff (bis Ende September 2020) eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit vorlag. Ab Oktober 2020 geht sie - der

gutachterlichen Beurteilung folgend - von einer ganztägigen Zumutbarkeit in

angepasster Arbeit aus und ermittelt in Anwendung der gemischten Methode einen

Invaliditätsgrad von 33%, wobei sie dem Einkommensvergleich auf Seiten des

Invalideneinkommens ein statistisches Tabelleneinkommen des Kompetenzniveaus 2

zugrunde gelegt hat.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im

Wesentlichen vor, dem J____-Gutachten könne nicht gefolgt werden, da dieses

sich nicht ausreichend mit ihren funktionellen Leistungseinbussen

auseinandersetze. So trage es den fortschreitenden Beschwerden im linken

Ellbogen und den beidseitigen Kniebeschwerden nicht Rechnung. Ferner sei es der

Frage nach dem Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsfehlstörung nicht

nachgegangen. In Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen der Gesundheitsstörung

kritisiert die Beschwerdeführerin die Anwendung des statistischen

Invalideneinkommens aus dem Kompetenzniveau 2.

2.3

In ihrer Beschwerdeantwort bringt die

Beschwerdegegnerin vor, sie habe die von der Beschwerdeführerin im

Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte ihrem RAD zur Stellungnahme

unterbreitet. Dieser habe mit einer Anpassung des Belastungsprofils auf den

Befund am linken Ellbogen reagiert (vgl. Stellungnahme vom 16. Februar 2023,

IV-Akte 214), was jedoch ohne Auswirkung auf den Invaliditätsgrad sei. Die

Anwendung eines Invalideneinkommens des Kompetenzniveaus 1 wiederum beeinflusse

den Rentenanspruch nicht, da ein Invaliditätsgrad von gerundet 39% nach wie vor

nicht rentenbegründend sei.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie zu mindestens 60%, eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und

auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).

3.2

3.2.1. Gemäss des in Art. 43 Abs. 1 ATSG

verankerten Untersuchungsgrundsatzes ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von

sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und

vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers,

darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen

hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum

bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen

Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und

Rechtslage. Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl.

Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der

Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann

(Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S.

111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1).

Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die

Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.

3.2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können,

ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu

stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).

3.2.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen

der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und

125.

V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010.

E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten

externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4). Solche Indizien können sich

aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde

Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen

Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E.

4.1.). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert zukommen,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen.

Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die

RAD-Berichte gehören - kann dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe

Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229

E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1).

4.

4.1

Im Lichte der dargelegten Grundsätze sind

nachfolgend die zentralen medizinischen Unterlagen aufzuführen und zu würdigen.

4.2

4.2.1. Im Zentrum steht das von der

Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre MEDAS-Gutachten des J____

vom 4. Januar 2022 (IV-Akte 181).

4.2.2

In dessen allgemeininternistischem Teilgutachten

(Gutachten S. 23ff.) wird einleitend wiedergegeben, die Beschwerdeführerin

klage über Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens mit Ausstrahlung ulnar

bis zum Handgelenk, verbunden mit Sensibilitätsstörungen, ferner über

belastungsabhängige Schmerzen im linken Ellbogen und über Kniebeschwerden, die

sie jedoch nicht als einschränkend empfinde. Die Untersuchung ergab aus

allgemeinmedizinscher Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt der Gutachter eine

Adipositas mit einem BMI von 34.5, einen Nikotinabusus, sowie eine

substituierte Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose) auf. Die

Beschwerdeführerin wird aus internistischer Sicht als uneingeschränkt arbeits-

und leistungsfähig bezeichnet (Gutachten S. 28).

4.2.3

Gegenüber dem Verfasser des psychiatrischen

Teilgutachtens berichtet die Beschwerdeführerin, sie sei - nachdem sie von der

Taggeldversicherung keine Leistungen mehr erhalten habe und sich bei der

Sozialhilfe habe anmelden müssen - niedergeschlagen gewesen und habe sich

deswegen in psychiatrische Behandlung bei Prof. med. K____ begeben. Diese

diagnostizierte im Jahr 2019 eine mittelschwere Depression. Nun habe sie keine

psychischen Beschwerden mehr (Gutachten S. 32), wobei sie weiterhin täglich

150mg Venflaxin nehme. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, ihr sei es nie

langweilig, sie sei immer beschäftigt und schildert einen aktiven Lebensstil,

einen guten Schlaf und einen stabilen Freundeskreis. Die Gutachterin hält fest,

es lasse sich aktuell klinisch-phänomenologisch kein depressives Syndrom mehr

feststellen. Die Beschwerdeführerin beklage keine affektiven Beschwerden und

die Angaben zu ihrem Tagesablauf würden nicht auf eine relevante Einschränkung

hinweisen. Differenzialdiagnostisch könne beim Vorliegen von wiederholt

auftretenden Schmerzen an eine somatoforme Störung (ICD-10: F45) gedacht

werden, jedoch seien die Diagnosekriterien nicht erfüllt. Die von der

Beschwerdeführerin beklagten belastungsabhängigen Schmerzen seien nicht

psychiatrisch zu erklären. Psychiatrisch bestehe keine Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung sei ein gegenwärtig remittierter

Status nach depressiver Episode (ICD-10. F32.4), die erfolgreich behandelt

worden sei, sodass gegenwärtig kein Behandlungsbedarf bestehe (Gutachten S.

35f.). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ein

volles Arbeitspensum zu erbringen (Gutachten S. 37).

4.2.4

Dem Verfasser des neurologischen Teilgutachtens

schildert die Beschwerdeführerin, die Schmerzen im rechten Ellbogen hätten sich

nach der ersten Operation verschoben, sie seien seither mehr distal und

ventral. Trotz einer Verlagerung des Ulnaris Nervens habe sie weiterhin bis in

die Finger IV und V ausstrahlende Schmerzen. In geringerer Ausprägung bestünden

die Schmerzen auch links. Ihrem behandelnden Neurologen zufolge sei der Nerv

zwar frei, aber entzündet. Sie wisse nicht, was sie noch arbeiten könne, der

Einsatz der rechten Hand ziehe immer vermehrte Schmerzen nach sich (vgl.

Gutachten S. 50). Der Gutachter führt nach seiner Untersuchung aus, das

klinische Bild habe sich im Vergleich zu demjenigen, das der behandelnde PD Dr.

med. H____ noch im April 2020 erhoben habe, gewandelt. Damals habe dieser

postoperativ von einer Ulnarisneuropathie mit sensomotorischem Ausfallsyndrom

gesprochen und im klinischen Befund eine Hypästhesie im

Ulnaris-Versorgungsgebiet sowie eine eingeschränkte Kraft ulnarisversorgter

Muskulatur postuliert. Ferner habe er eine Schwellung im Bereich des Ellbogens

und des distalen Oberarms sowie eine verlangsamte Nervenleitgeschwindigkeit vom

proximalen Sulcus bis zum Handgelenk bei deutlicher Amplitudenminderung

erwähnt. Im Vergleich dazu erhebt der Gutachter eine seitengleiche Trophik,

keine Schwellung und reizlose Narbenverhältnisse. Thenar- und

Hypothenarmuskulatur seien seitengleich gut ausgeprägt, das Froment-Zeichen

negativ, Fingerspreizen und Spitzgriff intakt. Bei weiteren motorischen

Prüfungen falle eine Seitendifferenz auf, wobei sich der Verdacht auf eine

Minderinnervation ergebe. Sensibel sei eine Hypästhesie sowohl im

Ulnaris-Versorgungsgebiet an der Hand, aber auch an der ulnaren Unterarmkante

angegeben, was deutlich über das Versorgungsgebiet des Nervens hinausgeht und

nicht als Folge einer Ulnarisläsion interpretiert werden könne. In der

Zusammenschau der Befunde sei von einer wesentlichen funktionellen Überlagerung

einer allenfalls kleinen residuellen Ulnarisneuropathie auszugehen (Gutachten

S. 52). Der Verfasser des neurologischen Teilgutachtens stellt keine Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und taxiert die residuelle

Ulnaris-Neuropathie rechts (ICD-10: G56.2) als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Möglicherweise bestehende diskrete sensorische Defizite

würden funktionell nicht ins Gewicht fallen. Die motorischen, sensorischen und

kognitiven Fähigkeiten bezeichnet er als erhalten. Er erachtet das Ausmass der

Beschwerden als organisch nicht hinreichend erklärbar und geht von einer wesentlichen

Überlagerung aus, weshalb er aus neurologischer Sicht keinen weitereren

Handlungsbedarf sieht (vgl. Gutachten S. 52f.).

4.2.5

Im Rahmen der orthopädischen Teilbegutachtung berichtet

die Beschwerdeführerin von "Druck-Ziehschmerzen" im ulnaren Abschnitt

am rechten Ellbogen mit Ausstrahlung in die beiden ulnaren Finger. Seit sie

operiert worden sei, bestehe ein Kribbeln am fünften Strahl sowie an der

ulnaren Seite des Ringfingers. Die Symptomatik trete in völlig identischer

Weise nun auch links auf. Sie habe "wirklich weh" und könne sich

aktuell keine Berufsausübung vorstellen. Ihren Haushalt verrichte sie mit Hilfe

ihrer Mutter, wobei sie selbst niemals staubsauge, die Böden nass aufnehme oder

die Fenster putze. Sie könne im Haushalt nur noch kleine Verrichtungen

ausführen und verwende die Extremität nur sehr reduziert. Weitere Beschwerden

verneint sie und gibt bezüglich der arthroskopierten Knie an, es gehe soweit

gut (vgl. Gutachten S. 39 - 41). Im Rahmen der Untersuchung waren die

Wirbelsäule und die Extremitäten mit Ausnahme des rechten Ellbogens, der unter

Gegenhalten nur kurzzeitig vollständig gestreckt werden konnte, in allen

Abschnitten frei beweglich. Der Gutachter konnte feststellen, dass die

Beschwerdeführerin ihre rechte Hand durchaus immer wieder verwendete und kam

zum Ergebnis, die im Alltag angegebenen hochgradige Schonung der oberen rechten

Extremität sei in Anbetracht der objektiven Befunde, wie etwa der

Umfangmessung, keinesfalls nachvollziehbar. Zusammenfassend hält er aus

orthopädischer Sicht fest, die beklagten Beschwerden würden sich durch die

klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde keinesfalls klar begründen

lassen (vgl. Gutachten S. 45). Dennoch räumt er ein, die chronischen

Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens und Vorderarms würden sich insofern

auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, als dass die Beschwerdeführerin aus

orthopädischer Sicht keine Verrichtungen mehr ausüben könne, die körperlich

schwere Anteile enthalten. Für den angestammten Beruf bestehe dementsprechend seit

März 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Arbeit,

körperlich leicht bis selten mittelschwer unter Wechselbelastung, sei der

Beschwerdeführerin auf Ebene des Bewegungsapparates zeitlich und

leistungsmässig uneingeschränkt möglich. Für derartige Verrichtungen habe auch

in der Vergangenheit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer

invalidisierenden Erkrankung bestanden. Einzig für den Zeitraum von der ersten

Ellbogenoperation im März 2019 bis sechs Monate nach dem letzten Eingriff vom

März 2020 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten

bestanden (vgl. Gutachten S. 46f.).

4.2.6

Im Rahmen der Konsensbeurteilung wird die orthopädische

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit übernommen und der Beschwerdeführerin - nach

aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab März 2019 - ab Oktober 2020 wieder eine

vollständige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit attestiert (vgl.

Gutachten S. 12).

4.3

Der RAD hält am 15. Februar 2022 fest, der

gutachterlichen Einschätzung könne gefolgt werden (vgl. IV-Akte 184). Auf die

von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren erhobene Kritik hin (vgl.

IV-Akte 196) holt die Beschwerdegegnerin erneut Berichte des behandelnden

Orthopäden PD Dr. med. F____ (IV-Akte 200) ein und unterbreitet diese dem RAD

zur Beurteilung. Dieser kommt zum Ergebnis, der Bericht des behandelnden

Orthopäden vom 30. August 2021 (IV-Akte 200 S. 34), der den Gutachtern nicht

vorlag (vgl. Auflistung der vorhandenen Akten, Gutachten S. 16ff), betreffe den

Gesundheitszustand vor der gutachterlichen Untersuchung (am 23. November 2021)

und erbringe keine neuen medizinischen Aspekte (vgl. Aktennotiz des RAD vom 23.

August 2022, IV-Akte 202). In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 16. Februar

2023.

(IV-Akte 214) befasst sich der RAD-Orthopäde Dr. med. L____ nochmals eingehend

mit den orthopädischen Verlaufsberichten und den von der Beschwerdeführerin im

Beschwerdeverfahren eingereichten neurologischen und orthopädischen Berichten

(Bericht Prof. Dr. med. I____, Orthopädie D____ vom 22. Oktober 2020 [BB 4] und

vom 15. November 2022 [BB 7] und Bericht des PD Dr. med. H____ Neurologie M____

vom 7. Oktober 2022 [BB 5]). Dabei kommt er zum Ergebnis, es ergebe sich daraus

in Bezug auf den Zustand bis zur Begutachtung (23. November 2021) kein neuer

medizinischer Sachverhalt. Was den Zustand nach der Begutachtung anbelange, so

lasse der Bericht des Neurologen PD Dr. med. H____ auf einen im Vergleich zur

Voruntersuchung im Oktober 2020 unveränderten Zustand und eine abgeschlossene

Nervenregeneration schliessen. Hingegen sei im orthopädischen Bericht vom 15.

November 2022 nun auch linksseitig von einer lateralen und medialen

Epikondylopathie mit MR-tomographisch und klinisch zusätzlichen Zeichen einer

posterolateralen Instabilität die Rede. Das von PD Dr. med. I____ skizzierte

Leistungsprofil (vgl. dessen Bericht vom 11. November 2022, BB 8) sei unter

Berücksichtigung aller Diagnosen nachvollziehbar. Infolgedessen passt der RAD

das Leistungsprofil per 15. November 2022 an und gesteht der

Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Leistungsperformance von 20% zu (vgl.

IV-Akte 214 S. 5).

4.4

4.4.1.

Es besteht Konsens darüber, dass

die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Pflegehilfe nicht mehr

ausüben kann. Ebenso besteht Einigkeit darüber, dass sie ab der ersten

Ellbogenoperation im März 2019 bis postoperativ sechs Monate nach dem dritten

und vorläufig letzten Eingriff am rechten Ellbogen, das heisst bis Ende

September 2020, für die Ausübung sämtlicher Tätigkeiten arbeitsunfähig war.

Fraglich ist, wie die danach verbleibende Leistungsfähigkeit zu beurteilen ist.

Während der behandelnde Orthopäde, Dr. med. F____, bei ausgeschöpfter Therapie

weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht (vgl. dessen

Berichte vom 10. November 2020, IV-Akte 200 S. 24; vom 18. Februar 2021,

IV-Akte 200 S. 27; vom 30. August 2021, IV-Akte 200 S. 33 und BB 6), mutet ihr

das Gutachten die Ausübung einer angepassten Arbeit im Umfang von 100% wieder

zu. Ab dem 15. November 2022 anerkennt die Beschwerdegegnerin in einer nochmals

adaptierten Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 80%.

4.4.2

Aus dem Gutachten darf ohne Weiteres gefolgert werden,

dass sich aus allgemeininternistischer und psychiatrischer Sicht im vorliegend

fraglichen Zeitraum keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Gab doch

die Beschwerdeführerin ausdrücklich an, es gehe ihr psychisch wieder gut (vgl.

Gutachten S. 31). Eine Schmerzstörung wird von der Verfasserin des

psychiatrischen Teilgutachtens differenzialdiagnostisch in Betracht gezogen und

explizit verneint (vgl. Gutachten S. 35). Die Hypothyreose wird

medikamentös subsituiert und wirkt sich - ebenso wie die Adipositas - nicht leistungsmindernd

aus. Die neurologische Teilbegutachtung erscheint ebenfalls schlüssig und

nachvollziehbar. Den neueren Berichten der behandelnden Neurologen lässt sich

nichts entnehmen, was gegen die gutachterliche Einschätzung sprechen würde. Der

Zustand ist aus neurologischer Sicht im vorliegend fraglichen Zeitraum stabil und

die Einstellung der neuropathischen Schmerzen wäre analgetisch optimierbar.

Dass diskrete sensorische Defizite funktionell nicht ins Gewicht fallen,

leuchtet ein. Plausibel erscheint schliesslich auch das orthopädische Teilgutachten.

Die Beschwerdeführerin hat wiederholt geäussert, sie erlebe die Beschwerden am

Ellbogen des dominanten rechten Arms als einschränkend, zunehmend auch die

linksseitigen. Zwar habe sie auch Kniebeschwerden, diese seien jedoch nicht

einschränkend (vgl. Gutachten S. 25). Es ist daher nicht zu beanstanden,

wenn der Verfasser des orthopädischen Teilgutachtens ein Leistungsprofil

umschreibt, das in erster Linie den Beschwerden in den oberen Extremitäten

Rechnung trägt. Die fehlenden Schonungszeichen lassen den Rückschluss auf einen

tatsächlichen Einsatz des rechten Arms zu, der in die Zumutbarkeitsbeurteilung miteinfliesst.

Aus dem Umstand, dass der behandelnde Orthopäde, Dr. med. F____, über die gutachterlich

anerkannte Rehabilitationsphase bis September 2020 hinaus bei ausgeschöpfter orthopädischer

Therapie noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, vermag die

Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, denn erfahrungsgemäss

korreliert die unterschiedliche Einschätzung der verbleibenden

Leistungsfähigkeit mit der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des

therapeutischen Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich

bestellten Gutachters andererseits. Einer zwischen Begutachtungszeitpunkt und

Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten Verschlechterung am linken

Ellbogen trägt die Beschwerdegegnerin durch die Anpassung des Leistungsprofils

und der um 20% eingeschränkten Leistungsperfomance ab dem 15. November 2022

Rechnung, sodass in der Gesamtschau die Beurteilung der Leistungsfähigkeit

durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.

5.

5.1

5.1.1.

Im Gegensatz zum

erwerblichen Bereich kann die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im

Aufgabenbereich grundsätzlich nicht auf einer medizinisch-theoretischen

Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend für die Bemessung der Invalidität im

Aufgabenbereich ist, wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen

Betätigung konkret auswirkt, was durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist.

5.1.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor

Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung

der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des BGer 9C_201/2011

vom 5. September 2011 E. 2). Für den Beweiswert eines Berichtes über die

Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur

Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.

3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich,

dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis

von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen

Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind

die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende

Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext

schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der

einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll

beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des BGer I 733/03 vom 6. April

2004.

E. 5.1.2).

5.1.3

Im Hinblick auf die Rentenprüfung fand am 21. Januar 2021 eine

entsprechende Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin statt, die eine

Einschränkung von 10% ergab (vgl. den Abklärungsbericht vom 25. Januar 2021, IV-Akte

148). Der RAD ist diesem Grad der Beeinträchtigung mit seiner Stellungnahme vom

15.

Februar 2022 (IV-Akte 184) gefolgt. Dabei hat er der Tatsache bereits

Rechnung getragen, dass es sich bei der Haushalttätigkeit nicht um eine leidensangepasste

Tätigkeit handelt. Die Einschränkung von 10%, welche von den Parteien nicht in

Frage gestellt wird, bildet Grundlage des angefochtenen Entscheids. Es besteht

auch nach der Anpassung des Leistungsprofils und der Reduktion der zumutbaren

Leistungsperformance auf 20% keine Veranlassung, von dieser Einschränkung

abzuweichen. Die Bemessung der Einschränkung im Haushalt erfolgt bekanntlich jeweils

unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, die auch die Unterstützung

durch Verwandte umfasst, sowie aufgrund der Tatsache, dass sich die Arbeit im

Haushalt einteilen lässt und in Etappen ausgeführt werden kann. Es bleibt

Dispositiv

demnach bei der 10%igen Einschränkung im Haushalt.

6.

6.1. Zu prüfen ist abschliessend, wie sich die

eingeschränkte Leistungsfähigkeit wirtschaftlich auswirkt. Je nachdem, ob eine

versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige einzustufen ist,

gelangt eine andere Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Bei einer

ganztägig erwerbstätigen Person hat dies praxisgemäss anhand eines reinen

Einkommensvergleiches nach Art. 16 ATSG zu erfolgen. Bei einer Person, die nur

teilweise erwerbstätig ist, hat die Ermittlung des Invaliditätsgrades für

diesen Teil anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Für den anderen

Aufgabenbereich (Haushalt) wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich

(Art. 28a Abs. 3 IVG) bemessen. Ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der

Tätigkeit im Haushalt festgelegt, kann entsprechend der Behinderung in beiden

Bereichen, anhand der sogenannt gemischten Methode der Invaliditätsgrad

errechnet werden.

6.2. 6.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat den

Invaliditätsgrad vorliegend anhand der gemischten Methode ermittelt und dieser

eine Statusaufteilung von 80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushaltführung zugrunde

gelegt. Von dieser Aufteilung ist auszugehen. In der angefochtenen Verfügung

und der Beschwerdeantwort hat sie dargelegt, auf welchen zahlenmässigen

Grundlagen der Invaliditätsgrad ermittelt wurde, darauf ist grundsätzlich zu

verweisen.

6.2.2. Die Festlegung des Valideneinkommens anhand des zuletzt

erzielten Verdienstes gibt zu keinen Diskussionen Anlass.

6.2.3. Das ab Oktober 2020 hypothetisch erzielbare

Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin anhand statistischer

Tabellenlöhne festgelegt und - ausgehend vom LSE-Lohn des Kompetenzniveaus 2 - einen

nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 33% ermittelt. Die

Beschwerdeführerin bringt vor, das Invalideneinkommen sei auf der Basis von

Kompetenzniveau 1 festzusetzen und davon ein leidensbedingter Abzug von 20%

vorzunehmen (vgl. Beschwerde). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort

nachvollziehbar darlegt, wirkt sich weder die Anwendung eines Invalideneinkommens

nach Kompetenzniveau 1, noch die Anpassung des Leistungsprofils auf die

Rentenberechtigung aus. Es bleibt bei einem nicht rentenbegründenden

Invaliditätsgrad von gerundet 39%. Unter den gegebenen Umständen besteht keine

Veranlassung für die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs. Es kann

diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin verwiesen

werden (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 7.2.).

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene

Verfügung im Ergebnis korrekt ist. Da der Invaliditätsgrad ab Oktober 2020

weniger als 40% beträgt, steht der Beschwerdeführerin lediglich eine befristete

Rente zu. In Betracht zu ziehen wäre bei diesem Ergebnis allenfalls die erneute

Prüfung beruflicher Massnahmen.

8.

8.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung

vom 14. Dezember 2022 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen

ist.

8.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem

Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. März 2023 die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

8.3. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem

Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist ihrer Rechtsvertreterin ein

angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive

Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber

ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen, zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: