IV.2023.10
Befristete Rente gestützt auf MEDAS-Gutachten bestätigt. (Bundesgerichtsurteil 8C_774/2023 vom 16.12.2024)
6. Juli 2023Deutsch25 min
als Pflegeassistentin im D____ zu arbeiten (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 15. April
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6.
Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2023.10
Verfügung vom 14. Dezember 2022
Befristete Rente gestützt auf
MEDAS-Gutachten bestätigt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1975 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete Krankenpflegerin
und war nach Abschluss der Ausbildung auf diesem Beruf bis ins Jahr 2003 in
diversen Alters- und Pflegeheimen, mitunter auch als Teamleiterin, tätig (vgl.
Lebenslauf, IV-Akte 102). Im August 2003 meldete sie sich erstmals bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als gewünschte Leistung gab sie
"Berufsberatung" und "Umschulung" an, als Grund der
gesundheitlichen Beeinträchtigung "Schmerzen am Knie re/li" (vgl.
Anmeldeformular vom 8. August 2003, IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 17. Oktober
2006 (IV-Akte 55) wurden die gewährten beruflichen Massnahmen erfolglos
abgeschlossen.
b) Per August 2008 trat die Beschwerdeführerin eine Stelle als
medizinische Transportassistentin an, die sie bis Mai 2015 innehatte (vgl.
IV-Akte 102). Im Juli 2015 fing die Beschwerdeführerin an, im Umfang von 80%
als Pflegeassistentin im D____ zu arbeiten (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 15. April
2021, IV-Akte 166). Im Juli 2018 meldete sie sich wegen seit einem Jahr
bestehenden Kopf- und Ellbogenschmerzen zum zweiten Mal bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 59). Die Beschwerdegegnerin
holte medizinische Berichte ein und lehnte einen Rentenanspruch mit Verfügung
vom 30. Oktober 2018 mit der Begründung ab, es sei von einer vollumfänglichen
Zumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (IV-Akte 75).
c) Im März 2019 wurde die Beschwerdeführerin bei Diagnose einer
Epicondylitis humeri radialis am rechten Ellbogen nach Hohmann/Wilhelm operiert
(vgl. Bericht Dr. med. E____ vom 12. Juli 2019, IV-Akte 87 S. 17). Am 15.
Oktober 2019 führte PD Dr. med. F____ eine diagnostische Ellbogen-Arthroskopie
am rechten Ellbogen durch (vgl. IV-Akte 115 S. 43). Zur selben Zeit meldete die
Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin diese aufgrund einer seit dem 16. Februar
2019 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit infolge der Ellbogenbeschwerden
zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (IV-Akte 76). Zuvor hatte
sie mit Verfügung vom 5. September 2019 das Arbeitsverhältnis per Ende
Dezember 2019 aufgelöst (vgl. IV-Akte 166 S. 9). Am 22. Oktober 2019 erfolgte
die dritte Anmeldung der Beschwerdeführerin (IV-Akte 79).
d) Am 17. März 2020 führte PD Dr. med. F____ einen
dritten operativen Eingriff am rechten Ellbogen durch, bei der er eine Nervus
ulnaris-Dekompression und - Neurolyse sowie eine submuskuläre Vorverlagerung am
rechten Ellbogen vornahm (vgl. IV-Akte 105). Die Beschwerdeführerin klagte in
der Folge dennoch über persistierende und zunehmende Beschwerden und stand
weiterhin in orthopädischer (vgl. die Berichte von PD Dr. med. F____ und Dr.
med. G____, IV-Akte 200) und neurologischer Behandlung (vgl. den Bericht des PD
Dr. med. H____ vom 2. April 2020, IV-Akte 126, des Prof. Dr. med. I____ vom 17.
September 2020, IV-Akte 141, vom 22. Oktober 2020, Beschwerdebeilage [BB]
4, und vom 7. Oktober 2022, BB 5).
e) Die Beschwerdegegnerin gewährte Frühinterventionsmassnahmen
(vgl. IV-Akte 117), die sie mit Mitteilung vom 25. September 2020 infolge
fehlender Eingliederungsfähigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes abschloss
und ging zur Rentenprüfung über (vgl. IV-Akte 134). Im Rahmen der
Sachverhaltsabklärungen veranlasste sie eine Abklärung in Haushalt der
Beschwerdeführerin (vgl. Abklärungsbericht vom 25. Januar 2021, IV-Akte 148)
und liess diese polydisziplinär internistisch, psychiatrisch, neurologisch und
orthopädisch begutachten (MEDAS Gutachten des J____ vom 4. Januar 2022, IV-Akte
181). Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2022 (IV-Akte 186) stellte sie der
Beschwerdeführerin daraufhin in Aussicht, ihr ab April 2020 bis Ende Dezember
2020 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 82% befristet eine ganze Rente
auszurichten. Ab Januar 2021 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 33% kein
Rentenanspruch mehr. Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 (IV-Akte 191) und vom
29. März 2022 (IV-Akte 196) erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den
vorgesehenen Entscheid. Nachdem sie weitere Berichte eingeholt (IV-Akte 200)
und das Dossier ihrem RAD unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahmen vom
23. [IV-Akte 202] und 30. August 2022 [IV-Akte 203]), erliess die
Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 204).
Erwägungen
II.
Vertreten durch die Advokatin B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 19. Januar 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14.
Dezember 2022 und ersucht um Ausrichtung einer Invalidenrente über den 1.
Januar 2021 hinaus. Gleichzeitig reicht sie unter anderem einen vom 15.
November 2022 datierenden Bericht des Orthopäden Prof. Dr. I____ ein (BB 7). In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3.
März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 4. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Ferner reicht sie einen
weiteren Bericht des Orthopäden Prof. Dr. I____, datierend vom 6. März 2023,
ein.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 30. Mai 2023.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2023 wird die C____ dem
Verfahren beigeladen. Von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme
macht sie innert Frist keinen Gebrauch.
IV.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 7. März 2023 bewilligt.
V.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 6. Juli 2023 findet die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.
38.
Abs. 4 lit. c ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde
einzutreten.
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem
1.
Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar
2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des
Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Verfügung auf
das polydisziplinäre J____-Gutachten vom 5. Januar 2022 (IV-Akte 181), wonach
während des Zeitraums ab der ersten Ellbogen-Operation (14. März 2019) bis
sechs Monate nach dem dritten operativen Eingriff (bis Ende September 2020) eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit vorlag. Ab Oktober 2020 geht sie - der
gutachterlichen Beurteilung folgend - von einer ganztägigen Zumutbarkeit in
angepasster Arbeit aus und ermittelt in Anwendung der gemischten Methode einen
Invaliditätsgrad von 33%, wobei sie dem Einkommensvergleich auf Seiten des
Invalideneinkommens ein statistisches Tabelleneinkommen des Kompetenzniveaus 2
zugrunde gelegt hat.
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im
Wesentlichen vor, dem J____-Gutachten könne nicht gefolgt werden, da dieses
sich nicht ausreichend mit ihren funktionellen Leistungseinbussen
auseinandersetze. So trage es den fortschreitenden Beschwerden im linken
Ellbogen und den beidseitigen Kniebeschwerden nicht Rechnung. Ferner sei es der
Frage nach dem Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsfehlstörung nicht
nachgegangen. In Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen der Gesundheitsstörung
kritisiert die Beschwerdeführerin die Anwendung des statistischen
Invalideneinkommens aus dem Kompetenzniveau 2.
2.3
In ihrer Beschwerdeantwort bringt die
Beschwerdegegnerin vor, sie habe die von der Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte ihrem RAD zur Stellungnahme
unterbreitet. Dieser habe mit einer Anpassung des Belastungsprofils auf den
Befund am linken Ellbogen reagiert (vgl. Stellungnahme vom 16. Februar 2023,
IV-Akte 214), was jedoch ohne Auswirkung auf den Invaliditätsgrad sei. Die
Anwendung eines Invalideneinkommens des Kompetenzniveaus 1 wiederum beeinflusse
den Rentenanspruch nicht, da ein Invaliditätsgrad von gerundet 39% nach wie vor
nicht rentenbegründend sei.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie zu mindestens 60%, eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und
auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).
3.2
3.2.1. Gemäss des in Art. 43 Abs. 1 ATSG
verankerten Untersuchungsgrundsatzes ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von
sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers,
darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen
hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum
bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen
Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und
Rechtslage. Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl.
Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der
Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann
(Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S.
111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1).
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.
3.2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können,
ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).
3.2.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen
der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und
125.
V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010.
E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten
externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4). Solche Indizien können sich
aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde
Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen
Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E.
4.1.). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert zukommen,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen.
Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die
RAD-Berichte gehören - kann dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe
Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229
E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1).
4.
4.1
Im Lichte der dargelegten Grundsätze sind
nachfolgend die zentralen medizinischen Unterlagen aufzuführen und zu würdigen.
4.2
4.2.1. Im Zentrum steht das von der
Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre MEDAS-Gutachten des J____
vom 4. Januar 2022 (IV-Akte 181).
4.2.2
In dessen allgemeininternistischem Teilgutachten
(Gutachten S. 23ff.) wird einleitend wiedergegeben, die Beschwerdeführerin
klage über Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens mit Ausstrahlung ulnar
bis zum Handgelenk, verbunden mit Sensibilitätsstörungen, ferner über
belastungsabhängige Schmerzen im linken Ellbogen und über Kniebeschwerden, die
sie jedoch nicht als einschränkend empfinde. Die Untersuchung ergab aus
allgemeinmedizinscher Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt der Gutachter eine
Adipositas mit einem BMI von 34.5, einen Nikotinabusus, sowie eine
substituierte Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose) auf. Die
Beschwerdeführerin wird aus internistischer Sicht als uneingeschränkt arbeits-
und leistungsfähig bezeichnet (Gutachten S. 28).
4.2.3
Gegenüber dem Verfasser des psychiatrischen
Teilgutachtens berichtet die Beschwerdeführerin, sie sei - nachdem sie von der
Taggeldversicherung keine Leistungen mehr erhalten habe und sich bei der
Sozialhilfe habe anmelden müssen - niedergeschlagen gewesen und habe sich
deswegen in psychiatrische Behandlung bei Prof. med. K____ begeben. Diese
diagnostizierte im Jahr 2019 eine mittelschwere Depression. Nun habe sie keine
psychischen Beschwerden mehr (Gutachten S. 32), wobei sie weiterhin täglich
150mg Venflaxin nehme. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, ihr sei es nie
langweilig, sie sei immer beschäftigt und schildert einen aktiven Lebensstil,
einen guten Schlaf und einen stabilen Freundeskreis. Die Gutachterin hält fest,
es lasse sich aktuell klinisch-phänomenologisch kein depressives Syndrom mehr
feststellen. Die Beschwerdeführerin beklage keine affektiven Beschwerden und
die Angaben zu ihrem Tagesablauf würden nicht auf eine relevante Einschränkung
hinweisen. Differenzialdiagnostisch könne beim Vorliegen von wiederholt
auftretenden Schmerzen an eine somatoforme Störung (ICD-10: F45) gedacht
werden, jedoch seien die Diagnosekriterien nicht erfüllt. Die von der
Beschwerdeführerin beklagten belastungsabhängigen Schmerzen seien nicht
psychiatrisch zu erklären. Psychiatrisch bestehe keine Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung sei ein gegenwärtig remittierter
Status nach depressiver Episode (ICD-10. F32.4), die erfolgreich behandelt
worden sei, sodass gegenwärtig kein Behandlungsbedarf bestehe (Gutachten S.
35f.). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ein
volles Arbeitspensum zu erbringen (Gutachten S. 37).
4.2.4
Dem Verfasser des neurologischen Teilgutachtens
schildert die Beschwerdeführerin, die Schmerzen im rechten Ellbogen hätten sich
nach der ersten Operation verschoben, sie seien seither mehr distal und
ventral. Trotz einer Verlagerung des Ulnaris Nervens habe sie weiterhin bis in
die Finger IV und V ausstrahlende Schmerzen. In geringerer Ausprägung bestünden
die Schmerzen auch links. Ihrem behandelnden Neurologen zufolge sei der Nerv
zwar frei, aber entzündet. Sie wisse nicht, was sie noch arbeiten könne, der
Einsatz der rechten Hand ziehe immer vermehrte Schmerzen nach sich (vgl.
Gutachten S. 50). Der Gutachter führt nach seiner Untersuchung aus, das
klinische Bild habe sich im Vergleich zu demjenigen, das der behandelnde PD Dr.
med. H____ noch im April 2020 erhoben habe, gewandelt. Damals habe dieser
postoperativ von einer Ulnarisneuropathie mit sensomotorischem Ausfallsyndrom
gesprochen und im klinischen Befund eine Hypästhesie im
Ulnaris-Versorgungsgebiet sowie eine eingeschränkte Kraft ulnarisversorgter
Muskulatur postuliert. Ferner habe er eine Schwellung im Bereich des Ellbogens
und des distalen Oberarms sowie eine verlangsamte Nervenleitgeschwindigkeit vom
proximalen Sulcus bis zum Handgelenk bei deutlicher Amplitudenminderung
erwähnt. Im Vergleich dazu erhebt der Gutachter eine seitengleiche Trophik,
keine Schwellung und reizlose Narbenverhältnisse. Thenar- und
Hypothenarmuskulatur seien seitengleich gut ausgeprägt, das Froment-Zeichen
negativ, Fingerspreizen und Spitzgriff intakt. Bei weiteren motorischen
Prüfungen falle eine Seitendifferenz auf, wobei sich der Verdacht auf eine
Minderinnervation ergebe. Sensibel sei eine Hypästhesie sowohl im
Ulnaris-Versorgungsgebiet an der Hand, aber auch an der ulnaren Unterarmkante
angegeben, was deutlich über das Versorgungsgebiet des Nervens hinausgeht und
nicht als Folge einer Ulnarisläsion interpretiert werden könne. In der
Zusammenschau der Befunde sei von einer wesentlichen funktionellen Überlagerung
einer allenfalls kleinen residuellen Ulnarisneuropathie auszugehen (Gutachten
S. 52). Der Verfasser des neurologischen Teilgutachtens stellt keine Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und taxiert die residuelle
Ulnaris-Neuropathie rechts (ICD-10: G56.2) als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Möglicherweise bestehende diskrete sensorische Defizite
würden funktionell nicht ins Gewicht fallen. Die motorischen, sensorischen und
kognitiven Fähigkeiten bezeichnet er als erhalten. Er erachtet das Ausmass der
Beschwerden als organisch nicht hinreichend erklärbar und geht von einer wesentlichen
Überlagerung aus, weshalb er aus neurologischer Sicht keinen weitereren
Handlungsbedarf sieht (vgl. Gutachten S. 52f.).
4.2.5
Im Rahmen der orthopädischen Teilbegutachtung berichtet
die Beschwerdeführerin von "Druck-Ziehschmerzen" im ulnaren Abschnitt
am rechten Ellbogen mit Ausstrahlung in die beiden ulnaren Finger. Seit sie
operiert worden sei, bestehe ein Kribbeln am fünften Strahl sowie an der
ulnaren Seite des Ringfingers. Die Symptomatik trete in völlig identischer
Weise nun auch links auf. Sie habe "wirklich weh" und könne sich
aktuell keine Berufsausübung vorstellen. Ihren Haushalt verrichte sie mit Hilfe
ihrer Mutter, wobei sie selbst niemals staubsauge, die Böden nass aufnehme oder
die Fenster putze. Sie könne im Haushalt nur noch kleine Verrichtungen
ausführen und verwende die Extremität nur sehr reduziert. Weitere Beschwerden
verneint sie und gibt bezüglich der arthroskopierten Knie an, es gehe soweit
gut (vgl. Gutachten S. 39 - 41). Im Rahmen der Untersuchung waren die
Wirbelsäule und die Extremitäten mit Ausnahme des rechten Ellbogens, der unter
Gegenhalten nur kurzzeitig vollständig gestreckt werden konnte, in allen
Abschnitten frei beweglich. Der Gutachter konnte feststellen, dass die
Beschwerdeführerin ihre rechte Hand durchaus immer wieder verwendete und kam
zum Ergebnis, die im Alltag angegebenen hochgradige Schonung der oberen rechten
Extremität sei in Anbetracht der objektiven Befunde, wie etwa der
Umfangmessung, keinesfalls nachvollziehbar. Zusammenfassend hält er aus
orthopädischer Sicht fest, die beklagten Beschwerden würden sich durch die
klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde keinesfalls klar begründen
lassen (vgl. Gutachten S. 45). Dennoch räumt er ein, die chronischen
Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens und Vorderarms würden sich insofern
auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, als dass die Beschwerdeführerin aus
orthopädischer Sicht keine Verrichtungen mehr ausüben könne, die körperlich
schwere Anteile enthalten. Für den angestammten Beruf bestehe dementsprechend seit
März 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Arbeit,
körperlich leicht bis selten mittelschwer unter Wechselbelastung, sei der
Beschwerdeführerin auf Ebene des Bewegungsapparates zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkt möglich. Für derartige Verrichtungen habe auch
in der Vergangenheit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer
invalidisierenden Erkrankung bestanden. Einzig für den Zeitraum von der ersten
Ellbogenoperation im März 2019 bis sechs Monate nach dem letzten Eingriff vom
März 2020 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten
bestanden (vgl. Gutachten S. 46f.).
4.2.6
Im Rahmen der Konsensbeurteilung wird die orthopädische
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit übernommen und der Beschwerdeführerin - nach
aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab März 2019 - ab Oktober 2020 wieder eine
vollständige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit attestiert (vgl.
Gutachten S. 12).
4.3
Der RAD hält am 15. Februar 2022 fest, der
gutachterlichen Einschätzung könne gefolgt werden (vgl. IV-Akte 184). Auf die
von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren erhobene Kritik hin (vgl.
IV-Akte 196) holt die Beschwerdegegnerin erneut Berichte des behandelnden
Orthopäden PD Dr. med. F____ (IV-Akte 200) ein und unterbreitet diese dem RAD
zur Beurteilung. Dieser kommt zum Ergebnis, der Bericht des behandelnden
Orthopäden vom 30. August 2021 (IV-Akte 200 S. 34), der den Gutachtern nicht
vorlag (vgl. Auflistung der vorhandenen Akten, Gutachten S. 16ff), betreffe den
Gesundheitszustand vor der gutachterlichen Untersuchung (am 23. November 2021)
und erbringe keine neuen medizinischen Aspekte (vgl. Aktennotiz des RAD vom 23.
August 2022, IV-Akte 202). In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 16. Februar
2023.
(IV-Akte 214) befasst sich der RAD-Orthopäde Dr. med. L____ nochmals eingehend
mit den orthopädischen Verlaufsberichten und den von der Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren eingereichten neurologischen und orthopädischen Berichten
(Bericht Prof. Dr. med. I____, Orthopädie D____ vom 22. Oktober 2020 [BB 4] und
vom 15. November 2022 [BB 7] und Bericht des PD Dr. med. H____ Neurologie M____
vom 7. Oktober 2022 [BB 5]). Dabei kommt er zum Ergebnis, es ergebe sich daraus
in Bezug auf den Zustand bis zur Begutachtung (23. November 2021) kein neuer
medizinischer Sachverhalt. Was den Zustand nach der Begutachtung anbelange, so
lasse der Bericht des Neurologen PD Dr. med. H____ auf einen im Vergleich zur
Voruntersuchung im Oktober 2020 unveränderten Zustand und eine abgeschlossene
Nervenregeneration schliessen. Hingegen sei im orthopädischen Bericht vom 15.
November 2022 nun auch linksseitig von einer lateralen und medialen
Epikondylopathie mit MR-tomographisch und klinisch zusätzlichen Zeichen einer
posterolateralen Instabilität die Rede. Das von PD Dr. med. I____ skizzierte
Leistungsprofil (vgl. dessen Bericht vom 11. November 2022, BB 8) sei unter
Berücksichtigung aller Diagnosen nachvollziehbar. Infolgedessen passt der RAD
das Leistungsprofil per 15. November 2022 an und gesteht der
Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Leistungsperformance von 20% zu (vgl.
IV-Akte 214 S. 5).
4.4
4.4.1.
Es besteht Konsens darüber, dass
die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Pflegehilfe nicht mehr
ausüben kann. Ebenso besteht Einigkeit darüber, dass sie ab der ersten
Ellbogenoperation im März 2019 bis postoperativ sechs Monate nach dem dritten
und vorläufig letzten Eingriff am rechten Ellbogen, das heisst bis Ende
September 2020, für die Ausübung sämtlicher Tätigkeiten arbeitsunfähig war.
Fraglich ist, wie die danach verbleibende Leistungsfähigkeit zu beurteilen ist.
Während der behandelnde Orthopäde, Dr. med. F____, bei ausgeschöpfter Therapie
weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht (vgl. dessen
Berichte vom 10. November 2020, IV-Akte 200 S. 24; vom 18. Februar 2021,
IV-Akte 200 S. 27; vom 30. August 2021, IV-Akte 200 S. 33 und BB 6), mutet ihr
das Gutachten die Ausübung einer angepassten Arbeit im Umfang von 100% wieder
zu. Ab dem 15. November 2022 anerkennt die Beschwerdegegnerin in einer nochmals
adaptierten Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 80%.
4.4.2
Aus dem Gutachten darf ohne Weiteres gefolgert werden,
dass sich aus allgemeininternistischer und psychiatrischer Sicht im vorliegend
fraglichen Zeitraum keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Gab doch
die Beschwerdeführerin ausdrücklich an, es gehe ihr psychisch wieder gut (vgl.
Gutachten S. 31). Eine Schmerzstörung wird von der Verfasserin des
psychiatrischen Teilgutachtens differenzialdiagnostisch in Betracht gezogen und
explizit verneint (vgl. Gutachten S. 35). Die Hypothyreose wird
medikamentös subsituiert und wirkt sich - ebenso wie die Adipositas - nicht leistungsmindernd
aus. Die neurologische Teilbegutachtung erscheint ebenfalls schlüssig und
nachvollziehbar. Den neueren Berichten der behandelnden Neurologen lässt sich
nichts entnehmen, was gegen die gutachterliche Einschätzung sprechen würde. Der
Zustand ist aus neurologischer Sicht im vorliegend fraglichen Zeitraum stabil und
die Einstellung der neuropathischen Schmerzen wäre analgetisch optimierbar.
Dass diskrete sensorische Defizite funktionell nicht ins Gewicht fallen,
leuchtet ein. Plausibel erscheint schliesslich auch das orthopädische Teilgutachten.
Die Beschwerdeführerin hat wiederholt geäussert, sie erlebe die Beschwerden am
Ellbogen des dominanten rechten Arms als einschränkend, zunehmend auch die
linksseitigen. Zwar habe sie auch Kniebeschwerden, diese seien jedoch nicht
einschränkend (vgl. Gutachten S. 25). Es ist daher nicht zu beanstanden,
wenn der Verfasser des orthopädischen Teilgutachtens ein Leistungsprofil
umschreibt, das in erster Linie den Beschwerden in den oberen Extremitäten
Rechnung trägt. Die fehlenden Schonungszeichen lassen den Rückschluss auf einen
tatsächlichen Einsatz des rechten Arms zu, der in die Zumutbarkeitsbeurteilung miteinfliesst.
Aus dem Umstand, dass der behandelnde Orthopäde, Dr. med. F____, über die gutachterlich
anerkannte Rehabilitationsphase bis September 2020 hinaus bei ausgeschöpfter orthopädischer
Therapie noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, vermag die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, denn erfahrungsgemäss
korreliert die unterschiedliche Einschätzung der verbleibenden
Leistungsfähigkeit mit der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutischen Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich
bestellten Gutachters andererseits. Einer zwischen Begutachtungszeitpunkt und
Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten Verschlechterung am linken
Ellbogen trägt die Beschwerdegegnerin durch die Anpassung des Leistungsprofils
und der um 20% eingeschränkten Leistungsperfomance ab dem 15. November 2022
Rechnung, sodass in der Gesamtschau die Beurteilung der Leistungsfähigkeit
durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.
5.
5.1
5.1.1.
Im Gegensatz zum
erwerblichen Bereich kann die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im
Aufgabenbereich grundsätzlich nicht auf einer medizinisch-theoretischen
Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend für die Bemessung der Invalidität im
Aufgabenbereich ist, wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen
Betätigung konkret auswirkt, was durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist.
5.1.2
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor
Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung
der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des BGer 9C_201/2011
vom 5. September 2011 E. 2). Für den Beweiswert eines Berichtes über die
Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur
Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich,
dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis
von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind
die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende
Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext
schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der
einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll
beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des BGer I 733/03 vom 6. April
2004.
E. 5.1.2).
5.1.3
Im Hinblick auf die Rentenprüfung fand am 21. Januar 2021 eine
entsprechende Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin statt, die eine
Einschränkung von 10% ergab (vgl. den Abklärungsbericht vom 25. Januar 2021, IV-Akte
148). Der RAD ist diesem Grad der Beeinträchtigung mit seiner Stellungnahme vom
15.
Februar 2022 (IV-Akte 184) gefolgt. Dabei hat er der Tatsache bereits
Rechnung getragen, dass es sich bei der Haushalttätigkeit nicht um eine leidensangepasste
Tätigkeit handelt. Die Einschränkung von 10%, welche von den Parteien nicht in
Frage gestellt wird, bildet Grundlage des angefochtenen Entscheids. Es besteht
auch nach der Anpassung des Leistungsprofils und der Reduktion der zumutbaren
Leistungsperformance auf 20% keine Veranlassung, von dieser Einschränkung
abzuweichen. Die Bemessung der Einschränkung im Haushalt erfolgt bekanntlich jeweils
unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, die auch die Unterstützung
durch Verwandte umfasst, sowie aufgrund der Tatsache, dass sich die Arbeit im
Haushalt einteilen lässt und in Etappen ausgeführt werden kann. Es bleibt
Dispositiv
demnach bei der 10%igen Einschränkung im Haushalt.
6.
6.1. Zu prüfen ist abschliessend, wie sich die
eingeschränkte Leistungsfähigkeit wirtschaftlich auswirkt. Je nachdem, ob eine
versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige einzustufen ist,
gelangt eine andere Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Bei einer
ganztägig erwerbstätigen Person hat dies praxisgemäss anhand eines reinen
Einkommensvergleiches nach Art. 16 ATSG zu erfolgen. Bei einer Person, die nur
teilweise erwerbstätig ist, hat die Ermittlung des Invaliditätsgrades für
diesen Teil anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Für den anderen
Aufgabenbereich (Haushalt) wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich
(Art. 28a Abs. 3 IVG) bemessen. Ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Tätigkeit im Haushalt festgelegt, kann entsprechend der Behinderung in beiden
Bereichen, anhand der sogenannt gemischten Methode der Invaliditätsgrad
errechnet werden.
6.2. 6.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat den
Invaliditätsgrad vorliegend anhand der gemischten Methode ermittelt und dieser
eine Statusaufteilung von 80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushaltführung zugrunde
gelegt. Von dieser Aufteilung ist auszugehen. In der angefochtenen Verfügung
und der Beschwerdeantwort hat sie dargelegt, auf welchen zahlenmässigen
Grundlagen der Invaliditätsgrad ermittelt wurde, darauf ist grundsätzlich zu
verweisen.
6.2.2. Die Festlegung des Valideneinkommens anhand des zuletzt
erzielten Verdienstes gibt zu keinen Diskussionen Anlass.
6.2.3. Das ab Oktober 2020 hypothetisch erzielbare
Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin anhand statistischer
Tabellenlöhne festgelegt und - ausgehend vom LSE-Lohn des Kompetenzniveaus 2 - einen
nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 33% ermittelt. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, das Invalideneinkommen sei auf der Basis von
Kompetenzniveau 1 festzusetzen und davon ein leidensbedingter Abzug von 20%
vorzunehmen (vgl. Beschwerde). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
nachvollziehbar darlegt, wirkt sich weder die Anwendung eines Invalideneinkommens
nach Kompetenzniveau 1, noch die Anpassung des Leistungsprofils auf die
Rentenberechtigung aus. Es bleibt bei einem nicht rentenbegründenden
Invaliditätsgrad von gerundet 39%. Unter den gegebenen Umständen besteht keine
Veranlassung für die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs. Es kann
diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin verwiesen
werden (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 7.2.).
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene
Verfügung im Ergebnis korrekt ist. Da der Invaliditätsgrad ab Oktober 2020
weniger als 40% beträgt, steht der Beschwerdeführerin lediglich eine befristete
Rente zu. In Betracht zu ziehen wäre bei diesem Ergebnis allenfalls die erneute
Prüfung beruflicher Massnahmen.
8.
8.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung
vom 14. Dezember 2022 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen
ist.
8.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem
Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. März 2023 die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
8.3. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem
Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist ihrer Rechtsvertreterin ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive
Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber
ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: