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Entscheid

IV.2023.100

Keine Rentenerhöhung im Rahmen einer Revision

8. Mai 2024Deutsch17 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Mai 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.100

Verfügung vom 17. August 2023

Keine Rentenerhöhung im Rahmen

einer Revision

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1972 geborene Beschwerdeführerin hat zwischen August 2016 und Ende

Januar 2020 (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. Juli 2018,

IV-Akte 33, S. 3, sowie IK-Auszug, IV-Akte 79, S. 4) als

Sozialarbeiterin in einem 90 % Pensum gearbeitet (vgl. Anmeldung für

Erwachsene vom 10. Mai 2018, IV-Akte 3, S. 6). Aufgrund eines

Pankreaskarzinoms wurde die Beschwerdeführerin ab dem 15. März 2018 zu

100 % krankgeschrieben (vgl. Bericht von Dr. C____ vom November 2018,

IV-Akte 51, S. 3).

b)

Am 10. Mai 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Diese leitete in der

Folge Abklärungen ein und führte im Rahmen der Frühintervention ein Jobcoaching

durch (vgl. dazu z.B. Zielvereinbarung vom 26. Juli 2018 bzw. vom

7. August 2018, IV-Akte 47, und Zwischenbericht vom 4. September

2018, IV-Akte 46). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2018 und

Verfügung vom 19. Februar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin die

Frühintervention ab und verneinte einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

oder auf eine Rente (IV-Akten 54 und 56).

c)

Mit einer Neuanmeldung vom 13. September 2019 ersuchte die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin erneut um die Ausrichtung von

Leistungen (IV-Akte 64). Die Beschwerdegegnerin leitete wiederum

Abklärungen ein. Insbesondere holte sie diverse Arztberichte behandelnder

Ärztinnen und Ärzte ein (vgl. div. Berichte ab IV-Akte 80). Daraufhin

sprach sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Juli 2021 und

Verfügung vom 7. Oktober 2021 für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum

30. April 2021, bei einem IV-Grad von 92 %, eine ganze Rente und ab

dem 1. Mai 2021, bei einem IV-Grad von 67 %, eine Dreiviertelsrente

der IV zu (IV-Akten 192 und 198).

d)

Mit einem Schreiben vom 13. September 2022 ersuchte die

Beschwerdeführerin um Zusprache eines Jobcoachings, da sie in ihrer Tätigkeit

als Sozialarbeiterin in einem Pensum von 30 % physisch an ihre Grenzen

komme (IV-Akte 201). Die Beschwerdegegnerin forderte in der Folge

verschiedene medizinische Unterlagen ein. Mit Vorbescheid vom 19. Januar

2023 und Verfügung vom 3. März 2023 teilte sie der Beschwerdeführerin mit,

dass eine Arbeitsvermittlung aktuell aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von

100 % nicht möglich sei. Es werde stattdessen eine Erhöhung der Rente

geprüft (IV-Akten 211 und 216). Im Wesentlichen basierend auf dem Bericht

von Dr. D____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Vertrauensarzt SVG,

zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, des regionalen ärztlichen Dienstes

(RAD) vom 31. Mai 2023 (IV-Akte 225), verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2. Juni 2023 und Verfügung vom

17. August 2023 eine Erhöhung der Rente (IV-Akte 226 und 240).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 18. September 2023 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom

17.

August 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem

1.

Dezember 2022 eine ganze Rente zuzusprechen. Dies unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

21.

November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 22. Februar 2024 und Duplik vom 5. März 2024

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. Mai 2024 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, da keine

konkreten neuen oder zusätzlichen Funktionsbehinderungen beschrieben worden

seien sei keine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen.

Die von der Hausärztin der Beschwerdeführerin angegebene volle

Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. Dezember 2022 sei ohne nachvollziehbare

Begründung attestiert worden. Neurologisch sei sogar eine Verbesserung der

Parästhesien festgestellt worden. In medizinischer Hinsicht stellt die

Beschwerdegegnerin auf den RAD-Bericht vom 31. Mai 2023 ab (IV-Akte 225).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei ab dem

10.

Dezember 2022 zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen

(vgl. Beschwerde, Rz. 6 f.). Die Feststellungen des RAD seien unzutreffend

und nicht haltbar, da es sich bei diesen Feststellungen um eine reine

Aktenbewertung handle. Die Hausärztin Dr. E____, FMH Allgemeine Innere

Medizin, Homöopathie SVHA, lege in ihrem Arztbericht vom

27.

März 2023 (vgl. IV-Akte 220, S. 1 ff.) dar, dass die Tätigkeit

als Sozialarbeiterin wegen den Schmerzen, die durch das viele Aufstehen und

Herumlaufen verursacht würden, nicht mehr

möglich sei. Auch habe die Beschwerdeführerin eine schlechte Wundheilung und

leide unter plötzlich einschiessenden Schmerzen, auch in Ruhe. Sie müsse immer

sitzen können (vgl. IV-Akte 220, S. 3). Für den Fall, dass nach Ansicht des

Gerichts nicht erstellt sein sollte, dass die Beschwerdeführerin nur noch

sitzende Tätigkeiten ausüben könne, sei diesbezüglich ein gerichtliches

Gutachten anzuordnen. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, das

Invalideneinkommen sei anhand des Durchschnittslohns aller Sektoren

festzulegen, da sie nicht mehr als Sozialarbeiterin arbeite. Zudem sei ein

leidensbedingter Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen.

2.3

Streitig ist, ob die Invalidenrente der Beschwerdeführerin im Rahmen

einer Revision auf eine ganze Rente zu erhöhen ist. Dabei ist insbesondere

strittig, ob sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 7. Oktober 2021

(IV-Akte 198) verschlechtert hat.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird

eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person um

mindestens fünf Prozentpunkte erhöht (lit. a) oder auf 100 % erhöht

(lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine

Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die

bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11

E. 2.3, BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b,

vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014

E. 3.2.). Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer Änderung ist die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung

des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung

und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3,

BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom

18.

Januar 2023 E. 2.2. mit Hinweisen und 9C_143/2017 vom 7. Juni

2017.

E. 3.1).

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 43

Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein. Er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen

(Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Versicherungsträger darf bei

der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung

obliegt die Abklärung der (örtlich zuständigen) IV-Stelle (vgl. Art. 54

bis 56 i.V. m. Art. 57 Abs. 1 lit. c bis e IVG sowie

BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Auch der Sozialversicherungsprozess beim

Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).

3.2.2

Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich

festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat

und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen

Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der

Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160

f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische

Fachpersonen, wie z.B. den RAD der IV-Stellen, erkannte das Bundesgericht, dass

deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch

keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen

praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in

Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne

Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die

Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende

Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,

468.

E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1

und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c sowie Urteil des Bundesgerichts

8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 3.). Im Übrigen besteht jedoch im

Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen

kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4., BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie statt vieler

die Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2022 vom 6. Oktober 2022

E. 4.4. und 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3.).

4.

4.1

Als medizinische

Entscheidgrundlage der letzten Verfügung vom 7. Oktober 2021 (IV-Akte 198)

diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen der Bericht des RAD-Arztes Dr. F____,

Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 11. Mai 2021 (IV-Akte 182).

Seine Beurteilungen stützen sich auf die bei der Beschwerdegegnerin hinterlegten

Berichte und die Erkenntnisse aus der Anamnese (vgl. Untersuchungsbericht vom

11.

Mai 2021, IV-Akte 182, S. 1). Die Beschwerdeführerin war beim

Untersuchungstermin am 13. April 2021 beim RAD-Arzt Dr. F____

vorstellig. Vor Ort wurden keine weiteren Untersuchungen durchgeführt; Dr. F____

begründete dies zum einen damit, es seien keine Zusatzinformationen zu erwarten

gewesen und zum andern mit der

Pandemie-Situation (IV-Akte-182, S. 3). Dr. F____ führte aus, die von

der Beschwerdeführerin beschriebene Symptomatik und Schmerzen liessen

sich organisch aufgrund der erheblichen abdominellen Eingriffe erklären. Es

liesse sich aufgrund der berichteten Erschöpfbarkeit und dem Testbefund eine

Cancer related Fatigue diagnostizieren. Er kam zum Schluss, alleine wegen den

häufigen stationären Aufenthalten zwischen dem 25. April 2019 bis Ende Januar

2021.

sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Ab Februar 2021 sei, sowohl

für die bisherige Tätigkeit als auch für allfällig behinderungsangepasste

Tätigkeiten (körperlich leichte Arbeiten mit guter Erreichbarkeit der

Toilette), von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen (IV-Akte 182,

S. 4).

Gestützt auf diesen Bericht wurde der Beschwerdeführerin eine

ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2020 bis zum 30. April 2021 und ab dem 1.

Mai 2021 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (vgl. IV-Akte 198, S. 4).

4.2

Bezüglich der beschwerdeweise geltend gemachten Verschlechterung des

Gesundheitszustands verweist die Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde,

Rz. 6 und 9 f.) im Wesentlichen auf den Arztbericht von der

Hausärztin Dr. E____ vom 27. März 2023 (vgl. IV-Akte 220,

S. 1-4). In diesem Arztbericht führte Dr. E____ folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-Akte 220, S. 2):

-

St.n. mässig differenziertem

duktalem Adenokarzinom des Pankreaskopfes pT2 pNl LO VO Pn0 03/18 mit

o

St.n. Whipple

Operation 03/18

o

St.n. adjuvanter

Chemotherapie

o

St.n. rezidiv.

Cholangiolithiasis mit Episoden einer Cholangiosepsis 2019 und 2020

o

St.n.

Narbenhernienversorgung mittels Cousin-Biotech-Netz am 20.2.20

o

Op. Wundrevision

07/21 G____spital

-

Juveniles

Polyposis-Syndrom bei SMAD4-Mutation

o

Multiple

inflammatorische Magenpolypen und als Konsequenz

o

St.n. totaler

Gastrektomie 06.08.20

-

St.n.

Clostridien-Colitis 11/20

-

St.n. Fungämie

mit Candida parapsilosis unklaren Ursprungs 08/20

- Erhebliche Mangelernährung

Sie wies darauf hin, dass die Tätigkeit als Sozialarbeiterin

der Beschwerdeführerin wegen den Schmerzen aufgrund des Stehens und

Herumlaufens nicht mehr zugemutet werden könne. Die Beschwerdeführerin müsse

immer sitzen können. Auch würden plötzlich einschiessende Schmerzen und eine

schlechte Wundheilung bestehen, die den Alltag der Beschwerdeführerin

beeinträchtigen. Des Weiteren liege eine Tumorfatigue vor, die es der

Beschwerdeführerin verunmögliche mehr als 30 % zu arbeiten (vgl. IV-Akte

220, S. 3).

4.3

Bezüglich des Zeitraums seit der letzten Verfügung vom 7. Oktober

2021.

finden sich in den IV-Akten die Berichte von Dr. H____, Oberarzt bei I____,

vom 8. Juni 2022 zur Koloskopie vom 2. Juni 2022 (IV-Akte 220,

S. 13 ff.) und von Dr. J____, Spezialarzt FMH Neurologie, vom

26.

Juli 2022 (IV-Akte 220, S. 15 f.). Dr. H____ hielt fest, die

Endoskopie des Darmes sei unauffällig gewesen (vgl. IV-Akte 220, S. 13).

Dr. J____ berichtete, die fluktuierenden Parästhesien an Händen und Füssen hätten

sich mit dem Präparat Padmed Circosan deutlich gebessert und es liessen sich

klinisch keine Auffälligkeiten feststellen (vgl. IV-Akte 220, S. 16).

Beide Berichte lassen darauf schliessen, dass es zu keiner Verschlechterung,

sondern eher zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin gekommen ist. Weiter wurde die Beschwerdeführerin am

10.

Dezember 2022 im G____spital ambulant behandelt (vgl.

IV-Akte 214). Im Bericht vom 11. Dezember 2022 wurde die Diagnose

einer subakuten Covid-Infektion gestellt (vgl. IV-Akte 214, S. 2).

Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht hervor,

dass die Infektion eine Auswirkung auf den Gesundheitszustand über den normalen

Heilungsprozess hinaus hatte bzw. daraus eine dauerhafte Verschlechterung des

Gesundheitszustandes resultierte.

4.4

Der RAD-Arzt Dr. D____ hielt im RAD-Bericht vom

31.

Mai 2023 (IV-Akte 225) unter anderem fest, im G____spital sei

eine Behandlung einer subakuten Covid-19-Infektion erfolgt, bezüglich der

Tumorleiden lägen keine neuen Informationen vor (IV-Akte 225, S. 2). Im Weiteren

führte er aus, eine objektive Verschlechterung sei nicht ausgewiesen. Konkrete

neue oder zusätzliche Funktionsbehinderungen seien ebenfalls nicht beschrieben

worden. Es sei ohne jegliche nachvollziehbare Begründung eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Aus neurologischer Sicht sei

es zu einer Verbesserung der Parästhesien gekommen. Diese seien praktisch

vollständig verschwunden. Zudem beantrage die Versicherte keine Rentenerhöhung,

sondern Hilfe für eine neue Tätigkeit im bisherigen Pensum von 30 %. Die

Hausärztin bestätige, dass ihre Patientin wegen einer Tumorfatigue nicht mehr

als 30 % arbeiten könne. Aufgrund dessen läge weiterhin eine 30%ige

Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit vor (vgl. zum Ganzen

IV-Akte 225, S. 3).

4.5

Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz. 9),

sind die Ausführungen des RAD nicht unzutreffend. Die vom RAD-Arzt Dr. D____

gemachten Ausführungen genügen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderung an

einen Arztbericht (sieh oben E. 3.2.2.) und stützen sich auf die ärztlichen

Berichte von Dr. H____ (Bericht vom 8. Juni 2022, IV-Akte 220,

S. 13 ff.) und Dr. J____ (Bericht vom 26. Juli 2022, IV-Akte

220, S. 15 f.). Eine reine Aktenbeurteilung genügt dann nicht als

Entscheidgrundlage, wenn es zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit gibt (vgl. dazu E. 3.2.2.). Vorliegend ergeben sich gerade

keine Zweifel am RAD-Bericht vom 31. Mai 2023. Alle aufgezählten

Befunde lagen – dies ergibt sich aus im Arztbericht von Dr. E____ vom

27.

März 2023 den aufgelisteten Diagnosen (vgl. IV-Akte 220, S. 2

sowie E. 4.2.) – bereits vor der ergangenen Verfügung vom 7. Oktober

2021.

vor. Dasselbe ergibt sich durch einen Vergleich der Befunde von Dr. E____

vom 27. März 2023 (vgl. IV-Akte 220, S. 2) mit denen aus dem

Untersuchungsbericht von Dr. F____ vom 11. Mai 2021 (vgl.

IV-Akte 182, S. 3 f., vgl. dazu auch E. 4.1.). Mit der

Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 5.4.),

dass keiner der im Beurteilungszeitraum ergangenen Berichte (Bericht von

Dr. H____ vom 2. Juni 2022, IV-Akte 220, S. 13 ff.; Bericht

von Dr. J____ vom 26. Juli 2022, IV-Akte 220, S. 15 f.; Bericht

des G____spitals vom 11. Dezember 2022, IV-Akte 214; Bericht von Dr. E____

vom 27. März 2023, IV-Akte 220, S. 2 ff.) als Grundlage für

die Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin dienen können. Dr. E____ schrieb die Beschwerdeführerin

zwar ab dem 10. Dezember 2022 zu 100 % krank, erklärte aber zugleich,

es sei ihr verunmöglicht, mehr als 30 % zu arbeiten. Es ist deshalb davon

auszugehen, dass sie eine leidensangepasste Tätigkeit zu 30 % als zumutbar

befand. Die behandelnde Ärztin Dr. E____ und der RAD-Arzt Dr. D____

gehen damit übereinstimmend von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit, bei einer

Einschränkung aufgrund der Tumorfatigue, aus (vgl. IV-Akte 220, S. 3; IV-Akte

225, S. 3). Dies ist der Prozentsatz, der der Beschwerdeführerin bereits gemäss

der Verfügung vom 7. Oktober 2021 zumutbar war (vgl. Verfügung vom

7.

Oktober 2021, IV-Akte 198, S. 5 sowie RAD-Bericht vom

11.

Mai 2022 IV-Akte 182, S. 4). Es ist somit vorliegend keine

Änderung ersichtlich, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den

Anspruch zu beeinflussen. Dass Dr. E____ nunmehr konstatiert, die

Beschwerdeführerin könne gar nicht mehr als Sozialarbeiterin tätig sein, ist

als – im Vergleich zur Beurteilung von Dr. F____ vom 11. Mai 2022 –eine

andere Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts zu

beurteilen (vgl. E.3.1.)

4.6

Angesichts dessen ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum nicht ausgewiesen. Demzufolge

hat die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze

Invalidenrente zurecht verneint. Mangels Veränderung erübrigt es sich auf den

Einkommensvergleich einzugehen. Ein Anspruch auf weitergehende

Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin besteht vor diesem

Hintergrund nicht.

4.7

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in

ihrem Schreiben vom 13. September 2022 an die Beschwerdegegnerin grundsätzlich

um ein Jobcoaching ersucht hat. Sie hat kein Revisionsgesuch im Hinblick auf

eine Rentenerhöhung beantragt (IV-Akte 201). Der Anspruch auf ein Jobcoaching

bzw. auf Eingliederungsmassnahmen wurde aufgrund der in diesem Zeitpunkt attestierten

100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis, IV-Akte 206,

S. 2) abgelehnt. Stattdessen wurde eine Erhöhung der Rente geprüft (vgl.

Vorbescheid vom 19. Januar 2023, IV-Akte 211, S. 2 und Verfügung

vom 3. März 2023, IV-Akte 216). Mit Schreiben vom 29. Juni 2023

(IV-Akte 233) ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Unterstützung mit

dem Hinweis, dass sich ihre körperliche Gesundheit inzwischen stabilisiert habe

und ein Pensum von 30 % möglich sei. Mit einem Schreiben vom 26. September

2023.

informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die

Beschwerdegegnerin darüber, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit

eine Teilzeitstelle gefunden habe (IV-Akte 243). Es ist derzeit unklar, ob

die Beschwerdeführerin ein aktuelles Interesse an einem Jobcoaching hat. Sofern

sie ein Jobcoaching in Anspruch nehmen möchte, steht es ihr offen, sich erneut

bei der Beschwerdegegnerin um Prüfung dieser Möglichkeit zu melden.

5.

5.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen

(Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis

IVG).

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: